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BGH · IV ZR 132/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 132/63

Die Untätigkeitsklage ist zulässig, wenn die Landes- ■ Justizverwaltung innerhalb eines Jahres ohne zureichenden Grund Uber einen Antrag nach § ‘83 Abs. 2 BKG nicht entschieden hat. Das Gerioht kann auf eine solche Klage nicht seihet die Erlaubnis zur Vertretung in Rechtsange-legenheiten auseprechen, sondern grundsätzlich nur die Verpflichtung des beklagten Landes, über den Antrag zu entscheiden. Die Revision der Klägerin wird insoweit verworfen, ale diese beantragt hat, ihr nach § 183 Abs. 2 BEG die Erlaubnis zu erteilen, ihre Mitglieder in Rechtaangegelegenheiten nach dem Bundesentschädigungs-gesetz zu beraten und in Verfahren vor den Entschädig gungsbehörden unentgeltlich zu vertreten. Februar 1963 aufgehoben und die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 11. Januar 1962 mit der Maßgabe zurück» gewiesen9 daß der Tenor dieses Urteils lautets Das beklagte Land ist verpflichtet, von den in dem Schreiben des Ministers der Justiz des beklagten Landes vom 11» 2. I960 — Gen. 7325 -1-Bd. II - aufgefährten Bedenken abzusehen und über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis nach § 183 Abs. 2 BEG zu entscheiden. Sie Klägerin hat nach Einführung des Bundeeentechä--digungsgesetzee im Saarland bei dem Minister der Justiz des beklagten Landes am 9. Hai 1959 die Zulassung nach § 583 Abs.Z BBS zur Beratung und Vertretung vor der Entschädigungsbehörde des beklagten Landes beantragt. Sa sich Ihre Vereinigung auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, können auch die Gründe nicht unberücksichtigt bleiben, die den Justizminister des Landes Bordrhein-Westfalen bestimmt haben, dem Landesverband Nordrhein-Westfalen der VVN die Erlaubnis zu versagen, und die überdies zu dem Antrag der Bundesregierung beim Bundesverwaltungsgericht auf ein Verbot der VVN geführt haben. Die Klägerin hat Torgetrageni Der Minister der Justiz des beklagten Landes habe mit dem angefochtenen Bescheid, in welchem er den Antrag der Klägerin abgelehnt habe, sein Ermessen überschritten. -Ihr könne auch nicht zur Last gelegt werden, wenn sich dor Landesverband der VVN in Nordrhein-Westfalen angeblioh an die Weisungen und Beschlüsse des Bundesvorstandes der VVN gebunden fühle. Ebenso könnten auch nicht die von der Bundesregierung in der Antragsschrift an das BVerwG angeführten Gründe vom Minister der Justiz des beklagten Landes zur Begründung des Bescheide herangezogen werden. Die Klägerin hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin nach § 183 Abs. 2 BEG die Erlaubnis zu erteilen, ihre Mitglieder in Reohtsangelegenheiten nach dem Das beklagte land hat beantragt., die Klägerin mit der Klage abzuweisen. Bei der Entscheidung nach $ 183 Abs. 2 BEG handele es sich um eine Ermessensentscheidung, vvehhalb das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde setzen könne. Auch aus dar Tatsache,, daß sie ihre Mitglieder zu dem Bezug der Zeitschrift "Die lat“ auffordere, könne nichts gegen sie hergeleitet werden» Bei dieser Zeitschrift handele es sich um ein unabhängiges Presseorgan, das sich besonders der Interessen der Verfolgten und deren Hinterbliebenen an-nehme und diese laufend über den Stand des Entschädigungsrechts und der jEaebtatanechung unterrichte, cBuneh die .Beratung und Vertretung ihrer Mitglieder im Entschädigungsverfahren halte sie ihre Mitglieder von der Stellung aussichtsloser Anträge ab, was somit zur Entlastung der Entschädigungsbo-■ hö.rden beitrage. Insoweit sei auch nichts:.für die Feststellung in dem Urteil des Landgerichts in Düsseldorf dargetan, daS sie die von ihr betreuten Mitglieder im Falle der Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche im Sinne kommunistischer Ziele beeinflusse. Es hat unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter entsprechender Anwendung des § 113 Abs.4 Satz 2 VerwGO erkannt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, die Klägerin nach Maßgabe der im Urteil angegebenen Entscheidungsgründe erneut zu bescheiden. Das beklagte Land hat Berufung eingelegt und im Boru-fungsrechtszug geltend