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BGH

Gericht: BGH

Gegen diese auch von der Revision nicht angegriffene Feststellung und ihre rechtliche Beurteilung bestehen keine Bedenkeno Ebenso ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht eine unheilbare Zerrüttung im Jahre 1947 noch verneint und für die dann eingetretene ünheilbarkeit dem Kläger mindestens die überwiegende Schuld wegen seiner ehebrecherischen Beziehungen zu einer anderen Prau beigemessen und einen Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung für zulässig erklärt hat* Das Berufungsgericht hält den Widerspruch der Beklagten aber nicht für beachtlichEs ist der Ansicht, daß sich das Ehegelöbnis der Parteien objektiv wie nach ihrem Willen und Fähigkeiten nicht habe erfüllen lassen, daß vielmehr die Verbindung der Parteien eine Pehlehe geblieben sei« Es hat dies daraus geschlossen, daß, als die Parteien sich kennenlernten und in intime Beziehungen zueinander traten, der Kläger erst 17, die Beklagte 34 Jahre und bei ihrer Eheschließung 21 und 38 Jahre alt waren.» Der Kläger habe sich nur auf Drängen seiner Mutter zur Heirat entschlossen« Vor allem aber sei bei der Eheschliessung mitbestimmend gewesen, daß nur bei einer Verheiratung eine Wehrmachtunterstützung für die Klägerin und die beiden Kinder während der Dauer der Einberufung des Klägers zur Wehrmacht gezahlt wurde. während er sich selbst zusammen mit einem der Trauzeugen in ein Wirtshaus begeben habe» Die briefliche Verbindung zwischen den Parteien sei seit der Einberufung des Klägers nur spärlich gewesen» Während des Urlaubs habe der Kläger sich meist bei Freunden und in Wirtschaften aufgehalten und als er zu dem letzten Male vor seiner Gefangennahmen^ auf Urlaub gewesen sei? Ehegatten auch ein voreheliches Zusammenleben von längerer Dauer von Erheblichkeit sein«, Nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien hat der Kläger.im Jahre 1934 von sich aus das Verhältnis mit der Beklagten''begonnen. Als dieses nicht ohne Folgen blieb, am 6.Januar 1935 ein Kind geboren wurde und es daraufhin zu schweren Auseinandersetzungen zwischen der Beklagten und ihrem Bruder kam, hat der Kläger die Beklagte mit dem Kind in das Haus seiner Mutter genommen. eingezogen war, Im April 1936 wurde dann das zweite Kind geboren, Für die im September 1937 erfolgte Eheschliessung ist dann allerdings nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Tatsache von Bedeutung gewesen, daß der Kläger eine Einberufung zu dem Wehrdienst bekommen hatte und daß mit einer Unterstützung der Beklagten und der Kinder durch die Wehrmacht während des Wehrdienstes des Klägers nur im Falle einer Verheiratung zu rechnen war« Hieraus lässt sich aber nicht, wie das Berufungsgericht es tut, der Eheschliessung ein Makel beimessen, genau so wenig wie. Auch die weiter vom Berufungsgericht ■festgestellte Tatsache, daß für die Eheschliessung auch das Drängen der eigenen Mutter des Klägers entscheidend war, läßt sich nicht gegen, sondern eher für die Aufrechterhaltung der Ehe werten,, Da etwas Gegenteiliges nicht ersichtlich ist, kann nicht angenommen werden, daß die eigene Mutter - auf Grund ihres jahrelangen Zusammenlebens mit den Parteien besser wie jeder außenstehende Dritte über deren Verhältnis zueinander unterrichtet - ihren Sohn zur Heirat gedrängt haben würde, wenn sie nicht der Überzeugung gewesen wäre, daß das voreheliche Zusammenleben der Parteien eine dauernde Lebensgemeinschaft rechtfertigeo Schließlich spricht auch gegen die Annahme einer Fehlehe die vom Berufungsgericht als zutreffend angesehene Behauptung der Beklagten, Das Berufungsgericht stellt auch ausdrücklich fest, daß der Kläger die aus dem großen Altersunterschied der Parteien etwa später zu erwartenden Schwierigkeiten zu erkennen in der Lage gewesen wäreeDer Kläger hat sich auch nach der Eheschliessung nicht etwa von seiner Familie abgewandt» Vielmehr hat er die Verbindung zu ihr sowohl während seines A'ehr-und Kriegsdienstes, als auch während der Gefangenschaft aufrechterhalteno Seinen Urlaub hat er mit Ausnahme des einen Palles im Jahre 1941' stets bei ihr verbracht. Das Berufungsgericht hat sodann nicht ausreichend das Verhalten beider Parteien während der Ehe berücksichtigte Die Verbindung der Parteien einschliesslich ihres vorehelichen Zusammenlebens dauert jetzt 19 Jahre* Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beklagte sich während dieser Zeit in vollem Maße für den Bestand der Ehe eingesetzte Sie hat in der Ehe ein weiteres Kind geboren, eine Ehewohnuug beschafft und die beiden vorehelichen Kinder im wesentlichen allein großgezogen«, Demgegenüber stellt das Verhalten des Klägers«, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat dieser sich von der Beklagten abgewandt, einmal weil er bei dem Wiedersehen seiner Frau nach der Entlassung aus der Gefangenschaft in besonderem Maße enttäuscht gewesen sein will, da der Beklagten anzusehen gewesen sei, "daß sie eine alte Frau war." Die Beklagte ist allerdings 17 Jahre älter als der Kläger, Diesem Umstande allein kann aber keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, insbesondere wenn aus einer Verbindung der Ehegatten Kinder hervorgegangen sind. Der zweite Grund für die Abkehr des Klägers von der Beklagten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Tatsache,daß er eine andere ^jüngere; Frau kennengelernt hat, mit der er ein geschlechtliches Verhältnis unterhält und ein gemeinsames Kind hat und die er auch zu heiraten beabsichtigt, falls er geschieden werden würde. frage hat der Kläger zu gerichtlichem Protokoll zwar erklärt, daß er bereit sei, nach besten Kräften seine Kinder und seine Frau zu unterstützen, diese Erklärung aber gleichzeitig dahingehend eingeschränkt, daß seiner Auffassung nach die Beklagte sich von ihrem Bru-

