ö£G § 160 Juden, die sich vor der Begründung des Staates Israel im Gebiet dieses Staates niedergelassen haben« haben die isrrv&lische Staatsangehörigkeit auch im Völker^ rechtlichen Sinne bereits im Zeitpunkt der Entstehung dieses Staates Mai 19481 erworben« obwohl das israelische StaatsbUrgerschaitsgesetz erst am 4 * April 1952 erlassen worden ist* April 1952 besitze er die Staatsangehörigkeit des Staates Israel seit dem •■4, Mai "948,, dem Tage der Gründung dieses Staates, er habe infolgedessen vor dem Verlust der alten (niederländischeni Staats angehörigkeit eine neue erworben und sei deshalb zu keinem Seitpunkt staatenlos gewesenv Mit der Klage verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch weiter. er sei durch den Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit staatenlos geworden; da er die israelische Staatsangehörigkeit erst durch das Gesetz vom i, April 1952 erlangt habe und der dort ausgesprochenen Rückwirkung des Erwerbs auf den Zeitpunkt der Entstehung des Staates Israel nur innerstaatliche, aber keine völkerrechtliche Bedeutung zukomme. Lie Revision ist zulässig, aber nicht begründete Nach de® von den Parteien vorgetragenen und unstreitigen Sachverhalt erfüllt der Kläger in seiner Person weder die Voraussetzungen des § 4 BEG noch ist er Vertriebener im Sinne der §§ ‘50 ff BEG« La er beim Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes die israelische Staatsangehörigkeit besessen hat und der Staat Israel von der Bundesrepublik Leutscbland Ersatz für Eingliedcrungskosten erhält, kann er, wie sich aus § “64 BEG ergibt, nur einen Entschädigungsanspruch wogen Schadens an Freiheit nach § *60 aaü erheben, wenn er die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt» La <?r diese Leistung im vorliegender* Rechtsstreit begehrt, hat er kein rechtsschutzwürdiges Interesse an der von ihm außerdem begehst«*!*;! Each j 2 b (1) des israelischen Staatsangei.örigkeits-gesetzes erwerbe, so wird in dem Urteil des Berufungsgerichts auegoführt, die Staatsbürgerschaft kraft Rückkehr, wer vor der Errichtung des Staates Israel in das Land eingo-' wandert oder dort geboren sei, vom läge der Errichtung des Staates ob. Ba der Kläger bereits im Jahre 1944 in das Lund oingewandert sei, falle er unter dice© Goeetaeo-Bestimmung und habe somit die israelische Staatsbürgerschaft originär erworben» Lem stene nicht entgegen* daß er zur Seit der Gründung des Staates Israel daneben noch die niederländische Staatsangehörigkeit besessen habe« denn in § “4 des israelischen Staatsbürgerschaftsgesetzes sei - mit Ausnahme eines hier nicht in Betracht kommenden Falles ausdrücklich der Erwerb der israelischen Staatsbürgersciiaft nicht von Verzicht auf eine frühere Staatsangehörigkeit abhängig gemacht und damit der gleichzeitige Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit für zulässig erklärt worden» Der Ansicht des Klägers, daß er trotz der in § 2 b (* des israelischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ausgesprochenen Rückwirkung auf den Tag der Staatsgründung in der Zwischen-zeit iin völkerrechtlichen Sinne nicht israelischer Staats ungehöriger gewesen sei, könne nicht beigepflichtet werden« Gesetze, welche die mit der Staatsangehörigkeit zusammen-hängenden Fragen im einzelnen regeln* könnten naturgemäß erst nach der Gründung dos Staates erlassen werden,. Daher sei die Staatsangehörigkeit nicht vom Erlaß eines entsprechenden Gesetzes abhängig und die Ansicht des Landgerichts zutreffend, daß die io Gesetz vom April ;952 angeordnete Rückwirkung des Erwerbes der Staatsbürgerschaft vom Sage der Errichtung des Staates ab als formelle Anerkennung einer bereits bestehenden israelischen Staatsangehörigkeit anzusehen sei. Der Rechtssatz, auf den sien Landgericht und Oberlandesgericht berufen, daß nämlich die Exgf&tenz eines Staates notwendig das Vorhandensein eines den Staat bildenden Volkes voraussetzt, ist nicht nur ein Satz des vom Revisionsgericht hier nicht nachprüfbaren inneren Staatsrechts des in Präge kommenden Staates ’’hier: Israel), sondern gehört zu den allgomoinon Grundsätzen des nach Art 25 GG einen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung bildenden Völkerrechts (vergl« International Law, 7 Edition, Bd,I §64; Dahm, Völkerrecht Bd, I Seite 75; Berber, Lehrbuch dos Völkerrechts, Bd«, I Seite 1‘)5 f)» Daraus ergibt sic« aber, daß auch völkerrechtlich ein Staat als ihm zugeordnete Personen Staatsangehörige haben muß» auch wenn er die Vorausnetzungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht durch Gin Gesetz geregelt hat. Allerdings kann aus diesem Grundsatz noch nicht abgeleitet werden, wie der Kreis der Staatsangehörigen eines bestimmten Staates zu umgrenzen ist, wenn ein Staat die Bedingungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht durch Gesetz festgelegt hat« Man könnte hier daran denken, als Staatsangehörige des Staates Israel solche Personen zu betrachten; die bis zu dem Erlöschen des Palästinamandats die Mandatsangehörigkeit auf Grund der Palestinian Citizenship Order '’925 - 1942 erworben hatten und im Gebiet des neuen Staates niedex'gclassen waren. BEG' festgostellt hat, erwirbt nach der oben angeführten Bestimmung des israelischen., am *4» Juli 1952 in Kraft getretenen Staatsbürgerschaftsgesetzes 5712 - ■'952 die