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BGH

Gericht: BGH

Sie haben beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer Rente ab 1» Januar 1958 von 6o DM an die Klägerin zu 1.) und von 3o DM an die Klägerin zu 2.) unter Anrechnung der bereits für diese Zeit gezahlten Rentenbeträge und Kapitalentschädigung zu verurteilen• zusammenzuzählen und diesem Betrag nur ein Freibetrag für die Klägerin zu 1,) gegenüberzustellen, oder steht jeder Klägerin ein eigener Freibetrag zu, dem allein die an sie zu zahlende Entschädigungs-rente zuzüglich der Rente aus der Sozialversicherung gegenüberzustellen ist? Io Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Klägerin zu 1o) nach dem eindeutigen Wortlaut des § 97 Abs* 2 BEG ein Rentenmindestbetrag von 6o DM und der Klägerin zu 2*) ein solcher von 3o DM monatlich zustehe * Vielmehr sind bei der Bemessung der Rente gemäß § 93 Abs* 2 BEG das Lebensalter des Verfolgten und die ihm' nach § 92 BEG zustehende Kapitalentschädigung angemessen zu berücksichtigen* Zur Vermeidung von Härten, die sich aus dieser;Art der Berechnung ergeben könnten, bestimmt § 95 Abs* 2 BEG den monatlichen Mindestbetrag der Rente für den Verfolgten selbst mit loo DM. Von diesem monatlichen Mindestbetrag geht der Gesetzgeber erkennbar bei der Festsetzung der Mindestbeträge der Renten für die Witwe und die Kinder des Verfolgten aus. Wenn daher das beklagte Land bei der Pestsetzung der Renten der Klägerinnen die für den verstorbenen Verfolgten gemäß § 93 BEG i. 2. Zu Unrecht kürzt das beklagte Land die unrichtige errechnete Rente der Klägerin zu 1.) mit der Begründung, daß diese Rente zusammen mit der für die Klägerin zu 2.) festgesetzten Rente zuzüglich der an die Klägerinnen gezahlten Renten aus Mitteln der Sozialversicherung den in § 35 Abs. 2 der 3. Danach wird die in Abs. 2 dieser Vorschrift festgesetzte Mindestrente von monatlich loo DM insoweit gekürzt, als sie zusammen mit Versorgungsbezügen oder wiederkehrenden Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln den Betrag von 3oo DM im Monat übersteigt. ?o Die Vorschrift des § 95 Abs.3 BEG findet nach § 97 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BEG bei der Frage einer Kürzung der monatlichen Mindestrente der Witwe und der Kinder des Verfolgten entsprechende Anwendung. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird der monatliche Mindestbetrag der Rente für die Witwe oder den Witwer im Falle des § 97 Abs. 2 BEG insoweit gekürzt, als er zusammen mit den Versorgungsbezügen oder wiederkehrenden Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln im Sinne von § 95 Abs.3 Satz 1 BEG den Betrag von 26o DM im Monat übersteigt. Haben nur die Kinder Anspruch auf Rente, so wird der monatliche Mindestbetrag der Rente für jedes Kind insoweit gekürzt, als er zusammen mit den VersorgungsbeZügen oder wiederkehrenden Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln den Betrag von 12o DM im Monat übersteigt* Die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der verstorbene Verfolgte Ehefrau und Kinder hinterlassen hat, ist in § 35 Abs* 2 der 3» DV-BEG nicht geregelt* Die Vorschrift der DV ergibt daher keine Antwort auf die Frage, ob in einem solchen Falle die Versorgungsbezüge des Kindes auf den der Witwe zustehenden Freibetrag anzurechnen sind* Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Frage verneint* Was zunächst den der Klägerin zu 1.) zustehenden Freibetrag anlangt, so beträgt dieser gemäß § 35 Abs« 2 BEG 28o DM monatlich« Denn für die Klägerin zu 2«) können ungeachtet ihres Alters wegen ihrer völligen Erwerbsunfähigkeit nach Beamtenrecht KinderZuschläge gewährt werden« Diese Erhöhung von 26o DM auf 28o DM steht nicht als Sonderfreibetrag der Klägerin zu 2*) zu. 4° Eine Anrechnung von Versorgungsbezügen des Kindes auf den der Witwe danach zustehenden Freibetrag sieht das Gesetz nicht vor, § 35 Abs, 2 letzter Satz der 3o DV-BEG zeigt zweifelsfrei, daß dem Gesetzgeber die Möglichkeit derartiger Versorgungsbezüge für ein Kind bekannt ist. Wenn er gleichwohl keine ausdrückliche Regelung für den Fall traf, daß neben der Witwe ein nach dem BEG rentenberechtigtes Kind Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln bezog, so kann hierin in Übereinstimmung mit der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nur der Schluß gezogen werden, daß die Versorgungsbezüge des Kindes den der Witwe zustehenden Freibetrag nicht beeinträchtigen sollten. 50Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn die Rente der Klägerin zu 2«) zuzüglich der an sie gezahlten Sozialversicherungsrente den in § 35 Abs» 2 der 3« DV-BEG dem Kinde zustehenden Freibetrag von 12o DM übersteigen würde, kann dahingestellt bleiben, da die an die Klägerin zu 2o) aus Mitteln des BEG und der Sozialversicherung geleisteten Monatsbeträge insgesamt nur 1o6 DM (3o DM und 76 DM) ausmachen, den für Kinder vorgesehenen Frei-betrag von 12o DM daher nicht erreichen. Werden daher bei der Frage der Kürzung der der Klägerin zu 1,) aus Mitteln des BEG gezahlten Mindestrente von 6o DM nur die ihr aus der Sozialversicherung gebührenden Leistungen dem Freibetrag von 28o DM gegenübergestellt, so findet eine Kürzung der Mindestrente des BEG gemäß §§ 97 Abs, 2, Hätte der verstorbene Verfolgte als Hinterbliebene nur seine Witwe, die Klägerin zu 1c), hinterlassen, so würde eine Kürzung der ihr zustehe ndcn Mindestrente von 6o DM im Monat nicht in Betracht kommen, da dieser Rentenbetrag zuzüglich der ihr aus Mitteln der Sozialversicherung zustehenden Versorgungsrente den Freibetrag des § 35 Abs, 2 der 3, DV-BEG nicht erreichen würde. 6, Eine andere Hechtslage besteht schließlich auch nicht nach § 85 Abs, 2 BEG, Ist der Verfolgte danach nach Ausübung des Wahlrechts verstorben, so steht der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und den Kindern, solange für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, der Anspruch auf Rente zu. Wenn § 97 Abs, 1 BEG bestimmt, daß in den Fällen, in denen der Verfolgte nach Ausübung de3 Wahlrechts verstorben ist, § 85 BEG entsprechende Anwendung findet, so bedeutet die Verweisung auf diese Vorschrift in diesem rechtlichen Zusammenhang nur, daß auch die Witwe und die Kinder eines im privaten Dienst geschädigten Verfolgten den Anspruch auf eine Rente haben, Für die Kürzung der Mindestrente gilt aber nicht die Vorschrift des § 85 Abs, 2 Satz 2 BEG, sondern gemäß § 97 Abs, 2 Satz 1 Halbsatz 2 BEG die Vorschrift des § 95

Zitierte Normen: § 93 BEG
MindestrenteVersorgungsbezügeKindKlägerinnenBEGLandRenteVerfolgteKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2519 077
BEG § 85 Abs. 2, §§ 95, 97; 3. DV-BEG v. 2o. März 1957,
BGBl I 269, § 35
Bei der Präge der Kürzung der Hinterbliebenenmindestrente der Witwe sind Versorgungsbezüge einer Tochter jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn die an die Tochter zu leistende Mindestrente zuzüglich der Versorgungsbezüge den Betrag von 12o DM monatlich nicht erreichte
BGH, Urte Ve 6e Dezember 1961 - IV ZK 13o/6l - OLG Frankfurt/M*
. LG Darmstadt
IV ZR 13o/61
Verkündet am 6. Dezember 1961
Schorm, Justizangestellter als Urkund8beamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Landes Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13?
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagten und Hevisionsklägers Rechtsanwalt Dr. |HHRin
 gegen
1,) Maria Margaretha K 2«) Irene K	,
beide wohnhaft in H{
geb,
 Str. w>
Klägerinnen und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	HBIHIHfcin
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Dezember 1961 unter Mitwirkung des Senats Präsiden ten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, V/ilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil
 des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Prankfurt/Main
 vom 8. November 196o wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt das beklagte Land.
