* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 3»900 DM zu zahlen» Die Entschädigungsbehörde habe es ohne zureichenden Grund unterlassen, innerhalb dieser Prist über den Antrag des Klägers zu entscheiden» Sie könne sich nicht darauf berufen, daß der Antrag nach dem Bearbeitungsplan noch nicht zur Entscheidung angestanden hätte. 1« Die nach § 216 BEG zulässige Klage bei Untätigkeit der Entschädigungsbehörde ist, obwohl sie allgemein als solche bezeichnet wird, keine eigentliche Untätigkeitsklage, wie sie das geltende Recht in § 15 Abs» 3 BVerwGG, 2 BEG Gruppen von Ansprüchen genannt, die mit Vorrang vor allen anderen zu behandeln sind« Auch in § 169 Abs* 1 BEG geht das Gesetz davon aus, daß nicht über alle Anträge sofort entschieden werden kann und nicht alle Ansprüche sofort befriedigt werden können* Deswegen wird programmatisch bestimmt, daß die durch Geldleistungen zu erfüllenden Ansprüche, soweit es sich nicht um wiederkehrende Deistungen für zukünftige Zeitabschnitte handelt, spätestens bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1962 befriedigt werden sollen« Auch der Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung ist bei seinen Beratungen über das Bundesentschädigungsgesetz davon ausgegangen, daß es ausgeschlossen ist, über alle Anträge innerhalb eines Jahres zu entscheiden und sie alsbald zu befriedigen. Das zeigen einmal die Beratungen über § 85 des Entwurfs § 179 BEG* In der 19* Sitzung des Aus-schusses am 7° Februar 1956 bei der Beratung des § 78 des Entwurfs = § 169 BEG ist von dem Abgeordneten Dr* Böhm ausdrücklich hervorgehoben worden, es hänge von der Arbeit skapazität der Bänder ab, in welchem Ausmaß Entschädigungsbescheide ergehen wurden; der Sinn der Bestimmung, daß die Ansprüche bis spätestens 1962 zu befriedigen seien, sei eine Anweisung an die Bänder, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, daß die Arbeiten bis 1962 abgeschlossen seien, und die Verpflichtung für die Parlamente, entsprechende Mittel bereitzustellen« Der Vorsitzende Dr* GflHi 2)er Ausschuß gehe dabei jedoch von der Erwägung aus, daß die altersmäßigen und zeitlichen Gesichtspunkte bei der Bearbeitung berücksichtigt werden« In der Sitzung des Ausschusses am 8«Februar 1956 hat der Abgeordnete Br« Gf/tf ausdrücklich bemerkt, daß Dienstanweisungen der länder für die Reihenfolge der Bearbeitung der vorliegenden Anträge zweckmäßig seien« Sinn und Zweck der Klage nach § 216 HEG kann daher, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nicht sein, jedem Verfolgten das Recht zu geben, seine Ansprüche vor den Gerichten geltend zu machen, wenn die Entschädigungsbehörde über seinen Antrag, nachdem dieser entscheidungsreif ist, nicht innerhalb einer Frist von längstens einem Jahr entschieden hat oder wenn die Entschädigungsbehörde einen vor Jahresfrist eingegangenen Antrag längere Zeit unbearbeitet gelassen hat« Es wäre sonst unvermeidbar, daß durch Klagen nach § 216 BEG ein erheblicher Teil der von den Entschädigungsbehörden zu leistenden Arbeit auf die Gerichte übertragen würde« Auf Grund ihrer Zusammensetzung und des ihnen vorgeschriehenen Verfahrens arbeiten die Gerichte unvermeidlich erheblich langsamer als die Ent Schädigungsbehörden« Die Zahl ihrer Kammern und Senate kann nur ungleich schwerer vermehrt werden als die Zahl der Sachbearbeiter bei den Entsehädigungsbehörden* Es würde daher, wenn § 216 BEG soweit ausgelegt würde, unmöglich sein, das vom Gesetzgeber aufgestellte Programm, die Ansprüche der Verfolgten bis Ende 1962 zu befriedigen, zu erfüllen* Bei der Auslegung und Anwendung des § 216 BEG muß daher berücksichtigt werden, daß es beim besten Willen unmöglich ist, alle Anträge innerhalb eines Jahres, nachdem sie gestellt worden sind, zu bescheiden und daß es nach dem Gesetz zulässig und notwendig ist, eine Reihenfolge einzuhalten, die sich nicht allein nach dem zeitlichen Eingang der Anträge zu richten braucht,, Klagen von Verfolgten nach § 216 BEG, die nicht zu den nach § 179 Abs* 2 BEG bevorrechtigten Personen gehören, können daher nur dann begründet sein, wenn die Entschädig gungsbehorde das ihr zustehende Ermessen bei der Reihenfolge der Bearbeitung