Mit der nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision will die Beklagte erreichen, daß das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. Die Nachprüfung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht kann sich vielmehr nur darauf erstrecken, ob das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festge-stcllt hat, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlt. Das Berufungsgericht hat bei dieser Feststellung weder die Beweislast noch den Begriff der Bindung verkannt. Eine Verkennung der Beweislast meint die Revision daraus herleitcn zu können, daß das Berufungsgericht seine Erörterungen zur Frage der Bindung mit der Bemerkung; abschließt*, > die von ihm zuvor gewürdigten Motive der Beklagten für ihr Festhalten an der Ehe vermöchten auch in ihrer Gesamtheit nicht die Überzeugung des Gerichts zubbegründon, daß die Beklagte noch eine echte Bindung an die Ehe besitze. Die dem Satz vorangehenden Ausführungen zur Frage der Bcachtlichkcit des Widerspruchs der Beklagten ergeben jedoch zweifelsfrei, daß das Berufungsgericht von dem Fehlen der Bindung überzeugt gewesen ist. Ausführungen mit dem Satz ein: "Nach Auffassung des Senats fehlt der Beklagten sowohl die Bindung an die Ehe, v/ie auch eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzuöetzen". Wenn die Beklagte auf ihre Ehe zurückblicke, so könne sie dies aus ihrer Sicht nur mit einem Gefühl der Verbitterung tun. Der Eindruck, den die Beklagte bei ihrer Vernehmung geboten habe, sei nicht der einer Frau gewesen, die wenigstens früher, wenn auch nur für kurze Zeit, eine gute oder erträgliche Ehe geführt habe und die im Gedanken daran die einmal eingegangene Bindung aufrechtzuerhalten wünsche. Das Gericht habe vielmehr die Überzeugung gewonnen, daß in der Beklagten jegliches Gefühl für den Kläger erstorben- sei und daß sie selbst eine Fortsetzung der Ehe als einer echten Lebensgemeinschaft nicht mehr wünsche. Bezeichnenderweise habe die Beklagte bei ihrer Vernehmung den Gedanken an die Kinder als das ernstliche ihren Willen zur Fortsetzung der Ehe begründende Motiv überhaupt nicht mehr anklingen lassen, obwohl sie eingehend nach den Bio Revision meint, das Berufungsgericht habe bei richtiger Auffassung und Anwendung dieses Begriffes eine Bindung der Beklagten darin erblicken müssen, daß sie mit Rücksicht auf die gemeinsamen - volljährigen - Kinder an der Ehe festhalten wolle. Eine Bindung bestehe vielmehr auchvdann, wenn der beklagte Ehegatte die Scheidung verhindern wolle, weil diese geeignet sei, die soziale Stellung der Kinder, auch wenn sie volljährig seien, ungünstig zu beeinflussen. Auch wenn die Ehe keinen inneren V/ert mehr habe, so sei doch schon ihr äußerer Fortbestand geeignet, die nachteiligen Auswirkungen der Scheidung für die Kinder zu verhindernJEo sei deshalb von der subjektiven Auffassung der Beklagten aus gesehen, verständlich und begründet, daß sie im Interesse der Kinder die Scheidung der Ehe zu verhindern suche. Ebenso bestehe eine Bindung auch dann, wenn der widersprechende Ehegatte deshalb an der Ehe feothaltc, weil er der subjektiven Auffassung sei, daß er selbst in seiner ländlichen, konservativen sowie christlich und religiös eingestellten Umgebung durch die Scheidung mit einem Makel belastet werde. der Ehe lediglich deshalb erstrebt wird, weil durch die Scheidung das äußere gesellschaftliche Ansehen, sei es des beklagten Ehegatten, sei es der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder gemindert wird oder v/eil doch eine gewisse Gefahr einer solchen Minderung hervorgerufen wird.
2500 056 / BUNDESGERICHTSHOF [M NAMEN DES VOLKES IY_2R_13X/66__ URTEIL Verkündet «in 10. November 1967 Broeske, Justizangestellte. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Pran Kunigunde - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Br« den Bankbeamten Wilhelm 9 - Prozoßbevollmächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr. 2 / Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. November 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundosrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Nürnberg vom 8. März 1966 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Parteien haben am 5» September 1939 in Kalchreuth geheiratet. Der Kläger ist im August 1909? die Beklagte im Februar 1912 geboren. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen, die inzwischen bereits volljährig geworden sind. Der letzte eheliche Verkehr hat nach der Behauptung des Klägers am 14* Januar 1952, nach der Behauptung der Beklagten im Januar 1956 stattgefunden. Bis zu dem Jahre 1961 hat die Beklagte den Kläger noch versorgt. Seit Pfingsten 1962 leben die Parteien getrennt. Zu dieser Zeit ist der Kläger in das Zimmer seiner Tochter übergewechselt, die seitdem im elterlichen Schlafzimmer schläft. Im März 1963 ist der Kläger aus der ehelichen Wohnung ausgesogen. Er wohnt seitdem in Heroldsberg. Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten, hilfsweiso gemäß § 48 EheG. Bas Landgericht hat nach Beweiserhebung die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Obcrlandesgoricht das Urteil des Landgerichts geändert und die Ehe geschieden. Es hat den Schoidungsanspruch des Klägers zwar nicht aus § 43, wohl aber aus § 48 EheG für begründet erachtet. Der von der Beklagten gegen die Scheidung aus § 48 EheG erhobene Widerspruch sei zwar zulässig, da der Kläger die alleinige Schuld an der Zerrüttung der Ehe trage. Die Beklagte könne jedoch mit dem Widerspruch nicht durchdringon, weil ihr sowohl die Bindung an die Ehe als auch die zu demutbare Bereitschaft fehle, die Ehe fortzusetzen. Daß den Kläger ein Verschulden treffe, hat das Oberlandesgericht im Urteilstenor nicht ausgesprochen, weil die Beklagte davon abgesehen hat, einen entsprechenden Antrag zu stellen. Mit der nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision will die Beklagte erreichen, daß das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. Der Klä ger bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe : Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft zwischen den Parteien seit mindestens drei Jahren aufgehoben und daß ihre Ehe unheilbar zerrüttet ist. Diese Feststellungen unterliegen im Rahmen der allein nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Auf die zur Frage der Dauer der Heimtrennung von der Revision gegen das Berufungsurteil erhobenen Bedenken ist deshalb nicht einzugehen. Die Nachprüfung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht kann sich vielmehr nur darauf erstrecken, ob das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festge-stcllt hat, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe oder die zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, fehlt. Diese Frage ist zu bejahen. Das Berufungsgericht hat bei dieser Feststellung weder die Beweislast noch den Begriff der Bindung verkannt. Eine Verkennung der Beweislast meint die Revision daraus herleitcn zu können, daß das Berufungsgericht seine Erörterungen zur Frage der Bindung mit der Bemerkung; abschließt*, > die von ihm zuvor gewürdigten Motive der Beklagten für ihr Festhalten an der Ehe vermöchten auch in ihrer Gesamtheit nicht die Überzeugung des Gerichts zubbegründon, daß die Beklagte noch eine echte Bindung an die Ehe besitze. Dieser Satz könnte freilich für sich betrachtet dafür sprechen, daß das Berufungsgericht von der Auffassung ausgegangen sei, die Beklagte habe das Bestehen der Bindung zu beweisen, sowie dafür, daß das Berufungsgericht insoweit die Beklagte für beweisfällig angesehen habe. Die dem Satz vorangehenden Ausführungen zur Frage der Bcachtlichkcit des Widerspruchs der Beklagten ergeben jedoch zweifelsfrei, daß das Berufungsgericht von dem Fehlen der Bindung überzeugt gewesen ist. Es leitet diese t 5 Ausführungen mit dem Satz ein: "Nach Auffassung des Senats fehlt der Beklagten sowohl die Bindung an die Ehe, v/ie auch eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzuöetzen". Im Folgenden erörtert es dann den Begriff der Bindung, wobei es darlogt, daß diese eine bestimmte näher umschriebene Einstellung des wider-sprechenden Ehegatten zu der Ehe und den Ehepartner vor-aussotze. Diese Einstellung, so fährt dann das Berufungsgericht fort, besitze die Beklagte nicht. Die vielen sich über Jahre hinzichenden Streitigkeiten, die Heftigkeit und Rücksichtslosigkeit, mit der sie geführt seien, und ihre abträgliche Auswirkung auf das Zusammenleben der Ehegatten hätten es verhindert, daß in der Beklagten das Gefühl, zusammen mit dem Kläger an einer durch die Ehe gestellten gemeinsamen Aufgabe, nämlich der Kindererziehung, zu arbeiten, habe aufkommen können. Wenn die Beklagte auf ihre Ehe zurückblicke, so könne sie dies aus ihrer Sicht nur mit einem Gefühl der Verbitterung tun. Wie richtig diese Auffassung sei, habe die vor dem Einzelrichter durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Der Eindruck, den die Beklagte bei ihrer Vernehmung geboten habe, sei nicht der einer Frau gewesen, die wenigstens früher, wenn auch nur für kurze Zeit, eine gute oder