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BGH · IV ZR 130/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 130/11

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 97 ZPO
MayenRichterinZPOKlägerSaarbrückenBrockmöller

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 130/11
vom 6. Februar 2013 in dem Rechtsstreit
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2013 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Es handelt sich um einen von Besonderheiten geprägten Fall, in dem das Berufungsgericht eine Pflichtverletzung der Beklagten verneint hat, ohne dass zulassungsrelevante Fehler dargetan oder erkennbar sind. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat die Gehörsrügen (Art. 103 Abs. 1 GG) geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 70.018,80 €
Mayen
 Wendt
Felsch
 Lehmann
Dr. Brockmöller
 Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, Entscheidung vom 15.06.2010 - 14 O 294/08 -OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 25.05.2011 - 5 U 337/10-53 -