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BGH · IV ZR 129/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 129/71

6. April 1940, RGBl I 617, Art.II § 3 Abs. 1 Satz 1, Art. III § 7 Die Fiktion, daß der Antrag auf Abschluß einer Haftpflichtversicherung als angenommen gilt, wenn der Versicherer die Annahme nicht binnen fünf Tagen abgelehnt hat, beschränkt sich auf das Zustandekommen der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherung, Ein Uber die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinausgehender Haftpflichtversicherungsantrag kann ebenso wie ein damit verbundener Antrag auf Abschluß einer Fahrzeug-, ünfall-oder Gepäckversicherung innerhalb der von den Parteien dafür vereinbarten Frist angenommen oder abgelehnt werden. Juli 1961 verschuldete der Kläger mit dem versicherten Fahrzeug einen Verkehrsunfall, bei dem eine Person getötet und weitere verletzt wurden. Das Berufungsgericht ist auf die Angriffe, die der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erhoben hatte, nicht eingegangen, sondern hat den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, hält ihn aber nicht für geeignet, das Klagebegehren zu rechtfertigen. September i960 nicht im üblichen Durchschreibeverfahren, sondern durch Ausfüllen hergestellt hat, entspricht dem im Jahre 1955 auf Vorschlag des Aufsichtsamtes von den Versicherern allgemein eingeführten Antragsvordruck - Formular I - (vgl, dazu Taube VersR 1959, 677 und das Rundschreiben des Auf- "Der Antragsteller ist allein für die Richtig keit und Vollständigkeit der Angaben verantwortlich, auch wenn eine andere Person deren Niederschrift vornimmt." Zu diesem Antrag hat das Berufungsgericht ausge-führt: Ein Versicherungsvertrag könne an sich auch formlos geschlossen werden, da § 9 AKB für den abgeschlossenen Vertrag, aber noch nicht für sein Zustandekommen gelte. Ein dahingehender Wille des Klägers brauche allerdings im Wortlaut der Antragsurkunde nicht zu dem Ausdruck gekommen zu sein, wenn die Parteien sich darüber einig gewesen seien, daß nach der Streichung der Zahl "150 000,—" der nächsthöhere Betrag von 250 000,— DM als beantragt gelten sollte. Einverständnis des Klägers mit dem Zeugen W^BB* müsse die Beklagte nach § 166 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen. Denn nach dem Vortrag des Klägers habe Wj^|^^ als Vermittlungsagent der Beklagten den Antrag des Klägers auf Abschluß einer Versicherung über 250 000,— DM zunächst mündlich entgegengenommen und alsdann das Formular in der vom Kläger geteilten Meinung so ausgefüllt, daß der Antrag auf Abschluß einer Versicherung über eine Deckungssumme von 250 000,— DM zu verstehen sei. Im Jahre I960, als der Kläger bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abschloß, galt das Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) vom 7. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DVO gilt der Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrages als angenommen, wenn die Versicherungsunternehmung ihn nicht innerhalb einer Frist von fünf Tagen vom Eingang des Antrags an dem Antragsteller gegenüber schriftlich ablehnt (jetzt § 5 Abs.3 des neuen Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. •'Die Haftpflichtversicherung im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes gilt als angenommen, wenn der Versicherer nicht binnen 5 Tagen die Annahme abgelehnt hat.” •'Die Haftpflichtversicherung im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes gilt als angenommen, wenn der Versicherer nicht binnen 5 Tagen die Annahme abgelehnt hat.” Die Fiktion der Annahme beschränkt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts Jedoch nur auf einen Versicherungsschutz im Rahmen der Mindestdeckungssummen. Es geht dabei zunächst um die Frage, ob der Haftpflichtversicherer einen über die gesetzliche Mindestversicherungssummen hinausgehenden Antrag unabhängig von den für die Pflichtversicherung eingeschränkten Ablehnungsgründen des § 3 Abs. 2 DVO ablehnen kann. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Der Verpflichtung eines Kraftfahrzeughalters, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen (§1 PflVersG), entspreche die Verpflichtung der Versicherer, "dem Halter eines Kraftfahrzeugs nach den gesetzlichen Bestimmungen Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren" (§3 Abs. 1 Satz 2 PflVersG). Ein Abschlußzwang für den Fahrzeughalter und ein Kontrahierungszwang des Versicherers bestehe nur im Umfang der nach § 4 Abs. 1 PflVersG und § 7 DVO vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen. Allein mit dieser Begründung kann man aber dem Versicherer nicht die Möglichkeit nehmen, die frei-' w i 1 1 i g e Übernahme eines unter Umständen wesentlich größeren Risikos auf seine Tragbarkeit zu Überprüfen, was aber praktisch ausgeschlossen ist, wenn ihm dafür nur fünf Tage zur Verfügung stehen (Ob die Frage nach dem neuen Pflichtversicherungsgesetz anders zu beurteilen ist, kann dahinstehen, weil der Versicherer jetzt den Abschluß der Pflichtversicherung innerhalb von zwei Wochen ablehnen kann). Der Versicherer muß also nicht jeden vom Versicherungsnehmer der Höhe nach bestimmten Versicherungsantrag annehmen; er bleibt vielmehr berechtigt, jeden über die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Antrag ablehnen zu können, wenn ihm das zu übernehmende Risiko untragbar erscheint (ebenso für das alte PflVersG: Prölss, WG 13. Hält man danach mit der ganz Überwiegenden Ansicht des Schrifttums den Versicherer für berechtigt, jeden über die gesetzliche Mindestversicherungssumme hinausgehenden Haftpflichtversicherungsantrag nach allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsätzen ablehnen zu dürfen, dann ist es an sich nur folgerichtig, mit dem Berufungsgericht die kurze Annahmefrist von fünf Tagen und die nach Fristablauf eintretende Annahmefiktion auf Anträge zu beschränken, die den Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit einer gesetzlichen Mindestversicherungssumme zu dem Gegenstand haben. Nicht selten wird zusammen mit dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung in demselben Antragsvordruck der Abschluß einer Fahrzeug-, Unfall- und/oder Gepäckversicherung beantragt. dieser Antrag als angenommen gilt, den Antrag für andere Versicherungsarten aber ablehnt, so daß der Versicherungsnehmer die einzelnen Versicherungen bei verschiedenen Versicherern nehmen muß. Fest steht Jedenfalls, daß die Kontrahierungspflicht des Versicherers zu dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung ihn nicht zwingen kann, auch andere Versicherungen, für die kein Abschlußzwang besteht, anzunehmen, weil die Anträge in demselben Antragsvordruck gestellt worden sind und der Abschluß einer Pflichthaftpflichtversicherung nur innerhalb der in § 3 DVO bestimmten Frist und aus den dort angegebenen Gründen abgelehnt werden kann. Rechtlich nicht anders verhält es sich, wenn der Versicherungsnehmer eine Haftpflichtversicherung beantragt hat, deren Versicherungssummen die gesetzliche Mindesthöhe überschreiten. Dem Berufungsgericht ist danach zuzustimmen, wenn es den Versicherungsantrag des Klägers mit einer unterstellten Versicherungssumme von 250 000,— DM durch die Fiktion des § 3 Abs. 1 Satz 1 DVO nur als angenommen angesehen hat, soweit er sich auf die hier 150 000,— DM betragende Mindestversicherungssumme beschränkt, für die darüber hinausgehenden 100 000,— DM hingegen gesondert die Annahme oder Ablehnung des Antrages und eine etwaige Anwendung des § 5 Abs.3 WG, auf die sich der Kläger berufen hatte, geprüft hat. V. Schließlich hat das Berufungsgericht noch geprüft, ob der Kläger, dem nach seinem eigenen Vortrag aus den dargelegten Gründen kein vertraglicher Haftpflichtversicherungsanspruch über 250 000,— Ml zusteht, einen Schadensersatzanspruch wegen des Verschuldens des Agenten bei Vertragsabschluß hat. gericht hat einen solchen Anspruch verneint, weil selbst dann, wenn der Antrag eindeutig auf eine Deckungssumme von 250 000,— DM für Personenschäden gelautet hätte, über die Annahmefiktion durch Ablauf der Fünftagesfrist nur eine Versicherung über 150 000,— DM zustande gekommen wäre. Der Grund, der einen Vertrag zu dem vom Kläger gewünschten Betrag über 250 000,— DM verhindert hätte, liege allein darin, daß die Beklagte den Antrag des Klägers nicht innerhalb der zweiwöchigen Bindungs-/Annahme-frist angenommen habe. Der Kläger habe nicht behauptet, daß die verspätete Annahme des Antrages auf die unklare Fassung des Antrages und damit insoweit auf das Verhalten des Zeugen wppp) zurückzufUhren sei. Auch aus der nicht rechtzeitigen Annahme seines Versicherungsantrages, soweit dieser die Mindestversicherungssumme Überschreite, könne der Kläger keine Rechte gegen die Be-