erträgliche Ehe geführt habe und die im Gedanken daran die einmal eingegangene Bindung aufrechtzuerhalten wünsche. Das Gericht habe vielmehr die Überzeugung gewonnen, daß in der Beklagten jegliches Gefühl für den Kläger erstorben- sei und daß sie selbst eine Fortsetzung der Ehe als einer echten Lebensgemeinschaft nicht mehr wünsche. Bezeichnenderweise habe die Beklagte bei ihrer Vernehmung den Gedanken an die Kinder als das ernstliche ihren Willen zur Fortsetzung der Ehe begründende Motiv überhaupt nicht mehr anklingen lassen, obwohl sie eingehend nach den / Gründen ihres Pesthaltens an der Ehe befragt worden sei. Biese Ausführungen des Berufungsgerichts können in ihrer Gesamtheit nur dahin verstanden werden, daß das Berufungsgericht nicht bloße Zweifel an dem Bestehen der Bindung hat zu dem Ausdruck bringen, sondern positiv hat feststellen wollen, daß der Beklagten die Bindung fehlt. Bas Berufungsgericht hat auch den Begriff der Bindung nicht verkannt. Bio Revision meint, das Berufungsgericht habe bei richtiger Auffassung und Anwendung dieses Begriffes eine Bindung der Beklagten darin erblicken müssen, daß sie mit Rücksicht auf die gemeinsamen - volljährigen - Kinder an der Ehe festhalten wolle. Ein solches Bestreben bedeute entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur dann eine echte Bindung, wenn der Gedanke und die Erinnerung an die Erziehung der Kinder als eine gemeinsam gestellte, durch' standene und gelöste Aufgabe die Bereitschaft des beklagten Eheteils begründen und erhalten könne, die Ehegemeinschaft auch in Zukunft aufrechtzuerhalten. Eine Bindung bestehe vielmehr auchvdann, wenn der beklagte Ehegatte die Scheidung verhindern wolle, weil diese geeignet sei, die soziale Stellung der Kinder, auch wenn sie volljährig seien, ungünstig zu beeinflussen. In den Lebenskreisen, welchen die Parteien, vor allem die Beklagte und deren Kinder angehörten, in denen sie wurzelten und voraussichtlich weiterleben und ihrerseits eine Familie gründen würden, werde auch heute noch die Ehescheidung als etwas anstößiges und zu mißbilligendes angesehen» Bie Kinder würden deshalb in ihrem weiteren Leben, besonders aber auch bei der'Wahl des Ehegatten damit belastet sein, daß sie Kinder aus einer geschiedenen Ehe seien, daß sie einen Vater hätten, der sich 7 i 1 mit Erfolg von der Ehe gelöst und diese zerstört habe. Auch wenn die Ehe keinen inneren V/ert mehr habe, so sei doch schon ihr äußerer Fortbestand geeignet, die nachteiligen Auswirkungen der Scheidung für die Kinder zu verhindernJEo sei deshalb von der subjektiven Auffassung der Beklagten aus gesehen, verständlich und begründet, daß sie im Interesse der Kinder die Scheidung der Ehe zu verhindern suche. Ebenso bestehe eine Bindung auch dann, wenn der widersprechende Ehegatte deshalb an der Ehe feothaltc, weil er der subjektiven Auffassung sei, daß er selbst in seiner ländlichen, konservativen sowie christlich und religiös eingestellten Umgebung durch die Scheidung mit einem Makel belastet werde. Dieser Auffassung kann nicht 2ugestimmt werden. Von einer Bindung an die Ehe kann nur gesprochen werden, wenn bei dem beklagten Ehegatten, aus welchen Motiven auch immer, noch eine, wenn auch schwache positive innere Beziehung zu dem anderen Ehegatten besteht, die cs ihm bei aller etv/aigen Abneigung, Ablehnung und Verbitterung doch noch ermöglicht, sich für den anderen Ehegatten verantwortlich zu fühlen und - wenigstens zeitweise - für seine Person und sein weiteres Lebensschicksal ein wohlgesinnt teilnehmendes Interesse aufzubringen. Das bloße Interesse an dem äußeren Fortbestand des gesetzlichen Ehest atuft bedeutet keine Bindung, mag es auch anerkennenswerten Erwägungen entspringen-.« Um ein solches ehefremdes, d.h. von keiner Beziehung zu der Ehe selbst als Lebenswirklichkeit bestimmtes Interesse an der Aufrechterhaltung der Ehe aber handelt es sich, wenn der äußere Fortbestand - 8 der Ehe lediglich deshalb erstrebt wird, weil durch die Scheidung das äußere gesellschaftliche Ansehen, sei es des beklagten Ehegatten, sei es der aus der Ehe hervorgegangenen Kinder gemindert wird oder v/eil doch eine gewisse Gefahr einer solchen Minderung hervorgerufen wird. Hiernach hat das Berufungsgericht das Öehlon der Ehebindung bei der Beklagten ohne Rechtsirrtum fest-gestellt, so daß der Widerspruch der Beklagten unabhängig davon erfolglos bleiben muß, ob sie noch eine zu demutbare Bereitschaft hat, die Ehe fortzusetzen. Bio Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Maaß Br. Graf Ascher Raske Johannsen