Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 131/14 vom 25. Februar 2015 in dem Rechtsstreit OLG Düsseldorf - Az. 1-4 U 13/13 vom 28.03.2014; LG Düsseldorf - Az. 11 O 493/11 vom 13.12.2012; Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Schoppmeyer beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 2014 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Der Senat hat auch die aif Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gestützte Rüge geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 75.211,89 € Mayen Dr. Brockmöller Felsch Dr. Schoppmeyer Lehmann