Gesetz^ BEG- § 1 Se^issatz^ Eins Verfolgung aus G-ründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus ist eine Verfolgung* die ihren Grund darin hatte, daß der Verfolgte auf politischem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder Gedanken angesehen wurde« hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br. v« Werner, Wüstenberg und Dr« Spreng für Recht erkannts Die Revision gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 23« März 1956 zugestellte Urteil des 11. nachdem der Oberreichsanwalt die Einleitung eines- Strafverfahrens gegen ihn wegen Landesverrats abgelehnt hatte, durch Erlaß des Preußischen Ministers des Innern vom 6, Ja- Ent s che i dungsgründeg Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Dienstentlassung des Klägers durch Erlaß des Preußischen Ministers des Innern vom 6, Januar 1934 unter Kürzung der Ruhegehaltsbezüge um 25 i* eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gewesen sei. Es versagt jedoch dem Kläger eine Entschädigung, weil er nicht, wie dies § 1 Abs 1 BErgG erfordere, wegen einer gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung verfolgt worden sei, sondern wegen seines Verhaltens anläßlich des von begangenen Sprengstoff- Infolge der Neufassung des Bundesergänzungsgesetzes, die entsprechend dem Art III Nr 9 Abs 2 des Änderungsgesetzes auch in einem bei seinem Inkrafttreten anhängigen Revisionsverfahren anzuwenden ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Anspruchsberechtigte wegen einer gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung, sondern ob er aus Gründen politischer Gegnerschaft verfolgt worden ist. Die Revision glaubt allerdings, eine solche Geg-i nerschaft aus der Tatsache herleiten zu können, daß der Kläger auf Grund des § 4 des Berufsbeamtengesetzes entlassen worden ist, nämlich, weil er nach der Entlassungsverfügung keine Gewähr dafür geboten habe, jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat einzutreten «• Unter national sei aber nach der Handhabung des Gesetzes durch die nationalsozialistischen Machthaber nationalsozialistisch zu verstehen. Solche hat aber in dem hier vorliegenden Pall das Berufungsgericht getroffen, wenn es die Entlassung des Klägers auf allgemeine nationale Gründe und nicht auf eine politische Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus zurückführt. daß die Ortsgruppe Kaiserswerth bei NSDAP sich weitgehend für den Kläger eingesetzt hat, feststellt, daß der Kläger nicht als politischer Gegner des Nationalsozialismus verfolgt worden ist, so ist dies eine Schlußfolgerung, die verfahrensrechtlich und denkgesetzlich möglich und daher im Revisionsrechtszuge nicht angreifbar ist. Diese Peststellung rechtfertigt es, einen Entschädigungsanspruch des Klägers auch auf Grund des neugefaßten § 1 BEG zu versagen- Denn unter einer Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus kann nur eine solche Verfolgung verstanden werden, die ihren Grund darin hatte, daß der Verfolgte auf politischem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder Gedanken angesehen wurdee Es reicht daher nicht schon eine Schädigung infolge Maßnahmen des nationalsozialistischen Gewalthabers aus.
$ ft Sachs chlagewerk ! -Nicht für die Amtliche Sammlung ! _2-45g ^------------- Gesetz^ BEG- § 1 Se^issatz^ Eins Verfolgung aus G-ründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus ist eine Verfolgung* die ihren Grund darin hatte, daß der Verfolgte auf politischem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder Gedanken angesehen wurde« /• Aktenzeichens IV ZR 132/56 . ' > Urteil des BGH vom 3» Oktober 1956 OLG Düsseldorf i FL ZJL 132/56 Verkündet am 3* Okt. 1956 Jodas, Just* Angest, als Ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Bürgermeisters a.D> Dr. Ludwig R S^Bweg %< Klagers, Berufungs- und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmachtigters Rechtsanwalt Dr, m gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Abteilung V, in Düsseldorf, Beklagten, Berufungs- und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr* hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29« September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br. v« Werner, Wüstenberg und Dr« Spreng für Recht erkannts Die Revision gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 23« März 1956 zugestellte Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts in Düsseldorf wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Im übrigen ist das Verfahren gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen X 'S 9 ¥ i Tatbestands Der im Jahre 1879 geborene Kläger verlangt die Zahlung eines Betrages von 5-519?