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BGH · IV ZR 132/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 132/65

Wenn eine aus ihrem Beruf verdrängte Ehefrau nach der Beendigung der Verfolgung durch Mitarbeit in dem Geschäft ihres Ehemannes eine eigene Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und deshalb für die Ermittlung ihrer Erwerbseinkünfte das in dem Geschäft durch die Verwertung der Arbeitskraft der Eheleute erzielte Einkommen auf diese aufzuteilen ist, bildet regelmäßig die tarifliche oder sonst übliche Vergütung, die für einen entsprechenden Angestellten zu zahlen wäre, die obere Grenze des auf die Ehefrau entfallenden Einkommensteils . Die Klägerin, der wegen des von ihrem Ehemann erlittenen Berufsschadens für die Zeit vom 1. Die Entschädigungsbehörde ist davon ausgegangen, daß die Klägerin aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden sei, daß für die Berechnung der der Rente zugrunde zu legenden Kapitalentschädigung die Einstufung in den einfachen Dienst vorzunehmen und ein vom 25* September 1935 bis zu dem 30. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und dahin gefaßt, daß das beklagte Land verurteilt werde, der Klägerin über die in dem Bescheid zuerkannten Beträge hinaus für die Zeit vom 1. Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will die Klägerin im wesentlichen erreichen, daß sie für die Zeit vom 1. Während der Rechtsstreit im Revisionsrechtszug anhängig war, hat die Entschädigungsbehörde einen weiteren Bescheid erlassen, durch den sie der Klägerin für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 51* Oktober 1966 einschließlich der ihr bereits zuerkannten Beträge eine Rentennachzahlung von 21.004,- DM und für die Zeit vom I» November 1966 an einschließlich der bereits zuerkannten Rente eine monatliche Rente von 153,- DM zugesprochen hat. Da für eine Y/ohnung, wie sie der Klägerin zur Verfügung gestanden habe, einschließlich Licht und Brand nicht mehr als monatlich 150,- RM in Ansatz gebracht werden könnten, habe das Erwerbseinkommen der Klägerin nicit einmal den nach der Anlage 3 zur 3. Das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen, daß seit 1934 der Ehemann der Klägerin der Mitinhaber des Geschäfts war, in dem sie arbeitete. ergibt sich nicht ohne weiteres, daß die Gewöhnung der Wohnung oder die Bezahlung der für die Y/ohnung aufzuwendenden Kosten durch die offene Handelsgesellschaft auch dann noch, als der Ehemann der Klägerin zu dem Mitinhaber des Geschäfts geworden war, sich als eän besonderes Entgelt für die Arbeit der Klägerin darstellte; denn der Ehemann hatte die Klägerin schon auf Grund der sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Verpflichtungen in seine Y/ohnung aufzunehmen. Es folgt daraus, daß dann die Klägerin nicht durch die Verfolgung aus einer solchen Erwerbstätigkeit verdrängt wurde und über die ihr bereits unanfechtbar zuerkannten Beträge hinaus keine weiteren Entschädigungsleistungen wegen Berufsschadens erhalten kann. Der Wert der Wohnung, in der die Klägerin lebte, käme dann als Grundlage für ihre Einstufung nur in Betracht, falls sie nicht ohnehin mit ihrem Ehemann zusammenlebte und die Gewährung Bann aber läßt es sich nicht von vornherein ausschließen, daß die Kläggrin, die zur Zeit des Beginns der Verfolgung 43 Jahre alt war, auf Grund der Besoldungsübersicht der Anlage 3 zur 3* DV-BEG in eine über den einfachen Dienst hinausgehende vergleichbare Beamtengruppe einzustufen ist. 2. a) Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, die Klägerin sei nicht Mitinhaberin des von ihrem Ehemann im Oktober 1946 eröffneten Geschäfts gewesen, doch habe sie in dieöem unentgeltlich mitgeholfen, und zwar in einem Umfang, der über die übliche Mitarbeit einer Ehefrau hinausgegangen sei, zu demal der gesundheitlich angegriffene Ehemann beim Wiederaufbau seiner Existenz mehr als vor der Verfolgung auf die umsichtige und intensive Tätigkeit der Klägerin angewiesen gewesen sei. In der Zeit von 1947 bis 1955 sei dieser Einkommensanteil der Klägerin so hoch gewesen, daß die für sie maßgebenden Tabellensätze des einfachen Dienstes der Anlage 1 zur 3. Außerdem konnte gerade dann, wenn der Ehemann sich aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht voll in dem Geschäft einzusetzen vermochte, die durch § 1356 Abs. 2 BGB a.E. begründete Pflicht der Ehefrau zur Mitarbeit um so umfassender und umfangreicher sein (RGZ 133, 381, 382; Urteile des Senats LM BGB § 1356 Nr. 12 sov/ie RzW 1966, 134 Nr. 32). c) Eine nach der Verfolgung aufgenommene Erwerbstätigkeit beendet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, den Entschädigungszeitraum, wenn die Klägerin durch sie nachhaltig das durch die Anlage 1 zur 3. Doch bedarf es unter den gegebenen Umständen noch einer weiteren Prüfung in der Richtung, welcher Teil des in dem Geschäft erzielten Gewinns, soweit die Eheleute ihn durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft erzielten und er nicht die Verzinsung des Geschäftskapitals darstellt, auf die Klägerin entfällt und ihr als ihr Erwerbseinkommen zuzurechnen ist. Wenn die Ehefrau nicht Mitinhaberin des geschäftlichen Unternehmens, sonderniin dem Geschäft ihres Ehemannes wie eine Angestellte tätig war, so kann jedoch nicht allein darauf abgestellt werden, Vielmehr ist dann in entsprechender Anwendung des die Einstufung betreffenden § 30 Abs. 2 3. Zwar kann nicht ausnahmslos diese Vergütung als der auf die Ehefrau entfallende Einkommensteil angesehen werden, denn dieser muß in einem angemessenen Verhältnis zu dem in dem Unternehmen des Ehemannes durch die Verwertung der Arbeitskraft der Eheleute erzielten Gesamteinkommen stehen, und wenn dieses Gesamteinkommen verhältnismäßig gering ist, entfällt möglicherweise such auf die Ehefrau nur ein unter der tariflichen oder üblichen Vergütung liegender Anteil. Bemerkt sei noch, daß das angefochtene Urteil nicht ergibt, inwieweit die für die Zeit von 1947 bis 1955 eingesetzten Einkommensbeträge etwa Zinsen des in dem Geschäft arbeitenden Kapitals, die ganz außer Betracht bleiben müssen, enthalten. e) Eine Beendigung des Entschädigungszeitraums kann schließlich, mag die Klägerin nach der Beendigung der Verfolgung durch die Mitarbeit in dem Geschäft ihres Ehemannes erwerbstätig gewesen sein oder nicht, dadurch eingetreten sein, daß sie durch die Ehe nachhaltig die wirtschaftliche Stellung erlangt hat, die derjenigen eines ihr vergleichbaren Bundesbeamten entspricht. Es kommt darauf an, ob und wann das Einkommen des Ehemannes so hoch war, daß davon auf die Klägerin als Ehefrau ein Betrag entfällt, der die für sie maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. Bei einer Erwerbstätigkeit im Geschäft des Ehemannes, bei der die Ehefrau keinen besonderen Lohn erhält, sondern das Entgelt für ihre Berufstätigkeit darin findet, daß sie aus den Geschäftserträgnissen mitunterhalten wird, kommt naturgemäß eine Prüfung, ob ihre eigenen Erwerbseinkünfte in Verbindung mit dem auf sie entfallenden Anteil der Erwerbseinkünfte ihres Ehemannes ihr die Stellung eines ihr vergleichbaren Bundesbeamten geben, nicht in Betracht. Der Entschädigungszeitraum endet dann entweder deshalb, weil die Ehefrau auf Grund des Teils des durch die Verwertung der Arbeitskraft von den Eheleuten erzielten Einkommens, der ihr als ihr Arbeitsentgelt zuzurechnen ist, nachhaltig diese Stellung erlangt hat, oder deshalb, weil der auf sie als Ehefrau entfallende Teil des gesamten unter ihrer Mitarbeit erzielten Einkommens des Ehemannes ihr die Stellung eines ihr vergleichbaren Bundesbeamten gegeben hat. f) Da das Landgericht den Entschädigungszeitraum bis zu dem 31* Oktober i960 erstreckt hat, ist ferner darauf hinzuweisen, daß eine Ausdehnung über den Zeitpunkt hinaus, in dem der Ehemann der Klägerin das Geschäft! Das könnte zur Beendigung des Entschädigungszeitraums führen, auch wenn die Klägerin bis dahin noch keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hätte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 BEG). 5. Nach dem Urteil des Berufungsgerichts hat die Klägerin etwas höhere Rentenbeträge zu erhalten, als sie ihr durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde zuerkannt worden sind. Soweit dagegen das Berufungsgericht auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts zu dem Nachteil der Klägerin geändert und die Klage abgewiesen hat,und soweit es über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden.

