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BGH

Gericht: BGH

Beklagten und Revisionsbeklagteno hat der IVo 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlicher Verhandlung vom 11» Dezember 1963 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bunde3“ richter V/üstenberg, Maaß, Dr» Loewenheitn und Dr» Graf für Recht erkannt: 2c Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom *4« September ^962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung9 auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurüekverwiesen* An gestellter und zeitweise selbständiger Hühner-farmer» Seit 1952 ist er verheiratet: der Ehe ent stammt ein Sohn Der Kläger erhält auf Grund des BY/GöD mit Wirkung vom 1« Oktober 1952 eine Pension als früherer Bediensteter einer jüdischen Gemeinde in Höhe von monatlich 250 DM* steigend bis - zur Zeit 381,35 DM» Er hat außerdem Ansprüche nach dem BEG erhobene Mit Teilbeschßid vom 27o Januar 1959 hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger wegen Schadens an Körper und Gesundheit ein Heilverfahren für "Bronchial-Asthma” sowie unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eine KapitalentSchädigung in Höhe von 11 492,80 DM und ab 1* November 1953 Rente von monatlich 132 DM Das Oberlandesgericht hat, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils, die Klage abgewieseno Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter« Das beklagte setzt nach § 4 BEO das Bestehen von Entschädigungsan~ Sprüchen5 abgesehen von hier nicht gegebenen Sonderfüllen, bestimmte räumliche Beziehungen des Verfolgten zu dem Geltungsbereich des Gesetzes oder doch zu den Gebieten voraus, die am 31° Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört habenr, bezüglich letzterer außerdem eine Auswanderung, Deportation oder Ausweisung« Der Kläger 4 Abs a 1 Nr« 1 a und b BEG* Allerdings habe der Kläger von *1933 bis Anfang 1939 seinen Wohn- •’Auswanderung” im Sinne des Gesetzes gewesene Denn der Kläger habe seit dem 12* März 1938 den palästinensischen Paß Nr« 13 und damit die palästinensische Staats bürgerschaft besessen» recht gefunden habe und das ihn auf Grund der Paßverleihung nicht als Fremden, sondern ?»ls Staatsangehörigen betrachtet und dementsprechend in keiner Weise an der Entfaltung seiner Persönlichkeit gehindert, sondern in von 1925 (Bl* 119 GA) erwähnte Einbürgerungsgenehmigung erhalten habe, sondern mit dem Paß Nr« 13 bereits die volle Staatsbürgerschaft* Den Treueid habe er vor dem Konsulat in Dresden leisten können« Ohne rechtliche Bedeutung sei? Diese etwaige zweite Staatsangehörigkeit habe nicht gehindert» daß der Kläger auf Grund seines palästinen- chon 1935 oder 1936 bei seinem Besuch in Palästina beantragt habo, also zu einer Zeit, als es sich allen falls um eine Sicherungsraailnahme für die Zukunft habe handeln können und für die ein unmittelbarer Zusammen- dem Weggang im April 1939 nicht in Betracht komme, bedürfe es keines Eingehens auf die Überlegungen des Oberlandesgerichts Koblenz (RzW 1962, 70 Nr Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind in Ergebnis begründet; denn dem Verfolgten kann die Anerkennung als ’’Auswanderer*' und das Recht auf Ent-* Schädigung nicht, versagt werden* wenn er die fremde Staat angehörigkeit aus Verfolgungsgründen erworben hat« elbst wenn er mit diesem Zufluchts hörigkeit übersiedele lande nur durch das Band der Staatsangehöri den sei, wobei das Berufungsgericht außerde 1o8 Nr«, 9j unö vom 3o, Januar 1963 - IV ZR 191/62 nicht veröf f entlieht)«, Soweit die Revision auf Grund palästinensischer Gesetzesvorschriften darzulogen sucht daß der Kläger die palästinensische Staatr<bürgcrschuft-. 2PO nicht revisibel sind* Vielmehr ist nach den Foststollun-gen dos Berufungsgerichts davon auszugehonf daß der Kläger bei seinem Wegzug nach Palästina die palästinensische Staatsangehörigkeit besäße einem Verfolgten die Anerkennung als •’Auswanderer" im Sinne des § 4 Abs* * Nr<> 1 c BEG und damit das Recht auf Entschädigung zu versagen* wenn er die fremde Staatsangehörigkeit aus Verfolgungsgründen erworben hato jDenn es kann nicht rechtens sein, dem Verfolgten eine Handlung - hier den Erwerb der palästinensischen Staatsangehörigkeit - zu dem Nachteil gereichen zu lassen, die ihren Grund in der begründeten Furcht vor nationalsozialistischen Gev/altmaßnahmen hatte* Eine solche Schutzmaßnahme kann sich für den Verfolgten im Bereiche der Entschädigung nicht nachteilig auswirken.. 3<> Es fehlt jedoch bisher an hinreichenden tatsäch« liehen Feststellungen dafür* daß der von dem Kläger vorgetragene Grund für den Erwerb der palästinensischen genehmigung schon 1935 oder 1936 bei einem Besuch in Palästina, also zu einer Zeit beantragt, als es sich allenfalls um eine Sicherurigsmaßnahme für die Zukunft habe handeln können» Der Kläger hatte aber vor dem Be* rufungsgericht (Bio 1o7 R GA) und auch bereits vor dem Landgericht (Bl* 62 GA/ behauptet, anläßlich einer Studienreise von nach Palästina 1935 oder 1936 Vermag das Berufungsgericht daraufhin eindeutig festzustellen, daß der Kläger in diesem Sinne die i c BEG anzusehen ist, so wird es sachlich auf die - auch in der Revisionsbegründung berührten - Angriffe des beklagten Landes in der Berufungs begründung hinsichtlich der Einstufung des Klägers

