116 BEG zu demindest dann nicht ursprünglich erstrebte und die später geführte Berufsausbildung einander einem Anspruch wenn die durch und Ausbildungskosten* zu eine Beihilfe 2u ist sind nach umfassen auch die eigenen Bebenshaltungskosten des Verfolgten wenn aieser in der bereits einer der erstrebten hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18, November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr • Graf Das beklagte Land trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision, Von Rechts wegen Ihre Mutter ist jüdischer Abstammung Die Klägerin legte an Ostern 1935 die Reifeprüfung an einer Schule in Hannover ab* Anschließend erlernte sie den Haushalt Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen Schadens in der Ausbildung geltend* Sie hat vorgetragen: Nach der Reifeprüfung habe sie Literatur und Germanistik studieren wollen* Daran sei sie jedoch durch ihre nichtarische Abstammung gehindert worden* In der Schweiz Ausbildung in die Tat umzusetzen* Das juristische Studium habe sie gewählt, weil sie im Laufe der Zeit ihre Neigung Die Entsehödigungsbehörde hat der Klägerin eine Ent- der Rechtswissenschaft'nicht als nachgeholte Ausbildung im Sinne des § 116 BEG angesehen werden könne* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin nach Ablegung der Reifeprüfung im Jahre 1 ihre Absicht, sich anschließend einem akademischen Stu können und die vollakademische Ausbildung erst in den Jahren 1953 bis 1957 durch das Studium der Rechtsv/issen schaft der Literatur und Germanistik - nachgeholt« Das Berufung anstelle des ursprünglich beabsichtigten Studiums BEG zu erstattende gerieht hat als gemäß Ausbildungskosten auch die Kosten für den Lebensunterhalt der Klägerin während der Dauer des Studiums - Mai 1953 eil die Klägerin diese Zeit infolge Ausschlusses von der Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe von weiteren 5«000 KJ gemäß § 116 Abs. 1 Satz 3 BEG der Klägerin zugebilligt hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung stand. 115 Abs* 1 BEG auch der Ausbildungs schaden als Schaden im beruflichen Fortkommen gilt die Auffassung des Berufungsgerichts, für die Klägerin spreche eine Vermutung dafür, daß infolge ihrer jüdischen Abstammung mütterlicherseits vom Studium ausgeschlossen gewesen sei, rechtlich zu billigen Bern Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Begriff des Ausschlusses von der erstrebten Ausbildung nicht die Ausübung eines unmittelbaren Zwanges auf den Verfolgten erfordert. Eine Unterbrechung der Ausbildung oder ein Ausschluß von ihr kann vielmehr auch dann vor liegen, wenn sich der Verfolgte aus verfolgungsbedingten Gründen entschlossen hat, von der beabsichtigten Ausbil dung abzusehen (Urteile des erkennenden Senats vom 12. Bas Berufungsgericht ist daher rechtlich zutreffend davon ausgegangen, daß die Klägerin von der erstrebten Ausbil dung b) Bie Revision meint, die Klägerin habe aus eigenem Entschluß das bereits begonnene Studium der Literatur Auch könne der Klägerin, die sich erst nach Schei dung der Ehe wieder zu dem Studium, und zwar zu einem an deren Studium, entschlossen habe, bestenfalls wegen des nicht abgeschlossenen Studiums der Sprachen und Literatur ein pruch gemäß bedarf hier keiner Entscheidung der Erage, ob ein Ver folgten die Gesamtkosten der durch einen freiwilligen Studienwechsel verlängerten Ausbildung - im Rahmen des Denn hier stellt die Klägerin nicht auch die Kosten des zunächst von ihr gewählten, aber nicht abgeschlossenen Studiums der Literatur und Germanistik in Rechnung, sondern nur die Aufwendungen für ein aka demisehes Studium, nämlich für das Studium der Rechte zu dessen Abschluß auch nach der Auffassung der Revision emester erforderlich sind» Der Klägerin kann daher der Vorwurf, sie habe auf Grund ihres Studienwechsels die Kosten ihrer Ausbildung verteuert, nicht gemacht werden» Ebensowenig kann ihr der Anspruch aus deshalb versagt werden, weil sie sich erst spät zu dem Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch in der Schweiz aus verfolgungsbedingten Wirtschaft liehen Gründen die von ihr erstrebte Ausbildung, nämlich ein vollakademisches Studium mit abgeschlossener Prüfung setzt worden, ihre bereits bei der Reifeprüfung