BGH · IV ZR 132/03 vom 11.02.2004

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Leitsatz / Zusammenfassung

Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf beschlossen: Terno Wendt Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf Seiffert

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11TernoSeiffertBESCHLUSSWendtKessal-Wulf

Volltext der Entscheidung

IV ZR 132/03 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Februar 2004 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2004 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 25. April 2003 wird zurückgewiesen. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht entscheidungserheblich. Ein Anspruch der Klägerin auf Verschaffung der Grundschulden besteht deshalb nicht mehr, weil die besicherten Verbindlichkeiten wegen Wegfalls der Anspruchsgegnerin (GmbH) erloschen sind (vgl. BGHZ 74, 212, 215). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 102.258,37 € Terno Wendt Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf Seiffert