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BGH

Gericht: BGH

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des io Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in,Bremen vom 3a März 1957 wird mit der Maßgabe zu-rückgevviesen, daß Ziff.1 des Urteils der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Bremen vom 4. Von Rechts wegen Tatbestsnds Die Klägerin ist die Schwester, der Beklagte der Bruder des am 19c Juli 1955 in Bremen verstorbenen, im folgenden als Erblasser bezeichneten Baumeisters Georg Heinrich Vor ihm, der von dem Bürovorsteher begleitet war, errichtete der Erblasser dann das im Urteilsspruch bezeichnete Testament Bl. 6 - 8 der Akten IV 1550/55 des Amtsgerichts in Bremen. Das Testament vom 15» Juli 1955 sei nur die mechanische Wiedergabe eines dem Erblasser auf gezwungenen fremden V/i liens. Die Klägerin hat beantragt, den Einspruch zurück-zuweisen und das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, .hilfsweise, festzusteilen, daß das am 15» Juli 1955 errichtete Testament von Georg rechtsgültig sei, 1) mit ihrem Antragi festzustellen, daß das Testament des Erblassers vom 13. Im Verhältnis zu dem Beklagten kommt es der Klägerin ersichtlich nur darauf an, daß ihr Recht als alleinige der, lux der Gültigkeit des Testaments beruht. 2) Es kann der Revision auch nicht zugegeben werde)!, daß die Klägerin an einer solchen Feststellung deshalb kein rechtliches Interesse habe, weil diese Feststellung nur im Verhältnis zu«: Beklagten und nicht auch im Verhältnis zu den übrigen als gesetzliche Erben dos Erblassers in Betracht könnenden Personen Rechtskraftwirltung habe* Das Berufungsgericht hat diesen Einwand bereits mit eingehender Begründung surückgev/iesen. Daher sei es vom Standpunkt der Pro z eßv/irt&cliaftlichkoit aus der Klägerin nicht suziuauton gewesen, ein bei dem erheblichen Objekt noch größeres Xostenrisiko dadurch auf sich zu nehmen, daß sie die übrigen Erben mitverklagte, die unter Umstanden andere Prozeßbevollmächtigte als der Beklagte beauftragt haben würden. Das Berufungsgericht geht bei diesen Ausführungen davon aus, daß die Klügerin mit einer erfolgreichen Klage gegen einen der als gesetzliche Erben in Betracht kommenden- Personen auf PestStellung ihres Erbrechts praktisch dasselbe erreichen werde wie mit einer Klage gegen alle gesetzlichen Erben* Das wird nach der Lebenserfahrung ^ zu demal wenn die zu ihren Gunsten ergehende Entscheidung gegen einen der gesetzlichen Erben auf einer eingehenden Beweisaufnahme beruht, zutreffen* Zur Begründung des Peststellungsinteresses dei* Klägerin bedarf es jedoch dieser Voraussetzung nicht* Wie der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGrZ 95* 97) in seinem Urteil vom 9* Januar 1957 (BGIIZ 23; 75) entschieden hat, besteht auf seiten der beklagten Kiterben, gegen die das Erbrecht des Klägers im Wege eine Peststellungsklage geltend gemacht wird, keine notwendige Streitgencesenschaft* Die Peststellung über das streitige Rechtsverhältnis kann vielmehr in einem solchen Falle gegen jeden der Hiterben verschieden ausfallen* Schon daraus folgt, -daß die Klägerin ein Interesse daran hat, daß ihr Erbrecht gegenüber jedem der gesetzlichen Erben, der es. Die Revision ist der Ansicht; daß-das^ Berufungsgericht damit in, besonders auffälliger Weise gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der:,Beweisaufnahme verstoßen habe« Seien die Parteien, der Sachverständige und die Zeugen vor dem Senat erschienen^..da'rni könne es; mit. wenn der Senat die Beweisaufnahme dem Berichterstatter übertrage und im Anschluß an die Beweisaufnahme die Verhandlung entgegennehme* Die Übertragung der Beweisaufnahme an den Berichterstatter, lasse sich hier nicht rechtfertigen» Sie sei vielmehr als ein Mißbrauch des dem Prozeßgericht eingeräumten Ermessens anzusehen* v § 548 ZPO die dem Endurteil voraus gegangenen Entscheidungen entzogen sind, wenn das Gesetz sie ausdrücklich für unanfechtbar erklärt, von etwaigen Fällen offensichtlichen Mißbrauchs abgesehen, nicht nachzuprüfen habe, ob einer der Ausnähmefälle des Piese Streitfrage bedarf hier keiner Ent sehe idling, da der Angriff der Revision im vorliegenden Falle auch dann nicht durchdringen kann, weim man entgegen der Ansicht des Reichsgerichts das Vorliegen eines an sich mit cler Revision anfechtbaren Verfahrensmangels bejaht * Per Beklagte hat nämlich sein Hecht, diesen Verfahrensmangol zu rügen, gemäß § 295 ZPO dadurch verloren, daß er ihn, wie unstreitig ist, in der mündlichen Verhandlung, die auf Grund der erwähnten Beweisaufnahme stattgefunden hat, nicht gerügt hat. Auf die Befolgung der Vorschrift, daß Zeugen und Sachverständige vor dem Prozeßgericht zu vernehmen sind, können die Parteien wirksam verzichten, so daß § 295 Abs. 2 ZPO der Annahme eines Rltgeverzichts im Sinne des § 295 Abq. 1 ZPO nicht entgegensteht. zu dem Beweise für ihre Behauptungen sich auch auf Niederschriften über Zeugenvernehmungen in einem .früheren Rechtsstreit berufen können, statt die Vernehmung dieser Zeugen zu beantragen (Vgl. RGZ 46, 410 ^412 105$ 219 BGHZ 1, 116 Gemäß § 377 Abs, 4 ZPO können sie auch auf das Erscheinen eines Zeugen verzichten und sich damit begnügen, daß er eine schriftliche Erklärung zu der Beweisfrage.abgibt. »Vas den Beweis durch