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BGH

Gericht: BGH

Rechtssatz; Eine Vertreterbestellung nach § 29 EGB ist mildesten dann wirksam., wenn sie dem Bestellten und dem An-trägsteil er bekanntgemacht werden ist«, ".Andere Abkommen" im Sinne der .vorgenannten Bestimmungen sind nur dann nichtig«, wenn ein Vergleich zuständekommt<•, Die abweichende Rechtsprechung des Reichsgerichts (RCZ 309 22; 78. hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miindliche Verhandlung vom'5» Juni 1952 unter Hitvvirkuiig der Bundesrichter Ascher, Johanns eil,' Dr, Itregel, Br«v« Werner und Scheffler- für Recht erkannts Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 22« Juni 1951 wird auf - Kostender Beklagten zurückgev/ieseni Von Rechts wegen Die Beklagte stellte in den letzten /Zriegsjahren für die Klägerin Stahlblöcke her. engemeldete Wegen dieser Forderung schv/ebten zwischen der Klägerin und dem Vergleichs v e rwa 11er sowie ..dem-' Geschäftsführer ’StflÜ’ seitdem IT* November 1945 Verhandlungen;, die zu folgender Abfeachung führtens Auf dein Y/erkgelände der Beklagten lagernde Achs-' benötigteo Fach dem' Zusammenbruch befand sich der im ti.gung von Achsen und Radreifen für Schienenfahr zeuge ersten Rechtssuge mitverklagte Geschäftsführer der Be Dauer der Behinderung der beiden 'ordentlichen Geschäfts- 23c Hai 1949 ohne Eröffnung des Anschlusskonkurses eingestellte im Vergleichsverfahren hatte die Klägerin eine der im Rerkgelände der Beklagten -vorhandenen Blocke «ihr Eigentum Ibezw«. ihr bezahlt« seien«, .Für die redlichen bei der Beklagten lagernden* von. der Klägerin noch nicht bezahlten Blöcke ixn Gesamtgewicht von 593»24 t'würde ein Preis von 166-, —Rif je Tonne für die .Reifenblöcke (insgesamt noch 581,52 t) und von 125?—RU je Tenne für' die- Achsblöcke (■ insgesamt' ii noch 12,72 t) vereinbarte. Von diesen im Rerkgelände der Beklagten lagernden Stahlblöcken hat die Klägerin 510? Die Beklagte hat ICLagabweisung beantragte Cie hälj die Vereinbarung mit der Klägerin gemäss § 8 Abs 3 Ver« für ni.chtig, da die Klägerin hierdurch völlige Befriedigung für ihre im Vergleichsverfahren angemeldete For-derung erlangt habe und die Zustimmung der Vergleichs-gläubiger gemäss §8 Abs 2 VernlQ fehle«, Sie meint wei- teiw, der vein Amtsgericht eingesetzte Geschäftsführer sei zur Vertretung der Beklagten nicht befugt gewesen, da nach § 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten nur der Geschäftsführer f f^HP alleinvertretungsberechtigt gewesen sei, während die übrigen Geschäftsführer der ilitwirkung eines weiteren Geschäftsführers oder eines ?rokuristen oder Handlungsbevcll-m'.lchtigten bedurft hätten$ ferner sei der Bestellungsbe-schluss des Amtsgerichts Hannover dem betroffenen Gesellschafter BMP nicht bekanntgemacht worden und daher nicht wirksam gewordene Die Beklagte hat daher auch widerklage erhoben und Rückgabe eines Teils der von ihr der Klägerin ausgelieferten'-Blöcke im Gewicht von 75 tt hilfsweise Zahlung von 141480.—-DIR Geschäftsführer PWSSKS sowie die widerklage jedoch abgev/iesehu Bie Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt und ferner mangelnde Aktivlegitimation der IHllgerin ? II c ' Sie Revision ms eilt jedoch geltend , eine vertragliche Verpflichtung.der Beklagten Habe nicht vor ge legen', weil der vom'Amtsgericht eingesetzte ■'Geschäftsführer StHHHH rieht wirksam .'bestellt,; jedenfalls aber zu dem;' Abschluss "des Vertrages '.nicht befugt. .Gemäss § 5 des damals geltenden Gesellschafts-Vertrags seien-je zwei Geschäftsführer'zusammen oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen;: oder einem l!anälungPbevo:llmäch'Vigteri: zur Vertretung der Beklagten befugt gewesen*. tigüng ■ beziehe sich ausschließlich auf die - Person des Geschäftsführers Pi nicht auf einen vom Amtsge- richt bestellten Geschäftsführ.efo Das Amtsgericht sei nicht befugt gewesen, abweichend von der Satzung nur einen Geschäftsführer zu bestellen, da § 29 BGB ausdrücklich vorschreibe, dass das Gericht die erf order--liehen Hitglieder des Vorstandes zu bestellen habe» Diese Rüge greift schon deshalb nicht.durch, weil entgegen der von der Revision vertretenen 'Ansicht, die Bestellung Btreutkers zu dem alleinvertretungs.berechtigter. Geschäftsführer mit § 5 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten vom 31, Dezember 1942 durchaus vereinbar y;arc Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, es sei. dabei nur das, was .sie .unmittelbar zu dem Gegenstand hat, während es darauf, oh die Verfügung etwa weitere- Wirkungen 'gegenüber Dritten .entfaltet, nicht ankommt0 Be stimmt ist die Verfügung