* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 129/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 129/66

oh hei einer ausländischen Verurteilung verfahrensrechtliche rechtsstaatliche Grundsätze verletzt sind, beurteilt sich nach den im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgeoetzes herrschenden Anschauungen» Die Verletzung führt nicht zu dem Ausschluß von der Entschädigung, wenn ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden muß, daß die Verhängung einer die Grenze des § 6 Abs» 1 Nr» 4 BEG übersteigenden Strafe auf sie zurückgeht» Juli 1958 die zu Gunsten des Klägers ergangenen Bescheide und den mit ihm geschlossenen Vergleich; außerdem ordnete es die Rückzahlung der nach dem 8. Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zu-gelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, das (Peilurteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen wird, soweit das Landgericht in dem (Peilurteil über die Klage entschieden hat. Die Entschädigungsbehörde hat den Widerruf der zu Gunsten des Klägers ergangenen Bescheide und des mit ihm abgeschlossenen Vergleichs sowie die Anordnung der Rückzahlung der nach dem 8» Januar 1958 bewirkten Rentenzahlungen auf § 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, § 200 REG gestützt. In dem Umfang, in dem dem Kläger durch Bescheid oder Vergleich nach Bundesrecht Leistungen zuerkannt sind, war unter der Voraussetzung, daß der geltend gemachte Widerrufsgrund an sich durchgreift, der Widerruf auch geboten, soweit eine Rückforderung der bewirkten Leistungen nach § 6 Abs.3 Satz 2 BEG nicht in Betracht kam. Andererseits kann dem von dem Widerruf Betroffenen dann aber auch nicht für die in § 212 Abs. 1 BEG vorgesehene Klage das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen wer-' den, soweit die Klage sich gegen den Widerruf der bereits abgewickelten Leistungszusagen richtet und eine Rückzahlungsanordnung nicht erfolgt ist. 3. Nach § 6 Abs. 1 Nr» 4, Abs. 2 BEG führt auch eine außerhalb des Geltungsbereichs des BundesentSchädigungsgesetzes nach dem 8- Mai 1945 rechtskräftig erfolgte Verurteilung zu einer Strafe, die einer Zuchthausstrafe von mehr als drei Jahren entspricht, zu dem Ausschluß von der Entschädigung, außer wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mit Strafe bedroht oder die Verurteilung zu einer solchen Strafe nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigt List» In dem RzW 1966, 450 Nr. 10 veröffentlichten Urteil hat der Senat ausgeführt, daß die angeführten Vorschriften sich auch auf Verurteilungen durch ausländische Gerichte beziehen, und daß die Strafe des schweren Kerkers nach dem österreichischen Strafgesetz der Zuchthausstrafe des deutschen Strafgesetzbuchs entspricht» Es wäre gegen die Rechtsstaatlichkeit der Verurteilung des Klägers nichts daraus herzuleiten, wenn er wegen der von ihm begangenen Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland zu einer geringeren Strafe, als er sie in Österreich erhalten hat, verurteilt worden wäre» dem österreichischen Strafgesetz entsprechende Verurteilung des Klägers wegen der von ihm begangenen und und in dem Urteil des Landesgerichts Wien festgestellten Taten betrifft» nicht der Falle Es läßt sich nicht sagen, daß eine Bestrafung des Klägers mit einer drei Jahre schweren Kerkers übersteigenden Strafe außer Verhältnis zu dem Unrechtsgehalt der begangenen strafbaren Handlungen stehe und unabdingbaren Grundsätzen staatlichen Strafens, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland Geltung beanspruchen, widerspräche« Es kann sich allein fragen, ob das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien, in dem dieses Gericht zu einer Erhöhung der von dem Landesgericht verhängten Strafe über die in § 6 Abs. 1 Nr« 4 BEG bezeichnete Grenze hinaus gelangt list, rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprochen hat, und ob die Entscheidung, soviel t auf eine zu dem Ausschluß von der Entschädigung führende Strafe erkannt ist, auf einem solchen Verfahrensverstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze beruhen kann. Eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze wäre nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Gericht die damals 'geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften eingehalten hat; sie könnte auch gegeben sein, wenn die Verfahrensvorschriften selbst mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang ständen. Das Berufungsgericht meint, aus derartigen Gründen die österreichische Verurteilung des Klägers nicht als von der Entschädigung ausschließend anerkennen zu können. Es beanstandet, daß das Oberlandesgericht Wien nach § 294 Öst.StPO in der zur Zeit der Verurteilung geltenden Passung über die Berufung, die die Staatsanwaltschaft gegen den StrafausSpruch des erstinstanzlichen Gerichts eingelegt hatte, in nichtöffentlicher Sitzung ohne persönliche Anhörung des Klägers entschieden und die Strafe von zwei auf sechs Jahre schweren Kerkers erhöht hat. Es ist nicht in Frage zu stellen, daß das