einem nicht von ihm stammenden* Kind vor«,* Auf seine im April 1949 erhobene Klage wurde die Ehe aus alleinigem Verschulden der Beklagten geschieden«, Der Kläger verlangt nunmehr Rückzahlung seiner Aufwendungen für das Haus, wobei er gemäss § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG Umstellung im Verhältnis lsl begehrt«, Ausser den Baukosten mit 24*543,59 UM verlangt er noch 154*— UM* die er im Jahre 1939 für den Ankauf einer Waschmaschine für das Haus verausgabt hat, und 58,— UM, die er im Jahre 1949 für eine Reparatur dieser Maschine bezahlt hat, Hach Abzug verschiedener Beträge, die er der Beklagten gutbringt, und die zwischen den Parteien - unstreitig sind, berechnet er seine Gesamtforderung auf 24*299,06 DM, die er mit der Klage verlangt«, Der Senat hat zur Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG schon mehrfach Stellung genommen und dabei, insbesondere in seinem Urteil vom 4* Juni 1951 (IV ZR 14/50, 3GHZ 2, 270 = NJW 51, 920) ausgeführt, dass die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UlastG nicht auf Auseinandersetzungen eines sachlich-rechtlich gemeinsamen Vermögens beschränkt ist, vielmehr auch die Auseinandersetzung eines nur wirtschaftlich gemeinsamen Vermögensbestandes umfasse* Der Senat hat in der erwähnten Ent- Dem steht im vorliegenden Pall nicht entgegen, dass der Kläger die Beträge schon zu einer Zeit zur Verfügung gestellt hat, als die Parteien noch veriobt waren* Das Haus ist unstreitig im Hinblick auf die beabsichtigte EheSchliessung gebaut und später auch von den Parteien während ihrer Ehe bewohnt worden« Die Parteien haben also die wegen der erwarteten Eheschliessung vor- II * Das Berufungsgericht hat aber diese Vorschrift nur angewandt für die Beträge, die der Kläger selbst aus seinem eigenen Vermögen aufgebracht hat, nicht auch für diejenigen, die er sich seinerseits zu diesem Zweck* von seinen Verwandten geliehen hat# Ith* diese vom Kläger auf genommenen Darlehen hat es mit Rücksicht auf die später von der Beklagten übernommene Mitschuld' angenommen, dass insoweit der aus der Währungsumstel'lung entstandene Währungsgewinn zwischen den Parteien entsprechend ihren Anteilen an der Vermögensgemeinschaft aufgeteilt werden müsste# Dem kann der Senat nicht folgen# Er erlangte daher in Höhe der gesamten von ihm hingegebenen Beträge einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte, gleichgültig, ob er das Geld aus eigenen Kitteln oder durch Aufnahme von Darlehen aufgebracht hatte,-, Demgemäss sind auch, jedenfalls zunächst, für den gesamten Ersatzanspruch des Klägers die .,Voraüssetzungen begründet worden, die ihn als Ausein-.andersetzungsanspruch im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG kennzeichnen* Die Frage kann daher nur sein, ob der Um-stand, dass die Beklagte später die Mitschuld für die Darlehensschulden übernahm, daran etwas geändert hat«, der Beklagten Erfüllung seiner Ersatzforderung, soweit die Mitschuld der Beklagten noch besteht, nur verlangen, wenn er die Beklagte von dieser Mitschuld befreit* Im übrigen aber wird der Ersatzanspruch des Klägers," der schon vor der Übernahme der Mitschuld begründet war, dadurch nicht berührt* Pur ihn ist es ohne Bedeutung, ob und in welcher Höhe der Kläger für die Darlehensverbindlichkeiten in Anspruch genommen wird* V«ürde er etwa die Darlehensgläubiger beerbt haben, so dass die Parlehensforderungen erloschen wären, so würde er doch den Auseinandersetzungsanspruch in voller Höhe geltend machen können* Ebenso ist auch die gesetzliche Umstellung der Darlehensforderungen ohne Einfluss auf den Bestand .der Auseinandersetzungsforderung des Klägers und