vorhan dene Absicht, ein solches Studium zu ergreifen, durchzuführen* Angesichts dieser Feststellungen stellt sich hier nicht die Frage, ob die Nachholung der Ausbildung fr daß sich die Klägerin dem Studium der Rechtswissenschaft der trotz Verfolgung die erstrebte Ausbildung für einen akademischen Beruf, wenn auch nur im Bereich eines an deren Wissensgebietes, ohne Verzögerung erreicht hat, Ein Wechsel in der Berufsausbildung steht daher einem Anspruch nach § 116 BEG zu demindest dann nicht entgegen, wenn, wie hier, die ursprünglich erstrebte und die später tatsäch tungskosten bestreiten müssen; zudem habe sie für das Studium der Rechtswissenschaft nur die übliche Zeit von Semestern gebraucht, auch könne nicht festgestellt Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 28. Nachholung der Ausbildung und Ausbildungskosten im Sinne des die während der Ausbildungszeit für den Unterhalt des Verfolgten erforderlich sind. 116 Abs Satz p BEG zu erstattenden Ausbildungskosten kommen daher die Kosten für den Lebensunterhalt nur in Betracht, soweit sie durch die verfolgungsbedingte Nach holung der Ausbildung hervorgerufen sind« Es sind das in der Zeit der Nachholung der Ausbildung nicht als Aufwendungen oder Ausbildungskosten im des 1 BEG anerkannt, weil diese Kosten nicht in ad äquaten Zusammenhang mit der Verfolgung und der dadurch notwendig gewordenen Nachholung der Ausbildung stehen Ein solcher Zusammenhang ist jedoch hinsichtlich der Kosten den eigenen Lebensunterhalt des Verfolgten zu bejahen. sung kann nicht gefolgt werden Dei Wortlaut des Gesetzes, das von einer "Nachholung spricht, gibt hierfür keinen Anhaltspunkt Die in der der Verfolgte ohne die die erstrebte hätte und daher einer können In war er durch auch ohne die Verfolgung hätte leben müssen, der "Schaden'1 Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit hätte nachgehen können Pas Berufungsgericht, nach dessen Feststellungen die in ohne die Verfolgung das ursprünglich erstrebte Studium schon etwa im Jahre 1939 den Ausbildungskosten der einen eine in Höhe von weiteren zuerkannt. Aus diesen Gründen ist die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückzuweisen.
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ja
Amtliche Sammlung
nein
BEG
116
Ein Wechsel in der
nach
116 BEG zu demindest dann nicht
ursprünglich erstrebte und die später geführte Berufsausbildung einander
einem Anspruch
wenn die
durch
und
Ausbildungskosten* zu
eine Beihilfe 2u
ist
sind nach
umfassen
auch die eigenen Bebenshaltungskosten des Verfolgten
wenn aieser in der bereits einer
der erstrebten
t
Verfolgung
BGH
*
Urt. v
23
November I960
IV Z H
OLG Celle
Hannover
»•
■
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r
*
IV _z J 2lZ§ 0
Verkündet am 23o November I960
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
*
«
Im Namen des Volkes
In dem I
des Landes Niedersachsen ,
vertreten durch den Niedersächsiechen Minister des Innern in Hannover,
Beklagten und Revisionsklägers,
*
gegen
*
die Gerichtsreferendarin Elisabeth v in KU^BPweg Nr, B,
Rechtsanwalt
4
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18, November I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg,
Maaß, Wilden und Dr • Graf
♦
♦
für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des
- ■
2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesge-
*
richts in Celle vom 23* Dezember 1959 wird zurückgewiesen,
♦
Gerichtliche Gebühren und Auslagen für den Revisionsrechtszug werden nicht erhoben.
Das beklagte Land trägt die außergerichtlichen Kosten
der Revision,
Von Rechts wegen
*
Tatbestand
* *
Die am
1916 geborene Klägerin ist die Toch
*
ter des im ersten Weltkrieg gefallenen Hauptmanns Herbert
v
Ihre Mutter ist jüdischer Abstammung
Die
Klägerin legte an Ostern 1935 die Reifeprüfung an einer Schule in Hannover ab* Anschließend erlernte sie den
Haushalt
)
absolvierte
Semester der Fotoabteilung des
Lettehauses und nahm in München an einem Schneiderkursus
sowie an einem Kursus der Handelsschule Dr.
teil*
♦
Zwischendurch hielt sie sich zeitweise im Ausland auf
i
um ihre Sprachkenntnisse zu vervollkommnen. Im Jahre
■
1943 wanderte sie mit ihrer Mutter, die mit ihrer De
.
portation nach Theresienstadt rechnen mußte, nach der
.