Sachverständige anlangt, so kommt noch hinzu, daß dem Grundsatz der Unmittelbarkeit hierbei in aller Regel nicht die Bedeutung zukommt, wie . III« Bas Berufungsgericht hat die Gültigkeit des Testaments vom 13- Juli 1955 ohne Rechtsirrtum bejaht. Biese Form der Errichtung ist nicht, wie die Revision meint, deshalb ausgeschlossen, well der Erblasser nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Notar zunächst seinen Willen mündlich erklärt und der Notar dann nach diesen Erklärungen die offene, für die Übergabe bestimmte Schrift selbst gefertigt hat? Das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall. 2) Da3 Berufungsgericht hat ferner ohne HechtsIrrtum festgestellt, daß der Erblasser zur Zeit der Errichtung des Testaments testierfähig gewesen ist, der Beklagte jedenfalls den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht hat, daß der Erblasser bei der Testamentserrichtung wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit,.wegen Geistesschwäche oder wegen BewußtestesStörung nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs.4 BGB). sich, ohne dem Antrag des Beklagten auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu entsprechen, die zur. Daß das Berufungsgericht dabei unter Verletzung des § 286 ZPO ein.bestimmtes Vorbringen des Beklagten unbeachtet gelassen habe, vermag die Revision nicht darzutun. Seine Annahme, Br« P^BBIBB habe bei seinem Gutachten eine Erkrankung des Erblassers an Hirnarteriosklerose unterstellt, entsprach, wie auch die Revision nicht leugnet, dem Inhalt dieses Gutachtens* Seine weitere Annahme, eine solcho Erkrankung sei jedoch nicht bewiesen, steht mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auch mit der Bekundung des Zeugen Br« der Beklagte habe möglicherweise auch an Hirnarteriosklerose gelitten, nicht in Widerspruch. .Sch^BI als Facharzt für innere Krankheiten nicht zu dem Kreise der Ärzte gehöre, die die zur Beurteilung des Geisteszustandes eines Patienten erforderliche Sachkunde besitzen, sofern dieser Zustand sich als Auswirkung einer Arteriosklerose-insbesondere einer Hirnarterioeklerose oder als Auswirkung einer Zuckerkrankheit darsteile. meint die Revision, sei nur ein Psychiater zur Erstattung eines Gutachtens berufen« Pas Berufungsgericht habe deshalb dem Antrag des Beklagten, einen solchen su vernehmen, entsprechen müssen« Pie Auswahl des Sachverständigen innerhalb des Sachgebiets, auf dessen Beurteilung es in einem Rechtsstreit ankommt, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, Pas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es auf die Beurteilung des Geisteszustandes des Erblassers unter Berücksichtigung des Umstandes ankam, daß er an Herzarteriosklerose, möglicherweise auch an Hirnarteriosklerose erkrankt war und auch an der Zuckerkrankheit gelitten hatte. Februar 1953 - BGKZ 9, 98 - zu entscheiden hatte, und auf den die Revision sich beruft,, ist also das Berufungsgericht hier bei der Aaordmmg des Sachverstän-digenbev/eises und dessen Würdigung'von einer sachlich richtigen Fragestellung und von der Überzeugung ausgegangen, daß der von ihm ausgewählte Sachverständige für den hiernach in Betracht kommenden Sachverhalt die erfoi-derliche Sachkunde besitze. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß bei einem Krankheitsbefund, wie er beim Erblasser festgestellt war, der Geisteszustand des Patienten nur von einem Psychiater und nicht von einem Facharzt für innere Krankheiten richtig beurteilt werden könne, besteht nicht. Pie Frage, ob.es .in einem solchen Falle zweckmäßig ist, in erster I,inie öder doch zusätzlich einen Psychiater als Sachverständigen zususiehen, ist im Rahmen des tatrichterlichen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, unterliegt also, nicht der Beurteilung durch das Revisionsgericht, Ein Verstoß gegen einen Erfahrungssatz würde möglicher- Nach allem kann nicht festgestellt werden, daß das Berufungsgericht sich nicht mehr in den Grenzen seines eines Arztes mit grapliölogischeu Kenntnissen anlangt, so konnte das Berufungsgericht, ohne das Verfahrensrecht zu verletzen, auf Grund seiner eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung pflichtgemäß zu der Überzeugung kommen, claß unter.den gegebenen Umständen aus den Schriftzeichen des Erblassers in seiner bei der Errichtung des Testaments geleisteten Namensunter-schrift kein verlässlicher Schluß auf seine geistige Verfassung gezogen werden könne* Das Schriftbild war gegenüber Unterschriften, die der Erblasser bei früheren Gelegenheiten, als er ohne Zweifel noch geistig gesund v/ar, geleistet hatte, wie auch für den Blick eines Laien ohne weiteres erkennbar, nur wenig verändert* Paß dem Erblasser das Schreiben schon in gesunden Tagen besondere Itilihe gemacht und er dabei eine unsichere Hand gehabt hatte, hatte er bereits früher in dem Entwurf eines Lebenslaufs (Bl. 139 d.A.) als Folge seiner dreimaligen Verwundung im ersten Weltkrieg dargestellt-. •Schließlich bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, auf die Behauptung des Beklagten näher einzugehen, der Erblasser habe bei der Errichtung des Testaments Geschriebenes nicht zu lesen vermocht» Bas Berufungsgericht hat ersichtlich aus den Aussagen der Zeugen, insbesondere des Notarvertreters, eine gegenteilige.

