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BGH · IV ZR 131/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 131/55

schriftsmässig besetzt, wenn hei einer Entscheidung zwei Hilfsrichter mitwirken, die dem Ge-rieht als Vertreter für zwei neuernannte Oberlandesgericht sräte zugeteilt sind, die ihren Dienst am Oberlandeegericht noch nicht antre-ten können; weil sie für eine vorübergehende nicht allzu lange Zeit noch in ihrer alten Stelle beschäftigt werden müssen. Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg für Recht erkannt: Das Oberlandesgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen und ausgeführt, daß die Besetzung des Gerichts den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe. Rechtlich zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, daß die Oberlandesgerichtsrätin Pr, Bender nach §§ 117, 66 GVG berechtigt war, den Vorsitz in dem Verfahren zu führen, in dem das angefochtene Urteil ergangen ist. Per ordentliche Vorsitzende des Senats war erst zwei Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung, die am 17, September 1954 stattgefunden hatte, aus dem Urlaub zurückgekehrt. Pie Hilfsrichter waren als Vertreter von Mitgliedern des Oberlandesgerichts diesem Gericht durch die LandesJustizverwaltung beigeordnet und durch das Präsidium dem Senat zugeteilt. Eine Vertretung der Mitglieder des Gerichts durch andere Richter ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn das vertrete- Nur dann wird auch dem Art 101 GrundG genügt, nach dem niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf.Gegen den Sinn und Zweck des Gesetzes würde es daher verstoßen, wenn die Verhinderung eines Mitglieds des Gerichts willkürlich herbeigeführt würde, z.B. dadurch, daß das Mitglied grundlos beurlaubt würde oder ihm ersichtlich ohne triftigen Grund andere Aufgaben übertragen würden. Gegen den Sinn und Zweck des Gesetzes kann es auch verstoßen, wenn die Justizverwaltung freigewordene Planstellen des Gerichts zwar formell besetzt, den neuen Inhaber der Stelle aber anderweit beschäftigt und dem Gericht an seiner Statt einen Vertreter beiordnet. Ein Verstoß gegen das Gesetz liegt aber in diesen Fällen nur vor, wenn der neue Stelleninhaber sein Amt ersichtlich ohne triftigen Grund nicht an-tritt. Vorübergehend ist sie, wenn sie dadurch enden soll, daß das Amt in absehbarer, nicht allzu ferner Zeit von einem Nachfolger übernommen wird Unzulässig und gegen die Gesetze verstoßen würde es, wenn einer Person nur deswegen eine Richterstelle übertragen wird, um ihr die sachlichen Vorteile dieser Stelle zukommen zu lassen, während überhaupt nicht die Absicht besteht, daß die betreffende Person in absehbarer, nicht allzu ferner Zeit diese Stelle antreten soll, Landgerichtsrat Pastor und Amtsgerichtsrat Dr, Müller waren dem Oberlandesgericht als Vertreter für solche Mitglieder des Gerichts beigeordnet, die ihre Stelle noch nicht angetreten hatten. Das Oberlandesgericht hat Auskünfte darüber eingeholt, warum die neu ernannten Mitglieder des Gerichts ihre Stelle noch nicht angetreten hatten und vertreten werden mußten. Ein Verstoß gegen das Gesetz liegt auch nicht darin, daß bei der Entscheidung zwei Hilfsrichter mitgewirkt haben» Hilfsrichter, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend einem Gericht beigeordnet und vom Präsidium einer Kammer oder einem Senat zugeteilt sind, haben dort als Beisitzer dieselbe Stellung wie die ordentlichen üitglieder des Gerichts.

Zitierte Normen: § 117 GVG § 97 ZPO
MitgliedGesetzstellenOberlandesgerichtKlägerAmt

Volltext der Entscheidung

Fiir das Nachschlagewerk !
WLcht für die Amtliche Sammlung !	2474	091
Gesetz^ GVG §§ 63, 70
Rechtssatz: Bin Oherlandesgerieht ist auch dann noch vor-
schriftsmässig besetzt, wenn hei einer Entscheidung zwei Hilfsrichter mitwirken, die dem Ge-rieht als Vertreter für zwei neuernannte Oberlandesgericht sräte zugeteilt sind, die ihren Dienst am Oberlandeegericht noch nicht antre-ten können; weil sie für eine vorübergehende nicht allzu lange Zeit noch in ihrer alten Stelle beschäftigt werden müssen.
Aktenzeichens IV ZR 131/55
Urteil des BGH vom 13. Juli 1955 OBG Köln
. IV, ZR 131/55
Verkündet am 13* Juli 1955 ihorra; Justizangöst, iis Urkuhdsbeatoter' ler Geschäftsstelle
.1 m Kamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Oberleutnants a.D. und Straßenmeisters a.D, Karl Friedrich Heinrich F
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt!
gegen Frau Anna Maria PflHHHP geb.
jtraße
 beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das tJrteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 2. Februar 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
2 -