Zitierte Normen: § 4 BEG
PalästinaStaatsangehörigkeitEntschädigungBEGBerufungsgerichtKlägerNrRevision

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 18o Dezember 1963
Hoeppe, Justizangcstellte
 alc Urkundsbeamter der Ge=
schäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Modechai
 Prozeßbevollmächt igt e:
Klägers und Revisionsklägers,
 Rechtsanwälte
und
 gegen
das Land Nied ersachsen*
vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern.. Hannover, Lavesalleo 6,
Beklagten und Revisionsbeklagteno
 hat der IVo 2ivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlicher Verhandlung vom 11» Dezember 1963 unter Mit-v/irkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bunde3“ richter V/üstenberg, Maaß, Dr» Loewenheitn und Dr» Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des
2c Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts Celle
 vom *4« September ^962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und EntScheidung9 auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision* an das
 Berufungsgericht zurüekverwiesen*
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Die Entscheidung ergeht gebühren-* und auslagenfreio
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am
 discher Herkunft
 Er
1902 geborene Kläger ist jü-ist in Polen geboren, wanderte
 aber schon im Jahre 1914 mit seinen El
 nach
Wien, v/o er Schul

und von 1918 bis 1922 ein jüdi
 sches Pädagogium besuchte, das er mit der Lehrer Prüfung abschloßt Im Jahre 1924 begab er sich nach Palästina und arbeitete dort bis 1935 als Lehrer Im Jahre 1933 übernahm er eine Stellung als Religions
 er
lehrer bei der jüdischen Gemeinde in
 wurde gegen festes Gehalt mit Pensionsberechtigung angestellto Heben seinem Amt erteilte er Unterricht
 in hebräischer Sprache, teils an Interessenten, die
 einzeln zu ihm kamen und einzeln bezahlten, teils an
 Jugendliche und später auch Erwachsene, für deren
 Unterrichtung die Gemeinde ihn entlohnte» Ab 1936 wirkte er ferner als freier Mitarbeiter und Korrektor
 für den "Sch
 Vorlag in
 Buchverlag GmbHuo Im Jahre 1935 oder 1936 besuchte der Kläger Palästina und stellte dort bei der
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 datsregierung den Antrag auf Genehmiguhg seiner Einwanderungo Am 12» März 193ö erhielt er in Dresden
 den palästinensischen Paß Hr
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1938 mußte er seine Arbeit bei der jüdischen Gemeinde in	auf geben» Er arbeitete in den
 nächsten Monaten nur noch für den
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 und betrieb seine Auswanderung nach Palästina» Dort
 traf er am 24» April 1939 ein» Seinen Lehrerberuf
 hat er dort nicht

