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BGH · IV ZR 130/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 130/64

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2» Zivilsenats dos Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 79° November 1963 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» w Im Jahre 1940 habe die Beklagte ferner seine Mutter bei einem Besuch als "Hure" und "Sau" beschimpft» Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft habe die Beklagte ihn oft lieblos behandelt» Es sei ihr lästig gewesen* daß er als Melker morgens gegen 3 Öhr habe aufstchen müssen und oft erst spät abends aus dem Kuhstall nach Hause gekommen sei» Wenn er morgens um 8 Uhr vom Melken gekommen sei* habe die Beklagte meist noch im Bett gelegen und sich geweigert, ihm Frühstück zu bereiten» Mittags habe er aus einer alten Rollmopsdose essen müssenP der Tisch sei nicht gedeckt gewesen» Pie Beklagte habe wiederholt die an ihn gerichtete Post abgefangen und teilweise erbrochen und gelesen» Bei einer Auseinandersetzung habe sie eine Lampe von der .Wand gerissen und mit ihr nach ihm geworfen» Sie habe sich geweigert, seine Wäsche zu waschen; er habe daher die Wäsche zu Frau KflHii bringen müssen» Einmal habe die Beklagte in seiner Wohnung seinen Melker-gehilfcn hii—i mit einem Eimer Wasser übergossen und auch ihn selbst übergießen wollen» Abends sei die Beklagte oft weggegangen und dann erst spät nachts nach Hause gekommen 5 ohne darüber Rechenschaftt zu geben.» sie werde ihn aus dem Haus herausekoln» Die Beklagte habe durch ihr Vorhalten erheblich zur Zerrüttung der Ehe boigetragen und besitze nicht die rechte eheliche Gesinnung» Sic hat der Scheidung widersprochen und ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten» Zwar sei es in der Ehe gelegentlich zu Streitigkeiten gekommen* aber diese seien nicht schlimmer gewesen als in anderen Ehen» Sie habe sich keine Verfehlungen zuschulden kommen lassen» Der Kläger habe ihr noch in einem Brief vom 30» März 1952* als sie im Krankenhaus gelegen habos geschrieben, daß er nur sie liebe. Er hat beantragt* das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden» Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe im Frühsommer 1963 ehebrecherische Beziehungen zu dom Melker Kn .aufgenommeno Ferner hat er sein Vorbringen über den Verlauf der Ehe ergänzt und weiterhin vorgetragen; Die Beklagte habe bereits ein uneheliches Kind gehabt, bevor er mit ihr in Beziehungen getreten sei. habe er erneut die Scheidung beabsichtigt und sei deshalb bei einem Rechtsanwalt gewesen, mit Rücksicht auf die Kinder habe er damals aber auf die Einreichung der Klage verzichtet„ Die Beklagte habe jedoch durch ihr Verhalten die Ehe völlig zerrüttet und ihn aus dem Haus getriebene Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweisc, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären» Der Revisionsantrag des Klägers ist trotz seiner nicht ganz eindeutigen Fassung dahin zu verstehen, daß mit ihm allein die Scheidung der Ehe der Parteien nach § 48 EheG erstrebt wird. 1. In dem angefochtenen (Jrteil wird ausgeführt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei, und daß damit die Voraussetzungen des § 48 Abs.ü EheG gegeben seien., Bei diesen eigenen schweren Eheverfchlungcn des Klägers habe es ihm obgelegcn, darzutun und zu beweisen, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe auf andere Umstände, insbesondere auf ein ehezerstörendes Verhalten der Beklagten, zurückzuführen sei* Das Berufungsgericht hat beachtet, daß die von dem Kläger erhobenen Vorwürfe, soweit sie sich auf die Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses beziehen, nicht mehr als schwere Ehevorfehlungen im Sinne des § 43 EheG- gewertet' werden können, daß aber auch ein Verhalten der Beklagten in der Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung des ersten Schoidungsrcchtsstreits, das noch keine schwere Eheverfehlung darstollt, als Zerrüttungsursache in Betracht kommt (Urteil des Senats LM ZPO § 616 Nr» HK Eingehend wird alsdann in dem angefochtenen Urteil ausgeführt , daß ins G-ewicht fallende schuldhafte Handlungen der Beklagten, die die Ehe zerrüttet hätten, nicht erwiesen seien» Es lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte den Kläger aus dem Haus getrieben habe» Selbst wenn sie sich nicht immer ehegemäß verhalten haben sollte, habe sie allenfalls nur zu einem geringen feil zur Zerrüttung der Ehe beigetragen* Auch ihr Verhalten nach der Trennung, insbesondere ein etwaiger böser Schein ehewidriger Beziehungen zu Krn—i im Erühsommcr 1963 vermöge'die Annahme eines erheblichen Schuldanteils auf ihrer Seite- nicht zu rechtfertigeno Die angeblich von ihr vor über 20 Jahren erstattete Anzeige wegen Sittlichkeitsverbrechens liege solange zurück, daß sie für die Ehezerrüttung nicht ursächlich gewesen sei» Der Rechtsstreit habe nicht ergeben, daß die Beklagte don Kläger in den späteren Jahren als Sittlichkeitverbrecher bezeichnet habe? zu demal der Kläger von vornherein die Anzeige als die entscheidende Zerrüttungsursachc bezeichnet habe« Außerdem habe der Kläger seine Mutter als Zeugin dafür benannt, daß die Beklagte 1940 bis !943 viel Streit verursacht und im Jahre 194* die