Zitierte Normen: § 1356 BGB § 75 BEG
GeschäftEhefrauRenteZeitEhemannesEhemannKlägerinErwerbstätigkeit

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ	:	nein
BEG §§ 75, 87; 3. DV-BEG §§ 12, 30
Wenn eine aus ihrem Beruf verdrängte Ehefrau nach der Beendigung der Verfolgung durch Mitarbeit in dem Geschäft ihres Ehemannes eine eigene Erwerbstätigkeit ausgeübt hat und deshalb für die Ermittlung ihrer Erwerbseinkünfte das in dem Geschäft durch die Verwertung der Arbeitskraft der Eheleute erzielte Einkommen auf diese aufzuteilen ist, bildet regelmäßig die tarifliche oder sonst übliche Vergütung, die für einen entsprechenden Angestellten zu zahlen wäre, die obere Grenze des auf die Ehefrau entfallenden Einkommensteils .
BGH, Urt. v. 5. Oktober 1966 - IV ZR 132/65 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 132/65
URTEIL
Verkündet am
5. Oktober 1966 B r o e s k e Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Josephine__S
f, ^.^^Jstraßel
 geb. M|
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
das Saarland ,
vertreten durch das landesentschädigungsamt Saarbrücken, Brauerstraße 25,
Beklagten und Revisionsbeklagten.
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Xuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des EntschädigungsSenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 16. Juli 1964 aufgehoben, soweit auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken vom 30. April 1963 zu dem Nachteil der Klägerin geändert und die Klage abgewiesen ist, und soweit über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die im März 1892 geborene Klägerin ist jüdischer Abstammung. Ihr Ehemann, der im März 1885 geboren ist, betrieb in Saarlouis gemeinsam mit einem weiteren Gesellschafter als offene Handelsgesellschaft ein Sinzeihandelsgeschäft. Die Klägerin half in diesem Geschäft im Verkauf und als Kassiererin mit. Im November 1935 wanderten die Eheleute nach Frankreich aus, um den gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zu entgehen.
Im September 1946 kehrten sie nach Saarlouis zurück. Der Ehemann eröffnete dort im Oktober 1946 erneut ein Schuhgeschäft, und auch die Klägerin arbeitete wieder in diesem Geschäft mit. Im Februar 1956 gab der Ehemann das Geschäft aus gesundheitlichen Gründen auf.
Im Oktober 1956 ist er gestorben.
Die Klägerin, der wegen des von ihrem Ehemann erlittenen Berufsschadens für die Zeit vom 1. November 1956 an eine Witwenrente sowie ein Jahresbetrag der Rente zuerkannt worden ist, hat auch wegen eines von ihr selbst erlittenen Berufsschadens Entschädigung verlangt. Sie hat die Rente gewählt.
Die Entschädigungsbehörde hat ihr für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 30. April 1962 eine Rentennachzahlung von 10.784,- DM und für die Zeit vom 1. Mai 1962 an eine monatliche Rente von 115,- DM zuerkannt.