Tatbestand:
Es handelt sich um eine Nichtigkeitsklage. Der Kläger hat beantragt,
 das am 8. Oktober 1954 vom 6. Zivilsenat des Oberlande s ge richts in Köln als Berufungsgericht in dem zwischen den Parteien geführten Ehescheidungsstreit verkündete Urteil (6 U 119/54) aufzuheben und nach dem von ihm damals zuletzt gestellten Antrag auf Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten zu erkennen.
Das angefochtene Urteil ist unter dem Vorsitz der Oberlandesgerichtsrätin Dr. Bender und unter Mitwirkung des Landgerichtsrats Pastor und des Amtsgerichtsrats Dr. Müller gefällt worden. Der Kläger ist der Ansicht, das Gericht sei in dieser Weise nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen besetzt gewesen.
Die Beklagte ist der Ansicht des Klägers entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Oberlandesgericht hat die Nichtigkeitsklage abgewiesen und ausgeführt, daß die Besetzung des Gerichts den gesetzlichen Vorschriften entsprochen habe. Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision, die in dem angefochtenen Urteil zugelassen ist, verfolgt der Kläger seinen vor dem Oberl&ndesgericht gestellten Antrag weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen o
Entsoheidungsgründe: Die Revision ist unbegründet.
 
Rechtlich zutreffend hat das Oberlandesgericht ausgeführt, daß die Oberlandesgerichtsrätin Pr, Bender nach §§ 117, 66 GVG berechtigt war, den Vorsitz in dem Verfahren zu führen, in dem das angefochtene Urteil ergangen ist. Per ordentliche Vorsitzende des Senats war erst zwei Tage vor der letzten mündlichen Verhandlung, die am 17, September 1954 stattgefunden hatte, aus dem Urlaub zurückgekehrt. Br war verhindert, da er in der kurzen ihm zur Verfügung stehenden Zeit nicht in der Lage war, die Sitzung am 17- September ordnungsgemäß vorzubereiten, Pa das zu dem regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestellte Mitglied des Senats am 17. September beurlaubt war, hatte das dem Pienstalter nach älteste Mitglied des Senats den Vorsitz zu führen. Pas war die Oberlandesgerichtsrätin Pr. Bender.
Parin, daß dem erkennenden Senat zwei Hilfsrichter zugeteilt waren, liegt gleichfalls kein Verstoß gegen das Gesetz. Pie Hilfsrichter waren als Vertreter von Mitgliedern des Oberlandesgerichts diesem Gericht durch die LandesJustizverwaltung beigeordnet und durch das Präsidium dem Senat zugeteilt. Pieses Verfahren entsprach den in den §§ 117, 70, 63 GVG enthaltenen Bestimmungen. Hach dem Sinn des Gesetzes sind die Senate und Kammern allerdings grundsätzlich mit Mitgliedern des Gerichts zu besetzen. Piese haben grundsätzlich bei den zu treffenden Entscheidungen roitzuwirken. Eine Vertretung der Mitglieder des Gerichts durch andere Richter ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn das vertrete-
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ne Mitglied wirklich verhindert ist. Hur wenn das Gesetz in diesem Sinne ausgelegt wird, ist die Unabhängigkeit der Rechtsprechung gewährleistet, wie sie im 9. Abschnitt des Grundgesetzes, der sich zu rechts-staatiichen Grundsätzen bekennt, als selbstverständlich
 vorausgesetzt wird. Nur dann wird auch dem Art 101 GrundG genügt, nach dem niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf. Gegen den Sinn und Zweck des Gesetzes würde es daher verstoßen, wenn die Verhinderung eines Mitglieds des Gerichts willkürlich herbeigeführt würde, z.B. dadurch, daß das Mitglied grundlos beurlaubt würde oder ihm ersichtlich ohne triftigen Grund andere Aufgaben übertragen würden.
Wenn in solchen Fällen zur Vertretung dieses Mitglieds andere Richter dem Gericht beigeordnet würden, wäre das Gericht in den Sachen, in denen diese Richter mitgewirkt hätten, nicht vorschriftsmäßig besetzt. Gegen den Sinn und Zweck des Gesetzes kann es auch verstoßen, wenn die Justizverwaltung freigewordene Planstellen des Gerichts zwar formell besetzt, den neuen Inhaber der Stelle aber anderweit beschäftigt und dem Gericht an seiner Statt einen Vertreter beiordnet. Ein Verstoß gegen das Gesetz liegt aber in diesen Fällen nur vor, wenn der neue Stelleninhaber sein Amt ersichtlich ohne triftigen Grund nicht an-tritt. Ein triftiger Grund, der eine echte Behinderung begründet, kann z.B. vorliegen, wenn der neue Stelleninhaber seine bisherige Tätigkeit zunächst noch abwickeln muß«.Es würde den Belangen der Rechtspflege unter Umständen mehr geschadet, wenn einer Person, die für das betreffende Richteramt in hervorragender Weise geeignet ist, dieses Amt deswegen nicht übertragen werden könnte, weil sie es.nicht sofort antreten kann. Allerdings darf die Weiterbeschäftigung eines neu ernannten Richters in seinem bisherigen Amt ihrer Natur nach stets nur vorübergehend sein. Vorübergehend ist sie, wenn sie dadurch enden soll, daß das Amt in absehbarer, nicht allzu ferner Zeit von einem Nachfolger übernommen wird
 
