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BGH

Gericht: BGH

Die am ^m^1912 geborene Klägerin ist Jüdin» Sie besuchte bis 1929 in Frankfurt/Main ein Lyzeum und danach dort ein Konservatorium, um sich zur Klavierlehrerin und Konzertpianistin ausbilden zu lassen» Am 19» Juni 1951 erlangte sie die Lehrbefähigung zur Erteilung von Klavierunterricht und damit die Befugnis, sich als staatlich geprüfte Musiklehrerin für Klavier zu bezeichnen0 Danach besuchte die Klägerin weiterhin das Konservatorium zu dem Zwecke der Ausbildung zur Konzertpianistin; nebenher gab sie, soweit es ihre eigene Ausbildung zuließ, Klavierstunden o Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag abgelehnt Die Klägerin hat Klage erhoben und im ersten Rechts-zug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie bei Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des ge hobenen Dienstes und bei Zugrundelegung .dines Schadenszeitraums vom 1« Juli 1953 his zur Gegenwart eine Kapitalentschädigung von 35.000 DM zu zahlen, oder ihr nach ihrer Wahl eine monatliche Rente vom Io November 1953 ab in Höhe von 286 DM und vom 1. Ber noch im BerufungBrechtszug gestellte Antrag der Klägerin, das beklagte Band zur Zahlung einer Kapitalentschädigung oder nach ihrer Wahl zur Zahlung einer Rente zu verurteilen, ist nicht damit vereinbar, daß die Klägerin jedenfalls in dieser Instanz endgültig das RentenWahlrecht nach § 81 BEG ausgeübt hat, wie sie in Es kann dahinstehen, ob die Klägerin nach der zu Art« III Nr« 9 Abs« 1 ÄndG entwickelten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24 o Juni 1959 IV ZR 28/59, RzW 1959, 571 Nr« 46) einen auf demselben Sachverhalt beruhenden höheren Anspruch wegen Berufsschadens auf Grund der Neufassung des Bundesentschädigungsgesetzes durch eine rechtzeitig erhobene Klage gegen den Bescheid hätte geltend machen müssen« Denn die Klägerin hat zwar durch den unter dem Bundesergänzungsgesetz ergangenen Bescheid nach dessen Wortlaut entsprechend ihrem damaligen Antrag eine Entschädigung erhalten, weil sie aus rassischen Gründen die Ausbildung zur Konzertpianiaiin und Klavierlehrerin hgtbe unterbrechen müssen, während eie nunmehr eine Entschädigung dafür beansprucht, daß sie den erlernten Beruf der Klavierlehrerin nicht habe ausüben können; nur scheinbar macht sie aber damit einen Als die Klägerin ihren ersten Antrag auf Entschädigung stellte, stand für sie die verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung zur Konzertpianistin, die für sie den entscheidenden Einschnitt in ihrem beruflichen Werdegang bedeutete, ganz im Vordergrund« Sie erwähnte in diesem Antrag zwar auch ihre Ausbildung zur Klavierlehrerin und den Umstand, daß sie ohne die Verfolgung Konzertpianistin geworden wäre und außerdem eine feste Anstellung als staatlich geprüfte Klavierlehrerin erhalten hätte« Andererseits aber unterließ sie es damals, mit-zuteilen, daß sie die Lehrbefähigung für Klavier und die Befugnis, sich als staatlich geprüfte Musiklehrerin für Klavier zu bezeichnen, bereits vor 1933 erhalten hatte« gründe liegenden, in den Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgenommenen Sachverhalt gab die Klägerin, nachdem sie die Lehrbefähigung für Klavierunterricht erlangt hatte, nebenher Klavierstunden, soweit es die von ihr weiter betriebene Ausbildung zur Konzertpianistin zuließo Ihr Monatsverdienst betrug nur etwa 80 DLL Diese Tatsachen können rechtlich nur dahin gewürdigt werden, daß es sich^bei dem Klavierunterricht wie bereits angedeutetT um eine Nebentätigkeit neben der von der Klägerin fortgesetzten und für sie im Mittelpunkt etehenden Ausbildung zur Konzertpianistin und nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 BEO gehandelt hat. Dagegen ist der Tatbestand des § 114 Abs. 1 BEO gegeben, soweit der von der Klägerin im Jahre 1934 nach ihrer Rückkehr aus Rom unternommene Versuch, sich als Klavierlehrerin niederzulassen, infolge der gegen die Juden durchgeführten Diskriminierungen scheiterte. Es