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BGH

Gericht: BGH

Ißt auf Antrag des Verfolgten vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes durch Bescheid der Entschädigungs-Behörde festgestellt, daß die Voraussetzungen für den Anspruch auf Wiadereinräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes für ihn gegeben seien, und hat gegen diesen Bescheid nur dar frühere Arbeitgeber fristgerecht Klage erhoben, so ist in dem darauf anhängig gewordenen Verfahren vor den Entschädigungsgerichten auch nach Inkrafttreten des Bundesentschädigungsge.setzes keine Widerklage des Verfolgten dahin zulässig, daß festgestellt werde, der frühere Arbeit-geber sei verpflichtet, ihm einen anderen, besseren als den früheren Arbeitsplatz einzuräumen, BEG § 89 Der Verfolgte hat dann keinen Anspruch auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, wenn er im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung über diesen Anspruch eine Stelle innehatte, die seiner Ausbildung entspricht und ihm eine bessere Lebensgrundlage als die verlorene Stellung schafft, Die Entschädigungsbehörde in Kassel hat durch Bescheid vom 27« Juni 1955 festgestellt, daß der Beklagte einen Anspruch auf Einräumung seines früheren oder eines diesem gleichwertigen Arbeitsplatzes habe* Gegendiesen Bescheid hat die Klägerin gegen das Land Hessen und gegen den Beklagten Klage erhoben und beantragt aussusprechen, daß sie, die Klägerin, nicht verpflichtet sei, dem Beklagten seinen früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz in ihrem Betrieb einzuräumen» Die idä-gerin hat gelbend gemacht, der Beklagte sei keinen Verfol-gungsmaßuahmen ausgesetzt gewesen* Er gehöre nicht zu den Gruppenverfolgten» Er habe auch keinen Schaden erlitten* Sowohl seine Stellung bei dem Werk in Spanien, als auch die jetzt von ihm bekleidete Stellung sei ex^heblich besser gewesen als diejenige, die er bei der Klägerin aufgegeben habe» Der Beklagte hat Berufung eingelegt* Er hat Widerklage erhoben mit dem Antrag, auszusprechen, daß die Klägerin verpflichtet sei, ihm in ihrem Unternehmen den .Arbeitsplatz eines Bergwerkdirektors mit dem Dienstalter vom 1* Januar 1938 einzuräumen* Pas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert* Bs hat auf die Widerklage festgestellt, daß die Klägerin verpflichtet sei, dem Beklagten den früheren oder einer, diesem gleichwertigen Arbeitsplatz einzuräu- * men» Pio weit ergehende Berufung und Widerklage hat das Berufungsgericht abgewiesen* Pas Berufungsgericht hat die Revision zugolassen* Der Beklagte hat den Bescheid zunächst nicht ange-fochten« Rur die Klägerin hat Klage erhoben* In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 1« ü&ärz 1957 hat der Beklagte auch nur beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, daß der Bescheid des Regierungspräsidenten dahin gefaßt werde, die Klägerin sei verpflichtet, dem Beklagten den bis zu dem lo Januar 1935 bei ihr innegehabten Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz einzuräumen * Dieser Antrag ist der Sache nach ein Antrag auf Klagabweisung. Der Beklagte hat hiermit zu erkennen gegeben, daß er sich mit der vom Regierungspräsidenten in Kassel getroffenen Entscheidung zufrieden gebe* Er wollte nur erreiohen, daß die ergehende Entscheidung der sich durch das Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes ergebenden Gesetzeslage angepaßt werde« Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens, nämlich im Kai 1957, hat der Beklagte Widerklage erhoben und beantragt, auszusprechen, daß die Klägerin verpflichtet sei, ihm in ihrem Unternehmen den Arbeitsplatz eines Bergv/erkdirektors einzuräumen« Auch das 3* Gesetz zur Änderung des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung von 29- Juni 1956 (BGBl I 559) ermöglicht dem Beklagten nicht, seinen Anspruch in Form einer Widerklage vor den Entschädigungsgerichten zu verfolgen« Soweit es sich um den geltend gomachten Anspruch des Beklagten auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes handelt, hat das Bundesentschädigungsgesetz in seinem § 59 sachlich-rechtlich keine Änderung gegenüber den bis dahin geltenden § 34 Er« 1 BErgG gebracht« Bur das Verfahren, in dem Über die