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BGH · iv zr 129/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: iv zr 129/67

Der Kläger hat auf Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten, hilfsweise wegen dreijähriger Heimtrennung geklagt. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils wird aus-gcführt, der Kläger könne Scheidung weder aus Verschulden der Beklagten (§43 EheG) noch wegen Heimtrennung (§48 EheG) verlangen. Dem hilfsweise gestellten Scheidungsbögeh-ren sei aber gemäß § 48 Abs.3 EheG nicht stattzugeben, weil das wohlverstandene Interesse des 18 Jahre alten Sohnes der Parteien eine Aufrechterhaltung der Ehe erfordere. Wegen der Einzelheiten der Darlegungen zu dem letzteren Punkt wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mangels einer Erklärung der Zulässigkeit der Revision auf Grund des § 546 Abs. 1 ZPO wäre die Revision nur statthaft, wenn es sich bei der hilfsweise auf § 48 EheG gestützten Klage darum handelte, ob der Widerspruch des anderen Ehegatten zu berücksichtigen ist. Riese Präge kommt nicht zu dem Zug, denn das Berufungsgericht hat die Abweisung der auf § 48 aaO gestützten Klage ausdrücklich nur darauf gestutzt, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs.3 aaO vorlägen und dahingestellt gelassen, ob der Widerspruch der Beklagten durchgreife. Bei dieser Sachlage ist die Revision mangels einer in dem angefochtenen Urteil ausgesprochenen Zulassung nicht statthaft (IM Nr. 2 zu § 547 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 43 EheG § 546 ZPO
EheG18ParteiEheKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2500 075 BUNDESGERICHTSHOF
iv zr 129/67	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 des Angestellten Anton Alfred
 straßcpp,
 Prozeßbcvollmächtigter;
Klägers und Revisionsklägers
 Rechtsanwalt
9
*
gegen
 seine Ehefrau, die Sprechstundenhilfe Anna Elisabeth M
gcb. M
traßc
~ Prozeßbevollmächtigter II.
Beklagte und Rovisionsbeklagte
 Instanz:
anv/alt Br.
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Oktober 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Maaß,
 Dr. Graf und von der Mühlen
 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. März 1967 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Gründe:
Die Parteien haben am 18. September 1948 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe ist der am	3-949	geborene	Sohn	Bernd
 hervorgegangen. Der Kläger hat auf Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten, hilfsweise wegen dreijähriger Heimtrennung geklagt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers blieb erfolglos.
In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils wird aus-gcführt, der Kläger könne Scheidung weder aus Verschulden der Beklagten (§43 EheG) noch wegen Heimtrennung (§48 EheG) verlangen. Zur Heimtrennungsklage wird dargelegt, es könne dahinstehen, ob der Widerspruch der Beklagten gemäß § 48 Abs. 2 EheG begründet sei. Dem hilfsweise gestellten Scheidungsbögeh-ren sei aber gemäß § 48 Abs. 3 EheG nicht stattzugeben, weil das wohlverstandene Interesse des 18 Jahre alten Sohnes der Parteien eine Aufrechterhaltung der Ehe erfordere. Wegen der Einzelheiten der Darlegungen zu dem letzteren Punkt wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Die Revision ist in dem Urteil nicht zugelassen.
Mangels einer Erklärung der Zulässigkeit der Revision auf Grund des § 546 Abs. 1 ZPO wäre die Revision nur statthaft, wenn es sich bei der hilfsweise auf § 48 EheG gestützten Klage darum handelte, ob der Widerspruch des anderen Ehegatten zu berücksichtigen ist. Riese Präge kommt nicht zu dem Zug, denn das Berufungsgericht hat die Abweisung der auf § 48 aaO gestützten Klage ausdrücklich nur darauf gestutzt, daß die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 aaO vorlägen und dahingestellt gelassen, ob der Widerspruch der Beklagten durchgreife. Bei dieser Sachlage ist die Revision mangels einer in dem angefochtenen Urteil ausgesprochenen Zulassung nicht statthaft (IM Nr. 2 zu § 547 Abs. 1 ZPO). Die Ausführungen der Revisionsbegründung, die Revision sei zulässig, weil der Streit der Partoien in Wirklichkeit nur darum gegangen 3ci, ob der Y/idorcpruch der Beklagten zu beachten sei, liegen neben der Sache. Ec kommt für die hier entschiedene Präge der Statthaftigkeit der Revision nicht darauf an, worum die Parteien gestritten haben, sondern allein darauf, aus welchen Gründen das Berufungsgericht der Klage nicht stattgegeben hat.
Die KostonentScheidung beruht auf § 97 ZPO.
Streitwert: 3.000,- DM.
Ascher	Br. Graf