gemacht, bei dem von der Klägerin angefochtenen Bescheid handele es sich um einen Zwischenbescheid. Diese Klage sei aber unzulässig, da die Untätigkeit des beklagten Landes auf den in dem Bescheid angeführten zureichenden Gründen beruhe. Die Klägerin hat Hevision eingelegt und beantragt, der Klägerin nach $ '83 Abs. 2 BEG die Erlaubnis zu erteilen, ihre Mitglieder in Bechtsangelegenheiten nach dem BEO zu beraten und in Verfahren vor den Entechädigung8behörden unentgeltlich zu vertreten. sation, deren Aufgabe es ist, die Interessen der Verfolgten nahrzunohmen und deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die Erlaubnis beantragt hat, ihre Mitglieder in Rechtsangelegenheiten, die in dem Bundes-entachädigungsgesetz geregelt sind, unentgeltlich zu beraten und im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden unentgeltlich zu vertreten (§ 183 Abs. 2 BEG). § 19 Abs.4 GG nötigt dazu, § 216 BEG dahin auszulegen, daß die in dieser Vorschrift vorgesehene Untätigkeitsklsge auch zulässig ist, wenn die BandesJustiz- • Verwaltung Uber einen Antrag nach § 583 Abs. 2 BES binnen einer Frist von einem Jahr ohne zureichenden Grund nicht entschieden het. Ber Saarländische Justizminister beruft sich darauf, daß beim Oberlandesgerioht in Püsseldorf ein Verfahren anhängig ist, dessen Gegenstand der Widerruf der.dem Bandesverband Nordrhein-Westfalen der VVN erteilten Erlaubnis zur Beratung und Vertretung seiner Mitglieder ist, und daß die Bundesregierung beim Bundesverwaltungsgericht beantragt hat festzustellen, daß die WN nach Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist. Hach § 183 Abs. 2 BEG hat der Saarländische Justiz--minister selbst zu entscheiden, ob er der Klägerin die beantragte Erlaubnis erteilen will. In dem hier vorliegenden fall würde die Entscheidung aber den Antrag dor Klägerin ungebUhrlioh verzögert, wenn der Ausgang des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht abgewartet wird. Biese Vorschrift bestimmt allein, daB bis zur Entscheidung über den von der Bundesregierung beim Bundesver -v/altungsgericht gestellten Antrag das bei einem Verwaltung»-gericht oder einem Oberverwaltungsgericht anhängige Verfahren auszusetzen ist, wenn deren Entscheidung davon abhängt, ob die Vereinigung, wie es die Bundesregierung behauptet, verboten ist. Biese Bestimmung soll verhindern, daB durch Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, bei denen die vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige frage als Vorfrage zu entscheiden ist, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorgegriffen wird, und daB einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte ergehen. Benn solange eine Vereinigung nicht auf Grund des Art. 9 Abs. 2 GG aufgelöst ist und solange nicht festgestellt ist, daß sie nach § 9 Abs. 2 GG verboten ist, hat sie ein Becht darauf, daB gemäß dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die Verwaltungsbehörden Uber die von ihr gestellten Anträge in angemessener Frist entscheiden. Die Klägerin hat im Revisionsverfahren einen Antrag gestellt, der Uber den von ihr in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag hinausgeht, Sie kann im Revisionsverfahren ihre Anträge nicht er - . weitern, und sie kann auch, solange der Rechtsstreit im Revisionsrechtszug anhängig ist, sich der Berufung des beklagten Bandes nicht anschlieBen. Bas wäre erst wieder möglich, wenn das Urteil des Berufungsgerichte aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung nnd Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckverwiesen würde. Mit der Klage nach § 2*6 BEG ist grundsätzlich der Anspruch selbst geltend zu machen, und das Gericht hat über diesen Anspruch so zu entscheiden, wie es Ub er ihn entscheiden müßte, wenn der Antrag zuvor durch Bescheid abgelehnt und die Klage auf § 210 BEG gestützt worden wäre. In diesem Fall könnte das Gericht, wenn ein Antrag nach § 183 Aba, 2 BEG abgelehnt worden wäre, nach $ 211 BEG nur prüfen, ob dio Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten darf bei dor VerpflichtungBklage nach § 113 VerwGO das Gericht sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessene der Verwaltungsbehörde setzen.