ihre Umstellung* Sie unterliegt vielmehr in vollem Umfang der Vorschrift des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG«, Eine Verteilung des etwaigen Umstellungsgewinns aus der Umstellung der Darlehensschulden auf beide Partei en kann hiernach nicht in Betracht kommen* IIIc Geht man davon aus, so erweist sich die Auffassung des Landgerichts, das die Forderung des Klägers in voller Höhe im Verhältnis 1:1 umgestellt hatte, als zutreffend* Da aber der Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichts keine Revision eingelegt hat, kann das Urteil des Berufungsgerichts insoweit nicht aufgehoben werden* Jedoch können bei solcher Betrachtung die weiteren Rügen der Revision nur dann noch erheblich sein, wenn sie dazu führen können, dass dem Kläger auch bei dieser für ihn günstigeren Beurteilung der Rechtslage •weniger zuzusprechen sein würde, als das Berufungsgericht ihm zugebilligt hat* Die Forderung des Klägers setzt sich zusammen aus den Aufwendungen für den Bau mit 24«?543,59 DM und für die Y/aschmaschine mit 154,— DM* Die weiter für die Waschmaschine verauslagten Reparaturkosten mit 58,— DM hat das Berufungsgericht mit Recht ausser Ansatz gelassen, weil der Kläger Bereicherungsansprüche geltend macht und deshalb ausser dem vollen Anschaffungswert der Maschine nicht auch noch die zu ihrer Erhaltung aufgewandten Reparaturkosten verlangen kann« Die Gesamtforderung des Klägers beläuft sich danach auf 24*697,59 DM# mit Recht den Ausführungen des Landgerichts gefolgt, die mit der Berufung auch nicht angegriffen waren* Das Land-gericht hatte festgestellt, dass diese von der Beklagten bezahlten Beträge je zur Hälfte aus deni Vermögen des Klägers und der Beklagten stammen«, Diese tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht Übernommen* weil die Beklagte dazu in der Berufungsinstanz ausdrücklich erklärt hat, sie nicht angreifen zu wollen* Das ist unbedenklich „ Die Revision hat die Rüge auch nicht näher begründet* Danach sind von der Forderung des Klägers Mit Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten für den Kläger verauslagten Versicherungsbeiträge nur im Verhältnis 10:1 angerechnet hatc Auch insoweit muss § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG zur Anwendung kommen, v/enn man nicht annehmen will, dass die Ersatzforderung des Klägers insoweit durch Aufrechnung getilgt worden ist* Diese Beträge sind auch nicht nur zur Hälfte, sondern in voller Höhe abzusetzen; denn der Kläger hat schon im ersten Rechtszuge nicht bestritten, dass die Beklagte sie fordern kann* Danach sind weitere 269,50 DM abzusetzen,» Schliesslich sind noch die vom Kläger selbst in Abzug gebrachten 456,33 DM zu berücksichtigen, so dass die Forderung des Klägers sich um sich bei der Forderung des Klägers um einen Bereiche-rungsan3pruch handelt, kommt es nach § 818 Abs 3 BGB darauf an, in welchem Umfang die Beklagte noch bereichert ist, v;ie hoch also der Verkehrswert des Hauses heute noch ist* Dafür ist aber auch der lastenausgleich von Bedeutung,, Das Berufungsgericht sagt zwar, dass nach seinen Erfahrungen die bisher ergangene Vorgesetzgebung über den Lastenausgleich die Grundstücks-preise nicht gedrückt hat* Darauf kommt es aber nicht entscheidend an« Vielmehr war zu prüfen, ob die nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge allgemein als sicher und in naher Zukunft erwartete gesetzliche Regelung des Lastenausgleichs schon jetzt den Verkehrswert der Grundstücke beeinträchtigt« Das ist mit Rücksicht darauf, dass es sich um eine im Verhältnis zu dem Gesamtwert recht erhebliche Belastung handeln wird, möglich und widerspricht nicht allgemeiner