Staatsbürgerschaft kraft Rückkehr, wer vor der Errichtung des Staates Israel in das Land eingewandert oder dort geboren ist, vom Tage der Errichtung des Staates ab, dtho rüofcwirkend vom *5« Mai *948 ab., da dieser Tag, v;ie allgemein angenommen wird, der Tag der Entstehung dieses Staates ist. Zu beantworten bleibt aber die vom Berufungsgericht richtig erkannte Frage, ob mangels einer positiven Bestimmung völkerrechtlicher Verträge oder sonstiger VölkerrechtssatZungen diese Rückwirkung nach allgemeinen Rechtssätzen des Völker (gewohnheits)rechts im Verhältnis zu anderen Staaten anerkannt werden muß, oder ob Bestimmungen d©3 allgemeinen Völkerrechts dem ent gegen stehen. Es kann auch hier auf sich beruhen, ob der Begriff der Staats*» angehörigkeit ein ausschließlich staatsrechtlicher ist, oder ob es neben dom vom Staatsrecht oder den verschiedenen Staatsrechten bestimmten Staatsangehörigkeitsbegriff einen besonderen völkerrechtlichen Begriff der Staatsangehörigkeit gibt, wie eine besonders in neuerer Zeit vertretene Ansicht im Schrifttum amiimmt fvgl, hierzu Makarov aaO auf Seite 9 t)--Anerkannter, vor allem auch in der Völkerrechtspraxis befolgter Grundsatz ist, daß für die Zugehörigkeit ein or Person zu oincci Staat grundsätzlich das Recht dieses Staates maßgebend ist (BGKZ 5s> 178, 186). Das bedeutet, eine 1* er son wird auch für die Anwendung des Völkerrechts dem Staate zugeordne«' sic ist soin Angehöriger, wenn sie die Voraussetzungen dieser positiven Staatsrechtsordnung fUr den Erwerb odor den Besitz der Staatsangehörigkeit erfüllt. Eine solche Bestimmung ist das israelische Staatsbürgergeoetz, gegen dessen Anwendung im Bereich des Völkerrechts keine grundoutGlichen Bedenken bestehen, da der Staat Israel von den meisten Staaten und auch der Bundesrepublik Deutschland- die mit ihm völkerrechtliche Verträge geschlossen hat» ausdrücklich oder still" schweigend de iure oder de facto alsbald nach seiner Begründung anerkannt worden ist (Makarov aaO S. Es sind aber aus dem allgemeinen Völkerrecht auch keine Bedenken dagegen herzuleiten» daß dieses Gesetz» soweit es die Staatsangehörigkeit rückwirkend mit der Entstehung des Staates Israel begründet» völkerrechtlich wirksam ist in dem Sinne» daß auch für die Anwendung des Reches der Völkergemeinschaft Staatsangehörige Israels diese Eigenschaft mit der Entstehung des Staates erworben haben, obwohl es vom 15» Mai *5948 bis zu dem Inkraft tx*eten des Staatsbürgersenaits~ gesetzes 5712 - 1952 an einer positiven Regelung der Staatsangehörigkeit israelischer Staatsbürger gefehlt hat,. verfassungsgericht hat in dem Urteil vom 9^ November "955 - ; BvR 2Q4/54 •* {BVerfGE 4, 322} ausgesprochen- daß auf Grund des österreichischen Staatsbürgerschafts Öberleitunga" gosetzes vom '^oe Juli "945 alle Personen ab 27* April 1945 {'Pag der Wiederherstellung der Republik Österreich) österreichische Staatsbürger geworden sind, die bei ununterbrochener Fortgeltung des österreichischen Staatsangehörigkeit-gesetzes an diesem Tage Österreichische Staatsangehörige gewesen wären« Es hat die Rückwirkung, die das Gesetz sich selbst beigelegt hat, auch als völkerrechtlich verbindlich angesehen« Hier kommt aber noch ein weiterer Gesichtspunkt in Betracht« In der angeführten Entscheidung des Bundesverfassung gerichts ist dieses Gericht zu dem Ergebnis gekommen« deutsche Staatsangehörigef die auf Grund des österreichischen Staats» bürgerschai'ts-Überleitungsgegetzos die österreichische Staatsangehörigkeit erworben hätten« hätten damit auch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren» Um dieses Ergebnis zu recht-fertigen, das aus den allgemein geltenden Grundsätzen des Völkergewohnheitsrechts nicht herzuleiten war, weil grundsätzlich kein Staat über die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat verfügen kann, hat das Bundesverfassungsgericht ausge-filhrt, um die sich bei der Wiederherstellung der Republik Österreich ergebenden Fragen der Staatsangehörigkeit richtig zu beurteilen, müßten die politisch-historischen Vorgänge bei der Wiederherstellung der Bundesrepublik Österreich gewürdigt werden. Nachdem diese in dem Urteil näher dargelegt worden sind, kommt das Gericht zu der Schlußfolgerung, es handele sich hier nicht um die typische Loslösung eines staatstoils aus dem Verband eines Gesamt Staates (Emanzipation' es handle 3ich um einen ganz Desonderon Fall der Staaten-sukzeooion, einen Akt der Y.’iederhersteliung des status quo ante* Daraus folgert das Bundesverfassungsgericht, daß Österreich 3Cin altes Staatsvolk nicht vorenthalfcen werden könne sondern daß sich die Schaffung einer solchen auf eine längere Zeit erstrecken mußte» Das gilt auch für den Erlaß des Staatsangehörigkeitsgesetzes, dessen Schaffung nicht das vomehmlichste Problem war, das der jungo Staat zu lösen hatte« All dem hat man Rechnung zu tragen» Hieraus folgt aber, daß der Kläger die Staatsangehörigkeit; des Staates Israel bereits mit der Entstehung dieses Staates erworben hat und in dem Zeitpunkt» als er die niederländische Staatsangehörigkeit verlor, nicht staatenlos wurde« Ob die Zuerkennung der israelischen Staatsangehörigkeit auf diesem Weg einen völkerrechtswidrigen Eingriff in die Rechte des niederländischea Staates bedeutete, weil er in die Ferconalhohcit dieses Landes eingriff, kann hier