Berechtigung dieses Anspruchs entschieden und in dem der Anspruch verwirklicht wird, ist geändert worden« Bach Art« 5 Br« 9 Abs« 2 des 3« Andemmgegesetzes war allein der geltend gemachte Anspruch nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes festzustellen«, Bas 3« Anderungsgesetz ermöglichte dem Beklagten nicht, in dem anhängigen Verfahren, in dem es allein um seinen Anspruch auf Wiedereinräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes ging, neue weitergehende Ansprüche geltend zu machen, die er nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften des Bundes- Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, daß der Beklagte dadurch, daß er seine Stellung bei der Klägerin aufgab, mehr als nur geringfügig geschädigt worden sei* Es ist zweifelhaft, ob diese Annahme richtig isto Denn es läßt sich nicht mit dein Berufungsgericht allgemein sagen, daß stets eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung vorliege, wenn ein Arbeitsplatz im Inland aufgegeben und ein solcher im Ausland angenommen werde* Auch hier kommt es auf die besonderen Umstände des zu entscheidenden Falles an* Dieser Frage brauchte indes nicht näher nachgegangen zu werden; denn das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht verkannt hat, daß es auch darauf snkomtat, ob der Beklagte zur Beit der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz durch die Aufgabe seines Arbeitsplatzes noch geschädigt ist* Daraus, daß der Beklagte seinen Arbeitsplatz in Südafrika und nicht in der Bundesrepublik hat, folgt bei den hier gegebenen Umständen auch nicht, daß er noch jetzt durch den Verlust seines früheren Arbeitsplatzes geschädigt ist. Da dem Beklagten der Anspruch auf Wiedereinräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes aus diesem eben angeführten Grunde nicht zusteht, brauchte nicht geprüft zu werden, ob er seinen Arbeitsplatz bei der Klägerin überhaupt im Zuge einer Verfolgung (§64 BEG) auf gegeben hat, wie es das Berufungsgericht angenommen hat«

Zitierte Normen: § 64 BEG
BerufungsgerichtAnspruchArbeitsplatzfrühStellungWiderklageKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

Hachs chlagewe rk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2546 038
BEG §§ 89, 214, 215; 3. iindG-BErgG v. 29« Juni 1956,
BGBl I 559, Art, III Nr, 7, 9; BErgG § 34 Nr, 1
Ißt auf Antrag des Verfolgten vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes durch Bescheid der Entschädigungs-Behörde festgestellt, daß die Voraussetzungen für den Anspruch auf Wiadereinräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes für ihn gegeben seien, und hat gegen diesen Bescheid nur dar frühere Arbeitgeber fristgerecht Klage erhoben, so ist in dem darauf anhängig gewordenen Verfahren vor den Entschädigungsgerichten auch nach Inkrafttreten des Bundesentschädigungsge.setzes keine Widerklage des Verfolgten dahin zulässig, daß festgestellt werde, der frühere Arbeit-geber sei verpflichtet, ihm einen anderen, besseren als den früheren Arbeitsplatz einzuräumen,
BEG § 89
Der Verfolgte hat dann keinen Anspruch auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes, wenn er im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung über diesen Anspruch eine Stelle innehatte, die seiner Ausbildung entspricht und ihm eine bessere Lebensgrundlage als die verlorene Stellung schafft,
o 7* Januar 1959 - IV ZU 132/58 OLG Erankfurt/Main
LG Kassel
BGH, TJrto v

L	IV ZK l?2/58
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Verkündet ; am 7* Januar 19f>9 ichorm, Justizangestollt*r als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Brv Ing* B^oem F
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in Sp(
Beklagten, Widerklägers, Berufimgsklägers und Hevisionsklägers,
- Prozeßbevolliaachtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
die mi Straße
 Aktiengesellschaft in , vertreten durch ihren Vorstand,
 Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
" ProzeBbevoIlmächtigters Hechtsanwalt
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19« Bezember 1958 unter Mitwirkung des Senats-pi'äsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, BrcV«Wemer, Maaß und Br„ Loewenheim
 für Hecht erkennt?
