Zwischen den Parteien kam es wiederholt zu Zerwürfnissen und Spannungen, insbesondere alsbald nach der Rückkehr des Klägers aus der Gefangenschaft und dann wieder im Jahre 1948 sowie später in den Jahren 1952/53* Damals verließ die Beklagte Seeshaupt und lebte mit den Kindern eine Zeit lang in Innsbruck« Um die Jahreswende 1956/57 entzweiten sie sich jedoch erneut« Nach dem letzten ehelichen Verkehr, zu dem es nach der Angabe des Klägers am 30« Dezember 1956, nach der Darstellung der Beklagten Anfang März 1957 gekommen ist, lebten die Parteien insoweit in ihrer Wohnung getrennt, als der Kläger, wenn er sich in Seeshaupt auf-hielt, mit dem Sohn Martin in dem einen und die Beklagte mit dem Sohn Christian in dem anderen Zimmer schliefen« Der Kläger hielt sich jedoch meist in München auf und kam nur über da3 Wochenende, jedoch auch nicht regelmäßig, nach Seeshaupt, wo er gelegentlich mit der Beklagten an einem Tisch aß* Im Laufe des Jahres 1957 machte er ihr noch Geschenke, etwa zu Weihnachten oder gelegentlich der Rückkehr von einer beruflichen Reise* Der Kläger bewohnt nunmehr ln München zusammen mit Ingeborg Ma^BBB eine Wohnung, in der er auch ein Atelier hat« Die Parteien verhandelten im Laufe des Jahres 1957 Uber eine Trennungsvereinbarungo Die Verhandlungen wurden beiderseits von Anwälten geführt, zwischen denen im November 1957 ein Schriftwechsel stattfand* Im Dezember 1957 erwarb die Beklagte in V/ien einen Grundstücksanteil, veräußerte ihn jedoch bald wieder* Erst im Mai 1959 verließ sie die bisherige gemeinsame Wohnung und zog nach Wien in die Y/ohnung ihrer am 18* November 1958 verstorbenen Mutter* Sie nahm dabei den jüngeren Sohn Christian mit, während der ältere Sohn Martin bei dem Vater blieb* Wegen der schlechten Leistungen des Sohnes Christian auf der höheren Schule gab ihn die Beklagte in ein Internat. Der Kläger hat vorgetragen, die Ehe sei infolge des Verhaltens der Beklagten zerrüttet, so daß die eheliche Gemeinschaft nicht mehr wiederhergestellt werden könne* Die Beklagte habe sich viel mit Büchern philosophischen Inhalts oder solchen "über orientalische Lehren” beschäftigt und darüber den Haushalt grob vernachlässigt* Sie habe insbesondere die beiden Söhne unzureichend mit Essen versorgt und dem Kläger, der bis Mitte des Jahres 1957 täglich von Seeshaupt nach München gefahren sei, kein Frühstück bereitet* Sie habe den älteren Sohn Martin wiederholt als Spion, Verräter, Individuum und Kreatur bezeichnet, als sie gemerkt habe, daß er zu dem Kläger halte* Ferner habe sie die an sie gerichteten Liebesbriefe des Klägers an Prof* Romano GufBÜ geschickt, damit er sich gutachtlich darüber äußere, ob sie sich zur Veröffentlichung eigneten* Dadurch habe sie sich eines Vertrauensbruches schuldig gemacht* Seit dem Dezember 1956 habe sie den ehelichen Verkehr verweigert* Sie habe erklärt, der Kläger dürfe sie nicht mehr berühren, er könne sich halten an wen er wolle* Zu der mit den Parteien befreundeten &oi Schhabe sie erklärt, der Kläger ekle sie an* Die Beklagte habe die Kinder in die ehelichen Auseinandersetzungen einbezogen, indem sie im Jahre 1961 Briefe an*den Kläger wegen des Unterhalts und auch Briefe an ihren Anwalt durch den Sohn Christian habe unterschreiben lassen* Der Kläger habe sich bis zur Jahreswende 1956/57 bemüht, im Interesse der Kinder die Ehe fortzuführen, dann habe er der Beklagten jedoch die Trennung freigestellt. Die Beklagte habe sich damit einverstanden erklärt und auch eine Trennungsvereinbarung durch ihren Anwalt Dr. Bfllfevorbereiten lassen* Sie wende sich lediglich deshalb gegen die Scheidung, weil sie den Kläger nicht freigeben wolle. Die Beklagte hat erklärt, daß sie an der Ehe fest-halten und diese auch fortsetzen wolle, wenn der Kläger seine Beziehungen zu Ingeborg Mackenbach abbreche« Eine Das Berufungsgericht ist jedoch unter Würdigung des Gesamtverlaufs der Ehe, insbesondere auch des Verhaltens der Beklagten, soweit es sich nach der Behauptung des Klägers störend und belastend für das eheliche Verhältnis ausgewirkt haben soll, zu der Überzeugung gelangt, daß nicht jenes Verhalten sondern November 1957 an den Anwalt des Klägers ausgeführt, daß seine Mandantin mit einer Scheidung nicht einverstanden sei und daß man den Ehegatten selbst noch eine erhebliche Überlegungszeit wegen der Wiederherstellung der Ehe oder einer anderen Gestaltung der ehelichen Verhältnisse lassen müsse, ln seiner Zeugenaussage habe Hechtsanwalt B4|^ dazu erklärt, daß es der Zweck der Trennung gewesen sei, eine weitere Zerrüttung der Ehe zu verhindern. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe gehofft, mit der Trennung endlich aus einer von ihr als bedrückend empfundenen Umgebung bei ihren Schwiegereltern herauszukommen und andererseits erwartet, die Trennung werde der ehelichen Gemeinschaft förderlich sein, wie es im Jahre 1953 der Pall gewesen sei, erscheine einleuchtend. Die Entfremdung zwischen den Parteien, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, sei erst dadurch eingetreten, daß der Kläger sich im Laufe des Jahres 1957 der Ingoborg zugewandt habe. August 1958 von diesen Beziehungen erfahren habe, so sei das Gericht doch überzeugt, daß schon im Laufe des Jahres 1957 die zwischen den Parteien sich öffnende Kluft eher hätte überbrückt werden können, wenn nicht der Kläger sich immer mehr Ingcborg MalHHIBl genähert und deshalb das Interesse verloren hätte, geordnete eheliche Beziehungen