Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 10. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 29. 1 Ob der Kläger mit seiner Anhörungsrüge eine "neue und eigen- Der Senat hat das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 132/08 vom 10. November 2010 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richterinnen Dr. Kessal-Wulf, Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 10. November 2010 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1 Ob der Kläger mit seiner Anhörungsrüge eine "neue und eigen- ständige" Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geltend macht (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG, NJW 2008, 2635, 2636 m. Anm. Zuck; NJW 2007, 3418, 3419; jeweils m.w.N.), erscheint fraglich, kann jedoch dahinstehen. 2 Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet. Der Senat hat das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde einschließlich der Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen. Terno Dr. Kessal-Wulf Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 29.11.2007 - 14 O 307/06 -OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 07.05.2008 - 5 U 664/07-63 -