Bie Hevision wird zurüekgewiesen*
Ai# die Anschlußrevision der Klägerin wird das Urteil des 20 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 22„ November 1957 aufgehoben« Bie Berufung des Beklagten gegen das an Verkündungs Statt am 1. Februar 195$ ziigestellte Urteil der 7* Zivilkammer des Landgerichts in Kassel wird surückgewiesen«.
Ber Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Berufung, der Hevision und der Anschlußrevision zu tragen* Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben«
Von Rechts wegen
 
AJ
Tatbestand:
Der Beklagte ist im 3ahre 1899 geboren* Er besitzt die norwegische Staatsangehörigkeit* Seine Hutter ist Jüdin*
Im Jahre 1927 trat er nach Beendigung seines Studiums in den Dienst der Klägerin als technischer Assistent* Er war «uletst in der Hauptverwaltung der Klägerin tätig* Im Jahre 1935 schied er bei der Klägerin aus und trat eine Stellung bei einem dem Konzern der Klägerin nahestehenden Unternehmen in Spanien an* Wegen des spanischen Bürgerkrieges gab er diese Stellung im August 1936 wieder auf. Er kehrte nach Deutschland zurück, wurde informatorisch bei der Klägerin beschäftigt und ging dann im Jahre 1938 nach Südafrikac Hier war er zunächst als Bergarbeiter im Goldbergbau tätig* Später, als er wegen Krankheit im Untertagebau nicht mehr verwendet werden konnte, arbeitete er in der Golderzauf-bereitung und -Verschmelzung, und zwar zunächst als Lehrling, dann als Arbeiter, Vorarbeiter und schließlich als Keister* nebenher beschäftigte er sich mit Chemie und Metallurgie* Er wurde schließlich Assistent des Fabrikdirektors« Im Jahre 1947 wurde er auf das Werk Marievale, das zu dem selben Konzern, bei dem er bisher gearbeitet hatte, gehörte, als Fabrikdirektor versetzt. Diese Stellung bekleidet er noch jetzt.
Der Beklagte hat behauptet, er habe seine Stellung bei der Klägerin aufgegeben, weil seine Mutter Jüdin gewesen sei. Der damalige Personalchef der Klägerin habe ihm 1934 nahegolegt, die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben und in die NSDAP einzutreten. Er habe daraufhin mit einem Vorstandsmitglied der Klägerin gesprochen. Dieses habe ihm gesagt, er könne wegen seiner Abstammung in der deutschen Industrie und insbesondere bei der Klägerin nicht gehalten werden* Ihm sei nahegelegt worden auszuwandern. Daraufhin habe er sich entschlossen, die Klägerin
 
zu bitten, ihm die Stelle bei dem Unternehmen in Spanien einzuräumen „
Die Entschädigungsbehörde in Kassel hat durch Bescheid vom 27« Juni 1955 festgestellt, daß der Beklagte einen Anspruch auf Einräumung seines früheren oder eines diesem gleichwertigen Arbeitsplatzes habe*
Gegendiesen Bescheid hat die Klägerin gegen das Land Hessen und gegen den Beklagten Klage erhoben und beantragt aussusprechen, daß sie, die Klägerin, nicht verpflichtet sei, dem Beklagten seinen früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz in ihrem Betrieb einzuräumen» Die idä-gerin hat gelbend gemacht, der Beklagte sei keinen Verfol-gungsmaßuahmen ausgesetzt gewesen* Er gehöre nicht zu den Gruppenverfolgten» Er habe auch keinen Schaden erlitten* Sowohl seine Stellung bei dem Werk in Spanien, als auch die jetzt von ihm bekleidete Stellung sei ex^heblich besser gewesen als diejenige, die er bei der Klägerin aufgegeben habe»