Erfahrung* Den Umfang dieser Wertminderung wird das Berufungsgericht noch festzustellen haben* Der von ihm zugezogene Sachverständige, ein Architekt, hat zwar in seinem Gutachten erklärt, dass eine solche Schätzung zur Zeit mangels endgültiger Richtlinien für die Durchführung des Lastenausgleichs nicht möglich sei* Die Revision hat jedoch mit Recht darauf hingewiesen, dass im Grundstücksvez'kehr, insbesondere bei den Kaklern, bereits verwertbare Erfahrungen über die Auswirkungen des bevorstehenden Lastenausgleichs auf die Grundstückspreise vorliegen* Dem wird das Berufungsgericht nachgehen und auf klären müssen, : ob der Vert des Hauses dadurch etwa unter den Betrag gesunken ist, den es dem Kläger zugesprochen hat (17*749*27 W)* Soweit das der Fall sein sollte, müsste die Klage abgewiesen werden* Die Revision rügt schliesslich noch, dass das Berufungsgericht die Beklagte Zug um Zug gegen Freistellung von der Mitschuld zur Zahlung des Betrages verurteilt hat s fiir den ihre Mitschuld noch besteht„ Die Revision geht dabei zu Unrecht davon aus, dass der Kläger der Beklagten gegenüber nicht forderungsberechtigt sei, weil er nicht sein eigenes Geld zur Verfügung gestellt habe..- Der Ersatzanspruch des Klägers ist, wie bereits dargelegt, unabhängig davon, auf welche Weise er sich seinerseits die Beträge, die er zur Verfügung gestellt hat, verschafft hat« Dieser Anspruch ist auch durch die spätere MitSchuldübernahme der Beklagten nicht erloschen«, Jedoch kann der Kläger, solange die Mitschuld noch besteht, in dieser Höhe Zahlung nur gegen Befreiung der Beklagten von der Mitschuld verlangen, wie schon oben ausgeführt ist« Insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum« fungsurteil wirksam ergangen ist, von Amts wegen zu prüfen ist« Gegen die Zulässigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berichtigung bestehen aber keine *: 3edenken« Das Urteil legt im einzelnen darf welche Beträge es dem Kläger zugebilligt und welche Abzüge nach * dem Vortrag der Beklagten davon zu machen sind* Unter Zugrundelegung dieser Summen ergibt sich bei richtiger Rechnung der im Berichtigungsbeschluss genannte Betrag*
0* 1 IV ZR 132/51 Verkündet am 3« April' 1952 Klett, Justizangestellter,, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle« .Im Namen des Volkes der In denrRechtsstreit ^^jsgie^ggMg^rg^I^friede Beklagten, Berufungs-und Revisionsklägerin,, --Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen den Schneidermeister Hermann h in Bi Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br„ hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27«, März 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ascher, Raske, Br«, Hartz, Brö Kregel und Scheffler für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten v;ird das Urteil des Sv Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 15«, Juni 1951 zu Ziffer 1 und 2 und in *der Kostenentscheidung aufgehoben« Bie Sache wird insov/eit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«, Von Rechts wegen Tatbestand $ Die Beklagte is.t Eigentümerin des. in B gelegenen GrundStücks* Im Jahre 1938 beschlossen die Parteien, die damals miteinander verlobt waren, auf diesem Grundstück ein Y/ohnhaus zu errichten., Der Bau wurde in der Zeit von August 1938 bis April 1939 ausgeführt* Dabei trat der Kläger als Bauherr auf, kaufte auf seinen Namen die Materialien und bezahlte im wesentlichen auch die Handwerker* Die gesamten Baukosten betrugen 24«543*59 HM* Die Zahlungen leistete der Kläger zu dem Teil aus eigenen Mitteln* zu dem Teil* und zwar in Höhe von 15*365,— RM, indem er dafür Darlehen von Verwandten aufnahm, nämlich von seiner Schwester Paula PfHBl 4*604*— RM von seinem Vater Wilhelm Kffl 4*004?