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BGH

Gericht: BGH

Ist vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes entsprechend den damals geltenden Vorschriften eine Entschädigungsklage ohne vorhergehende Entscheidung der Entschädigungsbehörde erhoben, weil diese den Entschädigungs-antrag innerhalb von 6 Monaten nicht beschie-den hatte, so bleibt diese Klage trotz der Bestimmungen des § 100 BEG zulässig. BEG § 104 Auch gegenüber den Ausführungen von Czapski und Küster verbleibt der Bundesgerichtshof bei der Auffassung, daß die Entschädigungsgesetze der amerikanischen Besatzungszonen nicht bisheriges Landesrecht im Sinne des § 104 BEG sind. b) Ob eine Entschädigung für eine Sonderabgabe zu versagen ist, wenn der Wert der im Rückerstattungsverfahren zuerkannten Ansprüche den entstandenen Schaden noch nicht im vollen Thnfang, jedoch in einer Höhe deckt, die die für eine Sonderabgabe festgesetzte Entschädigungssumme erreicht? Ein Rechtsmittel im Sinne dieser Bestimmung könnte in EntschädigungsSachen auch eine Klage sein (vgl hierzu § 94 Abs 1 Buchstabe f BEG sowie die Entscheidung des erkennenden Senats HJW RzY/ 1955, 61 '). Vor allem aber müßte die Klagebeantwortung, mit der die Entschädigungsbehörde die Ansprüche des Klägers aus sachlichen Gründen abgelehnt hat, einem ablehnenden Bescheid gleichgesetzt werden in ähnlicher Y/eise wie im Beamtenrecht in dem Antrag auf Sachabweisung, der von der für einen Vorbescheid zuständigen Stelle gestellt wird, ein für eine Klageerhebung ausreichender Vorbescheid zu erblicken ist (vgl Urteil des BGH vom 29-10. Vas zunächst die Präge betrifft, ob das in der amerikanischen Besatzungszone einheitlich geltende Entschädigungsrecht Bundesrecht geworden ist, so steht der Rechtsauffassung von Czapski, der die Präge verneint, entgegen, daß Art 123 GrundG den allgemeinen Grundsatz über die Portgeltung bisherigen Rechts und die Artikel 124 und 125 GrundG nur die besonderen Bestimmungen darüber enthalten, was von dem nach Art 123 GrundG fortgeltenden Recht Bundesrecht wird, Paß es sich bei dem in den Art 12A und 125 erwähnten Recht um Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestags handelt, bedurfte daher in diesen Artikeln nicht einer nochmaligen Erwähnung. Im übrigen ist auch kein Grund dafür erkennbar, daß der Verfassungsgesetzgeber Recht der in den Art 124 und 125 GrundG genannten Art von einer Regelung ausnehmen wollte, weil es zwischen dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und dem Zusammentritt des Bundestages erlassen war. und ob nach Inkrafttreten des Überleitungsvertrages (Bundesgesetzbl 1955 Teil II s 405) zu demindest die im ersten Teil Art 1 aufgeführten Rechtsvorschriften nicnt als Bundesrecht anzusehen sind (vgl Iiaier-Tobler in der Anm zu dem ersten Teil Art 1 S 11, abgedruckt unter das Deutsche Bundesrecht I N 50): denn jedenfalls müssen die vom Länderrat der amerikanischen Zone erlassenen Gesetze als deutsche Gesetze angesehen werden (so auch Stein-Jonas-SchÖnke 18. Aufl § 549 ZPO Anm 3 Cb S 839)-Auch der Gesetzgeber des BliG hat das vom Länderrat erlassene Bntschädigungsgesetz als ein detitsches Gesetz angesehen, da es diesem sonst nicht durch ein Bundesgesetz eine neue Passung hätte geben können (vgl auch Blessin-Wilden S 72 Anm 3 zu Art I sowie Küster in NJW 1955 S 1218). Vor allem aber spricht gegen die Auffassung von Czapski, daß das BEG eine Neufassung der Entschädigungsgesetze der amerikanischen Zone ist und mit einer Neufassung grundsätzlich die alte Passung ihre Gültigkeit verliert (vgl hierzu die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 13-7-1955 zu II 3). Bei der Frage, ob das BEG eine ungünstigere Regelung trifft, als sie die Entschädigungsgesetze der amerikanischen Zone enthalten, könnte die Entscheidung auch nicht nur von einer einzelnen Bestimmung, sondern nur von der Gesamtheit der für den einzelnen Pall geltenden Bestimmungen abhängig gemacht werden. 2) Die vom Kläger zu zahlende Reichsfluchtsteuer ist aus einem Guthaben beglichen worden, das dem Kläger aus der Überweisung eines Teils des Kaufpreises für sein und seines Bruders Unternehmen zustand. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob dem Kläger auf Grund des AREG ein Anspruch auf Rückerstattung des Guthabens zustand, da § 7 BEG hier nicht zur Anwendung komme Auch dies ist rechtlich bedenkenfrei, wie bereits in der oben zu 1) zuerst angeführten Entscheidung des erkennenden Senats hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs für geleistete Sonderabgaben dargelegt ist. 3) Das Berufungsgericht hat sodann geprüft, ob auf den Entschädigungsanspruch für gezahlte ReichsfluchtSteuer die Bestimmung des § 21 Abs 3 BEG anzuwencen ist,Es hat diese Frage grundsätzlich bejaht. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn wie in der oben angeführten Entscheidung des Senats bereits ausgeführt ist, muß die Reichsfluchtsteuer, die ein durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zur Auswanderung veran-laßter Verfolgter entrichtet hat, als eine Sonderabgabe im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden, so daß eine abweichende Behandlung gegenüber sonstigen Sonderabgaben nicht gerechtfertigt ist (vgl auch Becker-Huber-Küster S 334 Anm 15 zu § 21 BEG) <> 4) § 21 Abs 3 BEG bestimmt, daß, wenn die Sonderabgabe mittels eines der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes oder aus dem'Erlös desselben entrichtet worden ist, der Verfolgte Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert der im Rückerstattungsverfahren zuerkannten Ansprüche und dem Betrag hat, der ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die entrichteten Sonderabgaben zustehen würde, Dies ergibt sich aus dem mit ihr verfolgten Zweck, der nur dahin gehen kann, daß ein Verfolgter sich auf eine Entschädigung für Sonderabgaben das anrechnen lassen muß, was ihm für den in Frage stehenden Vermögensgegenstand in einem Rückerstattungsverfahren zuerkannt worden ist (vgl auch die oben angeführte Entscheidung sov.ie Blessin-Wilden S 192 Anm 19 und Becker-Huber-Küster S 318 Anm 10 zu § 21 BEG). b) Hierbei ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht als zuerkannt im Sinne dieser Bestimmung auch solche RUckerstattungsansprüche ansieht, die im Wege einer Einigung dem Rückerstattungsberechtigten zugestanden wurden. Denn einmal haben nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art 15 Abs 3 AREG die von den Rückerstattungsorganen zu Frotokoll genommenen Einigungen dieselbe Wirkung wie ergangene Entscheidungen, Sodann ist kein Grund dafür erkennbar, Rückerstat-tungsansprüche, die der Rückerstattungspflichtige bei einer Einigung anerkannt hat, bei der Anrechnung auf eine Entschädigung anders zu behandeln als Rückerstattungsansprüche, die in einer Entscheidung der Rück- c) Bas Berufungsgericht hat mit Rücksicht darauf, daß die Reichsfluchtsteuer aus dem auf den Kläger entfallenden Erlös des Unternehmens bezahlt wurde, den .Wert der dem Kläger -auf Grund der Einigung im Rückerstattungsverfahren für das Unternehmen zustehenden Ansprüche mit den dem Kläger auf Grund des § 21 Abs 5 BEG zustehenden Entschädigungsansprüchen verglichen und da jene diese bei weitem übersteigen, eine Entschädigung versagt Hierbei hat es als unerheblich bezeichnet, ob der Klager im Rückerstattungsverfahren voll befriedigt worden sei oder nicht- Zu berücksichtigen ist auch, daß das BEG für Vermögensschäden mit Rücksicht auf deren ungeheures Ausmaß und auf die Unmöglichkeit ihres vollständigen Ersatzes nur Teilentschädigungen gewährt, wie sich dies insbesondere aus den §§ 6, 18, 23 BEG und aus der Festsetzung von Höchstbeträgen in § 24 BEG ergibt. In vielen Fällen führt auch die Rückerstattung dazu., daß der Verfolgte das von dem Rückerstattungspflichtigen erhaltene Entgelt an diesen zurückzugewähren hat; wie dies Abs 1 der Art 44 AREG- oder Art 36 BREG vor3chreibt , und der Verfolgte daher im Endergebnis so dasteht,als ob er die Sonderabgabe nicht mit dem Erlös des zurüok-suerstattenden Vermögeiisgegenstcndes, sondern aus seinem sonstigen Vermögen gezahlt hat, in welchem Falle er zweifellos eine Entschädigung für die geleistete Sonderabgabe zu beanspruchen hätte. Allerdings kann es auch hier zweifelhaft sein, ob ein derartiges Ergebnis vom BEG nicht gewollt ist, Denn die erstgenannten Geschädigten stehen nach dem Gesetz zweifellos schon in dem Augenblick schlechter, in dem ihnen von dem zur Leistung von Sonderabgaben hingegebenen iVert ein Teil zurückerstattet