Mutter, als sie bei einem Besuch die Wäsche des Klägers habe besorgen wollen, beschimpft habe, woraufhin die Mutter den Besuch abgebrochen und erklärt habe, sie werde den Kläger nicht wieder besuchen, bevor er geschieden sei; zu Unrecht habe das Berufungsgericht die Zeugin nicht vernommen» Diese Rügen sind nicht begründet« Die Annahme des Berufungsgerichts, eine angeblich vor über 20 Jahren und 15 Jahre vor der Trennung von der Beklagten gegen den Kläger erstattete Strafanzeige wegen Sittlichkeitsverbrechens könne für die Zerrüttung der Ehe keine Bedeutung mehr gehabt haben, gehört dem .Bereich der Tatsachenwürdigung an und ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar» Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten viele Jahre lang fortgesetzt hat,wobei j darauf hingewiesen sei, daß er nach den getroffenen Fest-j Stellungen noch am 50, Marz ‘.‘952 einen liebevollen Brief ; 3 a) Die. Behauptung des Klägers, die Beklagte habe im Brühsommer 1963 ehebrecherische Beziehungen zu dem Molker KnflHi aufgenommen, also offenbar zu einer Zeit, als der Kläger sich bereits endgültig von der Ehe abgev/endot hatte, kann im Rahmen des auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehrens erheblich dafür sein, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe fehlt* In dem angefochtenen Urteil heißt es, der Rechtsstreit habe nicht ergeben, daß die Beklagte ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen zu Knc®|: unterhalten habe* Die Bekundung des Zeugen Kn4fe> sei glaubhaft, und die Beweisaufnahme habe keine begründeten Zweifel gegen die Richtigkeit ötkiner Aussage ergeben* Letztlich spreche gegen die Behauptung des Klägers die Aussage der Beklagten im Rahmen ihrer Partei-vernehmung* Dabei sei außer einem möglichen Irrtum der Zeugin bei der geringen fraglichen Zeitspanne zu berücksichtigen, daß sie sich mit der Beklagten überworfen und gegen diese ein Privatklagever-lahren durchgeführt habe, in dem sie mit ihrer Klage abgewiesen worden seic Auch von der Beeidigung der Zeugin SchtflRi hat das Berufungsgericht abgesehen, weil ihrer eidlichen Aussage keine weitere Bedeutung als der uneid-lichen hätte beigemessen werden können und es nicht entscheidend darauf ankomme, ob der fragliche Besuch sich länger, als Kr;^| geschätzt habe, ausgedehnt habe» Zwar steht es im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es die Beeidigung eines Zeugen ’wegen der Bedeutung seiner Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für geboten hält (.§ 391 ZPO), und dieses Ermessen ist durch ob das Gericht die Grenzen des Ermessens verkannt oder mißbräuchlich außer acht gelassen hat; mit den Erwägungen, die das Berufungsgericht nach den Ausführungen des angefochtenen j Urteils veranlaßt haben, von der Beeidigung der Zeugin Schuldt abzusehenf ist es jedoch nicht zu rechtfertigen, i daß die Anordnung der Beeidigung der Zeugin unterblieben j ist» Diese Erwägungen liegen nicht mehr im Rahmen des dem: Gericht bei der Entscheidung über die Beeidigung nach § 391 ZPO zustehenden Ermessens, das nicht frei ist, son nd^rn durch den Inhalt der Vorschrift seine Begrenzungen erfährt o 2war hat der Oberste Gerichtshof für die britische Zone schon in einem OGHZ 1 , 226 veröffentlichten Urteil darauf hingewiesen., daß die Entscheidung über die Beeidigung nach dom Wortlaut des Gesetzes nicht davon abhängig sei, ob die Beeidigung wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage geboten sei, sondern davon, ob das Gericht sic für geboten erachte; diesem Gesetzeswortlaut kann aber nicht entnommen werden, daß in der Hevisionsinstanz dio Entscheidung über die Beeidigung eines Zeugen auch insoweit nicht nachzuprüfen ist, als geltend gemacht wird.« Februar 1965 - IV ZR 90/64 - ausgeführt«■ das Gericht, das einer erheblichen Zeugenaussage einen Beweiswert absprechc, müsse erkennen lassen, daß es olle verfahrens-röchtlich gebotenen Möglichkeiten, durch deren Ausnutzung größere Gewißheit über den Beweiswert der Aussage zu erlangen sei, wozu auch die Beeidigung gehöre« erwogen habe« Für die Auslegung des § 391 ZPO ist es erheblich, daß das Gesotz zwar überflüssige Eide verhindern will, daß es abor den Eid als ein geeignetes Mittel ansieht, um einen Zeugen zu veranlassen, die Wahrheit zu sagen« Eine an dem Gosetzeszweclc ausgerichtete Auslegung des § 391 ZPO ergibt, daß« sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben, in der Regel die Beeidigung erforderlich ist, wenn die Aussage für die Entscheidung erheblich ist, gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen jedoch gewisse Bedenken bestehen« Aus solchen Bedenken kann im allgemeinen nicht von vornherein die Folgerung gezogen werden, daß es dem Zeugen zuzutrauen sei, auch unter Eid die Unwahrheit zu sagen, und daß auch seiner eidlichen Aussage nicht werde geglaubt werden können« Darüber,J was von der beeideten Aussage des Zeugen zu halten ist, läßt sich vielmehr erst ein Urteil gewinnen, nachdem die Beeidig^ dos Zeugen ungeordnet worden ist und feststeht, wie er * sich daraufhin verhalten hat« Anders ist es nur dann, wenn auf Grund besonderer konkreter Umstände schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründ-, sind oder sonst Tatsachen vorliegen, die den Beweiswerl; der