Zitierte Normen: § 296 ZPO § 2229 BGB § 286 ZPO
BrBerufungsgerichtZeugeErblasserZPOTestamentKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

0(oO
h Verkünde t
*16, Okt„ 1957 jchorw JUS t o Ange s t, als Urkundsbeamter jer Geschäftsstelle
 Im ffamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des früheren Rechtsanwaltes Carl K	iß	I
R^Pstraße Beklagten und Revisionsklägers,
- Proseßbevollm&chtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
die Ehefrau des Straßenbahners August J Marie gebe	in	^
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtgagwalt Br,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9-w Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Sclunidt, der Bundesrichter Baske f Johannsen, Wüstenberg und Wilden
4
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des io Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts
 in,Bremen vom 3a März 1957 wird mit der Maßgabe zu-rückgevviesen, daß Ziff. 1 des Urteils der 3» Zivilkammer des Landgerichts in Bremen vom 4. April 1956 folgende Passung erhälts
 iis wird festgestellt* daß die Klägerin auf Grund des notariellen Testaments vom 13. Juli 1955 - Nr.-. 264/1955 der Urkundenrolle des Notars Keimling in Bremen - die alleinige Erbin des am 19* Juli 1955 in Bremen verstorbenen Bau--meistere Georg Heinrich Koester ist,
 Nie Kosten der Revision hat der Beklagte zu tragen*
Von Rechts wegen
 Tatbestsnds
Die Klägerin ist die Schwester, der Beklagte der Bruder des am 19c Juli 1955 in Bremen verstorbenen, im folgenden als Erblasser bezeichneten Baumeisters Georg
 Heinrich
IC
o
Der Erblasser war vom 12. Januar 1950 bis 4« Februar 1950 in der homöopathisch-biologischen Klinik der Städtischen Krankenanstalten in Bremen v/egen dentaler Fokal-toxikose, Gällenblasenentzündung und Zuckerkrankheit behandelt worden^ Während der späteren ambulanten Behandlung durch Br. S^^IBin Bremen wurde eine Kerzkranzge-faßerkranlmng und ein Herzinfarkt festgestellt„ Am 2. Juli 1955 verschlechterte sich das Herzleiden und Dr. nahm einen frischen Herzinfarkt an* Am Nachmittag des 2. Juli 1955 kam es zu einer schweren Dungenst&uung. Daraufhin wurde cler Erblasser am Abend des 2. Juli 1955 im Zustand eines oterbenden in die homöopathisch-biologische Klinik der Städtischen Krankenanstalten Bremen aufgenommen. nachdem sich sein Befinden'am 12. Juli 1955 gebessert hattef äußerte er am 13* Juli 1955 den Wunsch, ein Testament zu errichten. Daraufhin wurde der Notarvertreter Rechtsanwalt	zu	diesem	Zwecke	in das Kran-
kenhaus gerufen. Vor ihm, der von dem Bürovorsteher
 begleitet war, errichtete der Erblasser dann das im Urteilsspruch bezeichnete Testament Bl. 6 - 8 der Akten IV 1550/55 des Amtsgerichts in Bremen. Während der Verhandlungen am Bett des Erblassers war der Stationsarzt Br.	auf	Anordnung	desjpbe rar ztes Dr.	zu-
gegen. Als Zeugen wurden Dr.	und	die	Krankenschwester Hilde	zugezogen.	Nachdem es am 18. Juli .
1955 erneut zu einem sehr schweren Herzanfall mit schwerer Lungenstauung und Verlust des Bewußtseins gekommen war, verstarb der Ex-blasser ara 19. Juli 1955 morgens um 1 Uhr 30 Kinuten,
 In dem Testament, das am 17* August 1955 eröffnet wurde, ist die Klägerin ale alleinige Erbin eingesetzt., üinrich	(Sohn	der	vorverstorbenen Schwester Anna
 des Erblassers), Uargret	(Tochter des
 noch lebenden Bruders Christian	in	und
 die Tochter öev Klägerin sind mit Vermächtnissen bedacht. Zum Testamentsvollstrecker ist der Bürovorsteher Frans in	ernannt	.
üit Schreiben vom 21* Oktober 1955 focht der Beklagte das Testament vom 13« Juli 1955 und die Ernennung des Testamentsvollstreckers	au	und	wies darauf hin#
daß das Testament im übrigen ungültig sei (Bl. 1 d.Akte VI 2292/1955 des AG Bremen).