wird, der 20 bezw. Hach den Behauptungen des Klägers sollen aber diese Ansprüche in dem im Rückerstattungsverfahren abgeschlossenen Vergleich an die rückerstattungspflichtige Käuferin des Unternehmens nicht abgetreten sein; sie sollen vielmehr dem Kläger verblieben sein, während alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche durch die Rückgabe der Liegenschaften und die Zahlung eines Betrages von 200.000,— Aus dem Sinn und Zweck des § 13 BEG muß jedoch entnommen werden- daß dieser nicht allein die 11 abgetretenen", sondern auch die auf Grund rückerstattungsrechtlicher Vorschriften "abzutretenden" entschädigungsrechtlichen Ansprüche erfaßt. Benn sonst würden die Parteien des RückerstattungsVerfahrens es in der Hand haben, durch Abschluß eines Vergleichs, wie er für den hier vorliegenden Pall vom Kläger behauptet wird, dem Rückerstattungspflichtigen zu Lasten des Beklagten vor der im § 13 BEG vorgesehenen gesetzlichen Regelung eine Entschädigung zukommen zu lassen.

Zitierte Normen: § 100 BEG § 549 ZPO § 104 BEG § 97 ZPO
EntschädigungGrundBEGBestimmungAnspruchSonderabgabeteilenKläger

Volltext der Entscheidung

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2476 003
1
1) Gesetz^ Rechtssatz?
2) Gesetz? Rechtssatz?
)	3)	Gesetz?
Rechtssatz:
4) Gesetz: Rechtssatz?
I
Aktenzeichen: Urteil des BGH
BEG §§ 100 und 106
Ist vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes entsprechend den damals geltenden Vorschriften eine Entschädigungsklage ohne vorhergehende Entscheidung der Entschädigungsbehörde erhoben, weil diese den Entschädigungs-antrag innerhalb von 6 Monaten nicht beschie-den hatte, so bleibt diese Klage trotz der Bestimmungen des § 100 BEG zulässig.
BEG § 104
Auch gegenüber den Ausführungen von Czapski und Küster verbleibt der Bundesgerichtshof bei der Auffassung, daß die Entschädigungsgesetze der amerikanischen Besatzungszonen nicht bisheriges Landesrecht im Sinne des § 104 BEG sind.
BEG § 21
a)	Zuerkannt im Sinne des § 21 Abs 3 BEG sind auch solche RückerstattungsanSprüche, die im Wege einer Einigung dem Verfolgten zugestanden wurden.
b)	Ob eine Entschädigung für eine Sonderabgabe zu versagen ist, wenn der Wert der im Rückerstattungsverfahren zuerkannten Ansprüche den entstandenen Schaden noch nicht im vollen Thnfang, jedoch in einer Höhe deckt, die die für eine Sonderabgabe festgesetzte Entschädigungssumme erreicht? bleibt unentschieden.
BEG §§ 13 und 21
Entschädigungsrechtliche Ansprüche, die auf Grund rückerstattungsrephtlicher Vorschriften an den Rückerstattungspflichtigen abzutreten waren, jedoch auf Grund eines mit dem Rückerstattungspflichtigen geschlossenen Vergleichs . dem Verfolgten verblieben sind, können noch ' nicht geltend gemacht werden.
IV ZR 130/55 vom 19’ Oktober 1955 OLG Karlsruhe
IV ZR 130/55
Verkündet am 19» Oktober 1955 Schorm, Justizangestellter als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
>
In dem Rechtsstreit
 des Oskar RflHHBI»	Israel,
 Klägers, Berufungsbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br,
 gegen
das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung Stuttgart,
 Beklagten, Berufungskläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmäehtigters Rechtsanwalt Br.flHHP-
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf. die mündliche Verhandlung vom 24. September 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br. Kregel, Br. v. Werner und Scheffler
 für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das den Parteien an Verkün&ungs Statt am 16. April 1955 zugestellte Urteil des Entschädigungssenats des öberlandes-gerichts in Karlsruhe wird zurückgewiesen. Bie außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen. Im Übrigen ist das Verfahren gebühren= und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand*
Der im Jahre 1885 geborene Kläger, der jüdischer Abstammung ist, ist im Jahre 1938 nach Palästina ausgewandert» Er war zusammen mit seinem Bruder Inhaber einer Zigarrenfabrik. Dieses Unternehmen wurde zu dem Zwecke der Arisierung verkauft. Von dem Kaufpreis überwies die Käuferin! für Rechnung des Klägers einen Betrag von 65*000,—HM an das Finanzamt. Dieses verrechnete hiervon 53.000*— EM auf eine vom Kläger zu entrichtende Reichsfluchtsteuer.