der vorliegenden Anträge mißbraucht und deswegen den Antrag des Klägers nicht beschieden hat« Zwar ist es nach § 216 BEG im Gegensatz zu § 100 BBrgG und der entsprechenden Bestimmung des Entwurfs zu dem Bundes-entschadigungsgesetz auch den nicht bevorrechtigten Verfolgten möglich, diese Klage anzustrengen. die Entschädigungsansprüche bis zu dem Ablauf des RechnungsJahres 1962 zu befriedigen, nicht gefährdet wirde Die Klage nach § 216 BEG ist? Eine Klage ist insbesondere nicht deswegen zulässig, weil die Behörde in Einzelfällen von dem Plan abgewichen ist und Anträge beschieden hat, die nach dem Plan an sich erst später zu entscheiden gewesen wären oder denen kein Vorrang nach § 179 Abs. 2 BEG zukommt„ Es können besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, eine Sache bevorzugt zu behandeln. Es kann auch im Hinblick auf die Erfüllung des Programms durchaus angebracht sein, einen einfach liegenden, ohne Zeit und Mühe zu bearbeitenden Pall sofort zu entscheiden, obwohl er nach dem Plan noch nicht an der Reihe ist. Antragsteller, deren Anträge noch nicht beschieden sind, können daraus keine Rechte für sich herleiten * Ihre Klagen aus § 216 BEG werden dadurch nicht zulässige Ebensowenig haben diejenigen Antragsteller« deren Anträge einfach liegen und schnell und ohne Mühe erledigt werden können, einen Anspruch darauf, daß die Behörde diese Anträge sofort entscheidet. Die von ihnen nach § 216 BEG erhobene Klage ist auch nicht deswegen zulässig, weil die Entschädigungsbehörde ihren Antrag nicht außerhalb des Plans beschieden hat. 2« Die hiervon abweichenden Erwägungen des Berufungsurteils gehen fehl« Das Berufungsgericht verlangt, die Entschädigungsbehörden müßten ungeachtet der Bestimmung des § 169 BEG so organisiert und personell so stark besetzt werden, daß sie in der Bage sind, nicht nur die bevorrechtigten Anträge, sondern auch die anderer Personen binnen Jahresfrist zu bearbeiten. Es braucht hier nicht geprüft zu werden, ob die Anforderungen des Berufungsgerichts über-haupt hätten erfüllt werden können* Jedenfalls schien es dem das Gesetz beratenden Ausschuß kaum möglich, diesen Anforderungen zu genügen, und man hat deswegen davon abgesehen, so weitgehende Anforderungen, die die Purchführung der Entschädigung voraussichtlich vereiteln würden, zu stellen. nicht ersichtlich, daß er bei den vorhandenen sachlichen und persönlichen Mitteln der Entschädigungsbehörde und der noch zu erwartenden Verstärkung des Personals nicht die Möglichkeit gibt, die Anträge bis zu dem Ende des Rech- Die* Voraussetzungen für die Klage nach § 216 BEG sind sonach nicht gegeben« Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden«

Zitierte Normen: § 216 BEG
BehördeAusschußBEGBearbeitungAnspruchEntschädigungsbehördeKläger

Volltext der Entscheidung

iy.ZH.ij2/5i
Verkündet am 28o Oktober 1959 rm? Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Chi'
Im Hamen des Volkes In dem Intschädigungsrechtsstreit
 des Landes Hordrhein-Westfalen* vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln«,
Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Schneider Paul
H, rue de Sl Kläger und Revisionsbeklagten5 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pro■■fein
 hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23» Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen? Br«>v.Werner. Maaß und Pro Loewenheim
 für Recht erkannt*
Bas Urteil des 5° Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 12. März 1959.wird aufgehoben. Die Berufung gegen das den Parteien am 16. Juli 1958 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil der 1. Bntschädigungskammer des Landgerichts in Köln wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Berufung und Revision zu trageno
 Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
tmtmrwrnwmmm
 Der 1907 geborene Kläger hat am 14® Dezember 1956 bei der Entschädigungsbehörde in Köln Entschädigung für Schaden an Freiheit beantragt» Mit Schreiben vom 13» März 1957 und 7» Juni 1957 hat er weitere Unterlagen und Belege nachgereicht. Mit der dem beklagten Land am 29» Mai 1958 zugestellten Klage hat der Kläger diesen Anspruch gerichtlich geltend gemacht.