— ” von seiner Schwägerin Martha 3«085,— ” von seinem inzwischen gefallenen Am löo Juni 1939 heirateten die Parteien und bezogen das Haus, dessen Einheitswert einschliesslich des Grundstücks auf 18*000,— RM festgesetzt wurde* Im Jahre 1940 wurde der Kläger zur Wehrmacht eingezogen* Nunmehr wurden auf Veranlassung der Darlehensgläubiger neue Schuld-urkunden für die Darlehen ausgestellt, die die Beklagte mit unterschrieb* Sie zahlte auch von 1940 bis 1948 die Zinsen an die Gläubiger* Der Kläger geriet in russische Gefangenschaft und kehrte im März 1949 zurück* Er fand die Beklagte mit Bruder Heinrich K 1*672,— « 2 „000,— " * von seinem Onkel Karl -3- i ' V ! . ; i i I ’ I , I »,!* li 1 s »I1 I 1 * (!•, I ’ i; i •j i '•! • r I , ' I » '! ' ,!’ • I , *1 einem nicht von ihm stammenden* Kind vor«,* Auf seine im April 1949 erhobene Klage wurde die Ehe aus alleinigem Verschulden der Beklagten geschieden«, Der Kläger verlangt nunmehr Rückzahlung seiner Aufwendungen für das Haus, wobei er gemäss § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG Umstellung im Verhältnis lsl begehrt«, Ausser den Baukosten mit 24*543,59 UM verlangt er noch 154*— UM* die er im Jahre 1939 für den Ankauf einer Waschmaschine für das Haus verausgabt hat, und 58,— UM, die er im Jahre 1949 für eine Reparatur dieser Maschine bezahlt hat, Hach Abzug verschiedener Beträge, die er der Beklagten gutbringt, und die zwischen den Parteien - unstreitig sind, berechnet er seine Gesamtforderung auf 24*299,06 DM, die er mit der Klage verlangt«, Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und geltend gemacht, dass die Ansprüche des Klägers nur im Verhältnis 10:1 umzustellen seien. Sie setzt ausserdem noch ab? JL*324?97 RM, die sie selbst für Handwerker-recnnungen für das Haus bezahlt hat, 2.0C0,-- GM, die sie 1943 an einen Darlehensgläubiger zurückbezahlt hat, sowie 247,45 RM und 22,05 DM, die sie in der Zeit von 1940 bis 1950 an Versicherungsbeiträgen für den Kläger bezahlt hat„ Alle diese Zahlungen sind unstreitig, jedoch hat der Kläger geltend gemacht, dass sie mit seinen Mitteln geleistet worden seien*. Das Landgericht in Bielefeld hat die Beklagte zur Zahlung von 22*589,78 DM verurteilt* Es ist der Auffassung des Klägers gefolgt, hat aber der Beklagten die von ihr noch in Gegenrechnung gestellten Zahlungen % ~ 3 mm /j iw i zur Hälfte gutgebracht* Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil geändert und die Beklagte unter Abweisung der Klage im übrigen zur Zahlung von 16*412,77 DM und weiterer 1*336,50 DM Zug um Zug gegen Freistellung von der Kitschuld der Beklagten gegenüber den Darlehensgläubigern verurteilt* Mit der Revision erstrebt die Beklagte weitere Abweisung der Klage bis auf einen Betrag von 282,75 DM* Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision* Ent s che id ungsgründe s X* Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger wegen s einer Aufwendungen für den Bau des im Eigentum der Beklagten stehenden Hauses nach §§ 946, 951, 812 BGB einen Ersatzanspruch hat und hat angenommen;. dass dieser Anspruch als Verbindlichkeit aus einer Auseinandersetzung nach § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG im Verhältnis 1*1 umzustellen ist« Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, dass es sich nicht um eine Auseinandersetzungsforderung, sondern um einen reinen Bereicherungsanspruch handle, der 10:1 umzustellen sei« Der Senat hat zur Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG schon mehrfach Stellung genommen und dabei, insbesondere in seinem Urteil vom 4* Juni 1951 (IV