Zitierte Normen: § 183 BEG Art. 9 GG
beklagenMitgliedErlaubnisBEGKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk; Ja Amtliche Sammlung; nein
BEG §§ ‘85, 216
Die Untätigkeitsklage ist zulässig, wenn die Landes- ■ Justizverwaltung innerhalb eines Jahres ohne zureichenden Grund Uber einen Antrag nach § ‘83 Abs. 2 BKG nicht entschieden hat. Das Gerioht kann auf eine solche Klage nicht seihet die Erlaubnis zur Vertretung in Rechtsange-legenheiten auseprechen, sondern grundsätzlich nur die Verpflichtung des beklagten Landes, über den Antrag zu entscheiden.
BGH, Drt. v* 20. Dezember 1963 - IV ZR 132/63 -
OLG Saarbrücken LG Saarbrücken
IV ZR 132/63
Verkündet am 20, Dezember 1963
Hoeppe, Juetizangestelite als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entechädigungerechteetreit
 der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes, Landesverband
 vertreten durch ihre Landesvorsitzenden Max	und
 Emil	SaMH^B	•,	Strade ■
- Prozeßbevollmächtigte;
Klägerin und Bevieioneklägerin»
Rechtsanwälte I ln I
1 und ßrj
 gegen
das Saarland,
 vertreten durch den Leiter des Saarländischen Landesentschädigungsaratee, Saarbrücken, BrauerstraSe 25,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Br.
hat der IV. Zivilsenat deB Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johanneon, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin wird insoweit verworfen, ale diese beantragt hat, ihr nach § 183 Abs. 2 BEG die Erlaubnis zu erteilen, ihre Mitglieder in Rechtaangegelegenheiten nach dem Bundesentschädigungs-gesetz zu beraten und in Verfahren vor den Entschädig gungsbehörden unentgeltlich zu vertreten.
- 1 a -
Im übrigen wird auf die Revision der Klägerin das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandes-gerichts in Saarbrücken vom 7. Februar 1963 aufgehoben und die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts in Saarbrücken vom 9. Januar 1962 mit der Maßgabe zurück» gewiesen9 daß der Tenor dieses Urteils lautets
 Das beklagte Land ist verpflichtet, von den in dem Schreiben des Ministers der Justiz des beklagten Landes vom 11» 2. I960 — Gen. 7325 -1-Bd. II - aufgefährten Bedenken abzusehen und über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis nach § 183 Abs. 2 BEG zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung dieses Urteils wird geändert. Die auBergerichtlichen Kosten aller Bechtszüge tragen die Klägerin und das beklagte Land je zur Hälfte. Geriohtsgebühren und Auslagen werden für das Verfahren nicht erhoben.
Von Hechts wegen.
Tatbestand;.
Sie Klägerin hat nach Einführung des Bundeeentechä--digungsgesetzee im Saarland bei dem Minister der Justiz des beklagten Landes am 9. Hai 1959 die Zulassung nach § 583 Abs. Z BBS zur Beratung und Vertretung vor der Entschädigungsbehörde des beklagten Landes beantragt.
Biesen Antrag hat der Minister der Justiz des beklagten Landes mit Schreiben vom 11. Februar I960 - Gen. 7525 ~
:-Bd. II - wie folgt beschiedem
"Hach dem gegenwärtigen Stand der Singe kann Ihrem Antrag derzeit nioht entsprochen werden, da die Tatsache alloin, daß Sie die Interessen von Verfolgten wahrnehmen, hierfür nicht genügt. Für die im Hahmen des Ermessens zu treffende Ent'. Scheidung darüber, ob im Einzelfall von der Auanahmeregolung dos § 183 Abs. Z BEG Gebrauch gemacht werden soll, erscheint es vielmehr notwendig, daß neben der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung und einer sachgemäßen Beratung auch keine sonstigen wesentlichen Bedenken gegen die Organisation bestehen. Sa sich Ihre Vereinigung auf das ganze Bundesgebiet erstreckt, können auch die Gründe nicht unberücksichtigt bleiben, die den Justizminister des Landes Bordrhein-Westfalen bestimmt haben, dem Landesverband Nordrhein-Westfalen der VVN die Erlaubnis zu versagen, und die überdies zu dem Antrag der Bundesregierung beim Bundesverwaltungsgericht auf ein Verbot der VVN geführt haben. Ober diese Gründe schwebt zur Zeit bei der Entschädigungskammer des Landgerichts Süsseidorf ein gerichtliches Verfahren hinsichtlich des Landesverbandes Nordrhein-Westfalen, während über den Verbotsantrag der Bundesregierung ein gerichtliches Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist.
 
Ober ihren Antrag vom 9» Hai 1959 kann ich daher erst endgültig entscheiden, wenn das abschließende Ergebnis der derzeit schwebenden gerichtlichen Verfahren vorliegt.
