Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27« Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatsprä3identen Ascher und der Bundeorichter Wilden, Dr» Loewenheim, Dr» Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Eduard BBIB ist im Jahre 1938 als "Asozialer” in Konzentrationslagerhaft genommen worden und am 6» August 1941 im KLL Mauthausen gestorben» Gertrud FflB 1st am I60 Mai 1940 zusammen mit ihren Kindern und anderen Zigeunern in Lübeck, wo sie damals wohnhaft war, festge-nommen, in das damalige Generalgouvernement verbracht und dort festgehalten worden» Der Kläger und seine Schwester haben die Zeit der Deportation lebend überstanden, ihre Mutter ist nach den Angaben des Klägers im Oktober 1943 im Lager Sieldce von den Bewachern erschossen worden» Erst bei seiner Anhörung vor dem Senat habe er eingeräumt, in Polen zu dem Teil in Börfern, zu dem Teil in Lagern ohne Einzäunung gelebt zu haben,, Die Angaben des Klägers über seine Rückkehr aus Polen seien zu dem mindesten grob fahrlässig unrichtig und zudem geeignet, einen Anspruch auf Soforthilfe in Höhe von 6*000,— DM fälscht lieh zu begründen* Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger als Entschädigung für die Freiheitsentziehung 8.400,— DM und für Schaden in der Ausbildung 5o000,— DM zu zahlen. a) Dem Kläger stehe aus eigenem Hecht ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in seiner vorberuflichen Ausbildung zu« Er sei durch die Deportation gehindert worden, den am 7» August 1938 begonnenen und bis zur Festnahme andauernden Besuch der Volksschule in Lübeck fortzusetzen« Da er die versäumte Schulaus«* bildung nicht nachgeholt habe und sie auch nicht nachholen wolle, stehe ihm nach § 118 Abs« 1 BEG a«F« ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung von 5»000,— DM zu« b) Dem Kläger stehe weiter aus eigenem Recht ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zu« Die nach Polen deportierten Zigeuner hätten dort auch unter haft- bzw« ghettoähnlichen Bedingungen gelebt« Das sei selbst dann der Fall, wenn die Behauptung des beklagten Landes zutreffe, die Zigeuner hätten sich ab 1941 im Generalgouvernement frei bewegen dürfen« Ent- c) Die vom beklagten Land gegenüber sämtlichen von dem Kläger verfolgten Entschädigungsansprüchen, auch gegenüber denen, die Gegenstand des vor dem erkennenden Senat anhängigen Verfahrens IV ZR 128/65 sind, gemäß § 7 BEG ausgesprochene Versagung greife nicht durch» Daß das beklagte Land dem Kläger sämtliche Entschädigungsansprüche gemäß § 7 Abs. 1 BEG versagt habe könne nicht als eine in rechter Weise geschehene Ausübung des Ermessens anerkannt werden. Klägers und seiner Schwester nach ihrer Mutter betreffenden Bescheid der Entscbädigungsbehörde vom 15« November 1961 später gegenüber den von dem Kläger und seiner Schwester erhobenen weiteren Ansprüchen mit einer fast formelhaften Begründung und ergänzt durch den Vorwurf, die unrichtigen Angaben vor dem Landgericht aufrechterhalten zu haben, zu eigen gemacht» In dem genannten Bescheid heiße es, die Antragsteller - der Kläger und seine Schwester - und ihre Mutter seien Ende 1940 aus dem Lager Krychow entlassen worden und in der Folgezeit eine längere Zeit in Dörfern gewesen und keineswegs, wie sie zur Vortäuschung einer ununterbrochenen Haftzeit behauptet hätten, vom Lager Krychow aus unmittelbar in das Lager Sieldce gekommen» Der Kläger habe ferner entgegen seiner Vernehmung vom 9» September 1958 in der eidesstattlichen Versicherung vom 9April 1956, und zwar unrichtig behauptet, seine Mutter sei im Oktober 1943 in Krankitzka erschossen worden» Die falschen Angaben seien als besonders schwerwiegend zu werten» Den Antragstellern falle grobe Fahrlässigkeit zur Last» Gerade von ihnen hätte, weil ihr angebliches oder tatsächliches Verfolgungsschicksal als Zigeuner sich außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik abgespielt habe, erwartet werden müssen, daß ihre Angaben uneingeschränkt der Wahrheit entsprächen» Die gröbliche Verletzung ihrer Wahrheitspflicht lasse es deshalb als angemessen erscheinen, ihnen ihre Entschädigungsansprüche nach ihrer Mutter nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang zu versagen« Diese Ausführungen genügten, entgegen der Auffassung des beklagten Landes, nicht, dem Kläger jeden Anspruch auf Entschädigung zu versagen» a) Nicht zu beanstanden sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht - nach altem Recht - die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens in seiner vorberuflichen Ausbildung bejaht hat. den Anspruch nur mit der vom beklagten Land auf § 7 Abs» 1 BEG gestützten Versagung der gesamten Ansprüche des Klägers, also auch der Ansprüche wegen Ausbildungsschadens und Freiheitsentziehung,, Dieser Revisionsangriff wird unten unter c) zu erörtern sein* b) Dagegen kann den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Leben des Klägers im damaligen Generalgouvernement