In einem Rückerstattungsverfähren* das der Kläger und sein Bruder gegen die Käuferin dieses Unternehmens anhängig gemacht haben, haben beide sich am 9> Februar 1950 zu Protokoll des Schlichters für Wiedergutmachungssachen beim Amtsgericht in Mannheim dahin, verglichen, daß die Käuferin die erworbenen Liegenschaften zurückgab und zu dem Ausgleich der Entschädigungsansprüche für das beim Kauf des Unternehmens im Jahre 1938 übernommene Warenlager an sie einen Betrag von 200.000,— DM zahlte, während im übrigen die gegenseitigen Ansprüche als ausgeglichen bezeichnet wurden.
Der Kläger verlangt von dem Beklagten für die für seine Rechnung gezahlte Reichsfluchtsteuer von 53.000,— EM eine Entschädigung in Höhe von 10.500,— DM. Während das Landgericht diesen Betrag ihm zugebilligt hat, ist der Anspruch des Klägers vom Oberlandesgericht abgewiesen worden» Dieses hat die Revision zugelassen.-Mit ihr verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Rntscheidungsgründe *
I,	Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken- Zwar lag, als sie erhoben wurde; eine ablehnende Entscheidung der Entschädigungsbehörde noch nicht vor« Jedoch war der Kläger nach Art 45 Abs 2 EG=amerik. Zone berechtigt, seine Ansprüche mit der Klage geltend zu machen, nachdem die Entschädigungsbehörde innerhalb von 6 Monaten den Entschädigungsantrag nicht beschieden hatte«
Die Zulässigkeit der Klage wurde auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß nach ihrer Erhebung das Bundesentschädi-gungsgesetz in Kraft trat, das für die Erhebung einer solchen Klage in seinem § 100 neue Bestimmungen, insbesondere auch eine neue Frist enthält. Denn nach § 108 BEG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach den bisher geltenden Vorschriften. Ein Rechtsmittel im Sinne dieser Bestimmung könnte in EntschädigungsSachen auch eine Klage sein (vgl hierzu § 94 Abs 1 Buchstabe f BEG sowie die Entscheidung des erkennenden Senats HJW RzY/ 1955, 61 ').
Vor allem aber müßte die Klagebeantwortung, mit der die Entschädigungsbehörde die Ansprüche des Klägers aus sachlichen Gründen abgelehnt hat, einem ablehnenden Bescheid gleichgesetzt werden in ähnlicher Y/eise wie im Beamtenrecht in dem Antrag auf Sachabweisung, der von der für einen Vorbescheid zuständigen Stelle gestellt wird, ein für eine Klageerhebung ausreichender Vorbescheid zu erblicken ist (vgl Urteil des BGH vom 29-10. 1951 - III ZR 8/51 S 7 sowie Delbrück in der Anm zu dieser Entscheidung LK Nr 1 zu § 143 DBG).
II.	1) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin lediglich auf Grund der Vorschriften des BEG geprüft. Es hält das früher in der amerikanischen Zone geltende Entschädigungsgesetz' nicht mehr für anwendbar. Diese Auffassung ist rechtlich bedenkenfrei. Sie steht im Einklang
 mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl insbes 37
 liJT/ RzY/ 53? 55 sowie die zur Vex*öfreirtlichung bestimmte Entscheidung vom 13. Juli 1955 - IV ZR 91/55).
 
Allerdings haben sich im Gegensatz zu Schwarz* der in einer Anmerkung zu der erstgenannten Entscheidung die Auffassung des Senats für "überzeugend begründet” ansieht , neuerdings Czapski in HJW RzW 1955, 245^° und Küster in lOT 1955 S 1218 gegen diese Auffassung gewandt. Ihre Ausführungen geben aber dem Senat keinen Anlaß, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.