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der am	1957	verstorbene	Georg K^^war
 der Ehemann der Klägerin zu 1.) und der Vater der Klägerin zu 2.). Er war unter der Herrschaft des Nationalsozialismus aus politischen Gründen zu einer Zuchthausstrafe von 8 Jahren verurteilt wordene Auf Grund des Bescheides vom 13» Juni 1957 stand ihm wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen eine mit 62,66 DM er-rechnete und in Höhe der gesetzlichen Mindestrente von loo DM monatlich festgesetzte Rente zu, die wegen Bezuges einer höheren Gesundheitsschadensrente gemäß § 121 BEG nur in Höhe von 25 DM ausgezahlt wurde« Durch den Bescheid vom 8« November 1958 wurde der Klägerin zu 1«) ab Io Januar 1958 zahlbar eine monatliche Rente von 36 DM und der Klägerin zu 2«) eine Tochterrente von 19 DM monatlich zugebilligt„ Beide Renten wurden für die Witwe aus 6o v« H. und für die Tochter aus 3o v, Ko der für den Erblasser in Höhe von 62,66 DM errechneten Rente ermittelt» Die Mindestrente von loo DM wurde bei der Berechnung nicht berücksichtigt«
Durch den Änderungsbescheid vom 12« August 1959 wurde die Witwenrente der Klägerin zu 1«) mit Wirkung vom 1» Juni 1959 auf monatlich 27 DM mit der Begründung herabgesetzt, daß die Witwe eine inzwischen auf 161,3o DM erhöhte Witwenrente aus der Sozialversicherung beziehe»
Die Rente der völlig erwerbsunfähigen Tochter, die im Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides eine Rente von 76,- DM aus der Sozialversicherung bezog, wurde nicht herabgesetzt» Die Klägerinnen haben gegen beide Bescheide Klage erhoben» Das Landgericht hat beide Verfahren verbunden« Die Klägerinnen haben vorgetragen,
 
daß ihnen nach § 97 BEO die Mindestrente von 60 DM für die Witwe und von 3o DM für die Tochter Zuständen«. Sie haben beantragt, das beklagte Land zur Zahlung einer Rente ab 1» Januar 1958 von 6o DM an die Klägerin zu 1.) und von 3o DM an die Klägerin zu 2.) unter Anrechnung der bereits für diese Zeit gezahlten Rentenbeträge und Kapitalentschädigung zu verurteilen•
Das Landgericht hat das beklagte Land nach dem Klage-antrag verurteilt» Die Berufung des beklagten Landes blieb erfolglos. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter»
Die Klägerinnen beantragen, die Revision zurück-
zuweisen»
Entscheidungsgründe:
Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet.
Der Rechtsstreit der Parteien geht um zwei Prägen:
a)	Sind die Renten der Klägerinnen zu 1♦) und 2.) nach Maßgabe der für den verstorbenen Ehemann und Vater festgesetzten Rente zu berechnen oder ist der Berechnung der Renten der Klägerinnen die für den Verstorbenen errechnete Rente zugrundezulegen?
b)	Sind bei der Entscheidung der Frage der Kürzung der Renten der Klägerinnen wegen anderweiter Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln nach den
§§ 95 Abs» 3 BEG und 35 Abs, 2 der 3. DV-BEG die Renten der Klägerinnen und ihre Versorgungsbezüge
 
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zusammenzuzählen und diesem Betrag nur ein Freibetrag für die Klägerin zu 1,) gegenüberzustellen, oder steht jeder Klägerin ein eigener Freibetrag zu, dem allein die an sie zu zahlende Entschädigungs-rente zuzüglich der Rente aus der Sozialversicherung gegenüberzustellen ist?