Er hat beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger
3o900 DM zu zahlen»
Das beklagte Land hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger 3»900 DM zu zahlen»
Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen«»
Das beklagte Land hat Eevision eingelegt und beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen» Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
..ui»	■"W>rili‘|riinr<»»»»»
Der Kläger hat sich trotz ordnungsmäßiger Ladung im Termin nicht vertreten lassen» Der Senat hat daher gemäß § 209 BEO auf Grund der einseitigen mündlichen Verhandlung des beklagten Landes entschieden.
- 5 ~
Io
 Das Berufungsgericht hält die Klage nach § 216 BEG für zulässig. Es ist der Ansicht, die in dieser Bestimmung gesetzte Prist beginne zu laufen, sobald der Anspruch ange-meldet sei. Die Entschädigungsbehörde habe es ohne zureichenden Grund unterlassen, innerhalb dieser Prist über den Antrag des Klägers zu entscheiden» Sie könne sich nicht darauf berufen, daß der Antrag nach dem Bearbeitungsplan noch nicht zur Entscheidung angestanden hätte.
Die Revision des beklagten Landes ist begründet»
1« Die nach § 216 BEG zulässige Klage bei Untätigkeit der Entschädigungsbehörde ist, obwohl sie allgemein als solche bezeichnet wird, keine eigentliche Untätigkeitsklage, wie sie das geltende Recht in § 15 Abs» 3 BVerwGG,
§ 35 Abs». 2 VGG, § 24 YO Kr. 165, § 15 Abs. 2 VGGRhPf vorsieht. Das Ziel der nach § 216 BEG zulässigen Klage ist nicht, daß die Behörde verurteilt wird, die ohne zureichenden Grund unterlassene Handlung vorzunehraen, den Bescheid zu erteilen, sondern der Entschädigungsanspruch selbst wird vor den Gerichten geltend gemacht» Diese haben, wenn die Klage zulässig ist, über den Anspruch zu entscheiden. Der Sinn des § 216 BEG ist der, daß unter den dort gegebenen YoraussetZungen der Entschädigungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden kann, ohne daß, wie es § 210 BEG sonst fordert, der geltend gemachte Anspruch zuvor durch einen Bescheid der Entschädigungsbehörde versagt worden ist.