Die Klägerin hat mit dem am 14. Harz I960 eingegangenen Schriftsatz vom 7. Marz I960 Verwaltungsklage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben. Dae Obertorwal tungsgericht des Saarlandes hat durch Beschluß vom 5. Dezember I960 den Rechtsstreit an das Landgericht in Saarbrücken verwiesen.
Die Klägerin hat Torgetrageni
 Der Minister der Justiz des beklagten Landes habe mit dem angefochtenen Bescheid, in welchem er den Antrag der Klägerin abgelehnt habe, sein Ermessen überschritten. 3s könne der Klägerin nicht zugemutet werden, abzuwarten, bis in den genannten gerichtlichen Verfahren eine abschließende Entscheidung ergangen sei. Daduroh würden auch die bei dor Klägerin zusammengeschlossenen Verfolgten betroffen, denen es unmöglich gemacht werde, sioh in ihren Entschädigungsverfahren vor den Entschädigungsbehörden durch die Klägerin vertreten und beraten zu lassen. Die in dem angefochtenen Bescheid gegebene Begründung treffe auch auf sie nicht zu. Der Landes-verband Nordrhein-Westfalen der VVB habe mit ihr weder organisatorisch noch in sonstiger Hinsicht etwas zu tun.
Auoh die übrigen Landesverbände der WN in der Bundes republik seien rechtlich und tatsächlich von ihr unabhängig. -Ihr könne auch nicht zur Last gelegt werden, wenn sich dor Landesverband der VVN in Nordrhein-Westfalen angeblioh an die Weisungen und Beschlüsse des Bundesvorstandes der VVN gebunden fühle. Dies treffe jedenfalls bei ihr nicht zu.
Sie habe 1 300 Mitglieder aller politischen Richtungen.
Von diesen gehörten etwa 30 v.H, früher der KPD oder KPS an.
 
Dieser Anteil ehemaliger Kommunisten sei darauf zurück• zuführen, daß eich die.nationalsozialistischen Gewaltmaß-nahmen in erster Linie gegen die damaligen Kommunisten als Gegner des Regimes gerichtet hätten. Ihr Landesvorstsnd bestehe aus 15 Personen. Von diesen seien 6 ehemalige Uit • glieder der KPD/KPS, während der 1. Vorsitzonde der Klägerin langjähriges Mitglied der SPD sei.
Ebenso könnten auch nicht die von der Bundesregierung in der Antragsschrift an das BVerwG angeführten Gründe vom Minister der Justiz des beklagten Landes zur Begründung des Bescheide herangezogen werden. Die Bundesregierung habe das Verbot der WH, vertreten durch deren Präsidium in Frankfurt a.X., beantragt. Bine solche Vereinigung bestehe nicht. Es gebe zwar in Frankfurt a.M. eine Arbeitsgemeinschaft der Vereinigung der Verfolgten des Haziregimes in der Bundesrepublik, die unter der Bezeichnung "Präsidium der Vereinigung der Verfolgten des Haziregimes'1 arbeite. Diese Arbeitsgemeinschaft habe aber gegenüber den einzelnen Landesverbänden der VVH keine Weisungsbefugnia. Hinzu komme noch, daß in den meisten Bundesländern, mit Ausnahme von Rheinland-Pfalz, Hamburg und Nordrhein-Westfalen die jeweiligen VVH- Landeasor • bände zu dem Teil befristet die Erlaubnis nach § 185 Abs. 2 BEG erhalten hätten.
Bei dieser Sachlage sei ihr die Erlaubnis oder mindestens eine zeitlich beschränkte Erlaubnis zu erteilen.
Die Klägerin hat beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, der Klägerin nach § 183 Abs. 2 BEG die Erlaubnis zu erteilen, ihre Mitglieder in Reohtsangelegenheiten nach dem
iBEfir zu 'beraten und im Verfahren vor den Entschädigungsbehörden unentgeltlich zu vertreten, hilfeweiee,
 der Klägerin diese Erlaubnis befristet zu erteilen.
Das beklagte land hat beantragt., die Klägerin mit der Klage abzuweisen.