für denjenigen/ auf dessen rechtliche Beziehungen sie unmittelbar einwirken soll und.an den sie sich richtet/ nicht in Betracht kommen Personen, in deren Rechtssphäre sie in ihrem .weiteren Br folg noch einzugreifen geeignet istc. (Komm z AktG Anm.3 zu dem im wesentlichen inhaltsgleichen § 76) schon eine Bekanntmachung an den Antragsteller für aus- reichend gehalten wird und Schlegelberger (FGG 1937 Anm .26 zu § 16) eine Bekanntmachung an den Bestellten genügen lassen will, verlangt Staudinger (lOpAufl Anm-12 zu § 29) eine Bekanntmachung an den Antragsteller, das bestellte Vorstandsmitglied, und etwa vorhandene Vorstandsmitgliedero Der Bortlaut des- § 16 FGG spricht dafür, die Bestellung schon dann für Wirksam zu halten wenn sie dem von Gericht bestellten Vertreter bekannt-genacht worden ist« Denn für ihn ist .„der Besteliungs- • Beschluss seinem Inhalt nach.im Sinne des § 16 FGG in erster Linie bestimmt! Auföieiits-rstsmitglied Diw, BifHHHMB laekenntgemaciit worden ist und mindestens die Bekanntgabe an den bestellten Vertreter und einen beteiligten Antragsteller als ausreichend angesehen werden musst Die Auffassung der Revision, der Beschluss habe auch dem verhinderten Geschäftsführer BflPHi ■ Eigenschaft-, als Alleingesellschaft er oder einem Abviesenheitspfleger für diesen bekanntgegeben werden■ rnti 'sen,' findet im Gesetz keine Stütze a' Eine Bekanntgabe an ' Gesellschafter d.st keinesfalls Voraus-Setzung für die Wirksamkeit deiner Bestellung nach § 29 BGB..wie schon daraus folgtf dass die Gesellschaft nur durch die Geschäftsführer vertreten wird? Bas kann seinem hortlaut und dem Zweck des §''29 BGB entsprechend nur einschränkend gemeint sein und sich allein auf solche' Vorstandsmitglieder beziehen, die nicht nur rechtlich, sondern auch -tatsächlich vorhanden und nicht durch längere Abwesenheit verhindert sindo III Bis Revision hat ferner zur.Nachprüfung: gestellt, ob die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung ■ zu § 6 Abs 3 VerglQ zutreffend ist, von einer nichtig- keif im Sinne dieser Bestimmung könne nur dann gesprocli; v/erdenf v/ehh es zu einer Bestätigung des Vergleichs kern Im Ergebnis ist auch insoweit dem Berufungsgericht bei -zutreteno Hierbei kann allerdings aus 'dem Wortlaut des Abs 3 allein nichts wesentliches.geschlossen werden» die st Bestimmung ist vielmehr nur zusammen mit den beiden ersten Absätzen des § 8 VerglO verständlichIm Zusämme hang betrachtet ergibt sich aber aus § 8 im allgemeinen bereits felge hd e s ?. § 8 VerglO: stellt in Abs 1 den Grundsatz der Gleich ■behändlung aller vom Vergleich betroffenen Gläubiger auf lässt jedoch in Abs 2 eine ungleiche Behandlung der Glä biger unter bestimmten Voraussetzungen zu und erklärt in Abs 3 jedes andere Abkommen -des Schuldners oder anderer Personen mit einzelne: bevorzugt • werden? denen -oder auch nur auf: Grund cl teile - von vornherein- vo: ■gesehene Zustimmung de glsichstermin' elnzuhclen welches diese eher Regelung tritt so1che n V o r z ug sab~ leichsvorschlags n der Vertrags-ie ln Abs 2 .vor- 82)., Bei dieser Rechtslage treffen die Erörterungen der Revision» ein während- eines Vergleichsverfahrens abgesohles senes .Rechtsgeschäft könne aus Gründen deiv Rechtssicherheit nicht für längere Zeit in der Schwebe bleiben, nicht Bas kann dahin ergänzt w/epden,, dass auch der Schutzziveck des §. Ter- • gleicheversuche scheitern* Bern Schutze der übrigen Gläubiger ist schon damit hinreichend gedient,, dass ein ~ nicht nach ./Tos 2 zugelassenes - Vorzugs abkommen mit einem einzelnen Gläubiger für den Ball des rechtskräftig bestätigten Vergleichs nichtig ist0 Scheitern dagegen die Vergleichsv erhändlungenP: dann fehlt für diese jedes Interesse daran, den Schuldner nicht an dem Vorzugsabkommen festzuhalteno Bas Berufungsgericht hat insoweit zutreffend auf den Grundsatz der Vertragstreue hingewiesen^ Bei. der 'Abwägung zwischen den hier vvid ers tr eit end en-G-lei chheiiandluhg als eine übersp zugunsten des : vornherein auch i sätzen der Vertragstreue und der chsgläubiger erscheint es 3er Vertragstreue wingenden Grund von ausser Kraft zu setzen, tat sächlich nicht in denen eine Benachteiligung andere eintritt« Bie vorstehend vertretene Auffassung steht allerdings im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Reichs- ü gerichts zu dem mit § 8 VerglO weitgehend übereinstimmenden § 181 KO (--• § 168 alter folge)o In dieser hat 4 das Reichsgericht an dem in RGZ 28, 96g 30j 22 und 78-, Thesen Unterschied ist aber für die hier zu entscheidende Präge nicht bedeutsam« Biese kann vielmehr, wie es a uch sonst in der Rechtslehre und Rechtsprechung (s„ insbeson-üere Jaeger aaO) allgemein geschehen ist, ,für die §§ 181 KO, 8 YerglO nur einheitlich beantwortet werden« Die Absicht des - Reichsgerichts ist jedoch nicht überzeugend« Gegen sie hat sich ‘in neuerer Zeit im Anschluss an Jaeger insbesondere auch. 181 y anders noch, die 4c Auflj mit dem Hinweis gewandt, dass die Verletzung des Grundsatzes der Gleichberechtigung aller Gläubiger im Zwangsvergleich gesetzlicher Grund’ und Voraussetzung der Richtigkeit solcher Vorzugsabkommen sei« Der ITichtigkeit .mangele- es-aber an diesem Grunde und dieser Voraussetzung., wenn der Zwangsve'rgleich .nicht zustande komme« von eilt er Verletzung der Gleichberechtigung von Zwangsvergleichsgläubigern durch das ITeben-abkomnen.könne dann nicht mehr: die Rede seirioBei der Vairdigung der reiehsgerichtlichern Recht.sprechung ist ferner zu beachten, dass die Frage, auf die es hieran--kommt,.in der älteren.Rechtsprechung des Reichsgerichts ’ ..entscheidende Bedeutung 'nur ■ in RGZ -30, 22 hatte« In den in RGZ 28? weisen;, Hebe'nbe Zweck des § 168 ICO.hingewiesen worden, durch Androhung der absoluten Richtigkeit aller 'geheimen, nicht offengelegten Abkommen das Zustandekommen von Zwangsyerglsieben,, die dem Interesse aller Gläubiger entsprechen, siciierzus teilen« .'Auf diesen Gesichtspunkt hat alsdann da,' Reichsgericht' in seiner Entscheidung vom 28« Februar 1931 entscheidend, abgesifel.it und seine Erörterungen dahin zusammengefasstj, der Zweck der Vorschrift, die Freiheit eines Z v/angs v er gl ei chs vor unlauteren Einflüssen zu sichern, werde am besten erreicht durch von vornherein, vorhandene Richtigkeit aller heimlichen Vorzugsabkommen in ihrem ganzen Umfange« Das letztere trifft jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht den Kern der Sache« Unmittelbar Zweck des §-8 und auch des Abs 3 dieser Bestimmung ist .! e Gle i chb ehand 1 ung aller : 'Vergleichsgläubigen sicherzustellen und :hierbei eine un~ ■gleiche Behandlung nur unter den besonderen Voraussetzungen des Abs 2 zuzulassen« Dass damit unlautere Einflüsse ausgeschaltet werden, ist nur eine mittelbare .Y/irkung,- nicht der eigentliche Zweck des § 8« überdies ist'nach Abs 3 "jedes andere Abkommen" nichtig ohne Rücksicht darauf, ob "unlautere Einflüsse" am Werke waren oder ob es sich um ein "heimliches Vorzugsabkommen" handelte Auch ein von besten Absichten getragenes, öffangelegtes Sonderabkom-men ist nach Abs 3 nichtig, sofern es die in Abs 2 gefor-derten Zustimraun.gserklärungen nicht findet« Die Begründung, die das Reichsgericht für seine Ansicht gegeben hat, würde dazu führen, die von ihm vertretene Rechtsmeinung nur auf heimliche Yorzvgsabkornien anzuwenden« Da aber - nie erörtert - auch heimliche £.’onderabrsden noch mindeste zrnsämmsamsmia Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführts Auch, der Rinwand unzulässiger Rechtsausübung wegen .Fehlens der Geschäftsgrundlage könne nicht durchgreifen0 Sollte überhaupt die Frage, o'b die Stahlblöcke nur für die Klägerin verwendbar waren und sonst nur Schrottpreis dafür zu erlösen gewesen wäre? bei den Vertragsverhand-langen eine Rolle gespielt haben, so seien diese Erwägungen doch nur Beweggrund für einen der Vertragsteile gewesene Dass die Frage der Verwertbarkeit der Stahlblöcke zur Grundlage des Geschäfts gemacht sei, widerspreche bei Berücksichtigung der Umstände des Falles der Erfahrung des Wirtschaftslebens0 Das Vorbringen der Beklagten hierzu habe daher der bestimmten Finzeldarlegung und des Beweiserbietens dafür bedurft« Daran fehle es« Fs kann dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungen etwa schon eine rechtlich bedenkenfreie Feststellung enthalten, dass die Frage der Verwertbarkeit nicht Geschäfts grundlage war« Die RiehtausÜbung des. Fragerechts' könnte schon deshalb nicht gerügt werden, weil nicht ersichtlich ist, dass das Berufungsgericht von den Parteien hierzu noch weitere Behauptungen und Beweismittel erwarten konnte (vgl Urteil vom 28« Februar 1952 - IV 59/51)o Die Revision.hat selbst insoweit nur vorgetragen, die Beklagte hätte sich bei Belehrung nach § 139 ZPO zu diesem Punkt auf das Zeugnis des Streutker und weiterer am. Vertragsabschluss und an den Verhandlungen beteil lg-ter Personen dafür berufen, dass die Verwertbarkeit der Stahlblöcke zur Grundlage des Geschäfts gemacht worden „sei© Ein .-solcher Beweisantritt wäre : jedoch unbeacht-rt lieh gewesen, weil er sich nicht auf bestimmte Tatsachen hazhgen hätte (§ 173- ZPO)a Auf ■ deren genaue'-' Be-i Zeichnung- wäre es aher für die streitige Frage umso-- ' mehr a n g e k ermn e n r a 1 s e in A Dg eh sn vom- Vertrage v/sger.

