Z?0 § 511 Das Fehlen einer Beschwer des Berufungsklägers schließt in Ehesachen die Zulässigkeit der Berufung nur dann nicht aus-, wenn die Berufung zu dem Zweck eingelegt wird, durch Klagezurücknahme oder Verzicht auf den Klageanspruch die Aufrechterhaltung und Fortsetzung der Ehe zu ermöglichen (vgl* BGHZ 24, 369« 37o)<, An dieser Voraussetzung fehlt es» wenn der Kläger im Berufungsrechtszuge zwar erklären will» daß er auf den Klageanspruch verzichte, dabei aber entschlossen ist oder doch in Erwägung zieht« nach rechtskräftiger Abweisung seiner Klage sofort eine neue Scheidungsklage zu erheben, Der Kläger hat Scheidung der Bhe wegen Verschuldens der Beklagten beantragt mit der Begründung, daß die Beklagte seit einigen Monaten ein ehewidriges Verhältnis zu einem Fußballtrainer namens unterhalte, der früher in Schwenningen war und seit einiger Zeit in Cham (Opf.) Die Beklagte hat vor dem Landgericht zugegeben, daß sie ehewidrige Beziehungen zu CflB) unterhalte und ist der Klage nicht entgegengetreten, In der letzten mündlichen Verhandlung vom 27, August 1958 haben die Parteien für den Fall der Scheidung folgende Vereinbarung geschlossen: 2o September 1958 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil die Ehe der Parteien wegen schwerer Eheverfehlungen der Beklagten geschieden* Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt* In der Berufungsschrift hat er geltend gemacht« er sei durch das angefochtene Urteil insoweit beschwert, als die Ehe der Parteien nicht wegen Ehebruchs geschieden worden sei* Eine weitere Begründung hat er innerhalb der bis zu dem 2* Dezember 1958 verlängerten Prist zur Begründung der Berufung nicht vorgebracht* Mit Schriftsatz vom 25» November 1958, eingegangen am 26* November 1958r hat er erklärt, daß er die Klage zurücknehme* Die Beklagte hat dazu erklärt, daß sie einer KlageZurücknahme nicht zustimme Mit Schriftsatz vom 23* Dezember, eingegangen am 24* Dezember 1958, hat der Kläger erklärt, daß er auf den Klageanspruch verzichte* Die Beklagte hat beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Klage kostenpflichtig abzuwei-sen* Sie macht geltend, daß die Berufung unzulässig sei, weil die Parteien vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils vereinbart hätten, daß gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel eingelegt werden solle* In dieser Beziehung ist folgendes unstreitig: Klagers dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten den Entwurf der "Vereinbarung”, die hernach am 27* August 1958 zu gerichtlichem Protokoll gegeben wurde (Bl* 55 Anl* 6 und 6a GA)- 3s heißt in dem Schreiben, daß die 9*000 DM "zur Abfindung aller Ansprüche11 des Klägers bezahlt werden. Unstreitig ist , daß der Kläger die 7*000 DM daraufhin von der Beklagten erhalten hat (so seine Quittung., datiert vom 27» August 1958, Bl, 75 GA), Mit Schreiben vom 2, September 1958 übersandten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers das Formular einer Rechtsmittelverzichtserklärung» Dieses Schreiben kreuzte sich mit einem Schreiben des Letztgenannten vom selben Tage, in dem es heißt; "Die Angelegenheit dürfte erledigt sein"., wobei er zugleich seine Kosten aufgab (Bl, 66 Anl» 7 und 8 GA), Mit Schreiben vom Io» Oktober 1958 legitimierte sich der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Klägers gegenüber den Pro-zeßbevollmächtigten der Beklagten; er machte geltend, der Kläger habe inzwischen erfahren, daß die Beklagte sich aus dem Erlös von Uhren, die dem Kläger gehört hätten., so machten sie geltend, am Abend vor dem Termin vom 27, August 1958 erklärt, daß selbstverständlich gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt werde. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erwiderte mit Schreiben vom 16, Oktober 1958 (Bl* 55 Anl* 3) und hielt an seinen neu geltend gemachten Ansprüchen fest, wobei er noch darauf hinwies? Auch in der mündlichen Verhandlung vom 27- August 1958 sei von einem Rechtsmittelverzicht nicht die Rede gewesen- Wenn keine Einigung zwischen den Parteien zustande komme, werde der Kläger die 8 000 DM einklagen und im vorliegenden Scheidungsrechtsstreit auf seinen Scheidungsanspruch verzichten. Die Beklagte hat sich ferner auf das oben erwähnte Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 2. Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, Der Kläger hat hiergegen Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen* Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß der Kläger bereits vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils durch formlosen Vertrag mit der Beklagten sich verpflichtet habe, gegen das demnächst ergehende Scheidungsurteil keine Berufung einzulegen* Dag Zustandekommen einer solchen Vereinbarung hat das Berufungsgericht schon auf Grund des unstreitigen Sachverhalts in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen des Klägers für erwiesen erachtet* Diese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung* Die Berufung des Klägers war auch unabhängig von dem vereinbarten Rechtsmittelverzicht der Parteien unzulässig* daß er die Klage nur auf die Behauptung ehewidriger Beziehungen der Beklagten zu CHM® (nicht mehr auf Ehebruch) stütze (Bl. 25 GA) o Diesem Antrag ist in dem Urteil des Landgerichts in vollem Umfang entsprochen. Dieses Ziel verfolgte aber der Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat und wie auch der erkennende Senat überzeugt ist, mit seiner Berufung nicht. Ter Kläger erstrebt aber ein solches Urteil nicht, weil er den ernstlichen Willen hat« die Ehe mit der Beklagten fortzusetzen i weil er eine solche Fortsetzung für möglich hält«, sondern weil er die unter der Voraussetzung der Ehescheidung in diesem Rechtsstreit geschlossene Vereinbarung der Parteien vom 27o August 1958 über die von der Beklagten zu leistenden Zahlungen zu Fall bringen und seine Rechtsstellung hinsichtlich der Möglichkeit, weitergehende Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen«, verbessern möchte«, Bas ergibt sich insbesondere aus dem im Tatbestand angeführten Schriftwechsel zwischen den Prozeßbevollmächtigten der Parteien«, So ist in dem Schreiben des Rechtsanwalts vom io* Oktober 1958 namens des Klägers offen ausgesprochen, daß dieser nach Zurücknahme der vorliegenden Klage "unverzüglich eine neue Scheidungsklage einreichen und diese Scheidungsklage dann unmißverständlich auf Ehebruch stützen werde'*« In einem späteren Schreiben vom 3oo Oktober 1958 ist diese Ankündigung zwar dahin abgeschwächt« daß der Kläger es sich noch überlegen werde, ob und wann er eine neue Scheidungsklage einreichen werde. Aber auch aus dieser Erklärung ergibt sich, daß er keinesfalls entschlossen war, an der Ehe festzuhalten und daß dieser Entschluß für seinen Verzicht auf den Klageanspruch bestimmend war, Bas Gegenteil ist vielmehr auch daraus zu schließen, daß der Kläger, wie er nicht bestreitet, nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils gegen die Beklagte eine Anzeige wegen Abtreibung erstattet hat (Bl«, 74, 77 GA)» Ber Kläger glaubt auch ersichtlich nicht erstlich daran, daß die Beklagte bereit ist, die eheliche Gemeinschaft mit ihm wieder aufzunehmen, Mit einer solchen Annahme steht insbesondere seine eigene Behauptung im Widerspruch, die Beklagte sei dem CflBi, mit dem sie in einer Wohnung zusammenlebe, völlig hörig (Bio 62, 76 GA) bzw« die Beklagte habe in skrupelloser Weise den Ehemann C®® umgarnt iu?.d sioh,fhQrl.