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Die Entschädigungsbehörde ist davon ausgegangen, daß die Klägerin aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt worden sei, daß für die Berechnung der der Rente zugrunde zu legenden Kapitalentschädigung die Einstufung in den einfachen Dienst vorzunehmen und ein vom 25* September 1935 bis zu dem 30. September 1946 dauernder Entschädigungszeitraum anzunehmen sei, und daß der Kapitalentschädigung der Versorgungszuschlag nicht hinzuzurechnen sei.
Die Klägerin beansprucht eine höhere Rente und hat deshalb Klage erhoben.
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 30. April 1963 eine weitere Rentennachzahlung von 58.756,- DM und für die Zeit vom 1. Mai 1963 an einschließlich der durch den Bescheid zuerkannten Rente eine monatlichCRRentevvon.'TOO,- DM -zu leisten. Das Landgericht hat es bei der Einstufung in den einfachen Dienst und bei der Versagung des Versorgungszuschlags zur Kapitalentschädigung belassen, dagegen hat es den Entschädigungszeitraum bis zu dem 31. Oktober I960 ausgedehnt.
Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und dahin gefaßt, daß das beklagte Land verurteilt werde, der Klägerin über die in dem Bescheid zuerkannten Beträge hinaus für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 31. Juli 1964 eine weitere Rentennachzahlung von 258,- DM und für die Zeit vom
 
1. August 1964 an einschließlich der in dem Bescheid zuerkannten Rente eine monatliche Rente von 118,- DM zu zahlen, und daß die Klage im übrigen abgewiesen werde. Die weitergehende Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen„
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, will die Klägerin im wesentlichen erreichen, daß sie für die Zeit vom 1. November 1953 an jeweils die im Gesetz vorgesehene Höchstrente erhält.
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.
Während der Rechtsstreit im Revisionsrechtszug anhängig war, hat die Entschädigungsbehörde einen weiteren Bescheid erlassen, durch den sie der Klägerin für die Zeit vom 1. November 1953 bis zu dem 51* Oktober 1966 einschließlich der ihr bereits zuerkannten Beträge eine Rentennachzahlung von 21.004,- DM und für die Zeit vom I» November 1966 an einschließlich der bereits zuerkannten Rente eine monatliche Rente von 153,- DM zugesprochen hat.
Entscheidungsgründe:
1. a) Wie das Berufungsgericht feststellt, ist die Klägerin nach dem ersten Weltkrieg bis 1934 bei der Pirma Rudolf	in	Saarlouis, bei der der Ehemann als Ge-
schäftsführer tätig war, als Verkäuferin und Kassiererin
 
beschäftigt gewesen und hat dafür als Entgelt freie Wohnung, freien Brand und freies Licht erhalten. Diese Regelung der Abgeltung der Dienste der Klägerin sei, so führt das Berufungsgericht weiter aus, von der Nachfolgerin der Firma	nämlich der offenen Han-
delsgesellschaft, an der ihr Ehemann beteiligt gewesen sei, übernommen worden. Das Berufungsgericht hat daraus die Folgerung gezogen, daß die Klägerin, als sie im Jahre 1935 ausgewandert sei, in einer unselbständigen Erwerbstätigkeit geschädigt worden sei. Da für eine Y/ohnung, wie sie der Klägerin zur Verfügung gestanden habe, einschließlich Licht und Brand nicht mehr als monatlich 150,- RM in Ansatz gebracht werden könnten, habe das Erwerbseinkommen der Klägerin nicit einmal den nach der Anlage 3 zur 3. DV-BEG für sie maßgebenden Richtsatz des einfachen Dienstes erreicht, so daß diese Einstufung keinen Bedenken begegne.
