Ein jüdischer Verfolgter, der unter Beibehaltung seines Y/ohnsitzes im Altreichsgebiet seine Berufsausbildung in der Tschechoslowakei erhalten hat und nach deren Abschluß 1938 nach Palästina auswanderte, kann nach § 114 BEG, einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn anzunehmen ist, daß er bei Abschluß seiner Ausbildung im Altreichsgebiet eine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, sofern er dort als Jude zu diesem Zeitpunkt keine Verfolgung mehr hätte zu befürchten brauchen. Im Januar 1958 hat er auch Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen beansprucht und geltend gemacht, daß ihm die Aufnahme einer Tätigkeit als Ingeniem in Deutschland nach Abschluß seiner Ausbildung für diesen Beruf aus Gründen der Rasse unmöglich gewesen sei. Das Landgericht: vor dem der Kläger seinen auf Zahlung einer Kapi talent Schädigung in Höhe von 11.880 DM gerichteten Anspruch weiter verfolgt hat, hat den Anspruch durch Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es möge auf sich beruhen, ob die Durchführung einer Berufsausbildung im Auslande, wie das beklagte Land meine, in jedem Palle einen Anspruch aus § 114 BEG entgegenstehe 0 Jedenfalls komme es darauf an, ob der Verfolgte - gleich ob er seine Ausbildung im Inlande oder im Auslande absolviert habe - die Aufnahme einer dieser Ausbildung entsprechenden Tätigkeit im Altreichsgebiet habe beabsichtigen können und beabsichtigt habe. Der Verfolgte müsse im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach deren Eigenart die Möglichkeit und vor allem den Willen gehabt haben, im Reichsgebiet einen ihr entsprechenden Beruf zu ergreifen. Es möge sein, daß der Vater des Klägers als er diesen im Prühjahr 1935 * nach Bodenbach auf die Technische Lehranstalt geschickt habe, noch den Plan verfolgt habe, der Kläger solle nach Beendigung seiner Ausbildung nach Deutschland zui'ückkehren und hier einen entsprechenden Beruf ergreifen. Als der Kläger im Januar 1938 seine Abschlußprüfung abgelegt habe, sei keine Rede mehr davon gewesen, daß er nach Deutschland zurückkehren und hier einen Beruf aufnehmen sollte. Wenn keine Kraftwagen zu konstruieren oder zu bauen gewesen seien, so habe es doch Kraftwagen in Palästina gegeben, sei es auch zu dem Teil bei den Truppen der britischen Mandatsmacht, /und als Autoingenieur habe der Kläger sich zudem mit Reparaturen befassen können. Gemäß § 4 Abs. 1 Kr. 1 c BEG besteht Anspruch auf Entschädigung, wenn der Verfolgte vor dem 31* Dezember 1952 ausgewandert ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hat, die am 31* Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört haben, es sei denn, daß er im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Daß der Kläger seinen Wohnsitz gegenwärtig im Staate Israel hat, mit dbm die Bundesrepublik Deutschland noch keine diplomatischen Beziehungen unterhält, steht dem Anspruch nicht entgegen (vgl. Wie das Landgericht bereits zutreffend hervorgehoben hat, ist es rechtlich belanglos, daß er nach Abschluß seines Studiums im Januar 1938 noch in Bodenbach blieb und im Herbst 1938 auf dem Wege nach Palästina ünmit-telbar zu seinen'Eltern stieß. 2. Gemäß § 114 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte, der trotz abgeschlossener Berufsausbildung aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG keine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit hat aufnehmen können, Anspruch auf Entschädigung nach §§ 66 bis 86 BEG, Ist den Umständen nach anzunehmen/,! Der Anspruch kann auch dann bestehen, wenn der Verfolgte bereits eine Entschädigung wegen Ausbildungsschadens erhalten hat, weil er von der erstrebten Ausbildung zu einem anderen Beruf als dem, den er nunmehr nach abgeschlossener Ausbildung als Ausweichberuf auszuüben beabsichtigte , ausgeschlossen worden ist (Urteil des Senats RzW 59, 228). Die Entscheidung des Senats vom 15- November 1961 - IV ZR 136/61 - (LM Nr. 3o zu § 115 BEG 1956 = RzW 1962, 169 Nr. 18) steht dem nicht entgegen, da der Kläger in dem dort entschiedenen Pall anders als hier -bereits