Schweiz aus* Dort fand sie alsbald eine Stellung als
Kopistin und später
.
Fremdsprachenkorrespondentin
bei
II
Internationalen Roten Kreuz in Genf* Mit Beginn des
Yfintersemesters 1946/47 belegte sie am Dolmetscher-Institut der Universität in Genf sprachliche, literarische und auch einige juristische Vorlesungen* Im Jahre 1948 verlor sie infolge umfangreicher Personalkürzungen ihre Stellung
Sie gab ihre Studien auf und zog im Jahre 1949 nach
.
Heidelberg, wo sie sich noch im gleichen Jahre verhei
ratete. Im Winter 1949/1950 studierte sie noch ein Semester
- +
lang Sprache und Literatur an der Universität Heidelberg.
♦ ♦
Nach Scheidung ihrer Ehe im Jahre 1951 besuchte sie eine
.
* .
♦
Fremdsprachenschule im Schwarzwald und war anschließend
.
bis zu dem April
952
Fremdsprachenstenotypistin
aer
Firma Daimler-Benz AG in Mannheim t*
♦
Im Sommersemester
1955 begann sie mit dem Studium der Rechtswissenschaft
9
das sie im Juni 1957 mit der Ablegung der Referendar
*
Prüfung abschloß.
3
Die Klägerin macht Entschädigungsansprüche wegen
Schadens in der Ausbildung geltend* Sie hat vorgetragen: Nach der Reifeprüfung habe sie Literatur und Germanistik studieren wollen* Daran sei sie jedoch durch ihre nichtarische Abstammung gehindert worden* In der Schweiz
■
habe sie zunächst eine Stellung annehmen müssen, um den
■
notwendigen Lebensunterhalt bestreiten zu können* Deshalb
habe sie nur nebenbei einige Vorlesungen belegen können.
+
Erst der Verkauf eines Trümmergrundstücks habe sie in
die Lage versetzt, die beabsichtigte vollakademische
*
Ausbildung in die Tat umzusetzen* Das juristische Studium
habe sie gewählt, weil sie im Laufe der Zeit ihre Neigung
*
hierzu erkannt habe* Für die Nachholung ihrer Ausbildung
*
habe sie mehr als ,10*000 DM, darunter 9*800 DM (49 Monate
ä 200 DM) für ihren Lebensunterhalt, aufwenden*müssen*
* • *
*
* i
*
*
• ■
■
»
Die Entsehödigungsbehörde hat der Klägerin eine Ent-
+
Schädigung von 5*000 DM gemäß § 118 BEG gewährt ’, den
♦
weitergehenden Antrag aber abgelehnt, weil das Studium
*
der Rechtswissenschaft'nicht als nachgeholte Ausbildung
im Sinne des § 116 BEG angesehen werden könne*
*
»
* *
Die Klägerin hat Klage erhoben and beantragt,
*
das beklagte Land zu verurteilen, ihr als Beihilfe
*
♦
zu den Ausbildungskosten weitere 5*000 DM zu zahlen*
*
* *
«
+
*
■
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen*
*
*
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben* Das Ober-
* •
*
landesgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurück-
*
gewiesen*
*
#
*
*
* *
*
9
4
+
♦
♦
Mit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision
verfolgt das beklagte Land seinen Klageabweisxmgsantrag weiter*
■
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen,,
Die Revision ist nicht begründet*
*
1
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat
die Klägerin nach Ablegung der Reifeprüfung im Jahre 1 ihre Absicht, sich anschließend einem akademischen Stu
935
dium zu widmen, aus Verfolgungsgründen nicht verwirklichen
, y
können und die vollakademische Ausbildung erst in den
Jahren 1953 bis 1957 durch das Studium der Rechtsv/issen
schaft
der Literatur und Germanistik - nachgeholt« Das Berufung
anstelle des ursprünglich beabsichtigten Studiums
c
116 Abs
BEG zu erstattende
gerieht hat als gemäß Ausbildungskosten auch die Kosten für den Lebensunterhalt
der Klägerin während der Dauer des Studiums - Mai 1953
bis Juni 1957 (49 x 200 DM
800 DM) - anerkannt
9
eil
die Klägerin diese Zeit infolge Ausschlusses von der
iUS
bildung zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzlich gebraucht habe
2 * Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen
B ■
Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe von weiteren 5«000 KJ gemäß § 116 Abs. 1 Satz 3 BEG der Klägerin zugebilligt hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung stand.