ZR 14/50, 3GHZ 2, 270 = NJW 51, 920) ausgeführt, dass die Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 UlastG nicht auf Auseinandersetzungen eines sachlich-rechtlich gemeinsamen Vermögens beschränkt ist, vielmehr auch die Auseinandersetzung eines nur wirtschaftlich gemeinsamen Vermögensbestandes umfasse* Der Senat hat in der erwähnten Ent- . j vl "iS -5- Scheidung weiter dargelegt, dass § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG weit auszulegen ist, weil sich das aus der engen rechtlichen Verbindung zwischen Schuldner und Gläubiger rechtfertigt« In diesen Grundsätzen stimmt der Senat überein mit dem II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30« Mai 1951 - II ZR 36/50, BGHZ 2, 229 = NJW 51, 648)* Diesen Standpunkt hat der Senat inzv/ischen in ' mehreren Entscheidungen bestätigt und hält daran fest,, Die Ausführungen der Revision geben auch keinen Anlass, die Anwendung dieser Grundsätze auf sol- • che Fälle zu beschränken, in denen .es sich um gemeinsamen Erwerb der Parteien während der Ehe handelt* § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG kommt regelmässig dann zur Anwendung, wenn es sich um Ansprüche auf Rückgabe des eingebrachten Guts oder des Vorbehaltsguts haiidelt, das die Ehefrau dem Ehemann zur Verfügung gestellt hat«, Dasselbe muss auch gelten, wenn es sich umgekehrt um Ersatzansprüche des Ehemanns aus der Übertragung von Vermögenswerten auf die Ehefrau handelt, soweit dies mit Rücksicht auf die durch die Ehe begründeten engen persönlichen Beziehungen geschehn und dadurch wirtschaftlich gesehen ein gemeinschaftlicher Vermögensbestand geschaffen worden ist« Dem steht im vorliegenden Pall nicht entgegen, dass der Kläger die Beträge schon zu einer Zeit zur Verfügung gestellt hat, als die Parteien noch veriobt waren* Das Haus ist unstreitig im Hinblick auf die beabsichtigte EheSchliessung gebaut und später auch von den Parteien während ihrer Ehe bewohnt worden« Die Parteien haben also die wegen der erwarteten Eheschliessung vor- genommene wirtschaftliche Vermischung ihrer Vermögensbestände auch nach der Eheschliessung aufrechterhalten,. Für die nach der Ehescheidung notwendig gewordene Auseinandersetzung muss deshalb § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG zur Anwendung kommen,, II * Das Berufungsgericht hat aber diese Vorschrift nur angewandt für die Beträge, die der Kläger selbst aus seinem eigenen Vermögen aufgebracht hat, nicht auch für diejenigen, die er sich seinerseits zu diesem Zweck* von seinen Verwandten geliehen hat# Ith* diese vom Kläger auf genommenen Darlehen hat es mit Rücksicht auf die später von der Beklagten übernommene Mitschuld' angenommen, dass insoweit der aus der Währungsumstel'lung entstandene Währungsgewinn zwischen den Parteien entsprechend ihren Anteilen an der Vermögensgemeinschaft aufgeteilt werden müsste# Dem kann der Senat nicht folgen# • Der Kläger hat diese Darlehen in eigenem Barnen aufgenommen« Er hat die so in sein Vermögen geflossenen Beträge, ebenso wie seine eigenen Mittel, für den Hausbau zur Verfügung gestellt., Er erlangte daher in Höhe der gesamten von ihm hingegebenen Beträge einen Ersatzanspruch gegen die Beklagte, gleichgültig, ob er das Geld aus eigenen Kitteln oder durch Aufnahme von Darlehen aufgebracht hatte,-, Demgemäss sind auch, jedenfalls zunächst, für den gesamten Ersatzanspruch des Klägers die .,Voraüssetzungen begründet worden, die ihn als Ausein-.andersetzungsanspruch im Sinne des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG kennzeichnen* Die Frage kann daher nur sein, ob der Um-stand, dass die Beklagte später die Mitschuld für die Darlehensschulden