§ Die Berufung des Klägers ist ferner auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Begründungsfrist ordnungs mäßig begründet ist. Der Kläger konnte die Berufung auch zu dem Zwecke eingelegt haben, um seine Klage zurückzunehmen o.der auf den Klageanspruch zu verzichten. Die Erklärung, daß der Kläger durch das angefochtene Urteil beschwert sei? November 1958 erklärt» daß er die Klage zurücknehme0 Diese Erklärung hatte aber zu einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung jedenfalls nur dann ausreichen können, wenn die Kl a ge Zurücknahme noch innerhalb der Begrün-dungsfrist durch Einwilligung der Beklagten wirksam geworden wäre (§ 271 ZPO)» Das ist jedoch nicht geschehen» Die Beklagte hat im Gegenteil durch Schriftsatz vom 17« Dezem-ber 1958 erklärt« daß sie der A-1 age Zurücknahme nicht zustimme, Den Verzicht auf den Klageanspruch hat der Kläger erst nach Ablauf der Begründungsfrist erklärt* Dieser Verzicht hätte überdies eine Begründung der Berufung nur dann ersetzen können, wenn der Kläger damit ernstlieh=das Ziel verfolgt hätte, die Ehe aufrecht zu erhalten» Daß es ihm an dieser Absicht gefehlt hat* wurde bereits oben dargelegt»
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlungs nein Z?0 § 511 Das Fehlen einer Beschwer des Berufungsklägers schließt in Ehesachen die Zulässigkeit der Berufung nur dann nicht aus-, wenn die Berufung zu dem Zweck eingelegt wird, durch Klagezurücknahme oder Verzicht auf den Klageanspruch die Aufrechterhaltung und Fortsetzung der Ehe zu ermöglichen (vgl* BGHZ 24, 369« 37o)<, An dieser Voraussetzung fehlt es» wenn der Kläger im Berufungsrechtszuge zwar erklären will» daß er auf den Klageanspruch verzichte, dabei aber entschlossen ist oder doch in Erwägung zieht« nach rechtskräftiger Abweisung seiner Klage sofort eine neue Scheidungsklage zu erheben, BGH« Urt* Vo 2, Dezember 1959 - IV ZR 13o/59 - OLG Stuttgart LG Rottweil Verkündet am 2.Dezember 1959 Schornu Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im IT amen des Volkes In dem Rechtsstreit d es Kaufmanns Vladas WflHBstraße ~ Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers. Rechtsanwalt gegen Frau Martha _ S Kreis geb m - Pro vollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte? Rechtsanwalt Dr. in hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1959 unter Mitwirkung de Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske? Jo-hannsen, Dr. Vo Werner und Maaß für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 15* April 1959 wird zurückgewieseno Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Die Parteien haben am 3« April 1947 vor dem Standesamt Schwenningen geheiratet. Der Klager ist Litauerr er ist am keine Kinder vorhanden. Der letzte eheliche Verkehr hat im Januar 1958 stattgefunden, Die Beklagte lebt teilweise in Wallhausen, Kreis Konstanz« in einem ihr gehörigen Hause, teilweise in Cham, Der Kläger hat ein Zimmer in Schwenningen, er befindet sich aber gelegentlich auch in Wallhausen, * Der Kläger hat Scheidung der Bhe wegen Verschuldens der Beklagten beantragt mit der Begründung, daß die Beklagte seit einigen Monaten ein ehewidriges Verhältnis zu einem Fußballtrainer namens unterhalte, der früher in Schwenningen war und seit einiger Zeit in Cham (Opf.) lebt. Die Beklagte hat vor dem Landgericht zugegeben, daß sie ehewidrige Beziehungen zu CflB) unterhalte und ist der Klage nicht entgegengetreten, In der letzten mündlichen Verhandlung vom 27, August 1958 haben die Parteien für den Fall der Scheidung folgende Vereinbarung geschlossen: 1, Beide Parteien verzichten gegenseitig für Vergangenheit und Zukunft auf Unterhalt, gleich wie sich die Verhältnisse gestalten mögen, 2. Die Parteien sind sich darüber einig, daß der Hausrat bereits geteilt ist, 3» Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger 9«000 DM (in Worten: neuntausend Deutsche Mark) zu zahlen. 1918 in HMUBKLitauen geboren? die Beklagte ist 1922 in S geboren. Aus der She sind Die Zahlung dieses Betrages hat wie folgt zu geschehen: ‘.V 3) c b) * 4. . Das Landgericht hat sodann durch das den Parteien am I» bzw. 2o September 1958 an Verkündungs Statt zugestellte Urteil die Ehe der Parteien wegen schwerer Eheverfehlungen der Beklagten geschieden* Der Kläger hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt* In der Berufungsschrift hat er geltend gemacht« er sei durch das angefochtene Urteil insoweit beschwert, als die Ehe der Parteien nicht wegen Ehebruchs geschieden worden sei* Eine weitere Begründung hat er innerhalb der bis zu dem 2* Dezember 1958 verlängerten Prist zur Begründung der Berufung nicht vorgebracht* Mit Schriftsatz vom 25» November 1958, eingegangen am 26* November 1958r hat er erklärt, daß er die Klage zurücknehme* Die Beklagte hat dazu erklärt, daß sie einer KlageZurücknahme nicht zustimme Mit Schriftsatz vom 23* Dezember, eingegangen am 24* Dezember 1958, hat der Kläger erklärt, daß er auf den Klageanspruch verzichte* Die Beklagte hat beantragt, die Berufung als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Klage kostenpflichtig abzuwei-sen* Sie macht geltend, daß die Berufung unzulässig sei, weil die Parteien vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils vereinbart hätten, daß gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel eingelegt werden solle* In dieser Beziehung ist folgendes unstreitig: In der Zeit vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht standen die Parteien in Verhandlungen über eine Konventionalscheidung* Mit Schreiben vom 24* Juni 1958 übersandte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klagers dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten den Entwurf der "Vereinbarung”, die hernach am 27* August 1958 zu gerichtlichem Protokoll gegeben wurde (Bl* 55 Anl* 6 und 6a GA)- 3s heißt in dem Schreiben, daß die 9*000 DM "zur Abfindung aller Ansprüche11 des Klägers bezahlt werden. Nachdem die Parteien über den Inhalt der vor Gericht abzugebenden Vereinbarung einig geworden waren, erschien am 26. August 1958 die Beklagte in Begleitung mit dem Kläger abends im Büro ihrer Prozeßbevollmächtigten und erklärte., der Kläger wolle den bar zu bezahlenden Betrag von 7*000 DM schon an diesem Abend haben, auch fragte sie den Prozeßbevollmächtigten» ob damit Gefahren verbunden seien. Was weiter gesprochen-wurdec ist streitig. Unstreitig ist , daß der Kläger die 7*000 DM daraufhin von der Beklagten erhalten hat (so seine Quittung., datiert vom 27» August 1958, Bl, 75 GA), Mit Schreiben vom 2, September 1958 übersandten die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers das Formular einer Rechtsmittelverzichtserklärung» Dieses Schreiben kreuzte sich mit einem Schreiben des Letztgenannten vom selben Tage, in dem es heißt; "Die Angelegenheit dürfte erledigt sein"., wobei er zugleich seine Kosten aufgab (Bl, 66 Anl» 7 und 8 GA), Die gewünschte Verzichtserklärung wurde in der Folge nicht abgegeben. Mit Schreiben vom Io» Oktober 1958 legitimierte sich der jetzige Prozeßbevollmächtigte des Klägers gegenüber den Pro-zeßbevollmächtigten der Beklagten; er machte geltend, der Kläger habe inzwischen erfahren, daß die Beklagte sich aus dem Erlös von Uhren, die dem Kläger gehört hätten., mindestens 8*000 DM widerrechtlich angeeignet habe; dieser Betrag stehe dem Kläger auf alle Fälle über die ohnedies ungenügende Ver- gleichssumrae von 9*000 DM hinaus noch zu« Ungenügend sei die Vergleichssumme? weil dem Kläger Ansprüche in Höhe von 35*000 DM zugestanden hatten; es kämen folgende Möglichkeiten in Drages a) Berufungszurücknahme, aber nur dann, wenn in einer neu zu schließenden Abfindungsvereinbarung die 8-000 DM voll berücksichtigt würden; b) KlageZurücknahme (bzw. später: Klagverzicht)? Einreichung einer neuen, auf Ehebruch gestützten Scheidungsklage und Einklagung des Anspruchs des Klägers von etwa 40,000 DM» Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten wiesen eine solche Regelung mit Schreiben vom 13* Oktober 1958 (Bl, 55 Anlo 2 GA) zurück. Der Kläger habe? so machten sie geltend, am Abend vor dem Termin vom 27, August 1958 erklärt, daß selbstverständlich gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt werde. Auch sein erstinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter habe am Terrainstage eine solche Erklärung abgegeben» Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers erwiderte mit Schreiben vom 16, Oktober 1958 (Bl* 55 Anl* 3) und hielt an seinen neu geltend gemachten Ansprüchen fest, wobei er noch darauf hinwies? daß die Beklagte ihren ehewidrigen Verkehr mit CflBB fortsetze» Die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten antworteten mit Schreiben vom 31, Oktober 1958 (Bl* 55 Anl» 4)? erst die Zusage des Rechtsmittelverzichts habe die Beklagte veranlaßt. 7*000 DM sofort auszuzahlen» Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers entgegnete mit Schreiben vom 3o. Oktober 1958 (Bl* 55 Anl» 5)? bei der Be- 6 ~ sprechung am 26. August 1958 sei mit keinem Wort v'.n einem Rechtsmittelverzicht die Rede gewesen; die Beklagte habe ihre Prozeßbevollmächtigten gefragt, ob eine Gefahr für sie bestehe, wenn sie 7-000 DM bereits jetzt zahle; diese Frage habe ihr Rrozeßbevollraächtigter verneint. Tatsächlich sei auch keine Gefahr gewesen, da die Beklagte diesen Betrag auf alle Fälle geschuldet habe. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 27- August 1958 sei von einem Rechtsmittelverzicht nicht die Rede gewesen- Wenn keine Einigung zwischen den Parteien zustande komme, werde der Kläger die 8 000 DM einklagen und im vorliegenden Scheidungsrechtsstreit auf seinen Scheidungsanspruch verzichten. Damit werde der Vergleich hinfällig* ob und wann er eine neue Scheidungsklage einreichen werde, werde er sich noch überlegen- Eine solche Klage werde er dann in jedem Fall auf Ehebruch der Beklagten mit Cfll^^und anderen Männern stützen- Die Beklagte hat zur Begründung ihres Antrages auf Verwerfung der Berufung noch vorgetragens Am 26. August 1958 habe der Rrozeßbevollmächtigte der Beklagten den Kläger gefragt, ob auf Grund der Vereinbarung das zu erwartende Urteil erster Instanz angenommen werde. Der Xläger habe das als selbstverständlich hingestellt. Daraufhin habe er. der Frozeßbevollmächtigte, der Beklagten erklärt, daß dann gegen die Auszahlung der 7-000 DM schon vor der Rechtskraft des Urteils nichts einzuwenden sei. Die Beklagte hat sich ferner auf das oben erwähnte Schreiben des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 2. September 1958 bezogen. Sie hält die Berufung ferner auch deshalb für unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Begründungsfrist begründet worden sei. Der Verzicht auf den Klaganspruch habe zu- mindest innerhalb der Begründungsfrist erklärt werden müssen* Der Verzicht sei auch sittenwidrig, weil er nur deshalb erklärt sei? um den Vergleich zu Fall zu bringen* Das Oberlandesgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, Der Kläger hat hiergegen Revision eingelegt mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen* En ts c he idungsgründ e• Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit der Begründung als unzulässig verworfen, daß der Kläger bereits vor Erlaß des landgerichtlichen Urteils durch formlosen Vertrag mit der Beklagten sich verpflichtet habe, gegen das demnächst ergehende Scheidungsurteil keine Berufung einzulegen* Dag Zustandekommen einer solchen Vereinbarung hat das Berufungsgericht schon auf Grund des unstreitigen Sachverhalts in Verbindung mit dem eigenen Vorbringen des Klägers für erwiesen erachtet* Diese Feststellung wird von der Revision nicht angegriffen. Sie hat lediglich um Nachprüfung gebeten, ob die Verzichtsvereinbarung der Parteien nach den vom Senat in seinem Urteil vom 25 c Juni 1958 - BGHZ 28., 45 ff - dargelegt Grundsätzen nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei* Diese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung* Die Berufung des Klägers war auch unabhängig von dem vereinbarten Rechtsmittelverzicht der Parteien unzulässig* Die Zulässigkeit der Berufung ist auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (Stein/Jonas/Schönke ZPO 18, Auflo § 559 IV? 2 und die dort in Anm. 24 angeführten Entscheidungen)c Das Revisionsgericht hat dabei auch den Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt selbständig zu prüfen., ohne an die Feststellungen des Berufungsgerichts - soweit sie von diesem nicht.zur Begründung seiner die Unzulässigkeit aussprechenden Entscheidung getroffen sind - gebunden zu sein (Stein/Jonas/Schönke aaO § 561 II, 2 c)o Diese Prüfung ergibt folgendes* Der Kläger hatte in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht beantragt, die Ehe wegen Verschuldens der Beklagten zu scheiden. Dazu hatte er erklärtr. daß er die Klage nur auf die Behauptung ehewidriger Beziehungen der Beklagten zu CHM® (nicht mehr auf Ehebruch) stütze (Bl. 25 GA) o Diesem Antrag ist in dem Urteil des Landgerichts in vollem Umfang entsprochen. Der Kläger ist also durch das landgerichtliche.. Urteil nicht beschwert (BGHZ 24, 369o 37o). Dieser Umstand würde indes der Zulässigkeit seiner Berufung nicht entgegenstehen, wenn er dieses Rechtsmittel lediglich zu dem Zweck eingelegt hätte, dadurch eine Scheidung der Ehe zu verhindern und ihre Fortsetzung zu ermöglichen. Dieses Ziel verfolgte aber der Kläger, wie das Berufungsgericht festgestellt hat und wie auch der erkennende Senat überzeugt ist, mit seiner Berufung nicht. Zwar hat er vor dem Berufungsgericht erklärt, daß er nunmehr auf den Klageanspruch verzichte. Daraufhin müßte, wenn die Berufung zulässig wäre, gemäß § 3o6 ZPO seine Klage durch Sachurteil abgewiesen werden. ... 9 - Ter Kläger erstrebt aber ein solches Urteil nicht, weil er den ernstlichen Willen hat« die Ehe mit der Beklagten fortzusetzen i weil er eine solche Fortsetzung für möglich hält«, sondern weil er die unter der Voraussetzung der Ehescheidung in diesem Rechtsstreit geschlossene Vereinbarung der Parteien vom 27o August 1958 über die von der Beklagten zu leistenden Zahlungen zu Fall bringen und seine Rechtsstellung hinsichtlich der Möglichkeit, weitergehende Zahlungsansprüche gegen die Beklagte geltend zu machen«, verbessern möchte«, Bas ergibt sich insbesondere aus dem im Tatbestand angeführten Schriftwechsel zwischen den Prozeßbevollmächtigten der Parteien«, So ist in dem Schreiben des Rechtsanwalts vom io* Oktober 1958 namens des Klägers offen ausgesprochen, daß dieser nach Zurücknahme der vorliegenden Klage "unverzüglich eine neue Scheidungsklage einreichen und diese Scheidungsklage dann unmißverständlich auf Ehebruch stützen werde'*« In einem späteren Schreiben vom 3oo Oktober 1958 ist diese Ankündigung zwar dahin abgeschwächt« daß der Kläger es sich noch überlegen werde, ob und wann er eine neue Scheidungsklage einreichen werde. Aber auch aus dieser Erklärung ergibt sich, daß er keinesfalls entschlossen war, an der Ehe festzuhalten und daß dieser Entschluß für seinen Verzicht auf den Klageanspruch bestimmend war, Bas Gegenteil ist vielmehr auch daraus