oder daß die in dem Amt zu bewältigenden Aufgaben als solche in absehbarer, nicht allzu ferner Zeit erledigt sind. Unzulässig und gegen die Gesetze verstoßen würde es, wenn einer Person nur deswegen eine Richterstelle übertragen wird, um ihr die sachlichen Vorteile dieser Stelle zukommen zu lassen, während überhaupt nicht die Absicht besteht, daß die betreffende Person in absehbarer, nicht allzu ferner Zeit diese Stelle antreten soll,
 Landgerichtsrat Pastor und Amtsgerichtsrat Dr, Müller waren dem Oberlandesgericht als Vertreter für solche Mitglieder des Gerichts beigeordnet, die ihre Stelle noch nicht angetreten hatten. Das Oberlandesgericht hat Auskünfte darüber eingeholt, warum die neu ernannten Mitglieder des Gerichts ihre Stelle noch nicht angetreten hatten und vertreten werden mußten. Diese Auskünfte ergeben, daß ein Mitglied am 30, März 1954, das andere am 13. Juli 1954 zu dem Oberlandesgerichtsrat ernannt worden war. Beide wurden vorübergehend noch in ihren bisherigen Stellen verwandt. Daß dies ersichtlich ohne Grund geschehen ist, ist nicht festzustellen. Die Auskünfte ergeben, daß sachliche Gründe für die vorübergehende Verwendung dieser Richter in ihren alten Stellen vorhanden waren. Der eine war früher Amtsgerichtsdirektor und verwaltete seine bisherige Stelle, bis der Nachfolger ernannt war, der andere war Referent im Justizministerium. Der Umstand, daß er erst am 1. Februar 1955, etwa 10 Monate, nachdem er zu dem Oberlandesgerichtsrat ernannt war, seine neue Stelle antrat, ergibt nicht, daß er am 17. September 1954 ohne Grund noch in seiner alten Stelle weiterbeschäftigt wurde.
 
Ein Verstoß gegen das Gesetz liegt auch nicht darin, daß bei der Entscheidung zwei Hilfsrichter mitgewirkt haben» Hilfsrichter, die den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend einem Gericht beigeordnet und vom Präsidium einer Kammer oder einem Senat zugeteilt sind, haben dort als Beisitzer dieselbe Stellung wie die ordentlichen üitglieder des Gerichts. Nach §§
117, 69 GVG ist es Aufgabe des Vorsitzenden, die Geschäfte unter die einzelnen Mitglieder seiner Kammer oder seines Senats zu verteilen und sie *zu den Sitzungen heranzuziehen. Es verstößt nicht gegen das Gesetz, wenn er zu einer Sitzung zwei Hilfsrichter heranzieht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs 1 ZPO. Schmidt Raske Johannsen Scheffler Wüstenberg