unter haftäbnlichen Bedingungen im Sinne von § 43 Abs.3 BEG als Voraussetzung für den Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit bejaht hat, aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden« Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1957, 328 Nr« 28; 1965, 316 Nr« 20; LM Nr« 22, 26, 27 zu § 43 BEG 1956 und Urteil des erkennenden Senat3 vom 9» März 1966 - XV ZR 100/65 -)■ liegt ein uLeben unter haftähnlichen Bedingungerf'vor, wenn der Verfolgte erheblichen und laufend streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen ist und nach den sonstigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen muß, das dem eines Häftlings sehr nahe kommt. Aufenthaltsbeschränkungen erfüllen nur dann den Tatbestand einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs.3 BEG, wenn der Verfolgte an dem betreffenden Ort zwar nicht vollständig, aber sehr weitgehend von seiner Umwelt abgeschnitten ist, der Zwangsaufenthalt dort laufend behördlich streng überwacht wird und auch der sonstige Lebenszuschnitt des Verfolgten der Lebensweise eines Häftlings sehr nahe kommt. Auffanggebiet für die dorthin verbrachten Zigeuner oder - anders ausgedrückt -einem einzigen großen, nach außen hin abgeschlossenen Ghetto, nur um eine Scheinfreiheit gehandelt« Das Berufungsgericht hat damit kein konkretes Bild vom Leben des Klägers in Polen gezeichnet, welches die Annahme haftähnlicher Bedingungen im Sinne des Gesetzes recht-fertigen würde« Der Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Freiheit kann aber nur begründet sein, wenn im einzelnen Fall haftähnliche Bedingungen im Sinne des Ge setzes Vorgelegen haben« In dem Urteil RzW 1957, 328 Nr« 28 hat der Senat die Voraussetzungen hierfür ver« neint, weil die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (in Samoens) nicht so einschneidend waren, daß die dama lige Klägerin dort ein Leben führte, das dem eines Haft lings sehr nahe kam. Mit dieser Regelung, die den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts entspricht, bringt der Gesetzgeber zu dem Ausdruck, daß die Entschädigungsgerichte dann, wenn es sich um die Anwendung des § 7 BEG handelt, in ihrer Entscheidungsbefugnis auf die in § 211 BEG normierte Nachprüfung beschränkt bleiben sollen» Die Gerichte haben somit bei einer von der Behörde ausgesprochenen Versagung von Entschädigungsansprüchen zu untersuchen, ob die in § 7 BEG bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen einer Versagung vorliegen <> Weiter haben sie zu prüfen, ob sich die Entschädigungsbehörde im Rahmen der ihr in § 7 BEG eingeräumten Befugnis gehalten, also die ihnen in dieser Bestimmung gezogenen Grenzen nicht überschritten hat» Earner obliegt dem Gericht die Prüfung, ob die EntschädigungsbebÖrde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat» Zu letzterer Prüfung ist das Gericht nur in der läge, wenn es aus der Ermessensentscheidung der Behörde ersehen kann,welche Erwägungen bei der völligen oder der teilweisen Versagung des Anspruchs eine Rolle gespielt haben» Dies hat der Senat im Urteil LM Nr» 13 zu § 7 BEG 1956 = RzW 1961, 112 Nr. 7 ausgesprochen. 66 Nr0 17 nicht abgedruckt) nur deutlich machen soll, auf welche Umstände es bei der Ermessensentscheidung ankommt und worauf nach der besonderen Lage des Palles abzustellen ist, und daß eine Entscheidung der Entschädigungsbehörde nach § 7 BEG daher den vom Senat aufgestellten Erfordernissen genügt, wenn sie die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe ersichtlich macht und auf diese Weise dem Gericht eine Nachprüfung des Ermessens in dem durch § 211 BEG umschriebenen Umfang ermöglicht0 Das beklagte Land, das im gerichtlichen Verfahren an die Stelle der Entschädigungsbehörde tritt, hat hier, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, die nach seiner Auffassung für die Versagung der Entschädigungsansprüche maßgeblichen Gründe dargelegt<> Das Berufungsgericht hat jedoch die Darlegung wesentlicher Gesichtspunkte vermißt, mit Rücksicht auf diesen Mangel die Versagungsentscheidung des beklagten Landes nicht gebilligt und dementsprechend den Einv/and aus § 7 BEG nicht durchgreifen lassenp Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft» Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann folglich nicht schon darin, daß das beklagte Land sowohl für den Pall eines vorsätzlichen Verschuldens wie auch eines nur grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers die Ansprüche in vollem Umfang versagt hat, ein Fehler in der Ermessensauoübung erblickt werden, wenn auch nach Möglichkeit die Schuldform, die der Versagung zugrundegelegt wird, festzustellen ist» Hier hat zudem das Berufungsgericht zu der Frage, die seiner Prüfung in vollem Umfang unterliegt, ob nämlich die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 7 BEG vorliegen, keine abschließenden Feststellungen getroffen» Weiter ist auf folgendes hincuv/eisen: Das Berufungsgericht hat den der Versagung mit zugrundeliegenden Vorwurf falscher Angaben des Klägers über den Zeitpunkt seiner Rückkehr nicht als erwiesen angesehen» Ergibt aber die Beweiswürdigung des Entsehädigungsgericbto einen Sachverhalt, der von dem Sachverhalt, den die Entschädigungsbehörde der Versagung zugrundegelegt hat, erheblich abweicht, so ist wohl das Ermessen auf Grund falscher Voraussetzungen ausgeübt worden und daher fehlerhaft» Damit ist aber die Versagungcbefugnis nicht erloschen» Es bedarf folglich in einem solchen Falle_ einer erneuten Ausübung des Ermessens und der Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe seitens des beklagten Landes» Hierzu ist diesem Gelegenheit zu geben» Dies ist hier, wie die Revision mit Recht rügt, nicht geschehen» Das Berufungsgericht war somit nicht berechtigt, den geänderten Sachverhalt zu dem Anlaß zu nehmen, die der Entscbädigungsbehörde vorbe~ haltene Ermessensauoübung an deren Stelle selbst vor-zunehmen und von sich aus eine Ermessensentscheidung im Sinne der Belassung sämtlicher Ansprüche zu treffen, wie es dies hier letztlich getan hat* Dies geht auch nicht etwa deshalb an, weil nach der Auffassung des Berufungsgerichts das schwere Verfolgungsschicksal des Klägers bei der ausgesprochenen Versagung nicht berück" sichtigt worden ist, wie dies das Berufungsgericht aus der Nichterwähnung des Schicksals bei der Darlegung der Ermessensgründe folgern zu können geglaubt bat* V/as den weiteren Hinweis des Berufungsgerichts auf die in der Person des Klägers gegebenen Umstände anlangt, so bedarf es keiner Erörterung, daß der Kläger deshalb, weil er Zigeuner ist, weder einer milderen noch einer strengeren Beurteilung unterliegen kann«, Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (zu letzterer Frage vgl» Senatsurteil BGHZ <"10, 12, 17) können die Jugendlichkeit des Klägers, seine Schreibunkundigkeit und die darauf beruhende Notwendigkeit, sich fremder Hilfe zu bedienen, mit in3 Gewicht fallen* Das Berufungsgericht hat sich jedoch einer Entscheidung darüber, ob der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder nicht, enthalten, somit auch keine Feststellungen darüber getroffen, inwieweit die vorerwähnten Umstände von Einfluß auf das Verhalten des Klägers waren* Ohne Feststellungen in dieser Richtung können aber diese Umstände nicht dazu führen, in der Versagungsentscheidung einen Ermessensmißbrauch zu sehen*
2488 083 / f. V BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV_ZR_130/65 URTEIL Verkündet am 3. Juni 1966 Justizangesteilter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungarechtsstreit des Landes Schleswig - Holstein, vertreten durch das Landesentschädigungsamt Schleswig-Holstein in KflU GfHHBstraße fl, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt den Kraftfahrer Alfred P GeflHH Straße, Wohnwagen 9 - Prozeßbevollraächtigter: Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27« Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatsprä3identen Ascher und der Bundeorichter Wilden, Dr» Loewenheim, Dr» Graf und von der Mühlen für Recht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 4« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-richts in Schleswig vom 250 November 1964 aufgehoben» Der Rechtsstreit wird 2ur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Das Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen» Von Rechts wegen / V Tatbestand ; Der am 1931 geborene Kläger und seine am 1932 geborene Schwester Anna iflHb sind uneheliche Kinder der Zigeunerin Gertrud F4HI (Zigeunername: Olga), die am^P November oder am Dezember 1908 geboren war» Gertrud war nach Zi- geunerart verheiratet mit dem am IHHHV 1904 geborenen Zigeuner Eduard (Zigeunername: Plundermann)» Eduard BBIB ist im Jahre 1938 als "Asozialer” in Konzentrationslagerhaft genommen worden und am 6» August 1941 im KLL Mauthausen gestorben» Gertrud FflB 1st am I60 Mai 1940 zusammen mit ihren Kindern und anderen Zigeunern in Lübeck, wo sie damals wohnhaft war, festge-nommen, in das damalige Generalgouvernement verbracht und dort festgehalten worden» Der Kläger und seine Schwester haben die Zeit der Deportation lebend überstanden, ihre Mutter ist nach den Angaben des Klägers im Oktober 1943 im Lager Sieldce von den Bewachern erschossen worden» Der Kläger hat Entschädigungsansprüche angemeldet, u.a» Ansprüche wegen eigenen Preiheitsscbadens und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen» Die Entschädigungsbebürde hat die Ansprüche abge-iebnt, weil die Verbringung der Zigeuner in das Generalgouvernement keine rassische Verfolgung darstelle und der Ausbildungsschaden nur geringfügig sei» Mit der Klage hat der Kläger die vorerwähnten An 3prüche weiterverfolgt» ~ 4 ~ Bas beklagte Land ist der Klage entgegengetreten« Bas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ber Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn wegen Schadens an