Zitierte Normen: § 9 AKB2008_alt § 166 BGB § 4 AKB2008_alt § 148 BGB § 5 WG
WGVersichererVersRBerufungsgerichtHaftpflichtversicherungKlägerVersicherung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: BGHZ:
ja
 nein
PflVG v. 7. November 1939, RGBl I 2223, Art. I § 1, § 3 Abs. 1 Satz 2 und § 4 Abs. 1; DV-PflVG v. 6. April 1940, RGBl I 617, Art.II § 3 Abs. 1 Satz 1, Art. III § 7
Die Fiktion, daß der Antrag auf Abschluß einer Haftpflichtversicherung als angenommen gilt, wenn der Versicherer die Annahme nicht binnen fünf Tagen abgelehnt hat, beschränkt sich auf das Zustandekommen der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherung, Ein Uber die gesetzlichen Mindestversicherungssummen hinausgehender Haftpflichtversicherungsantrag kann ebenso wie ein damit verbundener Antrag auf Abschluß einer Fahrzeug-, ünfall-oder Gepäckversicherung innerhalb der von den Parteien dafür vereinbarten Frist angenommen oder abgelehnt werden.
BGH, Urt. v. 23, Februar 1973 - IV ZR 129/71 - OLG Frankfurt (Main)
LG Marburg (Lahn)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 129/71	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
23• Februar 1973 Hellmann, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Metzgers Gerd (Dillkreis),
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
die	Allgemeine	Versicherungs-Aktiengesellschaft in	Am	,	vertreten	durch
 die Vorstandsmitglieder Dr. A. S^|P^, Ass. Horst G. V^^, Dr. J. — J.	und H.	i
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
2
Der IY. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1973 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Hauß und die Richter Dr. Reinhardt, Dr. Bukow, Dr. Buchholz und Knüfer
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) in Kassel vom 8. Juli 1971 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hatte für seinen Personenkraftwagen im Jahre I960 bei der Beklagten eine Kfz-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Am 1. Juli 1961 verschuldete der Kläger mit dem versicherten Fahrzeug einen Verkehrsunfall, bei dem eine Person getötet und weitere verletzt wurden.
Die Parteien streiten über den Umfang des Versicherungsschutzes. Während der Kläger der Ansicht ist, eine Haftpflichtversicherung über 250 000,— DM abge-
 
schlossen zu haben, meint die Beklagte, der Kläger habe sich seinerzeit nur zu der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von 150 000,— DM versichert. Der Kläger begehrt deshalb, die Verpflichtung der Beklagten festzustellen, ihm für den Unfall vom 1. Juli 1961 Versicherungsschutz bis zu einer Deckungssumme von 250 000,— DM zu gewähren.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, eine Deckungsverpflichtung der Beklagten in Höhe von 230 000,—' DM festzustellen.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht ist auf die Angriffe, die der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erhoben hatte, nicht eingegangen, sondern hat den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, hält ihn aber nicht für geeignet, das Klagebegehren zu rechtfertigen. Hiernach liege nur ein Versicherungsantrag vom 10. September I960 vor, dessen nicht mehr vorhandene Urschrift in allen Einzelheiten (Streichungen usw.) so ausgesehen haben solle, wie die vom Kläger vorgelegte Antragsabschrift. Die Antragsabschrift, die der Ehemann der Agentin Wagner am 10. September i960 nicht im üblichen Durchschreibeverfahren, sondern durch Ausfüllen hergestellt hat, entspricht dem im Jahre 1955 auf Vorschlag des Aufsichtsamtes von den Versicherern allgemein eingeführten Antragsvordruck - Formular I - (vgl, dazu Taube VersR 1959, 677 und das Rundschreiben des Auf-
 
sicht«amtes vom 31. Juli 1940, abgedr. bei Fromm, Kraftfahrzeug-Pflichtversicherung 2. Aufl., 104, 109/10).