ergibt sich daraus, daß bei der Einstufung in eine vergleichbare Beeratengruppe die Berufsaussichten der Klägerin als einer am Anfang ihrer Berufsentwicklung stehenden staatlich geprüften Klavierlehrerin zu berücksichtigen sind, nicht aber diejenigen, die sie als Klavierlehrerin mit abgeschlossener Ausbildung zur Konzertpianistin gehabt hätte* Es geht allein um die Entschädigung, die die Klägerin deshalb erhält, weil ihr ira Jahre 1934 die Ausübung des Berufs der Klavierlehrerin als eines Ausweichberufs unmöglich gemacht wurde* Als sie 1954 die Tätigkeit als Klavierlehrerin aufnehmen wollte, hatte sie aber die Möglichkeit, ausgebildete Konzertpianistin zu werden, nicht mehr» Bei der Beurteilung der Aussichten des Ausweichberufs kann auf die Möglichkeiten, die die früher unterbrochene Ausbildung geboten hätte, nicht zurückgegriffen werden (vgl* Urteil des Senats vom l.f* November 1961 IV ZR 154/61)* das Erwerbseinkommen ihres Ehemannes mitberücksichtigto Bas ist jedoch nicht richtig (Urteile vom 220 Oktober 1958 IV ZR 130/58, RzW 1959, 130 Nr. 31, und vom 28, Oktober I960 IV ZR 75/60, RzW 1961, 121 Nr0 18)o Es kommt darauf an, ob die Klägerin, die im Staatsdienst angestellt ist, auf Grund ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hato Dabei kann es erheblich sein, ob dem Vergleichsein-kommen der Alters- und Versorgungszuschlag des § 21 Abs» 2 3* DV-BEG hinzuzurechnen ist; das hängt von der Höhe der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ab, die die Klägerin aus ihrer Anstellung im Staatsdienst zu erwarten hat« Die Umrechnung des von der Klägerin in israelischer Währung erzielten Einkommens kann nur auf der Grundlage der Kaufkraftmittelwerte erfolgen, da es für Israel keine amtlichen Devisenkurse, wie sie die Regelung des § 12 Abs* ? Aber auch wenn die Einkünfte der Klägerin das Einkommen eines vergleichbaren Beamten nicht erreicht haben, hat sie aus ihrer Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage, sofern sie sich durch ihre Berufstätigkeit in das Erwerbs~und Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes so eingegliedert hat, wie es ihrer früheren Stellung und Vorbildung entspricht * Mit der Eingliederung endet nicht nur der Entschädigungszeitraum für die Berechnung der KapitalentSchädigung unabhängig davon, ob die Einkünfte das Vergleichseinkommen erreicht haben (Urteile vom 15» Oktober 1958 IV ZR 114/58, RzW 1959, 127 Kr. 29, vom 10. IV ZR 237/59, RzV7 I960, 461 Nr. 27, vom 22» Juni I960 IV ZR 30/60, RzW I960, 452 Nr» 17, und vom 27* Januar 1961 IV ZR 223/60, RzW 1961, 230 Nr. 27), sondern es entfällt auch die Rente nach § 82 BEO, wenn die Eingliederung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfolgt ist» Da die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufen ist, so läßt sich von einer Eingliederung dann sprechen, wenn sie eine berufliche Stellung, wenn auch nich auf dem musikalischen Gebiet, erreicht hat, in der sie über die einfachen Kreise der Bevölkerung herausgehoben ist (vgl» das zuletzt angeführte Urteil vom 27« Januar 1961). 4« Soweit es sich noch um den Anspruch der Klägerin auf eine KapitalentSchädigung handelt, endet der Entschädigungszeitraum, außer wenn das Vergleichseinkommen nachhaltig erreicht ist,(5 12 3oDV-BE0), mit dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin sich nachhaltig durch ihre Erwerbstätigkeit in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert hatte, sowie ferner mit dem Zeitpunkt, von dem an sie als Ehefrau nachhaltig in Verhältnissen lebt, in denen eine verheiratete Frau in ihrem örtlichen Xebensbereich einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachzugehen pflegt« Die Zusammenrechnung ihres Einkommens mit demjenigen ihres Ehemannes zu dem Zweck der Gegenüberstellung zu dem vergleichbaren Beamteneinkommen kommt nicht in Betracht •

Zitierte Normen: § 81 BEG
KlavierlehrerinAusbildungKonzertpianistinRenteKapitalentschädigungKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV_ZR_ J32/6J.
