gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26* Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Haaß, Br, Boewenheim und Br, Graf für Hecht erkannt: September 1948 ist abgelehnt worden, weil der Kläger die Hüftverletzung, mit deren Folgen er vor allem seinen Antrag begründete, nach seinen eigenen Angaben während des Einmarsches der deutschen Truppen in Lancut erlitten habe. Sie hat eine Verfolgung als nicht feststellbar erachtet, da nach den Angaben der Ehefrau des Klägers aus dem Jahre 1946 angenommen werden müsse, daß der Kläger mit seiner Familie im September 1939 nach Rußland ausgewichen sei. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Hüftverletzung des Klägers allenfalls auf Kriegseinwirkung während der Besetzung der Stadt LMi durch die deutschen Truppen zurückzuführen, die vom Kläger im Entschädigungsverfahren nach dem BEO über die Entstehung dieser Verletzung gegebene Darstellung also unrichtig» Der Kläger, habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die falschen Angaben vorsätzlich gemacht, um eine Entschädigung nach § 28 BEG zu erhalten. nicht ersichtlich« Die Entschädigungsbehörde habe allerdings die Ablehnung nach § 7 Abs. 1 BEG nicht nur auf die Angaben des Klägers zur Entstehung der HUftverletzung gestützt, sondern darüber hinaus auf widersprechende Angaben über den Gesundheitszustand der Ehefrau hingewiesen« Aus den Zusammenhang der Gründe des Bescheides sei aber deutlich zu erkennen, daß die Behörde das eigentliche Gewicht auf die Angaben des Klägers zur Entstehung seiner Hüftver-letzung gelegt habe« Sie spreche insoweit von einem "Überzeugenden Indiz" für eine Versagung, sei sich demnach der entscheidenden Bedeutung und des überragenden Gewichts der hier festgestellten falschen Angaben im Hinblick auf die Versagungsgründe nach § 7 Abs« 1 BEG bewußt gewesen« Damit mache der Bescheid ersichtlich, daß gerade dieser Verstoß gegen die Wahrheitspflicht so schwerwiegend sei, daß die Entschädigungsbehörde die völlige Versagung der geltend gemachten Ansprüche als gerechtfertigt erachtet habe« Weitere Gründe für die Versagung habe die Entschädigungsbehörde nicht erörtert« So habe die Behörde in diesem Zusammenhang nicht auch nocht darauf abgestellt, daß sie vor allem in Anbetracht der Angaben der Ehefrau des Klägers über das Ausweichen der Familie nach Rußland nicht die Überzeugung habe gewinnen können, daß die gegenteilige Darstellung des Klägers über den Aufenthalt ln mehreren Ghettos und Konzentrationslagern zutreffend sei. a) Die von der Revision erhobene Rüge einer Versagung des rechtlichen Gehörs geht fehl« Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte gemäß Art« 103 Abs« 1 GG und § 139 ZPO den Kläger auffordem müssen, sich zur Frage der Versagung der Ansprüche nach § 7 BEG zu äußern, weil Die Revision übersieht jedoch» daß sich der Kläger bereits in der Berufungsbegründung eingehend zur Frage einer Versagung der Ansprüche nach § 7 BEG geäußert hat und daß das beklagte Land auch in der Berufungsinstanz seinen Klageabweisungsantrag auf die von ihm ausgesprochene Versagung gestützt hat» wie es in der Berufungserwiderung durch Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und das Vorbringen im ersten Rechtszug zu dem Ausdruck gebracht hat. Dezember I960 - IV ZR 133/60 RzW 1961, 262 Nr. 11, ausgesprochen, daß es im Falle einer auf subjektive Gesichtspunkte, nämlich auf vorsätzlich unrichtige Angaben des Klägers über Grund und Höhe seiner Entschädigungsansprüche gestützten Versagung einer Feststellung des Grundes und der Höhe dieser Ansprüche nicht bedarf.Der Senat hat diese Auffassung mit der Erwägung begründet, daß das Ausmaß dos Verschuldens, das für die Behörde bei der völligen Versagung des Entschädigungsanspruchs maßgebend ist, von der Höhe der geltend gemachten Entschädigungsansprüche regelmäßig unabhängig ist. Allerdings ist hier die Besonderheit gegeben, daß die Entschädigungsbehörde im gleichen Bescheid