Für den anhängigen Rechtsstreit interessiert an vorgedrucktem und ausgefülltem Inhalt des Antrages: Unter der Überschrift "Antrag auf Kraftverkehrsversicherung" steht vorgedruckt:
"Der Antragsteller ist allein für die Richtig keit und Vollständigkeit der Angaben verantwortlich, auch wenn eine andere Person deren Niederschrift vornimmt."
Es folgen alsdann die handschriftlich ausgefüllten Spalten, die den Namen und die Anschrift des Antragstellers, die technischen Daten und den Verwendungszweck des .versicherten Fahrzeugs betreffen. Alsdann sieht das Antragsformular für die "Haftpflichtversicherung" vor:
Gesetzliche Mindestversicherungssummen
* HVMW*<I0WMU\494« k#«VMOVM» V W* UkWmVAMi WM • DM 500.000,- 100.000,- 20.000,-		*)
DM 250.000,- 50.000,- 10.000,-		
		
*) Die gewünschte Versicherung ist anzukreuzen.
In der Spalte "Gesetzliche Mindestversicherungssummen" war handschriftlich
150.000,-	15.000,-	4.000,-
und als Jahresbeitrag 280,— DM eingetragen. Die Zahl 150.000,— war am unteren Rand durchstrichen. Außerdem
 
war zu der Spalte "Gesetzliche Mindestversicherungssummen" gehörende Quadrat angekreuzt.
Der verwendete Antragsvordruck enthielt dann noch folgende vorgedruckte Hinweise:
links unten: "Besondere Vereinbarungen: (Mündliche Abmachungen haben keine Gültigkeit)",
rechts unten, unmittelbar Über dem für die Unterschrift des Antragstellers vorgesehenen Raum:
"Die Haftpflichtversicherung im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes gilt als angenommen, wenn der Versicherer nicht binnen 5 Tagen die Annahme abgelehnt hat. Im übrigen hält sich der Antragsteller zwei Wochen an diesen Antrag gebunden. Maßgebend für den Versicherungsantrag sind die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftverkehrsversicherung (AKB)."
Zu diesem Antrag hat das Berufungsgericht ausge-führt: Ein Versicherungsvertrag könne an sich auch formlos geschlossen werden, da § 9 AKB für den abgeschlossenen Vertrag, aber noch nicht für sein Zustandekommen gelte. Nach dem vorgedruckten Inhalt des Antrages selbst hätten aber mündliche Abmachungen keine Gültigkeit. Dem Inhalt der vom Kläger vorgelegten Antragsabschrift vom 10. September I960 allein sei nicht die Absicht des Klägers zu entnehmen, eine Haftpflichtversicherung über 250 000,—DM abschließen zu wollen. Ein dahingehender Wille des Klägers brauche allerdings im Wortlaut der Antragsurkunde nicht zu dem Ausdruck gekommen zu sein, wenn die Parteien sich darüber einig gewesen seien, daß nach der Streichung der Zahl "150 000,—" der nächsthöhere Betrag von 250 000,— DM als beantragt gelten sollte. Dieses
 
Einverständnis des Klägers mit dem Zeugen W^BB* müsse die Beklagte nach § 166 Abs. 1 BGB gegen sich gelten lassen. Denn nach dem Vortrag des Klägers habe Wj^|^^ als Vermittlungsagent der Beklagten den Antrag des Klägers auf Abschluß einer Versicherung über 250 000,— DM zunächst mündlich entgegengenommen und alsdann das Formular in der vom Kläger geteilten Meinung so ausgefüllt, daß der Antrag auf Abschluß einer Versicherung über eine Deckungssumme von 250 000,— DM zu verstehen sei. Auf dieser Grundlage könnte entgegen dem Inhalt des nur über eine Deckungssumme von 150 000,— IM lautenden Versicherungsscheins eine Versicherung Uber eine Deckungssumme von 250 000,— DM auf zwei Wegen zustandegekommen seih. Einmal dadurch, daß der Antrag über eine Deckungssumme von 250 000,— DM in der ursprünglich vereinbarten Fassung als angenommen gelte, weil im Versicherungsschein die Abweichung vom Antrag nicht kenntlich gemacht worden sei; zu dem anderen dadurch, daß der Antrag über 250 000,— DM nach Ablauf von 5 Tagen als angenommen gelte. Beide Möglichkeiten hat das Berufungsgericht verneint.