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 ausgeübt; er war
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 gestellter und zeitweise selbständiger Hühner-farmer» Seit 1952 ist er verheiratet: der Ehe ent
 stammt
ein Sohn
 Der Kläger erhält auf Grund des BY/GöD mit Wirkung vom 1« Oktober 1952 eine Pension als früherer Bediensteter einer jüdischen Gemeinde in Höhe von monatlich 250 DM* steigend bis - zur Zeit 381,35 DM» Er hat außerdem Ansprüche nach dem BEG
erhobene Mit Teilbeschßid vom 27o Januar 1959 hat die
 Entschädigungsbehörde dem Kläger wegen Schadens an
 Körper und Gesundheit ein Heilverfahren für "Bronchial-Asthma” sowie unter Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes eine KapitalentSchädigung in Höhe von 11 492,80 DM und ab 1* November 1953 Rente von monatlich 132 DM
■
steigend, zur Zeit 160 DM zuerkannt *
■
Der Kläger hat gegen den Bescheid geklagt.. Er verlangt die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes und eine günstigere Bemessung des Hundertsatzeso Das Lanogericht hat
 dem Begehren
 des
Klägers zu dem Teil entsprochen und
 ihm außer dem Heilverfahren für Bronchial-Asthma
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anstelle der bisher gewährten Entschädigung, eine
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Kapitalentschädigung in Höhe von 38 192 DM und Rente
 steigend von 440 DM auf jetzt 535 DU zugesprochen»
die weitergehenden Ansprüche des Klägers jedoch zu-
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Gegen das Urteil hat das beklagte Land Berufung
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eingelegt» Es hält die V/ohnsitzvoraussetzungen des § 4 BEG für nicht gegeben und bestreitet sachlich die Berechtigung des Klägers zu höherer Einstufung und zu höherem Hundertsatz, als sie im Bescheid anerkannt seien; die KapitalontSchädigung sei vom
 Landgericht nicht richtig berechnet worden«
Das Oberlandesgericht hat, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils, die Klage abgewieseno Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter« Das beklagte
■
Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen»
Ent scheidung s£Jün <Lei.
Die Revision ist im Ergebnis begründet«
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat?
setzt nach § 4 BEO das Bestehen von Entschädigungsan~ Sprüchen5 abgesehen von hier nicht gegebenen Sonderfüllen, bestimmte räumliche Beziehungen des Verfolgten
 zu dem Geltungsbereich des Gesetzes oder doch zu den Gebieten voraus, die am 31° Dezember 1937 zu dem Deutschen Reich gehört habenr, bezüglich letzterer außerdem eine
 Auswanderung, Deportation oder Ausweisung« Der Kläger
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erfülle diese VoraussotZungen nicht und könne daher über die ihm durch Teilboscnöid zuerkannten Entschädigungs-
loistungen hinaus weitere Entschädigung nicht ver-
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langen«
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 Kläger habe am 31 * Dezember 1952 gelebt
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 malo aber nicht im Geltungsbereich des BEG gewohnt;
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damit entfielen
4 Abs a 1 Nr« 1 a und b BEG* Allerdings
 habe der Kläger von *1933 bis Anfang 1939 seinen Wohn-
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 also in einem Gebiet gehabt«) das Dezember 1952 zu dem Deutschen Reich gezählt hab
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ort sei er jedoch wed
 ausgewandert noch ausge
 wiesen oder deputiert wordene Insbesondere
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nach Palästina keine
•’Auswanderung” im Sinne des Gesetzes gewesene Denn der Kläger habe seit dem 12* März 1938 den palästinensischen Paß Nr« 13 und damit die palästinensische Staats
 bürgerschaft besessen»
Er sei also am 24* April 1939
nicht in ein fremdes Land gegangen? sondern in das Land,
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in idem er bereits von 1924 bis 1933 gelebt und gear-
beitet habe, in dem er sich desh 1b ohne weitere
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recht gefunden habe und das ihn auf Grund der Paßverleihung nicht als Fremden, sondern ?»ls Staatsangehörigen betrachtet und dementsprechend in keiner Weise an der
 Entfaltung seiner Persönlichkeit gehindert, sondern in
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gleichem Maße, wie alle seine Bürger?gefördert habe»
In einem solchen Falle
 von
Auswanderung
 im Sinne des
4 Abs» 1 Nr« 1 c EEG nicht sprechen
 Dabei könne nach der Bescheinigung der ■'Einbürgerunga-abteilung” des Innenministeriums des Staates Israel vom
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Januar 1957 (Bl* 18 EA II) nicht zweifelhaft sein?
1938 nicht nur die iai ’’Ge-
daß der
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 betreffend die palästinensiche Staatsbürgerschaft”
von 1925 (Bl* 119 GA) erwähnte Einbürgerungsgenehmigung erhalten habe, sondern mit dem Paß Nr« 13 bereits die
 volle Staatsbürgerschaft* Den Treueid habe er vor dem Konsulat in Dresden leisten können« Ohne rechtliche
 Bedeutung sei? ob der Kläger neben der palästinensischen
6
Staatsbürgerschaft zur Zeit seines Wegzuges von Zwickau und seines Eintreffens in Palästina am 24* April