Zitierte Normen: § 48 EheG
KindEheschliessungBerufungsgerichtParteiEheKläger

Volltext der Entscheidung

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25C5 062
IV 2R 130/52
Verkündet ..am leJuni 1953 ett« Justizangestellter als Urkundsbeamter
'-der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
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In dem Rechtsstreit der Maria £	geb.	A^MiP in V/|
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Beklagte und Revisionsklägerin,
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 Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter
 Baske, Br.v.Werner,Scheffler und Wüstenberg *
für Recht erkannt?
Bas Urteil des l.Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart - Nebensitz Karlsruhe - vom 21.Mai 1952 wird aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2.Zivilkammer des Landgerichts in Heidelberg vom 30.0kt. 1951 abgeändert. Bie Klage wird abgewiesen. Bie Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
 Vv
 Tatbestand z
Die Parteien, beide deutsche Staatsangehörige, haben am 7. Sept. 1937 die Ehe geschlossen,, Der Kläger ist im Jahre 1915, die Beklagte im Jahre 1898 geboren.. Der Kläger ist evangelisch, die Beklagte katholische. Die Parteien haben 2 voreheliche, in den Jahren 1935 und 1936 geborene Kinder• Ein am 0.0 1938 geborenes Kind ist alsbald nach der Geburt gestorben, Der Kläger ist im November 1937 zu dem Militärdienst einberufen worden* Von 1941 bis 1947 hat er sich in Kriegsgefangenschaft befunden» Nach der Entlassung hat er zunächst wieder mit der Beklagten und den Kindern zusammengelebt, jedoch mit der Beklagten nicht geschlechtlich verkehrt- Seit Ostern 1948 leben die Parteien getrennt» Der Kläger unterhält seit dem Jahre 1947 ein Verhältnis zu einer anderen ledigen jetzt 30 Jahre alten Frau, die am 9-0^0 1949 ein von ihm erzeugtes Kind geboren hat» Nach den Behauptungen der Beklagten soll er zuvor Beziehungen auch zu einer anderen verheirateten Frau gehabt haben •
Der Kläger verlangt eine Scheidung seiner Ehe auf Grund des § 48 EheG» Die Beklagte widerspricht der Scheidung. Vorsorglich beantragt sie, den Kläger für schuldig zu erklären. Das Landgericht hat die Ehe der Parteien ohne Schuldaus'apruch geschieden.
Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Kläger für schuldig erklärt, im übrigen aber die Beru ung zurückgewiesen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.
 