Es hat vorgetragen:
Der Haupt- und Hilfsantrag der Klägerin, seien unzulässig. Bei der Entscheidung nach $ 183 Abs. 2 BEG handele es sich um eine Ermessensentscheidung, vvehhalb das Gericht nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens der Verwaltungsbehörde setzen könne. Weiter hat das beklagte Land unter Bezugnahme, auf das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 2. Februar 1959 - 21/18 0 (Ehtseh) 1"9/5? - und die Antragsscbriit dos Bundesministers des Innern an das BVerwG auf Verbot der WH vorgetragen:
Durch den angefochtenen Bescheid vom 11. Februar I960 sei der Antrag der Klägerin nicht abgelehnt, sondern das Verfahren nur bis zur Erledigung der genannten gerichtlichen Verfahren ausgesetzt norden. Es bandele sich hier um einen Fall echter Vorgreiflichkeit einer von einer dritten Stelle zu treffenden Entscheidung. Unter diesen Umständen könne aber auch im Vernaltungsverfahren die Entscheidung ausge ■ setzt werden.
Angesichts der engen Beziehungen der Klägerin zu dem Bundesvorstand der WH seien begründete Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß die Klägerin im Falle der Erlaubniserteilung
 
ihre Beratungs- und Vertretungstätigkeit im Sinne der verbotenen kommunistischen Partei ausiiben serde. Dafür sprächen folgende Umstände bei der Klägerin:
Die WH sei die deutsche Sektion des internationalen kommunistischen Wideratandskämpferverbandes "F&dSration Internationale de la Resistance" (£IH). Diesem gehörten nur die Widerstandsorganisationen der Staaten des Sonjetblocks und die kommunistischen Widerstandsorganisationen der freien Welt an. Die Mitglieder der WH seien auch im Saarland fast ausschließlich Mitglieder der früheren KP oder solche Personen, die sehr stark mit dieser Partei sympathisiert hätten. Die ehemaligen nichtkommunistischen Mitglieder der Klägerin hätten sich bereits am 8. März 1951 von dieser getrennt und den Bund der Verfolgten des Naziregimes (BVH* gegründet.
Unter den ’5 Mitgliedern des am 12. April "959 gewählten Laiidosvorstands befinden sich 5 Funktionäre der ehemaligen KPS, 5 weitere der 10 Vorstandsmitglieder seien als Funktionäre oder frühere Mitglieder dieser Partei bekannt.
Die von der Klägerin vorgeschlagenen Vertreter für Ent-Schädigungssachen lauer und Buber seien langjährige Mitglieder der KPD und KPS gewesen.
Neben diesen organisatorischen und personellen Verbindungen des landesvorstands Saar der WN zur KP bestehe auch ein enger ideologischer Zusammenhang. Bis zu dem Verbot der KPS habe keine nennenswerte Versammlung der Klägerin stattgo-funden, ohne daß der Bedner ein Funktionär der KPS gewesen sei, der das kommunistische System verherrlicht habo.
Me WH bediene sich als Publikationsorgan der im Röderberg-Verlag in Frankfurt a.M. erscheinenden Wochenzeitschrift "Die Tat". Diese Zeitschrift trete in ihrer Artikelserie "Zeitgeschehen kritisch betrachtet* für die Politik^ der UdSSR und der SED ein und ■»ersuchet die Politik der Bundesrepublik zu diffamieren.
Die Klägerin fordere ihre Mitglieder zu dem Bezug dieser Zeitschrift auf und verlange, daß die dort veröffentlichten Artikel zur Grundlage von Diskussionen gemacht würden.
Weiter behauptet das beklagte Land, die Klägerin habe sioh maßgeblich an der Bildung der "Aktionsgemeinschaft gegen die atomare Aufrüstung .'er Bundesrepublik" beteiligt. Diese Aktionsgemeinschaft werde ostzonal gesteuert und finanziert. Schließlich dienten auch die von der WH regelmäßig durohgeführten Kinderferienfahrten in die Sowjetische Besatzungszone der Förderung kommunistischer Ziele.
Die Klägerin hat hierauf erwidert»
Entgegen der Behauptung des beklagten Landes hätten sich nicht alle nichtkommunistischen Mitglieder damals von ihr getrennt, um den BVH zu gründen. Sb seien lediglich etwa 30 ihrer Mitglieder, die der SPD angehört hätten, ausgetreten, und zwar auf Anweisung der Leitung der SPD. Der BVN Bei vor zwei Jahren im Saarland wieder von seinen Gründern aufgelöst worden. Was den Hinweis des beklagten Landes auf den "DirektionBBUSschuß" der Klägerin angehe, so sei die Wahl eines solchen Ausschusses damals nur auf Anweisung der Besatzungsmacht erfolgt.