übernahm, daran etwas geändert hat«, Das ist indessen zu verneinen«, Durch die Übernahme der Mitschuld ist die Beklagte in Höhe der Darlehensschuld neben dem Kläger Schuldnerin der Darlehensgeber geworden* Dadurch allein wurde sie aber von der schon begründeten Ersatzforderung des Klägers nicht befreit,; Sie hätte vielmehr nur die etwa von ihr auf Grund dieser Mitschuldübernahme gezahlten Beträge auf die Ersatzforderung des Klägers anrechnen können, und zwar abweichend von der Regel des § 426 BGB in voller Höhe, weil im Verhältnis der Parteien zueinander der Kläger allein der Schuldner dieser Darlehen war* Der Kläger 'seinerseits kann von. der Beklagten Erfüllung seiner Ersatzforderung, soweit die Mitschuld der Beklagten noch besteht, nur verlangen, wenn er die Beklagte von dieser Mitschuld befreit* Im übrigen aber wird der Ersatzanspruch des Klägers," der schon vor der Übernahme der Mitschuld begründet war, dadurch nicht berührt* Pur ihn ist es ohne Bedeutung, ob und in welcher Höhe der Kläger für die Darlehensverbindlichkeiten in Anspruch genommen wird* V«ürde er etwa die Darlehensgläubiger beerbt haben, so dass die Parlehensforderungen erloschen wären, so würde er doch den Auseinandersetzungsanspruch in voller Höhe geltend machen können* Ebenso ist auch die gesetzliche Umstellung der Darlehensforderungen ohne Einfluss auf den Bestand .der Auseinandersetzungsforderung des Klägers und ihre Umstellung* Sie unterliegt vielmehr in vollem Umfang der Vorschrift des § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG«, Eine Verteilung des etwaigen Umstellungsgewinns aus der Umstellung der Darlehensschulden auf beide Partei en kann hiernach nicht in Betracht kommen* IIIc Geht man davon aus, so erweist sich die Auffassung des Landgerichts, das die Forderung des Klägers in voller Höhe im Verhältnis 1:1 umgestellt hatte, als zutreffend* Da aber der Kläger gegen das Urteil des Berufungsgerichts keine Revision eingelegt hat, kann das Urteil des Berufungsgerichts insoweit nicht aufgehoben werden* Jedoch können bei solcher Betrachtung die weiteren Rügen der Revision nur dann noch erheblich sein, wenn sie dazu führen können, dass dem Kläger auch bei dieser für ihn günstigeren Beurteilung der Rechtslage •weniger zuzusprechen sein würde, als das Berufungsgericht ihm zugebilligt hat* Die Forderung des Klägers setzt sich zusammen aus den Aufwendungen für den Bau mit 24«?543,59 DM und für die Y/aschmaschine mit 154,— DM* Die weiter für die Waschmaschine verauslagten Reparaturkosten mit 58,— DM hat das Berufungsgericht mit Recht ausser Ansatz gelassen, weil der Kläger Bereicherungsansprüche geltend macht und deshalb ausser dem vollen Anschaffungswert der Maschine nicht auch noch die zu ihrer Erhaltung aufgewandten Reparaturkosten verlangen kann« Die Gesamtforderung des Klägers beläuft sich danach auf 24*697,59 DM# Auf diese Forderung hat das Berufungsgericht c&e Hälfte der Beträge angerechnet, die die Beklagte $für Hrndwerkerrechnungen (1*524,97 RM) und für Rückzahlung auf die Darlehen (2.000,— RM) aufgewandt hat« '3>ie Revision ist der Auffassung, • dass diese Beträge in voller Höhe zugunsten der Beklagten berücksichtigt werden müssten* Das Berufungsgericht ist jedoch insoweit Tjnü 'I' I , > i. I > l ' I. • >i ' :j W'. ! 11 I'Vll!' r'ill i \f<* 1 111 •I I' .1 ! I ll'll' : S'' i > i .'