of$en bleiben« Sollte die Verleihung der Staatsangehörigkeit auch einen völkerrechtswidrigen Eingriff in die Fersonalhoheit der Niederlande bedeutet haben, so wäre deswegen die Inanspruchnahme des Klägers als Staatsangehöriger durch den Staat Israel nicht nichtig und ohne V/irkung« Daß eine Doppel • Sin etwaiger völkerrechtswidriger Eingriff in die auch aus der Personalhoheit des niederländischen Staats ergebenden Hechte ist durch den Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit des Klägers in Fortfall gekommen« Auch von einer aus anderen Gründen Völkerrechtswidrigen Einbürgerung des Klägers kann hier nicht gesprochen werden*. Es könnte noch die Frage aufgeworfen werden* ob der Begriff der Staatenlosigkeit und der der Staatsangehörigkeit« wie si© bei der Anwendung des § 160 BEG notwendig werden, nicht im allgemeinen sinn« sondern in einem den Zwecken dieser Vorschrift besonderen gebraucht werden müssen« Die Frage ist zu verneinen« v/eder aus dom Gesetz noch aus den Materialien noch aus dem gesetzgeberischen Grund ergibt sich» daß diese Begriffe in dieser Bestimmung anders zu verstehen sind, als sie gemeinhin im Staats- und Völkerrecht verstanden werden» Die Revision meint«, auch dann« wenn der Kläger nicht als staatenlos angesehen werden könne, müßten ihm unter Berücksichtigung der mit § *»60 aaO verfolgten gesetz * gebcrischen Zwecke die Ansprüche., wie sie sich aus dieser Vorschrift ergeben?
Hachschlagevverlc: 3® Amtliche Sammlung: nein
ö£G § 160
Juden, die sich vor der Begründung des Staates Israel im Gebiet dieses Staates niedergelassen haben« haben die isrrv&lische Staatsangehörigkeit auch im Völker^ rechtlichen Sinne bereits im Zeitpunkt der Entstehung dieses Staates Mai 19481 erworben« obwohl das
israelische StaatsbUrgerschaitsgesetz erst am 4 * April 1952 erlassen worden ist*
BGHf Urt« v.. 23« Oktober 1963 ~ iv ZR 13V63 ~
OLG Koblenz LG Koblenz
Verkündet
am 25. Oktober *965 H o o p p e, Justizangesteilte als ürkundsbeamter der Geschältsstolle
Im Samen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
dos Yaakow Rm Pa® S|
('früher Jakob de J
in
Klägers und Revisionsklägers; ~ Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt
gegen
das land Rheinland - Pfalz?
vertreten durch den Direktor des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz., Aliceplatz 4*
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt
in
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom *6. Oktober “J965 unter Mitwirkung dos Senuts~ Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg? Maaß und Dr. Loewenheim
für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats - EntSchädigungssenats - des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 12, Februar *963 wird auf Kosten des Klägers zurückgewieson.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für die Revioionsinstawz nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der am 2, November 1926 geborene jüdische Kläger* der früher den Samen «3ahob de J(D führte, war in AflHHHi wohnhaft und besaß die niederländische Staatsangehörigkeit„ Von November 1941 an mußte er den Judenstern tragen« iro Juni *943 wurde er zunächst nach dem Sammellager %’csterbork und iui Januar 1944 von dort nach Bergen-Belsen verbrachte Von dem lager Bergen-Beisen, wo er an Tuberkulose erkrankte, gelangte er im Jahre 1944 mit Hilfe des Austauschdienstes des Internationalen Boten Kreuzes nach Palästina«
Seit August 1948 hat der Kläger im Dienste des Staates Israel gestanden und zwar:
?. von August ^948 bis September 1949 im Ministerium für Handel und Industrie,
2» von September 1949 bis September '*95" im Ministerium für a uswärtige Angelegenheiten ohne diplomatischen Status,
3o von September 495" an als Vizekonsul des Staates Israel mit diplomatischem Status in Istanbul«
Ausweislich einer Erklärung der niederländischen Gesandtschaft in Jerusalem vom 30, Januar '948 hat der Kläger im August '948 auf Grund des § ? (sub 4) der Verordnung betreffend das Bürgerrecht und die Landos-ansässigkeit die niederländische Staatsangehörigkeit verloren* weil, er ohne dio dazu erforderliche königliche Genehmigung in fremde Staatsdienste getreten war.
Durch Bescheid vom 8. Januar 1939 hat das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Koblenz den Antrag des Klägers* ihm Entschädigung fUr Schaden an Freiheit zu gewähren, abgelehnt, weil er weder die Voraussetzungen des § 4 erfülle xioch jemals Staatenloser odor Flüchtling im sinne des
~ 3 -
§ 16o aaO gewesen sei* Hach dem Israelischen Staatsange hörigkeitsgesetz vom 1. April 1952 besitze er die Staatsangehörigkeit des Staates Israel seit dem •■4, Mai "948,, dem Tage der Gründung dieses Staates, er habe infolgedessen vor dem Verlust der alten (niederländischeni Staats angehörigkeit eine neue erworben und sei deshalb zu keinem Seitpunkt staatenlos gewesenv
Mit der Klage verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch weiter. Er macht geltend? er sei durch den Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit staatenlos geworden; da er die israelische Staatsangehörigkeit erst durch das Gesetz vom i, April 1952 erlangt habe und der dort ausgesprochenen Rückwirkung des Erwerbs auf den Zeitpunkt der Entstehung des Staates Israel nur innerstaatliche, aber keine völkerrechtliche Bedeutung zukomme.
