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BGH · IV ZR 131/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 131/54

Zivilsenat in Freiburg, vom 25* März 1954 wird, soweit es die Klage abweist, in Höhe eines Teil-betrages von 5 000,— BM nebst 6 # Zinsen seit dem 1. In welcher Höhe und auf welche Weise die Klägerin diesen Betrag von ihrem Vater erhalten hat, ist unter den Parteien streitig. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Beklagten dahin geändert, dass der Beklagte nur verurteilt worden ist, der Klägerin 3c000,— DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. I, 1, Die Revision weist gegenüber den Ausführuifgehr des Berufungsgerichts darauf hin, dass die Kläg^in nicht verpflichtet gewesen sei, aus der erhaltenen Barausstattung (also aus den ihr von ihrem Vater zugewendeten 12,000,— RM) einen Beitrag für die Anschaffung Es hat im Gegenteil ausdrücklich hervorgehoben, dass eine Ehefrau, die wie die Klägerin zur gemeinschaftlichen ehelichen Lebensführung beigetragen habe, im allgemeinen nicht verpflichtet sei, für die Ergänzung des Hausrats während der Ehe noch eigene Kittel beizusteuern. Es hat aber aus dem Umstand, dass die 12.000,— RM unstreitig einen Ausgleich für die unzureichende Aussteuer darstellen sollten, dass weiter ein derartiger Ausgleich nach der Sachlage nur durch Kauf von weiterem Hausrat habe erzielt werden können und dass das Geld entgegen § 1377 Abs 2 BGB, nicht einmal fest verzinslich angelegt, sondern soweit es nicht überhaupt zeitweise für laufende Ausgaben bereitgehalten worden sei, einem Giro-Konto zugeführt worden sei, den Schluss auf eine - nicht ausdrückliche - Abrede gezogen, dass die 12.000,— RM für die Ergänzung des Hausrats mit heranzuziehen seien. 2c Unbegründet ist auch der weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe den Betrag, den die Klägerin aus ihrer Ausstattung für die Anschaffung von Hausrat beizusteuern gehabt habe, willkürlich auf Das Berufungsgericht hat vielmehr seiner Schätzung zugrunde gelegt, dass nach der Berechnung des Beklagten in seiner Aufstellung vom 1. \<Tenn es auf Grund dieser tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis kommt, der Betrag, den die Klägerin aus ihrer Ausstattung für die Anschaffungen von Hausrat beizusteuern hatte, sei auf 6,000,— RM zu schätzen, so kann von einer willkürlichen Schätzung nicht gesprochen werden. Sie entschloss sich daher, und zwar ihrer Rarstellung nach auf den Rat eines Verwandten des Beklagten, den Schmuck für 3,000,— RM zu kaufen, damit er in der Familie bliebe, Ren Kaufpreis entnahm sie den ihr zugegangenen 4,612,50 RM, Ras Berufungsgericht hat das Bestehen der Gegenforderung von 3*000,— RM mit folgender Begründung bejaht s Rie Klägerin habe für diesen Betrag (3»000,— RM) mit Mitteln des Beklagten für sich persönlich ein Schmuckstück (Anhänger) von ihrer Schwägerin gekaufte Sie sei zu einem derartigen Kauf nicht ermächtigt gewesen. Sie habe nach ihrem eigenen Vorbringen wegen jeder Kleinigkeit mit dem Beklagten abrechnen müssen, der ihr häufig Vorhaltungen wegen ihrer Ausgaben gemacht habe, sie habe also keine Befugnis besessen, für den Beklagten Geschäfte vorzunehmen, die über den Rahmen des § 1357 BGB hinausgingen. Bei dem Ankauf des Schmucks mit Mitteln des Beklagten handele es sich also um eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff BGB, deren Übernahme für die Klägerin erkennbar mit dem wirklichen Willen des Geschäftsherrn (Beklagten) im Widerspruch gestanden habe, Rie Klägerin sei demnach nach § 678 BGB verpflichtet, dem Beklagten die aus seinem weil es ein Erbstück von der Mutter des Beklagten gewesen sei, das sie im Interesse ihres Mannes der Familie habe erhalten wollen? Die Klägerin hat sich auch bereit erklärt (Schriftsatz vom 16, Dezember 1953 zu II am Ende), dem Beklagten den Schmuck herauszugeben. dass die Klägerin den Schmuck für sich persönlich gekauft habe. weil es insoweit auf dem Verfahrensmangel beruht,-Denn wenn das Berufungsgericht die Gegenforderung des Beklagten auf die Feststellung gründet, die übernähme der Geschäftsführung habe dem wirklichen Willen des Beklagten widersprochen und dies sei der Klägerin erkennbar gewesen? für sich persönlich, Mit dem Fall, dass die Klägerin den Schmuck für den Beklagten erwarb,, hat sich das Berufungsgericht nach den Urteilsgründen