Für eine in ihrem beruflichen Fortkommen geschädigte jüdische Frau beendet die noch unter der Herrschaft des Nationalsozialismus erfolgte Eheschließung den Entschädigungszeitraum jedenfalls dann nicht, wenn der Ehemann zu einer allgemein verfolgten Bevölkerungsgruppe gehört und deshalb mit dem Verlust seiner Existenzgrundlage rechnen mußte. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug beantragt das beklagte Land zu verurteilen, an sie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit seit dem 1. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts sind diese Schwierigkeiten weitgehend auf die gegen die jüdischen Unternehmen ergriffenen Boykottmaßnahmen zurückzufUhren, und das Berufungsgericht sieht den Boykott auch als mitursächlich, dafür an, daß die Filiale in BoflHIW geschlossen und die Klägerin entlassen wurde. Dqs Berufungsgericht hat zutreffend auf die Hechtsprechung des erkennenden Senats hingewiesen, nach der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auch für Benachteiligungen geleistet wird, die sich für den einzelnen schon aus seiner Zugehörigkeit zu einer als solcher verfolgten Bevölkerungsgruppe ergaben, auch wenn er von einer gegen ihn im besonderen gerichteten Maßnahme nicht betroffen worden war (I»M BEG 1953 § 25 Nr. 2, BEG 1956 § 119 Nr* 2; vgl. eine jüdische Ehefrau, die als Sprechstundenhilfe bei ihrem gleichfalls jüdischen Ehemann mitgearbeitet hatte und mit diesem auswandern mußte) Dieser aus § 25 Abs. 1 Satz 1 BErgG und dem entsprechenden § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG abgeleitete Grundsatz findet seine innere Rechtfertigung darin, daß die nationalsozialistischen Gewalthaber mit ihren Maßnahmen, die auf die Ausschaltung der Juden aus dem Erwerbsund Wirtschaftsleben gerichtet waren, den ganzen jüdischen Bevölkerungsteil und jeden einzelnen Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe, gleichgültig ob er selbständig oder unselbständig erwerbstätig war, schädigen wollten. Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, daß die Entlassung der Klägerin bei der Firma‘Hut-Leeser auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückgeht und sie für die Zeit vom 1. 3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht beigetreten werden, soweit es das Ende des Entschädigungszeitraums auf den Zeitpunkt der Heirat der Klägerin angesetzt hat. a) In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Klägerin wäre nach der Überzeugung des Berufungsgerichts mit der Eheschließung auf jedeg Fall aus ihrer Berufstätigkeit ausgeschieden, um in dem Unternehmen ihres Ehemannes mitzuarbeiten. Bei der Prüfung, ob der eingetretene Schaden auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, ist die Verfolgung nur hinwegzudenken, soweit die Klägerin selbst von ihr betroffen wurde, nicht aber auch, soweit sie sich gegen ihren Ehemann und dessen Bruder auswirkte. Es steht zunächst schon nicht fest, ob die Klägerin ihren Ehemann auch dann geheiratet hätte, wenn sie selbst nicht verfolgt worden wäre und ungehindert in ihrem Beruf als kaufmännische Angestellte weiter hätte tätig sein können. Selbst wenn aber die Klägerin ihren Ehemann auch ohne die eigene Verfolgung geheiratet hätte, so muß bei der Feststellung des hypothetischen Geschehensverlaufs weiter erwogen werden, ob sie als Nichtverfolgte ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben hätte zugunsten der Mitarbeit in dem Geschäft ihres Ehemannes und seines Bruders, die zu dem Kreis der Verfolgten gehörten und als solche in ihrer Erwerbstätigkeit den damit verbundenen Beschränkungen und Gefährdungen ausgesetzt waren. Nur wenn unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte eindeutig festgestellt werden könnte, daß die Klägerin auch ohne ihre eigene Verfolgung von dem Zeitpunkt