Verkündet
 am 1o Dezember 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
2519 014
o
Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 derPrau LieselB*^p|lJ| geb. B
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Hechts in
 wait
gegen
 das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr. 13,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
 in
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Baske, Wüstenbe^g, Maaß, Wilden und Dr. Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 6. Januar 1961 aufgehoben und der Rechts-streit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurUckverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Die am ^m^1912 geborene Klägerin ist Jüdin» Sie besuchte bis 1929 in Frankfurt/Main ein Lyzeum und danach dort ein Konservatorium, um sich zur Klavierlehrerin und Konzertpianistin ausbilden zu lassen» Am 19» Juni 1951 erlangte sie die Lehrbefähigung zur Erteilung von Klavierunterricht und damit die Befugnis, sich als staatlich geprüfte Musiklehrerin für Klavier zu bezeichnen0 Danach besuchte die Klägerin weiterhin das Konservatorium zu dem Zwecke der Ausbildung zur Konzertpianistin; nebenher gab sie, soweit es ihre eigene Ausbildung zuließ, Klavierstunden o
Im Jahre 1955 brach die Klägerin wegen der gegen die Juden durchgeführten nationalsozialistischen Gewaltmaß-nahmen ihre Ausbildung ab» Sie nahm eine Stellung in Rom an. Im Frühjahr 1934 kehrte sie nach Deutschland zurück in der Absicht, sich dort, falls möglich, als Klavier-lehrerin niederzulassen» Das Schulamt der Stadt Frankfurt/ Main stellte ihr am 13» April 1934 einen Unterrichtsschein für Klavierspiel, Unter- bis Mittelstufe, aus» Nach wenigen Wochen verließ die Klägerin jedoch erneut Deutschland, weil sie dort keine Existenzmöglichkeit für sich sah» Sie wanderte zunächst nach England aus und alsdann nach ?alästi^a weiter»
Im Juli 1936 ging sie die Eha-ein 0 Beide Eheleute waren berufstätig, hatten aber nach der Behauptung der Klägerin nur ein geringes Einkommen» Am 1» April 1948 fanden sie oine feste Anstellung, die Klägerin im Staatsdienst,
 
ihr Ehemann zunächst hei der Jewish Agency, seit 1952 ebenfalls im Staatsdienst *
Die Entschädigungebehörde hat der Klägerin unter der Geltung des Bundesergänzungagesetzes 5«000 DM wegen Scha dens in der Ausbildung zuerkannt«
Die Klägerin hat beantragt, ihr eine weitere Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Portkommen zuzusprechen, weil sie aus ihrer Tätigkeit als Klavierlehrerin verdrängt worden sei*
Die Entschädigungsbehörde hat diesen Antrag abgelehnt
 Die Klägerin hat Klage erhoben und im ersten Rechts-zug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an sie bei Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des ge hobenen Dienstes und bei Zugrundelegung .dines Schadenszeitraums vom 1« Juli 1953 his zur Gegenwart eine Kapitalentschädigung von 35.000 DM zu zahlen, oder ihr nach ihrer Wahl eine monatliche Rente vom Io November 1953 ab in Höhe von 286 DM und vom 1. November 1956 ab in Höhe von 3*52 DM zu leisten«
Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin eine Kapitalentschädigung von 7«115 DM zu zahlen, und im übrigen die Klage abgewiesen«
Die Klägerin hat Berufung eingelegt« Während der Rechtsstreit in der Berufungsinstanz anhängig war, hat sie die Rente gewählt, nachdem schon ihre von ihr bevollmächtigte Mutter Verfahren vor der Entschädi-
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gungsbehörde erklärt hatte, sie beanspruche eine angemessene Rente, sie sei erst kürzlich darauf aufmerksam, gemacht worden, daß sie wegen der Verdrängung aus dem Beruf als Xlavierlehrerin eine Rente beanspruchen könne• Gleichwohl hat sie ihren im ersten Rechtszug gestellten Antrag mit der Maßgabe wiederholt, daß von der begehrten Kapitalentschädigung der zuerkannte Betrag von 7»115 DM abzusetzen seio
 Bas Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewi es en«
M^t der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, beantragt die Klägerin, das angefoch-tene Urteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno
 Bas beklagte Band beantragt, die Revision zurückzu-weisen*
Entscheidungsgründe:
X.
