nachdem der Kläger in den Jahren 1940 bis 1941 bei der Vehrmacht gewesen war, kehrte er nicht nach zurück, sondern übernahm-’ auswärtige Vertretungen und beschränkte sich auf^gelegentliche Besuche der Beklagten in Als die Wohnung durch Bomben zerstört wurde, zog die Beklagte nach BflP,. Er. hat es unterlassen, der Beklagten Kenntnis von seinem neuen Uohnort zu geben und sie auch niemals auf gef ordert, ihm nach zu folgen. 1. Das Berufungsgericht verneint zwar ein Verschulden des Klägers für die Zeit bis zu seinem Portzug nach D^^-40^ we.il, es den- Grund für die Zerrüttung bis dahin darin erblickt, dass die Parteien in geschlechtliche?;Hinsicht nicht zueinander passten. Das Berufungsgericht- hat aber auf Grund des ehebrecherischen Verhältnisses, das der Kläger in DgBi zu Pr au unterhalten hat und auf Grund des Zusammenzishens mit ihr in seine Praxisräume festge-stellt, dass damit die bestehende Zerrüttung durch Ver- Eine weitere Zerrüttung der-Ehe, die es dem Kläger zur Säst, legt, erblickt das Gericht darin, dass der Kläger, nachdem er im Jahre 1946 mit der Beklagten wieder zusammengezogen war, sich erneut mit 2Tt&u P^|^^ getroffen habe* dass er ohne Verständigung der Beklagten nach gegangen sei und die Beklagte nicht auf gefor- dert habe, ihm dorthin zu folgen, andererseits auch nichts für eine ausreichende Versorgung der Beklagten unternommen und' sich um den Sohn der Parteien nicht gekümmert habe. Die Revision rügt zunächst, dass das Berufungsgericht nicht geprüft'hahe, ob nicht in der von keiner der Parteien verschuldeten Entfremdung auf geschlechtlichem Gebiete der ausüösende Grund für die erst 1937 aufgenommenen Beziehungen des Klägers zu Prau pflp gelegen habe. Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass, wenn Umstände vorliegen, die ohne ein Verschulden der Ehegatten bereits zu einer Zerrüttung der Ehe geführt haben, ein späteres schuldhaftes Verhalten eines Ehegatten für die Zerrüttung nicht mehr ursächlich sein kann (vgl BGIIZ in 2TJV,r 1951, 961). Es hat ..jedoch in dem Hangel einer Harmonie auf geschlechtlichem Gebiete nicht den ’für die Zerrüttung der Ehe wesentlichen Grund festgestellt, sondern nur einen "ersten Grund". Bass solche Gründe vorliegen und auf einem Verschulden des Klägers beruhen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Bies muss sowohl von dem Ehebruch des Klägers mit Prau B^||^ gelten, von dem das Gericht festgestellt hat, dass er in eine-r für die Beklagte besonders kränkenden und die Pamilienbeziehun- Ebenso ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Interesselosigkeit des Klägers gegenüber der Beklagten und dem Sohn, vor allem im Hinblick auf den Unterhalt der Beklagten, eine wesentliche Bedeutung beiraisst. Mean die Revision geltend macht, dass die Beklagte in 'Verbindung mit dem Kläger über seinen Bruder hätte treten können, so ist dies ebensowenig entscheidend wie die Frage-, ob es dem Kläger möglich gewesen wäre, an die Beklagte aus der Ostzone Geld zu überweisen, denn beides vermag nicht das Vorhalten des Klägers gegenüber der Beklagten zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ernsthafte Vorwürfe gegen die Beklagte nicht erheben kann, im Gegenteil, die Beklagte, obwohl der Kläger zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, weiter zu ihm gehalten hat, waren ihr bei seinem Verhalten ihr gegenüber nicht noch besondere Versuche zur Wiederherstellung der Ehe zuzu demuten.
IY_ZE 132/52 0«O Verkündet am 19.Harz 1953 ICLett, Just.ingest.' als Ui’kundsbeamt er der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Arztes Dr.ined. Heinrich ITikolaus S -/ifflMP, H^H^^Pstr Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers, - Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. 