Nachdem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin den Beklagten mit Schreiben vom 29« Oktober 1955 aufgefordert hatte# bis zu dem 5* November 1955 die Rücknahme der Anfechtung .zu erklären oder gerichtliche Schritte zu unternehmen, der Beklagte die Frist aber verstreichen ließ, ohne dieser Aufforderung nachzukommen, hat die Klägerin Klage
 erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß die Anfechtung Ö63 Testaments vom 13» Juli 1955 durch den'Beklagten unwirksam- sei» Sie hat vorgetragens Da der Testamentsvollstrecker infolge der Anfechtung des Testaments nicht in der. Lage sei, den Nachlaß zu. regeln, müsse die Frage, ob das Testament wirksam sei, gerichtlich, geklärt werden«
Die Anfechtung sei unbegründet, da der Erblasser im Zeitpunkt der TestamentVerrichtung voll im Besitz seiner Geisteskräfte gev/esen sei» ;
Der Beklagte hat beantragt,
 die Klage,.abzuweisteri.
Br hat die Anfechtung des Testaments aufrechterhalten und ausgeführt? Der Erblasser, der an einer vorgeschrittenen Arteriosklerose gelitten habe, die die "Funk-
- -
• +
tion der Gohirnnervon stark in LIitleidenschaft gezogen habe, und dor in Zustand eines Sterbenden am 2P Juli 195? ins linker, hettis eingeliefert worden sei, sei nicht mehr in der Lago gewesen, seine Vermögensverhältnisse zu überblicken und seinen Willen unabhängig zu bestimmen. Das Testament vom 15» Juli 1955 sei nur die mechanische Wiedergabe eines dem Erblasser auf gezwungenen fremden V/i liens. Die Klägerin und .der Vermächtnisnehmer Hinrich Y»amken hatten den Erblasser ständig in ihrem Sinne beeinflußt und die anderen Geschwister von ihm ferngehalten. Die Schwester Irma Kdlhabe den Verstorbenen nach der Te-stamenteerrichtung besucht und ihn in einem apathischen Zustand vorgefunden, der eine Verständigung ausgeschlossen habe. Daß der Ex’blasser .nicht mehr seiner Sinne mäch-
tig gewesen sei, ergebe sich aus der völlig mißlungenen und unleserlichen ersten Unterschrift unter dem notariellen Protokoll und der Tatsache, daß er bei der Unterschrift unter der Anlage zu dem Protokoll statt mit	zxx~
nächst mit	unterschrieben	habe.
Pa3 Landgericht hat nach Beweiserhebung der Klage s tattgegeb?n.	.:	c.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt.. Durch Varaöum-nisurteil vom 12* Oktober 1956 wurde sein Rechtsmittel zurückgev.lesen. ICach rechtzeitigem Einspruch hat der Be-klagte beantragt, das Versäumnisurteil aufzüheben und das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 4. April 1956 dahin äbsuandern, daß die Klage abgewiesen wird.
Die Klägerin hat beantragt, den Einspruch zurück-zuweisen und das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten, .hilfsweise, festzusteilen, daß das am 15» Juli 1955 errichtete Testament von Georg	rechtsgültig	sei,
' Das Oberlandesgericht hat nach weiterer Beweiserhebung

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&c*s Versfhuaiicmrteil aufrechterhalten, dabei jedoch eien Urteilsspruch miter 2iff. 1 ues landgerientliehen Ur-teils v/ie folgt gefaßte Es wird festgestellt, daß das
 am 13■> Juli 1955 errichtete Testament des am 19» Juli 1955 in Bremen verstorbenen Baumeisters Georg Heinrich rechtswirksam ist.
Hit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter»-Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweißen*
Entscheidungsgründer
I, Die Revision hat. zunächst gegen die Zulässigkeit der vom Kläger erhobenen Peststellungsklage Bedenken geltend gemacht. Sie sind nicht begründet»
1) mit ihrem Antragi festzustellen, daß das Testament des Erblassers vom 13. juli 1955 recht 3v/irksam sei, begehrt die Klägerin zwar unmittelbar nicht, wie es § 296 ZPO für die Zulässigkeit einer Peststellungskläge voraus-setztj eine Peststellung über das Bestehen oder Nichtbe-steilen eines Rechtsverhältnisses, sondern eine Peststel-lung Über die Gültigkeit oder Richtigkeit eines Rechtsgeschäftes* Dieses Rechtsgeschäft - die letztwillige Verfügung des Erblassers - würde jedoch im Palle seiner Rechtswirksamkeit die Rechtsgrundlage für eine Reihe von Rechtsverhältnissen bilden* Von seiner Gültigkeit hängen insbesondere Art und Umfang des Erbrechts der Klägerin einerseits, das Nichtbestehen eines Erbrechts des Beklagten andererseits, sowie das Bestehen der Vermächt-nisansprüche der in dem Testament neben der Klägerin bedachten Personen und des Testamentvollstreckeramtes ab.
Im Verhältnis zu dem Beklagten kommt es der Klägerin ersichtlich nur darauf an, daß ihr Recht als alleinige
 der, lux der Gültigkeit des Testaments beruht. In diesen Sinne ist cipher ihr Antrag auf Feststellung der Rechte-v.irkOuXkei fc des Testaments auf zufas sen (ebenso Reichel ZZV 59 9 S, P*' und ihm folgend OLG Hamburg, ebendort 8» 507).'
2) Es kann der Revision auch nicht zugegeben werde)!, daß die Klägerin an einer solchen Feststellung deshalb kein rechtliches Interesse habe, weil diese Feststellung nur im Verhältnis zu«: Beklagten und nicht auch im Verhältnis zu den übrigen als gesetzliche Erben dos Erblassers in Betracht könnenden Personen Rechtskraftwirltung habe* Das Berufungsgericht hat diesen Einwand bereits mit eingehender Begründung surückgev/iesen. Es hat dazu imter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 2,
 250 ^53/’) ausgeführt, für die Frage der Zulässigkeit einer Feststellungcklage komme e3 entscheidend darauf anr ob prozeßwirtachaftliche Gründe für die Zulassung sprechen. Eie Klage erscheine danach inr.or zulässig, wenn das erstrebte Urteil die Gefahr der Unsicherheit, die der Rechtslage des Klägers drohe, zu beseitigen geeignet sei, Dies sei hier dor Fall, da der Beklagte als einziger der gerctzlichen Erben entschieden den Standpunkt vertrete, das Testament sei ungUltig, wie schon seine Anfechtung zeige, während sich die übrigen gesetzlichen Erben bisher zurttcirgehalten hätten. Es müsse daher angenommen werden, daß die übrigen gesetzlichen Erben sich dem zwischen den Parteien ergehenden Urteil beugen würden. Daher sei es vom Standpunkt der Pro z eßv/irt&cliaftlichkoit aus der Klägerin nicht suziuauton gewesen, ein bei dem erheblichen Objekt noch größeres Xostenrisiko dadurch auf sich zu nehmen, daß sie die übrigen Erben mitverklagte, die unter Umstanden andere Prozeßbevollmächtigte als der Beklagte beauftragt haben würden. litt übrigen sei bisher nicht ersichtlich, daß sich die übrigen gesetzlichen Erben gegen-
aber der Klägerin hätten, so daß es
 irgendwelcher Erbansprüche berühmt insoweit auch an einem Peststellungs-
interesse fehlen würde*
Das Berufungsgericht geht bei diesen Ausführungen davon aus, daß die Klügerin mit einer erfolgreichen Klage gegen einen der als gesetzliche Erben in Betracht kommenden- Personen auf PestStellung ihres Erbrechts praktisch dasselbe erreichen werde wie mit einer Klage gegen alle gesetzlichen Erben* Das wird nach der Lebenserfahrung ^ zu demal wenn die zu ihren Gunsten ergehende Entscheidung gegen einen der gesetzlichen Erben auf einer eingehenden Beweisaufnahme beruht, zutreffen* Zur Begründung des Peststellungsinteresses dei* Klägerin bedarf es jedoch dieser Voraussetzung nicht* Wie der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGrZ 95* 97) in seinem Urteil vom 9* Januar 1957 (BGIIZ 23; 75) entschieden hat, besteht auf seiten der beklagten Kiterben, gegen die das Erbrecht des Klägers im Wege eine Peststellungsklage geltend gemacht wird, keine notwendige Streitgencesenschaft* Die Peststellung über das streitige Rechtsverhältnis kann vielmehr in einem solchen Falle gegen jeden der Hiterben verschieden ausfallen* Schon daraus folgt, -daß die Klägerin ein Interesse daran hat, daß ihr Erbrecht gegenüber jedem der gesetzlichen Erben, der es. bestreitet, gesondert festgestellt wird*
Das Berufungsgericht hat* demnach das rechtliche Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Feststellung ohne Rechtsirrtum bejaht.
II* Die Revision hat sodann, das Verfahren des Berufungsgerichts in folgender Hinsicht beanständet?
Das Berufungsgericht hatte am 14* Dezember 1956 einen Beweisbeschiuß verkündet, in welchem Termin zur
ö
Beweisaufnahme ev, zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung auf den 4- Februar 1955janberaiimt war (331* 109 f d.Ac)- Der Beschluß enthielt keine Anordnung darüber, daß ciie Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder erdichten Richter vorgenommen werden solle* Durch Verfügung des Vorsitzenden vom 1, Februar 1957 (Bl* 120 d«A«) wurde der angesetzte Termin auf den 5» Februar 1957 verlegt. In diesem Termin, zu dem die Prozeßbevollmächtigten beider Parteien, die Parteien persönlich, der Sachverständige und die geladenen Zeugen erschienen waren, wurde vor Eintritt in die Beweiserhebung vom Gericht der Beschluß verkündet, daß mit der Vernehmung der Zeugen und des Sachverständigen der Berichterstatter beauftragt werde und daß die mündliche Verhandlung im Anschluß an die Beweisaufnahme vor dem Senat fortgesetzt werden solle (Bl*.124, 125 d?A.)« Demgemäß wurde verfahren*
Die Revision ist der Ansicht; daß-das^ Berufungsgericht damit in, besonders auffälliger Weise gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der:,Beweisaufnahme verstoßen habe« Seien die Parteien, der Sachverständige und die Zeugen vor dem Senat erschienen^..da'rni könne es; mit. den gesetzlichen Vorschriften nicht in Einklang gebracht werden? wenn der Senat die Beweisaufnahme dem Berichterstatter übertrage und im Anschluß an die Beweisaufnahme die Verhandlung entgegennehme* Die Übertragung der Beweisaufnahme an den Berichterstatter, lasse sich hier nicht rechtfertigen» Sie sei vielmehr als ein Mißbrauch des dem Prozeßgericht eingeräumten Ermessens anzusehen* v
Es ist der Revision zuzugeben, daß das von ihr beanstandete Verfahren des. Berufungsgerichts dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweiserhebung zuwiderläuft« Hach § 555 Abs- 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Beweisaxifnähme durch das Prozeßgericht. Ausnahmsweise kann die Vernehmung von Zeugen einem veroröneten Richter Übertragen werden, wenn
r 9 *
eine der in § 375 Abs. 1 Ziff * 1 bis 3 ZPO aufgeführten Voraussetzungen vorliegt, d.h., wenn die Vernehmung an der Gerichtsstelle aus besonderen Gründen untunlich oder unzweckmäßig ist. Pas war hier jedoch offensichtlich nicht der Pall. Tatsächlich sind die Zeugen und der Sachverständige an der Gerichtsstelle vernommen worden.
Gleichwohl kann die Hevision nicht mit Erfolg auf die erhobene Verfahrensrüge gestützt werden. Per gemäß § 360 ZPO als Ergänzung zu dem BeweisbeSchluß vom 14, Pezember 1956 ohne besondere mündliche Verhandlung ergangene Beschluß des Gerichts. vo& 5* Februar 1957, durch den die Beweisaufnahme dem Berichterstatter übertragen
 wurde, ist nach dem Wortlaut des § 355 Abs«, 2 ZPO unanfechtbar. Pas Reichsgericht (RG 149, 286 ff 90/ und 159,235 ff ^4275 hat daraus gefolgert, daß das Revisionsgericht, dessen Beurteilung.gemäß § 548 ZPO die dem Endurteil voraus gegangenen Entscheidungen entzogen sind, wenn das Gesetz sie ausdrücklich für unanfechtbar erklärt, von etwaigen Fällen offensichtlichen Mißbrauchs abgesehen, nicht nachzuprüfen habe, ob einer der Ausnähmefälle des
§. 375. ZPO die Übertragung der Beweisaufnahme auf einen verordne ten Richter gerechtfertigt habe. Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Auf!. Ahin. III zu $ 355 erblicken demgegenüber in der Verwertung einer unter Verletzung des ‘ Grundsatzes der ümnittelbarkeit durchgeführton Beweisaufnahme einen Ve'rfahrensmahgelj dessen Rüge durch § 355 Abs. 2 nicht ausgeschlossen sei (ebenso. Rosenberg ZPR 7. Auf1.§115111 1 b $. 544 und ßaumbach-Lauterbach ZPO 24. Aufl. § 375 Anm.. 3, dagegen Wieczorelc § 355 ZPO Anm. B III S. 847).. V
Piese Streitfrage bedarf hier keiner Ent sehe idling, da der Angriff der Revision im vorliegenden Falle auch dann nicht durchdringen kann, weim man entgegen der Ansicht des Reichsgerichts das Vorliegen eines an sich mit cler Revision anfechtbaren Verfahrensmangels bejaht * Per
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Beklagte hat nämlich sein Hecht, diesen Verfahrensmangol zu rügen, gemäß § 295 ZPO dadurch verloren, daß er ihn, wie unstreitig ist, in der mündlichen Verhandlung, die auf Grund der erwähnten Beweisaufnahme stattgefunden hat, nicht gerügt hat. Auf die Befolgung der Vorschrift, daß Zeugen und Sachverständige vor dem Prozeßgericht zu vernehmen sind, können die Parteien wirksam verzichten, so daß § 295 Abs. 2 ZPO der Annahme eines Rltgeverzichts im Sinne des § 295 Abq. 1 ZPO nicht entgegensteht. Die gegenteilige Ansicht von Stein-Jonas-Schönke (aaO) ist nicht richtig. Ihr steht vor allem die Erwägung entgegen, daß die Parteien unter den Beweismitteln für ihre Behauptungen frei wählen, also insbesondere den Zeugen-und 3ac.hverstünc.igenbev/eis durch den XJrkundenbeweis ersetzen, z.B.. zu dem Beweise für ihre Behauptungen sich auch auf Niederschriften über Zeugenvernehmungen in einem .früheren Rechtsstreit berufen können, statt die Vernehmung dieser Zeugen zu beantragen (Vgl. RGZ 46, 410 ^412 105$ 219	BGHZ	1,	116	Gemäß § 377 Abs, 4
ZPO können sie auch auf das Erscheinen eines Zeugen verzichten und sich damit begnügen, daß er eine schriftliche Erklärung zu der Beweisfrage.abgibt. Wenn sie hiernach ein Beweisverfahren wählen können,, dessen Beweis-wert, grundsätzlich nicht höher .eingeschätzt werden kann als die Vernehmung eines Zeugen odei? Sachverständigen durch einen verordneten Richter, so muß es ihnen auch fre.istehen, sich mit einer solchen Vernehmung zu begnügen, obwohl sie stattdessen auf einer Vernehmung durch das Prozeßgericht bestehen könnten.^ ... :
»Vas den Beweis durch Sachverständige anlangt, so kommt noch hinzu, daß dem Grundsatz der Unmittelbarkeit hierbei in aller Regel nicht die Bedeutung zukommt, wie . bei der Vernehmung eines Zeugen (ebenso Baumbach-Lauter-bacli ZPO 24» Aufl-.§.402 Anm. 1). Der Zweck des Sach-
versländi«?,enbe\veises,dem Richter das erforderliche Br-fahrungswissen auf einem bestimmten Rebensgebiet oder auf eineai bestimmten Gebiet der fachwissenschaftlichen
 Forschung zu vermitteln; kann sehr oft auch ohne eine unmittelbare Befragung und Anhörung des Sachverständigen durch das Prozeßgericht erreicht werden* Bas Gericht kann, sich; unbeschadet des Fragereehts der Parteien; nach seinem Emessen auch mit einer schriftlichen Begutachtung begnügen (vgl* BGHZ 6, 398)« Es kann darüber hinaus auch Gutachten aus anderen Prozessen urkundenbev/eislich verwerten oder sich durch Benutzung des einschlägigen Fachschrift turns unterrichten (Stein-Jonas-SchÖnke Vorbei»., vor § 402 III 2).