gegen den Kläger durchgeführte Verfahren der Strafberufung, wie es in den §§ 294 - 296 öst.StPO in der vor der Strafprozeß-novelle vom 18» Juli 1962 (BGBl Nr» 229) geltenden Passung ausgestaltet war, seinerzeit auf Grund wohldurchdachter, mit einer rechtsstaatlichen Einstellung durchaus zu vereinbarender Überlegungen eingeführt wurde, und daß sich beachtliche Gründe zugunsten der damals getroffenen Regelung anführen lassen» Doch ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß dieses Verfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie sie in der Bundesrepublik verstanden werden, nicht voll entsprochen hat« Bedenken sind von diesem Standpunkt aus dagegen zu erheben, daß der Kläger sich zu der von der Staatsanwaltschaft gegen das Strafmaß eingelegten Berufung, auf Grund deren die vom Landesgericht erkannte Strafe erhöht werden konnte und erhöht worden ist, nur schriftlich zu äußern in der Lage war, obwohl das Oberlandesgericht bei der Entscheidung das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Strafhöhe nicht ausschließlich unter rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern eigene Strafzu demessungserwägungen anzustellen hatte» Bedenklich könnte es ferner sein, daß das Oberlandesgericht in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Oberstaatsanwalts, ohne daß der Kläger zu dessen Ausführungen noch Stellung nehmen konnte, zu entscheiden hatte» Las Recht auf persönliche Verteidigung und auf Gehör ist in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht nicht so erfüllt worden, wie es -nach den im inländischen Rechtsbereich geltenden Grundsätzen erforderlich ist (vgl» auch Art» 6 MRK)» Bedenken mögen schließlich dagegen geltend gemacht werden können, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht in öffentlicher Sitzung verkündet worden ist» Ist rechtsstaatlichen Grundsätzen;» wie sie in der Bundesrepublik Geltung beanspruchen, nicht Rechnung getragen worden, so hängt die Entscheidung davon ab, ob es auf diese nach inländischer Sicht bestehenden Verfahrens-raängel zurückgehen kann, daß auf eine zu dem Ausschluß von der Entschädigung führende Strafe erkannt worden ist» Rur wenn begründete Zweifel in dieser Richtung bestehen, die sich nicht ausräumen lassen, muß die ausländische Verurteilung unberücksichtigt bleiben, denn andernfalls würden durch die in § 6 Abs« 2 BEG getroffene Regelung Verfolgte, die außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes in einem inländischen rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht voll entsprechenden Verfahren zu Strafe verurteilt worden sind, in manchen Fällen vor anderen straffällig gewordenen Verfolgten zu Unrecht begünstigt werden« - 15 1959, 501 Nr- 16, 1967, 456 Nr. 13) wird dadurch nichts geändert= Sie hat zur Folge, daß es zu lasten des Landes geht, wenn ernstlich mit der Möglichkeit gerechnet werden muß, daß die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze sich in einer die Entschädigungspflicht des Landes berührenden Weise auf das Ergebnis des Strafverfahrens ausgewirkt hat und diese Möglichkeit nicht widerlegt werden kann» Unzutreffend ist die Erwägung, daß es, wenn inländischen rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht voll genügt sei, nicht darauf ankommen dürfe, ob die Entscheidung im Ergebnis richtig sei oder nicht, weil das nur im Wege eines diesen Grundsätzen entsprechenden Strafverfahrens festgestellt werden könne« Wenn das Gesetz dem Ergebnis eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens im Ausland den Vorzug vor der unsicheren Abwägung der Strafwürdigkeit durch die Entschädigungsorgane gegeben hat (Senatsurteil RzW 1966, 450 Nr. 10), so bleibt diese Entscheidung, die nicht die Bestrafung des Verfolgten, sondern allein entschädigungsrechtliche Auswirkungen der Bestrafung betrifft, im Falle eines nach innerdeutschen Grundsätzen zu beanstandenden Strafverfahrens den Entschädigungsbehörden und Entschädigungsgerichten nicht erspart« Die Prüfung, welches Ergebnis ein diesen Grundsätzen voll entsprechendes Verfahren gehabt hätte, hat sich nur darauf zu beziehen, ob ein solches Verfahren auch zu einer Strafe geführt hätte, die die für den Ausschluß von der Entschädigung gezogene Grenze überstiegen hätte. So kann es etwa liegen, wenn sich nicht einmal feststellen läßt, welche strafbaren Handlungen dem Verfolgten in dem ausländischen Urteil zur Last gelegt worden sind, denen gegenüber er sich verantworten mußte (Senatsurteil RzW 1959 > 501 Nr. 16)„ Es kann aber axich so sein, daß dem Verfahrensmangel nicht von vornherein eine solche Bedeutung beizu demessen ist, und daß den ganzen Umständen nach nur dann, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen, mit der Möglichkeit gerechnet zurwerden braucht, daß die Verurteilung zu einer die Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BEG überschreitenden Strafe auf die Nichtbeachtung rechtsstaatlicher Grundsätze, wie sie im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes verstanden werden, zurückgeht. Da nämlich die Mindeststrafe