b)	Damit ist nicht hinreichend begründet, daß die Klägerin vor der Verfolgung selbst erwerbstätig war. Das Berufungsgericht hätte berücksichtigen müssen, daß seit 1934 der Ehemann der Klägerin der Mitinhaber des Geschäfts war, in dem sie arbeitete. Auch wenn das Geschäft von ihm zusammen mit einer anderen Person als offene Handelsgesellschaft betrieben wurde, konnte die Tätigkeit der Klägerin sich im Rahmen der ihr nach § 1356 Abs. 2 BGB a.F. obliegenden Pflicht, im Geschäft des Mannes mitzuarbeiten, halten (Senatsurteil RzW 1963, 502 Nr. 20). Daraus, daß früher die von dem Inhaber des Unternehmens gestellte Wohnung die Gegenleistung für die von der Klägerin in dem Geschäft ausgeübte Tätigkeit gewesen war,
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ergibt sich nicht ohne weiteres, daß die Gewöhnung der Wohnung oder die Bezahlung der für die Y/ohnung aufzuwendenden Kosten durch die offene Handelsgesellschaft auch dann noch, als der Ehemann der Klägerin zu dem Mitinhaber des Geschäfts geworden war, sich als eän besonderes Entgelt für die Arbeit der Klägerin darstellte; denn der Ehemann hatte die Klägerin schon auf Grund der sich aus der ehelichen Lebensgemeinschaft ergebenden Verpflichtungen in seine Y/ohnung aufzunehmen. Es kommt darauf an, ob die Tätigkeit der Klägerin in dem Geschäft nach Art und Umfang entsprechend den Verhältnissen, in denen die Eheleute lebten, das übliche Maß überstieg.
c)	War das nicht der Pall, so kann von einer Erwerbstätigkeit der Klägerin von dem Zeitpunkt an, in dem ihr Ehemann nicht mehr angestellter Geschäftsführer, sondern Mitinhaber war, nicht gesprochen werden. Es folgt daraus, daß dann die Klägerin nicht durch die Verfolgung aus einer solchen Erwerbstätigkeit verdrängt wurde und über die ihr bereits unanfechtbar zuerkannten Beträge hinaus keine weiteren Entschädigungsleistungen wegen Berufsschadens erhalten kann.
d)	Wenn dagegen die Klägerin in dem Geschäft in einer Weise tätig war, die über die Mitarbeit einer Ehefrau, wie sie in § 1356 Abs. 2 BGB a.P. vorgesehen war, hinausging, so wurde sie durch die Verfolgung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit verdrängt. Der Wert der Wohnung, in der die Klägerin lebte, käme dann als Grundlage für ihre Einstufung nur in Betracht, falls sie nicht ohnehin mit ihrem Ehemann zusammenlebte und die Gewährung
 
der freien Wohnung mit: Licht und Brand ihr ausdrücklich weiterhin als der Lohn für die von ihr geleistete Arbeit zugesagt worden sein sollte. In Jedem Pall wäre für die Einstufung aber auch die Vorschrift des § 50 Abs. 2	3.	DV-BEG	heranzuziehen. Bann aber läßt
 es sich nicht von vornherein ausschließen, daß die Kläggrin, die zur Zeit des Beginns der Verfolgung 43 Jahre alt war, auf Grund der Besoldungsübersicht der Anlage 3 zur 3* DV-BEG in eine über den einfachen Dienst hinausgehende vergleichbare Beamtengruppe einzustufen ist. Das Eevisionsgericht ist nicht in der Lage, die in dem Urteil des Landgerichts getroffenen Feststellungen, die dagegen sprechen, zu verwerten. Der Sachverhalt muß deshalb unter den aufgezeigten Gesichtspunkten erneut geprüft werden.
2. a) Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, die Klägerin sei nicht Mitinhaberin des von ihrem Ehemann im Oktober 1946 eröffneten Geschäfts gewesen, doch habe sie in dieöem unentgeltlich mitgeholfen, und zwar in einem Umfang, der über die übliche Mitarbeit einer Ehefrau hinausgegangen sei, zu demal der gesundheitlich angegriffene Ehemann beim Wiederaufbau seiner Existenz mehr als vor der Verfolgung auf die umsichtige und intensive Tätigkeit der Klägerin angewiesen gewesen sei. In einem solchen Pall ende der Entschädigungszeitraum, wenn der auf die Klägerin entfallende Einkommensteil nachhaltig das Einkommen eines ihr vergleichbaren Beamten erreicht habe. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Geschäftserfahrung und der unternehmerische Geist mehr dem Ehemann zuzuordnen seien, während die Tätigkeit der Klägerin zwar
 
recht umfangreich, aber mehr untergeordneter Art gewesen sei, sei es angemessen, den Einkommensan-teil der Klägerin mit einem Drittel in Ansatz zu bringen. In der Zeit von 1947 bis 1955 sei dieser Einkommensanteil der Klägerin so hoch gewesen, daß die für sie maßgebenden Tabellensätze des einfachen Dienstes der Anlage 1 zur 3. DV-BEG mit dem Zuschlag von 20 i* bei weitem überschritten worden seien. Die Klägerin habe während eines Zeitraumes von neun' Jahren, also nachhaltig, hinreichende Einkünfte gehabt, und sie habe vom 1. Januar 1947 an mit den Einnahmen auch für die Zukunft mit einer gewissen Sicherheit rechnen können. Daß der Ehemann neun Jahre später schwer erkranken würde, und daß deshalb das Geschäft würde aifgegeben werden müssen, sei damals noch nicht vorauszusehen gewesen. Der Entschädigungszeitraum habe vorher mit dem 31. Dezember 1946 sein Ende gefunden.