Freiheit für die Zeit vom 16, Mai 1940 bis zu dem 16« Januar 1945 eine Entschädigung in Höhe von 8,400,— BM und wegen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Entschädigung für Nichtnachholung der Schulausbildung in Höhe von 5»000,— BM zu bezahlen« Bas beklagte Land hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Es ist der Ansicht, daß die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Haftentschädigung nur für etwa sechs Monate (Lagerhaft in Belzec und Kr,ycbo\v)gegeben seien; der Aufenthalt in Sieldce und Koniecpol sei weder haftmäßig noch haftähnlich gewesen, Bavon abgesehen sei dem Kläger die begehrte Entschädigung in voller Höhe nach § 7 Abs, 1 BEG zu versagen, Ber Kläger habe angegeben, er habe sich in Polen ununterbrochen und ständig in Lägern, und zwar baftmäßig, aufhalten müssen, Biese Angabe sei schuldhaft unrichtig und wiege derart schwer, daß deshalb auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine gänzliche Versagung der geltend gemachten Entschädigungsansprüche gerechtfertigt sei, Bie Versagung werde auch auf die Hartnäckigkeit gestützt, mit der der Kläger an seinen unrichtigen Angaben festgehalten habe. Erst bei seiner Anhörung vor dem Senat habe er eingeräumt, in Polen zu dem Teil in Börfern, zu dem Teil in Lagern ohne Einzäunung gelebt zu haben,, Die Angaben des Klägers über seine Rückkehr aus Polen seien zu dem mindesten grob fahrlässig unrichtig und zudem geeignet, einen Anspruch auf Soforthilfe in Höhe von 6*000,— DM fälscht lieh zu begründen* Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger als Entschädigung für die Freiheitsentziehung 8.400,— DM und für Schaden in der Ausbildung 5o000,— DM zu zahlen. Die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechts zugs hat es gegeneinander aufgehoben, die des zweiten Rechtszugs dem beklagten Land auferlegt * Mit der teilweise vom Oberlandesgericht und teilweise vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter* Der Kläger beantragt, die Revision 2urückzuweisen* Die Revision ist begründet. 1* Das Berufungsgericht hat der Klage mit folgenden Erwägungen stattgegeben: Die Deportation der Mutter des Klägers und des Klägers selbst sei als eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme anzusehen. Nach neuerlichen Erkenntnissen sei mit dem Bundesgerichtshof davon auszugehen, daß für die im Mai 1940 angeordnete Umsiedlung von Zigeunern aus West-und Norddeutschland in das damalige Generalgouvernement rassenpolitische Gründe mitursächlich gewesen seien« So sei es auch bei der Deportation der Mutter des Klägers und bei der Deportation des Klägers selbst gewesen« Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei ihrer Zwangsumsiedlung um einen Ausnahmefall gehandelt haben könne, seien nicht gegeben« a) Dem Kläger stehe aus eigenem Hecht ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens in seiner vorberuflichen Ausbildung zu« Er sei durch die Deportation gehindert worden, den am 7» August 1938 begonnenen und bis zur Festnahme andauernden Besuch der Volksschule in Lübeck fortzusetzen« Da er die versäumte Schulaus«* bildung nicht nachgeholt habe und sie auch nicht nachholen wolle, stehe ihm nach § 118 Abs« 1 BEG a«F« ein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung von 5»000,— DM zu« b) Dem Kläger stehe weiter aus eigenem Recht ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zu« Die nach Polen deportierten Zigeuner hätten dort auch unter haft- bzw« ghettoähnlichen Bedingungen gelebt« Das sei selbst dann der Fall, wenn die Behauptung des beklagten Landes zutreffe, die Zigeuner hätten sich ab 1941 im Generalgouvernement frei bewegen dürfen« Ent- scheidend sei nicht das Einzelschicksal, sondern das Gesamtbild der Bedingungen, unter denen sie dort zu leben gehabt hätten« Selbst wenn die Zigeuner ab 1941 im Generalgouvernement auf längere Zeit nicht in Lagern festgehalten worden sein sollten, handele es sich nur um eine Scheinfreiheit» Sie hätten nicht in einem freien Lande mit freier Bevölkerung, sondern - abgesehen von den eindeutechungsfähigen Einwohnern - inmitten eines unterworfenen, hart unterdrückten Volkes gelebt« Abgesehen davon hätten die Zigeuner auch unter einem starken psychologischen Druck gestandeno Das ergebe sich aus dem Erlebnis der Deportation und aus der Ungewißheit ihres künftigen Schicksals mit der Gefahr weiterer Verschlechterung ihrer Lebensbedingungen bis zur Furcht vor physischer Vernichtung sowie aus der Aushändigung diskriminierender Sonderausweise mit der Pflicht, diese bei sich zu führen, und dem Verbot der Rückkehr ins Reichsgebiet unter Androhung von Unfruchtbarmachung bzw* Verbringung in ein Konzentrationslager« Außerdem seien, was psychologisch ins Gewicht falle, mit den jüdischen Einwohnern des Ghettos von Sieldce auch einige Zigeuner "versehentlich” erschossen worden« Die Verpflegung sei schlecht gewesen, was sich auch stimmungsmäßig ungünstig ausgewirkt