Zitierte Normen: § 29 BGB § 16 FGG § 29 BGB § 8 KO § 139 ZPO
BGBd<GeschäftsführerKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

für daß ' ITachschlagev/erk ■ mr die Aintliche Samnlang f
11

Gesetz“' BGB § 25? PGG § l6„
Rechtssatz; Eine Vertreterbestellung nach § 29 EGB ist mildesten dann wirksam., wenn sie dem Bestellten und dem An-trägsteil er bekanntgemacht werden ist«,
2.) Gesetz? Verg.10 § 8 Abs 5? ICO § 18iD
Rechtssatz?. ".Andere Abkommen" im Sinne der .vorgenannten Bestimmungen sind nur dann nichtig«, wenn ein Vergleich zuständekommt<•, Die abweichende Rechtsprechung des Reichsgerichts (RCZ 309 22; 78. 18.3 j JV 1931. . 21 i?) wird'aufgegebene
: W.j
7siftehzei6h en s IV ZR 131 /o 1 Urteil des BGH; vom 16C Juni 1952
OLG Ce13 e
' I
"erkundet a in 6= Juni 1952
S-ett; JustizangestelÜ.ter ;ls Urkundsbeamter der -feschäfts.s teile«
in dem Rechtsstreit
 der Firma
H Eisen- und Stahlwerke GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer
 Raufmann August P|
•••■Beklagten und Revisionsklägerin •Prözessbevc 1 Irrlichtigters .Reich teariv/a 11
dj. e Firma 1Jri edrieh Itflm i«I,
Dipl«Ing« Alfried t'J— von B vertreten durch die Liau.i.datoren Direktor Dr und Direktor ZattMh
 Inhaber
aäge rin und Revisionsbeklagte
•Prozessbevollmächtig^ ers Rechtsanv/a 11
hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die miindliche Verhandlung vom'5» Juni 1952 unter Hitvvirkuiig der Bundesrichter Ascher, Johanns eil,' Dr, Itregel, Br«v« Werner und Scheffler-
für Recht erkannts
 Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 80 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Gelle vom 22« Juni 1951 wird auf - Kostender Beklagten zurückgev/ieseni
 Von Rechts wegen
 Die Beklagte stellte in den letzten /Zriegsjahren
 für die Klägerin Stahlblöcke her. die diese zur infer-
.klagten« Pagels, der zugleich ihr einziger. Gesellschaft
 Die Beklagte befand gj.ch ’seit dem 20aOktober 1945 im Vergleichsverfahren^ diesesWurde mit Beschluss vom
.Forderung von 104*435?~~R1I engemeldete Wegen dieser Forderung schv/ebten zwischen der Klägerin und dem Vergleichs v e rwa 11er sowie ..dem-' Geschäftsführer ’StflÜ’ seitdem IT* November 1945 Verhandlungen;, die zu folgender Abfeachung führtens
 Auf dein Y/erkgelände der Beklagten lagernde Achs-'
•und Eadreifenblocke in - einen Gesamtgewicht von 726,64 t wurden zusammen mit einer grösseren Llenge von Stahl-blocken, die im Lindener Hafen eingelagert waren, an die Klägerin übereignet0 Die ■ Klägerin ging davon aus, das die im Bindeher Hafen lagernden Blöcke sowie 133«40 t
benötigteo Fach dem' Zusammenbruch befand sich der im
 ti.gung von Achsen und Radreifen für Schienenfahr zeuge
 ersten Rechtssuge mitverklagte Geschäftsführer der Be
 Dauer der Behinderung der beiden 'ordentlichen Geschäfts-
führer zu dem slleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer
23c Hai 1949 ohne Eröffnung des Anschlusskonkurses eingestellte im Vergleichsverfahren hatte die Klägerin eine
 der im Rerkgelände der Beklagten -vorhandenen Blocke «ihr Eigentum Ibezw«. von. ihr bezahlt« seien«, .Für die redlichen bei der Beklagten lagernden* von. der Klägerin noch nicht bezahlten Blöcke ixn Gesamtgewicht von 593»24 t'würde ein Preis von 166-, —Rif je Tonne für die .Reifenblöcke (insgesamt noch 581,52 t) und von 125?—RU je Tenne für' die- Achsblöcke (■ insgesamt' ii noch 12,72 t) vereinbarte. Der Preis wurde auf die Por'd erung der Klägerin verrechnet0 Der noch verbleibende Rest der Pcrderung der Klägerin sollte im Vergleichsverfahren verbleiben«, Die bei der Beklagten lagernden Achs- -und Radireifenblöcke sollte diese, für die Klägerir auf deren Kosten und Gefahr verehren? Von diesen im Rerkgelände der Beklagten lagernden Stahlblöcken hat die Klägerin 510? 12 t Reifenblöcke erhalten«, Die restlichen Blöcke? und zwar 203,80 t .Reifenblöcke und 12,72 t AchsblöckeV hat der inzwischen.aus der Inter-'' nierungsliaft entlassene Geschäftsführer PfgNI im Oktober 1947 anderweitig veräuss.ertc