für die von ihm begangene Veruntreuung fünf Jahre schweren Kerkers beträgt (§§ 183, 184 öst.StG) und bei der Bestrafung auf die weitere Straftat Bedacht zu nehmen war (§§ 34, 35, 311 öst.StG), kam eine nicht zu dem Ausschluß von der Entschädigung führende Strafe nur in Betracht, wenn wegen dös Zusammentreffens sehr wichtiger und überwiegender Milderungsumstände der ordentliche Strafrahmen nach § 265 a öst»StPO unterschritten werden konnte; das Oberlandesgericht hatte aber das Vorhandensein solcher Milderungsgründe vor allem wegen des hohen Wertes des anvertrauten Gutes und der bei Straftaten sol-den Ausmaßes aus Gründen der Abschreckung notwendigen empfindlichen Sühne abgelehnt» Es ist bisher nicht erkennbar, daß das Oberlandesgericht auf Grund einer öffentlichen Verhandlung diesen Erwägungen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hätte» Ein abschließendes Urteil darüber ist jedoch nicht möglich, da das Berufungsgericht in dieser Richtung nicht alle zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten wahrgenommen und selbst keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat» Vor allem ist es geboten, die Gegenausführungen des Verteidigers des Klägers gegen die Berufungsschrift der Staatsanwaltschaft beizuziehen, die der Verteidiger nach seinem an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom 29* August 1964 diesen in Abschrift übersandt hatte und denen auch das Vorbringen der Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Berufung zu entnehmen sein soll» Diese Schrift in Verbindung mit der von dem Oberlandesgericht Wien für seine Entscheidung gegebenen Begründung kann Schlüsse dahin zulassen, ob ernstlich damit gerechnet werden muß, daß das Oberlandesgericht, wenn es nicht nur auf Grund des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten nach Anhörung des Oberstaatsanwalts, sondern auf Grund einer in Anwesenheit des Klägers und seines Verteidigers durchgeführten öffentlichen Verhandlung entschieden hätte, zu einer die Entschädigung nicht ausschließenden Strafe gekommen wäre» Im übrigen hat der Kläger bisher nicht angegeben, was er oder sein Verteidiger über das schriftliche Vorbringen hinaus in der öffentlichen Verhandlung vorgetragen hätten, um eine günstigere als die tatsächlich ergangene Entscheidung zu erreichen» 4» Wie sich aus alledem ergibt, bedarf es mithin einer nochmaligen Prüfung, ob die Entschädigungsbehörde den Bescheid;; und den Vergleich, durch die dem Kläger Leistungen nach dem Bundesergänzungsgesetz zuerkannt worden sind, mit Recht widerrufen hat» Diese Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die Rückzahlung der an den Kläger bewirkten Rentenleistungen in Höhe von 2»250,- DM angeordnet werden konnte» Dazu sei bemerkt, daß die Anordnung der Rückzahlung in § 6 Abs» 3 Satz 2 BEG zwar in das Ermessen der Entschädigungsbehörde gestellt ist und in dem Bescheid nähere Darlegungen über die Gründe für die Ausübung des Ermessens fehlen, daß aber die Angabe solcher Gründe unter den gegebenen Umständen nicht nötig war» V/ie die zu dem Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemachten Akten der Rentenbehörde ergeben, war dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers, bevor die Zahlung erfolgte, mitgeteilt worden, die seit dem 30» November 1956 eingestellte Rentenzahlung ■werde unter der Voraussetzung auf genommen;, daß der Kläger nicht rechtskräftig zu einer Strafe von mehr als drei Jahren schweren Kerkers verurteilt worden sei» Da in dem Bescheid, in dem die Rückzahlung angeordnet wird, auf diesen Vorbehalt Bezug genommen worden ist, ist damit die Rückforderung, vorausgesetzt, daß der Widerruf des die Rente zuerkennenden Bescheids zu Recht erfolgt ist, nach § 6 Abs.3 Satz 2 BEG hinreichend begründet, so daß es nicht darauf ankommt, ob sie auch auf § 202 BEG gestützt werden könnte» Unerheblich ist es, daß die zurückgeforderten Beträge zu einem Teil die monatlichen Rentenzahlungen für Zeiträume betreffen, die vor dem Eintritt des Verwirkungsgrundes liegen; maßgebend ist, daß die Zahlungen nach diesem Zeitpunkt bewirkt worden sind. 5» Bas beklagte Land hat die zugunsten des Klägers ergangenen Bescheide auch widerrufen, soweit ihm nach dem Hamburgischen Landesrecht Leistungen zuerkannt worden sind» Das Berufungsgericht hat dazu, unter welchen Voraussetzungen die nach Landesrecht zuge3prochenen Leistungen widerrufen und entzogen werden können, nicht Stellung genommen, da es angenommen hat, daß schon nach Bundesrecht ein Widerruf ausgeschlossen und das Landesrecht nur zugunsten der Verfolgten aufrechterhalten sei» Gegebenenfalls wird daß Berufungsgericht die Sachund Rechtslage auch insoweit neu prüfen müssen»

Zitierte Normen: § 6 BEG § 266 StGB § 6 MRK § 6 BEG
LandOberlandesgerichtGrundsatzKlägerstrafenVerurteilungBescheid

Volltext der Entscheidung

r_iy.2R_129/66_;:
(Bitte gegen Bisherigen Leitsatz austauschen)
Nachschlagewerks ja BGHZ:	nein
BEG § 6