zur Beklagten wieder aufzunehraen. Dio Beklagte habe ihrerseits in dem Zeitraum von Anfang Januar 1957 (Trennung der Parteien innerhalb der Ehewohnung) bis zu dem 25» August 1958 (Eingeständnis des Ehebruchs mit Ingeborg MaiHHIM nichts wesentliches getan, was zur weiteren Entfremdung der Eheleute hätte führen können» Soweit die Beklagte wegen ihrer verletzenden Äußerungen gegenüber dem Kläger und den Kindern ein Verschulden treffe, trete dieses gegenüber dem Verhalten des Klägers entschieden zurück, der 3ich mit der immer stärkeren Zuwendung an Ingeborg MaflHHB^der ehelichen Gemeinschaft zunehmend entfremdet habe» Die Revision greift diese Ausführungen mit Verfahrensrügen an» Sie meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Parteien sich, wie der Kläger bereits mit der Klage geltend gemacht habe, im Dezember 1956 getrennt hätten» Zwar hätten beide damals noch unter einem Dach gewohnt, aber keine persönliche Verbindung mehr miteinander gehabt. 12 und 15) unter Würdigung sowohl des Vorbringens des Klägers als auch der Aussage der beiden Söhne der Parteien eingehend dargelegt, wie sich nach seiner Überzeugung das Ehe- und Familienleben der Parteien nach dem 5* Januar 1957 bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Beklagte von dem ehebrecherischen Verhältnis des Klägers erfuhr (25* August 1958) bzw. Berufungsgericht gezogene Folgerung, daß die Ehe der Parteien Anfang 1957 noch nicht unheilbar zerrüttet gewesen sei, "die Kluft zwischen ihnen sich vielmehr erst im Laufe des Jahres 1957 aufgetan habe, als der Kläger sich immer mehr der Zeugin genähert habe", ist rechtlich unangreifbar. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, daß die Beziehungen de3 Klägers zu der Zeugin nicht die Ursache für die Trennung der Parteien (innerhalb der Ehewohnung) gewesen sei, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht eine derartige Feststellung nicht getroffen hat, im Gegenteil davon ausgegangen ist, daß die Beklagte von dem Verhältnis des Klägers zu der Zeugin erst am 25. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht in diesen schicksalsbedingten, keiner der Parteien zur Schuld gereichenden Umständen die Ursache für die Zerrüttung ihrer Ehe erblickt, sondern darin, daß der Kläger zu einer Zeit, als die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit denen die Parteien bis zu dem Jahre 1955 zu kämpfen gehabt hatten, überwunden und nun im Bezug auf ihre äußeren Lebensbedingungen die Voraussetzungen für ein geordnetes und Dieser Vorgang konnte deshalb vom Berufungsgericht hinsichtlich der Präge, ob er sich noch im Jahre 1957 auf die Entwicklung der ehelichen Gesinnung des Klägers nachteilig ausgewirkt habe, nicht anders beurteilt werden, als die erste Ohrfeige, für die das Berufungsgericht eine Zerrüttungswirkung verneint hat. Dao muß umsomehr gelten, als der Kläger sich selbst auf diese zweite Mißhandlung vor der Vernehmung seiner Eltern nicht berufen, in der Klageschrift (Bio 3 GA) vielmehr nur eine Mißhandlung erwähnt und auch für diese keine Angaben darüber gemacht hatte, wann und von wem er davon erfahren, wie diese Mitteilung auf ihn gewirkt und ob er sich darüber mit der Beklagten ausgesprochen habe* Die Behauptung der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagte gegenüber der Zeugin fchwBHD den Kläger in dessen Abwesenheit beschimpft und herabgewürdigt habe, ist unrichtig, Bas Berufungsgericht hat diesen Vorfall (BTJ S, 19) erörtert und ihn dahin gewürdigt, daß der Kläger davon erst im Jahre 1961, also zu einem Zeitpunkt erfahren habe, als er seine eheliche Gesinnung bereits verloren hatte, Basselbe gilt von der Berücksichtigung und Würdigung des Briefes der Beklagten an den Vater der Zeugin MäMfr ■B die ausfälligen Bemerkungen der Beklagten gegenüber dem Kläger und dem Sohne Martin, Es kann dazu auf die rechtlich nicht angreifbaren Ausführungen des Berufungsurteils auf Seite 18 und 19 verwiesen werden. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, nicht fehle (BU S, 22)» wird von der Revision mit Verfahrensrügen angegriffen, Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Ber Altersunterschied zwischen den Parteien schließe die Bindung der Beklagten an die Ehe mit dem Kläger nicht aus, zu demal eher der jüngere Mann als die ältere Frau aus der Ehe fortstrebe« Die Beklagte fühle sich, wie sie bei ihrer Vernehmung vor dem Einzelrichter glaubwürdig erklärt habe, wegen der Opfer, die sie insbesondere in den zehn Jahren der Not gebracht habe, und wegen der Kinder, die sie geboren habe, an die Ehe gebunden« Allerdings seien die abv/ertenden Äußerungen der Beklagten über den Kläger nicht zu übersehen« Dazu habe 3ie jedoch bei ihrer Anhörung erklärt, daß diese Vorwürfe nicht endgültig seien« Der Mensch sei zu dem Outen wie zu dem Bösen wandlungsfähig« Wenn der Kläger sich von Ingeborg MaflHB abwende und die Ehe mit ihr - der Beklagten - wieder aufnehme, so seien die bezeichneten Vorwürfe wieder hinfällig, sie werde in diesem Palle das Gute in dem Kläger wieder anerkennen. Schon in ihrem zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten persönlichen Schreiben vom 26« November 1964 habe die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Situation in ihrer Ehe im Jahre 1957 ähnlich gewesen sei wie im Jahre 1952, als der Kläger nach ihrer Überzeugung tiefe Einsicht und Läutcrungswillen bewiesen habe. Die Verbitterung des widersprechenden Ehegatten über das