Aussage von Anfang an erheblich mindern oder der Absage ihre Bedeutung nehmen; letzteres mag etwa der i'ull sein, wenn bereits beeidete Aussagen anderer Zeugen ode* der Parteien, in denen das Gegenteil bekundet ist, vorhanden sind« Jedenfalls ist es eine Überschreitung der dem Gericht gesetzten Grenzen des Ermessens, wenn es ohr, konkrete Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit oder Zweifelhaftigkeit auch der beeideten Zeugenaussage den an sich erheblichen Bekundungen eines Zeugen einen Bowo-w Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, darauf abgestöllt, daß andere von der Zeugin bekundete und die Beklagte belastende Begebenheiten aus der Ehe der-Parteien durch die sonstige Beweisaufnahme nicht bestätig worden sind, njm'd baß die Zeugin solche Vorfälle in eine Zeit verlegt hat, in der die Parteien bereits getrennt lebten. keinen Glauben geschenkt» Eine derartige Vcrfahrenslagc unterscheidet sich grundlegend von einer solchen, wie sic hier vorliegt« In dem vorliegenden Rechtsstreit mußte es, wenn das Berufungsgericht nicht sogleich die Beeidigung des Zeugen und unter' cL Es kann ferner offen bleiben, ob im allgemeinen schon dann, wenn ein Zeuge über das Bestehen ehewidriger Beziehungen zwischen ihm und einer Partei aussagen soll und es darauf für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich ankommtp die Anordnung der Beeidigung des Zeugen geboten ist* Es ist bereits gesagt worden,, daß jedenfalls darüber, ob von einer Beeidigung des Zeugen Kn|HI abzusehen ist , erst entschieden werden kann, wenn in rechtlich einwandfreier Weise darüber Bestimmung getroffen ist, ob die Zeugin SchWBK& zu beeiden ist, und wenn nach erfolgter Anordnung der Beeidigung feststeht,, wie sich die Zeugin daraufhin verhalten hat und welches Gewicht demnach ihrer Aüssage beizu demessen ist. Ebenso kann darüber, ob die Beeidigung der Beklagten unterbleiben soll, ein abschließendes Urteil erst gewonnen werden, nachdem in dieser Weise die Bedeutung der Aussage der Zeugin SchÜP klargcstollt ist,, Bei der Entscheidung darüber, ob Knau und die Beklagte zu beeiden sind, ist ferner in Erwägung zu ziehen, daß möglicherweise der eine oder der andere oder beide von dem Recht, den Eid zu verweigern, Gebrauch machen worden und einem solchen Umstand für die Beweiswürdigung Bedeutung sukommen kennte (Urteil dos Senats LM ZPO § 452 Nr»

Zitierte Normen: § 45 EheG § 391 ZPO
ZeuginBerufungsgerichtAussageParteiZeugeEheKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: ja
ZPO § 391
a)	Zur Frage, ob die Beeidigung eines Zeugen erforderlich istp wenn die Aussage für die Entscheidung erheblich ist und Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen»
b)	Soweit ein Zeuge berechtigt ist, die Aussage zu verweigern^ ist er auch berechtigt, die Leistung dos Zeugeneides zu verweigerno
BGH, Urt»ve 14« April 1965 - IV ZR 130/64 OLG Schleswig
LG Lübeck
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES	
URTEIL	Verkündet am
	14» April '’965 Ehrenberger Justizangostellter
	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit	
dos Molkers Walter Alfred
 straße
Klägers und Revisionsklägersj
- Prozeßbevollmächtigter: Rcchtsanv/alt Pr»
gegen
 seine Ehefrau Elisabeth D
gebe RU
Beklagte und Revisionsbcklogte Prozeßbovollm.ächtigter: Rechtsanwalt
2
L
Dor IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» April i965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und. der Bundosrichtor Johannson, Wüstenberg, Maaß und Dr» Graf
 für Re c ht erkann11
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2» Zivilsenats dos Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 79° November 1963 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»	w
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist im Jahre 1909, die Beklagte im Jahre 1906 geboren» Die Parteien haben am 6„ Juli 1930 in Ü4MI fSflJMi die Ehe geschlossen» Sie haben fünf in den Jahren . 1930, 1939, 1940, 1943 und 1948 geborene Kinder»
Der Kläger war seit 1943 Soldat und kehrte 1947 aus der amerikanischen Kriegsgefangenschaft zu. seiner Kamille zurück» Die Parteien lobten in	auf	PMMRMt,.	wo
 der Kläger den Beruf eines Melkers ausübte» Die Beklagte befand sich vom 31» Oktober 1951 bis zu dem 26» Januar ''953 in der Tuberkulose-Abteilung des landcckrankenhaüses in
 Der letzte eheliche Verkehr fand nach den Angaben, des Klägers im Oktober 1954? nach den Angaben der Beklagten kurz vor Weihnachten 1954 statt»
Am I, Mai 1955 zog der Kläger aus der ehelichen V/ohnung aus» Er wohnt seitdem in	hei
 einer Pr au Bi§er wird dort von. der im Hause wohnenden. Frau KigJBWi betreut, Der Kläger leidet am Grünen Star und lag von Dezember ''955 bis Mitte '’956 in der Universität saugenklinik in Ki®. Auf dem rechten Auge ist er nahezu erblindet. In der Folgezeit fand er vorübergehend im Zusammenhang mit dem Bau der Vogelfluglinie wieder Arbeit, Seit Ende Oktober 1965 ist er arbeitslos. Die Beklagte wohnt noch in	Bei	ihr	lebt der 1939
geborene Sohn Max, der ein gelähmtes Bein hat und als Polsterer In	tätig ist,, und die 194-8 geborene (Pochtor
 Waldemaria, die sich aber zur Zeit der letzten mündlicher, Verhandlung vor dem Berufungsgericht wegen einer Nierentuberkulose in dem Krankenhaus in Ma 1—t befand.
