Die Parteien begehren die Scheidung ihrer Ehe. Die Klägerin hat beantragt, die Ehe aus dem Verschulden des Beklagten zu scheiden. Dieser hat beantragt, die Klage abzuweisen, widerklagend die Ehe aus dem Verschulden der Klägerin zu scheiden. Das Landgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Er wendet sich nicht gegen die Scheidung der Ehe, sondern hat allein beantragt, das Urteil des Landgerichts dahin zu ändern, daß die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin geschieden wird. Der Beklagte gründet seinen Berufungsantrag auf ehewidrige Beziehungen, die zwischen der Klägerin und einem Zeugen Sch. bestehen sollen. Nach den in diesem Urteil gemachten Ausführungen kann ein objektiv als schwere Eheverfehlung anzusehendes Verhalten, das sich zugetragen hat, nachdem der klagende Ehegatte bereits seine eheliche Gesinnung unwiederbringlich verloren hatte, ein auf § 43 EheG gegründetes Scheidungsbegehren oder den Mitschuldantrag recht-fertigen, wenn es die Annahme rechtfertigt, es würde auch in einer schon weitgehend zerrütteten Ehe als Eheverfehlung empfunden und zu einer vollständigen Zerrüttung dieser Ehe geführt haben. Nach der Darstellung des Beklagten lebt die Klägerin seit 1970 mit dem Zeugen Sch. in einem eheähnlichen Verhältnis zusammen. Dieses soll so eng sein, daß die beiderseitigen Kinder nur von ihrem Vater und ihrer Mutter sprechen und daß die Klägerin auch in der Nachbarschaft stets mit dem Namen des Zeugen angesprochen wird. Bei der dann notwendigen Abwägung des beiderseitigen Verschuldens ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte als erster gegen die ehelichen Pflichten verstoßen und damit vielleicht den Anlaß zu dem Fehlverhalten der Klä-
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am 4. Oktober 1972 IV ZR 131/71 Fieser, Justizangestellter als Urkimdsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Matrosen Klaus Erwin Istraße Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1972 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Hauß und der Richter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Buchholz und Hiddemann für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 6. Juli 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien begehren die Scheidung ihrer Ehe. Die Klägerin hat beantragt, die Ehe aus dem Verschulden des Beklagten zu scheiden. Dieser hat beantragt, die Klage abzuweisen, widerklagend die Ehe aus dem Verschulden der Klägerin zu scheiden. Das Landgericht hat dem Antrag der Klägerin entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er wendet sich nicht gegen die Scheidung der Ehe, sondern hat allein beantragt, das Urteil des Landgerichts dahin zu ändern, daß die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Klägerin geschieden wird. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen, jedoch die Revision zugelassen. Der Beklagte hat Re-, vision eingelegt. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. Der Beklagte gründet seinen Berufungsantrag auf ehewidrige Beziehungen, die zwischen der Klägerin und einem Zeugen Sch. bestehen sollen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht erwiesen, daß die Klägerin ehewidrige Beziehungen zu diesem Zeugen unterhalte, jedoch bestünden einige Verdachtsgründe in dieser Richtung. Es habe keinen Anlaß, diesen Vorwürfen näher nachzugehen, da die behaupteten ehewidrigen Beziehungen keinen Einfluß mehr auf die Zerrüttung der Ehe der Parteien gehabt haben könnten. Die Ehe sei bereits vollständig zerrüttet gewesen, bevor die Klä-, gerin zu dem Zeugen Sch. in nähere Verbindung*getreten sei. Mit diesen Erwägungen konnte die Berufung nicht zurückgewiesen werden. In dem NJW 1972, 290 veröffentlichten Urteil vom 3. 11. 1971, IV ZR 108/70 mit Anmerkung LM EheG § 43 Nr. 21 hat der Senat näher dargelegt, daß in besonderen Fällen ein auf § 43 EheG gestütztes Scheidungsbegehren auch allein auf Verfehlungen gegründet werden kann, die der beklagte Ehegatte zu einer Zeit begangen hat, als der Klagende seine eheliche Gesinnung bereits verloren hatte. Dasselbe gilt für den Antrag nach § 52 Abs. 3 EheG, die Mitschuld des klagenden Ehegatten auszusprechen. Nach den in diesem Urteil gemachten Ausführungen kann ein objektiv als schwere Eheverfehlung anzusehendes Verhalten, das sich zugetragen hat, nachdem der klagende Ehegatte bereits seine eheliche Gesinnung unwiederbringlich verloren hatte, ein auf § 43 EheG gegründetes Scheidungsbegehren oder den Mitschuldantrag recht-fertigen, wenn es die Annahme rechtfertigt, es würde auch in einer schon weitgehend zerrütteten Ehe als Eheverfehlung empfunden und zu einer vollständigen Zerrüttung dieser Ehe geführt haben. Danach kommen allerdings nur besonders schwerwiegende und nachhaltig wirkende Sheverfehlungen in Betracht. Einmalige Vorgänge, z. B. eine einzelne Verletzung der ehelichen Treuepflicht, genügt in der Regel nicht. Ausreichend sind jedenfalls alle Verfehlungen, die, wenn sie nach der Scheidung der Ehe begangen worden wären, die Verwirkung eines etwa bestehenden Unterhaltsanspruchs nach § 66 EheG zur Folge hätten. Nach der Darstellung des Beklagten lebt die Klägerin seit 1970 mit dem Zeugen Sch. in einem eheähnlichen Verhältnis zusammen. Dieses soll so eng sein, daß die beiderseitigen Kinder nur von ihrem Vater und ihrer Mutter sprechen und daß die Klägerin auch in der Nachbarschaft stets mit dem Namen des Zeugen angesprochen wird. Sollte es sich so verhalten, dann könnte der Mitschuldantrag des Beklagten begründet sein. Bei der dann notwendigen Abwägung des beiderseitigen Verschuldens ist zu berücksichtigen, daß der Beklagte als erster gegen die ehelichen Pflichten verstoßen und damit vielleicht den Anlaß zu dem Fehlverhalten der Klä- gerin gegeben hat. In einem solchen Fall kann es gerechtfertigt sein, ein überwiegendes Verschulden des Beklagten festzustellen. Dr. Hauß Johanns en Dr. Pfretzschner Dr. Buchholz Hiddemann