Die Erago? oh hei einer ausländischen Verurteilung verfahrensrechtliche rechtsstaatliche Grundsätze verletzt sind, beurteilt sich nach den im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgeoetzes herrschenden Anschauungen» Die Verletzung führt nicht zu dem Ausschluß von der Entschädigung, wenn ernsthaft mit der Möglichkeit gerechnet werden muß, daß die Verhängung einer die Grenze des § 6 Abs» 1 Nr» 4 BEG übersteigenden Strafe auf sie zurückgeht»
BGH, ürt. v» 29» November 1967 - IV ZR 129/66 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
IVZR.129/66	URTEIL	Verkündet	ara
29« November 1967 B r o e s k e, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Freien und Hansestadt .Hamburg, vertreten durch die Sozialbehörde - Amt für Yfiedergut-maehung - in Hamburg,
 Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br» gegen
 David
- Prozeßbevollmächtigte:
Straße
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Rechtsanwälte Max st ine
 und Dr«Ohri-5 H|
5
Der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22» September 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Wüstenberg, Dr» Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Bandes wird das Urteil des 9° Zivilsenats des. Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23o März 1966 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs bleibt dem Schlußurteil Vorbehalten»
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Von Rechts wegen Tatbestand^
Das beklagte Band hat dem Kläger durch Beschluß vom 17« April 1953 und durch Bescheid vom 23« Pebruar 1954 eine
 
Haftent Schädigung von insgesamt 7.650,- DM, durch zwei Bescheide vom 7. Dezember 1953 Haftentschädigungen nach seinem Vater von 10.650,- DM und nach seiner Mutter von 10.800,- DM, sämtlich nach Hamburg!sehern Landesrecht, zuerkannt. Das beklagte Land.hat ihm ferner durch Bescheid vom 30. August 1954 wegen Gesundheitsschadens nach dem Hamburgischen Sonderhilfsrentengesetz für die Zeit vom 8. Oktober 1952 an eine Verletztenrente und nach dem Bundesergänzungsgesetz vom 1. November 1953 an eine Rente bewilligt, aln einem Schreiben vom 9. November 1954 ist die Sonderhilfsrente für die Zeit vom 8. Oktober 1952 bis zu dem 31. Oktober 1953 auf monatlich 112,- DM und die nach dem Bundesergänzungsgesetz vom 1, November 1953 ab bewilligte Rente einstweilen vorschußweise auf monatlich 125DM festgesetzt worden. In dem Bescheid vom 30. August 1954 ist dem Kläger ferner ein Anspruch auf Heilbehandlung nach den Vorschriften des Bundesergänzungsge-setzes zuerkannt worden. Schließlich ist dem Kläger durch Vergleich vom 14. Oktober 1955 wegen Ausbildungsschadens eine Entschädigung von 5.000,- DM nach den Vorschriften des Bundesergänzungsgesetzes gewährt worden. Der Kläger hat außerdem beantragt, ihm die Soforthilfe für Rückwanderer zu leiston.
lurchi Urteil des Landesgerichts für Strafsachen in Wien vom 31. Oktober 1957 wurde der Kläger wegen Veruntreuung und wegen Verleitung eines Beamten zu dem Mißbrauch der Amtsgewalt zu zwei Jahren schweren Kerkers verurteilt. In dem Urteil ist festgestellt, der Kläger habe im Jahuar 1957 im Auftrag des polnischen Emigranten Josef	eine
- 4
größere Anzahl von Uhren aus der Schweiz nach Polen geschmuggelt und dann das Vermögen der polnischen Flüchtlinge. Roman St^HH^ un<* Frieda	heimlich	aus
 Polen nach Wien gebracht. Dort habe er ebenfalls noch im Januar 1957 unter Vortäuschung eines an ihm begangenen Diebstahls den Berechtigten das ihnen gehörende Gut vorenthalten in der Absicht, sich für eine Forderung gegen	bezahlt	zu	machen,	wobei	er in Kauf genom-
men habe, daß nichts von dem ihm übergebenen Gut dem W^p gehört habe. Während er sich in Haft befunden habe, habe er am 6. März 1957 einem Polizeibeamten 100.000 Schilling dafür angeboten, daß ihm der Beamte Gelegenheit zur Flucht biete. Bei der Straffestsetzung machte das Landesgericht für Strafsachen von dem außerordentlichen Milderungsrecht des § 265 a öst.StPO Gebrauch.
Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen des Strafausmaßes erhöhte das Oberlandesgericht Wien in nichtöffentlicher’ Sitzung durch Beschluß vom 8. Januar 1958 unter Ausschaltung des § 265 a öst.StPO die Strafe auf sechs Jahre schweren Kerkers.
Nachdem dem beklagten Land diese Verurteilung be-kanntgeworden war, widerrief es durch die Bescheide vom 11o Juli 1958 und 31. Juli 1958 die zu Gunsten des Klägers ergangenen Bescheide und den mit ihm geschlossenen Vergleich; außerdem ordnete es die Rückzahlung der nach dem 8. Januar 1958 erhaltenen Rentenbeträge von 2.250,- DM an. Ferner lehnte es den Antrag auf Zahlung der Soforthilfe ab.
 
Der Kläger hat Klage erhöhen und beantragt, die Bescheide vom 11» und 31» Juli 1958 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Soforthilfe von 6.000,- DM zu zahlen*
Das Landgericht hat durch leilurteil die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit durch diese die früheren Bescheide und der Vergleich widerrufen worden sind und die Rückzahlung von 2.250,- DM angeordnet worden ist.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des beklagten Landes gegen das Sleilurteil des Landgerichts zurück-gewiesen.