Der Kläger hat beantragt?
1. festzustellen, daß er Verfolgter im Sinne des § 1 BlSG ist,
2. das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von 4 800 DM für Schaden an Freiheit, erlitten in der Zeit von Anfang Hovember 194* bis zu dem 30. Juni 1944
(= 31 Monate)? zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt.
die Klage abzuvveisen«
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Mit der in dem Urteil des Oberlandesgerichts zugelassencn Revision verfolgt der Kläger seinen Klagantrag weiter.
4 -
Das beklagte Land bat gebeten« die Revision zurückzu-weisen*
Entscheidungs^ründe:
Lie Revision ist zulässig, aber nicht begründete
Nach de® von den Parteien vorgetragenen und unstreitigen Sachverhalt erfüllt der Kläger in seiner Person weder die Voraussetzungen des § 4 BEG noch ist er Vertriebener im Sinne der §§ ‘50 ff BEG« La er beim Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes die israelische Staatsangehörigkeit besessen hat und der Staat Israel von der Bundesrepublik Leutscbland Ersatz für Eingliedcrungskosten erhält, kann er, wie sich aus § “64 BEG ergibt, nur einen Entschädigungsanspruch wogen Schadens an Freiheit nach § *60 aaü erheben, wenn er die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt» La <?r diese Leistung im vorliegender* Rechtsstreit begehrt, hat er kein rechtsschutzwürdiges Interesse an der von ihm außerdem begehst«*!*;! e st Stellung, daß er Verfolgter im Sinne des § 1 BEG sei, wenn eine Feststellung dieses Inhalts Überhaupt durch urteil getroffen werden kann. Insoweit ist sein Klagbegehren unzulässig. Nur Uber den Antrag auf Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung einer Entschädigung wegen Schadens an Freiheit ist eine Entscheidung zur Suche selbst zu treffen*
Ein Entschädigungsanspruch auf Grund des § 160 BEG setzt voraus« daß der Verfolgte entweder bei Inkrafttreten des Gesotzos, d*i, am Oktober 1953? Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28* Juli 195‘: gewesen ist (Abs, oder als Staatenloser oder Flüchtling im Sinne der genannten Konvontion nach Beendigung der Vor folgung eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat» Wie der
~ 5 -
Senat in dein Urteil vom 25* Mär2 1959 - IV 2fi 28'*/$8 -'LM Büß '1956 § 160 Er. 4 * RzW “959? 33 *) ausgesprochen hat ,, ist § '*60 Abs. 2 BEG dahin zu verstehen, daß der Verfolgte» zur Zeit des. Erwerbs der neuen Staatsangehörigkeit eine frühere Staatsangehörigkeit bereits vorher verloren haben muß. Bas ist auch die Ansicht des Schrifttums (vgl. Blessin/Ehrig/Wilden, BEG Anou 12 zu § 160; van Bam/Loos,
BEG § I60 Anni« 12). Dieselbe Ansicht ist in dem Kommentar von Becker/Huber/Küster BErgß vertreten worden* wenn sie in Anm. T? zu § 7° BErgß ausführen,, daß die neue Staatsangehörigkeit aus dem Status des Staatenlosen oder Flüchtlings heraus erworben sein müsse. :<Jit Recht hat es daher das Berufungsgericht im vorliegenden fall darauf abgestellt 9 ob der Kläger im Augenblick des Verlustes seiner niederländischen Staatsangehörigkeit im August 1948 bereits die Staatsangehörigkeit des am ?4. 5Iai ‘*948 errichteten Staates Israel besessen hat. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob es der gesetzgeberische Grund für die Vorschrift des § 160 BEG und die ihm vorausgegangene Bestimmung des § 71 BErgG rechtfertige,, daß § 160 Abs. 2 BEG auch in gewissen fällen entsprechend anzuwenden sei« wenn dieso^oraussefczung nicht erfüllt ist, ist, wie noch unten näher exargeiegt wird« zu verneinen.
Die frage, ob der Kläger bereits mit der Entstehung des Staates Israel dessen Staatsbürgerschaft erlangt habe, hut cor Berufungsrichter mit folgenden Erwägungen bejaht:
Each j 2 b (1) des israelischen Staatsangei.örigkeits-gesetzes erwerbe, so wird in dem Urteil des Berufungsgerichts auegoführt, die Staatsbürgerschaft kraft Rückkehr, wer vor der Errichtung des Staates Israel in das Land eingo-' wandert oder dort geboren sei, vom läge der Errichtung des Staates ob. Ba der Kläger bereits im Jahre 1944 in das Lund oingewandert sei, falle er unter dice© Goeetaeo-Bestimmung und habe somit die israelische Staatsbürgerschaft
originär erworben» Lem stene nicht entgegen* daß er zur Seit der Gründung des Staates Israel daneben noch die niederländische Staatsangehörigkeit besessen habe« denn in § “4 des israelischen Staatsbürgerschaftsgesetzes sei - mit Ausnahme eines hier nicht in Betracht kommenden Falles ausdrücklich der Erwerb der israelischen Staatsbürgersciiaft nicht von Verzicht auf eine frühere Staatsangehörigkeit abhängig gemacht und damit der gleichzeitige Besitz einer weiteren Staatsangehörigkeit für zulässig erklärt worden»
Seine erst in der Berufungsinstanz aufgestellte Behauptung, daß er vor Inkrsfttreten des Gesetzes vom April 1952 aufgehört habes Einwohner Israels zu sein« und auf ihn deswegen § 2 c.M) des genannten Gesetzes Anwendung finde, habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29* Januar *965 fallen gelassen.