 Die Klägerin hat beantragt,
 die Beklagte zur Lieferung von 203?80 t Reifenblöcken und 12,72 t Achsblocken oder zur Zahlung von 41R138,--BE. nebst Zinsen seit dem 20«, Juni 194? zu verurteilen«,
Die Beklagte hat ICLagabweisung beantragte Cie hälj die Vereinbarung mit der Klägerin gemäss § 8 Abs 3 Ver« für ni.chtig, da die Klägerin hierdurch völlige Befriedigung für ihre im Vergleichsverfahren angemeldete For-derung erlangt habe und die Zustimmung der Vergleichs-gläubiger gemäss §8 Abs 2 VernlQ fehle«, Sie meint wei-
 
teiw, der vein Amtsgericht eingesetzte Geschäftsführer sei zur Vertretung der Beklagten nicht befugt gewesen, da nach § 3 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten nur der Geschäftsführer f f^HP alleinvertretungsberechtigt gewesen sei, während die übrigen Geschäftsführer der ilitwirkung eines weiteren Geschäftsführers oder eines ?rokuristen oder Handlungsbevcll-m'.lchtigten bedurft hätten$ ferner sei der Bestellungsbe-schluss des Amtsgerichts Hannover dem betroffenen Gesellschafter BMP nicht bekanntgemacht worden und daher nicht wirksam gewordene Die Beklagte hat daher auch widerklage erhoben und Rückgabe eines Teils der von ihr der Klägerin ausgelieferten'-Blöcke im Gewicht von 75 tt hilfsweise Zahlung von 141480.—-DIR verlangt*
: Abweisung der Widerklage bean-
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 Bas Landgericht hat die Beklagte gemäss den Haupt-antrag der ID.ägerin verurteilt, die klage gegen den Gesellschafter und. Geschäftsführer PWSSKS sowie die widerklage jedoch abgev/iesehu Bie Beklagte hat hiergegen Berufung eingelegt und ferner mangelnde Aktivlegitimation der IHllgerin ? - fehlen der :>Geßcfäffsgfuhdlage j-i Infechtung“' wegen arglistiger Täuschung und unerlaubte Handlung der Klägerin nach § 826 BGB geltend-gemacht* Ihre Berufung blieb ohne Erfolg* lift der Revision verfolgt die Beklagte ihren V/iderkiageantrag und ihr Begehren auf ICLagabweisung weiter*

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Im Sie IQ. a giere eil ti rufu.ngsgerj.cht mit zutreffender
 Revision hat insoweit auch keine Bedenken.erhobene
II c ' Sie Revision ms eilt jedoch geltend , eine vertragliche Verpflichtung.der Beklagten Habe nicht vor ge legen', weil der vom'Amtsgericht eingesetzte ■'Geschäftsführer StHHHH rieht wirksam .'bestellt,; jedenfalls aber zu dem;' Abschluss "des Vertrages '.nicht befugt. gewesen sei.,, .Gemäss § 5 des damals geltenden Gesellschafts-Vertrags seien-je zwei Geschäftsführer'zusammen oder ein Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen;: oder einem l!anälungPbevo:llmäch'Vigteri: zur Vertretung der Beklagten befugt gewesen*. Hur der' Geschäftsführer Hl sei bei Vorhandensein mehrerer Geschäftsführer , zur Allein^	geweseiio-	Diese Drmäch-
tigüng ■ beziehe sich ausschließlich auf die - Person des
 Geschäftsführers Pi
 nicht auf einen vom Amtsge-
richt bestellten Geschäftsführ.efo Das Amtsgericht sei nicht befugt gewesen, abweichend von der Satzung nur einen Geschäftsführer zu bestellen, da § 29 BGB ausdrücklich vorschreibe, dass das Gericht die erf order--liehen Hitglieder des Vorstandes zu bestellen habe»
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Diese Rüge greift schon deshalb nicht.durch, weil
 entgegen der von der Revision vertretenen 'Ansicht, die
 Bestellung Btreutkers zu dem alleinvertretungs.berechtigter.