.i , 1 iir ■I . .:»V’ —«0r» mit Recht den Ausführungen des Landgerichts gefolgt, die mit der Berufung auch nicht angegriffen waren* Das Land-gericht hatte festgestellt, dass diese von der Beklagten bezahlten Beträge je zur Hälfte aus deni Vermögen des Klägers und der Beklagten stammen«, Diese tatsächlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht Übernommen* weil die Beklagte dazu in der Berufungsinstanz ausdrücklich erklärt hat, sie nicht angreifen zu wollen* Das ist unbedenklich „ Die Revision hat die Rüge auch nicht näher begründet* Danach sind von der Forderung des Klägers 662.48 RM und 1*000,— RM abzusetzen, wobei beide Beträge ebenfalls in Anwendung des § 18 Abs 1 Ziff 3 TJmstG im Verhältnis 1:1 umzustellen sind, wie es auch das Berufungsgericht getan hat. Mit Recht wendet sich die Revision allerdings dagegen, dass das Berufungsgericht die von der Beklagten für den Kläger verauslagten Versicherungsbeiträge nur im Verhältnis 10:1 angerechnet hatc Auch insoweit muss § 18 Abs 1 Ziff 3 UmstG zur Anwendung kommen, v/enn man nicht annehmen will, dass die Ersatzforderung des Klägers insoweit durch Aufrechnung getilgt worden ist* Diese Beträge sind auch nicht nur zur Hälfte, sondern in voller Höhe abzusetzen; denn der Kläger hat schon im ersten Rechtszuge nicht bestritten, dass die Beklagte sie fordern kann* Danach sind weitere 269,50 DM abzusetzen,» Schliesslich sind noch die vom Kläger selbst in Abzug gebrachten 456,33 DM zu berücksichtigen, so dass die Forderung des Klägers sich um 662.48 + 1,000 + 269,50 + 456,33 DM = 2Ö388,31 DM auf 22„309>28 DM ermässigt* ' . * 5 • * » « # $ ? ) «•OLO«*-* Dieser Betrag liegt noch erheblich Uber dem vom Berufungsgericht dem Kläger zuerkannten* der sich auf •16.412,77 (Ziff 1 des Urteils) + 1,356,50 (Ziff 2 des Urteils), insgesamt also auf 17*749,27 DM beläuft.* Die Revision kann auch nicht damit durchdringen, dass sie die Bewertung des Grundstücks durch das Berufungsgericht angreift* Das Berufungsgericht setzt sich ausführlich mit dem von ihm eingeholten Sachverständigengutachten über den Wert des Grundstücks auseinander,.. Seine Ausführungen dazu liegen im v/esentlichen im Bereich tatrichterlicher Würdigung und sind deshalb den Angriffen der Revision entzogen* Dafür, dass das Berufungsgericht dabei Erfahrungssätze verletzt hätte, wie die Revision meint, ist kein Anhaltspunkt gegeben* Ein solcher Verstoss liegt insbesondere nicht darin, dass es im Ergebnis dazu kommt, den Sachwert des Reubaus höher anzunehmen als die Summe der Geldbeträge, die dafür aufgewandt sind* Der Revision kann nicht zugegeben werden, dass dies jeder Erfahrung widerspreche« Im vorliegenden Pali hat das Berufungsgericht zudem ausdrücklich hervorgehoben, dass ausser den Geldbeträgen auch noch Selbsthilfeleistungen für den Reubau in Betracht kommen, die bei der Berechnung der aufgewandten Kosten zu berücksichtigen sind* Das Berufungsgericht konnte daher ohne Rechtsverstoss den Wert des Reubaus höher annehmen als die aufgewendeten Geldbeträge* > ,LIit Recht rügt aber die Revision, dass das Berufungsgericht die zu erwartende Belastung durch den Lastenausgleich unberücksichtigt gelassen hat* Da es / i' i —11— sich bei der Forderung des Klägers um einen Bereiche-rungsan3pruch handelt, kommt es nach § 818 Abs 3 BGB darauf an, in welchem Umfang die Beklagte noch bereichert ist, v;ie hoch also der Verkehrswert des Hauses heute noch ist* Dafür ist aber auch der lastenausgleich von Bedeutung,, Das Berufungsgericht sagt zwar, dass nach seinen Erfahrungen die bisher ergangene Vorgesetzgebung über den Lastenausgleich die Grundstücks-preise nicht gedrückt hat* Darauf kommt es aber nicht entscheidend an« Vielmehr war zu prüfen, ob die nach dem gegenwärtigen Stand der Dinge allgemein als sicher und in naher Zukunft erwartete gesetzliche Regelung des Lastenausgleichs schon jetzt den Verkehrswert der Grundstücke beeinträchtigt« Das ist mit Rücksicht darauf, dass es sich um eine