Das Landgericht hat die Klage gegen das beklagte Land rechtskräftig abgewiesen, im übrigen den Bescheid vom 27* Juii 1955 aufgehoben und nach dem Klagantrag erkannt«
Der Beklagte hat Berufung eingelegt* Er hat Widerklage erhoben mit dem Antrag,
 auszusprechen, daß die Klägerin verpflichtet sei, ihm in ihrem Unternehmen den .Arbeitsplatz eines Bergwerkdirektors mit dem Dienstalter vom 1* Januar 1938 einzuräumen*
Zur Begründung dieses Autrage hat er vorgetragen
 Br sei bei der Klägerin gut beurteilt worden und für eine leitende Stellung vorgesehen gewesen* Wenn er nicht ausgeschieden wäre, hätte ei* Jetzt mindestens die Stellung eines Bergwerkdirektors, wahrscheinlich würde er sogar dem Vorst end der Klägerin angehören*
Die Klägerin ist den Ausführungen des Beklagten entgegengetreten« Sie hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und die Widerklage abzuweisen*
Pas Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert* Bs hat auf die Widerklage festgestellt, daß die Klägerin verpflichtet sei, dem Beklagten den früheren oder einer, diesem gleichwertigen Arbeitsplatz einzuräu- * men» Pio weit ergehende Berufung und Widerklage hat das Berufungsgericht abgewiesen* Pas Berufungsgericht hat die Revision zugolassen*
Per Beklagte hat Revision eingelegt* Er verfo3.gt seine Widerklage, soweit sie abgewiesen worden ist, weitere
 Pie Klägerin hat beantragt, die Revision zurückzu-weisen* Sie hat Anschlußrevision eingelegt* Sie erstrebt die Abweisung der Widerklage und die Zurückweisung der Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts* Per Beklagte hat gebeten, die Anschlußrevision zurückzuweisen*
EntscheidungsgrUndet
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I* LIit der Revision verfolgt der Beklagte seine im Berufungsrecht szug erhobene Widerklage, soweit diese abgewiesen worden ist« Pie Revision ist unbegründet, denn die vom Beklagten erhobene Widerklage ist iuizu3.ässig*
Der Beklagte hat Entschädigungsansprüche nach dexa Bundesergänzungsgesetz geltend gemacht und “beantragt, wieder in die deutsche Wirtschaft eingegliedert zu werden. Biesen Antrag hat der Regierungspräsident in Kassel zutreffend als Entschädigungsanspruch nach § 34 Abs« 1 BErgG auf gefaßt« Sr hat dem Antrag im Rahmen der damals geltenden Verfahrensvorschriften voll entsprochen und durch Bescheid vom 27« Juni 1955 festgestellt,
a) daß der Antragsteller zu dem Personenkreis der aus Gründen der Rasse Verfolgten gehöre und
h) daß die ontschädigungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß §§ 1 und 8 Bundesergänzungsgesetz für die Geltendmachung eines Entschädigungsanspruches nach § 34 Abs. 1 erfüllt seien«
Der Beklagte hat den Bescheid zunächst nicht ange-fochten« Rur die Klägerin hat Klage erhoben* In der Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 1« ü&ärz 1957 hat der Beklagte auch nur beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern, die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, daß der Bescheid des Regierungspräsidenten dahin gefaßt werde, die Klägerin sei verpflichtet, dem Beklagten den bis zu dem lo Januar 1935 bei ihr innegehabten Arbeitsplatz oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz einzuräumen * Dieser Antrag ist der Sache nach ein Antrag auf Klagabweisung.
