Rer Kläger hat geltend gemacht, daß er durch die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen in seinem Vermögen und in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden sei •und ihm deshalb Ansprüche nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsrechts zuständen. Gegen die Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des verstorbenen Dr. Fritz T^|^ hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht in Köln Klage erhoben mit dem Antrag, sie -als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm, dem Kläger, seinen früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz einzuräumen. Der Regierungspräsident hat durch Bescheid vom 25« Januar 1955 die Anträge des Klägers auf Ersatz für Schaden an Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen abgewiesen. Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des beklagten Landes durch Urteil vom 21. Oktober 1955 abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 20. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter«. Juni 1956 (BGBl I, 559) ergangen- Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt deshalb auf Grund des Bundesergänzungs-gesetzes vom 18« September 1953 (BGBl I, 1387) geprüft, flach Art III flr 9 Abs 2 ÄndG ist nunmehr jedoch materiell das Bundesentschädigungsgesetz in seiner neuen Passung maßgebend ? 215 BEG), bleibt es deshalb dabei, daß sich im vorliegenden Palle die Entscheidung der Entschädigungsorgane auf die Peststellung der Voraussetzungen des Anspruchs nach dem Bundesentschädigungsgesetz beschränkt (§ 82 Abs 2 S 2 BErgG)? Da jedoch in den Vorinstanzen auch die auf Feststellung nach Maßgabe des § 82 Abs 2 S 2 BErgG gerichtete Klage abgewiesen worden ist, sind die als Arbeitgeber in Anspruch genommenen Personen durch das vor den Entschädigungsgerichten bisher eingehaltene Verfahren nicht beschwert. Auch ihre Zuziehung im Bevisionsrechtszug ist, soweit sie dort überhaupt noch geschehen kann, entbehrlich, da bei der gegebenen Sachund Eechtslage dem Feststellungsbegehren des Klägers von dem Bevisions-gerieht in keinem Falle würde stattgegeben werden können, vielmehr der Bechtsstreit, sofern die Bevision begründet wäre, zu dem Zwecke weiterer Prüfung auch in tatsächlicher Hinsicht an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müßte. Unerläßlich wäre es dann allerdings, daß diejenigen Personen, gegen die der Kläger den Anspruch auf Einräumung des Arbeitsplatzes geltend macht, an dem vor dem Berufungsgericht fortgesetzten Verfahren beteiligt würden. IIo In dem Berufungsurteil wird ausgeführt, der Kläger sei nicht wegen einer gegen den Nationalsozialismus als solchen gerichteten politischen Überzeugung oder Weltanschauung verfolgt worden; er könne deshalb schon nach § 1 Abs 1 BErgG keine Entschädigungsansprüche stellen. ob ihre Angriffe gegen das Berufungsurteil insoweit begründet sind, und ob der Kläger Verfolgter im Sinne des § 1 BEG ist, braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, da sich aus dem feststehenden Sachverhalt ergibt, daß der Kläger wegen seiner, früheren Mitgliedschaft in der NSDAP und seiner Betätigung für diese von der Entschädigung ausgeschlossen ist« Der erkennende Senat hat in seiner Rechtsprechung zu dem Bundesergänzungsgesetz die Auffassung vertreten, daß die Mitgliedschaft als solche noch kein Vorschubleisten im Sinne des Gesetzes darstelle, daß zu diesem vielmehr die Kenntnis von dem Bestehen einer Gewaltherrschaft gehöre und das Bewußtsein, sie durch aktives Handeln zu fördern (IM $ 1 BEG Nr 3, 14? Diese in der Rechtsprechung zu dem Bundesergänzungsgesetz behandelten Prägen sind nunmehr in § 6 Abs 1 Nr 1 BEG ausdrücklich geregelt worden, ohne daß damit die frühere Rechtslage, die allein durch eine sinngemäße Auslegung des Begriffes des Vorschubleistens ermittelt werden konnte, grundsätzlich geändert worden ist. Das Berufungsgericht hat zwar in den Urteilsgründen keine Peststellungen über die Betätigung des Klägers innerhalb der NSDAP getroffen. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird jedoch mitgeteilt, daß der Kläger im Jahre 1932, also zu einer Zeit, als er der NSDAP bereits angehörte, die Schrift "Hitler und die deutsche Aufgabe” herausbrachte; diese Schrift ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geweseno Sie trägt den Untertitel ”Der Bruderkampf zwischen Präsidialregierung und NSDAP als antiparlamentarischer Volksbewegung”, und der Verfasser tritt in ihr, bei aller selbständigen Beurteilung des Nationalsozialismus und seiner Schwächen, dafür ein, daß dessen ’’wertvolle, neugestaltende Grundkraft, personifiziert in Hitler” zu dem Einsatz gelange (S 46), daß also der Nationalsozialismus an der Negierung beteiligt werde. Diese Veröffentlichung ergibt, daß der Kläger sich für die NSDAP, deren Mitglied er war, in weiterem Umfang eingesetzt hat, als es durch den Erwerb der Mitgliedschaft als solchen geschehen war. Bei dem Umfang des durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft verübten Unrechts ist eine Entschädigung der von solchem Unrecht Betroffenen nur zu einem kleinen Teil möglich.
I IV ZB. 131/56 j mmtmm **«■» 1 Verkündet am 26« Septo 1956 Schorm, Just* Angest* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle SI r~~ 2473 036 Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Br., jur. Paul K Straße ^, Klägers und HeVisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br, in gegen das Band Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister des Innern in Büsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat. der IV- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19<» September 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br* v. Werner, Wüstenberg und Brv Spreng für Recht erkannt; Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 11« Zivilsenats (Entschädigungssenate) des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 20« März 1956 wird zurückgewiesen « Bie Entscheidung ist gebühren- und auslagenfrei« Ber Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen* Von Rechts wegen & Tatbestand; Der am geborene Kläger war von 1929 bis 1935 Referent für Sozialwissenschaften und Sozialpolitik bei dem Arbeitgeberverband der Bisen- und Stahlindustrie» Seit 1933 war er wissenschaftlicher Mitarbeiter des Dr. Fritz T^m|;seine Besoldung erfolgte über den I^m^-Verein Von 1933 bis 1936 war er ferner ehrenamtlich stellvertretender wissenschaftlicher Leiter des Instituts für Sl Am 1. Oktober 1931 wurde er Mitglied der NSDAP» Im Jahre 1932 trat er u.a. mit der Broschüre "Hitler und die deutsche Aufgabe" an die Öffentlichkeit» Im Jahre 1935 übersandte er eine von ihm verfaßte Schrift "Die Lösung der Judenfrage in Deutschland" mit dem Untertitel "zugleich eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Gedankenwelt des Mythos" an führende Nationalsozialisten, so an Hitler, Himmler und Göring, sowie an offizielle Stellen und mehrere hundert Persönlichkeiten des geistigen, kulturellen, politischen und wirtschaftlichen Lebens» Die in dieser Schrift geübte Kritik an der von Hosenberg in dem Buch "Mythos des 20. Jahrhunderts" vertretenen Rassenlehre hatte zur Folge, daß gegen den Kläger ein parteigerichtliches Verfahren eingeleitet wurde. Durch einstweilige Verfügung des Gauleiter-Stellvertreters des Gaues Düsseldorf vom 10. Oktober 1935 wurde der Kläger aus der NSDAP ausgeschlossen, und obwohl dieser sich in einem Brief vom 14. Oktober 1935 an Himmler wandte, stellte das Oberste Parteigericht am 2. Februar 1937 die Rechtswirksamkeit des Ausschlusses fest. Die Schrift und das zugehörige Material wurden beschlagnahmt. Durch Schreiben des Präsidenten der Reichsschrifttums- v kämmer vom 1. Juni 1937 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß er grundsätzlich nicht mehr berechtigt sei, im Zuständigkeitsbereich der ReichsSchrifttumskammer schriftstellerisch tätig zu sein. Rer Kläger hat geltend gemacht, daß er durch die gegen ihn ergriffenen Maßnahmen in seinem Vermögen und in seinem beruflichen Fortkommen geschädigt worden sei •und ihm deshalb