 
Auch aus dar Tatsache,, daß sie ihre Mitglieder zu dem Bezug der Zeitschrift "Die lat“ auffordere, könne nichts gegen sie hergeleitet werden» Bei dieser Zeitschrift handele es sich um ein unabhängiges Presseorgan, das sich besonders der Interessen der Verfolgten und deren Hinterbliebenen an-nehme und diese laufend über den Stand des Entschädigungsrechts und der jEaebtatanechung unterrichte, cBuneh die .Beratung und Vertretung ihrer Mitglieder im Entschädigungsverfahren halte sie ihre Mitglieder von der Stellung aussichtsloser Anträge ab, was somit zur Entlastung der Entschädigungsbo-■ hö.rden beitrage. Insoweit sei auch nichts:.für die Feststellung in dem Urteil des Landgerichts in Düsseldorf dargetan, daS sie die von ihr betreuten Mitglieder im Falle der Ablehnung der geltend gemachten Ansprüche im Sinne kommunistischer Ziele beeinflusse. Dies vor allem auch deshalb nicht, weil sie parteipolitisch neutral sei.
Durch Urteil vom 9« Januar 1962 hat das Landgericht der Klage im wesentlichen stattgegeben. Es hat unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 4 Satz 2 VerwGO erkannt, daß das beklagte Land verpflichtet sei, die Klägerin nach Maßgabe der im Urteil angegebenen Entscheidungsgründe erneut zu bescheiden.
Das beklagte Land hat Berufung eingelegt und im Boru-fungsrechtszug geltend gemacht, bei dem von der Klägerin angefochtenen Bescheid handele es sich um einen Zwischenbescheid. Eine endgültige Entscheidung sei nicht getroffen»
Die Klägerin könne daher allenfalls eine Untätigkeitsklage gemäß § 216 BES erheben. Diese Klage sei aber unzulässig, da die Untätigkeit des beklagten Landes auf den in dem Bescheid angeführten zureichenden Gründen beruhe. Bei der Klägerin handele es sich um eine Organisation, die kommunistischen
 
Einflüssen unterliege. Die Beratung und Vertretung eines großem Fersonenkreises könne von ihr zur Förderung oder Erreichung verfasaungsfeindlicher Bestrebungen oder Ziele mißbraucht werden.
Das beklagte Band hat beantragt,. .
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage
 abzuweisen.
Die Klägerin hat beantragt, die Berufung des beklagten Bandes zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat das Orteil des Bandgerichts geändert und die Klage als unzulässig abgewiesen, jedoch die Bevision zugelassen. Die Klägerin hat Hevision eingelegt und beantragt,
 der Klägerin nach $ '83 Abs. 2 BEG die Erlaubnis zu erteilen, ihre Mitglieder in Bechtsangelegenheiten nach dem BEO zu beraten und in Verfahren vor den Entechädigung8behörden unentgeltlich zu vertreten.
Hilfsweiset Unter Aufhebung des Bescheides des Ministers der Justiz des beklagten Bandes vom 11. Februar I960 - Gen. 7525 - -1 - Bä. II - wird das beklagte Band verpflichtet, den Antrag der Klägerin gemäß § 183 Abs. 2 BEG erneut zu bescheiden.
Das beklagte Band hat gebeten, die Bevision zurück-zuneisen.
Entscheidungegründe:
Die Revision ist begründet»
Das Berufungsgericht hat die Klage zutreffend als Untat igkei tsklage im Sinne des § 216 BBS angesehen. Diese Klage ist an sich auch dann zulässig, wenn eine Organ! sation, deren Aufgabe es ist, die Interessen der Verfolgten nahrzunohmen und deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, die Erlaubnis beantragt hat, ihre Mitglieder in Rechtsangelegenheiten, die in dem Bundes-entachädigungsgesetz geregelt sind, unentgeltlich zu beraten und im Verfahren bei den Entschädigungsbehörden unentgeltlich zu vertreten (§ 183 Abs. 2 BEG). DaB das Gesetz dem Antragsteller die Möglichkeit geben will, die Versagung der Erlaubnis oder ihren Widerruf mit einer Klage vor dem ordent liehen Gericht anzufechten, ergibt § 211 Abs. 3 in Verbindung mit § 208 BEG. Die in § 216 BEG geregelte Untätigkeitsklagc ist zwar in erster Linie als Rechtsbehelf für die Verfolgton gedacht, die Ansprüche auf Entschädigung nach dem BEG geltend gemacht haben. Sie kann aber hierauf nicht beschränkt sein.
