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BGH · IV ZE 131/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZE 131/59

selbst wenn später die endgültige Aufnahme des Betreffenden von der höheren Parteiführung abgelehnt worden ist* hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» November 1959 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg? Fahnenträger des Sturms und Nürnbergfahrer warenAußerdem war dem Kläger der Vorwurf gemacht worden?..eine Angestellte seines Betriebes der Gestapo wegen.Arbeitsvertragsbruches gemeldet zu haben. Plünderung und Schaden im beruflichen'und wirtschaftlichen Fortkommen durch Ausfall an Bezügen im öffentlichen Bienst und durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung ist, durch Bescheid des beklagten Landes vom 13* März; 195f abigelehnt worden. und wirtschaf11ichen Fortkommen, durch den Ausfall an Bezügen.im öffentlichen Bienst in der Zeit vom 26, November 1933 bis L; Dezember 1938 weiter, Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen- und das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewieaen. Denn er habe sich bei dem dortigen Sturmführer zur Aufnahme in die SA gemeldet, auf der Sturragesehäftsstelle einschreiben und einem Sturm zuteileh lassen? wohl aber eine Unfallversicherungskarte erhalten, Eine endgültige Aufnahme in die SA habe die höhere SA-Pührung nach politischer Überprüfung des Klägers zwar abgelehnt; das hindere jedoch angesichts seines sonstigen Verhaltens die Annahme einer "Mitgliedschaft" in einer Gliederung der NSDAP nicht. Zwar liege lediglich eine nominelle Mitgliedschaft des Klägers in der SA vor; er habe aber nicht nach. 147 Nr« 25) , ist der formelle Ausschluß-grund'der Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, der dazu'zwingt, die Umstände des Einzelfalles weithin unberüek'sichti g t zu lassen, nicht erweiternd über seinen Wortlaut hinaus aüszülegen= Nach ständiger' Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 5.'Juni 1957 - IV ZK 81/57 DM Nr. 6 zu 'Seite ist aber auch eine Erklärung oder jedenfalls ein Verhalten der NSDAP oder der parteigliederung erforderlich, aus dem sich der Wille ergibt, die betreffende Person als Mitglied anzuerkennen und'zu behandeln« Es bedarf keiner Erörterung, daß eine '’Mitgliedschaft” bei. .-gliedskarte oder eines Mitgliedsbuches als gegeben anzusehen ist (Urteil vom-18, Dezember 1957 - IV ER 260/57 RzW 1958, 147 Nr, 25; unrichtig ist allerdings der aaO abgedruckte, nicht amtliche Leitsatz, eine Mitgliedschaft liege "nur” dann vor, wenn dem Betreffenden eine solche Urkunde ausge-hänuigt worden sei).□ ohne daß eine formelle Aufnahme nachgefolgt ist, lediglich eine Anmeldung zur.Partei oder einer ihrer Gliederungen vorliegt (Urteil vom 18ü Dezember 1957 aaö So 147); die erfolglos’ gebliebene Bemühung um eine Aufnahme in die NSDAP oder ihre Gliederungen steht also der erworbenen Mitgliedschaft nicht gleich« Die Frage, ob eine '"Mit- gliedschaft" bei vorläufiger Aufnahme durch eine untergeordnete Parteidienststelle anzunehmen sei, ist vom Senat bisher nicht entschieden worden. Im Schrifttum sind hinsichtlich der Parteianwärter die Auffassungen nicht einheitliche Während van Dam/Lcos (aaO s; 117) unter Hinweis auf die Notwendigkeit enger Auslegung der Ausschließungsregelung eine “Mitgliedschaft” von Anwärtern zwar grundsätzlich verneinen, die formelle Mitglied-schaft aber nicht für notwendig halten, wenn eine Person sich jahrelang wie ein Mitglied verhalten habe, sprechen sich Blessin/Wildeh/Ehrig (aaO S» 241) im Zweifel für eine Bejahung aus, da die Anwartschaft auch bereits eine - allerdings nicht vollgültige (vgl, Entlassung ohne förmliches-Verfahren) -Mitgliedschaft gewesen'sei und nach dem erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers die in dem “Mitmachen” in der NSDAP oder ihren Gliederungen liegende Vorschubleistung zu dem Ausschluß führen solle. Die Präge, ob bei einer dem Betreffenden erklärten vorläufigen Aufnahme durch eine untergeordnete Parteidienststelle, die Ihm