Entscheidungsgründe g
Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit Ostern 1948 aufgehoben und die Ehe der Parteien durch die Beziehungen des Klägers zu einer anderen Prau unter Berücksichtigung der Entwicklung, die die Ehe genommen hat, und der Einstellung des Klägers zur Beklagten unheilbar zerrüttet sei. Gegen diese auch von der Revision nicht angegriffene Feststellung und ihre rechtliche Beurteilung bestehen keine Bedenkeno Ebenso ist es rechtlich bedenkenfrei, wenn das Berufungsgericht eine unheilbare Zerrüttung im Jahre 1947 noch verneint und für die dann eingetretene ünheilbarkeit dem Kläger mindestens die überwiegende Schuld wegen seiner ehebrecherischen Beziehungen zu einer anderen Prau beigemessen und einen Widerspruch der Beklagten gegen die Scheidung für zulässig erklärt hat*
Das Berufungsgericht hält den Widerspruch der Beklagten aber nicht für beachtlichEs ist der Ansicht, daß sich das Ehegelöbnis der Parteien objektiv wie nach ihrem Willen und Fähigkeiten nicht habe erfüllen lassen, daß vielmehr die Verbindung der Parteien eine Pehlehe geblieben sei« Es hat dies daraus geschlossen, daß, als die Parteien sich kennenlernten und in intime Beziehungen zueinander traten, der Kläger erst 17, die Beklagte 34 Jahre und bei ihrer Eheschließung 21 und 38 Jahre alt waren.» Der Kläger habe sich nur auf Drängen seiner Mutter zur Heirat entschlossen« Vor allem aber sei bei der Eheschliessung mitbestimmend gewesen, daß nur bei einer Verheiratung eine Wehrmachtunterstützung für die Klägerin und die beiden Kinder während der Dauer der Einberufung des Klägers zur Wehrmacht gezahlt wurde.
 
Der Kläger habe unmittelbar nach der standesamtlichen Trauung die Beklagte nach Hause zu den Kindern geschickt? während er sich selbst zusammen mit einem der Trauzeugen in ein Wirtshaus begeben habe» Die briefliche Verbindung zwischen den Parteien sei seit der Einberufung des Klägers nur spärlich gewesen» Während des Urlaubs habe der Kläger sich meist bei Freunden und in Wirtschaften aufgehalten und als er zu dem letzten Male vor seiner Gefangennahmen^ auf Urlaub gewesen sei? kein Bedürfnis empfunden? zu der Beklagten hinzufahren? die gerade bei Verwandten war* Auch während der sechsjährigen Gefangenschaft habe er nur 4 bis 5 Briefe an die Beklagte geschrieben» Nach der Entlassung aus der Gefangenschaft sei er zwar zu seiner Familie zurückgekehrt» Zu einer vollen Viederaufnehme der ehelichen Gemeinschaft und zu einem ehelichen Verkehr sei es'jedoch nicht mehr gekommen» Der Kläger sei? als er damals erkannt habe-daß die Beklagte eine "alte Frau” war, enttäuscht gewesen und habe sich einer anderen Frau zugewendet?die für seine Lage Verständnis gezeigt habe, zu der er auch dann gezogen sei und mit der er ein Kind gezeugt habe.- Nicht wahre gegenseitige Zuneigung sondern materielle Erwägungen hätten die Parteien zur Eheschliessung geführt» Nachdem seien die Beziehungen zwischen den Parteien ungewöhnlich lose geblieben» Wenn auch der Beklagten geglaubt werden könnte, daß die Parteien sich vor der Eheschliessung einig gewesen seien und sich sehr geliebt hätten, so habe sich die eheliche Verbindung alsbald als eine Fehl-ehe herausgestellts was sie auch geblieben sei».Die Parteien hätten von Anbeginn der Ehe an nebeneinander hergelebt»
 