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zu-gelassen worden ist, will das beklagte Land erreichen, daß das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, das (Peilurteil des Landgerichts geändert und die Klage abgewiesen wird, soweit das Landgericht in dem (Peilurteil über die Klage entschieden hat.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
1.	Wie das Landgericht und das Oberlandesgericht hat auch das Revisionsgericht an der Prozeßfahigkeit des Klägers keinen Zweifel.
 
2.	Die Entschädigungsbehörde hat den Widerruf der zu Gunsten des Klägers ergangenen Bescheide und des mit ihm abgeschlossenen Vergleichs sowie die Anordnung der Rückzahlung der nach dem 8» Januar 1958 bewirkten Rentenzahlungen auf § 6 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3, § 200 REG gestützt. Dafür, daß die Widerrufsfrist des § 203 Abs.
2 BEG nicht eingehalten ist, bestehen keine Anhaltspunkte.
In dem Umfang, in dem dem Kläger durch Bescheid oder Vergleich nach Bundesrecht Leistungen zuerkannt sind, war unter der Voraussetzung, daß der geltend gemachte Widerrufsgrund an sich durchgreift, der Widerruf auch geboten, soweit eine Rückforderung der bewirkten Leistungen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BEG nicht in Betracht kam.
Zwar ist der Widerruf insoweit ohne praktische Bedeutung; das Gesetz sieht jedoch den gesamten Entschädigungsanspruch mit dem Eintritt des Ausschlußgrundes als verwirkt an und gebietet in diesem Fall den Widerruf in vollem Umfang.
Andererseits kann dem von dem Widerruf Betroffenen dann aber auch nicht für die in § 212 Abs. 1 BEG vorgesehene Klage das Rechtsschutzbedürfnis abgesprochen wer-' den, soweit die Klage sich gegen den Widerruf der bereits abgewickelten Leistungszusagen richtet und eine Rückzahlungsanordnung nicht erfolgt ist. Auch wenn der Kläger die erhaltenen Leistungen nicht zurückzugeben braucht, hat er ein berechtigtes Interesse an der Klärung, daß der Rechtsgrund für diese Leistungen nicht nachträglich weggefallen ist.
 
3.	Nach § 6 Abs. 1 Nr» 4, Abs. 2 BEG führt auch eine außerhalb des Geltungsbereichs des BundesentSchädigungsgesetzes nach dem 8- Mai 1945 rechtskräftig erfolgte Verurteilung zu einer Strafe, die einer Zuchthausstrafe von mehr als drei Jahren entspricht, zu dem Ausschluß von der Entschädigung, außer wenn die Tat im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht mit Strafe bedroht oder die Verurteilung zu einer solchen Strafe nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht gerechtfertigt List»
In dem RzW 1966, 450 Nr. 10 veröffentlichten Urteil hat der Senat ausgeführt, daß die angeführten Vorschriften sich auch auf Verurteilungen durch ausländische Gerichte beziehen, und daß die Strafe des schweren Kerkers nach dem österreichischen Strafgesetz der Zuchthausstrafe des deutschen Strafgesetzbuchs entspricht»
Der Kläger ist durch österreichische Gerichte in Anwendung des österreichischen Strafgesetzes bestraft worden» Die Taten, die die Grundlage dieser Bestrafung bil- . den, sind auch im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes mit Strafe bedroht» Wenn die von dem Kläger begangene Untreue als besonders schwerer Fall zu qualifizieren wäre, wäre im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes eine Zuchthausstrafe verhängt worden (§ 266 Abs» 2, § 74 Abs» 2 StGB)» Darauf kommt es jedoch nicht anj es genügt insoweit, daß die begangenen Handlungen auch nach dem im Inland geltenden Strafrecht kriminelles Unrecht darstellen.
Es wäre gegen die Rechtsstaatlichkeit der Verurteilung des Klägers nichts daraus herzuleiten, wenn er wegen der von ihm begangenen Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland zu einer geringeren Strafe, als er sie in Österreich erhalten hat, verurteilt worden wäre»
Wie in dem angeführten Urteil des Senats dargelegt ist, kann ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze nicht bereits darin gefunden werden, daß in dem Land, in dem der Verfolgte sich strafbar gemacht, hat, nach den dort getroffenen gesetzlichen Regelungen und herrschenden Anschauungen die von ihm begangenen Verletzungen bestimmter Rechtsgüter schwerer bewertet und strenger bestraft werden, als es im Inland geschieht» Der Verfolgte ist der Rechtsordnung und den Strafgesetzen des Landes, in dem er sich aufhält, unterworfen; den Vorstellungen und Wertungen dieses Landes muß er sich einordnen, wobei es keinen Unterschied macht, ob er sich dort ständig oder nur vorübergehend aufhält» Darum hat auch nach deutschen Vorstellungen die im Ausland begangene strafbare Handlung nicht ohne weiteres den Unrechtsgehalt, den sie hätte, wenn die Tat im Inland begangen wäre» Nach dem Bundesentschädigungsgesetz ist der Ausschluß von der Entschädigung auch dann geboten, wenn der Verfolgte sich im Ausland gegen die dort geltende Rechtsordnung so schwer verfehlt hat, daß er entsprechend dem ausländischen Gesetz zu einer Strafe verurteilt worden ist, die eine inländische Strafe von drei Jahren Zuchthaus übersteigt» Anders wäre es, wenn die Verurteilung zu einer von der Entschädigung ausschließenden Strafe vom Standpunkt der inländischen Rechtsordnung aus auch unter Berücksichtigung der ausländischen Verhältnisse als unmenschlich oder grausam bewertet werden müßte» Das ist, was die
 
dem österreichischen Strafgesetz entsprechende Verurteilung des Klägers wegen der von ihm begangenen und und in dem Urteil des Landesgerichts Wien festgestellten Taten betrifft» nicht der Falle Es läßt sich nicht sagen, daß eine Bestrafung des Klägers mit einer drei Jahre schweren Kerkers übersteigenden Strafe außer Verhältnis zu dem Unrechtsgehalt der begangenen strafbaren Handlungen stehe und unabdingbaren Grundsätzen staatlichen Strafens, wie sie in der Bundesrepublik Deutschland Geltung beanspruchen, widerspräche«
Dagegen, daß das Strafverfahren gegen den Kläger von den österreichischen Gerichten entsprechend den damals geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt und das österreichische Strafgesetz zutreffend angewendet worden ist, sind keine Bedenken erhoben worden; es ist auch nichts hervorgetreten, was Anlaß zu Zweifeln in dieser Richtung geben könnte. Insoweit scheidet ein Verstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze von vornherein aus.
Es kann sich allein fragen, ob das Verfahren vor dem Oberlandesgericht Wien, in dem dieses Gericht zu einer Erhöhung der von dem Landesgericht verhängten Strafe über die in § 6 Abs. 1 Nr« 4 BEG bezeichnete Grenze hinaus gelangt list, rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprochen hat, und ob die Entscheidung, soviel t auf eine zu dem Ausschluß von der Entschädigung führende Strafe erkannt ist, auf einem solchen Verfahrensverstoß gegen rechtsstaatliche Grundsätze beruhen kann.
- 10
Eine Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze wäre nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Gericht die damals 'geltenden verfahrensrechtlichen Vorschriften eingehalten hat; sie könnte auch gegeben sein, wenn die Verfahrensvorschriften selbst mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht in Einklang ständen.
Das Berufungsgericht meint, aus derartigen Gründen die österreichische Verurteilung des Klägers nicht als von der Entschädigung ausschließend anerkennen zu können. Es beanstandet, daß das Oberlandesgericht Wien nach § 294 Öst.StPO in der zur Zeit der Verurteilung geltenden Passung über die Berufung, die die Staatsanwaltschaft gegen den StrafausSpruch des erstinstanzlichen Gerichts eingelegt hatte, in nichtöffentlicher Sitzung ohne persönliche Anhörung des Klägers entschieden und die Strafe von zwei auf sechs Jahre schweren Kerkers erhöht hat. Ein rechtsstaatlich geordnetes Strafverfahren erfordere, daß der Angeklagte auf Grund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der er persönlich gehört werde, abgeurteilt werde. Der Grundsatz der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit der Hauptverhandlung biete die beste Gewähr für ein gerechtes Urteil. Das gelte jedenfalls vor allem für die Tatsacheninstanzen. Das Oberlandesgericht Wien habe eine tatrichterliche Punktion wahrzunehmen gehabt. Außer dem Grundsatz der Unmittelbarkeit habe das frühere österreichische Verfahrensrecht auch den Grundsatz der Mündlichkeit verletzt. Der Kläger habe sich zur Berufung des Staatsanwalts nur in einem Schriftsatz seines Verteidigers äußern können. Auf solche Weise werde in der Tatsacheninstanz eines
- XI
Strafverfahrens das rechtliche Gehör nicht in billiger Weise gewährt, wie Art» 6 MRK und sinngemäß Art» 103 Abs. 1 GG verschreibe. Die Entscheidung sei auch nicht öffentlich verkündet worden, wie ebenfalls Art. 6 MRK vorschreibe. Die Präge, ob die frühere österreichische Strafberufung unterhalb eines wirklich unerläßlichen Mindestgehalts an Rechtsstaatlichkeit gelegen habe, sei vom heutigen Standpunkt aus zu beantworten. Gegen die Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens spreche, daß die maßgebende Vorschrift der österreichischen Strafprozeßordnung später auf Anregung der Europäischen Kommission für Menschenrechte geändert worden sei, und daß diese Kommission vier Beschwerden österreichischer Staatsbürger wegen nichtöffentlicher Rechtsmittelverhandlungen sugolassen habe. Darauf, ob die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien im materiellen Ergebnis richtig sei oder nicht, komme es nicht an. Es handele sich allein darum, ob das Verfahren eine im Sinne des Grundgesetzes und der Menschenrechtskonvention ausreichende Garantie für ein gerechtes Urteil geboten habe. Ob ein fehler-freies Verfahren zu dem gleichen Ergebnis führen würde, sei unerheblich und könne auch nur im Wege eines solchen Verfahrens festgestellt werden. Es sei ferner ohne Belang, daß der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, weitere Verfahrensbehelfe zu ergreifen, um eine günstigere Entscheidung herbeizuführen. Der Umstand, daß er das Verfahren aus Geldmangel nicht weiter betrieben habe, mache vollends deutlich, daß es auf die bloße rechtliche Möglichkeit nicht ankommen könne.