939 etwa noch 3eine frühere polnische Staatsangehö-
habe» v/ofür das Dokument
 rigkeit zusätzlich besessen
 vom 12o Hai 1959 (Bl« 125 « 126 GA) sprechen könnte

Diese etwaige zweite Staatsangehörigkeit habe nicht gehindert» daß der Kläger auf Grund seines palästinen-
sischen Passes bei seiner Ankunft in rfol-Aviv dort
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ohne Schwierigkeiten befürchten zu müssen, willkommen gewesen sei* Die etwa noch bestehen gebliebene pol-nische Staatsangehörigkeit habe auch in Zwickau nicht ausgereicht, den Kläger im Zuge der sog* Polenaktion von Ende Oktober 1938 mitzuverfolgen; er sei, im Gegensatz
 zu anderen Mitgliedern der
 jüdischen Gemeinde,
 von der damaligen "Abschiebungsaktion" unbehelligt geblieben* Da der Kläger die Einbürgerungsgenehmigung
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chon 1935 oder 1936 bei seinem Besuch in Palästina
 beantragt habo, also zu einer Zeit, als es sich allen
 falls um eine Sicherungsraailnahme für die Zukunft habe handeln können und für die ein unmittelbarer Zusammen-
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dem Weggang im April 1939 nicht in Betracht
 komme, bedürfe es keines Eingehens auf die Überlegungen
 des Oberlandesgerichts Koblenz (RzW 1962, 70 Nr
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für Fälle cinos Wechsels der Staatsangehörigkeit le
 diglich im Zuge der Aufgabe des Wohnsitzes in
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 land. Eg brauche deshalb auch nicht erörtert zu werden» üb solchen Überlegungen hier nicht schon die Tatsache
 ontgegenstehen würde, daß der Kläger tatsächlich nach
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Palästina "zurückgekehrtM sei; denn er habe dort
 schon neun Jahre gelebt, ehe er nach
 gegangen sei
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Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind in Ergebnis begründet; denn dem Verfolgten kann die Anerkennung als ’’Auswanderer*' und das Recht auf Ent-* Schädigung nicht, versagt werden* wenn er die fremde Staat angehörigkeit aus Verfolgungsgründen erworben hat«
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Mit Recht vertritt allerdings d
Berufungsgericht
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Auffassung, eine Auswanderung liege nicht vor, wenn
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 hörigkeit übersiedele lande nur durch das Band der Staatsangehöri den sei, wobei das Berufungsgericht außerde