Vas zunächst die Präge betrifft, ob das in der amerikanischen Besatzungszone einheitlich geltende Entschädigungsrecht Bundesrecht geworden ist, so steht der Rechtsauffassung von Czapski, der die Präge verneint, entgegen, daß Art 123 GrundG den allgemeinen Grundsatz über die Portgeltung bisherigen Rechts und die Artikel 124 und 125 GrundG nur die besonderen Bestimmungen darüber enthalten, was von dem nach Art 123 GrundG fortgeltenden Recht Bundesrecht wird, Paß es sich bei dem in den Art 12A und 125 erwähnten Recht um Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestags handelt, bedurfte daher in diesen Artikeln nicht einer nochmaligen Erwähnung. Im übrigen ist auch kein Grund dafür erkennbar, daß der Verfassungsgesetzgeber Recht der in den Art 124 und 125 GrundG genannten Art von einer Regelung ausnehmen wollte, weil es zwischen dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und dem Zusammentritt des Bundestages erlassen war. Per Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in HJW 1953 S 1886 zu IX kann daher nur zugestimmt werden.
Nicht geteilt werden kann auch die Auffassung von Czapski, die Entschädigungsgesetze in der amerikanischen Besatzungszone stellten Besatzungsrecht dar und fielen aus diesem Grund nicht unter die Art 123 und 125 GrundG.
Es kann hierbei dahinstehen, ob das Grundgesetz Bestimmungen über die Portgeltung von Besatzungsrecht treffen wollte und konnte (vgl hierzu BGHZ 5, 217 f ^236 sowie Bundesverwaltungsgericht in NJW 54, 572 f /?737)
 
und ob nach Inkrafttreten des Überleitungsvertrages (Bundesgesetzbl 1955 Teil II s 405) zu demindest die im ersten Teil Art 1 aufgeführten Rechtsvorschriften nicnt als Bundesrecht anzusehen sind (vgl Iiaier-Tobler in der Anm zu dem ersten Teil Art 1 S 11, abgedruckt unter das Deutsche Bundesrecht I N 50): denn jedenfalls müssen die vom Länderrat der amerikanischen Zone erlassenen Gesetze als deutsche Gesetze angesehen werden (so auch Stein-Jonas-SchÖnke 18. Aufl Anm IV 3 zu § 549 ZPO, Baumbach-Lauterbach 23. Aufl § 549 ZPO Anm 3 Cb S 839)-Auch der Gesetzgeber des BliG hat das vom Länderrat erlassene Bntschädigungsgesetz als ein detitsches Gesetz angesehen, da es diesem sonst nicht durch ein Bundesgesetz eine neue Passung hätte geben können (vgl auch Blessin-Wilden S 72 Anm 3 zu Art I sowie Küster in NJW 1955 S 1218).
Zuzugeben ist, daß der Ausdruck “bisheriges Landesrecht“ im § 104 BEG zu Zweifeln Anlaß geben kann. Wenn jedoch mit ihm “das bisherige Recht“ gemeint sein sollte, so ist es nicht verständlich, weshalb das BEG diesen Ausdruck im § 104 nicht benutzt hat, obwohl es ihn im § 107 verwendet. Vor allem aber spricht gegen die Auffassung von Czapski, daß das BEG eine Neufassung der Entschädigungsgesetze der amerikanischen Zone ist und mit einer Neufassung grundsätzlich die alte Passung ihre Gültigkeit verliert (vgl hierzu die Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 13-7-1955 zu II 3).
Bei der Frage, ob das BEG eine ungünstigere Regelung trifft, als sie die Entschädigungsgesetze der amerikanischen Zone enthalten, könnte die Entscheidung auch nicht nur von einer einzelnen Bestimmung, sondern nur von der Gesamtheit der für den einzelnen Pall geltenden Bestimmungen abhängig gemacht werden.
Im übrigen würde aber, wie in dem zuletzt .erwähnten
 
L.
)
Urteil des Senats bereits ausgeführt, eine Anwendung der früheren Bestimmungen der Entschädigungsgesetze der amerikanischen Zone auf Entschädigungsansprüche außerhalb dieser Zone nicht in der Absicht des BEG liegen.