4HP - gegen die Bhefrau Helena Peironella 3 BPP, E4BBpstrasse (p, geb. II( Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die nünd-.liehe Verhandlung vom 12. Harz 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt und der Bundesrichter Dr.Kregel, Dr.v.Werner, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt; Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln von 9. April 1952 wird.auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen l-fC> Tatbestands Der im Jahrei-'1895 geborene Kläger und die im Jahre 1892 geborene Beklagte, beide deutsche Staatsangehörige und katholischer Konfession, haben 1924 in BflB die 2he geschlossen«. Aus ihr ist ein 1925 geborener Sohn hervorgegangen. Der letzte eheliche Verkehr hat nach der Behauptung des Klägers im Jahre 1924, nach der Behaupt mag der Beklagten im Jahre 1927 stattgefunden. 1927 ging der Kläger allein nach Dfl^und eröffnete dort eine Praxis als Hautarzt. Die Beklagte folgte' -ihm jedoch 1928. Im Jahre 1937 zog der Kläger in seine praxisräume, in denen er eine Zeitlang mit einer Prau in ehebrecherischem Verhältnis zusamnenlebte. nachdem der Kläger in den Jahren 1940 bis 1941 bei der Vehrmacht gewesen war, kehrte er nicht nach zurück, sondern übernahm-’ auswärtige Vertretungen und beschränkte sich auf^gelegentliche Besuche der Beklagten in Als die Wohnung durch Bomben zerstört wurde, zog die Beklagte nach BflP,. .und zwar zunächst zur Kutter des. 'Klägers» später in ein Zimmer für sich allein. Dorthin kam auch der .Kläger-im.Jahre 1946. Die Parteien lebten in diesem Zimmer zusammen, ohne jedoch in nähere.Beziehungen zueinander zu treten. In traf der Kläger sich wieder mit Prau PiflIP» Zu geschlechtlichen Beziehungen mit ihr kam es jedoch nicht. 1947 zog der Kläger, ohne sich zuvor mit der Beklagten darüber zu verständigen, nach W€HIP° Hier ist er jetzt als Arzt tätig. Der Kläger begehrt die Scheidung seiner Uhe auf Grund des § 48 SheG. Die Beklagte widerspricht der Scheidung. Während das Landgericht dem Verlangen des Klägers entsprochen hat» hat das Oberlandesgericht die Klage abgev/iesen. - 3 LIit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung. die Beklagte bittet, beantragt der Kläger, das landgeri.chtliehe Urteil wiederherzustellen. Entseheidungs gründe: Die Revision konnte keinen Erfolg haben... Zwar bestehen.„auf Grund der Feststellungen des Berufungsgerichts keine rechtlichen Bedenken- dagegen,, dass die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mindestens drei Jahren aufgehoben und die Ehe unheilbar zerrüttet ist. nachdem der Kläger in Jahre 1946 noch einmal ein Zusammenleben mit der Beklagten versucht hatte, hat er sich jetzt endgültig von. der -Beklagten durch seinen Portzug nach ;7ei-mar getrennt. Er. hat es unterlassen, der Beklagten Kenntnis von seinem neuen Uohnort zu geben und sie auch niemals auf gef ordert, ihm nach zu folgen. Die ftevisiön rügt aber,das. Ber^fiingf[gericht(:habe ,zu Unrecht angenommen, dass der Kläger die' Zerrüttung verschuldet habe und dass di'e Aufrechterhaltung der Ehe sittlich gerechtfertigt sei. Die Rügen sind unbegründet. 1. Das Berufungsgericht verneint zwar ein Verschulden des Klägers für die Zeit bis zu seinem Portzug nach D^^-40^ we.il, es den- Grund für die Zerrüttung bis dahin darin erblickt, dass die Parteien in geschlechtliche?;Hinsicht nicht zueinander passten. Das Berufungsgericht- hat aber auf Grund des ehebrecherischen Verhältnisses, das der Kläger in DgBi zu Pr au unterhalten hat und auf Grund des Zusammenzishens mit ihr in seine Praxisräume festge-stellt, dass damit die bestehende Zerrüttung durch Ver- - 4 ” schulden des Klägers vertieft und schliesslich unheilbar geworden sei.- Eine weitere Zerrüttung der-Ehe, die es dem Kläger zur Säst, legt, erblickt das Gericht darin, dass der Kläger, nachdem er im Jahre 1946 mit der Beklagten wieder zusammengezogen war, sich erneut mit 2Tt&u P^|^^ getroffen habe* dass er ohne Verständigung der Beklagten nach gegangen sei und die Beklagte nicht auf gefor- dert habe, ihm dorthin zu folgen, andererseits auch nichts für eine ausreichende Versorgung der Beklagten unternommen und' sich um den Sohn der Parteien nicht gekümmert habe. Die Revision rügt zunächst, dass das Berufungsgericht nicht geprüft'hahe, ob nicht in der von keiner der Parteien verschuldeten Entfremdung auf geschlechtlichem Gebiete der ausüösende Grund für die erst 1937 aufgenommenen Beziehungen des Klägers zu Prau pflp gelegen habe. Bas Berufungsgericht hat nicht verkannt, dass, wenn Umstände vorliegen, die ohne