bereits in gewissem Umfange Pflichten eines Mitglieds auferlegte, eine "Mitgliedschaft" anzunehmen sei, kann nur nach Maßgabe der Einzelumstände entschieden werden; die Aufstellung eines allgemeinen Grundsatzes ist bei der Verschiedenheit der maßgebenden Tatsachen nicht möglich. Im vorliegenden Falle bestehen jedenfalls keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, das Verhalten des Klägers erfülle die Voraussetzungen der "Mitgliedschaft" in .einer Gliederung der NSDAP, da er etwa 1 Jahr lang regelmäßig am SA-Dienst teilgenommen, Sonderarbeiten für die SA ausgeführt, sich der Befehlsgewalt der SA-' Führer unterstellt und insgesamt wie ein regelrechter SA-Mann benommen habe c Es ist daher rechtlich zutreffend, wenn das OToerlandesgericht daraufhin den Kläger auch In ent schädigungsrecht liehe r Hinsicht als einen SA-Mann behandelt und von der Zahlung einer Entschädigung ausgeschlossen hat. ist die Revision mit der sich aus den §§ 209 Abs, 1, 225 Abs, 1 BEG* 97 Abs, 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen, Äscher Baske .Wüstenberg Wilden Dr, Loewenheim

Zitierte Normen: § 6 BEG
AufnahmeMitgliedBEGNSDAPGliederungKlägerSAMitgliedschaft

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung* nein
o'iü
BEG § 6 Abso 1 Nr„ 1
Bei vorläufiger Aufnahme durch eine untergeordnete Parteilichst-stelle kann im Ein^elfall eine "Mitgliedschaft” in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen an saune hmen sein? selbst wenn später die endgültige Aufnahme des Betreffenden von der höheren Parteiführung abgelehnt worden ist*
BGH, Urto Vc 27o November 1959 - IV ZE 131/59 - OLG Schleswig
LG Kiel
IV ZR 151/59
Verkündet am 27.. November 1959 c hör#? Justizangestellter ” als Urlamdsbeamter der Geschäftsstelle
I Ki Namen des Volkes In dem Entsehädigungsrechtsstreit
 des früheren Angestellten Heinrich BBHH in Bl straße
 Wägers und Revisionsklägers.,
?r o z e ßb e v o1Imächti gt e r: Rechts anwalt
 gegen
m
das Land Schleswig-Holstein.; vertreten durch das Landesentschädigungsamt in Kiel, Gartenstr* 7?
Beklagten und Revisionsbeklagten;
- Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt Pro flHPin flBHHIP -
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» November 1959 unter Mitwirkung des Senats-Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wüstenberg? Wilden und Lr, Loewenheim
 für Recht erkannt:
Lie Revision des Klägers gegen das Urteil des 4» Zivilsenats des Sehleswig-Eolsteinisehen Oberlandesgerichts ;/ 17 in Schleswig vom 19* Lezember 1958 wird zurückgewiesen.
Lie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfreio Lie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt der V, V Kläger,; : ;	'.. - , .	■	.	.
Von Rechts wegen
L-
Tatbestand0.
Der Kläger war vom August 1918 ab Büroangestellter bei dem Reichskanalamt in	und	wurde	in	den letzten
 Jahren seines Dienstes nach TOA VIII besoldete Er gehörte der Sozialdemokratischen Partei Deutschlands an und war seit Anfan der zwanziger Jahre Mitglied des ’’Reichsbanners” 0 Außerdem betätigte er sich als Funktionär der Angestelltengewerkschaft in
 die etwa 700 Mitglieder zähltec Ex* war ferner Mitglied des Betriebsrates und gehörte dem Ausschuß des Gewerk schaftshaus es in	an>
Wegen seiner früheren politischen Betätigung als Gegner des Rationalsozialismus wurde sein BesehäftigungsVerhältnis bei dem Reichskanalamt am 280 August 1933 auf Grund des § 4 des Gesetzes zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums mit der Maßgabe beendet? daß dem Klager für die Daiier von drei weiteren Monaten die Bezüge weitergezahlt wurden„ Der Kläger war anschließend arbeitslos. Er fand erst im Sommer 1935 eine
 Beschäftigung als Pilialleiter einer Privatfirma in
 Am lo November 1938 wurde der Kläger zunächst als Arbeiter, am 1. Dezember 1938 als Büroangestellter in den Dienst des Wasserstraßenamtes in	übernommen* Als An-
gestellter wurde er nach TOA VIII vergütet.
Im Laufe, des Krieges wurde der Kläger PersonalSachbearbeiter und erhielt Ende des- Krieges Bezüge nach TOA IV t.»