endgültig nach Italien ausgewandert war und dort eine medizinische Ausbildung abgeschlossen hatte, die ihn Denn nach der für alle Entschädigungsansprüche v/egen Schadens im beruflichen (und wirtschaftlichen) Fortkommen grundsätzlichen Vorschrift des § 64- Abs. 1 Satz 1 BEG hängt der Entschädigungsanspruch davon ab, daß die Verfolgung im Altreichsgebiet begonnen hat. Für den Entschädigungsanspruch aus § 114 BEG kommt es also, wovon auch das Berufungsgericht an sich zutreffend ausgegangen ist, darauf an, ob der Verfolgte die Absicht hatte, nach Abschluß seiner Berufsausbildung im Reichsgebiet eine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ob er durch die Verfolgung an der Verwirklichung dieser Absicht gehindert worden ist. Hat er - lediglich unter dem Eindruck der fortdauernden und sogar mehr und mehr sich verschärfenden Judenverfolgung durch die ihre Machtstellung zunächst mit Erfolg immer weiter ausbauenden NS-Machthaber - diesen Willen schließlich endgültig aufgegeben, so kann seinem Anspruch aus § 114 BEG nicht entgegen gehalten werden, daß bei Abschluß der Ausbildung seine Absicht, im Reichsgebiet eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nicht mehr bestanden habe. Danach erscheint es auch curchaus möglich, daß der Kläger zu Beginn und während seiner Ausbildung noch die Möglichkeit in "Betracht gezogen hat, nach Abschluß seiner Ausbildung eine ihr entsprechende Berufsstellung in Deutschland zu erlangen und daß er erst durch die Fortdauer der Verfolgung veranlaßt wurde, diese Hoffnung endgültig aufzugeben.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§ 64, 114 2029 062 Ein jüdischer Verfolgter, der unter Beibehaltung seines Y/ohnsitzes im Altreichsgebiet seine Berufsausbildung in der Tschechoslowakei erhalten hat und nach deren Abschluß 1938 nach Palästina auswanderte, kann nach § 114 BEG, einen Anspruch auf Entschädigung haben, wenn anzunehmen ist, daß er bei Abschluß seiner Ausbildung im Altreichsgebiet eine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, sofern er dort als Jude zu diesem Zeitpunkt keine Verfolgung mehr hätte zu befürchten brauchen. BGH, Urt. v. 23« April 1965 - IV ZR 132/64 KG Berlin LG Berlin BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 152/64 URTEIL Verkündet am 23• April 1965 Broeske Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Y/erner P Street, TI (Israel) Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.^BB, gegen das Land Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres in Platz* Beklagten und Revisionsheklagten. Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1965 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 17* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2o. März 1964 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand Der als Sohn des Kurzwarenvertreters Ernst Pi am 192o in ^HBse^or^ne jüdische Kläger besuchte in BflHIi das Hohenzollerngymnasium und dann bis zu dem Erwerb der mittleren Reife zu Ostern 1935 eine höhere Privatschule Er hatte, wie er vorträgt, ursprünglich die Absicht gehabt, das Gymnasium bis zur Reifeprüfung zu-lurchlaufen und dann ein technisches Studium zu absolvieren. Sein Vater veran-laßte ihn Ende März 1935, statt der, jfimi aus Gründen der Rasso verschlossenen akademischen Ausbildung eine solche zu dem Ingenieur aufzunehmen, und schickte ihn deshalb nach Bodenbach (Tschechoslowakei). An der dortigen Technischen Lehranstalt hat dann der Kläger nach einem sechssemestrigen Studium im Januar 1936 in der Abteilung für Automobilbau die Abschlußprüfung mit Erfolg abgelegt. Seine Eltern bereiteten sich in BflS schon vom Herbst 1936 ab auf die Auswanderung nach Palästina vor5 seine Schwester wurde zu dieser Zeit mit einem Teil der verfügbaren Vermögenswerte nach Palästina vorausgeschickt. Im März 1937 verkleinerten seine Eltern ihren Haushalt. Im Herbst 1938 wanderten sic von nach Palästina aus. Der Kläger schloß sich ihnen von Bodenbach aus an. In Palästina wurde der Kläger als Kaufmann tätig. Die ihm seinerzeit unmöglich gemachte akademische Ausbildung