ihrer Heirat an ihre frühere Berufstätigkeit aüfgegeben hätte, könnte für diesen Zeitpunkt eine Beendigung des Entschädigungszeit-raums nach § 9 Abs» 5 BEG in Betracht kommen« In dem angefochtenen Urteil v/ird eingehend dargelegt, die Mitarbeit der Klägerin in dem Unternehmen ihres Ehemannes und seines Bruders sei keine Brwerbstätigkeit gewesen, da sie sich im Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB a. Mag die Tätigkeit der Klägerin in dem Geschäft ihres Ehemannes und seines Bruders als eine für eine Ehefrau übliche Erworbstätigkeit anzusehen sein, oder mag es sich um die bloße Mitarbeit der Ehefrau, neben der eine eigene Erwerbstätigkeit nicht üblich war, gehandelt haben, in keinem Fall waren die Verhältnisse, in die die Klägerin durch die Eheschließung gelangt war, so geartet, daß sie in ihrer Ehe eine sichere Existenzgrundlage gefunden hatte. Schon zu jener Zeit konnte nicht mehr damit gerechnet werden, daß für das Unternehmen des Ehemannes der Klägerin und seines Bruders geordnete und stetige Entwicklungsmöglichkeiten bestanden, vielmehr war zu erwarten, daß dieses Unternehmen früher oder später würde aufgegeben werden müssen, und daß dadurch die Familien seiner Inhaber ihre Lebensgrundlage verlieren würden, wie es dann auch geschah. Bemerkt sei, daß für die Zeit, in der die Klägerin in dem Geschäft ihres Ehemannes und seines Bruders tätig war, eine Unterbrechung des Entschädigungszeitraums nicht in Betracht kommt* Soweit! die Klägerin nur im Rahmen der Mitarbeit reiner Ehefrau tätig gewesen sein und dabei in diesen Jahren ihr Auskommen] gefunden haben sollte, würde das, da die Verhältnisse nicht nachhaltig waren, ohne Einfluß auf die Dauer des Entschädigungszeitraums sein. 5. Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben v/erden, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
2449 026 Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BEG §§64, 8V Ist ein jüdischer Arbeitnehmer von einem jüdischen Unternehmen infolge der Auswirkungen des Boykotts entlassen worden, so ist er selbst in seinem beruflichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen geschädigt worden. BEG § 9 Abs. 5 Bei der Prüfung, ob der Schaden auch ohne die Verfolgung entstanden v/äre, ist nur die Verfolgung des Geschädigten selbst, nicht auch die Verfolgung seines Ehegatten oder anderer Personen hinwegzudenken. BEG § 75 Für eine in ihrem beruflichen Fortkommen geschädigte jüdische Frau beendet die noch unter der Herrschaft des Nationalsozialismus erfolgte Eheschließung den Entschädigungszeitraum jedenfalls dann nicht, wenn der Ehemann zu einer allgemein verfolgten Bevölkerungsgruppe gehört und deshalb mit dem Verlust seiner Existenzgrundlage rechnen mußte. BGH, Urt. v. 24. Oktober 1962 - IV ER 131/62 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf JY-ZS-J24/62 Verkündet am 24. Oktober 1962 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Ehefrau Sophie W straße in Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten Beklagten und Revisionsbeklagten hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johannsen, Wüstenberg und Br. Loev/enheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büssel-dorf vom 19. Juli 1961 aufgehoben, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Entschädigungskammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 12. September I960 zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. 1 a - In diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekver*? wiesen. Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen 2 i i •V Tatbestand: Die im Jahre 1912 geborene Klägerin ist Jüdin. Sie war seit 1930 bei der Firma Rin DflBHIB als BUroangestellte tätig. Vor 1933 trat sie in Dortmund als Verkäuferin und Kassiererin in die Filiale der Firma ein jüdisches Unternehmen, das seinen Sitz in DflflHV hatte, ein. Sie verlor diese Stellung Ende 1933, als die Filiale in DolMI^BI geschlossen wurde. Die Klägerin war dann arbeitslos. Im Juli 1935 heiratete sie einen Kaufmann, der gleichfalls Jude ist und in Ruhrort zusammen mit seinem Bruder ein Abzahlungsgeschäft für Möbel und Manufakturwaren betrieb. Sie arbeitete fortan in diesem Geschäft mit. Im November 1938 wan-derte ihr Ehemann wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nach England aus. Die Klägerin folgte ihm mit dem 1936 geborenen Kind im September 1939* Im Jahre 1958 kehrten die Eheleute in die Bundesrepublik zurück. Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, und das Landgericht hat die von der Klägerin erhobene Klage abgev/iesen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt und im zweiten Rechtszug beantragt das beklagte Land zu verurteilen, an sie wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für die Zeit seit dem 1. Januar 1935 auf der Grundlage einer Einstufung in den einfachen Dienst eine Kapitalentschädigung bis zu dem Höchstbetrage von 40 000 DM zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 731 DM zu zahlen; im übrigen hat es die Klage abgewieseno Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren im Eerufungsrechtszug gestellten Antrag, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist, weiter. Bas beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe: 1. Bas Berufungsgericht hat ddr Klägerin eine Kapitalentschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen für einen vom 1. Januar 1934 bis zu dem 30. Juni 1935 dauernden Entschädigungszeitraum zuerkannt, obwohl die Klägerin ausdrücklich Entschädigung erst für die Zeit seit dem 1. Januar 1935 beantragt hat. Bagegen bestehen "X keine verfahrensrechtlichen Bedenken. Ber Anspruch auf Kapitalentschädigung wegen Berufsschadens ist ein einheitlicher, der der Klägerin unabhängig von den in ihrem Antrag gezogenen zeitlichen Grenzen, die nicht in diesen Antrag gehören, bis zur Höhe des geltend gemachten Betrages zuzusprechen ist, soweit er sich als begründet erweist• 2. Bas Berufungsgericht hat festgestellt, daß die Firma HV-LflMI, bei der die Klägerin tätig war, nach der nationalsozialistischen Machtergreifung in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts sind diese Schwierigkeiten weitgehend auf die gegen die jüdischen Unternehmen ergriffenen Boykottmaßnahmen zurückzufUhren, und das Berufungsgericht sieht den Boykott auch als mitursächlich, dafür an, daß die Filiale in BoflHIW geschlossen und die Klägerin entlassen wurde. In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, damit sei in der Person der Klägerin der Schadenstatbestand des § 87 BEG erfüllt, wobei es unerheblich sei, daß die Entlassung nicht auf einer gegen die Klägerin unmittelbar gerichteten Verfolgung beruhe. Jüdische Arbeitnehmer, die wegen der auf rassischer Verfolgung beruhende** Geschäftsaufgabe ihres jüdischen Arbeitgebers ihre Stellung verloren hätten, seien schon wegen des Verlustes der Stellung entschädigungsberechtigt, ohne daß die Bestimmungen des § 88 Nr, 4 und 5 BEG herangezogen zu werden brauchten, denn die gegen die Juden gerichtete Verfolgung habe diesen Bersonenkreis in seiner Gesamtheit treffen sollen, und die Verfolgungsmaßnahmen, die den jüdischen Geschäftsinhaber zur Aufgabe seines Geschäfts gezwungen hätten, seien daher in gleicher Weise auch gegen seine jüdischen Arbeitnehmer gerichtet gewesen. Diese Ausführungen sind rechtlich unangreifbar* Dqs Berufungsgericht hat zutreffend auf die Hechtsprechung des erkennenden Senats hingewiesen, nach der Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen auch für Benachteiligungen geleistet wird, die sich für den einzelnen schon aus seiner Zugehörigkeit zu einer als solcher