Ansprüche nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsrechts zuständen. Er habe von Mitte 1936 bis Ende 1939 ein um insgesamt 21.000,— RM vermindertes Gehalt bezogen infolge der auf der Verfolgung beruhenden Beschränkung seiner Wirkungsmöglichkeiten und habe dann einen Gehaltsausfall von 126.000,-HM sowie einen Ausfall von 7.000,- RM an Rebeneinnahmen aus freier publizistischer Tätigkeit erlitten, da ihm auf nationalsozialistische Anordnung nach der Auswanderung seines Arbeitgebers 3^1^ in das Ausland kein Gehalt mehr habe gezahlt werden dürfen und er beruflich völlig boykottiert worden sei. Wegen seiner eingetretenen Mittellosigkeit habe er zu dem Notverkauf von zwei Häusern sowie allen entbehrlichen beweglichen Vermögens schreiten müssen, wodurch ihm ein weiterer Schaden in Höhe von 57.000,- III entstanden sei. Gegen die Testamentsvollstrecker über den Nachlaß des verstorbenen Dr. Fritz T^|^ hat der Kläger vor dem Arbeitsgericht in Köln Klage erhoben mit dem Antrag, sie -als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm, dem Kläger, seinen früheren oder einen gleichwertigen Arbeitsplatz einzuräumen. Rer Rechtsstreit ist durch Beschluß des Arbeitsgerichts vom 15. Oktober 1954 gemäß § 82 Abs 2 S 5 BErgG bis zur Entscheidung der Entschädigungsorgane ausgesetzt worden. Vorher schon hatte der Kläger Entschädigungsansprüche bei dem Regierungspräsidenten in geltend gemacht, ! r * r; Jb und er hat dann bei diesem außerdem-beantragt, gemäß § 82 Abs 2 S 2 BErgG festzustellen, daß er Verfolgter im Sinne des § 1 BErgG sei. Der Regierungspräsident hat durch Bescheid vom 25« Januar 1955 die Anträge des Klägers auf Ersatz für Schaden an Eigentum und Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Portkommen abgewiesen. Daraufhin hat der Kläger gegen das Land Nordrhein-Westfalen bei dem Landgericht in Düsseldorf Klage erhoben mit dem Antrag, 1. festzustellen, daß er Verfolgter im Sinne des § 1 BErgG sei, 2. das beklagte Land zu verurteilen, an ihn als Ersatz für Schäden an Eigentum und Vermögen 57.000,- DM und für Schäden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen 25.000,- DM * zu zahlen. Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des beklagten Landes durch Urteil vom 21. Oktober 1955 abgewiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers durch Urteil vom 20. März 1956 zurückgewiesen. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter«. Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen. Ent 8 chei dungsgründe % mumm** wm* w*i i.» <wi mmmmnmmi I- Das Urteil des Berufungsgerichts ist vor der Verkündung des Änderungsgesetzes vom 29. Juni 1956 (BGBl I, 559) ergangen- Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt deshalb auf Grund des Bundesergänzungs-gesetzes vom 18« September 1953 (BGBl I, 1387) geprüft, flach Art III flr 9 Abs 2 ÄndG ist nunmehr jedoch materiell das Bundesentschädigungsgesetz in seiner neuen Passung maßgebend ? das ist auch im Revisions rechtszug zu beachten (BGHZ 9, 101)* Soweit dagegen bei Verkündung des Änderungsge-setzes Verfahren bei anderen Gerichten als den Entschädigungsgerichten anhängig waren, behält es dabei sein Bewenden? das Verfahren richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften (Art III flr 15 ÄndG). Obwohl jetzt für den Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Einräumung des früheren oder eines gleichwertigen Arbeitsplatzes die Entschädigungsbehörden und die Entschädigungsgerichte in vollem Umfang zuständig sind '(§§ 194? 214? 