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 darauf hinv/eist, caß doi
 in Palästina bereits von
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1933 gelebt und gearbeitet habeo Gegenüber den
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Hinsicht kritischen Ausführungen der Revision
 ist darauf hinzuv/eiseu, daß der erkennende Senat an diesen RechtsgründSätzen auch gegenüber abweichenden Meinungen
(vgl
 insbesondere das von der Revision erwähnte Urteil
 des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main vom 29* Juni
1962
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RZYP1962, 447 Nr* 11) stets festgehalten hat (Ur-
teile vom
 Juni 1962 - IV ZR 58/62
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Nr
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vom 31 * Oktober 1962 « IV ZR 116/62 Rz\7 1963,
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1o8 Nr«, 9j unö vom 3o, Januar 1963 - IV ZR 191/62 nicht veröf f entlieht)«, Soweit die Revision auf Grund palästinensischer Gesetzesvorschriften darzulogen sucht
 daß der Kläger die palästinensische Staatr<bürgcrschuft-.
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da diese Vorschriften gemäß §§ 2o9 Abs* 1 BEG, 549 Abs<.
2PO nicht revisibel sind* Vielmehr ist nach den Foststollun-gen dos Berufungsgerichts davon auszugehonf daß der Kläger
 bei seinem Wegzug nach Palästina die palästinensische Staatsangehörigkeit besäße
2o Wie in den Urteilen vom 13« Juni 1962 (aaO Sc
 49?) und 30o Januar 1963 ausgeführt worden ist* würde
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es jedoch dem Grundsatz der Gerechtigkeit widersprochen.,
einem Verfolgten die Anerkennung als •’Auswanderer" im Sinne des § 4 Abs* * Nr<> 1 c BEG und damit das Recht auf Entschädigung zu versagen* wenn er die fremde Staatsangehörigkeit aus Verfolgungsgründen erworben hato jDenn es kann nicht rechtens sein, dem Verfolgten eine Handlung - hier den Erwerb der palästinensischen Staatsangehörigkeit - zu dem Nachteil gereichen zu lassen, die ihren Grund in der begründeten Furcht vor nationalsozialistischen Gev/altmaßnahmen hatte* Eine solche Schutzmaßnahme kann sich für den Verfolgten im Bereiche der Entschädigung nicht nachteilig auswirken.. Die Bundesrepublik kann sich der Entschädigungspflicht nicht mit der Begründung ent -
ziehen* der Kläger sei als palästinensischer Staatsange-
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höriger nicht ici Sinne des § 4 Abs* 1 Nr* 1 c BEG
"ausgewandert"* wenn der Erwerb der palästinensischen
 Staatsangehörigkeit auf der begründeten Furcht vor nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen beruhte, die gemäß §§1,2 BEG gerade die rechtliche Grundlage der Entschädigung darstellen«
3<> Es fehlt jedoch bisher an hinreichenden tatsäch« liehen Feststellungen dafür* daß der von dem Kläger
 vorgetragene Grund für den Erwerb der palästinensischen
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Staatsbürgerschaft maßgebend war. Das Berufungsgericht
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hat lediglich festgestellt;, der Kläger habe die Einlih.v&v
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genehmigung schon 1935 oder 1936 bei einem Besuch in
 Palästina, also zu einer Zeit beantragt, als es sich allenfalls um eine Sicherurigsmaßnahme für die Zukunft
 habe handeln können» Der Kläger hatte aber vor dem Be*

rufungsgericht (Bio 1o7 R GA) und auch bereits vor dem Landgericht (Bl* 62 GA/ behauptet, anläßlich einer
 Studienreise von
 nach Palästina 1935 oder 1936
habe er mit Rücksicht auf die immer schlimmer werdenden Verhältnisse und die immer stärker werdende Judenverfolgung in Deutschland und in der Befürchtung, daß auf die Dauer für Juden ein Aufenthalt in Deutschland nicht möglich
 sein würde, bei der Mandatsregierung den Einwanderungs
 antrag gestellt* Hach seiner Rückkehr nach
 habe
er diesen Antrag ruhen lassen* Erst als sich 1938 die
 verstärkt hätten, daß nach seiner
 Judenverfolgungen so
 Überzeugung mit einem längeren Verbleiben in Deutschland nicht zu rechnen gewesen sei, habe er den bereits gestellten Antrag weiterverfolgt und Anfang 1938 die Einbürgerung erhalten* Diesen Behauptungen wird das Be..
rufungsgericht nachzugehon haben®
Vermag das Berufungsgericht daraufhin eindeutig
 festzustellen, daß der Kläger in diesem Sinne die
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palästinensische Staatsangehörigkeit aus Verfolgungs
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 sachlich auf die - auch in der Revisionsbegründung berührten - Angriffe des beklagten Landes in der Berufungs begründung hinsichtlich der Einstufung des Klägers
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Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben
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Sache zur anderweit
 Verhandlung und Entscheidung
 auch Uber die außergerichtlichen Koste das Berufungsgericht zurückzuverweisen
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Die Gebühren« unc Auslagenfreiheit beruht auf
 Ab So 1 BEG
Ascher
 Wüstenberg
Maaß
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