Geschäftsführer mit § 5 des Gesellschaftsvertrages der
 Beklagten vom 31, Dezember 1942 durchaus vereinbar y;arc
 Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, es sei.
kein Grund ersichtlich, warum. StflNHHV nicht in die
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dabei nur das, was .sie .unmittelbar zu dem Gegenstand hat, während es darauf, oh die Verfügung etwa weitere- Wirkungen 'gegenüber Dritten .entfaltet, nicht ankommt0 Be stimmt ist die Verfügung für denjenigen/ auf dessen rechtliche Beziehungen sie unmittelbar einwirken soll und.an den sie sich richtet/ nicht in Betracht kommen Personen, in deren Rechtssphäre sie in ihrem .weiteren Br folg noch einzugreifen geeignet istc. Die , Folgerungen, ■ die im Schrifttum für den Fall des § 29 BGB hieraus gezogen. werden, sind unterschiedliche Fahrend-in den Somraentaren von Palandt (jGc.Aufl - Ann 10 zu § 29), BGB-.RGIBI. (9o Aufl Ahm 1 zu § 29)., Schlegelberger-Vogels (komm z BGB 1939? .Anm 15 z §' 29' und Baur.kach-lluck (Komm z AktG Anm.3 zu dem im wesentlichen inhaltsgleichen § 76) schon eine Bekanntmachung an den Antragsteller für aus-
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reichend gehalten wird und Schlegelberger (FGG 1937 Anm .26 zu § 16) eine Bekanntmachung an den Bestellten genügen lassen will, verlangt Staudinger (lOpAufl Anm-12 zu § 29) eine Bekanntmachung an den Antragsteller, das bestellte Vorstandsmitglied, und etwa vorhandene Vorstandsmitgliedero Der Bortlaut des- § 16 FGG spricht dafür, die Bestellung schon dann für Wirksam zu halten wenn sie dem von Gericht bestellten Vertreter bekannt-genacht worden ist« Denn für ihn ist .„der Besteliungs- • Beschluss seinem Inhalt nach.im Sinne des § 16 FGG in erster Linie bestimmt! Biese Frage braucht hier?aber nicht abschliessend-.entschieden zu werden,., weil der Beschluss-auch zwei beteiligten■Antragstellern,fnUmlich
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einer Gläubigerin der Beklagten und ihrer.) Auföieiits-rstsmitglied Diw, BifHHHMB laekenntgemaciit worden ist und mindestens die Bekanntgabe an den bestellten Vertreter und einen beteiligten Antragsteller als ausreichend angesehen werden musst Die Auffassung der Revision, der Beschluss habe auch dem verhinderten Geschäftsführer BflPHi	■ Eigenschaft-, als Alleingesellschaft er
 oder einem Abviesenheitspfleger für diesen bekanntgegeben werden■ rnti 'sen,' findet im Gesetz keine Stütze a' Eine Bekanntgabe an ' Gesellschafter d.st keinesfalls Voraus-Setzung für die Wirksamkeit deiner Bestellung nach § 29 BGB..wie schon daraus folgtf dass die Gesellschaft nur durch die Geschäftsführer vertreten wird? § 35 GribllGcBs könnte sich daher allenfalls fragen, ob der Beschluss 'gegebenenfalls einem abwesenden Geschäftsführer zu Händen eines Abwesenheitspflegers bekanntgegeben werden bnwssl eine holche Förderung würdedabero:di<= Anwendung! . des § 29 BGB, der ausdrücklich für 11 dringende 'Fälle bis zur- Hebung des - Hange 1s" geschaffen ist , weitgehend erschweren., Auch Staudinger verlangt nur eine Bekannt-machung an etwa vorhandene . V.orsieridsm.iw:glt eder Ihrer1' '1; Geschäftsführer) c. Bas kann seinem hortlaut und dem Zweck des §''29 BGB entsprechend nur einschränkend gemeint sein und sich allein auf solche' Vorstandsmitglieder beziehen, die nicht nur rechtlich, sondern auch -tatsächlich vorhanden und nicht durch längere Abwesenheit verhindert sindo
III Bis Revision hat ferner zur.Nachprüfung: gestellt, ob die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsauffassung ■ zu § 6 Abs 3 VerglQ zutreffend ist, von einer nichtig-
. Gläubigern^ durch nichtige Hach- drehe jedem Falle bei söl - im'Rahmen des Ver ö d e r V e r e in'b a rimg e :■ vorgesehen ist. cii r zürückgese tzten G ene Dabei kann hier einen Pall schwebe
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keif im Sinne dieser Bestimmung könne nur dann gesprocli; v/erdenf v/ehh es zu einer Bestätigung des Vergleichs kern Im Ergebnis ist auch insoweit dem Berufungsgericht bei -zutreteno Hierbei kann allerdings aus 'dem Wortlaut des Abs 3 allein nichts wesentliches.geschlossen werden» die st Bestimmung ist vielmehr nur zusammen mit den beiden ersten Absätzen des § 8 VerglO verständlichIm Zusämme hang betrachtet ergibt sich aber aus § 8 im allgemeinen bereits felge hd e s ?.