III« Bas Berufungsgericht hat die Gültigkeit des Testaments vom 13- Juli 1955 ohne Rechtsirrtum bejaht.
1) Zutreffend hat es zunächst festgeetellt, daß das Testament unter Einhaltung der Poxravorschriften der*
§§ 2233 ff durch Übergabe einer offenen Schrift an einen Notar (§ 2238 BGB) errichtet worden ist. Biese Form der Errichtung ist nicht, wie die Revision meint, deshalb ausgeschlossen, well der Erblasser nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Notar zunächst seinen Willen mündlich erklärt und der Notar dann nach diesen Erklärungen die offene, für die Übergabe bestimmte Schrift selbst gefertigt hat? Bie bei der Testamentserrichtung nach § 2238 BGB zu übergebende Schrift braucht weder vom Erblasser eigenhändig verfaßt noch.datiert zu sein. Es ist also gleichgültig, von wem und, wann sie verfaßt ist* Sie kann folglich auch von dem amtierenden Notar unmittelbar vor ihrer Übergabe gefertigt werden, wie es hier geschehen ist« Bieser wird dadurch auch nicht von der Mitwirkung bei der Testamentserrichtung ausgeschlossen (vgl. BGB RGRK 10. Aufl. § 2238 Anm. 4 und 6), Bie Abfassung der Schrift durch den;.Notar und die Erklärungen
 
die der Erblasser dem Notar hierzu gab, waren noch nicht ein Teil der ErrichtungsVerhandlung selbst, sondern dienten ihrer Vorbereitung, Die zugezogenen Zeugen brauchten deshalb bei der Abfassung der Schrift noch nicht zugegen zu sein * Es genügte, daß sie bei ihrer Übergabe uncl während der Beurkundung der Übergabe anwesend waren. Das war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall.
2) Da3 Berufungsgericht hat ferner ohne HechtsIrrtum festgestellt, daß der Erblasser zur Zeit der Errichtung des Testaments testierfähig gewesen ist, der Beklagte jedenfalls den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht hat, daß der Erblasser bei der Testamentserrichtung wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit,.wegen Geistesschwäche oder wegen BewußtestesStörung nicht in der Lage gewesen sei, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB). Alles, was die Revision vorbringt, um diese Feststellung zu entkräften, betrifft entweder die Frage, ob das Berufungsgericht den Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis der Beweisaufnahme zutreffend gewürdigt hat, oder die von der Revision besonders hervorgehobene Frage, ob es. sich, ohne dem Antrag des Beklagten auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen zu entsprechen, die zur. Beurteilung der Testierfähigkeit des Erblassers erforderliche Erfahrungserkenntnis der medizinischen Wissenschaft, in ausreichendem -&aße verschafft hat. In beiden Richtungen gehen die Angriffe der Revision.fejil. \	. . . '	.
Die Tatsachenund Beweiawitrdiguing des Berufungsgerichts unterliegt als solche nicht der...Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Daß das Berufungsgericht dabei unter Verletzung des § 286 ZPO ein.bestimmtes Vorbringen des Beklagten unbeachtet gelassen habe, vermag die Revision nicht darzutun. Das vom Beklagten dem
 
Beruf nngs bericht überreichte Privat gut achten des Gc~ richtspsychiators Br« P|BBBIB’ au^ das die Ke vision hinweist, ist vom Berufungsgericht eingehend erörtert worden (BU S, 22). Es ist auch nicht ersichtlich. daß das Berufungsgericht hei seiner Tatsachen-und Bev/eiswürdigung gegen Benkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat,. Seine Annahme, Br« P^BBIBB habe bei seinem Gutachten eine Erkrankung des Erblassers an Hirnarteriosklerose unterstellt, entsprach, wie auch die Revision nicht leugnet, dem Inhalt dieses Gutachtens* Seine weitere Annahme, eine solcho Erkrankung sei jedoch nicht bewiesen, steht mit dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere auch mit der Bekundung des Zeugen Br«	der	Beklagte	habe möglicherweise
 auch an Hirnarteriosklerose gelitten, nicht in Widerspruch.