von ihm als schv/ei\krUnkend empfundene Verhalten des Gatten sei aber, wie der Bundesgerichtshof (LM Nr. 46 zu § 48 Abs. 2 EheG) ausgesprochen habe, nicht immer ein Zeichen Seine Überzeugung, daß der Beklagten auch die zu demutbare Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe nicht fehle, hat das Berufungsgericht wie folgt begründet: Es müsse der Beklagten geglaubt worden, wenn sie sich bereit erkläre, die Ehe fortzusetzen, falls der Kläger den ersten Schritt tue und sein Verhältnis zur Ingeborg auflöse* Wohl erscheine dem Kläger eine derartige Entwicklung als ausgeschlossen. dos Klägers von der Beklagten ausgegangen sei, so ist ihr entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht (Bü S«, 15) auf Grund eingehender und rechtlich unangreifbarer Würdigung des Beweisergebnisses das Gegenteil festgestellt hat* Unerheblich war in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Vaters des Klägers, die Beklagte habe bereits Sylvester 1956, als die Parteien bei Frau von eingeladen gewesen seien, durch den Sohn Christian die Einladung absagen lassen, weil die Parteien in Scheidung lägen* Die Beklagte hat im übrigen diese Aussage mit einer substantiierten Gegendarstellung als unwahr bezeichnet (Bl* 405 GA). Unerheblich für die Einstellung der Beklagten ist es schließlich, ob ihre Söhne eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft für möglich halten und wie sie zu dem ehebrecherischen Verhältnis des Klägers einerseits und zu ihrer Mutter und deren Widerspruch gegen die Scheidung andererseits stehen, zu demal sich ihre Haltung in dieser Beziehung mit der Zeit ändern kann. Portsetzungsberoitschaft der Beklagten nicht erkennen lassen, ob das Berufungsgericht dabei auch die durch die Aussage des Sohnes Martin der Parteien bestätigte Behauptung des Klägers berücksichtigt hat, die Beklagte habe dem Zeugen gegenüber im Jahre I960 oder 1961 erklärt, die Trennung der Parteien sei endgültig (Bio 262, 294, 296 GA). Dabei verkennt der Senat nicht, daß das Berufungsgericht im übrigen den umfangreichen Prozeßstpff eingehend gewürdigt hat und bei der wiederholten Vernehmung der Beklagten, insbesondere auch bei ihrer Vernehmung vor der letzten mündlichen Verhandlung (Bl. 424 GA) von ihrer Persönlichkeit einen Eindruck gewonnen haben kann, der gegen das vom Kläger zu beweisende Pehlen der Bindung und der Bereitschaft der Beklagten zur
2491 009 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV 2R 131/65 URTEIL Verkündet am 22o Juni 1966 Justizangesto11te als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Bühnenbildners Walter -GMBk-Str 9 - Prozeßbevollinächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen seine Ehefrau Anna asse geh» S 9 - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt 9 Der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15* Juni 1966 unter Mitwirkung des Senatspriisidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Maaß und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandes-gerichts München vom 10* März 1965 aufgehoben. Rer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben am 6. Mörz 1943 in Wien miteinander die Ehe geschlossen. Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Aus der Ehe sind zwei Söhne, Martin, ■»1944, und Christian, geb. am ■■HBt 1947, hervorgegangen. Ein drittes Kind, eine Zwillings Schwester des älteren Sohnes Martin ist kurz nach der Geburt gestorben. geb. am Bei der Eheschließung war der am 1922 geborene Kläger 20 Jahre alt. Er hatte die Beklagte während seines Studiums an der Akademie in V/ien können-gelernt und stand bei der Eheschließung im Wehrdienst. 29 Jahre alt. Sie hatte ihr Studium der Staatsv/isscn-schaften und der Philosophie aus wirtschaftlichen Gründen abgebrochen und war seit einigen Jahren in leitender Stellung in der Redaktion der Kulturzeit-schrift "Die Pause" tätig. Die Parteien bezogen eine eigene Wohnung, in der sie zusammenlebten, soweit es der Wehrdienst des Klägers erlaubte. In der Hauptsache waren sie jedoch auf brieflichen Verkehr angewiesen. Im Herbst 1944 sog die Beklagte, die ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben hatte, mit dem damals wenige Monate alten Kind Martin wegen der zunehmenden Fliegerangriffe von V/ien zu den Eltern des Klägers nach Seeshaupt (Obb). Sie verstand sich jedoch mit ihren Schwiegereltern nicht gut. In der Folgezeit kam es zv/ischon ihr und der Hutter des Klägers immer wieder zu Zwistigkeiten, unter denen auch das Einvernehmen zwischen den Parteien zu leiden hatte. Nach dem Ende des Krieges zog die Beklagte aus dem Hause ihrer Schwiegereltern aus. Sie fand ein Zimmer in einem anderen Haus im gleichen Ort. Dort lebten die Parteien, nachdem der Kläger im Herbst 1945 aus der Gefangenschaft zurUckgekehrt war, zusammen. Im Frühjahr 1948 zogen sie in die nunmehr freigewordene Wohnung'im 1. Stockwerk des Hauses der Schwiegereltern. Die wirtschaftliche Lage der Parteien war bis zu dem Jahre 1955 sehr ungünstig. Der Kläger versuchte, als Maler und Bühnenbildner ein Einkommen zu finden, nahm jedoch zeitweilig auch andere Gelegenheitsarbeiten an. Die Parteien waren immer wieder auf Unterstützung durch die Eltern des Klägers angewiesen. Erst Die am 1913 geborene Beklagte war damals * * f ■ cf V • f als dor Kläger beim Bayerischen Fernsehen ein ständiges Arbeitsfeld gefunden hatte, entwickelten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse günstiger, bis er ein Bruttoeinkommen