habe« Die Sterblichkeitsziffer sei hoch gewesen; viele Kinder seien an Hungertyphus gestorben, und auch Erwachsene hätten den Hungertod gefürchtet» Wahrscheinlich seien die Zigeuner verpflegungsmäßig den schlechten Bedingungen unterworfen gewesen, unter denen die Juden und die nicht eindeutschungsfähige polnische Bevölkerung gestanden hätten» Das ganze Generalgouvernement sei von Mai 1940 bis Herbst 1944 ein Reservat, - a - ein Auffanggebiet für die dorthin verbrachten Zigeuner oder - anders ausgedrückt - ein einziges großes, nach außen hin abgeschlossenes Ghetto gewesen» Die Zigeuner seien dort durch den Zwang zur Tragung besonderer Zigeunerausweise und einer Armbinde mit einem "Z" sov/ie durch die jeweils auf dem linken Unterarm mit Farbe angebrachte Nummer diskriminiert und damit sehr weitgehend in die Nähe der zur Tragung des Judensterns verpflichteten Juden gerückt worden» c) Die vom beklagten Land gegenüber sämtlichen von dem Kläger verfolgten Entschädigungsansprüchen, auch gegenüber denen, die Gegenstand des vor dem erkennenden Senat anhängigen Verfahrens IV ZR 128/65 sind, gemäß § 7 BEG ausgesprochene Versagung greife nicht durch» Auf die Frage nach dem Vorliegen der objektiven und subjektiven Voraussetzungen brauche nicht abschließend eingegangen zu werden» Denn die vom beklagten Land angeführten Ermcssenserwägungen hielten der Ermessens*-Überprüfung nicht stand» Der vom beklagten Land gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf eines hartnäckigen Festhaltens an unrichtigen Angaben sei nicht begründet» Der sebreibunkundige Kläger sei zwischen seiner Anhörung vor dem Landgericht im Jahre 1958 und der vor dem Senat im Jahre 1964, bei der er andere und zutreffende Angaben über die Art seiner Unterbringung im damaligen Generalgouvernement gemacht habe, persönlich überhaupt nicht zu Wort gekommen» Zudem sei ungeklärt, wie der Kläger dazu gekommen sei, seine früheren Angaben in einigen Punkten zu "berichtigen“» 2s sei nicht festzustellen, daß der Kläger über den Zeitpunkt seiner Rückkehr in das Gebiet der heutigen Bundesrepublik - nämlich erst nach dem 8« Mai 1945 unrichtige Angaben gemacht habe, um einen Anspruch auf Soforthilfe fälschlich zu begründen• Her Kläger sei bis zuletzt bei seiner Behauptung geblieben, Mitte Januar (bzv/o Februar) 1945 in Koniecpol die Freiheit wie dererlangt zu haben, aber am L März 1945 noch nicht in Gleschendorf (Schleswig-Holstein) gewesen zu sein; es sei unwiderlegt geblieben, daß seine polizeiliche Anmeldung dort zu dem 1» März 1945 der Mann seiner Tante Auguste, Peter veranlaßt habe, um zusätz- liche Lebensmittelkarten zu erhaltene Bei der Gemeinde Gleschendorf sei nicht mehr festzustellen, wer den damals 14 Jahre alten Kläger angemeldet habe« Für den Senat bestehe kein hinreichender Grund, die Anschrift des Peter zu ermitteln, um ihn als Zeugen zu vernehmen. Auguste MeflÜBl sei nicht mehr am Leben. Danach sei der Schuldvorwurf, den das beklagte Land seiner Versagung nach § 7 Abs. 1 BEG zugrundegelegt habe, zu einem nicht unerheblichen Teil nicht begründet. Daß das beklagte Land dem Kläger sämtliche Entschädigungsansprüche gemäß § 7 Abs. 1 BEG versagt habe könne nicht als eine in rechter Weise geschehene Ausübung des Ermessens anerkannt werden. Bei der vom beklagten Land ausgesprochenen Versagung seien wesentliche, für die Ausübung des Ermessens maßgebliche Erwägungen ersichtlich nicht angestellt worden. Es habe sich die Ausführungen zu dem näher begründeten Vorwurf unrichtiger Angaben in dem die Ansprüche des 10 - Klägers und seiner Schwester nach ihrer Mutter betreffenden Bescheid der Entscbädigungsbehörde vom 15« November 1961 später gegenüber den von dem Kläger und seiner Schwester erhobenen weiteren Ansprüchen mit einer fast formelhaften Begründung und ergänzt durch den Vorwurf, die unrichtigen Angaben vor dem Landgericht aufrechterhalten zu haben, zu eigen gemacht» In dem genannten Bescheid heiße es, die Antragsteller - der Kläger und seine Schwester - und ihre Mutter seien Ende 1940 aus dem Lager Krychow entlassen worden und in der Folgezeit eine längere Zeit in Dörfern gewesen und keineswegs, wie sie zur Vortäuschung einer ununterbrochenen Haftzeit behauptet hätten, vom Lager Krychow aus unmittelbar in das Lager Sieldce gekommen» Der Kläger habe ferner entgegen seiner Vernehmung vom 9» September 1958 in der eidesstattlichen Versicherung vom 9April 1956, und zwar unrichtig behauptet, seine Mutter sei im Oktober 1943 in Krankitzka erschossen worden» Die falschen Angaben seien als besonders schwerwiegend zu werten» Den Antragstellern falle grobe Fahrlässigkeit zur Last» Gerade von ihnen hätte, weil ihr angebliches oder tatsächliches Verfolgungsschicksal als Zigeuner sich außerhalb der Grenzen der Bundesrepublik abgespielt habe, erwartet werden müssen, daß ihre Angaben uneingeschränkt der Wahrheit entsprächen» Die gröbliche Verletzung ihrer Wahrheitspflicht lasse es deshalb