*
a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats
(Urteil vom 30« September I960 - IV ZR 66/60 zur Veröffentlichung vorgesehen) steht den jüdischen Misch
BES
lingen ersten Grades die Vermutung des § 64 Abs
zur Seite* Da gemäß
115 Abs* 1 BEG auch der Ausbildungs
schaden als Schaden im beruflichen Fortkommen gilt
7
ist
♦
die Auffassung des Berufungsgerichts, für die Klägerin
spreche eine Vermutung dafür, daß
infolge ihrer
jüdischen Abstammung mütterlicherseits vom Studium
•, % t
ausgeschlossen gewesen sei, rechtlich zu billigen
Bern
Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß der Begriff des Ausschlusses von der erstrebten Ausbildung nicht die Ausübung eines unmittelbaren Zwanges auf den Verfolgten erfordert. Eine Unterbrechung der Ausbildung oder ein Ausschluß von ihr kann vielmehr auch dann vor
liegen, wenn sich der Verfolgte aus verfolgungsbedingten
%
*
Gründen entschlossen hat, von der beabsichtigten Ausbil dung abzusehen (Urteile des erkennenden Senats vom 12. Juni 1957 - IV ZR 112/57 - LM Nr
zu
1956
RzW 1957
9
331
3o.
115 BEG
9
vom 26. Juni 1959 - IV ZR 61/59
LM Nr. 14 zu
115 BEG 1956
RzW 1959
>
27
472 '; vom
29
11
Januar i960 - IV ZR 213/59 - RzW I960
*
274
31
9
vom
Mai I960 = IV 2R 310/59 - RzW I960
9
40270)
Bas
Berufungsgericht ist daher rechtlich zutreffend davon
ausgegangen, daß die Klägerin von der erstrebten Ausbil
dung
t
nämlich von einem vollakademischen Studium
9
aus ge
schlossen worden ist
b) Bie Revision meint, die Klägerin habe aus eigenem
Entschluß das bereits begonnene Studium der Literatur
*
*
und Germanistik nicht fortgesetzt und durch die Zuwendung zu einem anderen Wissenszweig ihre Ausbildung ver-
✓ V
teuert» Dieses Verhalten stelle ein xnitwirkendes Ver
schulden gemäß
Abs
1 BEG in Verbindung mit
254 BGB
dar. Auch könne der Klägerin, die sich erst nach Schei
dung der Ehe wieder zu dem Studium, und zwar zu einem an deren Studium, entschlossen habe, bestenfalls wegen des
i
nicht abgeschlossenen Studiums der Sprachen und Literatur
ein
pruch gemäß
118 BEG zugebilligt werden«. Dieser
Auffassung der Revision kann nicht gefolgt werden
Es
♦
bedarf hier keiner Entscheidung der Erage, ob ein Ver folgten die Gesamtkosten der durch einen freiwilligen Studienwechsel verlängerten Ausbildung - im Rahmen des
m
i1o Abs
Satz 3 BEG vorgesehenen Höchstbetrages
von insgesamt 10*000 DM - verlangen kann oder ob er
* i
i
insoweit eine Minderung der erstattungsfähigen Aufwendungen
*
aus dein Gesichtspunkt eines raitwirkenden Verschuldens
hinnehmen muß. Denn hier stellt die Klägerin nicht auch
die Kosten des zunächst von ihr gewählten, aber nicht
abgeschlossenen Studiums der Literatur und Germanistik
in Rechnung, sondern nur die Aufwendungen für ein aka demisehes Studium, nämlich für das Studium der Rechte
9
zu dessen Abschluß auch nach der Auffassung der Revision
emester erforderlich sind» Der Klägerin kann daher
der Vorwurf, sie habe auf Grund ihres Studienwechsels
* •
*
die Kosten ihrer Ausbildung verteuert, nicht gemacht
werden» Ebensowenig kann ihr der Anspruch aus deshalb versagt werden, weil sie sich erst spät zu dem
116 BEG
» »
Studium der Rechtswissenschaft entschloss!«! hat. Nach den