215 BEG), bleibt es deshalb dabei, daß sich im vorliegenden Palle die Entscheidung der Entschädigungsorgane auf die Peststellung der Voraussetzungen des Anspruchs nach dem Bundesentschädigungsgesetz beschränkt (§ 82 Abs 2 S 2 BErgG)? und daß im übrigen über diesen Anspruch in dem Verfahren zu be- 4 finden ist, das darüber bereits im Zeitpunkt der Verkündung des Änderungsgesetzes bei dem Arbeitsgericht in Köln anhängig und von diesem ausgesetzt war (siehe dazu das Urteil des erkennenden Senats vom 6c Juni 1956 - IV ZR 56/56 - unter la &) • Eine im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten zugunsten des Klägers getroffene Peststellung ist gegenüber dem in Anspruch genommenen Arbeitgeber nur wirksam, wenn dieser an dem Verfahren beteiligt worden ist, was hier nicht geschehen ist (Urteil des Senats aaO unter 1 b /57). Da jedoch in den Vorinstanzen auch die auf Feststellung nach Maßgabe des § 82 Abs 2 S 2 BErgG gerichtete Klage abgewiesen worden ist, sind die als Arbeitgeber in Anspruch genommenen Personen durch das vor den Entschädigungsgerichten bisher eingehaltene Verfahren nicht beschwert. Auch ihre Zuziehung im Bevisionsrechtszug ist, soweit sie dort überhaupt noch geschehen kann, entbehrlich, da bei der gegebenen Sachund Eechtslage dem Feststellungsbegehren des Klägers von dem Bevisions-gerieht in keinem Falle würde stattgegeben werden können, vielmehr der Bechtsstreit, sofern die Bevision begründet wäre, zu dem Zwecke weiterer Prüfung auch in tatsächlicher Hinsicht an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden müßte. Unerläßlich wäre es dann allerdings, daß diejenigen Personen, gegen die der Kläger den Anspruch auf Einräumung des Arbeitsplatzes geltend macht, an dem vor dem Berufungsgericht fortgesetzten Verfahren beteiligt würden. In welcher Weise das zu geschehen hätte, kann hier offen bleiben, da die Bevision, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt, zurückgewiesen werden muß und die Frage daher nicht praktisch wird. IIo In dem Berufungsurteil wird ausgeführt, der Kläger sei nicht wegen einer gegen den Nationalsozialismus als solchen gerichteten politischen Überzeugung oder Weltanschauung verfolgt worden; er könne deshalb schon nach § 1 Abs 1 BErgG keine Entschädigungsansprüche stellen. Dagegen .wendet sich die Bevision. Sie ist der Auffassung, daß der Kläger in den Kreis der früher nach § 1 BErgG, jedenfalls aber in denjenigen der jetzt nach § 1 BEG entschädigungsberechtigten Personen falle. Darauf, ob ihre Angriffe gegen das Berufungsurteil insoweit begründet sind, und ob der Kläger Verfolgter im Sinne des § 1 BEG ist, braucht jedoch nicht eingegangen zu werden, da sich aus dem feststehenden Sachverhalt ergibt, daß der Kläger wegen seiner, früheren Mitgliedschaft in der NSDAP und seiner Betätigung für diese von der Entschädigung ausgeschlossen ist« Nach der Vorschrift des § 1 Abs 4 Nr 1 BErgG wurde die Entschädigung dem Verfolgten versagt, der der nationalsozialistischen - oder einer anderen -Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hatte. Es war bei dieser Gesetzesfassung nicht unzweifelhaft, ob danach bereits die bloße Mitgliedschaft in der NSDAP den Entschädigungsanspruch hinfällig machte. Der erkennende Senat hat in seiner Rechtsprechung zu dem Bundesergänzungsgesetz die Auffassung vertreten, daß die Mitgliedschaft als solche noch kein Vorschubleisten im Sinne des Gesetzes darstelle, daß zu diesem vielmehr die Kenntnis von dem Bestehen einer Gewaltherrschaft gehöre und das Bewußtsein, sie durch aktives Handeln zu fördern (IM $ 1 BEG Nr 3, 14? RzW 1955j 249 Nr 37)« Andererseits hat er ausgesprochen, daß bei einem Parteimitglied, das sich nach der Machtergreifung noch-aktiv für die Partei eingesetzt habe, grundsätzlich die Kenntnis von dem Bestehen der Gewaltherrschaft und deren bewußte Förderung angenommen werden müsse, nur bei einer entsprechenden positiven Feststellung sei die gegenteilige Annahme berechtigt; im allgemeinen könne auch das Vorschubleisten nicht als durch spätere Widerstandshandlungen ausgeglichen gelten (LM § 1 t BEG Nr 17» 19). * * • Diese in der Rechtsprechung zu dem Bundesergänzungsgesetz behandelten Prägen sind nunmehr in § 6 Abs 1 Nr 1 BEG ausdrücklich geregelt worden, ohne daß damit die frühere Rechtslage, die allein durch eine sinngemäße Auslegung des Begriffes des Vorschubleistens ermittelt werden konnte, grundsätzlich geändert worden ist. Nach der neuen Vorschrift läßt schon die Mitgliedschaft in der NSDAP - in der mindestens objektiv regelmäßig eine