Hinsichtlich der Beurteilung des Geisteszustände« des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung ist das Berufungsgericht vor allem dem Gutachten des Sachverständigen Br. SchBB gefolgt, das sich seinerseits ü,a. auf die Bekundungen der Zeugen, insbesondere des Arztes Br.SfBHH’ äer aeben Br. i'f|B(^en Erblasser behandelt hatte, stützt. Sowohl der Sachverständige; als auch Br. SBHBft kaben in Übereinstimmung mit den Bekundungen der Zeugen Br. EJBtBB? GBBfc und BBBB sowie mit einer dem Sachverständigen gegenüber gemach-. ten Äußerung des Oberarztes Br. Pl^BH* die Testierfä-higkeit des Erblassers bejaht., Bie Revision hat dazu geltend gemacht, daß Br. .Sch^BI als Facharzt für innere Krankheiten nicht zu dem Kreise der Ärzte gehöre, die die zur Beurteilung des Geisteszustandes eines Patienten erforderliche Sachkunde besitzen, sofern dieser Zustand sich als Auswirkung einer Arteriosklerose-insbesondere einer Hirnarterioeklerose oder als Auswirkung einer Zuckerkrankheit darsteile. In diesem Palle, so
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meint die Revision, sei nur ein Psychiater zur Erstattung eines Gutachtens berufen« Pas Berufungsgericht habe deshalb dem Antrag des Beklagten, einen solchen su vernehmen, entsprechen müssen«
Dem kann nicht zugestimmt werden. Pie Auswahl des Sachverständigen innerhalb des Sachgebiets, auf dessen Beurteilung es in einem Rechtsstreit ankommt, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters, Pas Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß es auf die Beurteilung des Geisteszustandes des Erblassers unter Berücksichtigung des Umstandes ankam, daß er an Herzarteriosklerose, möglicherweise auch an Hirnarteriosklerose erkrankt war und auch an der Zuckerkrankheit gelitten hatte. Anders als in dem Pall* den der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 25. Februar 1953 - BGKZ 9, 98 - zu entscheiden hatte, und auf den die Revision sich beruft,, ist also das Berufungsgericht hier bei der Aaordmmg des Sachverstän-digenbev/eises und dessen Würdigung'von einer sachlich richtigen Fragestellung und von der Überzeugung ausgegangen, daß der von ihm ausgewählte Sachverständige für den hiernach in Betracht kommenden Sachverhalt die erfoi-derliche Sachkunde besitze. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, daß bei einem Krankheitsbefund, wie er beim Erblasser festgestellt war, der Geisteszustand des Patienten nur von einem Psychiater und nicht von einem Facharzt für innere Krankheiten richtig beurteilt werden könne, besteht nicht. Pie Frage, ob.es .in einem solchen Falle zweckmäßig ist, in erster I,inie öder doch zusätzlich einen Psychiater als Sachverständigen zususiehen, ist im Rahmen des tatrichterlichen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden, unterliegt also, nicht der Beurteilung durch das Revisionsgericht, Ein Verstoß gegen einen Erfahrungssatz würde möglicher-
weise dann gegeben sein, wann nach dem Krankheitsbild des Patienten eine Störung seiner Geistestätigkeit auf Grunu rein oder überwiegend i^^iischer Ursachen in Betracht gekommen wäre- Hier kam es aber auf die Präge an, welche Auswirkungen eine einwandfrei als solche erkannte organische Erkrankung auf den Geisteszustand des Erblassers gehabt habe. Diese Präge betraf mindestens ein Handgebiet der inneren Medizin. Der Sachverständige Dr, Schlütz hatte überdies in seinem Gutachten ausgeführt, daß er in seiner Klinik sehr viele Patienten mit Hirnsklerose bei hohem Blutdruck habe, so daß ihm dieses Krankheitsbild wohl vertraut sei. Er hatte ferner auf die Ausführungen des Neurologen und Psychiaters Prof. Sc^BI zu der Frage hingev/iesen, welche Rückschlüsse aus der Feststellung einer Hirnarteriosklerose für den Geisteszustand eines Patienten gezogen werden könnten, und schließlich die Darlegungen verwertet, die Prof. über die Zusammenhänge zwischen coronaren. und cerebralen Störungen auf dem letzten Internistenkongreß gemacht hatte. Nach allem kann nicht festgestellt werden, daß das
 Berufungsgericht sich nicht mehr in den Grenzen seines
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pflichtgemäßen tatrichterlichen Ermessens gehalten habe, wenn es den von ihm zugezogenen Sachverständigen eine hinreichende Sachkunde auf dem hier in Betracht kommenden Sachgebiet zutraute.
Was die vom Beklagten beantragte Zuziehung eines Graphologen bzw. eines Arztes mit grapliölogischeu Kenntnissen anlangt, so konnte das Berufungsgericht, ohne das Verfahrensrecht zu verletzen, auf Grund seiner eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung pflichtgemäß zu der Überzeugung kommen, claß unter.den gegebenen Umständen
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aus den Schriftzeichen des Erblassers in seiner bei der Errichtung des Testaments geleisteten Namensunter-schrift kein verlässlicher Schluß auf seine geistige Verfassung gezogen werden könne* Das Schriftbild war
 gegenüber Unterschriften, die der Erblasser bei früheren Gelegenheiten, als er ohne Zweifel noch geistig gesund v/ar, geleistet hatte, wie auch für den Blick eines Laien ohne weiteres erkennbar, nur wenig verändert* Paß dem Erblasser das Schreiben schon in gesunden Tagen besondere Itilihe gemacht und er dabei eine unsichere Hand gehabt hatte, hatte er bereits früher in dem Entwurf eines Lebenslaufs (Bl. 139 d.A.) als Folge seiner dreimaligen Verwundung im ersten Weltkrieg dargestellt-.
•Schließlich bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, auf die Behauptung des Beklagten näher einzugehen, der Erblasser habe bei der Errichtung des Testaments Geschriebenes nicht zu lesen vermocht» Bas Berufungsgericht hat ersichtlich aus den Aussagen der Zeugen, insbesondere des Notarvertreters, eine gegenteilige. Überzeugung des letzteren - nur atxf. diese kommt es gemäß §§ 2238 BGB an - entnommen.*
Die Kosten des hiernach unbegründeten Rechtsmittels fallen gemäß § 97 Abs- 1 ZPO den Beklagten zur Last,
 Schmidt Baske Johannsen Wüstenberg Wilden