nicht befasst. Abgesehen von dem Verfahrensmangel besteht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts das Bedenken, dass es zur Anwendung des § 678 BGB für ausreichend hält, dass der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn dem Geschäftsführer erkennbar gewesen sei. Die - insoweit nicht klaren - Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen vermuten, dass das Berufungsgericht bereits daraus, dass die Klägerin zu einem Kauf nicht ermächtigt und ihr dies bewusst war, geschlossen hat, sie habe den entgegenstehenden wirklichen Willen des Beklagten gekannt oder erkennen müssen. klagte sei mit dem Kauf nicht einverstanden gewesen, gefolgert haben, dass sie den entgegenstehenden Willen des Beklagten gekannt habe, so würde damit verkannt worden sein, dass es für das Kennenmüssen auf den Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung ankommt, im vorliegenden Fall also auf die Zeit des Ankaufs. Nach dem unstreitigen Sachverhalt konnte sich der Beklagte vor dem Ankauf des ‘Schmuckes durch die Klägerin keinen Willen darüber gebildet haben, ob er mit diesem Kauf einverstanden sei.

Zitierte Normen: § 1377 BGB
BGBBerufungsgerichtSchmuckAnschaffungRMKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 131/54
Verkündet am 25c November 1954-Schorm, Justizangest* als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
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I m Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der Frau Br,Elisabeth
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Klägerin, Berufungsbeklagten, Anschlussberufungs-klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof,Br,
 gegen
den Ingenieur Br, Rolf
 Beklagten, Berufungskläger, Anschlussberufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,	-
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22, November 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske,
 Br,Kregel, Scheffler und Wüstenberg.
für Recht erkannts
 Bas Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4. Zivilsenat in Freiburg, vom 25* März 1954 wird, soweit es die Klage abweist, in Höhe eines Teil-betrages von 5 000,— BM nebst 6 # Zinsen seit dem 1. Juli 1952 und soweit es über die Kosten des Rechtsstreits entschieden hat, aufgehoben.,
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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Soweit das Urteil aufgehoben wird? wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Parteien sind geschiedene Ehegatten. Sie hatten am 12. Januar 1946 geheiratet und in Freiburg ihren Wohnsitz genommen. Der Beklagte war jedoch von September 1946 bis Februar 1951 als Ingenieur in Frankreich tätig. Den Unterhalt für die Klägerin und die beiden in der Ehe geborenen Kinder leistete der Beklagte; der sein in französischen Franken gezahltes Gehalt nur zu einem ungünstigen Kurs in Reichsmark umwechseln konnte, hauptsächlich in der Weise, dass er Mangelwaren und dergleichen nach Deutschland schickte und von der Klägerin und dritten Personen zu den vor der Währungsreform üblichen Schwarzmarktpreisen verkaufen oder in benötigte Gegenstände Umtauschen ließ.
Den Zeitverhältnissen entsprechend hatte die Klägerin als Aussteuer nur gebrauchte Gegenstände aus dem Haushalt ihrer kurz vorher verstorbenen Großeltern und ihrer Eltern erhalten. Zum Ausgleich hatte ihr Vater ihr Bargeld zugesagt, und zwar nach dem Vorbringen der Klägerin 12 000,— RM. In welcher Höhe und auf welche Weise die Klägerin diesen Betrag von ihrem Vater erhalten hat, ist unter den Parteien streitig.
Die Ehe der Parteien ist durch Urteil des Oberlandesgerichts in Freiburg vom 28. Februar 1952 aus beiderseitigem Verschulden der Ehegatten geschieden worden.
Die Klägerin behauptet, die von ihrem Vater erhaltene Ausstattung von 12 000,— RM sei unmittelbar oder doch mittelbar ihrem Bankguthaben zugeflossen und, im
 Einverständnis mit dem Beklagtem zur Abdeckung von dessen Steuerschuld verwendet worden.. Sie verlangt die Rückzahlung der 12,OOO,— RM, umgestellt auf DM im Verhältnis. 1 s 1, und hat mit der Klage zunächst einen Teilbetrag von 6„0Q0,— DM beansprucht.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat behauptet? er wisse nicht, ob die Klägerin 12,000,- RM als Ausstattung erhalten habe$ die Überweisung des Betrages sei ihm niemals nachgewiesen worden.