Io Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Klägerin zu 1o) nach dem eindeutigen Wortlaut des § 97 Abs* 2 BEG ein Rentenmindestbetrag von 6o DM und der Klägerin zu 2*) ein solcher von 3o DM monatlich zustehe *
Dieser Auffassung ist zuzustimmen* Da der verstorbene Verfolgte im privaten Dienst tätig war, ist die Rente, die der Berechtigte anstelle der Kapitalentschädigung wählen kann, nicht wie bei dem beruflich selbständig tätig gewesenen Verfolgten auf der Grundlage der Versorgungsbezüge eines vergleichbaren Beamten ohne Berücksichtigung der Höhe der Kapitalentschädigung zu berechnen*
Vielmehr sind bei der Bemessung der Rente gemäß § 93 Abs* 2 BEG das Lebensalter des Verfolgten und die ihm' nach § 92 BEG zustehende Kapitalentschädigung angemessen zu berücksichtigen* Zur Vermeidung von Härten, die sich aus dieser;Art der Berechnung ergeben könnten, bestimmt § 95 Abs* 2 BEG den monatlichen Mindestbetrag der Rente für den Verfolgten selbst mit loo DM. Von diesem monatlichen Mindestbetrag geht der Gesetzgeber erkennbar bei der Festsetzung der Mindestbeträge der Renten für die Witwe und die Kinder des Verfolgten aus. Denn die Mindestbeträge der Renten für Witwe und Kinder betragen 6o und 3o v*H. der Mindestrente des Verfolgten* Nach der keinen Zweifel offenlassenden Bestimmung des § 97 Abs* 2 Satz 1 BEG hat daher die Klägerin zu 1*) einen Rentenanspruch von monatlich 6o DM und die Klägerin zu 2.) einen solchen
 von monatlich 3o DM» Daß die Mindestrente des verstorbenen Verfolgten mit Rücksicht auf die ihm zustehende höhere Gesundheitsschadensrente um 75 v, H. gekürzt und demgemäß nur mit 25 DM monatlich ausgezahlt worden ist, ist für die Renten der Klägerinnen ohne Bedeutung. Diese Kürzung beruhte auf der Anrechnungsvorschrift des § 121 BEG. Sie kann die den Klägerinnen nach dem Tode des Verfolgten und dem Wegfall der Gesundheitsschadensrente zustehenden Rentenansprüche nicht mindern. Wenn daher das beklagte Land bei der Pestsetzung der Renten der Klägerinnen die für den verstorbenen Verfolgten gemäß § 93 BEG i. V. mit § 33 der 3. DV-BEG errechnete Rente zugrundelegt, so entbehrt diese Art der Festsetzung einer rechtlichen Grundlage.
2. Zu Unrecht kürzt das beklagte Land die unrichtige errechnete Rente der Klägerin zu 1.) mit der Begründung, daß diese Rente zusammen mit der für die Klägerin zu 2.) festgesetzten Rente zuzüglich der an die Klägerinnen gezahlten Renten aus Mitteln der Sozialversicherung den in § 35 Abs. 2 der 3. DV-BEG normierten Preibetrag der Klägerin zu 1.) von 28o DM monatlich übersteige.
Bei der rechtlichen Beurteilung ist von der die Mindestrente des Verfolgten selbst betreffenden Kürzungsvorschrift des § 95 Abs. 3 BEG auszugehen. Danach wird die in Abs. 2 dieser Vorschrift festgesetzte Mindestrente von monatlich loo DM insoweit gekürzt, als sie zusammen mit Versorgungsbezügen oder wiederkehrenden Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln den Betrag von 3oo DM im Monat übersteigt. Der Betrag von 3oo DM erhöht sich bei verheirateten Verfolgten um 6o DM im Monat und für
 
jedes Kind, für das nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, um 2o DM im Monat. Der Verfolgte erhält jedoch mindestens den Betrag der nach § 93 BEG errechneten Rente»
