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BGH

Gericht: BGH
ErblasserFirmaBGBGrundBerufungsgerichtAnspruchTestamentKlägerin

Volltext der Entscheidung

vima&M
Verkündet
 am 23.« Oktober 1937 ?fauz> Justisangesteilter als Ur kund sb e amt er der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
•i
I
des Kaufmanns Otto W4
Straße
2.
des Ingenieurs Otto W
B
Beklagte und Reyisiöhsklägerj ** Prozeßbevollmächtigt er % Reohtsawalt Prof*
Frau Margarete von	Straße
 Klägerin und l^visionebeklagte,
 Prozeßbeyollraächtigt er i Rechtsanwalt
 hat der IV.« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 16;. Oktober 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt? der Bundesrichter Ascher, Baske, Johannsen und Wüstenberg
 für Recht erkannt s
Bas Urteil des 5» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 14» März 1957 wird aufgehoben. Der. Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen*
Von Rechts wegen

Pie Klägerin war seit dem Jahre 1919 hei der Pirrna	OHG	und ah 1, Oktober 1923 im persönlichen
 Sekretariat des Gründers und maßgebenden Komplementärs der Gesellschaft, Otto	tätig, Otto WpPverstarb
 am 22. Januar 1940 in Kpl« Zu dieser Zeit bezog die Klägerin von der Firma Otto Wpp OHG ein Gehalt von monatlich 9;5, - EM und eine jährliche Tantieme von 7c 500.- EM,	.....
Otto Wpp hatte am 29« Oktober 1938 vor dem Notar SpBBl in Bgppein Testament errichtet, das durch sinei} Nachtrag vom 23c Sovember 1939 ergänzt wurde,
(Bl, 30 bis 37 und 39 bis 40.), /Auf. Grund des Testaments . haben die Beklagten.Otto; WpP' allein beerbt, Zwei Testamentsvollstrecker sind bestellt worden.
Das Testament erithält untei4 anderein folgende Bestimmungen*	.	/
. n§ 3	•	.'V .	:	V'.-Ov	v	:.
Meine Söhne Otto Wpp und Otto WpPvon AflpP sollen persönliche haftende Gesell-sch after der Firma Otto fl/ppwerden, Indem ich dies bestimme, mache ich von dem Rechte Gebrauch, das mirnach dem Gesellschaftsvertrage der Firma Otto	zusieht,
§. :0	•	••V'v".-	V	,•	‘
Meine Sekretärinnen. Frl, Hertha GjP in Bpp| undFrl* Grete FPP (die jetzige Klägerin) in £pfc sollen lebenslänglich mit mindestens den ; Bezügen angestellt bleiben, die sie zur Zeit meines Todes haben, Wenn sie es vorziehen, pensioniert zu werden, soll dies geschehen. Die Pension ist ihnen dann mit den Bezügen, die sie zur Zeit meines Todes haben, lebenslänglich zu gewähren
 Meine Erben sollen die laufenden Unterstützungen weiterzahlen, die ich heute dritten Personen zu ihrem angemessenen Unterhalt gewähre, weil sie sich selbst nicht angemessen unterhalten könnene Die Empfänger und die Summen ergeben sich aus den bei'Herrn Heinrich W^j|0 befindlichen Unter lagen.
§ 13
"Die sämtlichen von mir in Reichsmark ausges.etzten Vermächtnisse gelten als auf der heutigen inneren Kaufkraft der Reichsmark basiert* Sollte sich diese Kaufkraft ändern, dann soll eine entsprechende Anpassung erfolgen.
Soweit die von mir ausgesetzten Vermächtnisse vabgesehen von dem Vermächtnis meines Sohnes Hans) der Erbschaftssteuer unterliegen, soll die Erbschaftssteuer aus meinem Nachlaß entrichtet werden.
Das in § “IO des Testaments erwähnte in
 Seit August 1945 ist die Klägerin nicht mehr bei
 wandelt ist, die ihr bei ihrem Ausscheiden gezahlten Bezüge von 915.- RM monatlich nebst einer jährlichen Tantieme von 7.500.- RM; seit der Währungsumstellung
§ 14
belegens Grundstück hat der Erblasser der Klägerin bereits im Jahre 1939 geschenkt.
der Firma Otto W beschäftigt. Sie erhält von dieser Firma, die inzwischen in eine Kommanditgesellschaft umge-
werdeh diese Beträge von der Firma Otto W gezahlt.
in D-Mark
 
Die Klägerin hat v>rgetragent
1.	Von 1945 his einschließlich 1952 seien das vorher ihr und auch anderen Angestellten gezahlte »4. Monatsgehalt zwar geleistet, aber an der Tantieme abgesetzt worden (Schriftsatz vom 12* November 1955 Bl. 53).
2,	ha sich der innere Wert der Mark verringert habef stehe ihr die Nachzahlung eines Betrages von 3000- DM monatlich ah August 1948 gemäß § 13 des Testaments zu-*
3* Von den ab August 1948 bis einschließlich Juni 1955 geleisteten Pensionszahlungen seien 44*537>90 DM als Einkommenssteuer einbehalten worden. Die Zahlungen seien auf Grund eines Vermächtnisses erfolgt und unterlägen daher nicht der Einkommens- sondern der Erbschaftssteuer, hie letztere falle aber gemäß §14 des Testaments dem Nachlaß zur Last. ;	•	•
4• Entsprechend eine? besonderen 'Airäei8ung;;de8\a < Erblassers habe dessen Generalbevollmächtigter	von
 August 1939 bis zu dem Tode des Erblassers ihr neben dem 7 monatlichen Gehalt von 915.-;®M. weitere 1.500.- RM -je Monat als angemessenen Beitrag zu ihren ünterbaltskosten . gezahlt, die sich durch die Übernahme des in § 10 des Testaments erwähnten ihr bereits im Jahre ;!939> geschenkten Villengrundstücks erhöht hätten. Gemäß § 12 des Testaments verlange sie einen monatlichen Unterhaltsbetrag von \ 1.500.- DM. . •	•	•	;	:	;	:
Die Klägerin hat im ersten Rechitszug beantragt,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
 ihr 6.500DM nebst 4 % Zinsen seit 3. März 1955
zu zahlen,
« . .	• *v
Sie hat ihr Zahlungsbegehren
% in Höhe von 4*000. * RM auf die Verpflichtung der Erben, gemäß §14 des Testaments für die Vermächtnisse die Erbschaftssteuer zu entricht ten*
2* im Betrage von 1.500.- !DM auf § 13 des Testaments, der die Anpassung der in RM ausgesetzten Vermächtnisse an die innere Kaufkraft der RM zur Zeit der Testamentserrichtung vorsehe* und
3» in Höhe von 1.000. * DM auf § 12 des Testaments, der die Fortzahlung der bis zu dem Tode des Erblassers monatlich geleisteten 1.500.** DM ahordne,
 gestützt.	=	*	.	.	.
Für den Anspruch auf Zahlung des 14« Monatsgehalts für das Jahr 1948 bis 1952 hat die Klägerin keinen bestimmten Teilbetrag geltend gemacht.
Für den Fall, daß einzelne Ansprüche nicht für begründet erachtet werden, hat die Klägerin ihre Gesamtforderung öuf einen der übrigen Klagansprüche gestützt.
Die Beklagten haben beantragt*
die Klage ab2uweisen,
 Sie sind der Auffassung, auf das zugunsten der Klägerin ausgesetzte Verschaffungsvermächtnis im Sinne des § 2170 BGB seien die §§ 12 -14 des Testaments nicht anzu-wenden. § 13 des Testaments enthalte darüber.hinaus eine gesetzlich verbotene Wertsicherungsklausel,
 Bas Landgericht in Köln hat die Klage abgewiesen.
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Zur Begründung hat es ausgeführt;
§ 13 des Testaments stelle ein gemäß § 3 WährG in Verbindung mit § 13 Abs* 3 ümstG und Art« 2 des Gesetzes Nr» 5; der britischen Militärregierung und Art, 2 der VO Nr* 92 der britischen Militärregierung unzulässige Wertsicherungsklausel dar,
 Der Anspruch auf Zahlung der einbehaltenen Steuer-betrage sei nicht ausreichend substantiiert« Der Vortrag der Klägerin, die gemäß § 10 des Testaments geleisteten Zahlungen seien erbschaftssteuer- und nicht einkommens-steuerpflichtig, genüge nicht, um den Anspruch schlüssig darzulegen« Vielmehr sei Voraussetzung, um die Berechtigung des auf §14 des Testaments gestützten Anspruchs beurteilen zu können# daß notfalls durch die Finanzgerichte festgestellt werde, welche Steuerart und welcher Betrag seit 1948 im Aufträge des Finanzamts von den laufenden Zahlungen an die Klägerin einbehalteri worden sei«
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus § 12 des Testaments« Denn sie habe nach ihrer eigenen Behauptung die monatlichen Zahlungen von 1«500«~ DM erst seit August 1939 erhalten, während der Erblasser nur die Weiterzahlung der zur Zeit der Testamentserrichtung am 29* Oktober 1938 geleisteten Unterhaltsbeträge verfügt habe« Im übrigen gehöre die Klägerin nicht zu den Personen, die sich nicht selbst unterhalten könnten«
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und beantragt,
 das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihren
 Anträgen des ersten Hechtszugs zu erkennen?
Die Beklagten haben beantragt« die Berufung zurückzuweisen-	,
In der Berufungsinstanz haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen» daß die Firma Otto	es	ab	lehne.,
die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche zu erfüllen,,
.Die Beklagten haben ferner geltend gemacht, die etwaigen Ansprüche der Klägerin seien verjährt, mindestens aber verwirkt«
Der in der mündlichen Verhandlung vom 29* November 1956 vom Berufungsgericht auf 20» Dezember j956 bestimmte Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde am 20* Dezember 1956 auf den 17. Januar "957, am 17« Januar 1957 auf den Ho Februar 1957 und am 14* Februar 1957 auf den 14* März -957 von Amts wegen vertagt»
Durch Bas am 14* März 1957 verkündete Urteil hat das Oberlandesgericht in Köln das Urteil des Landgerichts dahin abgeändert, daß die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 6„500*- DL" nebst 4 # Zinsen seit 1« August 1955 verurteilt werden, der weitergehende Zinsanspruch der Klägerin jedoch abgewiesen wird.
Das Berufungsgericht hat die auf § 14 des. Testaments gestützten Ansprüche (Erstattung der Einkommenssteuer) und die aus § 12 des Testaments hergeleitete Forderung (Zahlung eines Beitrags von 1o5C0.~ DM monatlich zu den Unterhaltskosten des geschenkten Grundstücks) für unbegründet, die Forderung aus §§ 10, o des Testaments (erhöhte Pension) jedoch für gerechtfertigt erachtete Es hat die Frage, ob der Klägerin ein !4* Monatsgehalt von 9'-5-- DM zustehe, dahinstehen lassen.
Mit der Revision verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage, soweit das Berufungsgericht ihm nicht entsprochen hat, weiter»,.
"Oie Klägerin beantragt,
 die Revision zurückzuweisen«
Knt s oh eid ungsgräh d ei;
Io Gegenstand des Rechtsstreits sind 3 Zahlungsforderungen der Klägerin, die sie je zu einem ziffernmäßig bestimmten Teilbetrag gleichrangig nebeneinander geltend macht und je auf einen selbständigen Klagegrund stützte Dabei sollen, falls der. für. eine der eingeklagten Teilforderungen zunächst geltend gemachte Klagegrund nicht durchgreift, auch die übrigen Klagegründe zur Begründung dieser Teilforderungen hilfsweise herangezögeh werden.*
Eine solche Aufteilung des aus einzelnen Teil- ". ferderungen zusammengesetzten Gesamtanspruchs, der sich hier auf einen Betrag von 6*500«.— DM beläuft, ist zulässig, da Klageantrag und Klagegrund genügend bestimmt sind* Eine Erklärung darüber, in welcher Reihenfolge die Hilfsbegründungen im Palle des Versagens des Hauptgrundes eines Teiianspruches eingreifen sollen, bedarf es nicht (vgl ? RGZ 157, 321 ^267$ BGHZ 11,-181 ^TöJ/s 11, 192 sowie MDR 1953 S* 164)«
II. Die Beklagten rügen in verfährensrechtlicher Hinsicht, daß das Berufungsgericht den Verkündungstermin mehrfach vertagt und das Urteil mehr als 3 1/2 Monate
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nach der letzten mündlichen Verhandlung verkündet habe* Dadurch habe es gegen § 3!0 ZPO verstoßen und auch den Grundsatz der Mündlichkeit der Verhandlung verletzt.
Auf diese Rüge kann did Revision nicht mit Erfolg gestützt werden« Wenn nach § 310 Abs. 1 ZPO der Verkündungstermin nicht, später als eine Woche nach der mündlichen Verhandlung angesetzt werden soll, so ist damit nur eine Ordnungsvorschrift gegeben« Ihre Verletzung begründet keinen wesentlichen, für die Entscheidung erheblichen Mangel des Verfahrens,und zwar auch dann nicht, wenn das Urteil erst 3 1/2 Monate nach der letzten mündlichen Verhandlung verkündet wurde. Unrichtig ist auch die Auffassung der Revision, daß dann das Urteil nicht mehr auf Grund der mündlichen Verhandlung ergangen sei.
Der Inhalt einer mündlichen Verhandlung kann dem Richter auch nach .3 Monaten gegenwärtig sein, zu demal wenn er sich in dieser Zeit fortlaufend mit dem Streitstoff befaßt. Außerdem ist anzunehmen, daß die entscheidende Beratung über das Urteil alsbald nach der mündlichen Verhandlung stattgefunden hat (vgl. EG JW 1938, 692? Stein/Jonas/ Schönke ZPO 18. Aufl. §310 Anm. II, Bern. 6 vor § 214? Wieczorek ZPO § 3'0 Anm. B I b 2).
III« Bas Berufungsgericht hat den Klageanspruch in der Hauptsache zu dem Gesamtbeträge der eingeklagten Teilfordeiungen/ also in Höhe von 6.500.— BM für begründet erachtet und zwar auf Grund eines der von der Klägerin geltend gemachten Klagegründe, nämlich der Bestimmung der £§ 10 und 13 des Testaments vom 29. Oktober ■'938. Bie übrigen Klagegründe vermögen dagegen nach seiner Auffassung den Klageanspruch auch hinsichtlich der erhobenen Teilforderungen nicht zu rechtfertigen.
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Pas Revisionsgericht hat hiernach zunächst nur nachzuprüfen, oh das Berufungsgericht ohne Kechtsirrtum zu der Auffassung gelangt ist, daß der Zahlungsanspruch der Klägerin mit der Begründung, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung stützt, durchdringen kann«
Nur wenn das zu verneinen ist, hleiht zu prüfen, oh das Klagehegehren ganz oder teilweise noch von einem anderen Klagegrund getragen wird»
1) Bas Berufungsgericht sieht in der vom Erblasser im § 10 seines Testaments zugunsten der Klägerin getroffenen Verfügung ein Verschaffungsvermächtnis des Inhalts, . daß die Beklagten als Erben der Klägerin einen dieser Testamentshestimmung entsprechenden Anstellungs- bezw«
Pensionsvertrag mit der Firma Otto	zu	verschaffen
♦\ * . ♦
hätten. Es könne, so führt das Berufungsgericht dazu aus, ohne weiteres vorausgesetzt werden, daß der Erblasser mit der Pensionszahlung nicht seine Erben unmittelbar persönlich habe belasten wollen, da sonst eine Verbuchung der Gehaltshezüge auf Geschäftsunkosten nicht möglich gewesen sei« Bern Erblasser als einem geschäftsgewandten Kaufmann, der dazu bei der Abfassung des Testaments noch von einem Rechtskundigen beraten gewesen sei, könne auch nicht unbekannt geblieben sein, daß er im Wege einer letztwilligen Verfügung nicht die OKG unmittelbar habe belasten können« Es handele sich also insoweit um das Vermächtnis eines nicht zur Erbschaft gehörigen Gegenstandes im Sinne des § 2169 Abs« 1 BGB.mit der Maßgabe, daß der Gegenstand auch für den Fall habe zugewendet sein sollen, daß er nicht zur Erbschaft gehöre« Bie Klägerin habe demnach gegen die Beklagten zunächst nur einen Anspruch auf Verschaffung der bezeichneten Rechtsstellung
 gegenüber der Firma Otto Y/^^P« Da diese aber nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien zur Zahlung der von der Klägerin begehrten Beträge nicht bereit sei, so seien die Beklagten gemäß § 2170 Abs, 2 Satz 1 BGB verpflichtet, den Wert zu entrichten« Sie seien daher für die vorliegende Zahlungsklage passiv 'legitimiert, wobei es ihnen immer noch unbenommen bleibe, ihre Verpflichtung auf die Firma	abzuwälzen«
Diesen Ausführungen ist zuzustimmen, soweit darin die Anordnung des Erblassers zugunsten der Klägerin als ein Verschaffungsvermächtnis gedeutet ist« Darüber besteht auch zwischen den Parteien kein Streit« Rechtlich bedenklich ist jedoch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Beklagten als die mit dem Vermächtnis beschwerten Erben gemäß § 2!70 Abs« 2 Satz 1 BGB zu dem Wertersatz verpflichtet seien, weil die Firma Wolff sich geweigert habe, der Klägerin den ihr vermachten Rechtsverteil zu verschaffen. Eine solche Weigerung würde noch nicht ohne weiteres bedeuten, daß die Beklagten außerstande sind, den Verschaffungsanspruch der Klägerin zu erfüllen« Im § 3 seines Testaments hatte der Erblasser auf Grund des Gesellschaftsvertrages bestimmt, daß die Beklagten persönlich haftende Gesellschafter der Firma Wolff werden sollten« Der gesamte Sachvortrag der Parteien, insbesondere auch der Beklagten läßt aber erkennen oder legt mindestens die Annahme nahe, daß die Beklagten auf Grund dieser Anordnung tatsächlich als persönlich haftende Gesellschafter in die Firma	eingetreten	sind
 und ihr auch als solche in der Folgezeit weiter angehört haben und daß beide Parteien diese Tatsache im gegenwärtigen Rechtsstreit als unstreitig angesehen haben« Solange aber auch nur einer der Beklagten berechtigt ist,
1? ..
als persönlich haftender Gesellschafter die Gesellschaft zu vertreten? erscheint mindestens die Möglichkeit gegeben? daß er einen Anstellungs- • und Pensionsvertrag, wie die Klägerin ihn beansprucht? namens der Firma	und
 mit Wirkung für sie abschließen und damit den Vermächt nisanspruch der Klägerin erfüllen kann* Für das Gegenteil fehlt es jedenfalls in dem Berufungsurteil an ausreichenden tatsächlichen Feststellungen/
Es ist nach dem Sachvörtrag derParteien auch nicht ersichtlich, daß der Verschaffungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagten aus einem arideren rechtlichen Grunde als dem, den das Berufungsgericht in der Y/eigerung der Firma	für	gegeben ahsieht, sich in
 einen Zahlungsanspruch verwandelt hätte„ Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges würde die Klägerin, falls ein Verzug der Beklagten auch unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 285 BGB festgestellt werden könnte, gemäß § 286 BGB nur den Schaden ersetzt verlangen können, der ihr etwa durch die Verzögerung der Verschaffung entstanden wäre. Dafür, daß sie an der Verschaffung selbst infolge des Verzugs kein Interesse mehr haben und deswegen gemäß § 286 Abs» 2 BGB statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen könnte, besteht nach dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt kein Anhalt» Bin Schadensersatzanspruch der Klägerin auf Grund des § 326 BGB scheidet schon deshalb aus, weil es sich bei der Verschaffungspflicht der Beklagten aus dem Vermächtnis um eine einseitige Verpflichtung und nicht um eine Verpflichtung aus einem gegenseitigen Vertrage handelt r
Noch aus einem anderen Grunde erscheint es zweifelhaft, ob der Verschaffungsanspruch der Klägerin sich wegen des Unvermögens der Beklagten, ihn zu erfüllen, in einen Anspruch auf V/ertersatz verwandelt hat und ob eine solche Umwandlung für die Zukunft noch in Betracht kommt * Unstreitig ist die Klägerin, wie vom Erblasser angeordnet, nach dessen Tode mit ihren damaligen Bezügen bei der Firma	angestellt	geblieben.	Als
 sie im August 1945 freiwillig aus ihrem Dienst bei der Firma ausschied, ist ihr ein Ruhegehalt in Höhe der zuletzt gezählten Gehaltsbezüge von monatlich 915»— RM nebst der jährlichen Tantieme von 7.500.— RM gewährt worden. Nach der Währungsreform sind diese Bezüge im Verhältnis 1 % 1 auf DM umgestellt worden. Bis zu dem Jahre 1954 ist es bei dieser Regelung verblieben, ohne daß von irgendeiner Seite geltend gemacht worden wäre, die letztwillige Anordnung des Erblassers zugunsten der Klägerin werde auf diese Art nicht oder nicht in der rechten Weise ausgeführt. Dabei war allen Beteiligten der liier in Betracht kommende Inhalt des Testaments be kannt. Die Klägerin hat lediglich behauptet, ihr sei nicht bekannt gewesen, daß ihr Vermächtnis erbschafts-Steuer-aber niche einlcommenssteuerpflichtig gewesen sei; das habe sie erst Anfang 1955 erfahren (Bl. 5 d.A.). Aus diesem ihrem Vortrag wie auch aus ihrem Schriftsatz vom 12. November 1945 (Bl. 47 d.A.) ergibt sich, daß sie im übrigen über den Inhalt der Bestimmungen des Testaments, die ihr Vemächtnis betrafen, wohl unter-richtet war.	’	.
Damit ergibt sich die vom Tatrichter zu prüfende und zu entscheidende Frage, ob nicht das Verhalten der
 Firma W^^P gegenüber der Klägerin in den Jahren nach dem Tode des Erblassers dahin zu deuten und von allen Beteiligten auch dahin verstanden worden ist, daß die Firma W^^P der Klägerin die. Rechtsstellung verschaffen wollte« die ihr nach dem Testament des Erblassers gegenüber ihrer Arbeitgeberin zukommen sollteo Trifft das aber zu, so würde im Einverständnis aller Beteiligten, also sowohl der Klägerin als auch der beiden Beklagten als Erben als auch der (möglicherweise von ihnen vertretenen) Firma W^^P zwischen dieser und der Klägerin ein Dienstverhältnis begründet bezw. aufrechterhalten sein, für dessen inhaltliche Ausgestaltung für die Zeit nach dem Tode des Erblassers, insbesondere also auch für die Zeit nach dem etwaigen Ausscheiden der Klägerin die Bestimmungen des Testaments vom 29-» Oktober 1938 maßgebend waren.
Unter dieser Voraussetzung würden die Beklagten das der Klägerin ausgesetzte Verschaffungsvermächtnis bereits erfüllt haben. Diesen Standpunkt haben sie auch in ihrem Schriftsatz vom 22* Oktober 1955 (Bl. 19/20 q.A.,) selbst vertreten. Die Beklagten als Erben wären damit, falls nicht etwa aus dem Testament des Erblassers oder aus sonstigen Tatumständen greifbare Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme entnommen werden könnten, von ihrer Verpflichtung gegenüber der Klägerin frei geworden, so daß diese sich wegen der Erfüllung des ihr verschafften Vertrages nur noch an die Firma	halten
 könnte. Für eine persönliche TTeiterhaftung der Beklagten in ihrer Eigenschaft als Erben, also für eine Haftung, die sie unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu der Firma v;^ etwa unter dem Gesichtspunkt einer ihnen bis zu dem
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Tode der Klägerin obliegenden Erfüllungsgarantie - treffen würde, wäre kein Raum, Eine persönliche Haftung für die Erfüllung des der Klägerin verschafften Pensionsver träges würde vielmehr gegen sie nur aus § 128 KGB im Hinblick auf ihre Eigenschaft als persönlich haftende Gesellschafter der Firma	hergeleitet	werden können«
Da das.Berufungsgericht die erforderliche tatrichterliche Prüfung des Streitstoffs unter diesem für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkt nicht vorge * nommen hat und das von ihm festgestellte Sachverhältnis dem Revisionsgericht, wie noch darzulegen ist, eine Sachentscheidung auch auf Grund der weiteren vom Berufungsgericht festgestellten und erörterten Tatsachen, die zur Begründung der Klage vorgetragen waren, nicht ermöglicht« mußte der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Falls die erneute Würdigung des Sachverhalts zu der Feststellung führt, daß zwischen der Klägerin und der-Firma	bereits	ein Bienst-* und Pensionsvertrag
 besteht, dessen Inhalt nach dem Willen der Vertragsparteien, wie er etwa in ihrem schlüssigen Verhalten in den 'Jahren nach dem Tode des Erblassers zu dem Ausdruck gekommen ist, mit dem im Testament erklärten Willen des Erblassers übereinstimmen sollte, so hängt die Frage, ob die Klägerin auf Grund dieses Vertrages mit Rücksicht auf die Verminderung der inneren Kaufkraft der RK seit dem Jahre 1940 bezw, der BH seit dem Jahre 1948 höhere Ruhegehaltsbezüge beanspruchen kann als sie erhalten hat, daron ab, ob die Bestimmung des § 13 des Testaments, die

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einen Ausgleich für eine derartige Kaufkraftminderung vorsieht, nach dem Willen des Erblassers auch auf das ' Vertragsverhiiltnis zwischen der Klägerin und der Firma Y/olff Anwendung finden sollte und bejahendenfalls, ob dieser Y/ille des Erblassers in seinem Testament einen hinreichend erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Die Beantwortung dieser Fragen ist naturgemäß unabhängig davon? ob ihre Prüfung - wie bisher vom Berufungsgericht - nur unter dem Gesichtspunkt vorgenommen wird, ob diese Testamentsbestiirmung erst noch zu dem Inhalt des zwischen der Klägerin und der Firma	noch	zu begründenden
 bezwc zu ergänzenden Vertragsverhältnisses gemacht werden müsse.oder unter dem Gesichtspunkt, ob sie nach dem Verhalten der Beteiligten bereits Inhalt des zwischen ; ihnen schon bestehenden Vertragsverhältnisses geworden
 Das Berufungsgericht ist bei der Auslegung des Testaments zu der Auffassung gelangt, daß der Erblasser !v, mit der Bestimmung des §13 auch eine bindende Norm für den Inhalt des der Klägerin zu verschaffenden Anstellungsund Fensionsvertrages habe aufsteilen wollen. Würde diese Auffassung von Rechtsirrtum beeinflußt sein, so würde möglicherweise sowohl die Bestimmung des § 13 des Testa-, me nts als auch der Pensionsvertrag als Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch ent- , fallen und eine Zurückverweisurig des Rechtsstreits aus den oben dargelegten Gründen nicht erforderlich sein.
Das Revisionsgericht hat daher zu dieser Auffassung : Stellung zu nehmen, obwohl das Berufungsgericht das Testament auf Grund der erneuten Verhandlung wiederum . unter freier tatrichterlicher Würdigung aller.maßgebenden Umstände auszulegen hat, ohne an seine bisherige
 Auslegung gebunden zu sein,
•	*'
Pas Berufungsgericht hat zur Begründung seines Standpunkts u.a* ausgeführt: Die Zuwendung des § 10 sei als ein in RM ausgesetztes Vermächtnis im Sinne des § (3 anzusehen, Baß das Y/ort Vermächtnis im § 10 nicht gebraucht werde, sei unwesentlich, da der juristisch beratene Erblasser gewußt habe, daß die Bestimmung dem Inhalt nach ein Vermächtnis darstelle» Ebenso spreche das Fehlen einer bestimmten EK-Summe in der Anordnung des § Io nicht gegen die Anwendung des § 13, da die Anordnung auf dem Wege der Beschaffung eines Pensionsverhältnisses habe verwirklicht werden sollen und daher eine ziffernmäßige Festlegung nicht erforderlich gewesen sei» In der Vorstellung des Erblassers habe es eine Selbstverständlichkeit sein müssen, daß die von ihm auf dem Wege über die Firma Y.'clff gewünschten Zahlungen an die Klägerin genau sc wie die in dem Testament von ihm sonst angeordneten, ziffernmäßig bestimmten Vermächtnisse in HM ausgezahlt werden sollten und deshalb auch ebenso wie diese des vom Erblasser für notwendig befundenen Wäbrungsschützes bedürftig seien» Bie Unterscheidung der durch den § 13 des Testaments betroffenen, in RM ausgesetzten Vermächtnisse von sonstigen Vermächtnissen könne nur darin ihren Grund • haben*.daß es sich bei den ersteren um Zahlungen handele, die des WährungsSchutzes bedürftig gewesen seien, während es sich bei den anderen um Sachvermächtnisse gehandelt habe, die durch Leistung von Gegenständen zu erfüllen gewesen seien, bei denen also keine Entwertung zu befürchten gewesen sei. Es sei aber auch als gänzlich unwahrschein lich zu bezeichnen, daß der Erblasser, wenn er überhaupt einen Währungsschütz für erforderlich gehalten habe, diese Vergünstigung wohl den anderen Bedachten, nicht aber der Klägerin zugewendet hätte, deren Wohlergehen ihm offensichtlich in ganz besonderem Maße am Herzen gelegen habe*
Zu Unrecht hätten die Beklagten die Auffassung vertreten, es kenne dem Erblasser als maßgebendem Leiter eines Großunternehmens eine derartige ungleiche Behandlung gegenüber den anderen Angestellten des Betriebes nicht unterstellt werden» Denn offenbar habe die Klägerin gegenüber dem Erblasser, wie aus den vorliegenden Unterlagen zu ersehen sei, in persönlicher wie in geschäftlicher Beziehung eine Sonderstellung eingenommen» Bei den Zuwendungen an sie habe es sich, wie insbesondere auch die Schenkung einer wertvollen Villa beweise, weitgehend um Akte der Liberalität gehandelt, an die nicht der Maßstab einer im Verhältnis zu den anderen Betriebsangehörigen "gerechten' Entlohnung" angelegt werden könne«.	''v5	V.
Vnese, wie auch die weiteren Ausführungen des Be~ : s z-ufungsgerichts zu diesem Punkt beruhen auf einer Würdi- • £*ang des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht, die Gas Revisionsgericht nur unter dem Gesichtspunkt nachprü-: fen könnte, ob das Berufungsgericht dabei das Verfahr recht verletzt, insbesondere Tatumstände unbeachtet^gelassen hat (§ 286 ZPO) oder gegen Auslegungsregeln, insbesondere gegen § 133 BGB, gegen Denkgesetze oder gegeii
 Krfahrüngssätze verstoßen hat (vgl« LM Nr. 1 zu BGB § 133, /jr* und LM Nr« 1 zu § 260 BGB).	-	-
Der Revision ist zuzugeben, daß das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten, die Tantieme der Klägerin sei von 3»000»— EM im Jahre 1937 auf 7.500.— HM.im Jahre 1938 erhöht worden, nicht erörtert hat. Das Berufungsgericht hat jedoch entgegen der Meinung der Revision die Möglichkeit des Ansteigens der Gehälter der Angestellten zwischen der Testamentserrichtung und dem Erbfall berücksichtigt (S. 20 des Urteils Bl« 195 d.A.)» Im übrigen
 war mit einem Ansteigen der Pensionsbezüge der Klägerin, auf die es im gegenwärtigen Rechtsstreit allein anlcommt. nicht zu rechnen, wenn nicht insoweit vom Erblasser besondere Vorsorge getroffen wurde«
Die übrigen, von der Revision erwähnten Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht eingehend gewürdigt
 Rach Ansicht der Revision soll die dargelegte Auslegung des Testaments durch das Berufungsgericht deshalb nicht möglich sein, weil im § 10 als. maßgebender Zeitpunkt •für die Berechnung der Bezüge der Klägerin der Zeitpunkt des Srbfalls vorgesehen ist, während im § 13 für die in RM zu erfüllenden Vermächtnisse die innere Kaufkraft; der R& zur Zeit der Testamentserrichtung maßgebend sein soll« Hiernach habe, so meint die Revision, bei der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung das Gehalt der Klägerin bereits mit dem Erbfall schlagartig erhöht werden müssen, weil die Kaufkraft der RM in der Zeit von der Testamentserrichtung bis zu dem Tode des Erblassers infolge des ausgebrochenen Krieges schon erheblich gesunken sei« Eine solche Erhöhung sei aber auch aus wirtschaftlichen Gründen bedenklich gewesen«
Bas Berufungsgericht hat indes nicht verkannt, daß bei der von ihm vertretenen Testamentsauslegung zwischen der Bestimmung des § 10 und der des § 13. des Testaments eine gewisse Unstimmigkeit besteht* Oh der Erblasser sich dessen bewußt gewesen sei, s* führt es dazu aus, könne dahinstehen« Llöglicherweise habe er sie in Kauf genommen« Vielleicht habe er auch angesichts der damaligen stabilisierten lohnund Preisverhältnisse nicht
 mit einer baldigen erheblichen Erhöhung des Lebens-indexes für den Zeitraum bis zu seinem Tode gerechnet>. wie sie auch tatsächlich in der Folgezeit bis dahin nicht eingetreten sei* Vielleicht habe auch der Erblasser gedacht» daß die Unstimmigkeit in seinen letztv/illigen Erklärungen» wenn sie doch zu erheblichen Konsequenzen führen sollte, im Wege der ergänzenden Auslegung beseitigt werden könne und zwar in dem Sinne, daß als maßgeblicher Zeitpunkt für die innere Kaufkraft der RM ebenfalls der Zeitpunkt des Erbfalls und nicht, der der Testa-mentserrichtung: zugrundezulegen sei.. Jedenfalls erscheihe ;.
die Unstimmigkeit nicht so bedeutsam, daß sie^togebiö’htq-^r der erheblichen,' für eineandereVAuölegün^
Umstände zu dem Anlaß genommen werden könne, eine, Anwendung, ' des § 13 auf §. 1Ö des Testaments abzuleipien*,.
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Liese Ausführungen geben zu dürehgreifepäen rechtlichen Bodenlcen keinen Anlaß- Sie werden nocli.;dur6h die .. Erwägung gestützt, daß der Erblasser bei den voh ihm auc-
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gesetzten Vbrmächtniocen nur den Kaufwert der Ä im Zeit- W;.; punkt der Testamentoerrichtung .zugrundelegen.koimt^Vzweil er den inneren Wert in diesem Zeitpunkt überblicken konnte,*: nicht aber den V/ert der HU in dem ihm unbekannten < Zeitpunkt des Erbfalls- Es erscheint fraglich,, ob'untei^^ ständen überhaupt zwischen der Bestimmung? dep §j des §13 ein Widerspruch besteht- Aber auch, wenn ÄZiao Z,:; Bestehen eines solchen Widerspruchs bejaht uiid.darin Je inen ^ Umstand erblickt, der gegen die Annahme spricht, der. Erb-; . lasser habe eine Anwendung des § 13 auf die Gehalts- Und ' Pehcionsbezüge der Klägerin gewollt, so wäre dieser Umstand
 nicht derart, daß er eine solche Annahme denkgeoetzlich oder nach der Lebenserfahrung mit Notwendigkeit auscchlösse- Es entspricht der Lebenserfahrung, daß in Verträgen und Testämen ten,selbst wenn rechtskundige Personen bei ihrer Abfassung . W;
mifcgewirkt haben, immer wieder Unklarheiten und Unstimmigkeiten Vorkommen, ohne daß diese den Beteiligten be wußt werden. Es kann deshalb bei der Auslegung derartiger Erklärungen nicht immer davon ausgegangen werden, daß der Erklärende eine Anordnung deshalb nicht gewollt haben könne, weil sie mit einer anderen nicht vereinbar sei*
Die Präge, ob er sie trotzdem gewollt habe, ist vielmehr jeweils unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden* Eine solche Würdigung hat das Berufungsgericht hier vorgenommen.? sie ist als solche grundsätz lich im Revisionsverfahren nicht nachprüfbar*
Aus der Tatsache, daß die Klägerin bis Dezember 1954 keine Erhöhung ihrer Bezüge verlangt hat, läßt sich nichts für die Präge herleiten, ob der Erblasser ihr gegebenenfalls eine solche Erhöhung hat zukommen lassen wollen*
Soweit die Anwendbarkeit der Bestimmung des § 13 des Testaments auf das zwischen der Klägerin und der Pinna Wolff bestehende Vertragsverhältnis von der Auslegung des Testaments abhängt, ist sie hiernach vom Berufungsgericht bisher ohne Rechtsirrtum bejaht worden* Das Berufungsgericht hat auch zutreffend .ausgeführt, daß diese Bestimmung nicht gegen ein zur Zeit der Testamentserrieh-tung oder des Erbfalls bestehendes Gesetzesverbot verstieß* Eine dem § 3 des vVäbrungsgesetzes oder der Militär • regierungs--V0 Kr* 92 vergleichbare Regelung bestand bis zu dem 30, Juni 1947 nicht* Das Roggenschuldengesetz vom 16, Mai ^934, RGBl I, 391 und die Verordnung über wertbeständige Rechte vom 16* November 1940, RGBl I, 1521 in Verbindung mit der Pixierung des Peingoldpreises durch § 14 Abs, 2 des Gesetzes über die Deutsche Reichsbank vom 15* Juni 1939, RGBl I, 1015 berühren die Gültigkeit des
§ 13 des Testaments nicht« Die inhaltliche Ausgestaltung des Dienst - und Pensiönsvei'trages der Klägerin im Sinne des § 13 des Testaments ist daher ebenfalls nicht gemäß § ^34 BGB und folgeweise das Vermächtnis nicht gemäß § 217* BGB nichtig«
Geht man davon aus, daß die nach Maßgabe des Testaments zugunsten der Klägerin zu begründende Pensionsforderung ursprünglich auf HM lautete, so würde die MilRegVÖ Nr» 92 zwar zunächst auf sie Anwendung gefunden haben* Wie aber das Berufungsgericht richtig darlegt, ist diese Verordnung, die nur den Schutz der KM bezweckte, mit dem Inkrafttreten der Währungsreform gegenstandslos geworden (ebenso BöÖZ 9V ’
 56 /J>27; IJJW 19519 842; Rötelmann NJW 195% 708)« Sie würde ^ daher, soweit die Klägerin Erfüllung ihres Pensionsyex'trages nur für die Zeit nach der Währungsreform verlangt',^ nicK% -	:
zu dem Zuge kommen* Aber auch soweit der Anspruch der K3.ägerih
 etwa noch auf Erfüllung des Vermächtnisses im Sinne einer Änderung ihres Pensionsvertrages, dch« einerveriragÜ^^ Erhöhung ihrer Pensionsbezüge in DM nach Maßgabe des 13; des Testaments gerichtet ist, würde einer Brfüllbarkeit dieses«Anspiuchs für die Zeit nach derWährungsreforra die Verordnung Nr, 92 nicht mehr entgegensti *	5

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Ebenso berührt auch § 3 des WährungsgeseVzes;deri :; Anspruch der Klägerin nicht« Soweit ihr Pensionsvertrag;, dahin auszulegen ist, daß er ihr schon seitdem^Tode^des Erblassers einen bedingten Anspruch gegen die Birma folff auf erhöhte Nennwertbezüge gewährt, steht ihr dieser An--
Spruch auf Grund eines Rechtsgeschäfts zu, das bereits vor der Währungsreform abgeschlossen wurde und auf das demnach, wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat,
3 des VTähiungsgesetzes keine Anwendung findet (NJV; 51, 708« 709; BGHZ 9, 56 /^3/)*
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Aber auch wenn man annimrat, daß der Anspruch der Klägerin gegen die Beklagten auf Einbeziehung des § 13 des Testaments in den Pensionsvertrag noch nicht erfüllt sei., eine entsprechende Vereinbarung mit der Firma Y/^J) Vielmehr für die Zeit nach der Währungsreform noch getroffen werden müsse? um dem im § 13 des Testaments zu dem Ausdruck gekommenen Y/illen des Erblassers gerecht zu werden? so würde § 3 Satz 2 des WährG der Erfüllung dieses Anspruchs nicht entgegenstehen. Die Verpflichtung, eine solche Ausgestaltung des zwischen der Klägerin und der Firma W4HP bereits bestehenden Vertragsverhältnisses zu veranlassen, war für die Beklagten bereits vor der Währungsreform durch das Testament des Erblassers begründet, wenn dieses so auszuleg6n ist, wie es das Berufungsgericht getan hat.. Diese Verpflichtung hätte bei dieser Auslegung bereits beim Tode des Erblassers erfüllt werden können und erfüllt werden müssen. Es kann aber nicht angenommen werden, daß die Bestimmung des § 3 Satz 2 des WährG, die ebenso wie die*.»Verordnung Nr, 92 wegen ihres Eingriffs in die Vertrags fr ei-» heit einschränkend auszulegen ist, auch die Erfüllung einer bereits vor ihrem Inkrafttreten wirksam begründeten Verpflichtung habe verbieten, also die Säumigkeit in der Erfüllung dieser Verpflichtung habe begünstigen wollen.
Das Berufungsgericht wird aber zunächst noch zu prüfen haben, was unter 'den "Bezügen1' im Sinne der §§ 10,
13 des Testaments zu verstehen ist, ob nur das Gehalt oder auch die Tantieme, Ben Parteien wird Gelegenheit zu gehen sein, hierzu Stellung zu nehmen.
Der bedingte Anspruch der Klägerin auf eine Erhöhung ihrer Bezüge, die ihr auf Grund eines zwischen ihr und der Firma W'tfft bestehenden und nach dem Tode des Erb-
lassers im Sinne des § 13 des Testaments ausgestalteten oder auszugestaltenden Vertragsverhältnis zustehen würde? ist seinem Umfang nach zwar nicht eindeutig bestimmt? er ist .jedoch hinreichend bestimmbar. Das Berufungsgericht wird zunächst noch zu erwägen haben? ob nach dem Sinn und Zweck der von einem Großkaufmann? für den praktische Erwägungen im Vordergrund zu stehen pflegen? getroffenen Testamentsbestiramung etwa der Wert der Reichsmark im Jahre 1938 und der Wert der Deutschen Hark im Juni 1948 gleichzusetzen sind und für die Erhöhung also erst von Juni 1948 auszugehen ist. Wie dem aber auch sei? die Veränderung der inneren Kaufkraft der RM seit 1938 und der DM seit 1948 läßt sich wenigstens annähernd festst eilen «»Per Vom; statistischen Bundesamt herausgegebene Preisindex der ; Lebenshaltung der mittleren Verbrauchergruppen, von dem das Berufungsgericht bei der Berechnung der Höhe der An-, Sprüche der Klägerin aüsgeht (vgl* neuerdings Statistisches Jahrbuch für die Bundesrepublik 1957 S* 505 und 507), kann einer solchen PestStellung der Veränderung der Kaufkraft der Mark gegenüber ihrer Kaufkraft im Jahre 1938 oder im Juni 1948 am nächsten kommen« Wenn das Berufungsgericht davon ausgegangen ist? daß die Bestimmung, der Kauf-
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kraftveränderung der RH nach diesem Maßstab auch der Willenseinstellung des Erblassers am ehesten entspreche, : wobei freilich angenommen werden müsse? daß er gering- V. fügige Verschiebungen nicht habe berücksichtigt wissen wollen?, so ist dagegen aus RechtsgrUnden nichts einzuwen-* den, Es könnte vom Berufungsgericht hei der erneuten“’ Prüfung freilich auch erwogen werden, ob bei einer etwaigen Erhöhung der Bezüge der Klägerin als einer früheren Ange- ’ stellten bei sinngemäßer Auslegung des § 13 nicht etwa die Gehaltssteigerungen der Angestellten, die etwa eine gleiche Stellung wie dieKlägerin hatten, als Vergleichsmaßstab herangezogen werden könnten. Das Berufungsgericht
 wird ferner noch zu prüfen haben* ob der Sachverhalt Anhaltspunkte dafür bietet,daß die nähere Bestimmung des Umfangs der der Klägerin gegebenenfalls zustehenden Erhöhung ihrer Bezüge durch die Testamentsvollstrecker oder durch eine der Vertragsparteien unter Berücksichtigung des erörterten Maßstabes nach billigem Ermessen zu erfolgen hat oder ob sie erforderlichenfalls unmittelbar durch das Gericht v orge nomine n werden muß (vgl, § 315 ff BGB)'.
Der von den Beklagten erhobene Verwirkungseinwand ist nicht begründet» Mit diesem Einwand soll die treu-widrig verspätete Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen werden, Maßgebend ist, ob der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung des Verhaltens des Berechtigten erwarten durfte, daß dieser sein Hecht nicht mehr geltend machen wolle, ob er sich also darauf einrichten durfte, daß er mit einer Hechtsausübung durch den Berechtigten nicht mehr zu rechnen brauche Q&GZ 1.55, 152; 158, 107; Urteil des BGH vom 22, Februar 1951 I ZR 22/50 » MDE 195'! ? 281), Die Leistung muß daher für den Verpflichteten unter diesem Gesichtspunkt nach Treu und Glauben nicht mehr zu demutbar sein, wobei auch das Verhalten des Schuldners zu berücksichtigen ist (Urteil des II, Zivilsenats vom 27* Juni 1957 II ZR 15/56 BGHZ 25, 47) • Einen allgemeinen Rechtssatz, daß aus einem vor langer Zeit begründeten Rechtsverhältnis mit Rücksicht auf den bloßen Zeitablauf Ansprüche nicht mehr erhoben werden können, ist nicht anzuerkennen (IM BGB § 779 Hr, 4-0,
Daraus, daß die Klägerin bis zur Währungsreform nichts unternahm, ihren etwaigen Anspruch auf erhöhte Fensionsbezüge durchzusetzen, konnten die Beklagten nicht
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den Schluß ziehen* die Klägerin werde in Zukunft aus § 13 des Testaments keine Ansprüche herleiten* Denn nach dem Krieg waren auf Grund der Bewirtschaftungs- und Preisvor-Schriften die Preise der Verbrauchsgüter, soweit sie überhaupt zu erhalten waren, auf etwa den Reichsmarkpreisen des letzten Vorkriegsjahres eingefroren•
Sach‘dem 20* Juni 1948 hat die Klägerin bis zur unbestritten im Dezember 1954 (Bl* 48 GA) erfolgten Unterredung mit dem Beklagten zu 1 keine über § 10 des. Testaments
 hinausgehenden Ansprüche geltend gemacht, andererseits aber auch nichts getan, was die Beklagten oder1 die Firma su der Annahme berechtigt hätte, die Klägerin werde trotz des seit 1949 ansteigenden Lebenshältungsindexes
 nicht mehr auf ihre Rechte aus §13 des Testaments zurück-
kommen* Ein längerer Zeitablauf, in dem ein Anspruch nicht erhoben* wird, genügt nicht, um die RechtsausÄ lässig werden zu lassen. Dies muß hier umsomehr gelten, als die Beklagten und die Firma VSfÄjl das Zögeih der ; Klägerin unter den obwaltenden Umstanden nach Treu und ^ Glauben vor allem damit erklären konnten, daß die Klägerin wegen der nicht leicht zu überschauenden Rechtslage ihre Ansprüche zurückstelle, Jedenfalls ist im Berufuhgsurteil nichts festgestellt, was vom Zeitablauf abgesehänVden Beklagten oder der Firma W^^^nach Treu und Glaiihen die Annahme berechtigt erscheinen lassen konnte, daß die &ägerin mit weiteren Ansprüchen nicht mehr hervortreten werde,
 Das Berufungsgericht hebt zutreffend hervor, daß die Klägerin zunächst die Veränderung der Kaufkraft der Mark, wie sie etwa in der Statistik über den Preisindex der Lebenshaltungskosten vom statistischen Bundesamt aufgezeigt wird, abwarten konnte, um mit ihren Ansprüchen hervortreten zu können. Unter diesen Umständen kann nicht
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angenommen werden, daß die verlangte Leistung den Beklagten oder der Firma	unzu demutbar	geworden
 sei, weil die Klägerin erst Jände 1954 mit ihren An sprüohen hervorgetreten ist« Die jetzige Geltendmachung ihrer Forderung verstößt nicht gegen Treu und Glauben«
Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der von dem Beklagten erhobenen Verjährungseinrede lassen keinen rechtlichen Mangel erkennen* Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen«
2)	Die Klägerin hat ihren Anspruch hilfsweise auch > auf § :4 und auf*'§ 12 des Testaments gestützt > Das Berufungsgericht hat mit eingehender Begründung dargelegt, daß die Klägerin aus diesen Testamentsbestimmungen Jceine Ansprüche herleiten kann« Die Ausführungen, die
 es hierzu gemacht hat, geben zu rechtlichen Bedenken keinen Anlaß«	'
3)	Da das Berufungsgericht zu der Frage, ob der Klägerin ein 14« Monatsgehalt von 915*— DM zustehe, keine Feststellungen getroffen hat, konnte auch das Revisionsgericht insoweit zu dem Klageanspruch nicht sachlich Stellung nehmen«

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'Nach allem erwies sich die ZurUckverweisung des Rechtsstreits als notwendig«.
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Schmidt	Ascher	Raske
 Johannsen	Wüstenherg

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