12
/
Die dagegen von der Revision erhobenen Einwendungen haben im Ergebnis Erfolg,
 Es geht in diesem Zusammenhang zunächst darum, ob bei der Strafbemessung die verfahrensrechtlichen Garantien eingehalten worden sind, die ein gerechtes Urteil gewährleisten. Die Auffassungen darüber, was dafür nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erforderlich ist, oder welche Regelung die richtige Strafbemessung am besten gewährleistet, können auch in den sich zu diesen Grundsätzen bekennenden Ländern verschieden sein. Es ist nicht die Aufgabe der Entschädigungsbehörden und Entschädigungsgerichte, ausländische verfahrensrechtliche Regelungen daraufhin zu überprüfen, ob sie rechtsstaatlich vertretbar sind oder ein Mindestmaß an Rechtsstaatlichkeit erfüllen, und entsprechende Werturteile über ausländische Rechtsordnungen zu fällen. Vielmehr kommt es, was die verfahrensrechtlichen Garantien betrifft, darauf an, ob den im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes gestellten Anforderungen Genüge geschehen ist. Denn es handelt sich darum, ob der Verfolgte von der durch die Bundesrepublik Deutschland nach ihren Gesetzen zu leistenden Entschädigung ausgeschlossen ist. Dafür kann es allein eine Rolle spielen, ob die Strafzu demessung nach verfahrensrechtlichen Regeln erfolgt ist, in denen die nach den eigenen Rechtsanschauungen unerläßlichen rechtsstaatlichen Grundsätze beachtet sind. Unerheblich ist es, ob gegen eine rechtskräftig gewordene, unter diesen Gesichtspunkten zu beanstandende Entscheidung, die unangefochten geblieben ist, Rechtsbehelfe hätten ergriffen werden können.
13 -
Es ist nicht in Frage zu stellen, daß das gegen den Kläger durchgeführte Verfahren der Strafberufung, wie es in den §§ 294 - 296 öst.StPO in der vor der Strafprozeß-novelle vom 18» Juli 1962 (BGBl Nr» 229) geltenden Passung ausgestaltet war, seinerzeit auf Grund wohldurchdachter, mit einer rechtsstaatlichen Einstellung durchaus zu vereinbarender Überlegungen eingeführt wurde, und daß sich beachtliche Gründe zugunsten der damals getroffenen Regelung anführen lassen» Doch ist dem Berufungsgericht zuzugeben, daß dieses Verfahren rechtsstaatlichen Grundsätzen, wie sie in der Bundesrepublik verstanden werden, nicht voll entsprochen hat« Bedenken sind von diesem Standpunkt aus dagegen zu erheben, daß der Kläger sich zu der von der Staatsanwaltschaft gegen das Strafmaß eingelegten Berufung, auf Grund deren die vom Landesgericht erkannte Strafe erhöht werden konnte und erhöht worden ist, nur schriftlich zu äußern in der Lage war, obwohl das Oberlandesgericht bei der Entscheidung das erstinstanzliche Urteil in Bezug auf die Strafhöhe nicht ausschließlich unter rechtlichen Gesichtspunkten zu überprüfen, sondern eigene Strafzu demessungserwägungen anzustellen hatte» Bedenklich könnte es ferner sein, daß das Oberlandesgericht in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung des Oberstaatsanwalts, ohne daß der Kläger zu dessen Ausführungen noch Stellung nehmen konnte, zu entscheiden hatte» Las Recht auf persönliche Verteidigung und auf Gehör ist in dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht nicht so erfüllt worden, wie es -nach den im inländischen Rechtsbereich geltenden Grundsätzen erforderlich ist (vgl» auch Art» 6 MRK)» Bedenken mögen schließlich dagegen geltend gemacht werden können, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts nicht in öffentlicher Sitzung verkündet worden ist»
 
Ist rechtsstaatlichen Grundsätzen;» wie sie in der Bundesrepublik Geltung beanspruchen, nicht Rechnung getragen worden, so hängt die Entscheidung davon ab, ob es auf diese nach inländischer Sicht bestehenden Verfahrens-raängel zurückgehen kann, daß auf eine zu dem Ausschluß von der Entschädigung führende Strafe erkannt worden ist» Rur wenn begründete Zweifel in dieser Richtung bestehen, die sich nicht ausräumen lassen, muß die ausländische Verurteilung unberücksichtigt bleiben, denn andernfalls würden durch die in § 6 Abs« 2 BEG getroffene Regelung Verfolgte, die außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes in einem inländischen rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht voll entsprechenden Verfahren zu Strafe verurteilt worden sind, in manchen Fällen vor anderen straffällig gewordenen Verfolgten zu Unrecht begünstigt werden«
So würden Verurteilungen wegen gemeiner Verbrechen in Ländern, die die Unabsetzbarkeit und Weisungsungebundenheit der Richter nicht kennen, niemals zu dem Ausschluß von der Entschädigung führen, selbst wenn kein Zweifel daran besteht, daß die Verurteilung im Einzelfall ausschließlich unter sachlichen Gesichtspunkten erfolgt ist \md unter allen Umständen zu einer Strafe führen mußte, die die dreijährige Zuchthausstrafe übersteigt« Ein derartiges Ergebnis würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Verfolgten und der Gerechtigkeit widersprechen« Dem Sinn der gesetzlichen Regelung würde damit nicht Rechnung getragen«