Ber noch im BerufungBrechtszug gestellte Antrag der Klägerin, das beklagte Band zur Zahlung einer Kapitalentschädigung oder nach ihrer Wahl zur Zahlung einer Rente zu verurteilen, ist nicht damit vereinbar, daß die Klägerin jedenfalls in dieser Instanz endgültig das RentenWahlrecht nach § 81 BEG ausgeübt hat, wie sie in
 
der Berufungsbegründung selbst vorgetragen hat» Offen-bar hat die Klägerin es versäumt, ihren Antrag der neuen Rechtslage anzupassen, nachdem sie die Rentenwahl erklärt hatte» Daß sie bewußt ihren bisherigen Antrag aufrechterhalten hat, kann nicht angenommen werden» Unter diesen Umständen ist das Revisionsgericht in der Lage, den Berufungsantrag der Klägerin entgegen dessen Wortlaut, aber in Übereinstimmung mit dem erkennbaren Sinn ihrer gesamten Prozeßerklärungen so auszulegen, wie es allein der Prozeßlage entspricht, nämlich dahin, daß die Klägerin begehrt, das beklagte Land zur Zahlung einer nach der Einstufung in den gehobenen Dienst zu berechnenden monatlichen Rente vom 1» November 1953 an in Höhe von zunächst 286 DM zu verurteilen, hilfsweise, das beklagte Land zur Zahlung einer KapitalentSchädigung von 35»000 DM abzüglich der bereits zuerkannten 7-115 DM zu verurteilen»
Der Hauptantrag ist sinngemäß dahin zu ergänzen*, daß die Klägerin außerdem sowohl die Entschädigung in Höhe der Rentenbezüge eines Jahres, nämlich in Höhe von 3»432 DM, sowie die inzwischen eingetretenen Rentenerhöhungen beansprucht, und daß die bereits zuerkannte Ka-pitalentSchädigung von 7-115 DM auch auf die Entschädigung in Höhe der Rentenbeträge eines Jahres und auf die Rentenrückstände angerechnet werden soll»
Da der Rechtsstreit aus sachlichen Gründen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß, wird die Klägerin in der neuen Verhandlung aber auch einen seinem Wortlaut nach einwandfreien Antrag zu stellen haben»
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II.
Der Klägerin ist bereits eine Entschädigung wegen Schadens in der Ausbildung zuerkannt worden. Der von der Entschädigungsbehörde darüber erlassene Bescheid ist noch unter der Geltung des Bundesergänzungsgesetzes ergangen« Als das Änderungsgesetz, das die Neufassung des Bundesergänzungsgesetzes gebracht hat, in Kraft trat, war die Klagefrist des § 99 Satz 2 BErgG noch nicht abgelaufen « Nach 5 99 Satz 2 BErgG, Art« III Nr« 14 ÄndG konnte mithin noch Klage erhoben werden, so daß der Bescheid Uber die Entschädigung wegen Ausbildungsschadens erst unanfechtbar wurde, als das Bundesentschädigungs-gesetz in seiner Neufassung galt«
Es kann dahinstehen, ob die Klägerin nach der zu Art« III Nr« 9 Abs« 1 ÄndG entwickelten Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 24 o Juni 1959 IV ZR 28/59, RzW 1959, 571 Nr« 46) einen auf demselben Sachverhalt beruhenden höheren Anspruch wegen Berufsschadens auf Grund der Neufassung des Bundesentschädigungsgesetzes durch eine rechtzeitig erhobene Klage gegen den Bescheid hätte geltend machen müssen« Denn die Klägerin hat zwar durch den unter dem Bundesergänzungsgesetz ergangenen Bescheid nach dessen Wortlaut entsprechend ihrem damaligen Antrag eine Entschädigung erhalten, weil sie aus rassischen Gründen die Ausbildung zur Konzertpianiaiin und Klavierlehrerin hgtbe unterbrechen müssen, während eie nunmehr eine Entschädigung dafür beansprucht, daß sie den erlernten Beruf der Klavierlehrerin nicht habe ausüben können; nur scheinbar macht sie aber damit einen
 
neuen Anspruch auf Grund einer anderen Würdigung derselben tatsächlichen Vorgänge geltend«