Schließlich ist die Auffassung T*on Czapski, daß die früheren Bestimmungen der Entschädigungsgesetze der amerikanischen Zone, soweit sie dem BEG widersprechen, nicht unter § 104 Abs 1 Satz 1 BEG fallen, nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung unzutreffend* Wenn es richtig wäre, daß eine Aufhebung dieser Gesetze durch den deutschen Gesetzgeber nicht zulässig gewesen wäre, so würde dies zwangsläufig dazu führen, daß auch die verfahrer.smäßige Behandlung und die Befriedigung von Entschädigungsansprüchen’ der amerikanischen Zone sich nach den bisherigen Gesetzen dieser Zone zu richten hätten, eine Auffassung, die bisher noch nicht vertreten worden ist*
Auch die von Küster ausgesprochene Hoffnung, daß nach Inkrafttreten des 4. Teils des äberleitungsVertrages (BGBl 1955 II S 418) auf Grund des Art 25 GrundG die Möglichkeit bestände, die früheren Vorschriften der Entschädigungsgesetze der amerikanischen Zone anzuwenden, läßt sich nicht verwirklichen? denn Art 25 GrundG betrifft nur Allgemeine Regeln des Völkerrechts”c Solche enthält aber die Präge, ob Entschädigung nach früheren oder neueren Gesetzen zu gewähren istnicht. Infolgedessen können die im 4. Teil des Überleitungsvertrages übernommenen Verpflichtungen nur durch den Erlaß eines entsprechenden innerdeutschen Gesetzes für die deutschen Gerichte verbindlich werden (vgl hierzu Enneccerus-Uip^erdey 14. Bearbeitung, Erster Halbbsnd Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts S 173 zu § 44). Ob die Bestimmung des Überleitungsvertrages Anlaß dazu
 
gibt, ein entsprechendes innerdeutsches Gesetz zu erlassen, muß dem deutschen Gesetzgeber überlassen bleiben, wobei darauf hingewiesen sein mag, daß ebenso wie Becker in der Stellungnahme zu dem Entwurf des BEG im BAnz 1953 Hr 103 S 4 auch M&ier-Tobler aaO in der Anmerkung zu dem 4c Teil die Auffassung vertreten, durch das BEG sei den im 4- Teil aufgestellten Forderungen Genüge getane
2)	Die vom Kläger zu zahlende Reichsfluchtsteuer ist aus einem Guthaben beglichen worden, das dem Kläger aus der Überweisung eines Teils des Kaufpreises für sein und seines Bruders Unternehmen zustand. Das Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob dem Kläger auf Grund des AREG ein Anspruch auf Rückerstattung des Guthabens zustand, da § 7 BEG hier nicht zur Anwendung komme Auch dies ist rechtlich bedenkenfrei, wie bereits in der oben zu 1) zuerst angeführten Entscheidung des erkennenden Senats hinsichtlich des Entschädigungsanspruchs für geleistete Sonderabgaben dargelegt ist.
3)	Das Berufungsgericht hat sodann geprüft, ob auf den Entschädigungsanspruch für gezahlte ReichsfluchtSteuer die Bestimmung des § 21 Abs 3 BEG anzuwencen ist,Es
 hat diese Frage grundsätzlich bejaht. Auch dies ist rechtlich nicht zu beanstanden; denn wie in der oben angeführten Entscheidung des Senats bereits ausgeführt ist, muß die Reichsfluchtsteuer, die ein durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen zur Auswanderung veran-laßter Verfolgter entrichtet hat, als eine Sonderabgabe im Sinne dieser Bestimmung angesehen werden, so daß eine abweichende Behandlung gegenüber sonstigen Sonderabgaben nicht gerechtfertigt ist (vgl auch Becker-Huber-Küster S 334 Anm 15 zu § 21 BEG) <>
 
4)	§ 21 Abs 3 BEG bestimmt, daß, wenn die Sonderabgabe
 mittels eines der Rückerstattung unterliegenden Vermögensgegenstandes oder aus dem'Erlös desselben entrichtet worden ist, der Verfolgte Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Wert der im Rückerstattungsverfahren zuerkannten Ansprüche und dem Betrag hat, der ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes für die entrichteten Sonderabgaben zustehen würde,
a)	Diese Bestimmung kann, wie auch die Revision nicht verkennt, nicht ihrem Wortlaut entsprechend ausgelegt werden, da eine solche Auslegung zu sinnwidrigen Ergebnissen führen würde. Entscheidend ist vielmehr das, was mit dieser Bestimmung erkennbar zu dem Ausdruck gebracht werden sollte. Dies ergibt sich aus dem mit ihr verfolgten Zweck, der nur dahin gehen kann, daß ein Verfolgter sich auf eine Entschädigung für Sonderabgaben das anrechnen lassen muß, was ihm für den in Frage stehenden Vermögensgegenstand in einem Rückerstattungsverfahren zuerkannt worden ist (vgl auch die oben angeführte Entscheidung sov.ie Blessin-Wilden S 192 Anm 19 und Becker-Huber-Küster S 318 Anm 10 zu § 21 BEG).