?o Die Vorschrift des § 95 Abs. 3 BEG findet nach § 97 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BEG bei der Frage einer Kürzung der monatlichen Mindestrente der Witwe und der Kinder des Verfolgten entsprechende Anwendung. Ergibt sich bei einer Zusammenrechnung der Mindestbeträge der Renten nach Satz 1 ein höherer Betrag als der Mindestbetrag der Rente des Verfolgten, so werden die einzelnen Mindestbeträge der Rente in dem Verhältnis gekürzt, in dem sie ihrer Höhe nach zueinanderstehen. Diese Regelung beruht auf dem im Beamtenbesoldungsrecht allgemein geltenden Grundsatz, daß die Hinterbliebenenrenten die Versorgungsbezüge des verstorbenen Beamten nicht übersteigen dürfen. Auf dem gleichen Grundsatz beruhen auch die besonderen Kürzungsvorschriften des § 35 Abs, 2 der 3» DV-BEG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird der monatliche Mindestbetrag der Rente für die Witwe oder den Witwer im Falle des § 97 Abs. 2 BEG insoweit gekürzt, als er zusammen mit den Versorgungsbezügen oder wiederkehrenden Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln im Sinne von § 95 Abs. 3 Satz 1 BEG den Betrag von 26o DM im Monat übersteigt. Der Betrag von 26o DM im Monat erhöht sich für jedes Kind, für das nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden, können, um 2o DM im Monat. Haben nur die Kinder Anspruch auf Rente, so wird der monatliche Mindestbetrag der Rente für jedes Kind insoweit gekürzt, als er zusammen mit den VersorgungsbeZügen oder wiederkehrenden Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln den Betrag
 
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von 12o DM im Monat übersteigt* Die Frage, wie zu verfahren ist, wenn der verstorbene Verfolgte Ehefrau und Kinder hinterlassen hat, ist in § 35 Abs* 2 der 3» DV-BEG nicht geregelt* Die Vorschrift der DV ergibt daher keine Antwort auf die Frage, ob in einem solchen Falle die Versorgungsbezüge des Kindes auf den der Witwe zustehenden Freibetrag anzurechnen sind* Mit Recht hat das Berufungsgericht diese Frage verneint* Was zunächst den der Klägerin zu 1.) zustehenden Freibetrag anlangt, so beträgt dieser gemäß § 35 Abs« 2 BEG 28o DM monatlich«
Denn für die Klägerin zu 2«) können ungeachtet ihres Alters wegen ihrer völligen Erwerbsunfähigkeit nach Beamtenrecht KinderZuschläge gewährt werden« Diese Erhöhung von 26o DM auf 28o DM steht nicht als Sonderfreibetrag der Klägerin zu 2*) zu. Vielmehr gebührt diese Erhöhung nach Wortlaut und Sinn der Vorschrift allein der Klägerin zu 1«)*
4° Eine Anrechnung von Versorgungsbezügen des Kindes auf den der Witwe danach zustehenden Freibetrag sieht das Gesetz nicht vor, § 35 Abs, 2 letzter Satz der 3o DV-BEG zeigt zweifelsfrei, daß dem Gesetzgeber die Möglichkeit derartiger Versorgungsbezüge für ein Kind bekannt ist. Wenn er gleichwohl keine ausdrückliche Regelung für den Fall traf, daß neben der Witwe ein nach dem BEG rentenberechtigtes Kind Versorgungsbezüge aus deutschen öffentlichen Mitteln bezog, so kann hierin in Übereinstimmung mit der vom Berufungsgericht vertretenen Auffassung nur der Schluß gezogen werden, daß die Versorgungsbezüge des Kindes den der Witwe zustehenden Freibetrag nicht beeinträchtigen sollten. Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt einen Rechtsirrtum ungeachtet der Ausführungen des beklagten Landes insoweit nicht erkennen*
 
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50Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn die Rente der Klägerin zu 2«) zuzüglich der an sie gezahlten Sozialversicherungsrente den in § 35 Abs» 2 der 3« DV-BEG dem Kinde zustehenden Freibetrag von 12o DM übersteigen würde, kann dahingestellt bleiben, da die an die Klägerin zu 2o) aus Mitteln des BEG und der Sozialversicherung geleisteten Monatsbeträge insgesamt nur 1o6 DM (3o DM und 76 DM) ausmachen, den für Kinder vorgesehenen Frei-betrag von 12o DM daher nicht erreichen. Werden daher bei der Frage der Kürzung der der Klägerin zu 1,) aus Mitteln des BEG gezahlten Mindestrente von 6o DM nur die ihr aus der Sozialversicherung gebührenden Leistungen dem Freibetrag von 28o DM gegenübergestellt, so findet eine Kürzung der Mindestrente des BEG gemäß §§ 97 Abs, 2,