Oberste Richtlinie für die Art und Weise, wie § 216 BEG
- r-
auszulegen und anzuwenden ist, ist der sich aus dieser Bestimmung und aus den anderen Normen des Entschädigungsrechts ergebende Zweck des Gesetzes«. Hiernach sollen« wie es auch aus § 179 BEG hervorgeht, die Entschädigungsansprüche möglichst schnell befriedigt werden. Das Gesetz berücksichtigt, daß es unmöglich ist, über alle Anträge sofort oder auch nur innerhalb eines Jahres? nachdem sie eingereicht sind, zu entscheiden« Aus diesem Grunde werden in § 179 Abs«. 2 BEG Gruppen von Ansprüchen genannt, die mit Vorrang vor allen anderen zu behandeln sind« Auch in § 169 Abs* 1 BEG geht das Gesetz davon aus, daß nicht über alle Anträge sofort entschieden werden kann und nicht alle Ansprüche sofort befriedigt werden können* Deswegen wird programmatisch bestimmt, daß die durch Geldleistungen zu erfüllenden Ansprüche, soweit es sich nicht um wiederkehrende Deistungen für zukünftige Zeitabschnitte handelt, spätestens bis zu dem Ablauf des Rechnungsjahres 1962 befriedigt werden sollen«
Auch der Ausschuß für Fragen der Wiedergutmachung ist bei seinen Beratungen über das Bundesentschädigungsgesetz davon ausgegangen, daß es ausgeschlossen ist, über alle Anträge innerhalb eines Jahres zu entscheiden und sie alsbald zu befriedigen. Das zeigen einmal die Beratungen über § 85 des Entwurfs § 179 BEG* In der 19* Sitzung des Aus-schusses am 7° Februar 1956 bei der Beratung des § 78 des Entwurfs = § 169 BEG ist von dem Abgeordneten Dr* Böhm ausdrücklich hervorgehoben worden, es hänge von der Arbeit skapazität der Bänder ab, in welchem Ausmaß Entschädigungsbescheide ergehen wurden; der Sinn der Bestimmung, daß die Ansprüche bis spätestens 1962 zu befriedigen seien, sei eine Anweisung an die Bänder, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, daß die Arbeiten bis 1962 abgeschlossen seien, und die Verpflichtung für die Parlamente, entsprechende Mittel bereitzustellen« Der Vorsitzende Dr* GflHi
 
hat sodann festgestellt, daß dies die einhellige Meinung des Ausschusses sei* In derselben Sitzung wurde am 8* Februar 1956 wegen der Unmöglichkeit, alle Anträge sofort zu bearbeiten und zu entscheiden, erörtert, ob es zweckmäßig sei, den ländern eine bestimmte Reihenfolge für die Bearbeitung vorzusehreiben« Es wurde hiervon abgesehen und die Regelung dem Ermessen der länder überlassen« In seinem zusammen*!assenden Bericht (BT-Drucks« 2382 zu § 179 BEO) hat der Ausschuß ausgeführt, er habe davon abgesehen, Anweisungen an die länder über die Reihenfolge der Bearbeitung zu geben, weil es wegen der Verschiedenheit der Fälle nicht möglich sei, eine Norm für alle aufzustellen. 2)er Ausschuß gehe dabei jedoch von der Erwägung aus, daß die altersmäßigen und zeitlichen Gesichtspunkte bei der Bearbeitung berücksichtigt werden« In der Sitzung des Ausschusses am 8«Februar 1956 hat der Abgeordnete Br« Gf/tf ausdrücklich bemerkt, daß Dienstanweisungen der länder für die Reihenfolge der Bearbeitung der vorliegenden Anträge zweckmäßig seien«
Sinn und Zweck der Klage nach § 216 HEG kann daher, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nicht sein, jedem Verfolgten das Recht zu geben, seine Ansprüche vor den Gerichten geltend zu machen, wenn die Entschädigungsbehörde über seinen Antrag, nachdem dieser entscheidungsreif ist, nicht innerhalb einer Frist von längstens einem Jahr entschieden hat oder wenn die Entschädigungsbehörde einen vor Jahresfrist eingegangenen Antrag längere Zeit unbearbeitet gelassen hat« Es wäre sonst unvermeidbar, daß durch Klagen nach § 216 BEG ein erheblicher Teil der von den Entschädigungsbehörden zu leistenden Arbeit auf die Gerichte übertragen würde« Auf Grund ihrer Zusammensetzung und des ihnen vorgeschriehenen Verfahrens arbeiten die Gerichte unvermeidlich erheblich langsamer als die Ent Schädigungsbehörden« Die Zahl ihrer Kammern und Senate
 