einerseits die Voraussetzungen der geltend gemachten Entschädigungsansprüche geprüft und als nicht ertfiesen erachtet hat, andererseits aber die Ablehnung auch mit einer Versagung nach § 7 Abs* 1 BEG begründet hat. Hach allem kann die Entschädigungsbehörde auch einen Anspruch, dessen Voraussetzungen sie nicht für erwiesen hält, wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig falscher Angaben gemäß § 7 Abs« 1 BEG versagen. c) Bagegen ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die im Bescheid der Entschädigungsbehörde erörterten Vorwürfe nicht umfassend geprüft, sondern sich auf die Prüfung eines einzigen Vorwurfs beschränkt, begründet« Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Entschädigungsbehörde habe das entscheidende Gewicht auf die falschen Angaben des Klägers Uber die Entstehung seiner Hüftver-letzung gelegt und weitere Gründe für die Versagung nach § 7 Abs. 1 BEG nicht erörtert, findet in dem Inhalt des Bescheides, der der selbständigen Auslegung durch das Revioionsgericht zugänglich ist (RGZ 102, 1, 3) keine ausreichende Stütze« Zwar sind im Bescheid die Widersprüche, in die sich der Kläger bei der Begründung des geltend gemachten Geoundheitsschadens verwickelt hat, eingehend erörtert und als überzeugendes Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BEG aufgeführt. krassen \7idersprüche als weiteres Indiz dafür auf geführt, daß sich der Klüger unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht hat. Vielmehr ist aus dem Inhalt des Bescheides zu folgern, daß für die volle Versagung der Ansprüche der Vorwurf unrichtiger Angaben nicht nur hinsichtlich dieses Punktes, sondern auch hinsichtlich des geltend gemachten Freiheitsschadens maßgebend war. Eine Änderung der Ausübung des Ermessens liegt aber dann vor, wenn für die volle Versagung des Anspruchs bereits der Vorwurf mindestens grob fahrlässig unrichtiger Angaben hinsichtlich eines Punktes als ausreichend erachtet wird, während bisher die Versagung auf den Vorwurf solcher Angaben hinsichtlich mehrerer Punkte gestützt war (vgl. $Le Entochädigungsgerichte können somit im Kähmen der Ermessensnachprüfung nach $ 211 BEG nicht unwahre Angaben hinsichtlich eines einzigen Punktes als für die Versagung ausreichend erachten, wenn die Entschädigungsbehörde die Versagung auf unwahre Angaben hinsichtlich mehrerer Sachverhalte gestützt hat. Hier 1st nicht ersichtlich, daß die Entschädigungsbehörde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch einen, v/enn auch nur mündlich erlassenen, Ergänzungsbescheid ihre Ermoooensausübung dahin geändert hat, daß schon die vom Berufungsgericht festgestollten vorsätzlich falschen Angaben dco Klägers über die Entstehung seiner Hüftverletzung für die volle Versagung seiner Ansprüche ausreichend sein sollen. 3- Auo diesen Gründen muß das angefoohtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Bas Berufungsgericht wird, sofern nicht das beklagte Land die Ausübung seines Ermessens ändert, tatrichterlich prüfen müssen, ob der Kläger durch national* sozialistische Gewaltmaßnahmen seiner Freiheit beraubt v/ar oder ob auch der Vorwurf vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtiger Angaben des Klägers über diesen Schaden begründet ist.
24'9 055 IV ZR 130/62 Verkündet am 31. Oktober 1962 ■■■ly Justizangest,, ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit des Kaufmanns Hersch M ■■■ , ■■ BflHMl Avenue, BflHÜBP, ■■ USA, - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Hevisionsklägers 9 gegen das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26* Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Haaß, Br, Boewenheim und Br, Graf für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2, Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlan-desgcrichts Celle vom 15* November 1961 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung» auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen, Bas Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen, Von