im Verhältnis zu dem Gesamtwert recht erhebliche Belastung handeln wird, möglich und widerspricht nicht allgemeiner Erfahrung* Den Umfang dieser Wertminderung wird das Berufungsgericht noch festzustellen haben* Der von ihm zugezogene Sachverständige, ein Architekt, hat zwar in seinem Gutachten erklärt, dass eine solche Schätzung zur Zeit mangels endgültiger Richtlinien für die Durchführung des Lastenausgleichs nicht möglich sei* Die Revision hat jedoch mit Recht darauf hingewiesen, dass im Grundstücksvez'kehr, insbesondere bei den Kaklern, bereits verwertbare Erfahrungen über die Auswirkungen des bevorstehenden Lastenausgleichs auf die Grundstückspreise vorliegen* Dem wird das Berufungsgericht nachgehen und auf klären müssen, : ob der Vert des Hauses dadurch etwa unter den Betrag gesunken ist, den es dem Kläger zugesprochen hat (17*749*27 W)* Soweit das der Fall sein sollte, müsste die Klage abgewiesen werden* -12. t I Die Revision rügt schliesslich noch, dass das Berufungsgericht die Beklagte Zug um Zug gegen Freistellung von der Mitschuld zur Zahlung des Betrages verurteilt hat s fiir den ihre Mitschuld noch besteht„ Die Revision geht dabei zu Unrecht davon aus, dass der Kläger der Beklagten gegenüber nicht forderungsberechtigt sei, weil er nicht sein eigenes Geld zur Verfügung gestellt habe..- Der Ersatzanspruch des Klägers ist, wie bereits dargelegt, unabhängig davon, auf welche Weise er sich seinerseits die Beträge, die er zur Verfügung gestellt hat, verschafft hat« Dieser Anspruch ist auch durch die spätere MitSchuldübernahme der Beklagten nicht erloschen«, Jedoch kann der Kläger, solange die Mitschuld noch besteht, in dieser Höhe Zahlung nur gegen Befreiung der Beklagten von der Mitschuld verlangen, wie schon oben ausgeführt ist« Insoweit ist die Auffassung des Berufungsgerichts frei von Rechtsirrtum« Hiernach muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur Aufklärung der Einwirkung des Lastenausgleichs auf den Y.rert des Hauses an. das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« * Der Kläger hat in der Revisionsverhandlung den Antrag gestellt, die Berichtigung der Formel des angefochtenen Urteils durch den Beschluss des Berufungsgerichts vom 19« Juni 1951 für unbeachtlich zu erklären« Er hat dazu ausdrücklich erklärt, dass*er keine Anschlussrevision einlegen wolle, für die auch die Frist des § 556 ZPO versäumt sein würde. Dem Kläger ist auch zuzugeben, dass die Frage, .in v/elchem Umfang das Beru- i « t •\ I i* . '* -» ä! ■* & , * i «s *2 »5 • i '-4 -13< i !! •* 1 v . i tv ■ i • , I, 't , t r j > fungsurteil wirksam ergangen ist, von Amts wegen zu prüfen ist« Gegen die Zulässigkeit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Berichtigung bestehen aber keine *: 3edenken« Das Urteil legt im einzelnen darf welche Beträge es dem Kläger zugebilligt und welche Abzüge nach * dem Vortrag der Beklagten davon zu machen sind* Unter Zugrundelegung dieser Summen ergibt sich bei richtiger Rechnung der im Berichtigungsbeschluss genannte Betrag* Das Berufungsgericht konnte sich deshalb darauf beschrän- * ken,zu sagen, dass ihm ein Rechenfehler unterlaufen sei, den es gemäss § 319 ZPO berichtige,. Diese Berichtigung deckte aber wiederum eine offenbare Unrichtigkeit der nach § 92 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung auf* Diese hängt davon ab« in welchem Verhältnis der Kläger obsiegt und unterliegt* Wird dies Verhältnis durch die Berichtigung richtig gestellt, so ergibt sich daraus, dass auch die Kostenentscheidung offenbar unrichtig war* Auch sie kann dann nach § 319 ZPO berichtigt werden* Äscher Raske Dr* Hartz Kregel Scheffler i * f V h