verfolgten Bevölkerungsgruppe ergaben, auch wenn er von einer gegen ihn im besonderen gerichteten Maßnahme nicht betroffen worden war (I»M BEG 1953 § 25 Nr. 2, BEG 1956 § 119 Nr* 2; vgl. auch die LK BEG 1956 § 64 Nr. 32 veröffentlichte Entscheidung betr. eine jüdische Ehefrau, die als Sprechstundenhilfe bei ihrem gleichfalls jüdischen Ehemann mitgearbeitet hatte und mit diesem auswandern mußte) Dieser aus § 25 Abs. 1 Satz 1 BErgG und dem entsprechenden § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG abgeleitete Grundsatz findet seine innere Rechtfertigung darin, daß die nationalsozialistischen Gewalthaber mit ihren Maßnahmen, die auf die Ausschaltung der Juden aus dem Erwerbsund Wirtschaftsleben gerichtet waren, den ganzen jüdischen Bevölkerungsteil und jeden einzelnen Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe, gleichgültig ob er selbständig oder unselbständig erwerbstätig war, schädigen wollten. Mit Recht hat das Berufungsgericht deshalb angenommen, daß die Entlassung der Klägerin bei der Firma‘Hut-Leeser auf nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zurückgeht und sie für die Zeit vom 1. Januar 1934 an Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen zu beanspruchen hat. 3. Dagegen kann dem Berufungsgericht nicht beigetreten werden, soweit es das Ende des Entschädigungszeitraums auf den Zeitpunkt der Heirat der Klägerin angesetzt hat. a) In dem angefochtenen Urteil wird ausgeführt, die Klägerin wäre nach der Überzeugung des Berufungsgerichts mit der Eheschließung auf jedeg Fall aus ihrer Berufstätigkeit ausgeschieden, um in dem Unternehmen ihres Ehemannes mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit sei nicht nur üblich, sondern auch erforderlich gewesen. Aus den genannten Gründen wäre die Klägerin auch ohne die Verfolgung aus ihrer bisherigen Erwerbstätigkeit ausgeschieden. Damit sind jedoch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 5 BEG, den das Berufungsgericht anwenden will, nicht dargetan. Bei der Prüfung, ob der eingetretene Schaden auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, ist die Verfolgung nur hinwegzudenken, soweit die Klägerin selbst von ihr betroffen wurde, nicht aber auch, soweit sie sich gegen ihren Ehemann und dessen Bruder auswirkte. Es steht zunächst schon nicht fest, ob die Klägerin ihren Ehemann auch dann geheiratet hätte, wenn sie selbst nicht verfolgt worden wäre und ungehindert in ihrem Beruf als kaufmännische Angestellte weiter hätte tätig sein können. Selbst wenn aber die Klägerin ihren Ehemann auch ohne die eigene Verfolgung geheiratet hätte, so muß bei der Feststellung des hypothetischen Geschehensverlaufs weiter erwogen werden, ob sie als Nichtverfolgte ihre berufliche Tätigkeit aufgegeben hätte zugunsten der Mitarbeit in dem Geschäft ihres Ehemannes und seines Bruders, die zu dem Kreis der Verfolgten gehörten und als solche in ihrer Erwerbstätigkeit den damit verbundenen Beschränkungen und Gefährdungen ausgesetzt waren. Nur wenn unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte eindeutig festgestellt werden könnte, daß die Klägerin auch ohne ihre eigene Verfolgung von dem Zeitpunkt ihrer Heirat an ihre frühere Berufstätigkeit aüfgegeben hätte, könnte für diesen Zeitpunkt eine Beendigung des Entschädigungszeit-raums nach § 9 Abs» 5 BEG in Betracht kommen« b> Es läßt sich aber auch nicht annehmen, daß die Klägerin durch die Eheschließung nachhaltig in Verhältnisse gelangt war, in denen in ihrem örtlichen Lebensbe-reich eine Ehefrau eine Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübte,« oder in denen sie nachhaltig die Möglichkeit zu einer Erwerbstätigkeit in dem Umfang hatte, in . dem*, eine in ihren Verhältnissen lebende Ehefrau einer solchen nachging (Urteil des Senats LM BEG 1956 § 75 Nr. 30). In dem