holte er nicht nach. Auf Grund dieses Sachverhalts hat der Kläger entsprechend seinem im Jahre 1955 gestellten Antrag durch Bescheid des Entschädigungsamts Berlin vom 1. August 1957 für erlittenen Ausbildungsschaden einen Betrag von 5-ooo"fc erhalten. Im Januar 1958 hat er auch Entschädigung für Schaden im beruflichen Portkommen beansprucht und geltend gemacht, daß ihm die Aufnahme einer Tätigkeit als Ingeniem in Deutschland nach Abschluß seiner Ausbildung für diesen Beruf aus Gründen der Rasse unmöglich gewesen sei. Durch Bescheid vom 14. Januar 1963 hat das Entschädigungsamt Berlin diesen Anspruch abgelehnt. Das Landgericht: vor dem der Kläger seinen auf Zahlung einer Kapi talent Schädigung in Höhe von 11.880 DM gerichteten Anspruch weiter verfolgt hat, hat den Anspruch durch Zwischenurteil dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Kammergericht, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils, die Klage abgewiosen. Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. 4 Entscheldun£Sgründe_ Die Revision ist im Ergebnis begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe Keinen Anspruch aus § 114 BEG i.V.ra. den §§ 64, 65? 66 ff oder 87 ff BEG, weil er nicht innerhalb der Reichsgrenzen nach dem Stande vom 31- Dezember 1937 von der beruflichen Verfolgung, hier von der Hinderung an einer der Ausbildung entsprechenden Berufsaufnahme, betroffen worden sei. Es möge auf sich beruhen, ob die Durchführung einer Berufsausbildung im Auslande, wie das beklagte Land meine, in jedem Palle einen Anspruch aus § 114 BEG entgegenstehe 0 Jedenfalls komme es darauf an, ob der Verfolgte - gleich ob er seine Ausbildung im Inlande oder im Auslande absolviert habe - die Aufnahme einer dieser Ausbildung entsprechenden Tätigkeit im Altreichsgebiet habe beabsichtigen können und beabsichtigt habe. Der Verfolgte müsse im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung nach deren Eigenart die Möglichkeit und vor allem den Willen gehabt haben, im Reichsgebiet einen ihr entsprechenden Beruf zu ergreifen. Hieran fehle es im Palle des Klägers. Es möge sein, daß der Vater des Klägers als er diesen im Prühjahr 1935 * nach Bodenbach auf die Technische Lehranstalt geschickt habe, noch den Plan verfolgt habe, der Kläger solle nach Beendigung seiner Ausbildung nach Deutschland zui'ückkehren und hier einen entsprechenden Beruf ergreifen. Im Jahre 1936 habe der Vater diese etwaigen PlähQ jedoch aufgegeben; denn nunmehr habe er planmäßig die Auswanderung der ganzen Pamilie und die Rettung seines Vermögens ins Ausland vorbereitet, seine Tochter mit den verfügbaren Vermögenswerten nach Palästina vorausgeschickt, 5 den Pamilienhaushalt eingeschränkt und sich schließlich im Herbst 1938 mit seiner Ehefrau und seinem Sohn, dem Kläger, nach Palästina begehen. Als der Kläger im Januar 1938 seine Abschlußprüfung abgelegt habe, sei keine Rede mehr davon gewesen, daß er nach Deutschland zurückkehren und hier einen Beruf aufnehmen sollte. Zweifellos seien seine Eltern froh gewesen, daß er bereits in Sicherheit gewesen sei und sie sich um ihn keine Sorgen mehr zu machen brauchten. Die 1935 noch geplante Ausbildung für einen Ausv/eichberuf im Reichsgebiet sei längst zu einer Ausbildung für einen Beruf im Emigrationsland geworden. Ob die Beteiligten damals der Tatsache Wert beigelegt hätten, daß Palästina keine eigene Kx*aft fahr Zeugherstellung gehabt habe, erscheine zweifelhaft. Wesentlich sei für den Kläger vor allem gewesen, daß er einen Beruf erlernt habe, den er in jedem fremden Lande ebenso wie in Deutschland habe ausüben können. Wenn keine Kraftwagen zu konstruieren oder zu bauen gewesen seien, so habe es doch Kraftwagen in Palästina gegeben, sei es auch zu dem Teil bei den Truppen der britischen Mandatsmacht, /und als Autoingenieur habe der Kläger sich zudem mit Reparaturen befassen können. Mögliche] v/eise hätten sich der Vater des Klägers und dieser selbst in der Wahl der Berufsausbildung auch geirrt. Daß der Klägei seine Ausbildung noch fortgesetzt habe, als seine Eltern bereits zur Auswandeiung