Die Revision stellt zunächst noch einmal die Rechtsgültigkeit des § 48 EheG zur Nachprüfung» Die von ihr in dieser Hinsicht gemachten Ausführungen geben jedoch dem erkennenden Senat keinen Anlaß, von seiner in der Entscheidung BGHZ 1,87 f [90/91] eingehend begründeten Ansicht abzuweichen„ Ist somit von der Rechtsverbindlichkeit des § 48 EheG auszugehen, so bedarf aber seine Anwendung, wie der Revision zuzugeben ist und wie dies auch der erkennende Senat in seinen Entscheidungen ständig zu dem Ausdruck gebracht hat, einer sorgfältig abwägenden Handhabung«, Dem entspricht das angefochtene Urteil nicht.
Die Parteien haben zwar nach der Eheschliessung infolge des Wehrdienstes und der Gefangenschaft des Klägers nur kurze Zeit zusammengelebt. V/ie der er-kennende Senat aber bereits in zwei nichtveröffent-lichten Entscheidungen vom 10.7.1952 IV ZR 88/52 und vom 18,12.1952 IV ZR 154/52 ausgesprochen hat, .kann für die Präge der Verwirklichung der Lebensge-meinschaft zwischen. Ehegatten auch ein voreheliches Zusammenleben von längerer Dauer von Erheblichkeit sein«, Nach den übereinstimmenden Angaben der Parteien hat der Kläger.im Jahre 1934 von sich aus das Verhältnis mit der Beklagten''begonnen. Als dieses nicht ohne Folgen blieb, am 6.Januar 1935 ein Kind geboren wurde und es daraufhin zu schweren Auseinandersetzungen zwischen der Beklagten und ihrem Bruder kam, hat der Kläger die Beklagte mit dem Kind in das Haus seiner Mutter genommen. Hier haben die Parteien unter Fortsetzung ihrer geschlechtlichen Beziehungen bis zu ihrer Eheschliessung zusammeugelebt mit einer Unterbrechung in der Zeit vom Oktober 1935 bis März 1936, in der der Kläger zu dem Arbeitsdienst
 
eingezogen war, Im April 1936 wurde dann das zweite Kind geboren, Für die im September 1937 erfolgte Eheschliessung ist dann allerdings nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Tatsache von Bedeutung gewesen, daß der Kläger eine Einberufung zu dem Wehrdienst bekommen hatte und daß mit einer Unterstützung der Beklagten und der Kinder durch die Wehrmacht während des Wehrdienstes des Klägers nur im Falle einer Verheiratung zu rechnen war« Hieraus lässt sich aber nicht, wie das Berufungsgericht es tut, der Eheschliessung ein Makel beimessen, genau so wenig wie. in den Fällen, in denen eine Eheschliessung von wirtschaftlichen Erwägungen abhängig gemacht ist. Auch die weiter vom Berufungsgericht ■festgestellte Tatsache, daß für die Eheschliessung auch das Drängen der eigenen Mutter des Klägers entscheidend war, läßt sich nicht gegen, sondern eher für die Aufrechterhaltung der Ehe werten,, Da etwas Gegenteiliges nicht ersichtlich ist, kann nicht angenommen werden, daß die eigene Mutter - auf Grund ihres jahrelangen Zusammenlebens mit den Parteien besser wie jeder außenstehende Dritte über deren Verhältnis zueinander unterrichtet - ihren Sohn zur Heirat gedrängt haben würde, wenn sie nicht der Überzeugung gewesen wäre, daß das voreheliche Zusammenleben der Parteien eine dauernde Lebensgemeinschaft rechtfertigeo Schließlich spricht auch gegen die Annahme einer Fehlehe die vom Berufungsgericht als zutreffend angesehene Behauptung der Beklagten,
’’daß die Parteien sich vor der Eheschliessung in allem einig waren und sich auch sehr geliebt haben Denn hieraus läßt sich nur die Folgerung ziehen, daß bereits in den 4 Jahren außerehelichen Zusammenlebens sich zwischen diesen eine feste Lebensgemeinschaft gebildet hatte*
 
Allerdings ist zu berücksichtigen, daß der Kläger im Zeitpunkt der Eheschliessung erst 21 Jahre alt war und die* Beklagte 17 Jahre älter als der Kläger ist« Es spricht aber nichts entscheidendes dafür,daß der Kläger;sich über die Bedeutung der Eheschliessung nicht im Klaren gewesen wäre uder daß er die Bedeutung des Ehegelöbnisses nicht erkannt hätte *
Das Berufungsgericht stellt auch ausdrücklich fest, daß der Kläger die aus dem großen Altersunterschied der Parteien etwa später zu erwartenden Schwierigkeiten zu erkennen in der Lage gewesen wäreeDer Kläger hat sich auch nach der Eheschliessung nicht etwa von seiner Familie abgewandt» Vielmehr hat er die Verbindung zu ihr sowohl während seines A'ehr-und Kriegsdienstes, als auch während der Gefangenschaft aufrechterhalteno Seinen Urlaub hat er mit Ausnahme des einen Palles im Jahre 1941' stets bei ihr verbracht. Er ist auch nach seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft zu seiner Familie zurückgekehrt, Hiernach hat er bis zu dem Jahre 1948 seine Familie als den Mittelpunkt seines Lebens angesehen.
Das Berufungsgericht hat sodann nicht ausreichend das Verhalten beider Parteien während der Ehe berücksichtigte Die Verbindung der Parteien einschliesslich ihres vorehelichen Zusammenlebens dauert jetzt 19 Jahre* Nach den getroffenen Feststellungen hat die Beklagte sich während dieser Zeit in vollem Maße für den Bestand der Ehe eingesetzte Sie hat in der Ehe ein weiteres Kind geboren, eine Ehewohnuug beschafft und die beiden vorehelichen Kinder im wesentlichen allein großgezogen«,
Der Kläger erkennt selbst ausdrücklich an, daß die Beklagte sich als Ehefrau durchaus bewährt, für die Kinder gesorgt und ihn nach Rückkehr aus der Gefangenschaft wieder richtig aufgenommen habe.,
 