95 Abs« 3 BEG in Verbindung mit § 35 Abs. 2 der 3» DV-BEG nicht statt. Diese Auslegung der gesetzlichen Vorschriften wird auch dem Sinn und Zweck des Gesetzes allein gerecht. Die nach dem Gesetz zu leistenden Mindestrenten sollen die Lage der vielfach in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Hinterbliebenen eines im privaten Dienst geschädigten Verfolgten erleichtern. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn die an die Klägerin zu 2.) aus Versorgungsmitteln geleisteten Beträge bei der Frage der Kürzung der der Klägerin zu h) gebührenden Mindestrente eine Rolle spielen würden. Hätte der verstorbene Verfolgte als Hinterbliebene nur seine Witwe, die Klägerin zu 1c), hinterlassen, so würde eine Kürzung der ihr zustehe ndcn Mindestrente von 6o DM im Monat nicht in Betracht kommen, da dieser Rentenbetrag zuzüglich der ihr aus Mitteln der Sozialversicherung zustehenden Versorgungsrente den Freibetrag des § 35 Abs, 2 der 3, DV-BEG nicht erreichen würde. Es würde aber dem Zweck des Gesetzes widersprechen, wenn die Rente der Klägerin zu 1,) nur deshalb zu kürzen sein würde, weil ihre erwerbsunfähige
 
Tochter, der sie unterhaltspflichtig ist, aus öffentlichen Mitteln Versorgungsbezüge erhält. Diese Versorgungsbezüge reichen nach den heutigen wirtschaftlichen Verhältnissen auch bei bescheidener Lebensführung zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Klägerin zu 2,) kaum aus, so daß die unterhaltspflichtige Klägerin zu 1,) teilweise für den Unterhalt der Klägerin zu 2,) auf-kommen muß. Es kann nicht rechtens sein, die in ungünstigeren Verhältnissen lebende Hinterbliebene gegenüber einer wirtschaftlich besser gestellten Hinterbliebenen zu benachteiligen,
6, Eine andere Hechtslage besteht schließlich auch nicht nach § 85 Abs, 2 BEG, Ist der Verfolgte danach nach Ausübung des Wahlrechts verstorben, so steht der Witwe bis zu ihrer Wiederverheiratung und den Kindern, solange für sie nach Beamtenrecht Kinderzuschläge gewährt werden können, der Anspruch auf Rente zu. Die Rente der
i.itwe beträgt 6o v. H, und die Rente für Jedes Kind
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3o v. Ho der Rente, die dem Verfolgten nach § 83 BEG zugestanden hat. Auf die Renten sind andere Versorgungsleistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln anzurechnen, soweit die Versorgungsbezüge den Betrag von 15o DM im Monat übersteigen. Wenn § 97 Abs, 1 BEG bestimmt, daß in den Fällen, in denen der Verfolgte nach Ausübung de3 Wahlrechts verstorben ist, § 85 BEG entsprechende Anwendung findet, so bedeutet die Verweisung auf diese Vorschrift in diesem rechtlichen Zusammenhang nur, daß auch die Witwe und die Kinder eines im privaten Dienst geschädigten Verfolgten den Anspruch auf eine Rente haben, Für die Kürzung der Mindestrente gilt aber nicht die Vorschrift des § 85 Abs, 2 Satz 2 BEG, sondern gemäß § 97 Abs, 2 Satz 1 Halbsatz 2 BEG die Vorschrift des § 95
Io
 Abso 3 BEG i, V. mit § 35 Abs. 2 der 3. DV-BEG. Der Sinn dieser Sonderregelung geht dahin, der Witwe und den Kindern eines im privaten Dienst geschädigten Verfolgten die geringe Mindestrente von 6o und 3o DM möglichst ungekürzt zu erhalten und auf diese Weise die regelmäßig ebenfalls niedrig liegenden Versorgungsbezüge aus der Sozialversicherung durch Gewährung der ungekürzten Mindestrente wirksam zu verbessern« Gerade die im Palle der Klägerinnen geübte Anrechnungcmethode des beklagten Landes macht deutlich, daß auf diese Weise der \7ille des Gesetzgebers nicht zur Geltung kommen kann.
Nach alledem ist die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ascher Wüstenberg Wilden Bundesrichter Dr. Graf
 Dr.Loewenheim ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher