Volltext der Entscheidung
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.Gesetz? .TestG § 28; BGB §§ 2270, 2271
pephtssatz? Haben Eheleute :"ihren letzten Tüllen ohne . Bezug-nähme aufeinander auf verschiedenen papierbogen - niedergelegt» dann liegt ein gemeinschaftliches
: Testament nur dann vor. wenn ihr Pille» gemeinsam letztwillig über ihren Hachlass-zu verfügen, zu' . einer gemeinschaftlichen Erklärung beider Ehern , . gatten geführt hat« die aus den beiden .Einzel-
testamenten selbst nach aussen erkennbar istf
Aktenzeichens if ZH *131/52.
Urteil des BGH vom 12„ März 1953 OLG Prankfurt/llain
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IV ZR 131/52
Verkündet am 12o.März 1953 Klettp Just.Ingest, als Ur kund st) samt er der Geschäftsstelle
Im lauen des Volkes In dem Rechtsstreit
der 7/itwe Margot C San CflHHHF • ?'.
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Beklagten und'Revisionsklägerin, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt prof.Br.i
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die Eheleute Dr„I-Ieirjrich GdleS
und Frau Luise geborene
imm ,m -Btr. H (als Testamentsvollstrecker nach der' am 4« Februar 1952 gestorbenen Ehefrau
Kläger und ivevisicnsbeklagten,
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- Irozessbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« März 1953 unter Mitwirkung des Seriatspräsidenten Schmidt und der Bundesricliter Raskey.
Br.Kregel, Scheffier und TÜistenberg
für Recht erkannts
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts'' in Frankfurt/
.Main vom 7. März 1952 wird auf Kesten der Beklagten zurückgewiesen.
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lira 20». November 1949 starb in .MMHMI der Ehemann
■der Beklagten (Erblasser)„ Sr hinterliess zwei Testamente
folgende n Wo r 11aut s s .
"Testament
Ich bestimme hiermit meine Frau Margot IMMI, geb* emh r.u meiner. Alleinerbin> Alles was ich besitze an Hab und Gut? Geld? Wertsachen etc„ soll sie"" bekommen./ Auch mein
Schwagers Franz i 'sammm f'r-tmm ‘ ~ ummmm in wi£IMH$> - welcher sich auf Frs.
schwo 10»000? — (zehntausend ■ Schweizer Franken)■beläuft? soll von ihr nach'meinem Ableben /beansprucht werden* Desgleichen soll meine Frau'Margot meinen Teil des elterlichen Vermögens in MMMMBi teilhaftig werden« Ein weiteres" Test a me n t" be s t eil t hi c ht „
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den 21o Dezember 1947<
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"Ich? der Unterzeichnete? bestimme hiermit? dass im Fall meines Ablebens mein sich'in Deutschland befindliches Vermögen? d0ho mein Halber hüiTeil" an dem Haus FiMB-AMI-StrTi. sowie der mir aus’ der Erbmasse von unserer Mutter? Frau Luise Cwmmm geb/ £r(—ü zugefallene Anteil? an meine Schwester Luise geb.-, CVM fälltL .
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Heinrich Öl
den '15„ März 1949
Ferner erkläre‘ich? dass die .Nutzniessung aus meinen obigen Vermögensanteilen in meiner Abwesenheit an meine Schwester Luise . 4BM? geb„ CWHi fällt,.
■Heinrich
den 15 * März 1949
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Luise «MM» hat gegen die Beklagte auf Übertragung Ifi der ihr im Testament vom 15» März 1949 zugewandten Anteile
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geklagte Die Beklagte hat zunächst geltend gemacht, durch dieses Vermächtnis sei ihr Erbteil auf weniger als die Hälfte des gesetzlichen Erbteils gemindert wordenj sie brauche es deshalb nach § 2306 BGB nicht zu erfüllen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Beklagte hat Berufung eingelegt und u„a. neu voi-getragen;
Das erste Testament des Erblassers sei Teil eines gemeinschaftlichen Testaments mit wechselbezüglichen Verfügungen, Sie' habe nämlich am selben Tage auf einem besonderen .Blatt wie folgt letztwillig verfügt;
"Testament
Ich Bestimme hiermit meinen Ehemann;. Heinrich Ci Sohn von Christian mM** und geboren zu \7|
■■■■■■■■■■ zu meinem Alleinerben:,
Margot
geb, Ri|
Lugano. 21,12,1947.
Jeder von ihnen habe - s'Än Testament im Hinblick auf das Testament des anderen errichtet. Sie hätten die Testamente dann aus getauscht V damit -jeder die' zu seinen Gunsten lautende .letz.twilli.ge• Verfügung habe aufbewahren können.
Der Erblasser habe daher von dem Testament vom 21.'Dezember 1947 nicht einseitig abweichen könnenDer Erblasser habe sich ferner bei Errichtung des zweiten'Testamentes über die Beitreibbarkeit der im ersten Testament erwähn-ten Forderung von 10.0.00*— Schweizer Franken gegen seinen Schwager Franz und über Charaktereigenschaften der Eheleutej 1 WMMH geirrt. Mindestens sei der Anspruch auf Erfüllung de Vermächtnisses- noch nicht fällig. Kotfalls habe sie ein Zu rückbehaltungsrechtweil sie Geldforderungen gegen Luise
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IHM* ihren Ehemann und ihre Kutter habe und Luise BMHi
ferner ITachlassgegenstände (2 Notizbücher, eine.r|Gehpelz und 125 Schweizer Pranken in bar) besitze.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Versäum-
nisurteil zurüekgewiesen und dieses nach Einspruch der Be-klagten aufrechterhalten8 •
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Kit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag • •. . • auf Klagabweisung weiter. Für die inzwischen.verstorbene
Luise Basse sind die'■’Kläger .als deren 2est aments volle t reicher in den Rechtsstreit eihge.tre’teru Sie bitten, die Revision zur iickzuw eisen.
Bntsehe1dungsgründe %
Die Revision greift das angefochtene urteil nur an, soweit' dieses ';vernei^ht;%at')'Edäss.: /die: Eheleute Cramer anv "
21, Dezember'1947 ein gemeinschaftliches Testament "errichtet hätten.- Der Revisionsangriff ist jedoch unbegründet.
Das Berufungsgericht hat ’zutreffend die deutschen Gesetze angewendet, da beide Eheleute unstreitig Deutsche waren '(Art 11 Abs 1 in Verbindung mit Art 24 Abs 1 EGBGB) Ell-Als' Ehegatten konnten sie nach § 28 Abs 1 TestG ein:gemeinschaftliches Testament;errichten,' Auch wenn der gesamte bisher nicht in allen Teilen festgestellte Tatsachenvortrag . der Beklagten als richtig unterstell": wird, liegt hier jedoch kein gemeinschaftliches Testament vor. Der Begriff' des ’gemeinschaftlichen Testaments.ist weder im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 2265 ff) noch in dem an die Stelle der §§’ 2265 - 2267 BGB getretenen § 28 TestG näher -umschrieben-worderu Hach der Rechtsprechungdes Reichsgerichts zu den §§ 2265 -
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67 BGB konnte ein gemeinschaftliches Testament nur dann
angenommen werden, wenn die Erklärungen der Eheleute äußer lieh in einer Urkunde - wenn auch auf mehreren Bogen oder Blättern - zusammengefasst waren, wobei der Inhalt der Verfügungen; die Einheitlichkeit oder Gemeinschaftlichkeit de Errichtungsaktes und die Absichten der Eheleute ohne Belang sein sollten' (vgl HGZ 50. 509; 72, 204; RG-TJrteil vorn 14b Juni 1917 IV 120/17)0 Bach Ansicht des Reichsgerichts konnte ein gemeinschaftliches Testament nicht in der Weise errichtet werden, dass jeder der Ehegatten die beabsichtigten letztwilligen Verfügungen niederschrieb, datierte und unter schrieb und der andere feil sie nur mitunterschrieb (RGZ 72 204), Der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone ist di ser Rechtsprechung für den Geltungsbereich des § 28 TestG nicht gefolgt. Er hat im Anschluss an eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Freiburg vom 20, Dezember 1947 (DRZ 1948. 179) dargelegt, dass bei äusseriieh scheinbar selbständigen Einzelverfügungen -auch ohne ausdrückliche Bezugnahme dieser Erklärungen aufeinander -aus der.Willensrichtung der Erblasser auf ein gemeinschaftliches Testament geschlossen werden könne. Ein solcher Wille könne sich im Einzelfalle aus dem den.Urkunden zu entnehmenden räumlichen, zeitlichen und inhaltlichen 'Zusammenhang der beiderseitigen Verfügungen in Verbindung mit der Lebenserfahrung und den Auslegun regeln der §§ 2084, 133 BGB ergeben (OGHZ 1, 333 /B/T/) ° Es kann hier dahingestellt bleiben, welcher der beiden Rechts-: auffassungen beizutreten ist. Auch wenn bei der Entscheidung der Frage, wann ein gemeinschaftliches Testament vor--liegt, dem Willen der Erblasser maßgebliche Bedeutung beigelegt wird, muss sich doch, soweit die beiderseitigen Erklärungen äusseriieh selbständig in besonderen Urkunden ent halten sind, aus:den Urkunden selbst eine gemeinschaftliche
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Erklärung ersehen lassen (in Ergebnis ähnlich Coing in JZ 1352,- 611 An® 14)« pass eine gemeinschaftliche Erklärung erforderlich ist» ist schon dem Port "Gemeinschaftliches Testament" zu entnehmen«, ausserdem aber auch in § 28 Abs 2 TestG ausdrücklich' ausgesprochen worden* Hach dieser Bestimmung genügt"es' zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 21 TestG« wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort'.vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mit unterzeichnetWird aber neben dem ’Villen der Erblasser, gemeinschaftlich letztv/illig zu verfügen, auch eine gemeinschaftliche Erklärung vorausgesetzt, dann ergibt sich hieraus die weitere Folgerung, dass diese aus den beiderseitigen Urkunden selbst erkennbar sein muss«,
Derm es handelt'sich in'diesem Falle nicht bloss um die ■ Auslegung einer Willenserklärung im Sinne des §133 BGB« für die auch Umstände ausserhalb der Urkunden maßgebend sein können« sondern um die Feststellung, ob die vom Gesetz geforderte gemeinschaftliche Erklärung als solche abgegeben worden ist * Auch die Vorschriften'über die Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments. (§ 44- TestG) sprechen für die Ansicht» dass' die gemeinschaftliche Erklärung sich aus' den Verfügungen der Ehegatten selbst ergeben muss« Diese Bestimmungen gehen stillschweigend davon aus» dass ein gemeinschaftliches Testament als solches erkennbar ist und regeln demgemäss seine Eröffnung in besonderer Weise.. Ihre Anwendbarkeit wäre in Frage gestellt, soweit eine äusserlich völlig selbständige letztwillige Verfügung eines Ehegatten Teil eines gemeinschaftlichen Testaments sein könnte, ohne dass diese Einheit irgendwie in.Erscheinung tritt« Besondere Klarheit ist jedoch in dieser Einsicht um-
so dringlicher,' als das Gesetz für das gemeinschaftliche ''Testament weitgehende Vermutungen der V/echselbezüglichkeit begründet hat ('§ 2270 nibs 2 BGB).
. ' Die dargelegten Einschränkungen entsprechen allein Förderung nach Rechtssicherheit auf dem Gebiete des Testa mentsrechts und stehen auch mit dem Geiste des Testamentsgesetzes, in Einklänge Hach Absatz 2 der Präambel zu dem Geset über die Errichtung .von Testamenten und Erbverträgen vom 31. Juli 1938 (RGBl I 973) sind die Anforderungen an die Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen so zu gestalten, dass, unnötige Formenstrenge vermieden wir andererseits eine zuverlässige Wiedergabe des Willens des Erblassers sichergestellt ist» Auch das Testamentsgesetz von 1938 stellt hiernach nicht allein auf den Willen der Erblasser ab, sondern legt auf eine zuverlässige Wiedergabe" ihres Willens Gewicht« Darauf kommt es hier aber umsomehr an, als die gemeinschaftliche Erklärung schon nach dem Gesetzeswortlaut begriffliches Erfordernis des gemeinschaftlichen Testaments ist« ,
Eine gemeinschaftliche --Erklärung ist aber, auch, wenn 'man alle von der Revision angeführten Umstände zusammennim den beiden Testamenten der Ehegatten vom 21« Dezember 1947 selbst nicht zu entnehmen« Dass sie am selben Tage und. am selben Orte errichtet .-worden sind, sich nach In-
halt und Fassung im' wesentlichen gleichen und angeblich als äusseres Zeichen gemeinschaftlichen '.Völlens von den Ehegatten ausgetauscht worden sind, ist angesichts der ent scheidenden Tatsache, dass beide nicht als geneinsciiaftlic handelnd (erklärend) aufgetreten sind, unerheblich« Hach aussen'sind die 'beiden Testamente gleichwohl selbständige
inzelverfügungen geblieben und in keiner Weise - jedenfalls iclit aus .den Urkunden selbst erkennbar - als .Einheit in Er- • öheinung getreten»' Das -Testament des Erblassers ist' daher ch allein eröffnet worden, .ohne dass irgendein Zweifel daran r e t en konnten es handele sich umein gewölinliöhes eigen-iges Testament einer Einzelperson» Ob ein gerne in s enaf t-es Testament dänn angenommen werden könnten wenn die bei-Einzeltestamente aufeinem Bogen Papier zusammengesehrie-n oder die auf verschiedenen Blättern niedergeschriebenen Testamente zusammengeheftet'oder in"einen Umschlag gesteckt oder in anderer Weise miteinander verbunden und zusammen aufbewahrt worden wären, kann hier dahingestellt bleiben, da die
eklagte keinerlei äussere Verbindung der Testamente -behaüp..
tet hat„ Ein solcher aus den "Niederschriften selbst ersicht-icher äusserer Zusammenhang der beiderseitigen Erklärungen hatte übrigens auch in den in DRZ 1548, 179 und OG-HZ 1, 333 entschiedenen Fällen bestanden» - Er ist vom Obersten Gerichtshof in seiner rechtlichen Beurteilung besonders hervorgehoben worden (S 337 aaO). Die Beklagte kann sich schon aus diesem Grunde nicht auf jene Entscheidungen berufen.
Im übrigen hat die ü-e vision keine Rügen erhoben und sind in dem angefochtenen Urteil auch keine Gesetzesverletzungen ersichtlich»
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Die Revision der Beklagten war daher mit Kostenfolge aus § 97 ZPO isuriibkzuweiseaio
Schmidt Baske Kregel Scheffler Wüstenberg