Rechts wegen Tatbestand: Der aus UMB in Polen stammende jüdische Kläger traf im August 1946 mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern im DP-Lager Bergen-Belsen ein und wanderte im Jahre 1952 nach den USA aus« Durch Bescheid des Kreissonderhilfsausschusses CMM vom 19« August 1950 ist der Kläger nach dem Niedersächsischen Haftentschädigungsgesetz vom 31. Juli 1949 als Verfolgter anerkannt und festgestellt worden, daß er 65 Monate seiner Freiheit beraubt war. Der Ausschuß ist dabei den Angaben des Klägers gefolgt, wonach dieser in der Beit ab Ende September 1939 bis 17. Januar 1945 in mehreren Ghettos und Konzentrationslagern festgehalten worden ist. Vorbehaltlich der späteren Durchführung eines ordentlichen Verfahrens ist dem Kläger entsprechend einer beschränkten Ausnahmebewilligung vom Erfordernis der deutschen Staatsangehörigkeit ein Abschlag auf die Haftentschädigung in Höhe von 1.000 DM zuerkannt worden« Aufgrund einer späteren Erweiterung der Ausnahmebewilligung sind ihm am 1. August 1951 weitere 6.512,50 DM auf Haftentschädigung bezahlt worden. Ein Antrag des Klägers auf Zahlung einer Geschädigtenrente nach dem Micdersächsisehen Sonderhilfe-gesetz vom 22. September 1948 ist abgelehnt worden, weil der Kläger die Hüftverletzung, mit deren Folgen er vor allem seinen Antrag begründete, nach seinen eigenen Angaben während des Einmarsches der deutschen Truppen in Lancut erlitten habe. Nach Inkrafttreten des BundesentBChädigungsgesetjes hat der Kläger Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper und Gesundheit, an Freiheit, an Eigentum und Vermögen und im beruflichen Fortkommen gestellt. Dabei hat er angegeben, seine Hüftverletzung sei auf Gewaltmaßnahmen während des Aufenthalts im Ghetto Lancut zurückzuführen. Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Sie hat eine Verfolgung als nicht feststellbar erachtet, da nach den Angaben der Ehefrau des Klägers aus dem Jahre 1946 angenommen werden müsse, daß der Kläger mit seiner Familie im September 1939 nach Rußland ausgewichen sei. Auch habe der Kläger widersprechende Angaben über die Ursache der Hüftverletzung gemacht,« Ober zeugendes Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs, 1 BEG sei die Vielzahl der aufgezeigten Widersprüche, in die sich der Kläger bei der Begründung des angeblich erlittenen Gesundheitsschadens verwickelt habe. Weiteres Anzeichen seien aber auch die krassen Widersprüche, die sich aus den Aussagen seiner Ehefrau ergeben hätten. Bei der Vielzahl der Ablehnungsgründe müsse der Antrag der Versagung unterliegen. Der Kläger hat Klage erhoben und, unter Beschränkung seiner Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Freiheit und für Schaden an Körper und Gesundheit, beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, 1. an ihn wegen Schadens an Freiheit weitere 2,138,50 DM zu zahlen, 2, an ihn wegen Schadens an Körper und Gesundheit eine Kapitalentschädigung und, ab 1, November 1953» eine monatliche Rente zu zahlen sowie ihm Heilfürsorge zu gewähren. Dao Landgericht hat durch Teilurteil den Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Freiheit abgewiesen, weil nach den Ergebnis dor Beweisaufnähme dio behauptete Freiheit»- — 4 — entziehung nicht mit genügender Sicherheit festgestellt werden könne. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu-rückgewiesen. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht» Das beklagte Land hat sich im Revisionsrecht9zug nicht vertreten lassen» Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet» . Das Berufungsgericht hat es offengelassen, ob die vom Kläger behauptete Freiheitsentziehung als festgestellt erachtet werden kann» Es hat das klageabweisende Urteil des Landgerichts bestätigt, weil das beklagte Land die etwaigen Entschädigungsansprüche wirksam versagt habe» Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Hüftverletzung des Klägers allenfalls auf Kriegseinwirkung während der Besetzung der Stadt LMi durch die deutschen Truppen zurückzuführen, die vom Kläger im Entschädigungsverfahren nach dem BEO über die Entstehung dieser Verletzung gegebene Darstellung also unrichtig» Der Kläger, habe, so führt das Berufungsgericht weiter aus, die falschen Angaben vorsätzlich gemacht, um eine Entschädigung nach § 28 BEG zu erhalten. Die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine Versagung seien somit gegeben. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensausübung seien nicht ersichtlich« Die Entschädigungsbehörde habe allerdings die Ablehnung nach § 7 Abs. 1 BEG nicht nur auf die Angaben des Klägers zur Entstehung der HUftverletzung gestützt, sondern darüber hinaus auf widersprechende Angaben über den Gesundheitszustand der Ehefrau hingewiesen« Aus den Zusammenhang der Gründe des Bescheides sei aber deutlich zu erkennen, daß die Behörde das eigentliche Gewicht auf die Angaben des Klägers zur Entstehung seiner Hüftver-letzung gelegt habe« Sie spreche insoweit von einem "Überzeugenden Indiz" für eine Versagung, sei sich demnach der entscheidenden Bedeutung und des überragenden Gewichts der hier festgestellten falschen Angaben im Hinblick auf die Versagungsgründe nach § 7 Abs« 1 BEG bewußt gewesen« Damit mache der Bescheid ersichtlich, daß gerade dieser Verstoß gegen die Wahrheitspflicht so schwerwiegend sei, daß die Entschädigungsbehörde die völlige Versagung der geltend gemachten Ansprüche als gerechtfertigt erachtet habe« Weitere Gründe für die Versagung habe die Entschädigungsbehörde nicht erörtert« So habe die Behörde in diesem Zusammenhang nicht auch nocht darauf abgestellt, daß sie vor allem in Anbetracht der Angaben der Ehefrau des Klägers über das Ausweichen der Familie nach Rußland nicht die Überzeugung habe gewinnen können, daß die gegenteilige Darstellung des Klägers über den Aufenthalt ln mehreren Ghettos und Konzentrationslagern zutreffend sei. 2« Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen sind im Ergebnis begründet. a) Die von der Revision erhobene Rüge einer Versagung des rechtlichen Gehörs geht fehl« Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte gemäß Art« 103 Abs« 1 GG und § 139 ZPO den Kläger auffordem müssen, sich zur Frage der Versagung der Ansprüche nach § 7 BEG zu äußern, weil das Landgericht die Klage nur mangels eines ausreichenden Nachweises der Freiheitsentziehung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen abgewiesen habe und sich die Beweiserhebung des Berufungsgerichts auf diese Frage erstreckt habe. Die Revision übersieht jedoch» daß sich der Kläger bereits in der Berufungsbegründung eingehend zur Frage einer Versagung der Ansprüche nach § 7 BEG geäußert hat und daß das beklagte Land auch in der Berufungsinstanz seinen Klageabweisungsantrag auf die von ihm ausgesprochene Versagung gestützt hat» wie es in der Berufungserwiderung durch Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und das Vorbringen im ersten Rechtszug zu dem Ausdruck gebracht hat. Bei dieser Sachlage war ein entsprechender Hinweis seitens des Berufungsgerichts nicht geboten Die Rüge ist daher unbegründet. b) Die Revision macht geltend» die Versagung des geltend gemachten Anspruchs wegen widerspruchsvoller Angaben sei nur zulässig» wenn zunächst die Voraussetzungen des Anspruchs festgestellt seien. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden. Der erkennende Senat hat bereits im Urteil vom 14. Dezember I960 - IV ZR 133/60 RzW 1961, 262 Nr. 11, ausgesprochen, daß es im Falle einer auf subjektive Gesichtspunkte, nämlich auf vorsätzlich unrichtige Angaben des Klägers über Grund und Höhe seiner Entschädigungsansprüche gestützten Versagung einer Feststellung des Grundes und der Höhe dieser Ansprüche nicht bedarf. Der Senat hat diese Auffassung mit der Erwägung begründet, daß das Ausmaß dos Verschuldens, das für die Behörde bei der völligen Versagung des Entschädigungsanspruchs