zu schließen, daß der Kläger, wie er nicht bestreitet, nach Erlaß des landgerichtlichen Urteils gegen die Beklagte eine Anzeige wegen Abtreibung erstattet hat (Bl«, 74, 77 GA)» Ber Kläger glaubt auch ersichtlich nicht erstlich daran, daß die Beklagte bereit ist, die eheliche Gemeinschaft mit ihm wieder aufzunehmen, Mit einer solchen Annahme steht insbesondere seine eigene Behauptung im Widerspruch, die Beklagte sei dem CflBi, mit dem sie in einer Wohnung zusammenlebe, völlig hörig (Bio 62, 76 GA) bzw« die Beklagte habe in skrupelloser Weise den Ehemann C®® umgarnt iu?.d sioh,fhQrl.§ gemacht (Bl. 76 GA). s' - 1 0 - Die von der Beklagten bestrittene und vom Kläger nicht unter Beweis gestellte Behauptung., er habe sich seinerzeit von der Beklagten überreden lassen, die Scheidungsklage einzureichen und er habe das inzwischen bereut (Schriftsatz vom 25« März 1959? Bl» 77 Rs) ist nach dem ganzen vorangegangenen Verhalten des Klägers nicht glaubwürdig. Sie steht auch mit der Tatsache in Widerspruch« daß die Beklagte in der Klagebeantwortung vom 8, November 1955 (Bl«. 8 GA) und in dem Schriftsatz vom 21- Februar 1956 (Bl, 14 GA) angekündigt hatte, daß sie Abweisung der Klage beantragen werde. Die Berufung des Klägers ist ferner auch deshalb unzulässig, weil sie nicht innerhalb der Begründungsfrist ordnungs mäßig begründet ist. In der Berufungsschrift vcm 2, Oktober 1958 ist eine solche Begründung nicht enthalten. Es fehlt insbesondere die im § 519 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO vorgeschriebene Erklärung» inwieweit das Urteil angefochten werde und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Dies war aus der Erklärung, daß der Kläger durch das angefochtene Urteil insoweit beschwert sei? als die Ehe nicht wegen Ehebruchs der Beklagten geschieden sei, nicht zu entnehmen. Der Kläger konnte die Berufung auch zu dem Zwecke eingelegt haben, um seine Klage zurückzunehmen o.der auf den Klageanspruch zu verzichten. Die Ungewißheit über das mit der Berufung von ihm verfolgte Ziel war deshalb durch die Erklärung über seine angebliche Beschwer nicht beseitigt« zu demal ihr die Erklärung voranging? daß der Berufungsantrag und die Berufungs begründung nachfolgen würden. Die Erklärung, daß der Kläger durch das angefochtene Urteil beschwert sei? war überdies, wie sich aus dessen Inhalt und aus dem Protokoll über die vorangegangene letzte mündliche Verhandlung eindeutig ergab, unrichtig. Per Kläger hat auch Innerhalb der bis zu dem 2» Dezember 1958 verlängerten Begriindungsfrist keine ordnungsmäßige Begründung nachgebracht« Zwar hat er durch Schriftsatz vom 25. November 1958 erklärt» daß er die Klage zurücknehme0 Diese Erklärung hatte aber zu einer ordnungsgemäßen Begründung der Berufung jedenfalls nur dann ausreichen können, wenn die Kl a ge Zurücknahme noch innerhalb der Begrün-dungsfrist durch Einwilligung der Beklagten wirksam geworden wäre (§ 271 ZPO)» Das ist jedoch nicht geschehen» Die Beklagte hat im Gegenteil durch Schriftsatz vom 17« Dezem-ber 1958 erklärt« daß sie der A-1 age Zurücknahme nicht zustimme, Den Verzicht auf den Klageanspruch hat der Kläger erst nach Ablauf der Begründungsfrist erklärt* Dieser Verzicht hätte überdies eine Begründung der Berufung nur dann ersetzen können, wenn der Kläger damit ernstlieh=das Ziel verfolgt hätte, die Ehe aufrecht zu erhalten» Daß es ihm an dieser Absicht gefehlt hat* wurde bereits oben dargelegt» V J Nach allem hat das Berufungsgericht die Berufung im Ergebnis zutreffend als unzulässig verworfen* so daß die Revision keinen Erfolg haben konnte* Ihre Kos ten fallen gemäß § 97 Abs* 1 Z?Q dem Kläger zur Last, Ascher Raske Johannsen v» Werner Herr Bundlesrichter Maaß ist erkrankt und verhindert zu unterzeich- nen Ascher