b)	Hierbei ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht als zuerkannt im Sinne dieser Bestimmung auch solche RUckerstattungsansprüche ansieht, die im Wege einer Einigung dem Rückerstattungsberechtigten zugestanden wurden. Denn einmal haben nach der ausdrücklichen Bestimmung des Art 15 Abs 3 AREG die von den Rückerstattungsorganen zu Frotokoll genommenen Einigungen dieselbe Wirkung wie ergangene Entscheidungen, Sodann ist kein Grund dafür erkennbar, Rückerstat-tungsansprüche, die der Rückerstattungspflichtige bei einer Einigung anerkannt hat, bei der Anrechnung auf eine Entschädigung anders zu behandeln als Rückerstattungsansprüche, die in einer Entscheidung der Rück-
 
)
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I
i
erstattungsorgane zuerkannt werden (vgl auch Becker-Huber-Küster S 116 Anm 17 zu § 7 BEG; S 321 Anra 11 C und S 338 Anm 15 zu § 21 £EG)>
c)	Bas Berufungsgericht hat mit Rücksicht darauf, daß die Reichsfluchtsteuer aus dem auf den Kläger entfallenden Erlös des Unternehmens bezahlt wurde, den .Wert der dem Kläger -auf Grund der Einigung im Rückerstattungsverfahren für das Unternehmen zustehenden Ansprüche mit den dem Kläger auf Grund des § 21 Abs 5 BEG zustehenden Entschädigungsansprüchen verglichen und da jene diese bei weitem übersteigen, eine Entschädigung versagt Hierbei hat es als unerheblich bezeichnet, ob der Klager im Rückerstattungsverfahren voll befriedigt worden sei oder nicht-
Die Revision vertritt demgegenüber die Meinung, daß nicht der Y/ert des im Rückerstattungsverfahren für das gesamte Unternehmen zuerkannten Anspruchs, sondern nur der auf den für die Reichsfluchtsteuer entzogenen Teil des Kaufpreises entfallende Teil der Rückerstattung berücksichtigt werden könne, auf diesen Teil aber hier nichts entfalle. Daher sei der Kläger insoweit im Wege der Wiedergutmachung noch zu entschädigen. Die Abtretung eines etwaigen Wiedergutmachungsanspruchs gemäß Art 44 Abs 3 AREG an die rückerstattungspflichtige Käuferin sei nicht erfolgt, dieser Anspruch sei dem Kläger verblieben.
Die Ausführungen der Revision rechtfertigen den Klageanspruch nicht. Das angefochtene Urteil trifft jedenfalls im Ergebnis zu.
Der Wortlaut des § 21 Abs 3 3EG könnte für die Ansicht des Berufungsgerichts sprechen. Denn nach ihm wird ein Vergleich mit dem Wert “der im Rückerstattungsverfahren zuerkannten Ansprüche” verlangt, also nicht
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nur mit dem Wert des zuerkannten Anspruchs, der auf entrichtete Sonderabgaben entfällt. Zu berücksichtigen ist auch, daß das BEG für Vermögensschäden mit Rücksicht auf deren ungeheures Ausmaß und auf die Unmöglichkeit ihres vollständigen Ersatzes nur Teilentschädigungen gewährt, wie sich dies insbesondere aus den §§ 6, 18, 23 BEG und aus der Festsetzung von Höchstbeträgen in § 24 BEG ergibt. Es wäre daher denkbar, daß das BEG eine Entschädigung für die mit einem zurückzuerstattenden Gegenstand oder dessen Erlös geleistete Sonderabgabe versagen will, wenn die Rückerstattung dazu' führt, daß der Verfolgte mindestens so viel erhält, wie die Entschädigung nach dem BEG für die Sonderabgabe ausmacht, vielleicht auch von der Erwägung ausgehend, daß ebenso wie die Entrichtung einer Sonderabgabe mittels eines rückerstattungspflichtigen Gegenstandes auch die Verwendung seines Erlöses einen wirtschaftlich einheitlichen Vorgang darstellt. Schließlich wird das Entschädigungsverfahren wegen Sonderabgaben naturgemäß sehr vereinfacht und der Forderung des § 85 Abs 1 ««
BLG entsprechend beschleunigt, wenn die Entschädigungs-behörde nur zu prüfen hat, wie hoch der Y/ert der Rückerstattung ist, und von Ermittlungen darüber absehen kann, insbesondere wenn eine Rückerstattung im Wege eines Vergleichs erfolgt, ob und inwieweit der Verfolgte gegenüber einem Vermögensstand, wie er ohne die Verfolgung bestehen würde, noch geschädigt bleibt, ob und inwieweit die noch verbleibende Schädigung auf die geleistete Sonderabgabe zurückzuführen ist und was von der Rückerstattung auf den Gegenstand oder den Erlös entfällt, mit dem die Sonderabgabe entrichtet worden ist.
Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts spricht, daß § 21 3EG grundsätzlich einen selbständigen Ent-ochädigungsanspruch gibt, der, falls eine Rückerstat-
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tung nicht in Präge kommt, nicht von der gegenwärtigen Vermögenslage des Verfolgten abhängig ist. In vielen Fällen führt auch die Rückerstattung dazu., daß der Verfolgte das von dem Rückerstattungspflichtigen erhaltene Entgelt an diesen zurückzugewähren hat; wie dies Abs 1 der Art 44 AREG- oder Art 36 BREG vor3chreibt , und der Verfolgte daher im Endergebnis so dasteht,als ob er die Sonderabgabe nicht mit dem Erlös des zurüok-suerstattenden Vermögeiisgegenstcndes, sondern aus seinem sonstigen Vermögen gezahlt hat, in welchem Falle er zweifellos eine Entschädigung für die geleistete Sonderabgabe zu beanspruchen hätte. Die Geschädigten, die aus dem Erlös die Sonderabgabe entrichtet haben, Y/tir-den somit gegenüber den Geschädigten, die die Sonderabgabe aus ihrem sonstigen Vermögen genommen haben, schlechter stehen. Allerdings kann es auch hier zweifelhaft sein, ob ein derartiges Ergebnis vom BEG nicht gewollt ist, Denn die erstgenannten Geschädigten stehen nach dem Gesetz zweifellos schon in dem Augenblick schlechter, in dem ihnen von dem zur Leistung von Sonderabgaben hingegebenen iVert ein Teil zurückerstattet wird, der 20 bezw. 10 erreicht,
d)	Die zu c) behandelte Frage braucht jedoch in dem hier vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden,
 Denn die Abweisung der Klage ist aus einem anderen Grunde gerechtfertigt.
Unstreitig ist der von der Käuferin des Unternehmens gezahlte Kaufpreis, soweit er die streitige ReichsfluchtSteuer betrifft, nicht in.die freie Verfügung des Klägers gelangt. Dieser brauchte sich daher zu den Rückgev;ährpflichten, die ihm nach Art 44 AREG oblagen, jenen Teil des Kaufpreises nicht hinzurechnen zu lassen. Anderseits war er aber auf Grund des Art 44 Abs 3 Satz 2 AREG verpflichtet, den ihm
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wegen des Entgelts zustehenden Wiedergutmachungsanspruch der Käuferin abzutreten, wie dies der vom Schlichter für V/iedergutnachungssachen in dem Rückerstattungsverfahren gewachte Vergleichsvorschlag auch vorsah.
Hinsichtlich eines solchen Anspruchs trifft § 13 BEG mm eine besondere Regelung, und zwar in der Weise, daß er einer besonderen gesetzlichen Regelung Vorbehalten bleiben soll. Allerdings spricht § 13 BEG von entschädigungsrechtlichen Ansprüchen, "die auf Grund rückerstattungsrechtlicher Vorschriften an den Hück-erstattungopflichtigen abgetreten sind”. Hach den Behauptungen des Klägers sollen aber diese Ansprüche in dem im Rückerstattungsverfahren abgeschlossenen Vergleich an die rückerstattungspflichtige Käuferin des Unternehmens nicht abgetreten sein; sie sollen vielmehr dem Kläger verblieben sein, während alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche durch die Rückgabe der Liegenschaften und die Zahlung eines Betrages von 200.000,— Dü durch die rückerstattungspflichtige Käuferin ausgeglichen worden seien.
Aus dem Sinn und Zweck des § 13 BEG muß jedoch entnommen werden- daß dieser nicht allein die 11 abgetretenen", sondern auch die auf Grund rückerstattungsrechtlicher Vorschriften "abzutretenden" entschädigungsrechtlichen Ansprüche erfaßt. Benn sonst würden die Parteien des RückerstattungsVerfahrens es in der Hand haben, durch Abschluß eines Vergleichs, wie er für den hier vorliegenden Pall vom Kläger behauptet wird, dem Rückerstattungspflichtigen zu Lasten des Beklagten vor der im § 13 BEG vorgesehenen gesetzlichen Regelung eine Entschädigung zukommen zu lassen.
§ 13 BEG ist daher auch auf vergleichsweise nicht abgetretene, aber auf Grund rückorstattungsrecht-
. .
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licher Vorschriften abzutretende EritBchädigungsansprü-che anzuwenden-,
Da die im § 13 BEG vorbehaltene gesetzliche Regelung noch nicht erfolgt ist., können Entschädigungsforderungen für derartige Ansprüche noch nicht geltend gemacht werden. Infolgedessen mußte schon aus diesem Grunde die Klage abgev/iesen werden * Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, § 87 BEG.
Schmidt Ascher v. Werner Kregel Bundesrichter
 Scheffler ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben.
Schmidt