Hoch bevor der Kläger die eheliche Wohnung verlassen hattep erhob er im April '*955 gegen die Beklagte Klage aitc Scheidung der Ehe nach § 45 EheG , . Die Klage wurde .durch Urteil des Landgerichts in Lübeck vom *5, Juni 1956 obge_ wiesen. Das Urteil ist' rechtskräftig geworden.
Im Juni 1958 hat der Kläger erneut Klage erhoben und. nunmehr oein Scheidungsbegehren auf § 48 EheG gestützt.
Nachdem ihm das Armenrecht versagt worden war? hat er den Rechtsstreit zunächst nicht weiter betrieben; erst im Jahre 1962 hat er ihn fortgesetzt. Er hat im ersten Hechtszug beantragt, die Ehe der Parteien ohne Sehuldauospruch zu scheiden,	,	,	•	:	-
Der Kläger hat vorgetragen: Seine Ehe mit derBeklagten sei von Anfang an unglücklich gewesen. Es habe immer : Streitigkeiten gegeben; mehrfach hätten die Parteien sich geschlagen. Im Jahre ^940 habe die Beklagte ihn und eineB
anderen Melker wegen eines ang gleichgeschlechtlichen Unzucht
 eblichen Verbrechens der angezeigt; auch anderen
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Personen gegenüber habe sie ihn einen Sittlichkeitsvor-brecher genannt» Pas habe er ihr nie vergessen können»
Im Jahre 1940 habe die Beklagte ferner seine Mutter bei einem Besuch als "Hure" und "Sau" beschimpft» Nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft habe die Beklagte ihn oft lieblos behandelt» Es sei ihr lästig gewesen* daß er als Melker morgens gegen 3 Öhr habe aufstchen müssen und oft erst spät abends aus dem Kuhstall nach Hause gekommen sei» Wenn er morgens um 8 Uhr vom Melken gekommen sei* habe die Beklagte meist noch im Bett gelegen und sich geweigert, ihm Frühstück zu bereiten» Mittags habe er aus einer alten Rollmopsdose essen müssenP der Tisch sei nicht gedeckt gewesen» Pie Beklagte habe wiederholt die an ihn gerichtete Post abgefangen und teilweise erbrochen und gelesen» Bei einer Auseinandersetzung habe sie eine Lampe von der .Wand gerissen und mit ihr nach ihm geworfen» Sie habe sich geweigert, seine Wäsche zu waschen; er habe daher die Wäsche zu Frau KflHii bringen müssen» Einmal habe die Beklagte in seiner Wohnung seinen Melker-gehilfcn hii—i mit einem Eimer Wasser übergossen und auch ihn selbst übergießen wollen» Abends sei die Beklagte oft weggegangen und dann erst spät nachts nach Hause gekommen 5 ohne darüber Rechenschaftt zu geben.» Sie habe ihm die Kinder entfremdet und sich dahin geäußert? sie werde ihn aus dem Haus herausekoln» Die Beklagte habe durch ihr Vorhalten erheblich zur Zerrüttung der Ehe boigetragen und besitze nicht die rechte eheliche Gesinnung»
Die Beklagte hat beantragt0 die Klage abzuweisen»
Sic hat der Scheidung widersprochen und ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten» Zwar sei es in der Ehe gelegentlich zu Streitigkeiten gekommen* aber diese seien nicht schlimmer gewesen als in anderen Ehen» Sie habe sich keine Verfehlungen zuschulden kommen lassen» Der Kläger habe ihr noch in einem Brief vom 30» März 1952* als sie im Krankenhaus gelegen habos geschrieben, daß er nur sie liebe.
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Doch habe er während ihres Krankenhausaufenthaltes ehebrecherische Beziehungen zu Frau	ausgenommen*	die
 er noch unterhalte». Nur dadurch sei die Ehe zerrüttet worden» Sie sei bereit» den Kläger wieder auf zunehmen.* wenn er von Frau	ablasse»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen»
Der Kläger hat Berufung eingelegt und die Klage im zweiten Rechtszug auch auf die §§ 42, 43 EheG- gestützt»
Er hat beantragt* das Urteil des Landgerichts zu ändern und die Ehe aus dem Verschulden der Beklagten zu scheiden»
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe im Frühsommer 1963 ehebrecherische Beziehungen zu dom Melker Kn .aufgenommeno Ferner hat er sein Vorbringen über den Verlauf der Ehe ergänzt und weiterhin vorgetragen; Die Beklagte habe bereits ein uneheliches Kind gehabt, bevor er mit ihr in Beziehungen getreten sei. Sie habe ihm durch ihr zänkisches Wesen das Leben ■schwergemacht„ Nachts habe sie ihn häufig ausgesperrt ? so daß er im Kuhotall habe nächtigen müssen,..
Die bei der Arbeit im Stall schmutzig gewordene Wasche habe sic nie ordentlich gehalten» Auch gegenüber seinen Arbeitgebern und Arbeitskollegen sei sic zänkisch und unverträglich gewesen» Im Jahre 1937 sei sie mit einem Melkseherne1 auf den damaligen Arbeitgeber losgegangen, so daß dieser ihm gekündigt habe» 1952 habe die Beklagte Gift genommen und ihn bei der Doli sei des versuchten Mordes bezichtigt» 1954 oder 1955 habe sie seinen Schreibtisch erbrochen und sein Sparbuch horausgenommen» Auch habe sic die Nachbarn gegen ihn aufgehetzt0 Noch im Juli 1963 habe sie ein von der Landesversicherungsanstalt an ihn gerichtetes Schreiben erbrochen und gelesene Sie habe keine Bindung an die Ehe» Erstmals habe er sich bereits mit Scheidungsgedanken getragen, als die Beklagte ihn wegen eines angeblichen Sittlichkeitsverbrechens angezeigt habe» In den Jahren 1950 und l95f
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habe er erneut die Scheidung beabsichtigt und sei deshalb bei einem Rechtsanwalt gewesen, mit Rücksicht auf die Kinder habe er damals aber auf die Einreichung der Klage verzichtet„ Die Beklagte habe jedoch durch ihr Verhalten die Ehe völlig zerrüttet und ihn aus dem Haus getriebene
 Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweisc, den Kläger für überwiegend schuldig zu erklären»
Sie hat bestritten, ehebrecherische oder ehowidrige Beziehungen zu dem Melker KnM| unterhalten oder sich sonst ehewidrig verhalten zu haben,,
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückg ew i e s en o
Mit der Revision will der Kläger erreichen, daß die Ehe der Parteien geschieden wird»
Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidung sgründo;
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 Die' Revision ist nach Ablauf der Revisionsfrist eingelegt» Der Kläger war jedoch durch Armut gehindert, rechtzeitig einen Rechtsanwalt mit der Einlegung der Revision zu beauftragen» Innerhalb der Revisioncfrist hat er beantragt , ihm für die Revisionsinstanz das Armenrecht zu bewilligen» Nachdem dem Antrag stattgegeben und ihm ein bei dem Revisionsgericht zugelassener Rechtsanwalt beigeordnet worden war, hat er durch diesen Revision eingelegt und gleichzeitig formund fristgerecht die Wiedereinsetzung in den
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vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beantragt. Diese ist ihm nach den §§ 233? 234, 236 - 238 ZPO zu erteilen.
II,
Da das Berufungsgericht die Revision nicht ausdrücklich zugelassen hat,, findet diese nur nach Maßgabe des § 547 Abso 1 ZPO statt. Das Revioionsgericht hat mithin das angefochtene Urteil nur nachzuprüfen, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, daß der von der Beklagten gegen eine Scheidung nach § 48 EheG- erhobene Widerspruch durchgreife. Der Revisionsantrag des Klägers ist trotz seiner nicht ganz eindeutigen Fassung dahin zu verstehen, daß mit ihm allein die Scheidung der Ehe der Parteien nach § 48 EheG erstrebt wird.
III.
1. In dem angefochtenen (Jrteil wird ausgeführt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit mehr als drei Jahren aufgehoben und ihre Ehe unheilbar zerrüttet sei, und daß damit die Voraussetzungen des § 48 Abs. ü EheG gegeben seien.,
2o Der Kläger trage, so heißt es in dem Urteil des Berufungsgerichts, an der Zerrüttung der Ehe die überwiegende Schuld. Die Zerrüttung beruhe in erster Linie auf seinem ehewidrigen Verhältnis zu Frau KMH, das er bereits vor der am 1» Mai 1955 erfolgten Trennung der Parteien eingegangen sei und auch in späteren Jahren unterhalten habe. Bei diesen eigenen schweren Eheverfchlungcn des Klägers habe es ihm obgelegcn, darzutun und zu beweisen, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe auf andere Umstände, insbesondere auf ein ehezerstörendes Verhalten der
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Beklagten, zurückzuführen sei* Das Berufungsgericht hat beachtet, daß die von dem Kläger erhobenen Vorwürfe, soweit sie sich auf die Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses beziehen, nicht mehr als schwere Ehevorfehlungen im Sinne des § 43 EheG- gewertet' werden können, daß aber auch ein Verhalten der Beklagten in der Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung des ersten Schoidungsrcchtsstreits, das noch keine schwere Eheverfehlung darstollt, als Zerrüttungsursache in Betracht kommt (Urteil des Senats LM ZPO § 616 Nr» HK Eingehend wird alsdann in dem angefochtenen Urteil ausgeführt , daß ins G-ewicht fallende schuldhafte Handlungen der Beklagten, die die Ehe zerrüttet hätten, nicht erwiesen seien» Es lasse sich nicht feststellen, daß die Beklagte den Kläger aus dem Haus getrieben habe» Selbst wenn sie sich nicht immer ehegemäß verhalten haben sollte, habe sie allenfalls nur zu einem geringen feil zur Zerrüttung der Ehe beigetragen* Auch ihr Verhalten nach der Trennung, insbesondere ein etwaiger böser Schein ehewidriger Beziehungen zu Krn—i im Erühsommcr 1963 vermöge'die Annahme eines erheblichen Schuldanteils auf ihrer Seite- nicht zu rechtfertigeno Die angeblich von ihr vor über 20 Jahren erstattete Anzeige wegen Sittlichkeitsverbrechens liege solange zurück, daß sie für die Ehezerrüttung nicht ursächlich gewesen sei» Der Rechtsstreit habe nicht ergeben, daß die Beklagte don Kläger in den späteren Jahren als Sittlichkeitverbrecher bezeichnet habe?
Die Revision ist der Auffassung, daß das Berufungsgericht die Beweislast unrichtig verteilt habe« Zur Entkräftung der gegen den Kläger sprechenden tatsächlichen Vermutung genüge cs. Umstände darzutun, nach denen ernsthaft die Möglichkeit bestehe, daß die unheilbare Zerrüttung
 
der Ehe auf andere Ursachen zurückzuführen sei« Solche Umstände lägen vor. Das Berufungsgericht habe den allgemeinen Erfahrungssatz übersehen;) daß auch eine weit zurück-• liegende Strafanzeige wegen des in ihr liegenden schweren Vertrauensbruchs den entscheidenden Grund für die Zerrüttung der Ehe legen könne, die dann erst nach weiteren Belastungen wie sie in der kriegsbedingten Trennung und der langjährigen Erkrankung der Beklagten gegeben seien, zutage trete„ Das Berufungsgericht habe daher nicht allein schon aus dem Umstand, daß die Ehe nach der Erstattung der Straf-' anzeige fortgesetzt worden sei, schließen dürfen, daß jene Anzeige für die Zerrüttung nicht ursächlich geworden sei? zu demal der Kläger von vornherein die Anzeige als die entscheidende Zerrüttungsursachc bezeichnet habe« Außerdem habe der Kläger seine Mutter als Zeugin dafür benannt, daß die Beklagte 1940 bis !943 viel Streit verursacht und im Jahre 194* die Mutter, als sie bei einem Besuch die Wäsche des Klägers habe besorgen wollen, beschimpft habe, woraufhin die Mutter den Besuch abgebrochen und erklärt habe, sie werde den Kläger nicht wieder besuchen, bevor er geschieden sei; zu Unrecht habe das Berufungsgericht die Zeugin nicht vernommen»
Diese Rügen sind nicht begründet« Die Annahme des Berufungsgerichts, eine angeblich vor über 20 Jahren und 15 Jahre vor der Trennung von der Beklagten gegen den Kläger erstattete Strafanzeige wegen Sittlichkeitsverbrechens könne für die Zerrüttung der Ehe keine Bedeutung mehr gehabt haben, gehört dem .Bereich der Tatsachenwürdigung an und ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar» Mit Rücksicht darauf, daß der Kläger die eheliche Gemeinschaft mit der Beklagten viele Jahre lang fortgesetzt hat,wobei j darauf hingewiesen sei, daß er nach den getroffenen Fest-j Stellungen noch am 50, Marz ‘.‘952 einen liebevollen Brief ;
an die Beklagte schrieb, konnte das Berufungsgericht auch davon absehen, die Mutter des Klägers als Zeugin über Vorfälle zu vernehmen, die sich ebenfalls vor ähnlich langer Zeit ereignet haben sollen*
3 a) Die. Behauptung des Klägers, die Beklagte habe im Brühsommer 1963 ehebrecherische Beziehungen zu dem Molker KnflHi aufgenommen, also offenbar zu einer Zeit, als der Kläger sich bereits endgültig von der Ehe abgev/endot hatte, kann im Rahmen des auf § 48 EheG gestützten Scheidungsbegehrens erheblich dafür sein, ob der Beklagten die Bindung an die Ehe fehlt*
In dem angefochtenen Urteil heißt es, der Rechtsstreit habe nicht ergeben, daß die Beklagte ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen zu Knc®|: unterhalten habe* Die Bekundung des Zeugen Kn4fe> sei glaubhaft, und die Beweisaufnahme habe keine begründeten Zweifel gegen die Richtigkeit ötkiner Aussage ergeben* Letztlich spreche gegen die Behauptung des Klägers die Aussage der Beklagten im Rahmen ihrer Partei-vernehmung*
Die PestStellungen, die das Berufungsgericht über'die -Art der zwischen der Beklagten und Kn4£> bestehenden Beziehungen getroffen hat, sind jedoch verfahrensrechtlich nicht einwandfrei erfolgt, wie die Revision mit Recht geltend macht:
b) Das gilt zunächst, was die Entscheidung über die Beeidigung der Zeugin Schfmi betrifft* Diese Zeugin hatte eine von ihr selbst und eine bei einer anderen Gelegenheit von ihrer Tochter gemachte Beobachtung bekundet, die dafür sprechen konnten, daß die Beklagte mehrfach noch bis gegen 2	l/2 oder 3	1/2	Uhr	morgens	in	ihrer	Wohnung	von	Kn	mm
 besucht worden war * Die Beklagte und KnJMp hatten das in Abrede gestellt; KntiMp hatte nur einen Besuch, der sich bis
 gegen Uhr nachts ausgedehnt habe und bei dem der Sohn der Parteien Max zugegen gewesen sei, sowie einen weiteren Besuch,, bei dem er am späten Abend nur mit dem Sohn Max auf dem Campingplatz zusammen gewesen und gegen '' oder 2 Uhr nachts mit seinem Auto von der Wohnung der Beklagten weggefahren . sei, zugegeben,. Das Berufungsgericht liat die Aussage der Zeugin SchWBt nicht als geeignet angesehen, die Angaben des Knffft zu widerlegen,. Dabei sei außer einem möglichen Irrtum der Zeugin bei der geringen fraglichen Zeitspanne zu berücksichtigen, daß sie sich mit der Beklagten überworfen und gegen diese ein Privatklagever-lahren durchgeführt habe, in dem sie mit ihrer Klage abgewiesen worden seic Auch von der Beeidigung der Zeugin SchtflRi hat das Berufungsgericht abgesehen, weil ihrer eidlichen Aussage keine weitere Bedeutung als der uneid-lichen hätte beigemessen werden können und es nicht entscheidend darauf ankomme, ob der fragliche Besuch sich länger, als Kr;^| geschätzt habe, ausgedehnt habe»
Zwar steht es im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es die Beeidigung eines Zeugen ’wegen der Bedeutung seiner Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage für geboten hält (.§ 391 ZPO), und dieses Ermessen ist durch
^V) j_',o