Im übrigen sei die Barausstattung dazu bestimmt gewesen, die unzureichende Aussteuer der Klägerin durch Ankauf von weiterem Hausrat zu ergänzen. Hierfür sei das Geld im Endergebnis auch verwendet worden. Formell habe allerdings er, der Beklagte, den in Betracht kommenden Hausrat aus eigenen Mitteln bezahlt. Die Klägerin und er selbst seien sich aber darüber einig gewesen, dass diese Ankäufe zu Lasten des Ausstattungs-kontos der Klägerin hätten gehen sollen..
Die zur Zahlung der Erbschaftssteuer verwandten Beträge stammten aus seinen Mitteln, so dass ein Anspruch auf Rückzahlung der Ausstattung nicht bestehe.
Im übrigen sei eine etwaige Forderung der Klägerin durch Vergleich oder Verzicht erloschen,
 Hilfsweise hat der Beklagte mit einer Gegenforderung von 3o000,— RM aufgerechnet, Diese Forderung leitet er daraus her, dass die Klägerin einige Tage vor der Währungsumstellung mit ihm gehörigem Geld ein Schmuckstück für 3*000,— RM von seiner Schwester gekauft hat o
 
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben..
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuweisen.
Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt und im Wege der Anschlussberufung die Klage auf 12»000,— DM nebst 6 $ Zinsen seit 1« Juli 1952 erweitert.
Der Beklagte hat Zurückweisung der Anschlussberu-fung beantragt.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts auf die Berufung des Beklagten dahin geändert, dass der Beklagte nur verurteilt worden ist, der Klägerin 3c000,— DM nebst 4 # Zinsen seit dem 1. Juli 1952 zu zahlen. Die weitergehenden Klageansprüche hat es abgewiesen und die weitergehende Berufung des Beklagten sowie die Anschlussberufung der Klägerin zurückgewiesen, Die Kosten hat es verteilt.
Gegen das Urteil hat die Klägerin Revision eingelegt, Sie beantragt, ihrem Berufungsantrage voll zu entsprechen. Der Beklagte bittet, die Revision zurück-zuweisen.
Entscheidungsgründe:
I, 1, Die Revision weist gegenüber den Ausführuifgehr des Berufungsgerichts darauf hin, dass die Kläg^in nicht verpflichtet gewesen sei, aus der erhaltenen Barausstattung (also aus den ihr von ihrem Vater zugewendeten 12,000,— RM) einen Beitrag für die Anschaffung
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der Haushalesgegenstände zu leisten. Anschaffung und Unterhaltung dieser Gegenstände bilde vielmehr einen Teil des ehelichen Aufwands5 auch sei die Frau dem Mann gegenüber nicht verpflichtet, ihm die zur Einrichtung des ehelichen Haushalts notwendigen Sachen zur Verfügung zu stellen.
Diese Rechtsansicht trifft allerdings zu. Unzutreffend ist aber, dass das Berufungsgericht eine abweichende Ansicht vertreten habe. Es hat im Gegenteil ausdrücklich hervorgehoben, dass eine Ehefrau, die wie die Klägerin zur gemeinschaftlichen ehelichen Lebensführung beigetragen habe, im allgemeinen nicht verpflichtet sei, für die Ergänzung des Hausrats während der Ehe noch eigene Kittel beizusteuern. Es hat aber aus dem Umstand, dass die 12.000,— RM unstreitig einen Ausgleich für die unzureichende Aussteuer darstellen sollten, dass weiter ein derartiger Ausgleich nach der Sachlage nur durch Kauf von weiterem Hausrat habe erzielt werden können und dass das Geld entgegen § 1377 Abs 2 BGB, nicht einmal fest verzinslich angelegt, sondern soweit es nicht überhaupt zeitweise für laufende Ausgaben bereitgehalten worden sei, einem Giro-Konto zugeführt worden sei, den Schluss auf eine - nicht ausdrückliche - Abrede gezogen, dass die 12.000,— RM für die Ergänzung des Hausrats mit heranzuziehen seien. Diese Feststellung des Berufungsgerichts hat das Revisionsgericht zugrunde zu legen. Damit entfällt die erste Rüge der Revision,
2c Unbegründet ist auch der weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe den Betrag, den die Klägerin aus ihrer Ausstattung für die Anschaffung von Hausrat beizusteuern gehabt habe, willkürlich auf
 
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6 000,— HM geschätzt. Das Berufungsgericht hat vielmehr seiner Schätzung zugrunde gelegt, dass nach der Berechnung des Beklagten in seiner Aufstellung vom 1. September 1947 (I 141) schon damals mehr als 10.000,-EM auf die Aussteuer hingegeben worden seien, dass weiter der Beklagte nach seiner nach Lage der Sache glaubhaften Berechnung allein für den der Klägerin nach der Scheidung zugeteilten Hausrat 17.300,— HM gezahlt habe und dass auch der Beklagte etwa 10-000,— EM in bar und den Erlös eines PKW von 400 sfrs,. für Anschaffungen in der Reichsmarkzeit verbraucht habe, während andererseits der Beklagte nach den unbestrittenen Angaben der Klägerin auch erhebliche eigene Anschaffungen für Kleidung, Schmuck und dergleichen gemacht•habä.'