Als die Klägerin ihren ersten Antrag auf Entschädigung stellte, stand für sie die verfolgungsbedingte Unterbrechung der Ausbildung zur Konzertpianistin, die für sie den entscheidenden Einschnitt in ihrem beruflichen Werdegang bedeutete, ganz im Vordergrund« Sie erwähnte in diesem Antrag zwar auch ihre Ausbildung zur Klavierlehrerin und den Umstand, daß sie ohne die Verfolgung Konzertpianistin geworden wäre und außerdem eine feste Anstellung als staatlich geprüfte Klavierlehrerin erhalten hätte« Andererseits aber unterließ sie es damals, mit-zuteilen, daß sie die Lehrbefähigung für Klavier und die Befugnis, sich als staatlich geprüfte Musiklehrerin für Klavier zu bezeichnen, bereits vor 1933 erhalten hatte«
Da nicht ersichtlich ist, daß die Klägerin die Entschädigungsbehörde damit bewußt hätte	wollen,
 läßt sich ihr damaliges Verhalten nur so verstehen, daß sie in dem ersten Antrag als Verfolgungstatbestand allein die Unterbrechung der Ausbildung zur Konzertpianistin geltend machen wollte, und daß ihre damaligen Ausführungen über die Schäden, die sie auch im Zusammenhang mit dem Beruf der Klavierlehrerin davontrug, nur diesen Verfolgungstatbestand näher erläutern sollten« Bas entsprach auch der Sachlage« Bie Ausbildung der Klägerin zur Konzertpianistin schloß zwar notwendig auch eine kommnung ihrer Befähigung zur Klavierlehrerin in sich und schaffte auch günstigere Voraussetzungen für eine - gleichzeitige oder spätere - erfolgreichere Ausübung einer Klavierunterrichtstätigkeit« Wesen und Schwerpunkt der Tätigkeit, die die Klägerin in dem Zeitpunkt
 ausübte, als sie sich aus Verfolgungsgründen zu ihrer Unterbrechung genötig sah, waren aber durch das Ziel bestimmt, die Befähigung zur Konzertpianistin zu erlangen* Daß sie von der Erreichung dieses Zieles ausgeschlossen wurde, war die eigentliche Schädigung, die sie durch die Unterbrechung erlitt* Wenn diese sich auch auf ihre Aussichten für den Beruf einer Klavierlehrerin nachteilig auswirkte, so war das eine Bebenfolge, die nur mittelbar infolge der Nichterreichung des damals erstrebten Ausbildungszieles - Befähigung zur Konzertpianistin - eintrat und deshalb nicht Gegenstand des Verfahrens wegen des AusfeildungsSchadens war; dieses betraf vielmehr allein die Schädigung in der Ausbildung zur Konzertpianistin als einen abgeschlossenen Schadenstatbestand* Daß der Bescheid der Entschädigungsbe-horde über den Ausbildungsschaden die Ausbildung zur Klavierlehrerin ebenfalls zusätzlich erwähnt, rechtfertigt keine andere Beurteilung* Daraus ergibt sich, daß durch diesen Bescheid über einen Berufsschäden, den die Klägerin im Zusammenhang mit dem von ihr bereits vor Beginn der Verfolgung erreichten Berufsziel der staatlich geprüften Musiklehrerin erlitten hat, nicht entschieden ist* Wegen dieses Schadens konnte die Klägerin ihre Rechte unabhängig davon, wann der erste Bescheid unanfechtbar geworden ist, durch einen neuen Antrag nach § 189 BEG geltend machen, und es ist über diesen Antrag in vollem Umfang sachlich zu befinden •
III*
1* Nach dem der Entscheidung des Berufungsgerichts zu-
 
gründe liegenden, in den Tatbestand des angefochtenen Urteils aufgenommenen Sachverhalt gab die Klägerin, nachdem sie die Lehrbefähigung für Klavierunterricht erlangt hatte, nebenher Klavierstunden, soweit es die von ihr weiter betriebene Ausbildung zur Konzertpianistin zuließo Ihr Monatsverdienst betrug nur etwa 80 DLL Diese Tatsachen können rechtlich nur dahin gewürdigt werden, daß es sich^bei dem Klavierunterricht wie bereits angedeutetT um eine Nebentätigkeit neben der von der Klägerin fortgesetzten und für sie im Mittelpunkt etehenden Ausbildung zur Konzertpianistin und nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 BEO gehandelt hat.