maßgebend ist, von der Höhe der geltend gemachten Entschädigungsansprüche regelmäßig unabhängig ist. Er hat es daher gebilligt, daß die Entschädigungsbehörde dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche in vollem Umfange versagt hatte, ohne zuvor das Bestehen dieser Ansprüche nach Grund und Höhe geprüft zu haben* An dieser Rechtsprechung ist fcstzuhalten* Die Versagung des geltend gemachten Entschädigungsanspruchs setzt somit die vorherige Feststellung des Anspruchs nicht voraus* Das Berufungsgericht war daher nicht gehalten, Feststellungen in dieser Richtung zu treffen. Allerdings ist hier die Besonderheit gegeben, daß die Entschädigungsbehörde im gleichen Bescheid einerseits die Voraussetzungen der geltend gemachten Entschädigungsansprüche geprüft und als nicht ertfiesen erachtet hat, andererseits aber die Ablehnung auch mit einer Versagung nach § 7 Abs* 1 BEG begründet hat. Dies begegnet gleichfalls keinen rechtlichen Bedenken* Der Entschädigungsbehörde kann e3 nicht verwehrt sein, in ihrem Ablehnungsbescheid alle die Ablehnung tragenden Gesichtspunkte gleichzeitig darzulegen« Sie muß insbesondere dann, wenn sie einen Anspruch aus Beweisgründen als nicht feststellbar erachtet, damit rechnen, daß der Antragsteller unter Umständen im gerichtlichen Verfahren noch den Beweis für den behaupteten Verfolgungsschaden erbringt. Zwar kann sie auch noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens im Wege eines Srgünzungs-bescheides eine Versagung wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtiger Angaben aussprechen (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 18. November I960 - IV ZR 107/60 LH Nr. 15 zu § 7 BEG 1956 » RzW 1961, 112 Nr. 9). Sie ist aber nicht gehindert, dies bereits im ursprünglichen Ab-lchnungobeocheid zu tun, wenn sie im Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides die Voraussetzungen hierfür als gegeben erachtet. Eine solche Verfahrensweise hat den Vorzug, daß sich die Entschädigungsgerichte auf die Prüfung der objektiven und subjektiven Voraussetzungen .des § 7 Abo. 1 BEG sowie auf eine Überprüfung der Ermessensausübung gemäß § 211 BEG beschränken können und nicht gehalten sind, zunächst das Bestehen eines Anspruchs zu prüfen, sofern nicht diese Prüfung für die Feststellung der objektiven und sub- jektiven Voraussetzungen einer Versagung erforderlich ist* Hach allem kann die Entschädigungsbehörde auch einen Anspruch, dessen Voraussetzungen sie nicht für erwiesen hält, wegen vorsätzlich oder grob fahrlässig falscher Angaben gemäß § 7 Abs« 1 BEG versagen. c) Bagegen ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die im Bescheid der Entschädigungsbehörde erörterten Vorwürfe nicht umfassend geprüft, sondern sich auf die Prüfung eines einzigen Vorwurfs beschränkt, begründet« Die Auffassung des Berufungsgerichts, die Entschädigungsbehörde habe das entscheidende Gewicht auf die falschen Angaben des Klägers Uber die Entstehung seiner Hüftver-letzung gelegt und weitere Gründe für die Versagung nach § 7 Abs. 1 BEG nicht erörtert, findet in dem Inhalt des Bescheides, der der selbständigen Auslegung durch das Revioionsgericht zugänglich ist (RGZ 102, 1, 3) keine ausreichende Stütze« Zwar sind im Bescheid die Widersprüche, in die sich der Kläger bei der Begründung des geltend gemachten Geoundheitsschadens verwickelt hat, eingehend erörtert und als überzeugendes Indiz für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 BEG aufgeführt. Der Bescheid, der seinem ganzen Inhalt nach zu v/ürdigen ist, enthält jedoch auch eine ausführliche Wertung der Angaben der Ehefrau des Klägers über die Rückkehr der Familie aus dem Osten im Jahre 1945» Biesen Angaben ist im Bescheidmehr Glaubwürdigkeit zugeoprochen als allen späteren - eidesstattlichen - Erklärungen des Klägers und seiner Zeugen. Damit sind diese letzteren Erklärungen als unrichtig gewertet. Bei der Erörterung der Versagungsgründe sind die sich aus den Aussagen der