§ 8 VerglO: stellt in Abs 1 den Grundsatz der Gleich ■behändlung aller vom Vergleich betroffenen Gläubiger auf lässt jedoch in Abs 2 eine ungleiche Behandlung der Glä biger unter bestimmten Voraussetzungen zu und erklärt in Abs 3 jedes andere Abkommen -des Schuldners oder anderer
 Personen mit einzelne: bevorzugt • werden? '£ur eir 8öhwebezustahd in kommen ein? bei. denen -oder auch nur auf: Grund cl teile - von vornherein- vo: ■gesehene Zustimmung de glsichstermin' elnzuhclen
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 er dahingestellt Pall schwebender Unwirksamkeit handelt (vogels-ilolte? 1950. Ann 4 .zu § 8 VerglO) oder ob nur der Beginn der Wirksamkeit wie. bei der-rechts geschäftlichen Bedingung des. § 158 Abs 1 BGB aufgeschoben ist (Jaeger in Konkurs- und Ireuhandwesen 1935. 82)., Bei dieser Rechtslage treffen die Erörterungen der Revision» ein während- eines Vergleichsverfahrens abgesohles senes .Rechtsgeschäft könne aus Gründen deiv Rechtssicherheit nicht für längere Zeit in der Schwebe bleiben, nicht
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. Grundsätzen der Ter : -der V.ergleichsgläüb hnung, den Grundsa tz Schiitdners - ohne zw in solchen fällen au
«Bevorzugung" unerfüllbar und damit die 'Verbotsfölge ausgeschlossen.;, Bas kann dahin ergänzt w/epden,, dass auch
 der Schutzziveck des §. 8 Als 3 es nicht erfordert, ein VorzugsabkoLii.ien für nichtig ‘ snzus eilen 1 wenn die. Ter- • gleicheversuche scheitern* Bern Schutze der übrigen Gläubiger ist schon damit hinreichend gedient,, dass ein ~ nicht nach ./Tos 2 zugelassenes - Vorzugs abkommen mit einem einzelnen Gläubiger für den Ball des rechtskräftig bestätigten Vergleichs nichtig ist0 Scheitern dagegen die Vergleichsv erhändlungenP: dann fehlt für diese jedes Interesse daran, den Schuldner nicht an dem Vorzugsabkommen festzuhalteno Bas Berufungsgericht hat insoweit zutreffend auf den Grundsatz der Vertragstreue hingewiesen^ Bei. der 'Abwägung zwischen den hier
 vvid ers tr eit end en-G-lei chheiiandluhg als eine übersp zugunsten des : vornherein auch i
sätzen der Vertragstreue und der chsgläubiger erscheint es 3er Vertragstreue wingenden Grund von ausser Kraft zu setzen, tat sächlich nicht
 in denen eine Benachteiligung andere eintritt«
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Bie vorstehend vertretene Auffassung steht allerdings im Widerspruch zu der ständigen Rechtsprechung des Reichs- ü gerichts zu dem mit § 8 VerglO weitgehend übereinstimmenden § 181 KO (--• § 168 alter folge)o In dieser hat 4 das Reichsgericht an dem in RGZ 28, 96g 30j 22 und 78-,
183 entwickelten Grundsatz auch noch in seinem "urteil von 28o Februar 1931 § T 137 ''30 - JK 1931.- .-2117 f - LZ
1931 Sp 780 f = HER 1931 lir 976 festgehalten.^die 1T.1 cb.
tigkeit eines Vorzugsabkornmens trete auch dann ein. wenn kein Zwangsvergleich zustande komme.,, Bas Berufüngs -
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.übergehen
 zu können, weil diese Bestimmung ~ insoweit von § 8 YerglO abweichend - die B e v o r zugühgs ab sicht erfordert«'. Thesen Unterschied ist aber für die hier zu entscheidende Präge nicht bedeutsam« Biese kann vielmehr, wie es a uch sonst in der Rechtslehre und Rechtsprechung (s„ insbeson-üere Jaeger aaO) allgemein geschehen ist, ,für die §§ 181 KO, 8 YerglO nur einheitlich beantwortet werden«
Die Absicht des - Reichsgerichts ist jedoch nicht überzeugend« Gegen sie hat sich ‘in neuerer Zeit im Anschluss an Jaeger insbesondere auch. Ilentzel .in der 51 Auf 1 seines Kommentars zur Konkurs Ordnung (Anm 5 zu §
181 y anders noch, die 4c Auflj mit dem Hinweis gewandt, dass die Verletzung des Grundsatzes der Gleichberechtigung aller Gläubiger im Zwangsvergleich gesetzlicher Grund’ und Voraussetzung der Richtigkeit solcher Vorzugsabkommen sei« Der ITichtigkeit .mangele- es-aber an diesem Grunde und dieser Voraussetzung., wenn der Zwangsve'rgleich .nicht zustande komme« von eilt er Verletzung der Gleichberechtigung von Zwangsvergleichsgläubigern durch das ITeben-abkomnen.könne dann nicht mehr: die Rede seirioBei der Vairdigung der reiehsgerichtlichern Recht.sprechung ist ferner zu beachten, dass die Frage, auf die es hieran--kommt,.in der älteren.Rechtsprechung des Reichsgerichts ’ ..entscheidende Bedeutung 'nur ■ in RGZ -30, 22 hatte« In den in RGZ 28? 96 und 78* 183 behandelten Fällen. war sie unerheblich,' weil dort ein Zwangsvergleich zustande ge~ kos :en war» Gleichwohl hat das Reichsgericht sich in RGZ 30;. 22 im wesentlichen damit begnügt,für•• seine LIeinung, die in- § .168 KO angedrohte ITichtigkeit ..werde-;nicht' dadurch «beseitigt, dass es au dem vorausgesetzten Zv/angsvergleich nicht komme5;, auf die KntScheidung in RGZ 28, 96 zu verr.
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 Zweck des § 168 ICO.hingewiesen worden, durch Androhung der absoluten Richtigkeit aller 'geheimen, nicht offengelegten Abkommen das Zustandekommen von Zwangsyerglsieben,, die dem Interesse aller Gläubiger entsprechen, siciierzus teilen« .'Auf diesen Gesichtspunkt hat alsdann da,' Reichsgericht' in seiner Entscheidung vom 28« Februar 1931 entscheidend, abgesifel.it und seine Erörterungen dahin zusammengefasstj, der Zweck der Vorschrift, die Freiheit eines Z v/angs v er gl ei chs vor unlauteren Einflüssen zu sichern, werde am besten erreicht durch von vornherein, vorhandene Richtigkeit aller heimlichen Vorzugsabkommen in ihrem ganzen Umfange« Das letztere trifft jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht den Kern der Sache« Unmittelbar Zweck des §-8 und auch des Abs 3 dieser Bestimmung ist .! eä ,, ■. eine moglichs t .we 11gehend. e Gle i chb ehand 1 ung aller : 'Vergleichsgläubigen sicherzustellen und :hierbei eine un~ ■gleiche Behandlung nur unter den besonderen Voraussetzungen des Abs 2 zuzulassen« Dass damit unlautere Einflüsse ausgeschaltet werden, ist nur eine mittelbare .Y/irkung,- nicht der eigentliche Zweck des § 8« überdies ist'nach Abs 3 "jedes andere Abkommen" nichtig ohne Rücksicht darauf, ob "unlautere Einflüsse" am Werke waren oder ob es sich um ein "heimliches Vorzugsabkommen" handelte Auch ein von besten Absichten getragenes, öffangelegtes Sonderabkom-men ist nach Abs 3 nichtig, sofern es die in Abs 2 gefor-derten Zustimraun.gserklärungen nicht findet« Die Begründung, die das Reichsgericht für seine Ansicht gegeben hat, würde dazu führen, die von ihm vertretene Rechtsmeinung nur auf heimliche Yorzvgsabkornien anzuwenden« Da aber - nie erörtert - auch heimliche £.’onderabrsden noch mindeste
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i.ts gründe] (etwa" die -123 . YerglO'■ /Stirnnenkauf / endemlEle'' neue Re chts-lehre - hat ■ daher in' zunehmendem 1.1aß e • ■ e.1 .neu ' Von der Eecht-spreoh.mig des Reichsgerichts abweichenden' Ctändpunkt -e:h genommen (so neben Eentze3u aaO Jaeger R 6 4 RRo Rufi 1
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IVü 4 Die .Revision rügt .noch die Verletzung des § 139 ZPO hinsichtlich der Präge, o'b die Verwertbarkeit der Stahlblöcke zur Geschäftsgrundlage gemacht worden ist. Insoweit hat das Berufungsgericht ausgeführts Auch, der Rinwand unzulässiger Rechtsausübung wegen .Fehlens der Geschäftsgrundlage könne nicht durchgreifen0 Sollte überhaupt die Frage, o'b die Stahlblöcke nur für die Klägerin verwendbar waren und sonst nur Schrottpreis dafür zu erlösen gewesen wäre? bei den Vertragsverhand-langen eine Rolle gespielt haben, so seien diese Erwägungen doch nur Beweggrund für einen der Vertragsteile gewesene Dass die Frage der Verwertbarkeit der Stahlblöcke zur Grundlage des Geschäfts gemacht sei, widerspreche bei Berücksichtigung der Umstände des Falles der Erfahrung des Wirtschaftslebens0 Das Vorbringen der Beklagten hierzu habe daher der bestimmten Finzeldarlegung und des Beweiserbietens dafür bedurft« Daran fehle es«
Fs kann dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungen etwa schon eine rechtlich bedenkenfreie Feststellung enthalten, dass die Frage der Verwertbarkeit nicht Geschäfts grundlage war« Die RiehtausÜbung des. Fragerechts' könnte schon deshalb nicht gerügt werden, weil nicht ersichtlich ist, dass das Berufungsgericht von den Parteien hierzu noch weitere Behauptungen und Beweismittel erwarten konnte (vgl Urteil vom 28« Februar 1952 - IV 59/51)o Die Revision.hat selbst insoweit nur vorgetragen, die Beklagte hätte sich bei Belehrung nach § 139 ZPO zu diesem Punkt auf das Zeugnis des Streutker und weiterer am. Vertragsabschluss und an den Verhandlungen beteil lg-ter Personen dafür berufen, dass die Verwertbarkeit der
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Stahlblöcke zur Grundlage des Geschäfts gemacht worden „sei© Ein .-solcher Beweisantritt wäre : jedoch unbeacht-rt lieh gewesen, weil er sich nicht auf bestimmte Tatsachen hazhgen hätte (§ 173- ZPO)a Auf ■ deren genaue'-' Be-i Zeichnung- wäre es aher für die streitige Frage umso-- ' mehr a n g e k ermn e n r a 1 s e in A Dg eh sn vom- Vertrage v/sger. Fehlens der .G-eschäftsgrundiage nur -unter ganz 'besonderen. Voraussetzungen anerkannt werden kann (vgl Palandt;
 10c Auf! Anm 6 a zu-§ 24-2 33GB)u
Ti Auch im übrigen. Bestehen gegen die angefoclitene Entscheidüng3 im Ergebnis keine Bedenken« Me angefocli- -tene Entscheidung war daher mit l'Costenfolge aus § 97
ZPO zurückzuwgisen6
Jchannsen
 kregel
y<: Werner
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