von etwa 50*000,— DM jährlich erreichte« Zwischen den Parteien kam es wiederholt zu Zerwürfnissen und Spannungen, insbesondere alsbald nach der Rückkehr des Klägers aus der Gefangenschaft und dann wieder im Jahre 1948 sowie später in den Jahren 1952/53* Damals verließ die Beklagte Seeshaupt und lebte mit den Kindern eine Zeit lang in Innsbruck« Die Parteien versöhnten sich jedoch jedesmal wieder« Um die Jahreswende 1956/57 entzweiten sie sich jedoch erneut« Nach dem letzten ehelichen Verkehr, zu dem es nach der Angabe des Klägers am 30« Dezember 1956, nach der Darstellung der Beklagten Anfang März 1957 gekommen ist, lebten die Parteien insoweit in ihrer Wohnung getrennt, als der Kläger, wenn er sich in Seeshaupt auf-hielt, mit dem Sohn Martin in dem einen und die Beklagte mit dem Sohn Christian in dem anderen Zimmer schliefen« Der Kläger hielt sich jedoch meist in München auf und kam nur über da3 Wochenende, jedoch auch nicht regelmäßig, nach Seeshaupt, wo er gelegentlich mit der Beklagten an einem Tisch aß* Im Laufe des Jahres 1957 machte er ihr noch Geschenke, etwa zu Weihnachten oder gelegentlich der Rückkehr von einer beruflichen Reise* Der Kläger lernte - nach seiner Angabe im März 1957 -die ebenfalls beim Fernsehen tätige Ingeborg geb« am1936, kennen, zu der er im September 1957 auch Geschlechtsbeziehungen aufnahm« Aus der Verbindung mit ihr ist am 8. August 1964 ein Kind hervorgegangen. Der Kläger bewohnt nunmehr ln München zusammen mit Ingeborg Ma^BBB eine Wohnung, in der er auch ein Atelier hat« Die Parteien verhandelten im Laufe des Jahres 1957 Uber eine Trennungsvereinbarungo Die Verhandlungen wurden beiderseits von Anwälten geführt, zwischen denen im November 1957 ein Schriftwechsel stattfand* Im Dezember 1957 erwarb die Beklagte in V/ien einen Grundstücksanteil, veräußerte ihn jedoch bald wieder* Erst im Mai 1959 verließ sie die bisherige gemeinsame Wohnung und zog nach Wien in die Y/ohnung ihrer am 18* November 1958 verstorbenen Mutter* Sie nahm dabei den jüngeren Sohn Christian mit, während der ältere Sohn Martin bei dem Vater blieb* Wegen der schlechten Leistungen des Sohnes Christian auf der höheren Schule gab ihn die Beklagte in ein Internat. Von dort fuhr Christian, als er von der Schule verwiesen wurde, eigenmächtig nach Seeshaupt, wo er nunmehr bei den Eltern des Klägers wohnt* Er steht in der Lehre für den Beruf des Fotografen* Der Sohn Martin wird vom Kläger für den Beruf des Bühnengestalters ausgebildet• Der Kläger hat vorgetragen, die Ehe sei infolge des Verhaltens der Beklagten zerrüttet, so daß die eheliche Gemeinschaft nicht mehr wiederhergestellt werden könne* Die Beklagte habe sich viel mit Büchern philosophischen Inhalts oder solchen "über orientalische Lehren” beschäftigt und darüber den Haushalt grob vernachlässigt* Sie habe insbesondere die beiden Söhne unzureichend mit Essen versorgt und dem Kläger, der bis Mitte des Jahres 1957 täglich von Seeshaupt nach München gefahren sei, kein Frühstück bereitet* Sie habe den älteren Sohn Martin wiederholt als Spion, Verräter, Individuum und Kreatur bezeichnet, als sie gemerkt habe, daß er zu dem Kläger halte* Ferner habe sie die an sie gerichteten Liebesbriefe des Klägers an Prof* Romano GufBÜ geschickt, damit er sich gutachtlich darüber äußere, ob sie sich zur Veröffentlichung eigneten* Dadurch habe sie sich eines Vertrauensbruches schuldig gemacht* Seit dem Dezember 1956 habe sie den ehelichen Verkehr verweigert* Sie habe erklärt, der Kläger dürfe sie nicht mehr berühren, er könne sich halten an wen er wolle* Zu der mit den Parteien befreundeten &oi Schhabe sie erklärt, der Kläger ekle sie an* Die Beklagte habe die Kinder in die ehelichen Auseinandersetzungen einbezogen, indem sie im Jahre 1961 Briefe an*den Kläger wegen des Unterhalts und auch Briefe an ihren Anwalt durch den Sohn Christian habe unterschreiben lassen* Der Kläger habe sich bis zur Jahreswende 1956/57 bemüht, im Interesse der Kinder die Ehe fortzuführen, dann habe er der Beklagten jedoch die Trennung freigestellt. Die Beklagte habe sich damit einverstanden erklärt und auch eine Trennungsvereinbarung durch ihren Anwalt Dr. Bfllfevorbereiten lassen* Sie wende sich lediglich deshalb gegen die Scheidung, weil sie den Kläger nicht freigeben wolle. Der Kläger hat beantragt, die Ehe wegen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nach § 48 EheG zu scheiden* Hilfsweise hat er beantragt, die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten gemäß § 43 EheG zu scheiden* Die Beklagte hat der Scheidung der Ehe widersprochen und beantragt, die Klage abzuweisen* Sie hat bestritten, an der Zerrüttung der Ehe schuld zu sein* Sie habe den Haushalt nicht vernachlässigt; ihre Beschäftigung mit Büchern werde vom Klüger übertrieben dargestellt * Sie habe jeweils nur am Abend ihr Studium betrieben* Schon vor dem letzten Verkehr habe der Kläger durch fortgesetzte lieblose und kränkende Äußerungen eine für beide Ehegatten unerträgliche Atmosphäre geschaffen* Eine dieser Äußerungen habe gelautet: "Ich erinnere mich an überhaupt nichts mehr, ich weiß nicht, wie wir uns kennengelernt haben, ich weiß überhaupt nichts von uns beiden'** Der Kläger habe am 30* Dezember 1956 versprochen, sich wieder zu bessern, habe jedoch anfangs Januar 1957 wieder erklärt, daß er dieses Versprechen nicht halten wolle* Er habe seinerseits den ehelichen Verkehr eingestellt und sich nicht mehr um einen Verkehr