Aus diesem Dienstverhältnis wurde er im Februar 1947 fristlos entlassen. In dem Kündigungsschreiben der Wasser- und Schiffahrtsdirektion in Kiel vom 11, Februar 1947 heißt es u.ao? »»Sie waren Vorsitzender des Betriebsrates beim Y/asserst raßenamt IflHBHHHHBP und Schriftführer des Bezirksbetriebsrates ? ohne daß die politischen Voraussetzungen dafür Vorlageno Sie durften diesen Posten nicht innehäben., weil Sie
1
 
nach Ihren eigenen Angaben in einem Schreiben vom 28. September 1934 an das Beichsverkehrsministerium in Berlin Führer einer Schar in der SA? .Sturmsehreiber ? Fahnenträger des Sturms und Nürnbergfahrer warenAußerdem war dem Kläger der Vorwurf gemacht worden?..eine Angestellte seines Betriebes der Gestapo wegen.Arbeitsvertragsbruches gemeldet zu haben. Z.Zt* ist der Klager arbeitsloso . ;
.■.-®er "Antrag des Klägers auf Entschädigung für Schaden an Eigentum und Vermögen, durch. Plünderung und Schaden im beruflichen'und wirtschaftlichen Fortkommen durch Ausfall an Bezügen im öffentlichen Bienst und durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung ist, durch Bescheid des beklagten Landes vom 13* März; 195f abigelehnt worden. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Entschädigung für Schaden im be-ruf1ichen. und wirtschaf11ichen Fortkommen, durch den Ausfall an Bezügen.im öffentlichen Bienst in der Zeit vom 26, November 1933 bis L; Dezember 1938 weiter,
 Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen- und das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewieaen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Bevision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Bas beklagte Land bittet um Zurückweisung der Bevision,.
Ent s che i dungsgründ e %
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Die Bevision ist nicht begründet
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Bas Oberlandesgericht hat ausgeführt; Der Kläger sei.. "Verfolgt erf'" im Sinne des Bundesentschädigungsgese.tzes und hierdurch
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im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen nicht nur geringfügig benachteiligtEr sei jedoch als Mitglied der Marine-SA in	yon her Entschädigung ausgeschlossen.
Denn er habe sich bei dem dortigen Sturmführer zur Aufnahme in die SA gemeldet, auf der Sturragesehäftsstelle einschreiben und einem Sturm zuteileh lassen? etwa 1 Jahr in SA-Uniform, teilweise als Aushilfsschreiber auf der Sturmgeschäftsstelle, SA-Dienst gemacht und im Herbst 1934 am nürnberger Parteitag teilgenommen »Er habe keinen SA-Ausweis ? wohl aber eine Unfallversicherungskarte erhalten, Eine endgültige Aufnahme in die SA habe die höhere SA-Pührung nach politischer Überprüfung des Klägers zwar abgelehnt; das hindere jedoch angesichts seines sonstigen Verhaltens die Annahme einer "Mitgliedschaft" in einer Gliederung der NSDAP nicht. Diese habe er auch .nicht unter sehr erheblichem Druck? sondern aus wirtschaftlichen Erwägungen? allerdings nicht wegen drohenden Verlustes seiner wirtschaftlichen Existenz? erworben. Zwar liege lediglich eine nominelle Mitgliedschaft des Klägers in der SA vor; er habe aber nicht nach. seinem Eintritt in die SA unter Einsatz von Dreiheit? Leib oder Leben den Nationalsozialismus aus Gründen? die den Verfolgungsgründen des § 1 BEG entsprächen? bekämpft und sei nicht deswegen? sondern als früher führender Sozialdemokrat in	verfolgt	worden,
II o
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet,, - •
Die Entscheidung hängt vorwiegend von der Drage ab? wer als "Mitglied" einer Gliederung der NSDAP? nämlich der SA? im Sinne des § 6 Abs, 1 Nr, 1 BEG anzusehen ist. Wie der Senat bereits dargelegt hat (Urteil vom 18« Dezember 1957 - IV ZR
  '
‘260/57 RzW 195’8? 147 Nr« 25) , ist der formelle Ausschluß-grund'der Mitgliedschaft in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, der dazu'zwingt, die Umstände des Einzelfalles weithin unberüek'sichti g t zu lassen, nicht erweiternd über seinen Wortlaut hinaus aüszülegen= Nach ständiger' Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 5.'Juni 1957 - IV ZK 81/57 DM Nr. 6 zu