II.	Im Jahre I960, als der Kläger bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abschloß, galt das Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) vom 7. November 1939 (RGBl I 2223) und die Durchführungsverordnung (DVO) vom 6. April 1940 (RGBl I 617). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 DVO gilt der Antrag auf Abschluß eines Versicherungsvertrages als angenommen, wenn die Versicherungsunternehmung ihn nicht innerhalb einer Frist von fünf Tagen vom Eingang des Antrags an dem Antragsteller gegenüber schriftlich ablehnt (jetzt § 5 Abs. 3 des neuen Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBl I
 
 213), wonach der Antrag innerhalb von zwei Wochen abgelehnt werden kann). Dem entspricht der auf dem Antrag vorgedruckte Hinweis:
•'Die Haftpflichtversicherung im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes gilt als angenommen, wenn der Versicherer nicht binnen 5 Tagen die Annahme abgelehnt hat.”
Diese Regelung ist im vorliegenden Palle praktisch geworden, da eine Ablehnung innerhalb der Fünftagesfrist unstreitig nicht erfolgt ist. Die Fiktion der Annahme beschränkt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts Jedoch nur auf einen Versicherungsschutz im Rahmen der Mindestdeckungssummen.
Der Umfang der Fiktion war für das hier anzuwendende alte Pflichtversicherungsgesetz und ist auch noch für das seit 1965 geltende neue Pflichtversicherungsgesetz umstritten. Es geht dabei zunächst um die Frage, ob der Haftpflichtversicherer einen über die gesetzliche Mindestversicherungssummen hinausgehenden Antrag unabhängig von den für die Pflichtversicherung eingeschränkten Ablehnungsgründen des § 3 Abs. 2 DVO ablehnen kann. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Der Verpflichtung eines Kraftfahrzeughalters, eine Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen (§1 PflVersG), entspreche die Verpflichtung der Versicherer, "dem Halter eines Kraftfahrzeugs nach den gesetzlichen Bestimmungen Versicherung gegen Haftpflicht zu gewähren" (§3 Abs. 1 Satz 2 PflVersG). Ein Abschlußzwang für den Fahrzeughalter und ein Kontrahierungszwang des Versicherers bestehe nur im Umfang der nach § 4 Abs. 1 PflVersG und § 7 DVO vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen. Die Mindesthöhe für Personenschäden betrage bei einem Personenfahrzeug mit 7 bis
 
10	Plätzen 150 000,— DM. Für eine darüber hinausgehende Versicherungssumme bleibe die allgemein geltende Vertragsfreiheit des Versicherers unberührt. Der Versicherer könne deshalb die Annahme eines Versicherungsantrages, soweit er die gesetzliche Mindestversicherungssumme überschreite, nach allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsätzen ablehnen.
Dem ist zuzustimmen.
Denn die Vorschriften über den Annahmezwang sind als Einschränkungen der Vertragsfreiheit eng auszulegen. Versicherungsnehmer und Versicherer können selbstverständlich eine höhere als die Mindestversicherungssumme vereinbaren. Hieran wird nicht nur der Versicherungsnehmer, sondern oft auch der Versicherer interessiert sein. Allein mit dieser Begründung kann man aber dem Versicherer nicht die Möglichkeit nehmen, die frei-' w i 1 1 i g e Übernahme eines unter Umständen wesentlich größeren Risikos auf seine Tragbarkeit zu Überprüfen, was aber praktisch ausgeschlossen ist, wenn ihm dafür nur fünf Tage zur Verfügung stehen (Ob die Frage nach dem neuen Pflichtversicherungsgesetz anders zu beurteilen ist, kann dahinstehen, weil der Versicherer jetzt den Abschluß der Pflichtversicherung innerhalb von zwei Wochen ablehnen kann). Der Versicherer muß also nicht jeden vom Versicherungsnehmer der Höhe nach bestimmten Versicherungsantrag annehmen; er bleibt vielmehr berechtigt, jeden über die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Antrag ablehnen zu können, wenn ihm das zu übernehmende Risiko untragbar erscheint (ebenso für das alte PflVersG: Prölss, WG 13. Aufl. § 3 Anm. 4; Fromm aaO 219/20; Würffel VersR 1950, 46; Ossewski VWi 1953, 286;
 
Taute, VersR 1959, 677, 683 - a.A. Thees-Hagemann, Das Recht der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, 2. Aufl. f 132. Ebenso für das neue PflVersG: Prölss-Martin, WG 18. Aufl. § 3 Anm. 4; § 158 k Anm. 1; Deiters VWi 1965, 1100, 1105} Kramer VersR 1965, 821/22; Fröhlich VersR 1966, 23; Scheinert VersPraxis 1969, 69 - a.A. mit Rücksicht auf § 158 k WG Wussow, Informationen 1965, 97 und Stiefel-Wussow, AKB 8. Aufl, § 1 Anm. 7 und 9).