bemüht« Im April 1957 habe er ihr ins Gesicht gesagt, sie werde es nicht mehr erleben, daß er körperlich zu ihr komme* Andererseits habe er im Mai und im Sommer 1957 wieder erklärt, daß sie von der Ferne auf ihn wirke und er ihr nachgehen werde wie damals 1952/53 in Innsbruck* Die Unterhalts- und Trennungsvereinbarung sei auf Anregung des Klägers vorbereitet worden* Als der Kläger die Scheidung angekündigt habe, habe er erklärt, daß von einer Schuld der Beklagten keine Hede sein könne, daß aber der Kläger, seine Eltern und die von ihm benannte Zeugin SchKeykart Zusammenhalten würden, wenn es gegen die Beklagte gehe* Die Beklagte hat erklärt, daß sie an der Ehe fest-halten und diese auch fortsetzen wolle, wenn der Kläger seine Beziehungen zu Ingeborg Mackenbach abbreche« Eine Scheidung wideropreche im übrigen auch dem Wohl der beiden Söhne. Dao Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Ehe wegen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft geschieden. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Sie hat ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt und hilfsweise beantragt, im Palle der Scheidung auszusprechen, daß den Kläger ein Verschulden treffe. Das Oberlandesgoricht hat das Urteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Mit der nur nach § 547 Abs. 1 ZPO zulässigen Revision will der Kläger erreichen, daß das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt wird. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidun&sjgründes Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Voraussetzungen für eine Scheidung der Ehe, soweit sie in § 4S Abs. 1 EheG geregelt sind - dreijährige Heimtrennung, unheilbare Zerrüttung - vorliegen. Insoweit unterliegt das Berufungsurteil nicht der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Das Berufungsgericht ist jedoch unter Würdigung des Gesamtverlaufs der Ehe, insbesondere auch des Verhaltens der Beklagten, soweit es sich nach der Behauptung des Klägers störend und belastend für das eheliche Verhältnis ausgewirkt haben soll, zu der Überzeugung gelangt, daß nicht jenes Verhalten sondern die Zuwendung des Klägers zu Ingeborg MaflHIHf die maßgebende Ursache fiir die dauernde Entfremdung der Parteien gewesen ist* Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, so führt das Berufungsgericht aus, sei die Zerrüttung der Ehe nicht schon seit dem 5« Januar 1957 unheilbar gewesen* Auch nach diesem Zeitpunkt sei es gelegentlich der Wochenendaufenthalte des Klägers in Secshaupt zu einem Umgang zwischen den Parteien gekommen, der die Hoffnung auf ein Wiederanknüpfen enge-rer Bande gerechtfertigt habe. Nach dem vom Kläger vorgelegten Schriftverkehr hätten die Bemühungen um eine Trennungsvereinbarung, zu denen von beiden Seiten die Hilfe eines Anwalts in Anspruch genommen worden sei, erst im November 1957 konkrete Porraen angenommene Die damals angebahnte Trennung sei jedoch jedenfalls von der Seite der Beklagten aus nur als eine vorübergehende Maßnahme gedacht gewesen« Hechtsanwalt Bflfe der die Beklagte damals beraten habe, habe in seinem Brief vom 26. November 1957 an den Anwalt des Klägers ausgeführt, daß seine Mandantin mit einer Scheidung nicht einverstanden sei und daß man den Ehegatten selbst noch eine erhebliche Überlegungszeit wegen der Wiederherstellung der Ehe oder einer anderen Gestaltung der ehelichen Verhältnisse lassen müsse, ln seiner Zeugenaussage habe Hechtsanwalt B4|^ dazu erklärt, daß es der Zweck der Trennung gewesen sei, eine weitere Zerrüttung der Ehe zu verhindern. Er habe die Hoffnung gehabt, die Ehe noch zu retten. Auch der Gegenanwalt Br. SchiflHB habe in seinem Schreiben vom 20. November 1957 ausgeführt, daß mit einer einverständlichen räumlichen Trennung keineswegs die Voraussetzungen für eine spätere Scheidung wegen Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft getroffen würden, sowie, daß die Beweisführung für die Zerrüttung der Ehe auf erhebliche Schwierigkeiten stoßen könnte. Das Vorbringen der Beklagten, sie habe gehofft, mit der Trennung endlich aus einer von ihr als bedrückend empfundenen Umgebung bei ihren Schwiegereltern herauszukommen und andererseits erwartet, die Trennung werde der ehelichen Gemeinschaft förderlich sein, wie es im Jahre 1953 der Pall gewesen sei, erscheine einleuchtend. Auch der Kläger habe bei seiner Vernehmung angegeben, daß er die damalige Trennung in ihrem Ergebnis als für die Ehe förderlich erkannt habe. Die Entfremdung zwischen den Parteien, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, sei erst dadurch eingetreten, daß der Kläger sich im Laufe des Jahres 1957 der Ingoborg zugewandt habe. Wenn auch die Beklagte er3t am 25. August 1958 von diesen Beziehungen erfahren habe, so sei das Gericht doch überzeugt, daß schon im Laufe des Jahres 1957 die zwischen den Parteien sich öffnende Kluft eher hätte überbrückt werden können, wenn nicht der Kläger sich immer mehr Ingcborg MalHHIBl genähert und deshalb das Interesse verloren hätte, geordnete eheliche Beziehungen zur Beklagten wieder aufzunehraen. Die Beklagte habe gesehen, daß der Kläger immer seltener nach Seeshaupt gekommen sei« Wenn sie auch anfangs von seinen Beziehungen zu Ingeborg nichts gewußt habe, so habe sie doch später gerüchtweise gehört, daß er ehewidrige Beziehungen zu einer anderen Frau unterhalte. Unter diesen Umständen habe sie aus dem ihr erkennbaren Verhalten des Klägers darauf schließen müssen, daß