* * m
Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin auch in der Schweiz aus verfolgungsbedingten Wirtschaft liehen Gründen die von ihr erstrebte Ausbildung, nämlich
ein vollakademisches Studium mit abgeschlossener Prüfung
♦
*
*
nicht durchführen können. Erst durch den Verkauf eines
9
Trummergrunastücks im Jahre 1953 ist die
rin, wie
das Berufungsgericht weiter feststellt, in die
ve
7
setzt worden, ihre bereits bei der Reifeprüfung vorhan dene Absicht, ein solches Studium zu ergreifen, durchzuführen* Angesichts dieser Feststellungen stellt sich hier nicht die Frage, ob die Nachholung der Ausbildung
* * ■
ohne zeitliche Grenze möglich ist und ob unter besonde-
*
ren Verhältnissen die Aufnahme eines Studiums nicht als
Nachholung angesehen werden kann« Schließlich steht de
[i
Anspruch
aus
*
116 BEG auch nicht der Umstand entgegen
9
fr
daß sich die Klägerin dem Studium der Rechtswissenschaft
* *
statt dem ursprünglich angestrebten Studium der Literatur
■
und Germanistik unterzog. Nach der Rechtsprechung des er
kennenden Senats (Orteile vom 28. Januar 1959 - IV ZR
198/58 - LM Nr
zu
115 BEG 1956
RzW 1959
9
234
34
und vom 26. Juni 1959 - IV ZR 61/59 - LM Nr. 14 zu
115 BEG 1956
RzW 1959
9
47227)
tehen die einzelnen
akademischen Berufe, von entschädigungsrechtlicher Sicht
*
her gesehen, gleichwertig nebeneinander
Be
Senat hat
her in der ersterwähnten Entscheidung einem Verfolg
9
der trotz Verfolgung die erstrebte Ausbildung für einen
akademischen Beruf, wenn auch nur im Bereich eines an
deren Wissensgebietes, ohne Verzögerung erreicht hat,
*
einen Anspruch wegen Schadens in der Berufsausbildung
abgesprochen« Bei der Gleichwertigkeit einer Ursprung
« *
lieh erstrebten und der später tatsächlich durchgeführ
■ _
ten Berufsausbildung besteht kein innerer Grund
9
dem
Verfolgten im Hinblick auf diesen Berufswechsel einen
Anspruch aus § 116 BEG zu versagen und ihn auf einen
Anspruch nach § 118 BEG wegen Nichtnachholung der zu
■ ^
■
nächst ins Auge gefaßten Ausbildung zu verweisen. Ein
Wechsel in der Berufsausbildung steht daher einem Anspruch
nach § 116 BEG zu demindest dann nicht entgegen, wenn, wie
hier, die ursprünglich erstrebte und die später tatsäch
.
i ■
lieh durchgeführte Berufsausbildung einander gleichwer
tig sind
8
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*
i
i
I
♦
t
c)
Die Revision wendet sich gegen die Auffassung des
Berufungsgerichts, daß auch die Kosten für den Lebensun
terhalt als erstattungsfähige Ausbi1dungskosten im Sinne
des
116 Abs, 1 BEG anzusehen sindi Sie macht geltend.
»
. *
die Klägerin hätte
ohne das Studium ihre Lebenshai
► i
, a
tungskosten bestreiten müssen; zudem habe sie für das
Studium der Rechtswissenschaft nur die übliche Zeit von
Semestern gebraucht, auch könne nicht festgestellt
■<
.
werden, daß sie hierfür höhere Lebenshaltungskosten habe
aufwenden müssen, als es ohne die Verfolgung erforderlich
*
t
*
gewesen wäre^ Diese
sind unbegründet
i >•
*
-i
4
Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil
vom 28. Januar 1959 - IV ZR 222/58 - LM Nr
5 zu § 116
BEG 1956
RzW 1959
9
267
29
sind Aufwendungen für die
I.