Unterstützung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft lag - einen Entschädigungsanspruch entfallen. Davon gibt es, wie jetzt ebenfalls unmittelbar aus dem Gesetz hervorgeht, keine Ausnahme, wenn diese Mitgliedschaft über eine rein nominelle hinausging. Das neue Gesetz hat damit Unklarheiten, die bei der bisherigen Gesetzesfassung aufkommen konnten,^beseitigt. Es ist, was die Präge des Ausschlusses, von der Entschädigung wegen Unterstützung des Nationalsozialismus betrifft, auch dort anzuwenden, wo die Rechtsprechung bei der von ihr bisher vertretenen Auslegung des Bundesergänzungs-gesetzes etwa zu anderen Ergebnissen gekommen wäre. Es kann deshalb dahinstehen, ob dem Kläger Entschädigungsansprüche bereits nach der Rechtsprechung des Senats zu § 1 Abs 4 Nr 1 BErgG abzuerkennen wären. Denn jedenfalls ergibt der feststehende Sachverhalt, daß der Kläger Mitglied der NSDAP war, und zwar nicht nur nomineller Art, und daß deshalb auf ihn der Ausschlußgrund des § 6 Abs 1 Nr 1 BEG zutrifft. Das Berufungsgericht hat zwar in den Urteilsgründen keine Peststellungen über die Betätigung des Klägers innerhalb der NSDAP getroffen. Im Tatbestand des angefochtenen Urteils wird jedoch mitgeteilt, daß der Kläger im Jahre 1932, also zu einer Zeit, als er der NSDAP bereits angehörte, die Schrift "Hitler und die deutsche ¥ Aufgabe” herausbrachte; diese Schrift ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht geweseno Sie trägt den Untertitel ”Der Bruderkampf zwischen Präsidialregierung und NSDAP als antiparlamentarischer Volksbewegung”, und der Verfasser tritt in ihr, bei aller selbständigen Beurteilung des Nationalsozialismus und seiner Schwächen, dafür ein, daß dessen ’’wertvolle, neugestaltende Grundkraft, personifiziert in Hitler” zu dem Einsatz gelange (S 46), daß also der Nationalsozialismus an der Negierung beteiligt werde. Dabei bringt er längere Auszüge aus Hitlers Buch ’’Mein Kampf”. Diese Veröffentlichung ergibt, daß der Kläger sich für die NSDAP, deren Mitglied er war, in weiterem Umfang eingesetzt hat, als es durch den Erwerb der Mitgliedschaft als solchen geschehen war. Damit ist er nach dem Gesetz in jedem Palle von einer Entschädigung ausgeschlossen. Auch Widerstandshandlungen würden diesen Ausschluß nicht beseitigen können, so daß es auf sein dahingehendes Vorbringen ebensowenig ankommt wie darauf, ob bei ihm die Voraussetzungen des § 1 BEG vorlie-gen. Bei dem Umfang des durch die nationalsozialistische Gewaltherrschaft verübten Unrechts ist eine Entschädigung der von solchem Unrecht Betroffenen nur zu einem kleinen Teil möglich. Nach der im Gesetz getroffenen Regelung gehört der Kläger, auch soweit er Verfolgungen durch den Nationalsozialismus ausgesetzt war, nicht zu dem Personenkreis, der eine Entschädigung verlangen könnte. III. Nach alledem mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden. * * • s% Die Kostenentscheidung beruht auf § 209 Abs 1* § 225 Abs 1, § 227 Abs 1 BEO, § 97 Abs 1 ZPO, Schmidt Ascher v* Werner Wüstenberg Spreng ZR 131/56 3> B_e s o h1 u a s In der Entschädigungssache in Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters RecM^waTt Pr. gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Minister des Innern in Düsseldorf, Der Streitwert für den Revisionsrechtszug wird auf 84.0QÖ?-- DM festgesetzt» r ü n des Der Streitwert für das Verlangen auf Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Einräumung des früheren Arbeitsplatzes ist nicht, wie es in dem Beschluß des Landgerichts vom 19. November 1955 geschehen ist, nach § 11 GKG, sondern nach § 9 Abs 1 GKG, § 5 ZPO festzusetzen nach Maßgabe der in dem Beschluß des Senats vom 30« Mai 1956 - IV ZR 56/56 - entwickelten Grundsätze, Er ist hier unter Berücksichtigung des Alters des Klägers auf 2.000,— DM zu bemessen. Daraus ergibt sich unter Hinzurechnung der mit der Leistungsklage verlangten Beträge der angegebene Streitwert. Schmidt Ascher v, Werner Wüstenberg Spreng Beklagten und Revisionsbeklagten,: Karlsruhe, den 19• September 1956 Bundesgeri chtshof - IV. Zivilsenat -