er auch weiterhin negativ zur Ehe mit ihr eingestellt sei. 11 Dio Beklagte habe ihrerseits in dem Zeitraum von Anfang Januar 1957 (Trennung der Parteien innerhalb der Ehewohnung) bis zu dem 25» August 1958 (Eingeständnis des Ehebruchs mit Ingeborg MaiHHIM nichts wesentliches getan, was zur weiteren Entfremdung der Eheleute hätte führen können» Soweit die Beklagte wegen ihrer verletzenden Äußerungen gegenüber dem Kläger und den Kindern ein Verschulden treffe, trete dieses gegenüber dem Verhalten des Klägers entschieden zurück, der 3ich mit der immer stärkeren Zuwendung an Ingeborg MaflHHB^der ehelichen Gemeinschaft zunehmend entfremdet habe» Die Revision greift diese Ausführungen mit Verfahrensrügen an» Sie meint, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Parteien sich, wie der Kläger bereits mit der Klage geltend gemacht habe, im Dezember 1956 getrennt hätten» Zwar hätten beide damals noch unter einem Dach gewohnt, aber keine persönliche Verbindung mehr miteinander gehabt. Die Beklagte habe diesen Vortrag nicht bestritten. Dieser Vorwurf ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat (BÜ S. 12 und 15) unter Würdigung sowohl des Vorbringens des Klägers als auch der Aussage der beiden Söhne der Parteien eingehend dargelegt, wie sich nach seiner Überzeugung das Ehe- und Familienleben der Parteien nach dem 5* Januar 1957 bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Beklagte von dem ehebrecherischen Verhältnis des Klägers erfuhr (25* August 1958) bzw. bis zur Übersiedelung der Beklagten nach Wien (Mai 1959) gestaltet hat. Diese Feststellungen und die daraus vom 12 - Berufungsgericht gezogene Folgerung, daß die Ehe der Parteien Anfang 1957 noch nicht unheilbar zerrüttet gewesen sei, "die Kluft zwischen ihnen sich vielmehr erst im Laufe des Jahres 1957 aufgetan habe, als der Kläger sich immer mehr der Zeugin genähert habe", ist rechtlich unangreifbar. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, daß die Beziehungen de3 Klägers zu der Zeugin nicht die Ursache für die Trennung der Parteien (innerhalb der Ehewohnung) gewesen sei, so übersieht sie, daß das Berufungsgericht eine derartige Feststellung nicht getroffen hat, im Gegenteil davon ausgegangen ist, daß die Beklagte von dem Verhältnis des Klägers zu der Zeugin erst am 25. August 1958, also zu einem Zeitpunkt erfahren hat, als diese Trennung bereits seit langem durchgeführt war. Das Berufungsgericht hat die Schwierigkeiten und Belastungen, denen die Ehe von ihrem Beginn an - durch den Altersunterschied der Eheleute, durch ihre Trennung während der letzten Kriegsjahre bis zur Heimkehr des Klägers im September 1945, durch die Notwendigkeit, während der Nachkriegsjahre unter engen und dürftigen Verhältnissen bei den Schwiegereltern zu wohnen - ausgesetzt war, eingehend erörtert (BU S. 13 unten bis 15). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht in diesen schicksalsbedingten, keiner der Parteien zur Schuld gereichenden Umständen die Ursache für die Zerrüttung ihrer Ehe erblickt, sondern darin, daß der Kläger zu einer Zeit, als die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, mit denen die Parteien bis zu dem Jahre 1955 zu kämpfen gehabt hatten, überwunden und nun im Bezug auf ihre äußeren Lebensbedingungen die Voraussetzungen für ein geordnetes und 13 - unabhängiges Ehe- und Familienleben erreicht waren, durch seine eheliche Untreue seine eheliche Gesinnung und das eheliche Einvernehmen aufs Spiel setzte und schließlich zerstörte. Auch insoweit ist ein Rechtsfehler des Berufungsurteils nicht erkennbar. Der Kläger hat diese seine Abwendung von der Beklagten durch die von ihm behaupteten Eheverfehlungen der Beklagten zu rechtfertigen versucht. Das Berufungsgericht ist ihm darin nicht gefolgt. Es hat die vom Kläger hierzu aufgesteilten Behauptungen entweder nicht für bewiesen erachtet oder in den behaupteten Vorgängen, soweit sie durch die Beweisaufnahme bestätigt wurden, keine Eheverfehlung bzw. keine schwerwiegende Eheverfehlung gesehen, durch die die Loslösung des Klägers von der Ehe hätte gerechtfertigt werden können (vgl. Senatsurteil LH Nr. 61 zu § 48 Abs. 2 EheG). Insoweit beruht das Berufungsurteil auf der tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts, bei der insbesondere auch das Temperament der Beklagten und der Umstand berücksichtigt wurde, daß manche ihrer ausfälligen Äußerungen gegenüber dem iKläger = ? als Reaktion des Zornes auf ein von ihr als verletzend empfundenes Verhalten des Klägers zu erklären seien. Anders habe auch der Kläger diese Äußerungen bei seiner Kenntnis der Persönlichkeit der Beklagten und seiner Lebenserfahrung nicht auffassen können. Derartige Bemerkungen der Beklagten hätten im übrigen nur eine vorübergehende Störung der ehelichen Beziehungen, nicht aber eine dauernde Entfremdung zur Folge haben können. Auch diese Feststellungen und Erwägungen sind als zu dem Verantwortungsbereich des Tatrichters gehörig: im Revisionsverfahren nur unter dem Gesichtspunkt nachzuprüfen, ob sie auf einer Verletzung des Verfahrensrechts oder einem Verstoß gegen Erfah-rungs- oder Denkgesetze beruhen* Insoweit ergeben sich jedoch keinerlei rechtliche Bedenken* Die Revision weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß die Beklagte die Mutter des Klägers zweimal durch eine Ohrfeige mißhandelt habe, während im Beru-fungsurtoil nur von einer Mißhandlung die Rede sei* Die zweite Mißhandlung habe