kann nur ungleich schwerer vermehrt werden als die Zahl der Sachbearbeiter bei den Entsehädigungsbehörden* Es würde daher, wenn § 216 BEG soweit ausgelegt würde, unmöglich sein, das vom Gesetzgeber aufgestellte Programm, die Ansprüche der Verfolgten bis Ende 1962 zu befriedigen, zu erfüllen*
Bei der Auslegung und Anwendung des § 216 BEG muß daher berücksichtigt werden, daß es beim besten Willen unmöglich ist, alle Anträge innerhalb eines Jahres, nachdem sie gestellt worden sind, zu bescheiden und daß es nach dem Gesetz zulässig und notwendig ist, eine Reihenfolge einzuhalten, die sich nicht allein nach dem zeitlichen Eingang der Anträge zu richten braucht,,
Klagen von Verfolgten nach § 216 BEG, die nicht zu den nach § 179 Abs* 2 BEG bevorrechtigten Personen gehören, können daher nur dann begründet sein, wenn die Entschädig gungsbehorde das ihr zustehende Ermessen bei der Reihenfolge der Bearbeitung der vorliegenden Anträge mißbraucht und deswegen den Antrag des Klägers nicht beschieden hat« Zwar ist es nach § 216 BEG im Gegensatz zu § 100 BBrgG und der entsprechenden Bestimmung des Entwurfs zu dem Bundes-entschadigungsgesetz auch den nicht bevorrechtigten Verfolgten möglich, diese Klage anzustrengen. Der Ausschuß für Prägen der Wiedergutmachung hat, einem Vorschlag des Deutschen Anwaltvereins folgend, in seiner 21* Sitzung am 9o Pebruar 1956 die in dem Entwurf enthaltene Beschrän-kung, nach der nur die bevorrechtigten Verfolgten diese Klage anstrengen konnten, gestrichen* Daraus folgt aber, wie die oben wiedergegebenen Erörterungen des Ausschusses ergeben, nicht, daß nach seiner Auffassung die Klage eines nicht Bevorrechtigten ohne Rücksicht darauf begründet sein kann, daß noch zahlreiche Anträge bevorrechtigter Verfolgter vorliegen, die nicht entschieden werden konnten*
 
§ 216 BEG muß so ausgelegt und angewendet werden? daß durch seine Anwendung das Vorhaben des Gesetzgebers? die Entschädigungsansprüche bis zu dem Ablauf des RechnungsJahres 1962 zu befriedigen, nicht gefährdet wirde Die Klage nach § 216 BEG ist? wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 27o Mai 1959 IV ZR 7/59 (RzW 1959* 478) ausgesprochen hat, nicht dazu da? Antragstellern zu einer beschleunigten Durchsetzung ihrer Ansprüche zu dem Nachteil anderer ebenso dringlicher oder dringlicherer Fälle zu verhelfen? sondern grundsätzlich nur dazu, einer pflichtwidrigen verzögerlichen Behandlung des Antrags durch die Entschädigungsbehörde ent-gegenzuwirken, Nach den in diesem Urteil dargelegten Rechtssätzen spielt bei der Frage? ob eine pflichtwidrige Verzögerung vorliegt? die Gesamtbelastung der Entschädigungsbehörde eine Rolle? sowie der Umstand? ob die eingegangenen Anträge bei der Behörde insgesamt planmäßig und nach sachlichen Gesichtspunkten bearbeitet werden und ob die Behörde ihre Kräfte in der richtigen Weise eingesetzt hat*
Das bei dieser Sachlage den Entschädigungsbehörden notwendig einzuräumende Ermessen? die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge zu bestimmen? kann im Rahmen einer Klage nach § 216 BEG nur in engen Grenzen nachgeprüft werden., Das Programm, die mehreren 100*000 Anträge bis Ende 1962 zu erledigen, kann nur erfüllt werden, wenn den bearbeitenden Behörden genügend Freiheit für die Durchführung ihrer Arbeit gelassen wird* Eine zu starke Reglementierung und Kontrolle führt unerläßlich zu Erschwerungen und Verzögerungen bei der Arbeit und gefährdet die Erfüllung des Programms * Nachgeprüft werden kann? ob die Behörde dem § 179 Abs« 2 BEG gerecht wird und den dort genannten Antragstellern den ihnen gebührenden Vorrang einräumt, Nachgeprüft werden kann ferner, ob die Behörde das
 
ihr zustehende Ermessen bei der Bestimmung der Reihenfolge für die Bearbeitung im Einzelfall mißbraucht hat oder ob sie sonst im Einzelfall die Bearbeitung eines Antrags grob pflichtwidrig verzögert hat.