— DM als Entschädigung für Freiheitsentziehung und für Bezüge, die ihm als Angehöriger des Öffentlichen Dienstes in der Zeit vom 1, Mai 1954 bis zu dem 1, Mai 1945 entgangen sind.. Er war vom Jahre 1911 an Bürgermeister der Gemeinde KflHHHHHfc im Jahre 1923 war er auf weitere 12 Jahre als Bürgermeister gewählt worden. Im Jahre 1929 wurde die Gemeinde KfHHHHHI den Stadtbezirk von eingemeindet. Der Kläger wurde in den Dienst der Stadt D0HHHI übernommen. Da diese ihm aber keine gleichwertige Beschäftigung geben konnte, erhielt er seine Dienstbezüge von der Stadt ohne Dienstleistung weiter ausgezahlt. Am 15. März 1923 war während der Besetzung des Ruhrgebietes durch die Franzosen ein Sprengstoffattentat auf einer Brücke im Bereich der Gemeinde verübt worden. Als Täter wurde einige Zeit später Albert Leo in verhaftet, durch ein französisches Kriegsgericht zu dem Tode verurteilt und erschossen. Wegen des Verhaltens des Klägers im Zusammenhang mit dem Sprengstoffattentat und der Festnahme Schlageters kam es? nachdem bereits im Jahre 1925 sein damaliger Dienstvorgesetzter? der Landrat in DHIHIHl? ein Disziplinarverfahren gegen ihn beantragt hatte, nach der Machtergreifung durch die NSDAP im Jahre 1933 zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Kläger. Im Verlaufe dieses Verfahrens war der Kläger vom 4, Juli bis 3* August 1933 in Untersuehungshaft, Nach Abschluß der Ermittlungen wurde er? nachdem der Oberreichsanwalt die Einleitung eines- Strafverfahrens gegen ihn wegen Landesverrats abgelehnt hatte, durch Erlaß des Preußischen Ministers des Innern vom 6, Ja- nuar 1934 gemäß § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums aus dem Bienst der Stadt D^HB~ dl entlassen mit der Maßgabe« daß er vom 1, Mai 1934 ab nur noch 3/4 des ihm zustehenden Ruhegehalts erhielt Versuche, die der Kläger mit Unterstützung der Ortsgruppe ddi der NSDAP unternahm, um seine Rehabilitierung zu erreichen, blieben ohne Erfolg, Unter dem 14« Dezember 1937 entschied der Minister, daß es bei seinem Erlaß vom 6« Januar 1934 bleiben müsse. Seit dem 1. Mai 1945 erhält der Kläger sein volles Ruhege-hal t, Die Entschädigungsorgane haben seine Ansprüche abgelehnt, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter« Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Ent s che i dungsgründeg Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Dienstentlassung des Klägers durch Erlaß des Preußischen Ministers des Innern vom 6, Januar 1934 unter Kürzung der Ruhegehaltsbezüge um 25 i* eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme gewesen sei. Es versagt jedoch dem Kläger eine Entschädigung, weil er nicht, wie dies § 1 Abs 1 BErgG erfordere, wegen einer gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung verfolgt worden sei, sondern wegen seines Verhaltens anläßlich des von begangenen Sprengstoff- attentats, Der Kläger sei aus dem öffentlichen Dienst entlassen worden, ausschließlich, weil ihm mangelnde nationale Gesinnung während des Ruhrkampfes zur Last gelegt worden sei. Der Ruhrkampf sei keine Angelegenheit des Anfang 1923 noch in den ersten Anfängen befindlichen Nationalsozialismus, sondern eine Angelegenheit des deutschen Volkes gewesen. Die hiergegen seitens der Revision erhobenen Angriffe sind nicht begründet. Infolge der Neufassung des Bundesergänzungsgesetzes, die entsprechend dem Art III Nr 9 Abs 2 des Änderungsgesetzes auch in einem bei seinem Inkrafttreten anhängigen Revisionsverfahren anzuwenden ist, kommt es nicht mehr darauf an, ob der Anspruchsberechtigte wegen einer gegen den Nationalsozialismus gerichteten politischen Überzeugung, sondern ob er aus Gründen politischer Gegnerschaft verfolgt worden ist. Die Revision glaubt allerdings, eine solche Geg-i nerschaft aus der Tatsache herleiten zu können, daß der Kläger auf Grund des § 4 des Berufsbeamtengesetzes entlassen worden ist, nämlich, weil er nach der Entlassungsverfügung keine Gewähr dafür geboten habe, jederzeit rückhaltlos für den nationalen Staat einzutreten «• Unter national sei aber nach der Handhabung des Gesetzes durch die nationalsozialistischen Machthaber nationalsozialistisch zu verstehen. Der Revision ist zuzugeben, daß § 4 des Berufsbeamtengesetzes weitgehend auf politische Gegner des Nationalsozialismus angewendet worden ist. Dies ist auch der Grund gewesen, weshalb der Gesetzgeber im ^ § 6 BWGöD,-dessen entsprechende Anwendung auf Ent- schädigungsansprüche nach dem BEG einem Bedenken nicht unterliegt, bestimmt hat, daß bei Maßnahmen auf Grund des § 4 des Berufsbeamtengesetzes zu vermuten ist, daß es sich bei ihnen um Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 1 BEG gehandelt habe. Die Revision beachtet jedoch nicht ausreichend, daß es sich bei der Bestimmung des § 6 BWGöD nur um eine Vermutung handelt und daß diese Vermutung nicht durchgreift, wenn gegenteilige Peststellungen möglich sind. Solche hat aber in dem hier vorliegenden Pall das Berufungsgericht getroffen, wenn es die Entlassung des Klägers auf allgemeine nationale Gründe und nicht auf eine politische Gegnerschaft zu dem Nationalsozialismus zurückführt. Wenn es hierbei auf Grund des Inhalts der Personalakten des Klägers und der Tatsache. daß die Ortsgruppe Kaiserswerth bei NSDAP sich weitgehend für den Kläger eingesetzt hat, feststellt, daß der Kläger nicht als politischer Gegner des Nationalsozialismus verfolgt worden ist, so ist dies eine Schlußfolgerung, die verfahrensrechtlich und denkgesetzlich möglich und daher im Revisionsrechtszuge nicht angreifbar ist. Diese Peststellung rechtfertigt es, einen Entschädigungsanspruch des Klägers auch auf Grund des neugefaßten § 1 BEG zu versagen- Denn unter einer Verfolgung aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus kann nur eine solche Verfolgung verstanden werden, die ihren Grund darin hatte, daß der Verfolgte auf politischem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft oder nationalsozialistischer Bestrebungen oder Gedanken angesehen wurdee Es reicht daher nicht schon eine Schädigung infolge Maßnahmen des nationalsozialistischen Gewalthabers aus. /' Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus § 225 BEO, § 97 ZPO zurückgewiesen werden. Schmidt Ascher v« Werner Wüstenberg Dr. Spreng 7*