das Berufungsgericht nicht berücksichtigt. Insoweit kann jedoch von einem ent-scheidungoerheblichen Verfahrensverstoß des Berufungsgerichts nicht gesprochen werden. Die Würdigung der ersten Mißhandlung, auf Grund deren das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt ist, daß sie keine ehezerrüttende Wirkung gehabt haben könne (Bü S* 19/20), trifft unzweifelhaft auch für die angebliche zweite Mißhandlung zu. Beide fallen in eine Zeit, als das Kind Martin noch im Söuglingsalter stand. Auch die zweite Mißhandlung soll sich nach der Aussage der Schwiegermutter kurze Zeit nach Beendigung des Krieges, als noch Soldaten im Hauüe einquartiert waren, also offenbar zu einer Zeit zugetragen haben, als der Kläger noch nicht aus der Gefangenschaft heimgekehrt war, was erst im Herbst 1945 geschah. Dieser Vorgang konnte deshalb vom Berufungsgericht hinsichtlich der Präge, ob er sich noch im Jahre 1957 auf die Entwicklung der ehelichen Gesinnung des Klägers nachteilig ausgewirkt habe, nicht anders beurteilt werden, als die erste Ohrfeige, für die das Berufungsgericht eine Zerrüttungswirkung verneint hat. Dao muß umsomehr gelten, als der Kläger sich selbst auf diese zweite Mißhandlung vor der Vernehmung seiner Eltern nicht berufen, in der Klageschrift (Bio 3 GA) vielmehr nur eine Mißhandlung erwähnt und auch für diese keine Angaben darüber gemacht hatte, wann und von wem er davon erfahren, wie diese Mitteilung auf ihn gewirkt und ob er sich darüber mit der Beklagten ausgesprochen habe* Die Behauptung der Revision, das Berufungsgericht habe nicht beachtet, daß die Beklagte gegenüber der Zeugin fchwBHD den Kläger in dessen Abwesenheit beschimpft und herabgewürdigt habe, ist unrichtig, Bas Berufungsgericht hat diesen Vorfall (BTJ S, 19) erörtert und ihn dahin gewürdigt, daß der Kläger davon erst im Jahre 1961, also zu einem Zeitpunkt erfahren habe, als er seine eheliche Gesinnung bereits verloren hatte, Basselbe gilt von der Berücksichtigung und Würdigung des Briefes der Beklagten an den Vater der Zeugin MäMfr ■B die ausfälligen Bemerkungen der Beklagten gegenüber dem Kläger und dem Sohne Martin, Es kann dazu auf die rechtlich nicht angreifbaren Ausführungen des Berufungsurteils auf Seite 18 und 19 verwiesen werden. Nach allem hat das Berufungsgericht die Zulässigkeit des Widerspruchs der Beklagten ohne Rechtsirrtum bejaht. Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagten die Bindung an die Ehe und eine zu demutbare Bereitschaft, die Ehe fortzusetzen, nicht fehle (BU S, 22)» wird von der Revision mit Verfahrensrügen angegriffen, Bas Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Ber Altersunterschied zwischen den Parteien schließe die Bindung der Beklagten an die Ehe mit dem Kläger nicht aus, zu demal eher der jüngere Mann als die ältere Frau aus der Ehe fortstrebe« Die Beklagte fühle sich, wie sie bei ihrer Vernehmung vor dem Einzelrichter glaubwürdig erklärt habe, wegen der Opfer, die sie insbesondere in den zehn Jahren der Not gebracht habe, und wegen der Kinder, die sie geboren habe, an die Ehe gebunden« Allerdings seien die abv/ertenden Äußerungen der Beklagten über den Kläger nicht zu übersehen« Dazu habe 3ie jedoch bei ihrer Anhörung erklärt, daß diese Vorwürfe nicht endgültig seien« Der Mensch sei zu dem Outen wie zu dem Bösen wandlungsfähig« Wenn der Kläger sich von Ingeborg MaflHB abwende und die Ehe mit ihr - der Beklagten - wieder aufnehme, so seien die bezeichneten Vorwürfe wieder hinfällig, sie werde in diesem Palle das Gute in dem Kläger wieder anerkennen. Schon in ihrem zu dem Gegenstand der Verhandlung gemachten persönlichen Schreiben vom 26« November 1964 habe die Beklagte darauf hingewiesen, daß die Situation in ihrer Ehe im Jahre 1957 ähnlich gewesen sei wie im Jahre 1952, als der Kläger nach ihrer Überzeugung tiefe Einsicht und Läutcrungswillen bewiesen habe. Die scharfe Kritik, die die Beklagte an dem Verhalten des Klägers geübt habe, und die harte Auseinandersetzung im Scheidungsrechtostreit schlössen es nicht aus, daß andererseits die Beklagte sich doch noch an den Kläger gebunden fühle. Ihr müsse ihre Verbitterung zugute gehalten werden, die sie über das Verhalten des Klägers, durch das sie sich tief verletzt und zurückgesetzt sehe, empfinde. Die Verbitterung des widersprechenden Ehegatten über das von ihm als schv/ei\krUnkend empfundene Verhalten des Gatten sei aber, wie der Bundesgerichtshof (LM Nr. 46 zu § 48 Abs. 2 EheG) ausgesprochen habe, nicht immer ein Zeichen 17 - für das Pehlen der Bindung an die Ehe« Bei der Würdigung der ausfallenden Äußerungen der Beklagten gegen den Klüger sei zu berücksichtigen, daß nach der Lebenserfahrung ein Ehegatte, der sich von dem anderen Ehegatten gekränkt sehe, unmittelbar nach der Kränkung Gefühlen der Abneigung das Übergewicht beimesse, bei ruhigerer Betrachtung jedoch wieder zur vorher bestehenden Zuneigung zurückkehre. Es liege nahe, daß die Beklagte, die nach ihrer Meinung vorhandenen Fehler im Charakterbild des Klägers erkannt, trotzdem aber anderen guten Eigenschaften das Übergewicht beigemessen habe und deshalb noch bei einer positiven Gesamteinstellung geblieben sei« Seine Überzeugung, daß der Beklagten auch die zu demutbare Bereitschaft zur Fortsetzung der Ehe nicht fehle, hat das Berufungsgericht wie folgt begründet: Es müsse der Beklagten geglaubt worden, wenn sie sich bereit erkläre, die Ehe fortzusetzen, falls der Kläger den ersten Schritt tue