angefochtenen Urteil v/ird eingehend dargelegt, die Mitarbeit der Klägerin in dem Unternehmen ihres Ehemannes und seines Bruders sei keine Brwerbstätigkeit gewesen, da sie sich im Rahmen des § 1356 Abs. 2 BGB a. F. gehalten habe. Auf die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen braucht nicht eingegangen zu werden. Mag die Tätigkeit der Klägerin in dem Geschäft ihres Ehemannes und seines Bruders als eine für eine Ehefrau übliche Erworbstätigkeit anzusehen sein, oder mag es sich um die bloße Mitarbeit der Ehefrau, neben der eine eigene Erwerbstätigkeit nicht üblich war, gehandelt haben, in keinem Fall waren die Verhältnisse, in die die Klägerin durch die Eheschließung gelangt war, so geartet, daß sie in ihrer Ehe eine sichere Existenzgrundlage gefunden hatte. Unabhängig davon, ob das Geschäft noch unter den Nachwirkungen des 1950 durchgeführten Vergleichsverfahrens zu leiden hatte, war jedenfalls im Jahre 1935 und in den folgenden Jahren die geschäftliche Betätigung seiner Inhaber insbesondere auch durch die allgemeine Lage, in der sich damals die Juden in Deutschland befanden, beeinträchtigt. Schon zu jener Zeit konnte nicht mehr damit gerechnet werden, daß für das Unternehmen des Ehemannes der Klägerin und seines Bruders geordnete und stetige Entwicklungsmöglichkeiten bestanden, vielmehr war zu erwarten, daß dieses Unternehmen früher oder später würde aufgegeben werden müssen, und daß dadurch die Familien seiner Inhaber ihre Lebensgrundlage verlieren würden, wie es dann auch geschah. Die Eheschließung konnte den Entschädigungszeitraum dann nicht beenden, wenn die Verhältnisse, in die die verfolgte Frau gelangt war, von Anfang an unter der Drohung und Belastung weiterer Verfolgung standen und deshalb die Verfolgung nicht nachhaltig überwunden war* c) Auch nach § 75 Abs. 1, 2, § 92 Abs. 1 BEG, § 12 Abs* 1, 2, § 29 3* DV-BEG kann der Entschädigungszeit- raum mit der Heirat der Klägerin schon deshalb nicht sein Ende gefunden haben, weil die seitdem etwa von ihr erzielten Einkünfte, falls die Arbeit in dem Geschäft ihres Ehemannes und seines Bruders ihr überhaupt eigene Einkünfte erbrachte, ihr infolge der weiter auf ihr lastenden Verfolgung jedenfalls nicht nachhaltig gewährleistet waren* 4* Das Berufungsgericht wird mithin erneut prüfen müssen, wann der Entseh?iigungszeiträum endet. Bemerkt sei, daß für die Zeit, in der die Klägerin in dem Geschäft ihres Ehemannes und seines Bruders tätig war, eine Unterbrechung des Entschädigungszeitraums nicht in Betracht kommt* Soweit! die Klägerin nur im Rahmen der Mitarbeit reiner Ehefrau tätig gewesen sein und dabei in diesen Jahren ihr Auskommen] gefunden haben sollte, würde das, da die Verhältnisse nicht nachhaltig waren, ohne Einfluß auf die Dauer des Entschädigungszeitraums sein. Soweit man annehmen wollte, die Klägerin habe in dieser Zeit eigene Einkünfte erzielt, wären sie nach § 77 Satz 3 BEG nicht zu berücksichtigen. 5. Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben v/erden, soweit die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. Im Umfang der - 8 v Aufhebung ist der Rechtastreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Bas Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision zu befinden haben« Nach § 225 Abs« 1 BEG ist. das Verfahren frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen« . Es besteht Veranlassung, darauf hinzuweisen, daß die Aussagen der vom Gericht vernommenen Parteien und Zeugen, wenn nicht im Sitzungsprotokoll, so doch im Urteil oder in einem in dem Urteil in Bezug genommenen Aktenvermerk wiedergegeben werden müssen, falls die Moglichke.it besteht, daß das Urteil dem Rechtsmittel der Revision unterliegt (BGH LM BGB § «362 Nr. 2, ZPO § 161 Rr. 5). Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Br« Loewenheim