\<Tenn es auf Grund dieser tatsächlichen Feststellungen zu dem Ergebnis kommt, der Betrag, den die Klägerin aus ihrer Ausstattung für die Anschaffungen von Hausrat beizusteuern hatte, sei auf 6,000,— RM zu schätzen, so kann von einer willkürlichen Schätzung nicht gesprochen werden. Ein Rechtsirrtum des Berufungsgerichts liegt insoweit nicht vor,
II- Die Revision ist dagegen begründet, soweit sie die Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich der Aufrechnungsforderung des Beklagten von 3-000,— EM betrifft..
Gegenüber der Klageforderung hat der Beklagte mit einer Gegenforderung von 3-000,— RM aufgerechnet. Dieser Forderung liegt folgender Sachverhalt zugrundes Mit Schreiben vom 17» Juni 1948 teilte die Dyckerhoff Portland Zementwerke AG dem Beklagten mit, dass sie ihm am 8, Juni 1948 die Dividende für das Geschäftsjahr 1947
in Höhe von 6,150«— abzüglich 1.537,50 RM Kapitalertragssteuer durch Postbarscheck überwiesen habe. Rer Betrag von 4<.612,50 RM. ging der Klägerin einige Tage vor der Währungsumstellung zu, Ra der Beklagte zu jener Zeit in Paris war, hatte die Klägerin keine Möglichkeit mehr, vor dem Währungsstichtag noch bei ihm anzufragen, was mit dem Geld geschehen solle, Run war der Klägerin gerade zu jener Zeit von einer Schwester des Beklagten, die in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte, ein Schmuck der (verstorbenen) Mutter des Beklagten zu dem Kauf angeboten worden. Sie entschloss sich daher, und zwar ihrer Rarstellung nach auf den Rat eines Verwandten des Beklagten, den Schmuck für 3,000,— RM zu kaufen, damit er in der Familie bliebe, Ren Kaufpreis entnahm sie den ihr zugegangenen 4,612,50 RM,
Ras Berufungsgericht hat das Bestehen der Gegenforderung von 3*000,— RM mit folgender Begründung bejaht s Rie Klägerin habe für diesen Betrag (3»000,— RM) mit Mitteln des Beklagten für sich persönlich ein Schmuckstück (Anhänger) von ihrer Schwägerin gekaufte Sie sei zu einem derartigen Kauf nicht ermächtigt gewesen. Sie habe nach ihrem eigenen Vorbringen wegen jeder Kleinigkeit mit dem Beklagten abrechnen müssen, der ihr häufig Vorhaltungen wegen ihrer Ausgaben gemacht habe, sie habe also keine Befugnis besessen, für den Beklagten Geschäfte vorzunehmen, die über den Rahmen des § 1357 BGB hinausgingen. Bei dem Ankauf des Schmucks mit Mitteln des Beklagten handele es sich also um eine Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff BGB, deren Übernahme für die Klägerin erkennbar mit dem wirklichen Willen des Geschäftsherrn (Beklagten) im Widerspruch gestanden habe, Rie Klägerin sei demnach nach § 678 BGB verpflichtet, dem Beklagten die aus seinem
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Vermögen gezahlten 3*000?— RM zu erstatten«
Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht die von der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 16. Dezember 1953 (Bl 51 f d.A.) und 23. Februar 1954 (Bl 95 d.A.) gegebene Darstellung nicht beachtet habe. Die Rüge ist begründet5 denn in diesen Schriftsätzen war die Klägerin der Behauptung des Beklagten? sie habe den Schmuck für sich erworben? ausdrücklich entgegengetreten. Sie hatte nicht allein vorgebracht (Schriftsatz vom 16. Dezember 1953)? dass sie das Schmuckstück gekauft habe? weil es ein Erbstück von der Mutter des Beklagten gewesen sei, das sie im Interesse ihres Mannes der Familie habe erhalten wollen? sondern in ihrem Schriftsatz ausdrücklich vorgebracht? es sei unzutreffend, dass sie "3.000,-RM zur Beschaffung von Schmuck für sich verwendet habe”, und ferner? "es sollte keiner Erörterung bedürfen, dass sie den Schmuck nicht für sich erworben habe”. Die Klägerin hat sich auch bereit erklärt (Schriftsatz vom 16, Dezember 1953 zu II am Ende), dem Beklagten den Schmuck herauszugeben. Das Berufungsgericht durfte daher seiner Entscheidung nicht als unstreitig zugrunde legen? dass die Klägerin den Schmuck für sich persönlich gekauft habe. Dieser Verfahrensmangel führt dazu? das angefoch-tene Urteil aufzuheben, soweit es die Klage in Höhe von 3,000?