Der Ansicht des Klägers, daß er trotz der in § 2 b (* des israelischen Staatsbürgerschaftsgesetzes ausgesprochenen Rückwirkung auf den Tag der Staatsgründung in der Zwischen-zeit iin völkerrechtlichen Sinne nicht israelischer Staats ungehöriger gewesen sei, könne nicht beigepflichtet werden« Gesetze, welche die mit der Staatsangehörigkeit zusammen-hängenden Fragen im einzelnen regeln* könnten naturgemäß erst nach der Gründung dos Staates erlassen werden,. Darüber werdo in der Regel stets eine mehr oder minder lange Seit vergehen. Es sei sogar denkbar, daß ein Staat überhaupt auf eine derartige Regelung verzichte. Daraus könne aber nicht hergeleitet werden, daß es dann in solchen Fällen - sei es bis zu dem späteren Erlaß eines Staatsangehörigkeit»-gosetzeo-, sei es auf unbestimmte Zeit hinaus ~ keine Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates gebe. Das Landgericht habe vielmehr zutreffend ausgeführt, daß die Existenz eines Staates begrifflich das Vorhandensein eines den Staat bilden den Volkes vorauoeetae. Hiervon aei auch in völkerrechtlicher
Hinsicht aueaugehen. Der Staat Israel könne nicht über vier Jahre lang bis sum Inkrafttreten seines S taat sbürger schul fcs, gesetzes ohne Staatsvclk und damit ohne Staatsangehörige bestanden haben«. Zu diesem Staatsvolk hätten insbesondere diejenigen Personen jüdischer Abstammung gehört, dio, wie der Kläger, in seinem Dienste seine öffentlichen Aufgaben vv&nrzunehmen hat ten.
Daher sei die Staatsangehörigkeit nicht vom Erlaß eines entsprechenden Gesetzes abhängig und die Ansicht des Landgerichts zutreffend, daß die io Gesetz vom April ;952 angeordnete Rückwirkung des Erwerbes der Staatsbürgerschaft vom Sage der Errichtung des Staates ab als formelle Anerkennung einer bereits bestehenden israelischen Staatsangehörigkeit anzusehen sei.
Der Kläger habe seine niederländische Staataangehöx*igkoii wegen seines Eintritts und folglich nach seinem Eintritt in den israelischen Staatsdienst verloren. Hieraus ergebe sich in Verbindung mit dem Obengesagten, daß er zu keiner Zeit Staatenloser gewesen sei. Damit scheide eine Einbeziehung des Klägers in den Personenkreis des § 16o Abs, 2 BEG aus.
Diesen Ausführungen ist im Ergebnis bei zu treten,. Der Rechtssatz, auf den sien Landgericht und Oberlandesgericht berufen, daß nämlich die Exgf&tenz eines Staates notwendig das Vorhandensein eines den Staat bildenden Volkes voraussetzt, ist nicht nur ein Satz des vom Revisionsgericht hier nicht nachprüfbaren inneren Staatsrechts des in Präge kommenden Staates ’’hier: Israel), sondern gehört zu den allgomoinon Grundsätzen des nach Art 25 GG einen Bestandteil der deutschen Rechtsordnung bildenden Völkerrechts (vergl«
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Oppenheim-Lauterpacht. International Law, 7 Edition, Bd,I §64; Dahm, Völkerrecht Bd, I Seite 75; Berber, Lehrbuch dos Völkerrechts, Bd«, I Seite 1‘)5 f)» Daraus ergibt sic« aber, daß auch völkerrechtlich ein Staat als ihm zugeordnete
Personen Staatsangehörige haben muß» auch wenn er die Vorausnetzungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht durch Gin Gesetz geregelt hat. Das' übersieht Weis in dem von den Parteien überreichten Gutachtens wenn er zu dem Ergebnis kommt> vor dem Inkrafttreten des israelischen Staatsangenörigkeitsgesetzee vom 14. Juli *952 hätten weder die in Israel ansässigen "Staatsangehörigen” des Mandats*-gebiets* Palästina noch andere in dem neuen Staat ansässige Personen eine israelische Staatsangehörigkeit im völkerrechtlichen Sinn besessen (ßl 6r 9 und *0 des Gutachtens). Denn dünn wäre der Staat Israel ohne Staatsangehörige ins Leben getreten. Das kann nicht rechtens sein«
Allerdings kann aus diesem Grundsatz noch nicht abgeleitet werden, wie der Kreis der Staatsangehörigen eines bestimmten Staates zu umgrenzen ist, wenn ein Staat die Bedingungen für den Erwerb der Staatsangehörigkeit nicht durch Gesetz festgelegt hat« Man könnte hier daran denken, als Staatsangehörige des Staates Israel solche Personen zu betrachten; die bis zu dem Erlöschen des Palästinamandats die Mandatsangehörigkeit auf Grund der Palestinian Citizenship Order '’925 - 1942 erworben hatten und im Gebiet des neuen Staates niedex'gclassen waren. Abgesehen davon» daß dies nach »Veis aaO Bl 10 von den israelischen Gerichten verneint wird» würde diese Annahme den besonderen Umständen der Errichtung des Staates Israel nicht gerecht.
Hier ist vielmehr von folgenden Erwägungen auszugehen« v/ie das Berufungsgericht für die Revisionsinstanz bindend (§§ 549» 550 2P0, § 2o9 Abs. ? BEG' festgostellt hat, erwirbt nach der oben angeführten Bestimmung des israelischen., am *4» Juli 1952 in Kraft getretenen Staatsbürgerschaftsgesetzes 5712 - ■'952 die Staatsbürgerschaft kraft Rückkehr, wer vor der Errichtung des Staates Israel in das Land eingewandert
oder dort geboren ist, vom Tage der Errichtung des Staates ab, dtho rüofcwirkend vom *5« Mai *948 ab., da dieser Tag, v;ie allgemein angenommen wird, der Tag der Entstehung dieses Staates ist. Es ist außer Streit, daß die Rückwirkung.; die in diesem Gesetze für die dort umschriebene Kategorie von Staatsangehörigen vom Gesetz verordnet wird, immer staatsrechtlich voll wirksam ist. Dies kann auch im Revisions verfahren nicht angegriffen werden. Zu beantworten bleibt aber die vom Berufungsgericht richtig erkannte Frage, ob mangels einer positiven Bestimmung völkerrechtlicher Verträge oder sonstiger VölkerrechtssatZungen diese Rückwirkung nach allgemeinen Rechtssätzen des Völker (gewohnheits)rechts im Verhältnis zu anderen Staaten anerkannt werden muß, oder ob Bestimmungen d©3 allgemeinen Völkerrechts dem ent gegen stehen.