Die Revision, die die gegenteilige Ansicht vertritt, weist zu deren Begründung darauf hin, daß die Klägerin, wie 3ie vorgetragen und ihre Mutter alö Zeugin bestätigt habe, durch die Auslegung einer Oeschäftskarte in Musikalienhandlungen und an anderen geeigneten Orten die Erteilung von Musikunterricht angekündigt habe. Dieser Umstand sowie die sonstigen Angaben, die die Mutter der Klägerin als Zeugin gemacht hat, sind jedoch nicht geeignet, gegenüber dem festgestellten Sachverhalt eine andere rechtliche Beurteilung herbeizuführen 0
Dagegen ist der Tatbestand des § 114 Abs. 1 BEO gegeben, soweit der von der Klägerin im Jahre 1934 nach ihrer Rückkehr aus Rom unternommene Versuch, sich als Klavierlehrerin niederzulassen, infolge der gegen die Juden durchgeführten Diskriminierungen scheiterte. Die Klägerin wurde damit gehindert, den Ausweichberuf aus-
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zuüben, dem sie sich nach der zwangsweisen Unterbrechung ihrer Ausbildung zur Konzertpianistin zuv/enden Y/ollte (Urteile des Senats vom 28* Januar 1959 IV ZR 237/58, RzW 1959* 228 Nr* 28, vom 11* Februar 1959 IV ZR 249/58, RzW 1959, 321 Nr* 23, und vom 5* Juli 1961 IV ZR 74/61, zur Veröffentlichung bestimmt)*
Es ergibt sich daraus, daß bei der Einstufung in eine vergleichbare Beeratengruppe die Berufsaussichten der Klägerin als einer am Anfang ihrer Berufsentwicklung stehenden staatlich geprüften Klavierlehrerin zu berücksichtigen sind, nicht aber diejenigen, die sie als Klavierlehrerin mit abgeschlossener Ausbildung zur Konzertpianistin gehabt hätte* Es geht allein um die Entschädigung, die die Klägerin deshalb erhält, weil ihr ira Jahre 1934 die Ausübung des Berufs der Klavierlehrerin als eines Ausweichberufs unmöglich gemacht wurde* Als sie 1954 die Tätigkeit als Klavierlehrerin aufnehmen wollte, hatte sie aber die Möglichkeit, ausgebildete Konzertpianistin zu werden, nicht mehr» Bei der Beurteilung der Aussichten des Ausweichberufs kann auf die Möglichkeiten, die die früher unterbrochene Ausbildung geboten hätte, nicht zurückgegriffen werden (vgl* Urteil des Senats vom l.f* November 1961 IV ZR 154/61)*
Nach den vom Berufungsgericht unangreifbar geirof~ fenen Feststellungen hätte die Klägerin, wenn sie den Beruf als staatlich geprüfte Musiklehrerin ungehindert hätte ausüben können, unter Berücksichtigung ih-
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rer beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten ohne diejenigen, die sie als Xonzertpianistin gehabt hätte, ein Einkommen von jährlich 2«000 bis 3»500 RM erreichte Danach ist sie mit Recht in die Beamtengruppe des mittleren Dienstes eingereiht worden.
Auf die Auffassung der Revision, die der rechtskräftigen Entscheidung über die KapitalentSchädigung zugrunde gelegte Einstufung sei auch bei der Entscheidung über die Rente maßgebend, braucht schon deshalb nicht eingegangen zu werden, weil die Entscheidung des Landgerichts über die Kapitalentschädigung nicht rechtskräftig ist, solange die Möglichkeit einer Anschlußberue fung durch das beklagte Land, die auch noch nach einer Zurückverweisung an das Oberlandesgericht erfolgen könnte, nicht ausgeräumt ist»
2c Daß der Klägerin nach § 114 Abs« 1, § 76 Abs, 1 BEG eine Kapitalentschädigung zusteht, an deren Stelle die Rente treten könnte (§ 81 BEG), ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichtsc Auf die Höhe der Kapitalentschädigung kommt es für die Rente nicht an,
3o Dagegen bedarf es darüber, ob die Klägerin im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus ihrer Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage hat (§ 82 Satz 1 BEG, § 12 Abso 3, § 21 Abs, 1, 2, 5 3« DV-BEG), weiterer Feststellungen,
 Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung, ob das Einkommen der Klägerin das sich aus der Anlage 1 zur 3o DV-BEG ergebende Vergleichseinkommen erreicht hat,
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das Erwerbseinkommen ihres Ehemannes mitberücksichtigto Bas ist jedoch nicht richtig (Urteile vom 220 Oktober 1958 IV ZR 130/58, RzW 1959, 130 Nr. 31, und vom 28, Oktober I960 IV ZR 75/60, RzW 1961, 121 Nr0 18)o Es kommt darauf an, ob die Klägerin, die im Staatsdienst angestellt ist, auf Grund ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit nachhaltig eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hato Dabei kann es erheblich sein, ob dem Vergleichsein-kommen der Alters- und Versorgungszuschlag des § 21 Abs» 2	3*	DV-BEG	hinzuzurechnen ist; das hängt von der
 Höhe der Alters- und Hinterbliebenenversorgung ab, die die Klägerin aus ihrer Anstellung im Staatsdienst zu erwarten hat« Die Umrechnung des von der Klägerin in israelischer Währung erzielten Einkommens kann nur auf der Grundlage der Kaufkraftmittelwerte erfolgen, da es für Israel keine amtlichen Devisenkurse, wie sie die Regelung des § 12 Abs* ?	3»DV-BEG voraussetzt, gibt.