Palls für die Entschädigungsbehörde ein Bearbeitungsplan aufgestellt ist, nach dem die vorliegenden Anträge in bestimmter Reihenfolge zu bearbeiten sind, ist eine Klage nach § 216 BEG unzulässig, wenn die folgenden Voraussetzungen gegeben sind: Die in dem Plan für die Bearbeitung vorige schriebene Reihenfolge muß auf sachlich vertretbaren Gründen beruhen. Ber Plan muß dem § 179 Abs. 2 BEG gerecht werden. Er muß so angelegt sein, daß im Zeitpunkt der Entscheidung über die Klage, die Erwartung, mit seiner Hilfe könne mit den vorhandenen und den in Zukunft zu erwartenden persönlichen und sachlichen Mitteln das Programm erfüllt werden. nicht offensichtlich unbegründet ist« Die Bearbeitung des den Gegenstand der Klage bildenden Antrags muß nach Maßgabe des planes erfolgt sein und die Behörde darf dabei die Bearbeitung nicht grob pflichtwidrig verzögert haben. Eine Klage ist insbesondere nicht deswegen zulässig, weil die Behörde in Einzelfällen von dem Plan abgewichen ist und Anträge beschieden hat, die nach dem Plan an sich erst später zu entscheiden gewesen wären oder denen kein Vorrang nach § 179 Abs. 2 BEG zukommt„ Es können besondere Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, eine Sache bevorzugt zu behandeln. Es kann auch im Hinblick auf die Erfüllung des Programms durchaus angebracht sein, einen einfach liegenden, ohne Zeit und Mühe zu bearbeitenden Pall sofort zu entscheiden, obwohl er nach dem Plan noch nicht an der Reihe ist. Dadurch kann Zeit für die Bearbeitung der anderen Anträge gewonnen werden. Antragsteller, deren Anträge noch nicht beschieden sind, können daraus keine Rechte für sich
 herleiten * Ihre Klagen aus § 216 BEG werden dadurch nicht zulässige Ebensowenig haben diejenigen Antragsteller« deren Anträge einfach liegen und schnell und ohne Mühe erledigt werden können, einen Anspruch darauf, daß die Behörde diese Anträge sofort entscheidet. Die von ihnen nach § 216 BEG erhobene Klage ist auch nicht deswegen zulässig, weil die Entschädigungsbehörde ihren Antrag nicht außerhalb des Plans beschieden hat.