als angemessen erscheinen, ihnen ihre Entschädigungsansprüche nach ihrer Mutter nicht nur teilweise, sondern in vollem Umfang zu versagen« Diese Ausführungen genügten, entgegen der Auffassung des beklagten Landes, nicht, dem Kläger jeden Anspruch auf Entschädigung zu versagen» XI - Den Kläger habe ein schweres Verfolgungsschicksal getroffen. Sein Vater sei im Konzentrationslager umgekommen , seine Mutter habe durch rassische Verfolgung ihr Leben verloren, als er 12 Jahre alt gewesen sei. Seine Deportation habe fast fünf Jahre gedauert. Subjektiv komme hinzu, daß er des Schreibens unkundig und deshalb bei der Antragstellung und Verfolgung seiner Ansprüche weitgehend auf die Hilfe anderer angewiesen gewesen sei. Diese Abweichung vom Regelsachverhalt des § 7 BEO müsse bei der Ermessensausübung besonders bedacht werden, vor allem dann, wenn jede Entschädigung versagt werden solle. Wenn zudem das beklagte Land, das selbst davon ausgehe, daß möglicherweise nur grobe Fahrlässigkeit vorliege, ganz gleich ob Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit anzunehmen sei, in jedem Falle die volle Versagung gewollt habe, liege schlechthin ein Fehler in der Ermessensausübung vor. 2. Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung sind im Ergebnis begründet. a) Nicht zu beanstanden sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht - nach altem Recht - die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens in seiner vorberuflichen Ausbildung bejaht hat. Sie treffen auch für das durch das BEG-SchlußG vom 14. September 1965 geänderte, geltende Recht mit der Maßgabe zu, daß nach § 116 BEG n.F. die Kapitalentschädigung statt wie früher 5.000,— DM nunmehr 10.000,— DM beträgt. Die Revision greift diese Ausführungen nicht an. Sie bekämpft 12 - den Anspruch nur mit der vom beklagten Land auf § 7 Abs» 1 BEG gestützten Versagung der gesamten Ansprüche des Klägers, also auch der Ansprüche wegen Ausbildungsschadens und Freiheitsentziehung,, Dieser Revisionsangriff wird unten unter c) zu erörtern sein* b) Dagegen kann den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Leben des Klägers im damaligen Generalgouvernement unter haftäbnlichen Bedingungen im Sinne von § 43 Abs. 3 BEG als Voraussetzung für den Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit bejaht hat, aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden« Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (RzW 1957, 328 Nr« 28; 1965, 316 Nr« 20; LM Nr« 22, 26, 27 zu § 43 BEG 1956 und Urteil des erkennenden Senat3 vom 9» März 1966 - XV ZR 100/65 -)■ liegt ein uLeben unter haftähnlichen Bedingungerf'vor, wenn der Verfolgte erheblichen und laufend streng überwachten Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit unterworfen ist und nach den sonstigen sich ergebenden Bedingungen ein Leben führen muß, das dem eines Häftlings sehr nahe kommt. Aufenthaltsbeschränkungen erfüllen nur dann den Tatbestand einer Freiheitsentziehung im Sinne des § 43 Abs. 3 BEG, wenn der Verfolgte an dem betreffenden Ort zwar nicht vollständig, aber sehr weitgehend von seiner Umwelt abgeschnitten ist, der Zwangsaufenthalt dort laufend behördlich streng überwacht wird und auch der sonstige Lebenszuschnitt des Verfolgten der Lebensweise eines Häftlings sehr nahe kommt. Es genügt für sich allein nicht, daß die Zigeuner in Polen bestimmten Weisungen unterlagen, unter einem starken -13- psychologischen Druck standen und nicht die normalen Verpflegungszuteilungen der Zivilbevölkerung erhielten« Angesichts des Erfordernisses des ”Zwangsaufenthalts in einem Ghetto” in § A3 Abs. 2 BEG genügt auch nicht die Feststellung des Berufungsgerichts, es habe sich bei der Bewegungsfreiheit der Zigeuner im Generalgouver nement, einem Reservat bzw. Auffanggebiet für die dorthin verbrachten Zigeuner oder - anders ausgedrückt -einem einzigen großen, nach außen hin abgeschlossenen Ghetto, nur um eine Scheinfreiheit gehandelt« Das Berufungsgericht hat damit kein konkretes Bild vom Leben des Klägers in Polen gezeichnet, welches die Annahme haftähnlicher Bedingungen im Sinne des Gesetzes recht-fertigen würde« Der Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Freiheit kann aber nur begründet sein, wenn im einzelnen Fall haftähnliche Bedingungen im Sinne des Ge setzes Vorgelegen haben« In dem Urteil RzW 1957, 328 Nr« 28 hat der Senat die Voraussetzungen hierfür ver« neint, weil die Beschränkungen der Bewegungsfreiheit (in Samoens) nicht so einschneidend waren, daß die dama lige Klägerin dort ein Leben führte, das dem eines Haft lings sehr nahe kam. Sie hatte mit ihrem Ehemann eine kleine Wohnung, stand auch mit der Bevölkerung des Dorfes in Verbindung, lebte also von den übrigen nichtver-folgten Dorfbewohnern nicht getrennt, sondern hatte Gelegenheit zu dem Verkehr mit ihnen, was zur Milderung des seelischen Druckes der Verfolgung beitrug« Wenn schon unter diesen Umständen das Vorliegen