und sein Verhältnis zur Ingeborg auflöse* Wohl erscheine dem Kläger eine derartige Entwicklung als ausgeschlossen. Die Beklagte sei jedoch überzeugt, daß die in ihrer Ehe beschlossenen sittlichen Werte sich in ihrem Leben noch verwirklichen könnten* Sie sehe in ihren gemeinschaftlichen geistigen Interessen, in denen sich die Parteien früher verstanden, und einander genähert hätten, das Band, das die auf anderen gemeinsamen Interessen beruhenden Beziehungen des Klägers zu Ingeborg überdauern könnte. Bas Leben der Beklagten könne bei einer Fortsetzung der Ehe mit dem Kläger, auch wenn sie nicht mehr zur vollen Harmonie 18 - führe, immer noch mehr Sinn haben,* als ihr jetziges Dasein in Wien, wo sie sich völlig vereinsamt fühle. Die Revision macht dagegen geltend, das Berufungsgericht habe diese Erwägungen und Feststellungen rechtsfehlerhaft lediglich auf die prozeßtaktischen Erklärungen gestützt, die die Beklagte während des Rechtsstreits abgegeben habe, wogegen, wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. Juli 1965 -IV ZR 208/64 - ausgesprochen habe, nur aus dem Gesamtverhalten des beklagten Ehegatten auf dessen Einstellung geschlossen v/erden könne. In dieser Allgemeinheit ist der Vorwurf der Revision nicht berechtigt. Das Berufungsgericht hat (BU S. 22) bei der Prüfung der Frage nach der Bindung der Beklagten ganz allgemein auch deren abwertende Äußerungen über den Kläger ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie gemacht wurden, insbesondere auch die Erklärungen, die sie im Sommer 1955 oder 1956 gegenüber der Zeugin Schw^HP nach deren Aussagen gemacht haben soll, gewürdigt (BU S. 23), und nicht verkannt, daß sie für sich betrachtet, gegen eine Bindung sprechen könnten. Es hat demgegenüber aber andere Umstände angeführt, die es nach seiner Überzeugung nicht zulassen, aus diesen Äußerungen zu schließen, daß der Beklagten in dem maßgebenden Zeitpunkt der Verhandlung vor dem Berufungsgericht die Bindung gefehlt hat. Wenn die Revision ferner darauf hinweist, daß der Gedanke der Scheidung nach der Aussage des Vaters dos Klägers von der Beklagten ausgegangen sei, so ist ihr entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht (Bü S«, 15) auf Grund eingehender und rechtlich unangreifbarer Würdigung des Beweisergebnisses das Gegenteil festgestellt hat* Unerheblich war in diesem Zusammenhang auch die Aussage des Vaters des Klägers, die Beklagte habe bereits Sylvester 1956, als die Parteien bei Frau von eingeladen gewesen seien, durch den Sohn Christian die Einladung absagen lassen, weil die Parteien in Scheidung lägen* Die Beklagte hat im übrigen diese Aussage mit einer substantiierten Gegendarstellung als unwahr bezeichnet (Bl* 405 GA). Angesichts der unbestrittenen Tatsache, daß die Parteien am 30. Dezember 1956 noch ehelich miteinander verkehrt hatten, und daß frühestens am 5» Januar 1957 die Trennung innerhalb der Wohnung - aber keine Scheidung - in Aussicht genommen wurde, muß es auch fraglich erscheinen, ob der Kläger die erwähnte Bekundung des Zeugen in sein Parneivorbringen aufgenommen hat. Unerheblich für die Einstellung der Beklagten ist es schließlich, ob ihre Söhne eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft für möglich halten und wie sie zu dem ehebrecherischen Verhältnis des Klägers einerseits und zu ihrer Mutter und deren Widerspruch gegen die Scheidung andererseits stehen, zu demal sich ihre Haltung in dieser Beziehung mit der Zeit ändern kann. Dagegen begegnet es, wie der Revision zuzugeben ist, verfahrensrechtlichen Bedenken, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage der Bindung und der -20- / Portsetzungsberoitschaft der Beklagten nicht erkennen lassen, ob das Berufungsgericht dabei auch die durch die Aussage des Sohnes Martin der Parteien bestätigte Behauptung des Klägers berücksichtigt hat, die Beklagte habe dem Zeugen gegenüber im Jahre I960 oder 1961 erklärt, die Trennung der Parteien sei endgültig (Bio 262, 294, 296 GA). Bas Berufungsgericht hat nicht dazu Stellung genommen, ob es diese Behauptung für erheblich erachtet und sie aufgrund der erwähnten Zeugenaussagen für bev/iesen, die Gegendarstellung der Beklagten (Bl. 280 R, 322 c GA) dagegen für widerlegt angesehen hat. Es läßt sich aber nicht ausschließen, daß eine solche Äußerung, wenn das Jerufungsgericht sie für bev/iesen erachtet hätte, seine Überzeugung in der hier zu entscheidenden Präge mitbeeinflußt hätte, weil es aus der in ihr möglicherweise zu dem Ausdruck kommenden damaligen Einstellung der Beklagten Rückschlüsse auf ihre gegenwärtige Einstellung, auf die es bei der Entscheidung dieser Präge ankommt, hätte ziehen können. Die mögliche Nichtbeachtung dieser Äußerung stellt also einen ent-scheidungserheblichon Verstoß gegen § 286 ZPO dar, der zur Aufhebung des Berufungsurteils führt. Dabei verkennt der Senat nicht, daß das Berufungsgericht im übrigen den umfangreichen Prozeßstpff eingehend gewürdigt hat und bei der wiederholten Vernehmung der Beklagten, insbesondere auch bei ihrer Vernehmung vor der letzten mündlichen Verhandlung (Bl. 424 GA) von ihrer Persönlichkeit einen Eindruck gewonnen haben kann, der gegen das vom Kläger zu beweisende Pehlen der Bindung und der Bereitschaft der Beklagten zur - 21 Fortsetzung der Ehe sprechen kann und daß es allein Sache des Tatrichters ist, sich durch Abwägung aller Umstände zu dieser Frage eine Überzeugung zu bilden. Ascher Raske Johannsen Maaß Dr. Graf