b)	Diese Annahme wird jedoch durch die Ausführungen des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt.
Zunächst fehlt es wiederum an einer erschöpfenden Begründung daißür, daß es sich bei der Tätigkeit der Klägerin in dem Geschäft des Ehemannes nicht nur um eine Mitarbeit der Ehefrau im Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB a.F., sondern um eine eigene Erwerbstä-tigkeit der Klägerin gehandelt habe. Der Hinweis auf die Tätigkeit der Klägerin vor der Verfolgung und auf ihren beruflichen Werdegang besagt nichts, solange nicht festgestellt ist, aus welchen Gründen
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auch diese Tätigkeit noch in der Zeit, in der der Ehemann der Mitinhaber war, als eine eigene Erwerbs-tätigkeit der Klägerin anzusehen ist. Außerdem konnte gerade dann, wenn der Ehemann sich aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen nicht voll in dem Geschäft einzusetzen vermochte, die durch § 1356 Abs. 2 BGB a.E. begründete Pflicht der Ehefrau zur Mitarbeit um so umfassender und umfangreicher sein (RGZ 133, 381, 382; Urteile des Senats LM BGB § 1356 Nr. 12 sov/ie RzW 1966, 134 Nr. 32). Wenn jedoch festgestellt wäre, daß die Klägerin noch zuletzt vor der Verfolgung in dem Geschäft ihres Ehemannes und seines Mitgesellschafters eine eigene ErwerbStätigkeit ausübte, so könnte grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß auch ihre spätere Mitarbeit än dem Geschäft des Ehemannes nach dessen Rückkehr wieder eine Erwerbstätigkeit war (Urteil des Senats RzY/ I960, 513 Nr. 23).
c)	Eine nach der Verfolgung aufgenommene Erwerbstätigkeit beendet, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, den Entschädigungszeitraum, wenn die Klägerin durch sie nachhaltig das durch die Anlage 1 zur 3. DV-BEG ausgewiesene Einkommen eines ihr vergleichbaren Bundesbeamten erzielt hat (§ 75 Abs. 1 Satz 2, Abs .2,3 BEG idP des BEG.-Schlu'ßG;:
§ 12 Abs. 2	3.	DV-BEG	idE	der 7- ÄndVO).
Die Annahme der Nachhaltigkeit der erzielten Einkünfte wäre nicht zu beanstanden, wenn die Tabellensätze mit den in § 75 Abs. 3 BEG vorgesehenen Zuschlägen während eines Zeitraums von neun Jahren übersehrit-
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ten wurden und die Klägerin zu Beginn des Zeitraums mit den Einnahmen auch für die Zukunft mit einer gewissen Sicherheit rechnen konnte.