haftähnlicher Bedingungen im Sinne des Gesetzes zu verneinen ist, so kann es um so weniger für Zigeuner bejaht werden, die 14 - vielfach in der Lage waren, innerhalb der Grenzen Polens frei umherzuziehen. Vielmehr ist vom Berufungsgericht konkret festzustellen, wann und wo der Kläger seiner Freiheit beraubt gewesen ist, unter welchen Bedingungen im einzelnen er dort gelebt hat, ob es sich um Ghettos gehandelt hat oder ob sonst Umstände Vorgelegen haben, die ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen als gegeben erscheinen lassen könnten« Biese Umstände müßten jedenfalls härter gewesen sein als im Falle der Residence forcee eines Konfinierten, der Kontakt mit der nicht verfolgten Bevölkerung seines Aufenthaltsortes hatte«, Bie Auffassung des Berufungsgerichts läßt sich auch nicht mit dem Hinweis rechtfertigen, die Feststellung der Einzelschicksale sei nicht mehr möglich« Es können zu demindest Feststellungen über die Zeiten des Aufenthalts von Zigeunern in einzelnen Lagern und über die in diesen Lagern herrschenden allgemeinen Verhältnisse getroffen werden« Hieraus können Rückschlüsse gezogen werden, die es ermöglichen, dem Binzeischicksal gerecht zu werden und gegebenenfalls einen Freiheitsschadensanspruch, wenn auch möglicherweise nur für einzelne Zeitabschnitte, zu bejahen« c) Rechtlichen Bedenken begegnet auch die vom Berufungsgericht vorgenommene Nachprüfung der vom beklagten Land nach § 7 BEG getroffenen Ermessungsentscheidung« Nach § 7 BEG liegt die Entziehung oder Versagung von Entschädigungsansprüchen im Ermessen der Entschädigungs- / behörde. Das Entschädigungsgericht hat folglich nach § 211 BEG nur zu prüfen, ob die Entschädigungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Mit dieser Regelung, die den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts entspricht, bringt der Gesetzgeber zu dem Ausdruck, daß die Entschädigungsgerichte dann, wenn es sich um die Anwendung des § 7 BEG handelt, in ihrer Entscheidungsbefugnis auf die in § 211 BEG normierte Nachprüfung beschränkt bleiben sollen» Die Gerichte haben somit bei einer von der Behörde ausgesprochenen Versagung von Entschädigungsansprüchen zu untersuchen, ob die in § 7 BEG bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen einer Versagung vorliegen <> Weiter haben sie zu prüfen, ob sich die Entschädigungsbehörde im Rahmen der ihr in § 7 BEG eingeräumten Befugnis gehalten, also die ihnen in dieser Bestimmung gezogenen Grenzen nicht überschritten hat» Earner obliegt dem Gericht die Prüfung, ob die EntschädigungsbebÖrde von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat» Zu letzterer Prüfung ist das Gericht nur in der läge, wenn es aus der Ermessensentscheidung der Behörde ersehen kann,welche Erwägungen bei der völligen oder der teilweisen Versagung des Anspruchs eine Rolle gespielt haben» Dies hat der Senat im Urteil LM Nr» 13 zu § 7 BEG 1956 = RzW 1961, 112 Nr. 7 ausgesprochen. Er bat in dieser Entscheidung weiter ausgeführt, daß die Aufzählung derartiger Erwägungen im Urteil des Senats vom 12. November 1958 - IV ZR 144/58 - (insoweit in LM Nr. 2 zu § 211 BEG 1956 = RzW 1959? 66 Nr0 17 nicht abgedruckt) nur deutlich machen soll, auf welche Umstände es bei der Ermessensentscheidung ankommt und worauf nach der besonderen Lage des Palles abzustellen ist, und daß eine Entscheidung der Entschädigungsbehörde nach § 7 BEG daher den vom Senat aufgestellten Erfordernissen genügt, wenn sie die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe ersichtlich macht und auf diese Weise dem Gericht eine Nachprüfung des Ermessens in dem durch § 211 BEG umschriebenen Umfang ermöglicht0 Das beklagte Land, das im gerichtlichen Verfahren an die Stelle der Entschädigungsbehörde tritt, hat hier, wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, die nach seiner Auffassung für die Versagung der Entschädigungsansprüche maßgeblichen Gründe dargelegt<> Das Berufungsgericht hat jedoch die Darlegung wesentlicher Gesichtspunkte vermißt, mit Rücksicht auf diesen Mangel die Versagungsentscheidung des beklagten Landes nicht gebilligt und dementsprechend den Einv/and aus § 7 BEG nicht durchgreifen lassenp Die Erwägungen des Berufungsgerichts sind in mehrfacher Hinsicht rechtsfehlerhaft» Nach der Rechtsprechung des Senats (RzW 1964, 408 Nr. 61 m.WoNo) hat der Gesetzgeber mit Rücksicht auf die Bedeutung, die in den Entschädigungsverfahren den Angaben der Antragsteller schon im Hinblick auf die Bestimmung des § 176 Abs. 2 BEG zukommt, mit gutem Grund erhöhte Anforderungen an die Richtigkeit dieser Angaben gestellt und an unrichtige Angaben eine weit- / .