ein Verschulden der Ehegatten bereits zu einer Zerrüttung der Ehe geführt haben, ein späteres schuldhaftes Verhalten eines Ehegatten für die Zerrüttung nicht mehr ursächlich sein kann (vgl BGIIZ in 2TJV,r 1951, 961). Es hat ..jedoch in dem Hangel einer Harmonie auf geschlechtlichem Gebiete nicht den ’für die Zerrüttung der Ehe wesentlichen Grund festgestellt, sondern nur einen "ersten Grund". Ist dies aber der Pall, so konnte das Berufungsgericht auch die weiteren Gründe der Ehezerrüttung berücksichtigen. Bass solche Gründe vorliegen und auf einem Verschulden des Klägers beruhen, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Bies muss sowohl von dem Ehebruch des Klägers mit Prau B^||^ gelten, von dem das Gericht festgestellt hat, dass er in eine-r für die Beklagte besonders kränkenden und die Pamilienbeziehun- - 5- gen schwer belastenden Weise erfolgt ist, als auch von der Tatsache, dass-'der Kläger nach seinem Versuch im Jahre 1946, wieder nit.rder Beklagten zusammenzuleben, erneut mit i'rau zusämmengetroffen und später dann nach ohne vorherige Verständigung der Beklagten gegangen ist. Da auf Seiten der Beklagten kein an der Zerrüttung schuldhaftes Verhalten festgestellt ist, konnte das Gericht daher ohne Verstöss. gegen die Denkgesetze und Erfahrungstatsachen ein Verschulden des Klägers an der Zerrüttung bejahen. . 2. Ist somit der Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung zulässig, so lässt sich aus Kechtsgründen auch nichts gegen seine Beachtlichkeit herleiten. Das Berufungsgericht hat sie bejaht wegen der langen Dauer der Ehe, aus der ein Kind hervorgegangen ist. wegen des Alters der Beklagten und ihres. Gesundheitszustandes, wegen der Gefährdung des Unterhalts für die Beklagte und wegen der eigenen Verfehlungen des Klägers durch sein Verhalten zu Frau P®-durch seinen Fortzug nach ohne vorherige Ver- ständigung der Beklagten und;.durch sein stillschweigendes Unterlassen von Unterhaltszahlungen. Hag auch die Entwicklung der Ehe unter der Veranlagung der Parteien in geschlechtlicher Beziehung gelitten haben, so sind dies alles Gründe,- die entsprechend der Entscheidung des erkennenden"Ge-nats (BGIIZ 1, 87 f) die Aufrechterhaltung einer Ehe trotz ihrer Zerrüttung als sittlich gerechtfertigt erscheinen lassen können. Wenn eine Ehe so lange Zeit wie die der-Parteien bestanden hat und aus ihr ein Kind hervorgegangen ist, so ist es möglich, der körperlichen Veranlagung der Ehegatten kein entscheidendes .Gewicht mehr beizu demes-sen. Es ist auch nicht rechtsirrig, wenn das Berufungs- • • 6 - gericht das Verhalten des Klägers v/ährend der nunmehr fast 30-jährigen Dauer der Ehe, insbesondere seinen Ehebruch, gegen den Kläger wertet. Ebenso ist es nicht zu beanstanden, wenn das Gericht die Interesselosigkeit des Klägers gegenüber der Beklagten und dem Sohn, vor allem im Hinblick auf den Unterhalt der Beklagten, eine wesentliche Bedeutung beiraisst. Mean die Revision geltend macht, dass die Beklagte in 'Verbindung mit dem Kläger über seinen Bruder hätte treten können, so ist dies ebensowenig entscheidend wie die Frage-, ob es dem Kläger möglich gewesen wäre, an die Beklagte aus der Ostzone Geld zu überweisen, denn beides vermag nicht das Vorhalten des Klägers gegenüber der Beklagten zu rechtfertigen. Dies muss auch von der Tatsache gelten, dass der Kläger sich im Lauf dos Prozesses bereit erklärt hat, der Beklagten einen Betrag-von 1.500,— DU aus seinem gesperrten Guthaben bei der Sparkasse zu überlassen. Schliesslich ist auch die Rüge der Revision nicht gerechtfertigt, die Beklagte habe niemals versucht, die Ehe wiederherzustellen. Abgesehen davon, dass der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ernsthafte Vorwürfe gegen die Beklagte nicht erheben kann, im Gegenteil, die Beklagte, obwohl der Kläger zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, weiter zu ihm gehalten hat, waren ihr bei seinem Verhalten ihr gegenüber nicht noch besondere Versuche zur Wiederherstellung der Ehe zuzu demuten. Die § 97 ZPO Schmidt Revision musste daher mit der Kostenfolge aus zurückgewiesen werden. Kregöl v. ’.’ferner Scheffler ".ustenherg •