Diese Frage ist im ersten Sinn zu beantworten. Es kann auch hier auf sich beruhen, ob der Begriff der Staats*» angehörigkeit ein ausschließlich staatsrechtlicher ist, oder ob es neben dom vom Staatsrecht oder den verschiedenen Staatsrechten bestimmten Staatsangehörigkeitsbegriff einen besonderen völkerrechtlichen Begriff der Staatsangehörigkeit gibt, wie eine besonders in neuerer Zeit vertretene Ansicht im Schrifttum amiimmt fvgl, hierzu Makarov aaO auf Seite 9 t)--Anerkannter, vor allem auch in der Völkerrechtspraxis befolgter Grundsatz ist, daß für die Zugehörigkeit ein or Person zu oincci Staat grundsätzlich das Recht dieses Staates maßgebend ist (BGKZ 5s> 178, 186). Das bedeutet, eine 1* er son wird auch für die Anwendung des Völkerrechts dem Staate zugeordne«' sic ist soin Angehöriger, wenn sie die Voraussetzungen dieser positiven Staatsrechtsordnung fUr den Erwerb odor den Besitz der Staatsangehörigkeit erfüllt. Eine solche Bestimmung ist das israelische Staatsbürgergeoetz, gegen dessen Anwendung im Bereich des Völkerrechts keine grundoutGlichen Bedenken bestehen, da der Staat Israel von den meisten Staaten und
auch der Bundesrepublik Deutschland- die mit ihm völkerrechtliche Verträge geschlossen hat» ausdrücklich oder still" schweigend de iure oder de facto alsbald nach seiner Begründung anerkannt worden ist (Makarov aaO S. 178,* i'einberg und Stoyanovsky» The Jewish Yearbook of International law ?94Ö Seite XI).
Es sind aber aus dem allgemeinen Völkerrecht auch keine Bedenken dagegen herzuleiten» daß dieses Gesetz» soweit es die Staatsangehörigkeit rückwirkend mit der Entstehung des Staates Israel begründet» völkerrechtlich wirksam ist in dem Sinne» daß auch für die Anwendung des Reches der Völkergemeinschaft Staatsangehörige Israels diese Eigenschaft mit der Entstehung des Staates erworben haben, obwohl es vom 15» Mai *5948 bis zu dem Inkraft tx*eten des Staatsbürgersenaits~ gesetzes 5712 - 1952 an einer positiven Regelung der Staatsangehörigkeit israelischer Staatsbürger gefehlt hat,. Wie Lauterpacht in The Jewish Yearbook of International Law '948 S» 69 zutreffend ausgeführt hat, ist es ein allgemeiner Rechts-grundsaiz, daß einem Gesetz rückwirkende Kraft nicht zukommt« wenn os nicht das Gegenteil ausdrücklich bestimmt» Es ist kein Grund ersichtlich, v/erum dieser allgemeine Grundsatz nicht auch für .das Völkerrecht gelten soll» Es ist auch in der Rechtsprechung anerkannt, daß das Prinzip, ein staatliches Gesetz könne sich rückwirkende Kraft beilegen» auch im Völkerrecht gilt» So hat der erkennende Senat in dem in IM BEG *956 § 16o Nx% 11 * Rz¥* 1962 , 276 abgedruckten Urteil angenommen» daß kein VölkeiTochtseats ersichtlich sei, aus dem hergeleitet werden könne, die rückwirkende Wiederherstellung der rechtswidrig aberkannten Staatsbürgerschaft könne grundsätzlich nicht anei'kannt werden» Demgemäß hat ex* die Voraussetzungen des § l6o BEG verneint, weil der Verfolgte rückwirkend durch das italienische Gesetz Nr» 25 die ihm durch ein faschistisches Gesetz aberkannte italienische Staats Bürgerschaft wiedererlangt habe und daher für die Anwendung des $ *6o BEG niemals staatenlos gewesen sei» Das Bundes-
verfassungsgericht hat in dem Urteil vom 9^ November "955 - ; BvR 2Q4/54 •* {BVerfGE 4, 322} ausgesprochen- daß auf Grund des österreichischen Staatsbürgerschafts Öberleitunga" gosetzes vom '^oe Juli "945 alle Personen ab 27* April 1945 {'Pag der Wiederherstellung der Republik Österreich) österreichische Staatsbürger geworden sind, die bei ununterbrochener Fortgeltung des österreichischen Staatsangehörigkeit-gesetzes an diesem Tage Österreichische Staatsangehörige gewesen wären« Es hat die Rückwirkung, die das Gesetz sich selbst beigelegt hat, auch als völkerrechtlich verbindlich angesehen«
Hier kommt aber noch ein weiterer Gesichtspunkt in Betracht« In der angeführten Entscheidung des Bundesverfassung gerichts ist dieses Gericht zu dem Ergebnis gekommen« deutsche Staatsangehörigef die auf Grund des österreichischen Staats» bürgerschai'ts-Überleitungsgegetzos die österreichische Staatsangehörigkeit erworben hätten« hätten damit auch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren» Um dieses Ergebnis zu recht-fertigen, das aus den allgemein geltenden Grundsätzen des Völkergewohnheitsrechts nicht herzuleiten war, weil grundsätzlich kein Staat über die Zugehörigkeit zu einem anderen Staat verfügen kann, hat das Bundesverfassungsgericht ausge-filhrt, um die sich bei der Wiederherstellung der Republik Österreich ergebenden Fragen der Staatsangehörigkeit richtig zu beurteilen, müßten die politisch-historischen Vorgänge bei der Wiederherstellung der Bundesrepublik Österreich gewürdigt werden. Nachdem diese in dem Urteil näher dargelegt worden sind, kommt das Gericht zu der Schlußfolgerung, es handele sich hier nicht um die typische Loslösung eines staatstoils aus dem Verband eines Gesamt Staates (Emanzipation' es handle 3ich um einen ganz Desonderon Fall der Staaten-sukzeooion, einen Akt der Y.’iederhersteliung des status quo ante* Daraus folgert das Bundesverfassungsgericht, daß Österreich 3Cin altes Staatsvolk nicht vorenthalfcen werden könne