entschlossen gewesen seien, besage nichts dafür, daß auch dann noch eine Berufsaufnahme im Reichsgebiet beabsichtigt gewesen sei. Auch aus der von ihn selbst angegebenen Tatsache, daß er in der Zeit von Januar 1938 bis zur endgültigen Auswanderung noch Kurse in elektrotechnischen Fächern absolviert habe, könne der Kläger nichts für seine Ansicht herleiten; hieraus folge lediglich, daß Vater und Sohn erkannt hätten, daß die Ausbildung zu dem Autoingenieur für Palästina nicht sehr erfolgversprechend erschienen sei, nicht jedoch, daß der Kläger noch 1938 nach Deutschland hätte zurückkehren sollen. Auf * die vom Landgericht erörterte und "bejahte Beibehaltung des elterlichen Wohnsitzes auch während der Ausbildung in Bodenbach komme es nicht an. II. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Revision haben im Ergebnis Erfolg. 1. Die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen sind in der Person des Klägers erfüllt. Gemäß § 4 Abs. 1 Kr. 1 c BEG besteht Anspruch auf Entschädigung, wenn der Verfolgte vor dem 31* Dezember 1952 ausgewandert ist und seinen letzten Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten gehabt hat, die am 31* Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört haben, es sei denn, daß er im Zeitpunkt der Entscheidung seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt in Gebieten hat, mit deren Regierungen die Bundesrepublik Deutschland keine diplomatischen Beziehungen unterhält. Daß der Kläger seinen Wohnsitz gegenwärtig im Staate Israel hat, mit dbm die Bundesrepublik Deutschland noch keine diplomatischen Beziehungen unterhält, steht dem Anspruch nicht entgegen (vgl. Blessin/ Ehrig/Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3* Aufl., § 4 BEG, Anm. 2o, Seite 264). Der Kläger hatte bis zur Auswanderung nach Palästina im Herbst 1938 seinen Wohnsitz, den räumlichen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen (RGZ 67? 191, 193)» am Wohnsitz seiner Eltern in Berlin. Da er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt war, konnte er nach § 8 Abs. 1 BGB ohne den Willen seines Vaters einen neuen Wohnsitz nicht begründen, teilte vielmehr gemäß § 11 Abs. 1 BGB den Wohnsitz seiner Eltern. In Bodenbach hielt er sich nur studienhalber, also au einem vorübergehenden Zv/ecke, auf und bezog während dieser Zeit seinen Unterhalt von seinen Eltern in Berlin. Wie das Landgericht bereits zutreffend hervorgehoben hat, ist es rechtlich belanglos, daß er nach Abschluß seines Studiums im Januar 1938 noch in Bodenbach blieb und im Herbst 1938 auf dem Wege nach Palästina ünmit-telbar zu seinen'Eltern stieß. Aucß das geschah mit dem'Willen seines Vaters, der dahin ging,- daß der Kläger nicht seine eigenen ’Wege gehen, sondern .mit. den Elter.nT''vvie"der Zusammenkommen sollte. 2. Gemäß § 114 Abs. 1 BEG hat der Verfolgte, der trotz abgeschlossener Berufsausbildung aus den Verfolgungsgründen des § 1 BEG keine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit hat aufnehmen können, Anspruch auf Entschädigung nach §§ 66 bis 86 BEG, Ist den Umständen nach anzunehmen/,! daß der Verfolgte keine selbständige Erwerbstätigkeit hat aufnehmen wollen, so hat er gemäß § 114 Abs. 2 BEG Anspruch auf Entschädigung nach §§ 87, 9o bis 98 BEG. Der Anspruch kann auch dann bestehen, wenn der Verfolgte bereits eine Entschädigung wegen Ausbildungsschadens erhalten hat, weil er von der erstrebten Ausbildung zu einem anderen Beruf als dem, den er nunmehr nach abgeschlossener Ausbildung als Ausweichberuf auszuüben beabsichtigte , ausgeschlossen worden ist (Urteil des Senats RzW 59, 228). Es kommt nicht darauf an, wo die Berufsausbildung abgeschlossen wurde. Vielmehr ist, wie das Landgericht bereits zutreffend hervorgehoben hat, auch derjenige anspruchsberechtigt, der zu dem Zwecke der Berufsaufnähme im Inland eine sachdienliche Ausbildung im Ausland abgeschlossen hat. Die Entscheidung des Senats vom 15- November 1961 - IV ZR 136/61 - (LM Nr. 3o zu § 115 BEG 1956 = RzW 1962, 169 Nr. 18) steht dem nicht entgegen, da der Kläger in dem dort entschiedenen Pall