// If j gehende Verwirkungsfolge geknüpft« Dies war auch deshalb geboten, weil eine strafrechtliche Ahndungsmog-lichkeit solchen Verhaltens vielfach ausscheidet« Die der Entschädigungsbehörde in § 7 BEG eingeräurate Versagungsbefugnis muß daher nach dem Zweck dieser Vorschrift zu einer wirksamen Bekämpfung aller Verstöße gegen die Wahrheitspflicht genutzt werden« Diesem Gesichtspunkt kommt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zwischen dem schuldhaften Verhalten eines Berechtigten und der deshalb ausgesprochenen Versagung oder Entziehung eines Anspruchs besondere Bedeutung zu» | Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Vorschrift des § 7 BEG dem Verfolgten, der sich betrügerischer oder an Betrug grenzender Handlungen schuldig macht, den Verlust sämtlicher Ansprüche einschließlich der bereits empfangenen Leistungen androht• Damit den Versuchungen wirksam entgegengetreten werden kann und § 7 BEG sein volles Gewicht und die ihm vom Gesetzgeber gegebene Bedeutung behält, muß die Vorschrift so ausgelegt und angewendet werden, daß sie ihren Zwecken in möglichst weitem Umfang gerecht wird« Es ist zu berücksichtigen, daß das Gesetz grundsätzlich einen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstoß gegen die Wahrheitspflicht als so schwerwiegend wertet, daß es der Entschädigungsbehörde die Befugnis zur ganzen oder Heilweisen Versagung des oder der Entschädigungsansprüche wegen eines solchen Verhaltens gibt« Deshalb kann nur in besonderen Ausnahmefällen gesagt werden, daß die Entachädigungsbebörde, die die im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen ausspricht, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt« 18 — Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann folglich nicht schon darin, daß das beklagte Land sowohl für den Pall eines vorsätzlichen Verschuldens wie auch eines nur grob fahrlässigen Verhaltens des Klägers die Ansprüche in vollem Umfang versagt hat, ein Fehler in der Ermessensauoübung erblickt werden, wenn auch nach Möglichkeit die Schuldform, die der Versagung zugrundegelegt wird, festzustellen ist» Hier hat zudem das Berufungsgericht zu der Frage, die seiner Prüfung in vollem Umfang unterliegt, ob nämlich die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 7 BEG vorliegen, keine abschließenden Feststellungen getroffen» Weiter ist auf folgendes hincuv/eisen: Das Berufungsgericht hat den der Versagung mit zugrundeliegenden Vorwurf falscher Angaben des Klägers über den Zeitpunkt seiner Rückkehr nicht als erwiesen angesehen» Ergibt aber die Beweiswürdigung des Entsehädigungsgericbto einen Sachverhalt, der von dem Sachverhalt, den die Entschädigungsbehörde der Versagung zugrundegelegt hat, erheblich abweicht, so ist wohl das Ermessen auf Grund falscher Voraussetzungen ausgeübt worden und daher fehlerhaft» Damit ist aber die Versagungcbefugnis nicht erloschen» Es bedarf folglich in einem solchen Falle_ einer erneuten Ausübung des Ermessens und der Darlegung der hierfür maßgeblichen Gründe seitens des beklagten Landes» Hierzu ist diesem Gelegenheit zu geben» Dies ist hier, wie die Revision mit Recht rügt, nicht geschehen» Das Berufungsgericht war somit nicht berechtigt, den geänderten Sachverhalt zu dem Anlaß zu nehmen, die der Entscbädigungsbehörde vorbe~ haltene Ermessensauoübung an deren Stelle selbst vor-zunehmen und von sich aus eine Ermessensentscheidung im Sinne der Belassung sämtlicher Ansprüche zu treffen, wie es dies hier letztlich getan hat* Dies geht auch nicht etwa deshalb an, weil nach der Auffassung des Berufungsgerichts das schwere Verfolgungsschicksal des Klägers bei der ausgesprochenen Versagung nicht berück" sichtigt worden ist, wie dies das Berufungsgericht aus der Nichterwähnung des Schicksals bei der Darlegung der Ermessensgründe folgern zu können geglaubt bat* V/as den weiteren Hinweis des Berufungsgerichts auf die in der Person des Klägers gegebenen Umstände anlangt, so bedarf es keiner Erörterung, daß der Kläger deshalb, weil er Zigeuner ist, weder einer milderen noch einer strengeren Beurteilung unterliegen kann«, Bei der Prüfung der Frage, ob der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (zu letzterer Frage vgl» Senatsurteil BGHZ <"10, 12, 17) können die Jugendlichkeit des Klägers, seine Schreibunkundigkeit und die darauf beruhende Notwendigkeit, sich fremder Hilfe zu bedienen, mit in3 Gewicht fallen* Das Berufungsgericht hat sich jedoch einer Entscheidung darüber, ob der Kläger vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat oder nicht, enthalten, somit auch keine Feststellungen darüber getroffen, inwieweit die vorerwähnten Umstände von Einfluß auf das Verhalten des Klägers waren* Ohne Feststellungen in dieser Richtung können aber diese Umstände nicht dazu führen, in der Versagungsentscheidung einen Ermessensmißbrauch zu sehen* Nach allem kann der vom beklagten Land ausgesprochenen Versagung nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung die Anerkennung abgesprochen werden* 20 - Diese Präge bedarf vielmehr einer erneuten tatrichterlichen Klärung nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen c 3o Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden• Ascher Wilden Dr* Loewenheim VodoMühlen Dr<> Graf