Aber auch wenn die Einkünfte der Klägerin das Einkommen eines vergleichbaren Beamten nicht erreicht haben, hat sie aus ihrer Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage, sofern sie sich durch ihre Berufstätigkeit in das Erwerbs~und Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes so eingegliedert hat, wie es ihrer früheren Stellung und Vorbildung entspricht * Mit der Eingliederung endet nicht nur der Entschädigungszeitraum für die Berechnung der KapitalentSchädigung unabhängig davon, ob die Einkünfte das Vergleichseinkommen erreicht haben (Urteile vom 15» Oktober 1958 IV ZR 114/58, RzW 1959, 127 Kr. 29, vom 10. Juni 1959 IV ZR 13/59, HzW 1959, 553 Nr« 22, vom 29» Januar I960
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IV ZR 237/59, RzV7 I960, 461 Nr. 27, vom 22» Juni I960 IV ZR 30/60, RzW I960, 452 Nr» 17, und vom 27* Januar 1961 IV ZR 223/60, RzW 1961, 230 Nr. 27), sondern es entfällt auch die Rente nach § 82 BEO, wenn die Eingliederung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfolgt ist» Da die Klägerin in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufen ist, so läßt sich von einer Eingliederung dann sprechen, wenn sie eine berufliche Stellung, wenn auch nich auf dem musikalischen Gebiet, erreicht hat, in der sie über die einfachen Kreise der Bevölkerung herausgehoben ist (vgl» das zuletzt angeführte Urteil vom 27« Januar 1961). Eä genügt, daß sie nachhaltig diejenigen Einkünfte erhält und diejenigen Versorgungsbezüge zu erwarten hat, die in Israel Staatsbedienstete erhalten, welche ungefähr die in Deutschland den mittleren Beamten vorbehaltenen Aufgaben erfüllen«
4« Soweit es sich noch um den Anspruch der Klägerin auf eine KapitalentSchädigung handelt, endet der Entschädigungszeitraum, außer wenn das Vergleichseinkommen nachhaltig erreicht ist,(5 12 3oDV-BE0), mit dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin sich nachhaltig durch ihre Erwerbstätigkeit in das Erwerbsund Wirtschaftsleben des Aufnahmelandes eingegliedert hatte, sowie ferner mit dem Zeitpunkt, von dem an sie als Ehefrau nachhaltig in Verhältnissen lebt, in denen eine verheiratete Frau in ihrem örtlichen Xebensbereich einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachzugehen pflegt« Die Zusammenrechnung ihres Einkommens mit demjenigen ihres Ehemannes zu dem Zweck der Gegenüberstellung zu dem vergleichbaren Beamteneinkommen kommt nicht in Betracht •
 
Zutreffend weist die Revision darauf hin, daß der Kapitalentschädigung, soweit die Klägerin sie zu beanspruchen hat, der in § 76 Abs» 3 BEG vorgesehene Zuschlag hinzuzurechnen isto Die Voraussetzungen des § 16	3 «DV-BEG liegen nicht vor, da die Vorschrift sich
 nicht auf Ansprüche oder Anwartschaften gegenüber einem ausländischen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn bezieht (Urteil vom 29o Januar I960 IV ZR 237/59, RzW I960, 461 Nr. 27)o
IV,
Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,
 Baske Wüstenberg Maaß Wilden Dr, Ioewenheim