III.	Hält man danach mit der ganz Überwiegenden Ansicht des Schrifttums den Versicherer für berechtigt, jeden über die gesetzliche Mindestversicherungssumme hinausgehenden Haftpflichtversicherungsantrag nach allgemeinen versicherungsrechtlichen Grundsätzen ablehnen zu dürfen, dann ist es an sich nur folgerichtig, mit dem Berufungsgericht die kurze Annahmefrist von fünf Tagen und die nach Fristablauf eintretende Annahmefiktion auf Anträge zu beschränken, die den Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit einer gesetzlichen Mindestversicherungssumme zu dem Gegenstand haben.
Nicht selten wird zusammen mit dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung in demselben Antragsvordruck der Abschluß einer Fahrzeug-, Unfall- und/oder Gepäckversicherung beantragt. In solchen Fällen können die zuletztgenannten Versicherungen nicht dem rechtlichen Schicksal der Pflichthaftpflichtversicherung unterworfen sein, da deren Bestimmungen für sie nicht gelten. Eine gleiche rechtliche Behandlung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil alle Versicherungen aus Gründen ökonomischer Vereinfachung in demselben Antragsvordruck beantragt worden sind. Damit liegt noch kein einheitlicher Versicherungsantrag vor, der es entweder
10 -
Überhaupt nicht oder nur nach Maßgabe des § 139 BGB gestattet, die Fahrzeug-, Unfall- und Gepäckversicherung z. B. hinsichtlich der Annahmefrist anders als die Pflicht haftpflichtversicherung zu behandeln. Das kann allerdings unter Umständen dazu führen, daß der Versicherer den Haftpflichtversicherungsantrag annimmt, bzw. dieser Antrag als angenommen gilt, den Antrag für andere Versicherungsarten aber ablehnt, so daß der Versicherungsnehmer die einzelnen Versicherungen bei verschiedenen Versicherern nehmen muß. Eine solche Möglichkeit muß wegen des Vorranges der unterschiedlichen Vertragsfreiheit hingenommen werden; ganz abgesehen davon, daß eine derartige Aufspaltung auch vorkommt, wenn der Versicherer z. B. von mehreren Versicherungen nur die Fahrzeugversicherung kündigt , weil ihm das Fahrzeugrisiko als nicht mehr tragbar erscheint (vgl. § 4 Abs. 5 AKB). Wie in solchen unvermeidbaren Fällen dem Versicherungsnehmer gegebenenfalls durch Gewährung eines Kündigungs- oder Rücktrittsrechts zu helfen ist (vgl. dazu Taube VersR 1959, 682/83), kann hier unerörtert bleiben. Fest steht Jedenfalls, daß die Kontrahierungspflicht des Versicherers zu dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung ihn nicht zwingen kann, auch andere Versicherungen, für die kein Abschlußzwang besteht, anzunehmen, weil die Anträge in demselben Antragsvordruck gestellt worden sind und der Abschluß einer Pflichthaftpflichtversicherung nur innerhalb der in § 3 DVO bestimmten Frist und aus den dort angegebenen Gründen abgelehnt werden kann.
Rechtlich nicht anders verhält es sich, wenn der Versicherungsnehmer eine Haftpflichtversicherung beantragt hat, deren Versicherungssummen die gesetzliche Mindesthöhe überschreiten. Hierfür ist von entscheiden-
11
^er Bedeutung, daß es in dem allgemein verwendeten Antragsvordruck heißt:
"Die Haftpflichtversicherung im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes gilt als angenommen, wenn ..."