Der Beklagte hat hiermit zu erkennen gegeben, daß er sich mit der vom Regierungspräsidenten in Kassel getroffenen Entscheidung zufrieden gebe* Er wollte nur erreiohen, daß die ergehende Entscheidung der sich durch das Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes ergebenden Gesetzeslage angepaßt werde« Erst im weiteren Verlauf des Verfahrens, nämlich im Kai 1957, hat der Beklagte Widerklage erhoben und beantragt, auszusprechen, daß die Klägerin verpflichtet sei, ihm in ihrem Unternehmen den Arbeitsplatz eines Bergv/erkdirektors einzuräumen«
Diesen .Antrag konnte der Beklagte in dem hier anhängigen Entschädiguagsrechtsstreit nicht mehr stellen; denn er konnte den zu seinen Gunsten ergangenen Bescheid des Regierungspräsidenten in Kassel nicht anfechten«. Abgesehen davon* daß die Frist für die Anfechtung dieses Bescheids nach dem Bundesergänzungsgesetz im Mai 1957 längst abgelaufen war, konnte er den Bescheid auch deswegen nicht angreifen, weil in diesem seinem Antrag in vollem Umfeng entsprochen war« Der Beklagte begehrt mit der Widerklage etwas, was er bisher vor den Entschädigungsbehörden nicht verlangt hatte« Er macht einen neuen, weitergehenden Anspruch geltend« Mit diesem Verlangen hätte er sich zu-nächst an die Entschädigungsbehörde wenden müssen«
Auch das 3* Gesetz zur Änderung des Bundesgesetzes zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung von 29- Juni 1956 (BGBl I 559) ermöglicht dem Beklagten nicht, seinen Anspruch in Form einer Widerklage vor den Entschädigungsgerichten zu verfolgen« Soweit es sich um den geltend gomachten Anspruch des Beklagten auf Einräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes handelt, hat das Bundesentschädigungsgesetz in seinem § 59 sachlich-rechtlich keine Änderung gegenüber den bis dahin geltenden § 34 Er« 1 BErgG gebracht«
Bur das Verfahren, in dem Über die Berechtigung dieses Anspruchs entschieden und in dem der Anspruch verwirklicht wird, ist geändert worden« Bach Art« 5 Br« 9 Abs« 2 des 3« Andemmgegesetzes war allein der geltend gemachte Anspruch nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes festzustellen«, Bas 3« Anderungsgesetz ermöglichte dem Beklagten nicht, in dem anhängigen Verfahren, in dem es allein um seinen Anspruch auf Wiedereinräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes ging, neue weitergehende Ansprüche geltend zu machen, die er nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften des Bundes-
erg&nzung3gesetzes in diesem Verfahren auch nicht geltend machen konnte? Die Widerklage war sonach unzulässig, so daß die Revision des Klägers schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben kann-,
II* Dagegen ist die Anschlußrevision begründet, weil der Beklagte keinen Anspruch auf Wiedereinräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes hat«
Das Berufungsgericht hat zwar angenommen, daß der Beklagte dadurch, daß er seine Stellung bei der Klägerin aufgab, mehr als nur geringfügig geschädigt worden sei* Es ist zweifelhaft, ob diese Annahme richtig isto Denn es läßt sich nicht mit dein Berufungsgericht allgemein sagen, daß stets eine nicht nur geringfügige Beeinträchtigung vorliege, wenn ein Arbeitsplatz im Inland aufgegeben und ein solcher im Ausland angenommen werde* Auch hier kommt es auf die besonderen Umstände des zu entscheidenden Falles an* Dieser Frage brauchte indes nicht näher nachgegangen zu werden; denn das angefochtene Urteil muß aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht verkannt hat, daß es auch darauf snkomtat, ob der Beklagte zur Beit der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz durch die Aufgabe seines Arbeitsplatzes noch geschädigt ist*