Das Grundgesetz eröffnet jeder natürlichen und juristischen Person, die durch die öffentliche Gewalt in ihren Rechten verletzt ist, den Rechtsweg» Eine solche Verletzung kann auch darin bestehen, daB eine Behörde in einem Fall untätig ist, in dem sie nach dem Gesetz zu dem Handeln verpflichtet war. Demzufolge ist auch in $ 42 VerwGO eine Klage auf Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Yerwaltungsakts vorgesehen, und diese Klage kann nach § 75 VerwGO erhoben worden, wenn über einen Antrag auf Erlaß eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund innerhalb einer angemessenen Frist sachlich nicht entschieden ist. § 19 Abs. 4 GG nötigt dazu, § 216 BEG dahin auszulegen, daß die in dieser Vorschrift vorgesehene
 Untätigkeitsklsge auch zulässig ist, wenn die BandesJustiz- • Verwaltung Uber einen Antrag nach § 583 Abs. 2 BES binnen einer Frist von einem Jahr ohne zureichenden Grund nicht entschieden het.
Das Berufungsgericht hat die Klage als unzulässig angewiesen, da nach seiner Überzeugung der 9aarländieche Justiz, minister aus einem zureichenden Grund keine Entscheidung gefällt habe. Biese Ansicht ist rechtsirrig. Ber Saarländische Justizminister beruft sich darauf, daß beim Oberlandesgerioht in Püsseldorf ein Verfahren anhängig ist, dessen Gegenstand der Widerruf der.dem Bandesverband Nordrhein-Westfalen der VVN erteilten Erlaubnis zur Beratung und Vertretung seiner Mitglieder ist, und daß die Bundesregierung beim Bundesverwaltungsgericht beantragt hat festzustellen, daß die WN nach Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes verboten ist. Ber Saarländische Justizminietftr will Uber den Antrag der Klägerin erst entscheiden, wenn diese Verfahren abgeschlossen sind. Ba das Verfahren beim Oberlandesgericht Bässeldorf bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ausgesetzt worden ist, läuft der Standpunkt des Saarländischen Justizministers letztlich darauf hinaus, daB auch er erst tätig werden will, wenn die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangen ist. Damit hat der Saarländische Justiz» minister keinen zureichenden Grund für seine Untätigkeit geltend gemacht.
Hach § 183 Abs. 2 BEG hat der Saarländische Justiz--minister selbst zu entscheiden, ob er der Klägerin die beantragte Erlaubnis erteilen will. Er muß selbst die erforderlichen Ermittlungen anstellen. Bas schließt allerdings grundsätzlich nicht aus, den Ausgang eines anderen Verfahrens
 abzur/arten, um die dort erhobenen Beweise zu verwerten, Bin solches Abwarten ist aber nur gerechtfertigt? wenn dadurch die zu treffende Entscheidung nicht ungebtlhrlioh verzögert wird gl. für die Aussetzung der Entscheidung, wenn der Erlaß eines Verwaltungsakts beantragt worden ist, Kyormann/ Fröhlerc Vor«GO 3, Äufl. § 75 Anm. 2s). In dem hier vorliegenden fall würde die Entscheidung aber den Antrag dor Klägerin ungebUhrlioh verzögert, wenn der Ausgang des Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht abgewartet wird. Denn os ist nicht abzusehen, wann eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in dem bei ihm anhängigen Verfahren ergeht. Aus § 51 VerwGO kann nichts bergeleitet werden, was das Verhalten des Saarländischen Justizministers rechtfertigen könnte. Biese Vorschrift bestimmt allein, daB bis zur Entscheidung über den von der Bundesregierung beim Bundesver -v/altungsgericht gestellten Antrag das bei einem Verwaltung»-gericht oder einem Oberverwaltungsgericht anhängige Verfahren auszusetzen ist, wenn deren Entscheidung davon abhängt, ob die Vereinigung, wie es die Bundesregierung behauptet, verboten ist. Biese Bestimmung soll verhindern, daB durch Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, bei denen die vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängige frage als Vorfrage zu entscheiden ist, der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorgegriffen wird, und daB einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte ergehen.
Daß auch die Verwaltungsbehörden die bei ihnen anhängigen Verfahren auszusetzen haben, ist nicht bestimmt und kann auch nicht bestimmt werden. Benn solange eine Vereinigung nicht auf Grund des Art. 9 Abs. 2 GG aufgelöst ist und solange nicht festgestellt ist, daß sie nach § 9 Abs. 2 GG verboten ist, hat sie ein Becht darauf, daB gemäß dem Grundsatz der
 Gesetzmäßigkeit der Verwaltung die Verwaltungsbehörden Uber die von ihr gestellten Anträge in angemessener Frist entscheiden. Es ist sachfremd, schlechthin die Entscheidung mit der Begründung abzulehnen, daB ein Verfahren nach § 50 Abs, ' Ziff. 2 VerwGO anhängig sei, in dem darüber ent-schieden werde, ob der Antragsteller eine verbotene Vereinigung sei. Eine andere, hier nicht zu entscheidende Frage, ist die, ob im Einzelfall die nacbgesuchte Erlaubnis aus den Gründen versagt werden kann, die die Bundesregierung veranlaßt haben, den Antrag nach $ 50 Abs. 1 Br. 2 VerwGO zu stellen.