— RM abweist? weil es insoweit auf dem Verfahrensmangel beruht,-Denn wenn das Berufungsgericht die Gegenforderung des Beklagten auf die Feststellung gründet, die übernähme der Geschäftsführung habe dem wirklichen Willen des Beklagten widersprochen und dies sei der Klägerin erkennbar gewesen? so muss angenommen werden? dass das Berufungsgericht unter Geschäftsführung die Führung des Geschäfts versteht? das die Klägerin nach seiner Ansicht geführt hat? also den Ankauf des Schmuckes
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für sich persönlich, Mit dem Fall, dass die Klägerin den Schmuck für den Beklagten erwarb,, hat sich das Berufungsgericht nach den Urteilsgründen nicht befasst. Es hatte aber dieses Vorbringen der Klägerin prüfen müssen. Unterst eilt man jedoch, dass die Klägerin den Schmuck für den Beklagten hat kaufen und erwerben wollen, so könnte die Gegenforderung nur begründet sein, wenn festgestellt würde, dass der Erwerb für den Beklagten dessen wirklichem Willen widersprochen habe und dass die Klägerin dies erkennen musste. Abgesehen von dem Verfahrensmangel besteht gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts das Bedenken, dass es zur Anwendung des § 678 BGB für ausreichend hält, dass der entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn dem Geschäftsführer erkennbar gewesen sei. Dies reicht nicht aus % denn auch wenn dies der Fall ist und der Geschäftsführer gleichwohl den entgegenstehenden Willen nicht erkannt hat, haftet er gemäss § 678 BGB immer nur, wenn er jenen Willen hätte erkennen müssen, wenn also das Nichterkennen darauf beruht, dass er die erforderliche Sorgfalt nicht angewandt hat (EGRK 10, Aufl § 678 BGB Anm 2 S 440),
Die - insoweit nicht klaren - Entscheidungsgründe des Berufungsurteils lassen vermuten, dass das Berufungsgericht bereits daraus, dass die Klägerin zu einem Kauf nicht ermächtigt und ihr dies bewusst war, geschlossen hat, sie habe den entgegenstehenden wirklichen Willen des Beklagten gekannt oder erkennen müssen. Dies wäre rechtsirrig; denn jede Geschäftsführung ohne Auftrag setzt voraus, dass eine Berechtigung zur Geschäftsführung nicht vorliegt (§ 677 BGB) .,
Sollte weiter das Berufungsgericht daraus, dass die Klägerin bei ihrer Vernehmung ausgesagt hat, der Be- •
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klagte sei mit dem Kauf nicht einverstanden gewesen, gefolgert haben, dass sie den entgegenstehenden Willen des Beklagten gekannt habe, so würde damit verkannt worden sein, dass es für das Kennenmüssen auf den Zeitpunkt der Übernahme der Geschäftsführung ankommt, im vorliegenden Fall also auf die Zeit des Ankaufs. Für diesen Zeitpunkt ist nichts hinsichtlich des Willens des Beklagten festgestellt. Nach dem unstreitigen Sachverhalt konnte sich der Beklagte vor dem Ankauf des ‘Schmuckes durch die Klägerin keinen Willen darüber gebildet haben, ob er mit diesem Kauf einverstanden sei.
Da das Berufungsgericht den Rechtsstreit, soweit er die Gegenforderung betrifft, unter den aufgezeigten Gesichtspunkten erneut prüfen und neue Feststellungen treffen muss, war das angefochtene Urteil insoweit und im Kostenpunkt aufzuheben, während die Revision im übrigen zurückzuweisen wara
 Schmidt Raske Kregel Seheffler Wüstenberg