Der Anspruch auf Wiedereinräumung des früheren Arbeitsplatzes ist nur ein Teil der dem Verfolgten nach § 64 HEG zustehenden Entschädigung« Er ist daher nach dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung nur dann gegeben, wenn der Verfolgte durch den Verlust des früheren Arbeitsplatzes im Zeitpunkt der Entscheidung über den Anspruch auf Wiedereinrüumung seines Arbeitsplatzes noch geschädigt ist* Das ist nicht der Fall, wenn er inzwischen einen gleichwertigen oder besseren Arbeitsplatz gefunden hat* Der gegenteiligen Ansicht von Blessin/wi 1 den BEG 2* Aufl* § 89 Anm* 14
 
kann nicht zuge stimmt werden« Sie läßt die entschädigungsrechtliche JTatur dieses Anspruchs außer Betracht und zieht einen Vergleich zu dem entsprechenden Anspruch des BWGöB auf Wiedereinstellung in den Öffentlichen Bienst« Bieser Vergleich geht fehl7 weil die wesentlichen Unterschiede zwischen den Verhältnissen des öffentlichen Bienstes und denen der privaten Wirtschaft nicht berücksichtigt werden. Vielmehr ist der grundsätzlichen Meinung von ven Bam/Loos BEG § 89 Anuu 6 beizutreten; es braucht dabei nicht entschieden zu werden, ob der Anspruch, wie diese Autoren annehmen, schon dann nicht besteht, wenn der Verfolgte eine Einverbstätigkeit ausübt, die ihm eine ausreichende Lebens-grundlage bietet und die als der früheren Tätigkeit gleichwertig anzusehen ist«
Aus dem unstreitigen Sachverhalt in Verbindung mit den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergibt sich, daß der Schaden, der durch die Wiedereinräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes ausgeglichen werden soll und den der Beklagte vielleicht früher erlitten hatte, in dem maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht mehr bestand* Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Beklagte in Südafrika wieder eine seiner Ausbildung entsprechende Stellung erlangt hat* Biese Stellung ist erheblich besser als die, deren V/iedereinraumung er begehrt hat« Bei der Klägerin war er nur technischer Assistent, während er jetzt die Stellung eines Fabrikdirektors bekleidet« Biese bietet ihm eine bessere Lebensgrundlage, als wenn er seinen früheren Arbeitsplatz wieder einnehmen würde« Baß die betriebliche oder sosialversicherungsrechtliche Altersversorgung für den Beklagten vielleicht in Südafrika ungünstiger als in der Bundesrepublik ist, kann hier nicht berücksichtigt werden« Bie Entschädigung für den Verlust
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derartiger* sieb etwa auf Grund des früheren Arbeitsverhältnisses ergebender Ansprüche richtet sich allein nach den sonstigen Bestimmungen des Buiadesentschadigungsgesetses und nach dem Gesetz über die Behandlung der Verfolgten des Nationalsozialismus in der Sozialversicherung vom 22« August 1949 (V/iGBl 263) in Verbindung mit dem Premdrenten- und AusXsndsrentengesetz vom 7* August 1953 in der Passung vom 4c September 1956 (BGBl I 767). Daraus, daß der Beklagte seinen Arbeitsplatz in Südafrika und nicht in der Bundesrepublik hat, folgt bei den hier gegebenen Umständen auch nicht, daß er noch jetzt durch den Verlust seines früheren Arbeitsplatzes geschädigt ist. Der Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten* Es muß hierbei auch berücksichtigt werden, daß der Beklagte norwegischer Staatsangehöriger war und jetzt schon seit 20 Jahren in Südafrika ansässig ist«
Da dem Beklagten der Anspruch auf Wiedereinräumung seines früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes aus diesem eben angeführten Grunde nicht zusteht, brauchte nicht geprüft zu werden, ob er seinen Arbeitsplatz bei der Klägerin überhaupt im Zuge einer Verfolgung (§64 BEG) auf gegeben hat, wie es das Berufungsgericht angenommen hat«
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO? § 225 BEO»
Ascher
 Johannsen
VoWerner
 MsueiB
Dr a Loewenheim