§ 6 BEG 1956) verlangt die ‘’Mitgliedschaft1’ im Sinne des § 6
.. *
AbSo 1 Hn 1 aaO eine Erklärung oder zu demindest ein Verhalten der betreffenden Person? aus dem sich der Wille ergibt. Mitglied der Partei oder’einer ihrer Gliederungen zu sein (im Ergebnis gleicher Auffassung: Blessin/Wi1den/Ehri g, Bundes-entschädigungsgesetze, 2*- Auf 1 . § 6 BEG -Ahm. 8 S* 241 und väii Uam/Looso Bundesentschädigungsgesetz, § 6 Anim 3a So 117)? sich also zu" ihnen zu bekennen (Urteil vom 18, Juni 1958 -• IV ER 29/58 mir/ 17 zu § 6 BEG 1956), Auf der anderen
'Seite ist aber auch eine Erklärung oder jedenfalls ein Verhalten der NSDAP oder der parteigliederung erforderlich, aus dem sich der Wille ergibt, die betreffende Person als Mitglied anzuerkennen und'zu behandeln« Es bedarf keiner Erörterung, daß eine '’Mitgliedschaft” bei. Aufnahme in die NSDAP oder eine -ihrer Gliederungen durch Aushändigung' einer Mit-'
.-gliedskarte oder eines Mitgliedsbuches als gegeben anzusehen ist (Urteil vom-18, Dezember 1957 - IV ER 260/57 RzW 1958, 147 Nr, 25; unrichtig ist allerdings der aaO abgedruckte, nicht amtliche Leitsatz, eine Mitgliedschaft liege "nur” dann vor, wenn dem Betreffenden eine solche Urkunde ausge-hänuigt worden sei).□ Andererseits fehlt es an einer "Mitglied schaft”', wenn? ohne daß eine formelle Aufnahme nachgefolgt ist, lediglich eine Anmeldung zur.Partei oder einer ihrer Gliederungen vorliegt (Urteil vom 18ü Dezember 1957 aaö So 147); die erfolglos’ gebliebene Bemühung um eine Aufnahme in die NSDAP oder ihre Gliederungen steht also der erworbenen Mitgliedschaft nicht gleich« Die Frage, ob eine '"Mit-
gliedschaft" bei vorläufiger Aufnahme durch eine untergeordnete Parteidienststelle anzunehmen sei, ist vom Senat bisher nicht entschieden worden. Im Schrifttum sind hinsichtlich der Parteianwärter die Auffassungen nicht einheitliche Während van Dam/Lcos (aaO s; 117) unter Hinweis auf die Notwendigkeit enger Auslegung der Ausschließungsregelung eine “Mitgliedschaft” von Anwärtern zwar grundsätzlich verneinen, die formelle Mitglied-schaft aber nicht für notwendig halten, wenn eine Person sich jahrelang wie ein Mitglied verhalten habe, sprechen sich Blessin/Wildeh/Ehrig (aaO S» 241) im Zweifel für eine Bejahung aus, da die Anwartschaft auch bereits eine - allerdings nicht vollgültige (vgl, Entlassung ohne förmliches-Verfahren) -Mitgliedschaft gewesen'sei und nach dem erkennbar gewordenen Willen des Gesetzgebers die in dem “Mitmachen” in der NSDAP oder ihren Gliederungen liegende Vorschubleistung zu dem Ausschluß führen solle. Die Präge, ob bei einer dem Betreffenden erklärten vorläufigen Aufnahme durch eine untergeordnete Parteidienststelle, die Ihm bereits in gewissem Umfange Pflichten eines Mitglieds auferlegte, eine "Mitgliedschaft" anzunehmen sei, kann nur nach Maßgabe der Einzelumstände entschieden werden; die Aufstellung eines allgemeinen Grundsatzes ist bei der Verschiedenheit der maßgebenden Tatsachen nicht möglich. Im vorliegenden Falle bestehen jedenfalls keine rechtlichen Bedenken gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, das Verhalten des Klägers erfülle die Voraussetzungen der "Mitgliedschaft" in .einer Gliederung der NSDAP, da er etwa 1 Jahr lang regelmäßig am SA-Dienst teilgenommen, Sonderarbeiten für die SA ausgeführt, sich der Befehlsgewalt der SA-' Führer unterstellt und insgesamt wie ein regelrechter SA-Mann benommen habe c Es ist daher rechtlich zutreffend, wenn das OToerlandesgericht daraufhin den Kläger auch In ent schädigungsrecht liehe r Hinsicht als einen SA-Mann behandelt und von der Zahlung einer Entschädigung ausgeschlossen hat.
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Da rechtliche Bedenken gegen das angefochtene Urteil wede im. Rahmen der Revisionsangriffe noch in sonstiger Richtung be-stehen?; ist die Revision mit der sich aus den §§ 209 Abs, 1, 225 Abs, 1 BEG* 97 Abs, 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen,
 Äscher Baske .Wüstenberg Wilden Dr, Loewenheim