lir. vorliegenden Pall handelt es sich um die Bedeutung der Entstehung des Staates Israel, wie das Berufungsgericht ganz richtig .qnkannt hat«. Auch dieser Vorgang kann mit den herkömmlichen Regeln des Völkerrechts über Staatensukzession nicht hinreichend und zutreffend gewürdigt werden (vgl» Shabatai Rosenne in fhe British lear Book of International Law 1951 vol 27 S« 267 f)«. Wie schon oben erwähnt wurde, ist allgemein anerkannt, daß der Staat Israel am 15. Mai 1948 zur Entstehung gelangt ist, nachdem das Mandat an diesem 'läge erioscnen war,. Der Akt, an den hierbei angeknüpft wird, ist die "Declaration of the Establishment of the state of Israol", die der Jüdische Volksrat (People’s Council) am *4« Kai *948 erlioß (vgl, den Toxt in englische Übersetzung in Law of State of Israel vol 1 S« 3 f). Dort heißt es u.a.:
" , o o Kraft des natürlichen und historischen Rechts und auf die Resolution der Vereinigten Kationen hin erklären wir hiermit die Errichtung eines jüdischen Staates im Land Israel (Eretz Israel), der Staat Israel heißen soll,”
In der Präambel zu dieser Declaration of Establishment wird geltend gemacht, das Land Israel (Eretz Israel) sei die Geburtsstätte des jüdischen Volkes gewesen. Hier hätte es erstmals eine eigene Staatlichkeit erlangt und kulturelle Worte von nationaler und allgemeiner Bedeutung gesebaffen und der Vielt das Buch der Bücher gegeben, nachdem das jüdische Volk zwangsweise von seiner Heimat ferngehalten worden sei, habe es trotzdem an dem Glauben an dieses Land fostgehalten und während der Zerstreuung nie aufgehört, für die Rückkehr dorthin und für die V/iederherStellung seiner politischen Freiheit zu beten und auf sie zu hoffen . « » . Die Katastrophe, die das jüdische Volk in der letzten Zeit befallen habe, wäre ein erneuter klarer Beweis für die Notwendigkeit gewesen, das Problem der Heimatlosigkeit durch
Wiederherstellung aes jüdischen Staates in Israel zu lösen*
«. / ««/•
ein Staat* der die Tore 2ur Heimat weit öffnen werde und dem jüdischen Volke den Statue eines vollwertigen Mitglieds der Gemeinschaft der Völker verschaffe • « . » . Weiter wird in dieser Declaration of Establishment gesagt;
"Der Staat Israel soll offen sein für jüdische Einwanderung und die Sammlung (Ingathering; der Verbannten (Exiles?»"
Wenn auch dieser Declaration nicht die Eigenschaft eines Grundgesetzes zukommen mag (Yehoshua Freudenheim,
Dio Staatsordnung Israels S« 3 ff)? so gibt sie doch die Bedeutung und den Sinn wieder* den die Unterzeichner dieser Erklärung mit der Proklamation des neuen Staates verbanden» Er sollte ein Staat der Juden sein» der es allen Angehörigen des jüdischen Volkes ermöglicht» in diesem Staate in Freiheit zu leben» Wenn man im Lichte dieser Declaration die Bestimmung des § 2b O* ins Auge faßt, so kann sie nur so gewürdigt werden, daß sie nämlich nur das zu dem Ausdruck bringt« was sich schon aus dem Sinn und Zweck der Errichtung des jüdischen Staates ergibt» Han wird dieser Bestimmung des Staatsbürgergesetzes rechtlich nur gerecht» wenn man ihr nicht ao sehr den Charakter der Anöydnungeiner echten Bückwirkung beimißt, die an die Stelle eines bisher geltenden Rechtssatzes auch für die Vergangenheit einen anderen Rechtssatz setzt, als den der Interpretation eines schon bestehenden Zustandea, der schon aus der Errichtung des Staates folgt» Es ist dabei zu berücksichtigen, daß der Staat Israel unter den Umständen seiner Entstehung nicht mit einer fertigen Staats- und Rechtsordnung ins Leben treten konnte.» sondern daß sich die Schaffung einer solchen auf eine längere Zeit erstrecken mußte» Das gilt auch für den Erlaß des Staatsangehörigkeitsgesetzes, dessen Schaffung nicht das vomehmlichste Problem war, das der jungo Staat zu lösen hatte« All dem hat man Rechnung zu tragen»
Diese besonderen Umstände dürfen such bei der völkerrechtlichen Bedeutung des Staatsangehörigkeitsgesetzes nicht unboaehtet gelassen werden« Sie führen notwendig dazu, daß auch von der Völkerrechtsgemeinechaft die Rückbeziehung des Erwerbs der Staatsangehörigkeit auf den Zeitpunkt der Entstehung anerkannt werden muß, auch im Schrifttum ist dies anerkannt« Wie Hansjörg äellinek in Der automatische Erwerb und Verlust der Staatsangehörigkeit durch völkerrechtliche Vorgänge, zugleich im Beitrag zur Lehre von der Staatensukzession., 195% $» 29 ausführt, besteht eine Staatsangehörigkeit eines (durch Losrcißung entstandenen) Neustaats auch dann schon« wenn sie durch ein Staatsangehörigkeitsgesetz des Neustaats noch nicht geregelt ist«. Einem solchen Gesetz kommt nur "deklaratorische" Wirkung zu, d.'n« die neue Staatsangehörigkeit wird nicht erst mit dem Zeitpunkt des Erlasses des Gesetzes erworben» sondern nur die bereits erworbene bestätigt«