das Revisionsgericht nur darauf"nächzuprüfen? ob das Gericht die Grenzen des Ermessens verkannt oder mißbräuchlich außer acht gelassen hat; mit den Erwägungen, die das Berufungsgericht nach den Ausführungen des angefochtenen j Urteils veranlaßt haben, von der Beeidigung der Zeugin Schuldt abzusehenf ist es jedoch nicht zu rechtfertigen, i daß die Anordnung der Beeidigung der Zeugin unterblieben j ist» Diese Erwägungen liegen nicht mehr im Rahmen des dem: Gericht bei der Entscheidung über die Beeidigung nach
§ 391 ZPO zustehenden Ermessens, das nicht frei ist,
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 durch den Inhalt der Vorschrift seine Begrenzungen erfährt o 2war hat der Oberste Gerichtshof für die britische Zone schon in einem OGHZ 1 , 226 veröffentlichten Urteil darauf hingewiesen., daß die Entscheidung über die Beeidigung nach dom Wortlaut des Gesetzes nicht davon abhängig sei, ob die Beeidigung wegen der Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage geboten sei, sondern davon, ob das Gericht sic für geboten erachte; diesem Gesetzeswortlaut kann aber nicht entnommen werden, daß in der Hevisionsinstanz dio Entscheidung über die Beeidigung eines Zeugen auch insoweit nicht nachzuprüfen ist, als geltend gemacht wird.« daß das Gericht die für die Anordnung der Beeidigung geltenden ' grundsätzlichen Regeln unbeachtet gelassen habe«
Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 24=
Februar 1965 - IV ZR 90/64 - ausgeführt«■ das Gericht, das einer erheblichen Zeugenaussage einen Beweiswert absprechc, müsse erkennen lassen, daß es olle verfahrens-röchtlich gebotenen Möglichkeiten, durch deren Ausnutzung größere Gewißheit über den Beweiswert der Aussage zu erlangen sei, wozu auch die Beeidigung gehöre« erwogen habe« Für die Auslegung des § 391 ZPO ist es erheblich, daß das Gesotz zwar überflüssige Eide verhindern will, daß es abor den Eid als ein geeignetes Mittel ansieht, um einen Zeugen zu veranlassen, die Wahrheit zu sagen«
Eine an dem Gosetzeszweclc ausgerichtete Auslegung des § 391 ZPO ergibt, daß« sofern die Parteien nicht darauf verzichtet haben, in der Regel die Beeidigung erforderlich ist, wenn die Aussage für die Entscheidung erheblich ist, gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen jedoch gewisse Bedenken bestehen« Aus solchen Bedenken kann im allgemeinen nicht von vornherein die Folgerung gezogen werden, daß es dem Zeugen zuzutrauen sei, auch unter Eid die Unwahrheit zu sagen, und daß auch seiner eidlichen Aussage nicht
 werde geglaubt werden können« Darüber,J was von der beeideten Aussage des Zeugen zu halten ist, läßt sich vielmehr erst ein Urteil gewinnen, nachdem die Beeidig^ dos Zeugen ungeordnet worden ist und feststeht, wie er * sich daraufhin verhalten hat« Anders ist es nur dann, wenn auf Grund besonderer konkreter Umstände schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen begründ-, sind oder sonst Tatsachen vorliegen, die den Beweiswerl; der Aussage von Anfang an erheblich mindern oder der Absage ihre Bedeutung nehmen; letzteres mag etwa der i'ull sein, wenn bereits beeidete Aussagen anderer Zeugen ode* der Parteien, in denen das Gegenteil bekundet ist, vorhanden sind« Jedenfalls ist es eine Überschreitung der dem Gericht gesetzten Grenzen des Ermessens, wenn es ohr, konkrete Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit oder Zweifelhaftigkeit auch der beeideten Zeugenaussage den
 an sich erheblichen Bekundungen eines Zeugen einen Bowo-w
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wert abspricht, ohne von dem Zeugen die Beeidigung scink Aussage verlangt zu haben.
Die ganz allgemeine Tatsache, daß die Zeugin Scht^k sich mit der Beklagten überworfen und gegen diese eine Privatklage erhoben hatte? durfte deshalb dem Berufungs-. gericht nicht ohne weiteres Anlaß zu der Annahme geben, daß auch einer eidlichen Aussage der Zeugin keine größer^ Bedeutung als der uneidlichen würde beigemessen werden können. Weitere Anhaltspunkte für die Unglaubwürdigkeit der Zeugin sind nicht angeführt. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht, jedenfalls nicht ausdrücklich, darauf abgestöllt, daß andere von der Zeugin bekundete und die Beklagte belastende Begebenheiten aus der Ehe der-Parteien durch die sonstige Beweisaufnahme nicht bestätig worden sind, njm'd baß die Zeugin solche Vorfälle in eine Zeit verlegt hat, in der die Parteien bereits getrennt lebten. Die von dem Berufungsgericht gegebene Begründung
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rechtfertigt deshalb nicht die Annahme, daß die Aussage der Zeugin So: I8Ü auch wenn sic beeidet würde, wegen der Unglaubwürdigkeit der Zeugin als Grundlage für die Entscheidung genau so wenig wie die unbccidetc Aussage
 in Betracht, käme« ■