anders als hier -bereits endgültig nach Italien ausgewandert war und dort eine medizinische Ausbildung abgeschlossen hatte, die ihn 8 <1 in Deutschland nicht zur Berufsausübung berechtigte. Entscheidend ist vielmehr, ob die Berufsausübung für eine Erwerbstätigkeit im Inland geeignet war, wogegen beim Kläger keine Bedenken bestehen, und ob der Kläger im Inlandc an einer entsprechenden Berufsausübung gehindert wurde. Denn nach der für alle Entschädigungsansprüche v/egen Schadens im beruflichen (und wirtschaftlichen) Fortkommen grundsätzlichen Vorschrift des § 64- Abs. 1 Satz 1 BEG hängt der Entschädigungsanspruch davon ab, daß die Verfolgung im Altreichsgebiet begonnen hat. Dach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats kommt es für die Frage, ob ein Verfolgter infolge einer im Altreichsgebict begonnenen Verfolgung im beruflichen (oder wirtschaftlichen) Fortkommen geschädigt worden ist, darauf an, wo er erstmals von der Verfolgungsmaßnahme erfaßt worden ist und wo sich diese Maßnahme auf seine berufliche Tätigkeit ausgewirkt hat. Denn der Zweck der in § 64 BEG enthaltenen Beschränkung der Entschädigungsfälle geht dahin, einen Entschädigungsanspruch da nicht zu gewähren, wo der Verfolgungstatbestand zu dem R .ichsgebiet keine Beziehungen gehabt hat. Für den Entschädigungsanspruch aus § 114 BEG kommt es also, wovon auch das Berufungsgericht an sich zutreffend ausgegangen ist, darauf an, ob der Verfolgte die Absicht hatte, nach Abschluß seiner Berufsausbildung im Reichsgebiet eine dieser Ausbildung entsprechende Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ob er durch die Verfolgung an der Verwirklichung dieser Absicht gehindert worden ist. Dabei muß es aber genügen, daß der Verfolgte bei Beginn oder wahren« seiner Ausbildung noch mit der Möglichkeit rechnete, demnächst - etwa nach einem damals von ihm noch erhofften alsbaldigen Zusammenbruch der NS-Gewaltherrschaft - im Reichsgebiet den erstrebten Beruf ausübon zu können und daß er den Willen hatte, für diesen Fall hier mit dieser Tätigkeit zu beginnen. Hat er - lediglich unter dem Eindruck der fortdauernden und sogar mehr und mehr sich verschärfenden Judenverfolgung durch die ihre Machtstellung zunächst mit Erfolg immer weiter ausbauenden NS-Machthaber - diesen Willen schließlich endgültig aufgegeben, so kann seinem Anspruch aus § 114 BEG nicht entgegen gehalten werden, daß bei Abschluß der Ausbildung seine Absicht, im Reichsgebiet eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nicht mehr bestanden habe. Die verfolgungsbedingte Verhinderung der Beibehaltung oder der Wiederaufnahme dieser Absicht muß dann seiner Verhinderung an der Ausführung einer bestehenden Absicht gleichgestellt werden. Im vorliegenden Falle spricht nach den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nichts dafür, daß der Kläger und seine Familie in den letzten Jahren vor ihrer Auswanderung zu irgend einem Zeitpunkt unabhängig von der ihnen drohenden Verfolgung - etwa als Anhänger der zionistischen Bewegung - entschlossen gewesen seien, Deutschland zu verlassen, daß sie es also bei einem etwaigen A.ufhören des Verfolgungsdruckes nicht vorgezogen hätten, hier zu bleiben. Danach erscheint es auch curchaus möglich, daß der Kläger zu Beginn und während seiner Ausbildung noch die Möglichkeit in "Betracht gezogen hat, nach Abschluß seiner Ausbildung eine ihr entsprechende Berufsstellung in Deutschland zu erlangen und daß er erst durch die Fortdauer der Verfolgung veranlaßt wurde, diese Hoffnung endgültig aufzugeben. Unter solchen Voraussetzungen könnte ihm eine Entschädigung nach § 114 BGB nicht versagt werden, (vgl. Urteil des Senats RzW 1964, 322 Nr. 37)* Unter diesem Gesichtspunkt bedarf somit der Klageanspruch einer erneuten Prüfung. 2u diesem Zweck und gegebenenfalls auch zur Prüfung der für die Höhe des Anspruchs Io Cb Ci maßgebenden Umstände ist deshalb der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen - Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf §225 Abs. 1 BEG. Baske Johannsen Wilden Dr. Loewenheim Br. Graf