Der Saarländische Justizminieter muB daher Uber den Antrag der Klägerin entscheiden.
Die Klägerin hat im Revisionsverfahren einen Antrag gestellt, der Uber den von ihr in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag hinausgeht, Sie kann im Revisionsverfahren ihre Anträge nicht er - . weitern, und sie kann auch, solange der Rechtsstreit im Revisionsrechtszug anhängig ist, sich der Berufung des beklagten Bandes nicht anschlieBen. Bas wäre erst wieder möglich, wenn das Urteil des Berufungsgerichte aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung nnd Entscheidung an das Berufungsgericht zurUckverwiesen würde.
Soweit die Klägerin im Revisionsrechtszug mehr beantragt, als sie zuletzt vom Berufungsgericht beantragt hat, muß ihre Revision als unzulässig verwarfen werden. Denn hinsichtlich dieses Begehrens ist die Klägerin duroh das angefochtone Urteil nicht beschwert, und die Revision ist nnr statthaft für die Beseitigung einer Beschwer (BGZ 160, 204, 215).
Die Revision der Klägerin ist Jedoch insoweit begründet, als ihr Antrag dahin geht, die Berufung des bdclagten Landes
 gegen das Urteil des Landgerichts zurüc kzuweisen, In diesem Umfang ist die Revision begründet nnd der Rechtsstreit, wie oben dargelegt, zur Entscheidung reif.
Ungeachtet der Tatsache, daß die Klägerin das Urteil des Landgerichts nicht angegriffen hat, ist zu bemerken, daß das Landgericht auch mit Recht dem Antrag der Klägerin, ihr die Erlaubnie zu erteilen, ihre Mitglieder in Rechtsangelegenheiten nach dem BES zu beraten und in Verfahren vor den Ent» Schädigungsbehörden unentgeltlich zu vertreten, nicht entsprochen bat.
Mit der Klage nach § 2*6 BEG ist grundsätzlich der Anspruch selbst geltend zu machen, und das Gericht hat über diesen Anspruch so zu entscheiden, wie es Ub er ihn entscheiden müßte, wenn der Antrag zuvor durch Bescheid abgelehnt und die Klage auf § 210 BEG gestützt worden wäre. In diesem Fall könnte das Gericht, wenn ein Antrag nach § 183 Aba, 2 BEG abgelehnt worden wäre, nach $ 211 BEG nur prüfen, ob dio Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Trifft das zu, dann kann es nur den ablehnenden Bescheid auf--heben. Es ist nicht befugt, anstelle der Verwaltungsbehörde selbst die Ermessensentscheidung zu treffen. Demzufolge kann auch bei einer Vhtätigkeitsklage nach $ 216 BEG nur die Verpflichtung enagesprochen werden, tätig zu werden und über den gestellten Antrag zu entscheiden. Auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten darf bei dor VerpflichtungBklage nach § 113 VerwGO das Gericht sein Ermessen nicht an die Stelle des Ermessene der Verwaltungsbehörde setzen. Es kann hier grundsätzlich gleichfalls nur die Verpflichtung der Behörde aussprechen, den Verwaltungsakt zu erlassen oder
 
über den Antrag zu entscheiden (Eyermann/PrOhler, VerwGO 5. Aufl. § 1’3 Anm. 62}. Diesem Gedanken trägt das Urteil dos Landgerichts im Ergebnis Rechnung, wenngleich er in dem Urteilstenor nicht ganz zweifelsfrei zu dem Ausdruck kommt. Demnach muß die Berufung des beklagten Landes gegen dae Urteil des Landgerichts mit der aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlichen Maßgabe zurückgewieeen werden.
Da die Klägerin im ersten und dritten Rechtezug in erster Linie beantragt hat, ihr die .Erlaubnis zur Vertretung ihrer Mitglieder zuzusprechen, war eB angemessen, gemäß §f 209 BEG, 92 ZPO ihr die Hälfte der außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf $ 225 Abe. 1 BEG.
Ascher Johanneon Wilden Dr. Loewenbeim Dr. Graf