-i
■
*
«
Nachholung der Ausbildung und Ausbildungskosten im Sinne
des
116 Abs
4
BEG nur solche, die ohne die Verfolgung
nicht entstanden wären. Dies gilt auch für Aufwendungen
die während der Ausbildungszeit für den Unterhalt des Verfolgten erforderlich sind. Bei der Berechnung der nach
116 Abs
Satz p BEG zu erstattenden Ausbildungskosten
kommen daher die Kosten für den Lebensunterhalt nur in
Betracht, soweit sie durch die verfolgungsbedingte Nach
holung der Ausbildung hervorgerufen sind« Es sind das
9
wenn der Verfolgte nach dem Abschluß der Verfolgung da
c
bisher von ihm erstrebte
i
oder statt dessen ein gleichwertiges
anderes
Ausbildungsziel weiterverfolgt, die Unterhaltung^
kosten für diejenige
9
die er
des Ausschlusses
t ■
von der Ausbildung oder ihrer Unterbrechung zusätzlich
braucht
9
U3
If
,
dieses Ziel zu erreichen. Diese Auffassung
hat der Senat im Urteil vom 19. Juni 1959 - IV ZR 12/59
•*
LM Nr
zu
116 BEG 1956
RzW 1959
j
473
28
aufrecht
erhaltene Er hat daher in dieser Entscheidung die Kosten
? *
»" ' F *
für den Unterhalt der Familienangehörigen des Verfolgten
*
in der Zeit der Nachholung der Ausbildung nicht als
Aufwendungen oder Ausbildungskosten im
des
116
Abs
1 BEG anerkannt, weil diese Kosten nicht in ad
äquaten Zusammenhang mit der Verfolgung und der dadurch
■
notwendig gewordenen Nachholung der Ausbildung stehen Ein solcher Zusammenhang ist jedoch hinsichtlich der
Kosten
den eigenen Lebensunterhalt des Verfolgten
zu bejahen. Zu prüfen ist, was unter "zusätzlich benötigter
■
*
Zeit" im Sinne der vorstehenden Entscheidungen zu ver
stehen ist
sion ist, wie aus ihren Darlegungen
zu entnehmen ist, der Auffassung, daß hierbei auf die
4
Dauer des nachgeholten
V
udiuras, von dessen Beginn an
V
gerechnet, abzustellen ist, eine Verzögerung also nur
dann
o
;jaht werden kann, wenn zu dem nachgeholten Studium
*
ein längerer als der im allgemeinen übliche Zeitraum be
nötigt wird
uieser
4
sung kann nicht gefolgt werden
Dei
Wortlaut des Gesetzes, das von einer "Nachholung
spricht, gibt hierfür keinen Anhaltspunkt
Die
Nach
+
holung" umfaßt sowohl ein verspätetes Beginnen wie auch ein verspätetes Fortsetzen oder ein verzögertes Beenden
der Ausbildungo Es kommt
darauf an, um welche
Zeitspanne sich der Abschluß der
durch die
Verfolgung ve
hat. Dies gilt jedenfalls in den
Fällen, in denen die Ausbildung in eine
fäll
in der der Verfolgte ohne die
die erstrebte
hätte
und daher einer
können
In
war er durch
V
er
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folgung gezwungen, seiner Ausbildung zu obliegen und
sich die Mittel für die
■
seines Lebensunter
*
halts anderweitig zu beschaffen, statt sie aus einer
entsprechenden beruflichen
zu gewinnen, die
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er andernfalls schon früher hätte aufnehmen können
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*
kann ihm deshalb nicht entgegengehalten werden, daß er
*
auch ohne die Verfolgung hätte leben müssen, der "Schaden'1
*
also auch ohne die Verfolgung entstanden wäre* Per Aus-
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bildungsschaden, der nach
115 Abs- 1 in Verbindung
65 BEO als Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft
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besteht vornehmlich darin- daß der
aus
gilt,
verfolgungsbedingten Gründen seine Ausbildung entweder
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4
nicht oder nur
t
entsprechende
Schaden ist ihm nach
Pie Aufwendungen
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zu dem Abschluß bringen und eine
aufnehmen konnte« Für diesen
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ein Ausgleich zu gewähren
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, zu denen ihm nach
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Bestimmung eine Beihilfe zu
ist
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*
umfassen
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♦
daher auch seine eigenen Lebenshaltungskosten, wenn er in
4
der Zeit der Nachholung ohne die Verfolgung bereits einer
der
*
Ausbildung entsprechenden Berufstätigkeit
hätte nachgehen können
Pas Berufungsgericht, nach dessen Feststellungen
die
in ohne die Verfolgung das ursprünglich erstrebte
Studium schon etwa im Jahre 1939
abschließen
-• 0
9
hat daher
mit
die
der
die Zeit der
Berechnung der nach
116 Abs
1
Studiums bei der
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♦ •
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BEG zu ■ erstatten-
den Ausbildungskosten
der
einen
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in Höhe von
weiteren
zuerkannt.
♦
4
*
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*
11
3. Aus diesen Gründen ist die Revision des beklagten
Landes mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 225 Abs. 1 BEG zurückzuweisen.
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