Dabei ist ferner zu bedenken, daß das in § 169 BEG auf-gestellte Programm nur erfüllt werden kann, wenn die Antragsteller selbst nach besten Kräften bei der Aufklärung des von ihnen der Behörde unterbreiteten Sachverhalts mitwir-ken, die von der Entschädigungsbehörde gestellten Fragen schnell und so klar und vollständig, wie es ihnen möglich ist, beantworten« Es ist eine sachlich gerechtfertigte Ausübung des Ermessens, wenn die Entschädigungsbehörde die Anträge derjenigen Verfolgten, die dieser Pflicht genügen und damit auch für die schnelle Befriedigung der Ansprüche der Gesamtheit aller Verfolgten einen wertvollen Beitrag leisten, vor den Anträgen jener bevorzugt, die, sei es aus mangelndem guten Willen oder gestützt auf ihren irrigen Glauben an ein angeblich gutes Hecht da2u, diese Mitwirkung versagen und damit die Arbeit der Behörde zu dem Bachteil der anderen Verfolgten erschweren«
2« Die hiervon abweichenden Erwägungen des Berufungsurteils gehen fehl« Das Berufungsgericht verlangt, die Entschädigungsbehörden müßten ungeachtet der Bestimmung des § 169 BEG so organisiert und personell so stark besetzt werden, daß sie in der Bage sind, nicht nur die bevorrechtigten Anträge, sondern auch die anderer Personen binnen Jahresfrist zu bearbeiten. Es meint, das beklagte Band habe
 fr
10 —
es schuldhaft unterlassen, der Entschädigungsbehörde in Köln ausreichendes Personal zur Bearbeitung der dort vorliegenden Anträge zuzuweisen. Pas beklagte Band habe daher keinen zureichenden Grund gehabt, um den Antrag des Klägers unbearbeitet liegen zu lassen. Nachdem der Kläger- die Unterlagen eingereicht und ausdrücklich um Entscheidung gebeten gehabt habe, hätte die Entsohädigungsbehörde in den folgenden drei Monaten tätig werden müssen, sei es, daß sie einen Bescheid erteilt oder weitere Angaben und Beweise gefordert hätte.
Bamit hat das Berufungsgericht an die Zusammensetzung der Entschädigungsbehörde Anforderungen gestellt, die, wie oben dargelegt, weit über das hinausgehen, was nach dem Gesetz gefordert wird. Es braucht hier nicht geprüft zu werden, ob die Anforderungen des Berufungsgerichts über-haupt hätten erfüllt werden können* Jedenfalls schien es dem das Gesetz beratenden Ausschuß kaum möglich, diesen Anforderungen zu genügen, und man hat deswegen davon abgesehen, so weitgehende Anforderungen, die die Purchführung der Entschädigung voraussichtlich vereiteln würden, zu stellen.
s	V	/	,	*•
* ' ' ' , ' v ' , \
Pas beklagte Band hat mit Recht darauf hingewiesen,
*
daß die Anträge bis zu dem Ende des Rechnungsjahres 1962 in angemessener Reihenfolge zu erledigen sind und daß hierauf der vom Innenminister aufgestellte Bearbeitungsplan vom 21. November 195? abgestellt ist. Pieser Bearbeitungsplan ordnet eine sachlich gerechtfertigte Reihenfolge für die Bearbeitung der Anmeldungen an. Es ist auch
„	,	,	jS
nicht ersichtlich, daß er bei den vorhandenen sachlichen und persönlichen Mitteln der Entschädigungsbehörde und der noch zu erwartenden Verstärkung des Personals nicht die Möglichkeit gibt, die Anträge bis zu dem Ende des Rech-
- n -
nungs.jahres 1962 2U befriedigen* Das beklagte Land hat der ständig wachsenden Zahl der Anmeldungen durch laufende Verstärkung des Personals der EntSchädigungsbehörde Rechnung
A
getragen. Abgesehen von den Schreibkräften waren an Dezer-
i'
nenten, Sachbearbeitern und Hilfskräften bei der Entschädigungsbehörde in Köln, die etwa 325,000 Anmeldungen zu bearbeiten hat, im Jahre 1954 32, im Jahre 1955	51? iw Jahre
1956	61, im Jahre 1957	72	und	im	Jahre	1958	163 Personen
 beschäftigt. Es ist geplant, das Personal auf 250 Personen zu erhöhen»	;
Da der Kläger nicht zu den bevorrechtigten Personen gehört, konnte die Entschädigungsbehörde die Bearbeitung seines Antrags zunächst Zurücksteilen. Sie hat auch jetzt noch einen zureichenden Grund dafür, -daß der Antrag noch’nicht bearbeitet ist, da er nach dem Bearbeitungsplan noch nicht an der Reihe ist. Die* Voraussetzungen für die Klage nach § 216 BEG sind sonach nicht gegeben« Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückgewiesen werden«
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO, § 225 BEG, Ascher Johamsen VoWerner Maaß * Dr«Loewenheim
)
's	-	i
S S«