Ehefrau ergebenden k krassen \7idersprüche als weiteres Indiz dafür auf geführt, daß sich der Klüger unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht hat. Damit sind ersichtlich nicht nur die anschließend aufgeführten Widersprüche in der Darstellung des Gesundheitsschadens der Ehefrau gemeint, die ja dem Klüger selbst nicht hätten angelastet werden können, sondern die Angaben des Klägers zu dem Freiheitsschaden,# denen die Entschädigunge-behörde angesichts der Angaben der Ehefrau über das Ausweichen der Familie noch Rußland keine Glaubwürdigkeit beigemessen hat. Schließlich ist im Bescheid die Versagung ausdrücklich mit der Vielzahl der Ablehnungsgründe begründet. Dies spricht gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß allein der Vorwurf widersprechender Angaben über die Entstehung des Gesundheitsschadens für die Versagung maßgebend war. Vielmehr ist aus dem Inhalt des Bescheides zu folgern, daß für die volle Versagung der Ansprüche der Vorwurf unrichtiger Angaben nicht nur hinsichtlich dieses Punktes, sondern auch hinsichtlich des geltend gemachten Freiheitsschadens maßgebend war. Die Versagung des Entschädigungsanspruchs liegt im Ermessen der Entschädigungsbehörde. Das Entschädigungsgericht hat nach § 211 BEG nur zu prüfen, ob die Entsohädi-gungsbohörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Y/eise Gebrauch gemacht hat. Zu dieser ihm vorbehaltenen Prüfung ist das Gericht nur dann in der Lage, wenn es aus der Ermessensentscheidung der Behörde ersehen kann, welche Erwägungen bei der völligen oder teilweisen Versagung des Anspruchs eine Rolle gespielt haben (vgl. da3 vorerwähnte Urteil des erkennenden Senats vom 18. November I960). An diose Erwägungen sind die Entschädigungsgerichte gebunden. Sie 10 - dürfen nicht ihr Ermessen anstelle dos Ermessens der Ent-schädigungsbehörde setzen« Eine solche Änderung ist unzulässig (vgl. Urteile des erkennenden Senats vom 8. November 1957 - IV ZK 152/57 -, LM Nr. 3 zu § 7 BEG 1956 * RzY/ 19$8, 101 Nr. 19, und vom 30. Mai 1962 - IV ZK 287/61 Rz\7 1962, 474 Nr. 40). Eine Änderung der Ausübung des Ermessens liegt aber dann vor, wenn für die volle Versagung des Anspruchs bereits der Vorwurf mindestens grob fahrlässig unrichtiger Angaben hinsichtlich eines Punktes als ausreichend erachtet wird, während bisher die Versagung auf den Vorwurf solcher Angaben hinsichtlich mehrerer Punkte gestützt war (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 4. April 1962 - IV ZK 269/61 RzW 1962, 357 Nr. 14). Eine solche Änderung ist allein der Entschädigungobehörde Vorbehalten. $Le Entochädigungsgerichte können somit im Kähmen der Ermessensnachprüfung nach $ 211 BEG nicht unwahre Angaben hinsichtlich eines einzigen Punktes als für die Versagung ausreichend erachten, wenn die Entschädigungsbehörde die Versagung auf unwahre Angaben hinsichtlich mehrerer Sachverhalte gestützt hat. Hier 1st nicht ersichtlich, daß die Entschädigungsbehörde im Laufe des gerichtlichen Verfahrens durch einen, v/enn auch nur mündlich erlassenen, Ergänzungsbescheid ihre Ermoooensausübung dahin geändert hat, daß schon die vom Berufungsgericht festgestollten vorsätzlich falschen Angaben dco Klägers über die Entstehung seiner Hüftverletzung für die volle Versagung seiner Ansprüche ausreichend sein sollen. Bas Berufungsgericht konnte deshalb die ausgesprochene Versagung nicht allein wegen dieses einzigen von ihm als begründet erachteten Vorwurfs billigen. 11 3- Auo diesen Gründen muß das angefoohtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden* Bas Berufungsgericht wird, sofern nicht das beklagte Land die Ausübung seines Ermessens ändert, tatrichterlich prüfen müssen, ob der Kläger durch national* sozialistische Gewaltmaßnahmen seiner Freiheit beraubt v/ar oder ob auch der Vorwurf vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtiger Angaben des Klägers über diesen Schaden begründet ist. Ascher Johannsen Haaß Br.Loev/enheim Br .Gral