Hieraus folgt aber, daß der Kläger die Staatsangehörigkeit; des Staates Israel bereits mit der Entstehung dieses Staates erworben hat und in dem Zeitpunkt» als er die niederländische Staatsangehörigkeit verlor, nicht staatenlos wurde«
Ob die Zuerkennung der israelischen Staatsangehörigkeit auf diesem Weg einen völkerrechtswidrigen Eingriff in die Rechte des niederländischea Staates bedeutete, weil er in die Ferconalhohcit dieses Landes eingriff, kann hier of$en
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bleiben« Sollte die Verleihung der Staatsangehörigkeit auch einen völkerrechtswidrigen Eingriff in die Fersonalhoheit der Niederlande bedeutet haben, so wäre deswegen die Inanspruchnahme des Klägers als Staatsangehöriger durch den Staat Israel nicht nichtig und ohne V/irkung« Daß eine Doppel •
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Staatsangehörigkeit auch völkerrechtlich bestehen kann, ist allgemein anerkannt. Sin etwaiger völkerrechtswidriger Eingriff in die auch aus der Personalhoheit des niederländischen Staats ergebenden Hechte ist durch den Verlust der niederländischen Staatsangehörigkeit des Klägers in Fortfall gekommen« Auch von einer aus anderen Gründen Völkerrechtswidrigen Einbürgerung des Klägers kann hier nicht gesprochen werden*. Der Kläger hat nicht nur freiwillig seine filederlassung in Israel bei der Begründung des Staates aufrechterhalten» er hat außerdem dem neuen Staat seine Dienste gewidmet« Wenn er auch nicht ausdrücklich dm seine Einbürgerung eingekommen ist? so hat er doch der Verleihung durch sein Verhalten stillschweigend zu-gestimmte Es kann daher nicht geltend gemacht werden» die Staatsangehörigkeit sei dem Kläger gegen seinen Willen auf erlegt worden« Man kann daher weder von einer Ewangsein-bürgerung noch von einer Einbürgerung durch einen Staat sprechen» zu dem der Kläger nicht in engen^ibät sächlichen Beziehungen gestanden hat«
Es könnte noch die Frage aufgeworfen werden* ob der Begriff der Staatenlosigkeit und der der Staatsangehörigkeit« wie si© bei der Anwendung des § 160 BEG notwendig werden, nicht im allgemeinen sinn« sondern in einem den Zwecken dieser Vorschrift besonderen gebraucht werden müssen« Die Frage ist zu verneinen« v/eder aus dom Gesetz noch aus den Materialien noch aus dem gesetzgeberischen Grund ergibt sich» daß diese Begriffe in dieser Bestimmung anders zu verstehen sind, als sie gemeinhin im Staats- und Völkerrecht verstanden werden»
Die Revision meint«, auch dann« wenn der Kläger nicht als staatenlos angesehen werden könne, müßten ihm unter Berücksichtigung der mit § *»60 aaO verfolgten gesetz * gebcrischen Zwecke die Ansprüche., wie sie sich aus dieser Vorschrift ergeben? in entsprechender auedehnender Auslegung dieser Bestimmung gegeben werden«. Darin kann ihr nicht
gefolgt werden« Bs iet zwar richtig* daß wie die Staatenlosigkeit auch der Wecnsel der Staatsangehörigkeit dazu führt, daß weder der alte noch der neue Staat des Verfolgten völkerrechtlich Entschädigungsansprüche gegen die Bundes -republik Deutschland erheben kann* weil die Erhebung solcher Ansprüche voraussetzt, daß der Verletzte sowohl zur Zeit der Schädigung als auch zur Zeit der Erhebung dieser Ansprüche demselben Staat angekört« Doch kann dies nicht zu einer Ausweitung des Kreises der nach §§ *60 ff BE6 Berechtigten führen. Die Ansprüche auf Grund dieser Vorschrift sind bewußt vom Gesetzgeber nur dem in §§ *60 ff aaO umschriebenen Personenkreis eingeräumt worden« Sie sind unabhängig davon gewährt, ob die Staatenlosigkeit schon zur Zeit der Schädigung bestand oder nicht, und ob dom Vorletzten Ansprüche gegen aen Staat erwachsen sind, dem er zur Zeit der Schädigung angehörte« Eine Erweiterong dieses Kreises entspricht nicht dem gesetzgeberischen Willen? Es handelt sich um ein besonderes Vorrecht der Staatenlosen., Flücht linge und des in § *60 Abs« 2 BEG beschränkten Kreises von EeubUrgern. die der Gesetzgeber des Bund0yentach«digangs-gesetzes wegen ihrer bis zu dem etwaigen Erwerb einer neuen Staatsangehörigkeit bestehenden Staatenlosigkeit als besonders schutzbedürftig ansieht«
Aua diesen Gründen muß die Revision mit der sich ü«0 den §§ 97 ZPO und 225 Abs« t BKG ergebenden Kostenfolgo zurückgewicson werden«
Ascher Johannsen Wüstenherg
Sr« loewenheim
Maaß