Demgegenüber stellt das Verhalten des Klägers«, Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat dieser sich von der Beklagten abgewandt, einmal weil er bei dem Wiedersehen seiner Frau nach der Entlassung aus der Gefangenschaft in besonderem Maße enttäuscht gewesen sein will, da der Beklagten anzusehen gewesen sei, "daß sie eine alte Frau war." Die Beklagte ist allerdings 17 Jahre älter als der Kläger, Diesem Umstande allein kann aber keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden, insbesondere wenn aus einer Verbindung der Ehegatten Kinder hervorgegangen sind. Auch die Parteien haben diesem Umstande ursprünglich kein besonderes Gewicht beigelegt« nach ihren eigenen Angaben haben sie im Zusammenhang mit der Eheschliessung nicht über etwaige Schwierigkeiten gesprochen, die sich aus ihrem Altersunterschied ergeben könnten,'weil der Altersunterschied, hierfür keine Bolle gespielt habe, da ja die beiden Kinder da waren. Der zweite Grund für die Abkehr des Klägers von der Beklagten ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Tatsache,daß er eine andere ^jüngere; Frau kennengelernt hat, mit der er ein geschlechtliches Verhältnis unterhält und ein gemeinsames Kind hat und die er auch zu heiraten beabsichtigt, falls er geschieden werden würde. Das aber ist, wie der ernennende Senat bereits in seiner Entscheidung BGHZ 1,87 f [92] ausgesprochen hat, kein Grund, der die Scheidung einer Ehe rechtfertigen kann.
Nicht unberücksichtigt durfte das Berufungsgericht auch den Gesundheitszustand der Beklagten und die Versorgungsfrage lassen- Eine Feststellung über den eirsteren, insbesondere über das von der Beklagten behauptete Gallenleiden und ihre Arbeitsunfähigkeit ist nicht erfolgt«, Hinsichtlich der Versorgungs-
 
frage hat der Kläger zu gerichtlichem Protokoll zwar erklärt, daß er bereit sei, nach besten Kräften seine Kinder und seine Frau zu unterstützen, diese Erklärung aber gleichzeitig dahingehend eingeschränkt, daß seiner Auffassung nach die Beklagte sich von ihrem Bru-
t •.
der, der einen Hof besitze, unterhalten lassen könne und daß er "natürlich” eine verbindliche Erklärung seiner Bereitschaft zur Unterhaltsleistung nicht abgeben könne- wenn er für seine Frau und seine ehelichen Kinder bezahlen solle und sich evtl«, für eine neue Ehe Möbel von Grund auf noch anschaffen müßte, könnte er das gar nicht leisten* Er könne ja seinen Kopf im voraus nicht verkaufen» Demgegenüber ist es fehlsam, wenn das Berufungsgericht meint, durch die von ihm erfolgte Festste living eines Verschuldens des Klägers an der Scheidung sei der Unterhaltsanspruch gewährleistet.. Abgesehen davon, daß es nicht auf die Gewährleistung des Anspruchs auf Unterhalt, sondern auf die Erfüllung des Unterhaltsanspruchs ankomrat, übersieht das Berufungsgericht, daß durch die vom Kläger beabsichtigte neue Heirat, die Erlangung der Rechtsstellung eines ehelichen Kindes für das außereheliche Kind des Klägers und die Möglichkeit der Geburt weiterer ehelicher Kinder der Unterhaltsanspruch der Beklagten erheblich beeinträchtigt werden kann«.
Nach alledem lässt e’s sich nicht sagen, daß die hufreckterhaltung der Ehe der Parteien bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten sittlich nicht gerechtfertigt
 
ist, Infolgedes sen war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Berufung der Beklagten stattzugeben und die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 Z?0 abzuweisen.
Schmidt Raske v.Werner Bundesrichter Wustenberg
 Scheffler ist erkrankt und verhindert zu unterschreiben•
Schmidt