Doch bedarf es unter den gegebenen Umständen noch einer weiteren Prüfung in der Richtung, welcher Teil des in dem Geschäft erzielten Gewinns, soweit die Eheleute ihn durch den Einsatz ihrer Arbeitskraft erzielten und er nicht die Verzinsung des Geschäftskapitals darstellt, auf die Klägerin entfällt und ihr als ihr Erwerbseinkommen zuzurechnen ist. Pjir die Aufteilung des Einkommens sind Art und Umfang der Tätigkeit beider Eheleute erheblich. Wenn die Ehefrau nicht Mitinhaberin des geschäftlichen Unternehmens, sonderniin dem Geschäft ihres Ehemannes wie eine Angestellte tätig war, so kann jedoch nicht allein darauf abgestellt werden, Vielmehr ist dann in entsprechender Anwendung des die Einstufung betreffenden § 30 Abs. 2	3.	DV-
BEG auch die tarifliche oder die übliche Vergütung heranzuziehen, die in dem Unternehmen an einen entsprechenden Angestellten hätte gezahlt werden müssen. Zwar kann nicht ausnahmslos diese Vergütung als der auf die Ehefrau entfallende Einkommensteil angesehen werden, denn dieser muß in einem angemessenen Verhältnis zu dem in dem Unternehmen des Ehemannes durch die Verwertung der Arbeitskraft der Eheleute erzielten Gesamteinkommen stehen, und wenn dieses Gesamteinkommen verhältnismäßig gering ist, entfällt möglicherweise such auf die Ehefrau nur ein unter der tariflichen oder üblichen Vergütung liegender Anteil.
Regelmäßig bildet aber in derartigen Pallen die übliche Vergütung die obere Grenze des auf die Ehefrau entfallenden Einkommen! oils.-, .
Insofern bedürfen demnach die Ausführungen in dem RzW 1962, 126 Nr. 20 veröffentlichten Urteil de3 Senats, die das Erreichen der ausreichenden Lebensgrundlage bei einer in der Praxis ihres Ehemannes mitarbeitenden ärztlichen Sprechstundenhilfe betreffen, einer Ergänzung. Die Aufteilung der Einkünfte bei einer in unselbständiger Erwerbstätigkeit, also gleichsam im Angestelltenverhältnis, mitarbeitenden Ehefrau ohne Rücksicht auf das in einer solchen unselbständigen Stellung üblicherweise erzielte Einkommen vorzunehmen, wäre nicht sachgemäß.
Die Annahme des Berufungsgerichts, daß der Entschädigungszeitraum wegen des der Klägerin als Ergebnis ihrer eigenen Berufstätigkeit zuzurechnenden Einkommenteils:mi-t idem'>31'. Dezember .1946 sein-Ende., gefunden habe, läßt sich deshalb, auch abgesehen davon, daß sich in diesem Zusammenhang eine günstigere Einstufung auswirken würde, nicht ohne weiteres aufrecht erhalten.
Bemerkt sei noch, daß das angefochtene Urteil nicht ergibt, inwieweit die für die Zeit von 1947 bis 1955 eingesetzten Einkommensbeträge etwa Zinsen des in dem Geschäft arbeitenden Kapitals, die ganz außer Betracht bleiben müssen, enthalten.
 
d)	Es ist auch zu beachten, daß der EntSchädigunge-
zeiträum nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BEG idg des BEG-SchlußG enden kann. In § 12 Abs. 1	3. DV-BEG idP
der 7. ÄndVO ist bestimmt, daß diese Vorschrift die Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in dem Gebiet des Staates, in dem der Verfolgte früher erwerbstätig gewesen sei, voraussetze, und daß der Verfolgte nachhaltig mindestens Einkünfte in gleicher Höhe wie vor dem Beginn der Schädigung im beruflichen Portkommen erzielt haben müsse.
e)	Eine Beendigung des Entschädigungszeitraums kann schließlich, mag die Klägerin nach der Beendigung der Verfolgung durch die Mitarbeit in dem Geschäft ihres Ehemannes erwerbstätig gewesen sein oder nicht, dadurch eingetreten sein, daß sie durch die Ehe nachhaltig die wirtschaftliche Stellung erlangt hat, die derjenigen eines ihr vergleichbaren Bundesbeamten entspricht. Es kommt darauf an, ob und wann das Einkommen des Ehemannes so hoch war, daß davon auf die Klägerin als Ehefrau ein Betrag entfällt, der die für sie maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BEG erreicht. V/egen der Einzelheiten ist auf die seit der Verkündung des BEG-Schlußgesetzes ergangenen Entscheidungen des Senats, in denen das näher ausgeführt ist, zu verweisen (Urteil RzW 1966, 135 Nr. 33 sowie Urteile vom 19* November 1965 IV ZR 238/64 und vom 30. März 1966 IV ZR 19/65).
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Der in dem Senatsurteil RzY/ 1966, 361 Kr, 20 behandelte Fall, daß die Ehefrau nicht in dem Geschäft des Ehemannes, sondern aiderweitig erwerbstätig war, liegt nicht vor. Bei einer Erwerbstätigkeit im Geschäft des Ehemannes, bei der die Ehefrau keinen besonderen Lohn erhält, sondern das Entgelt für ihre Berufstätigkeit darin findet, daß sie aus den Geschäftserträgnissen mitunterhalten wird, kommt naturgemäß eine Prüfung, ob ihre eigenen Erwerbseinkünfte in Verbindung mit dem auf sie entfallenden Anteil der Erwerbseinkünfte ihres Ehemannes ihr die Stellung eines ihr vergleichbaren Bundesbeamten geben, nicht in Betracht. Der Entschädigungszeitraum endet dann entweder deshalb, weil die Ehefrau auf Grund des Teils des durch die Verwertung der Arbeitskraft von den Eheleuten erzielten Einkommens, der ihr als ihr Arbeitsentgelt zuzurechnen ist, nachhaltig diese Stellung erlangt hat, oder deshalb, weil der auf sie als Ehefrau entfallende Teil des gesamten unter ihrer Mitarbeit erzielten Einkommens des Ehemannes ihr die Stellung eines ihr vergleichbaren Bundesbeamten gegeben hat.
f)	Da das Landgericht den Entschädigungszeitraum bis zu dem 31* Oktober i960 erstreckt hat, ist ferner darauf hinzuweisen, daß eine Ausdehnung über den Zeitpunkt hinaus, in dem der Ehemann der Klägerin das Geschäft! wegen seines Gesundheitszustandes aufgab, nicht ohne eine nähere Prüfung würde erfolgen können. Die Annahme liegt nahe, daß die Klägerin nach der Geschäftsaufgabe aus (nicht verfolgungsbedingten) Gründen im Hin-
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blick auf ihr Alter nicht mehr erwerbstätig gewesen wäre und auch anderv/eitig nicht mehr hätte erwerbstätig sein können. Das könnte zur Beendigung des Entschädigungszeitraums führen, auch wenn die Klägerin bis dahin noch keine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hätte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 BEG).
5. Nach dem Urteil des Berufungsgerichts hat die Klägerin etwas höhere Rentenbeträge zu erhalten, als sie ihr durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde zuerkannt worden sind. Das Berufungsgericht hat auch, obwohl nur das beklagte Land Berufung eingelegt hat, einen dem Landgericht zu dem Nachteil der Klägerin unterlaufenen Irrtum ausgeglichen, der darin besteht, daß das Landgericht versehentlich die der Klägerin durch den Bescheid für die Zeit vom 1. Januar 1961 bis zu dem 30. April 1962 zuerkannte Rente doppelt auf den Nachzahlungsbetrag für rückständige Renten angerechnet hat.
Da nur die Klägerin Revision eingelegt hat,muß das angefochtene Urteil bestehen bleiben, soweit das Berufungsgericht zu Gunsten der Klägerin erkannt hat. Soweit dagegen das Berufungsgericht auf die Berufung des beklagten Landes das Urteil des Landgerichts zu dem Nachteil der Klägerin geändert und die Klage abgewiesen hat,und soweit es über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden hat, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision ist der Rechtsstreit an das Berufung sgeri cht zurückzuverweisen.
Das Berufungsgericht wird in der neuen Entscheidung den Bescheid zu Berücksichtigen haben, den die Entschädigungsbehörde erlassen hat, während die Sache in der Revisionsinstanz anhängig war, und durch den sie der Klägerin insbesondere den Versorgungszuschlag auf der Grundlage des Berufungsurteils zuerkannt hat.
Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revi-sionsgaciiifcszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Senatspräsident Ascher ist erkrankt und deshalb verhindert zu unterschrfeiben
 Wüstenberg	Wüstenberg	Maaß
 Wilden
von der Mühlen