Hiernach gilt nicht die Haftpflichtversicherung schlechthin, sondern nur die Haftpflichtversicherung im Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes als angenommen, wenn ... Soweit es sich um eine über diesen Rahmen hinausgehende Haftpflichtversicherung handelt, trifft dafür der zweite Satz des Hinweises im AntragsVordruck zu:
"Im übrigen hält sich der Antragsteller zwei Wochen an diesen Antrag gebunden."	(
IV.	Dem Berufungsgericht ist danach zuzustimmen, wenn es den Versicherungsantrag des Klägers mit einer unterstellten Versicherungssumme von 250 000,— DM durch die Fiktion des § 3 Abs. 1 Satz 1 DVO nur als angenommen angesehen hat, soweit er sich auf die hier 150 000,— DM betragende Mindestversicherungssumme beschränkt, für die darüber hinausgehenden 100 000,— DM hingegen gesondert die Annahme oder Ablehnung des Antrages und eine etwaige Anwendung des § 5 Abs. 3 WG, auf die sich der Kläger berufen hatte, geprüft hat. In seinem Antrag um Gewährung zusätzlichen Versicherungsschutzes hielt sich der Kläger nach dem von ihm Unterzeichneten Antrag zwei Wochen gebunden. In dieser Bindungsfrist des Antragstellers hat das Berufungsgericht zutreffend auch eine Annahmefrist im Sinne des § 148 BGB (vgl. BGH VersR 1951, 114; 1952, 37;
OLG Celle 1954, 425; Bruck/Möller, WG 8. Aufl. § 1
12
Anm. 75; Taube VersR 1959 , 677 , 679) mit der Folge gesehen, daß der Antrag vom 10. September I960 nur bis 2um 24. September I960 angenommen werden konnte, was aber nicht geschehen ist. Damit entfällt aber Jede Möglichkeit, Uber § 5 Abs. 3 WG zu einem Versicherungsvertrag Uber 250 000,— Ml zu gelangen. Denn § 5 WG kommt nicht zu dem Zuge, wenn bei Aushändigung des Versicherungsscheins der Antrag des Versicherungsnehmers bereits erloschen und nicht mehr annahmefähig ist (vgl. Bruck/Möller aaO § 5 Anm. 6 und 7; Prölss-Martin aaO § 5 Alsa, 6 B).
V.	Schließlich hat das Berufungsgericht noch geprüft, ob der Kläger, dem nach seinem eigenen Vortrag aus den dargelegten Gründen kein vertraglicher Haftpflichtversicherungsanspruch über 250 000,— Ml zusteht, einen Schadensersatzanspruch wegen des Verschuldens des Agenten	bei	Vertragsabschluß	hat. Das Berufungs-
gericht hat einen solchen Anspruch verneint, weil selbst dann, wenn der Antrag eindeutig auf eine Deckungssumme von 250 000,— DM für Personenschäden gelautet hätte, über die Annahmefiktion durch Ablauf der Fünftagesfrist nur eine Versicherung über 150 000,— DM zustande gekommen wäre. Der Grund, der einen Vertrag zu dem vom Kläger gewünschten Betrag über 250 000,— DM verhindert hätte, liege allein darin, daß die Beklagte den Antrag des Klägers nicht innerhalb der zweiwöchigen Bindungs-/Annahme-frist angenommen habe. Der Kläger habe nicht behauptet, daß die verspätete Annahme des Antrages auf die unklare Fassung des Antrages und damit insoweit auf das Verhalten des Zeugen wppp) zurückzufUhren sei. Auch aus der nicht rechtzeitigen Annahme seines Versicherungsantrages, soweit dieser die Mindestversicherungssumme Überschreite, könne der Kläger keine Rechte gegen die Be-
klagte begleiten* Denn er habe keinen Anspruch darauf gehabt, daß sein über die Mindestdeckungssumme hinausgehender Antrag angenommen werde.
Auch diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Prölss-Martin aaO § 3 Anm. 5 m.w.N., insbesondere BGH VersR 1966, 457).
VI.	Nach alledem erweist sich die Revision des Klägers als unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen.
Dr. Hauß
 Dr. Reinhardt	Dr.	Bukow
 Dr
Buchholz
 Knüfer