■ Es trifft auch nicht zu, daß der Inhalt der Aussage der Zeugin Schuldt für die Entscheidung unerheblich sei» Dabei mögen hier die Bekundungen der Zeugin, die sich mit dom ehelichen Zusammenleben der Parteien befassen und für die Frage der Schuld an der Zerrüttung der Ehe von Bedeutung sein könnten, außer Betracht bleiben„ Wenn es auch, für sich betrachtet, nicht darauf ankömmen wird, ob die Besuche dos Zeugen.Knüp bei der Beklagten sich länger als von ihm geschätzt ausdehnten, und wenn auch das Berufungsgericht bei der «geringen in betracht kommenden Zeitspanne einen Irrtum, ucr Zeugin Sei ttHü nicht glaubte ausschließen zu können, so bleibt doch die Tatsache bestehen, daß die Angaben der Zeugin Sch(HM| und des Zeugen KnfBH über die Zeit, zu der dessen Besuche bei der Beklagten oder ihrem Sohn beendet wurden, beträchtlich voneinander abwoichcn, Sollte die Zeugin unter Eid an ihren bisherigen Angaben festhalten, so könnte dem Widerspruch, der zwischen ihrer Aussage und derjenigen des Zeugen Knoop besteht, so viel Gewicht boizu demcccon sein, daß nunmehr die Beeidigung des Zeugen KnflU und unter Umständen auch der Beklagten darüber, ob zwischen ihnen ehebrecherische oder ehewidrige Beziehungen bestanden haben, geboten wäre»
Das Urteil des II„ Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 24« November 1951 - II ZR 65/51 - (nur in einem leitsatzartigen Auszug NJW 1952, 584 abgedruckt) stc-ht nicht entgegen, Es heißt in diesem Urteil, die Beeidigung
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eincg Zeugen unterliege grundsätzlich freiem richterlichen Ermessen, das einer weiteren Rechtfertigung nicht bedürfe; der Umstand; daß das Berufungsgericht sich in den Gründen seines Urteils nicht darüber ausspreche, warum es von der Beeidigung eines Zeugen entgegen dem Antrag einer Partei Abstand genommen habe, sei kein Anhaltspunkt dafür5 daß aas Gericht die Grenzen des Ermessens im Sinne des § 391 ZPO verkannt oder willkürlich außer acht gelassen habe» Dagegen hat das Berufungsgericht in dem vorliegenden Verfahren eine Begründung dafür, daß es die Zeugin Schuld! nicht beeidet hat« gegeben,; und zwar eine solche, die nicht tragfähig ist. In dem vom II„ Zivilsenat entschiedenen Rechtsstreit hatte das Berufungsgericht eine nicht beeideten Zeugenaussage über einen angeblich nicht erfolgten'Geschäftsabschluß, der nicht nur die Bekundungen eines anderen Zeugen, sondern auch weitere Vorfahronser-gebnisse entgegenotanden? keinen Glauben geschenkt» Eine derartige Vcrfahrenslagc unterscheidet sich grundlegend von einer solchen, wie sic hier vorliegt« In dem vorliegenden Rechtsstreit mußte es, wenn das Berufungsgericht nicht sogleich die Beeidigung des Zeugen	und	unter'
Umständen auch der Beklagten anordnen wollte, darauf ankommen, zunächst unter Ausschöpfung der bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten festzustcllcn» ob die Beweisaufnahme gewisse Zweifel an deren Angaben ergeben hatte, um dadurch einwandfreie Grundlagen für die Entscheidung über die Beeidigung dieser beiden Personen zu gewinnen»
Co Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit das» was!
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über die Notwendigkeit der Beeidigung der Zeugin Sch*B ausgeführt ist, auch für die Aussage des Zeugen Paul Trflrijb die ebenfalls Im Widerspruch zu der des Zeugen Knü^l steht gilt» Duo Berufungsgericht hat darauf hingewiesen, daß dcf Bekundung dieses Zeugen die seiner Ehefrau gcgcnüberotchi/ die denselben Vorfall anders öargcstellt hat»
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cL Es kann ferner offen bleiben, ob im allgemeinen schon dann, wenn ein Zeuge über das Bestehen ehewidriger Beziehungen zwischen ihm und einer Partei aussagen soll und es darauf für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblich ankommtp die Anordnung der Beeidigung des Zeugen geboten ist* Es ist bereits gesagt worden,, daß jedenfalls darüber, ob von einer Beeidigung des Zeugen Kn|HI abzusehen ist , erst entschieden werden kann, wenn in rechtlich einwandfreier Weise darüber Bestimmung getroffen ist, ob die Zeugin SchWBK& zu beeiden ist, und wenn nach erfolgter Anordnung der Beeidigung feststeht,, wie sich die Zeugin daraufhin verhalten hat und welches Gewicht demnach ihrer Aüssage beizu demessen ist. Ebenso kann darüber, ob die Beeidigung der Beklagten unterbleiben soll, ein abschließendes Urteil erst gewonnen werden, nachdem in dieser Weise die Bedeutung der Aussage der Zeugin SchÜP klargcstollt ist,, Bei der Entscheidung darüber, ob Knau und die Beklagte zu beeiden sind, ist ferner in Erwägung zu ziehen, daß
 möglicherweise der eine oder der andere oder beide von dem Recht, den Eid zu verweigern, Gebrauch machen worden und einem solchen Umstand für die Beweiswürdigung Bedeutung sukommen kennte (Urteil dos Senats LM ZPO § 452 Nr»
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OGHZ 1 , 226) * Bei der Beweiswürdigung ist freilich su beachten, daß der Eid von einer Partei uneingeschränkt und von einem Zeugen auch dann verweigert werden kann, wenn er die Präge nach ehewidrigen Beziehungen wahrheitsgemäß verneinen müßte (KG J\7 1901, 599; Stein/Jonas/Schönke ZPO I80 Auf1 * § 592 Arm* IIIp Baumbach/Lautcrbach ZPO 28o Auflo § 39‘! Ann* 4; vgl„ Urteil des Senats BGHZ 26,
391)o •
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4a Hach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, ohne daß noch auf die sonstigen Rügen der Eevi&ioi? oingogangen zu werden braucht„;
Das Berufungsgericht wird auch über die Kosten des RevisionsrechtGzuges zu befinden haben»
Ascher	-	Johannsen	", Wüstenberg .
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