An der Beweislast des beklagten Landes für die Rechtsstaatlichkeit der Verurteilung (Senatsurteile RzW
- 15
 1959, 501 Nr- 16, 1967, 456 Nr. 13) wird dadurch nichts geändert= Sie hat zur Folge, daß es zu lasten des Landes geht, wenn ernstlich mit der Möglichkeit gerechnet werden muß, daß die Verletzung rechtsstaatlicher Grundsätze sich in einer die Entschädigungspflicht des Landes berührenden Weise auf das Ergebnis des Strafverfahrens ausgewirkt hat und diese Möglichkeit nicht widerlegt werden kann»
Unzutreffend ist die Erwägung, daß es, wenn inländischen rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht voll genügt sei, nicht darauf ankommen dürfe, ob die Entscheidung im Ergebnis richtig sei oder nicht, weil das nur im Wege eines diesen Grundsätzen entsprechenden Strafverfahrens festgestellt werden könne« Wenn das Gesetz dem Ergebnis eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens im Ausland den Vorzug vor der unsicheren Abwägung der Strafwürdigkeit durch die Entschädigungsorgane gegeben hat (Senatsurteil RzW 1966, 450 Nr. 10), so bleibt diese Entscheidung, die nicht die Bestrafung des Verfolgten, sondern allein entschädigungsrechtliche Auswirkungen der Bestrafung betrifft, im Falle eines nach innerdeutschen Grundsätzen zu beanstandenden Strafverfahrens den Entschädigungsbehörden und Entschädigungsgerichten nicht erspart« Die Prüfung, welches Ergebnis ein diesen Grundsätzen voll entsprechendes Verfahren gehabt hätte, hat sich nur darauf zu beziehen, ob ein solches Verfahren auch zu einer Strafe geführt hätte, die die für den Ausschluß von der Entschädigung gezogene Grenze überstiegen hätte.
Es ist möglich, daß diese Prüfung ohne weiteres schwerwiegende Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des
 
Ergebnisses aufkommen läßt und deshalb dazu führt, daß die Verurteilung als ein die Entschädigung ausschließender Umstand nicht anerkannt werden kann, solange das beklagte Land nicht den Gegenbeweis geführt hat. So kann es etwa liegen, wenn sich nicht einmal feststellen läßt, welche strafbaren Handlungen dem Verfolgten in dem ausländischen Urteil zur Last gelegt worden sind, denen gegenüber er sich verantworten mußte (Senatsurteil RzW 1959 > 501 Nr. 16)„ Es kann aber axich so sein, daß dem Verfahrensmangel nicht von vornherein eine solche Bedeutung beizu demessen ist, und daß den ganzen Umständen nach nur dann, wenn dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen, mit der Möglichkeit gerechnet zurwerden braucht, daß die Verurteilung zu einer die Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 4 BEG überschreitenden Strafe auf die Nichtbeachtung rechtsstaatlicher Grundsätze, wie sie im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes verstanden werden, zurückgeht.
Unter diesem Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht geprüft.
Schwerlich kann der Inhalt der Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien dadurch beeinflußt worden sein, daß diese Entscheidung nicht öffentlich verkündet worden ist. Ebensowenig ist bisher ersichtlich? daß die,in .§.. §94 Abs.. 3 öst.StPO.aF vorgesehene. Anhörung des Oberstaatsanwalts sich zu dem Nachteil des Klägers ausgewirkt haben könnte. Es mag ferner viel dafür sprechen, daß der Kläger auch dann, wenn er in einer vor dem Oberlandesgericht stattfindenden Verhandlung persönlich und im Beistand eines Verteidigers hätte auftreten und seine Belange mündlich hätte wahrneh-
 
men können, zu einer,, drei Jahren, schweren Kerkers übersteigenden Strafe verurteilt v/orden wäre. Da nämlich die Mindeststrafe für die von ihm begangene Veruntreuung fünf Jahre schweren Kerkers beträgt (§§ 183, 184 öst.StG) und bei der Bestrafung auf die weitere Straftat Bedacht zu nehmen war (§§ 34, 35, 311 öst.StG), kam eine nicht zu dem Ausschluß von der Entschädigung führende Strafe nur in Betracht, wenn wegen dös Zusammentreffens sehr wichtiger und überwiegender Milderungsumstände der ordentliche Strafrahmen nach § 265 a öst»StPO unterschritten werden konnte; das Oberlandesgericht hatte aber das Vorhandensein solcher Milderungsgründe vor allem wegen des hohen Wertes des anvertrauten Gutes und der bei Straftaten sol-den Ausmaßes aus Gründen der Abschreckung notwendigen empfindlichen Sühne abgelehnt» Es ist bisher nicht erkennbar, daß das Oberlandesgericht auf Grund einer öffentlichen Verhandlung diesen Erwägungen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hätte»
Ein abschließendes Urteil darüber ist jedoch nicht möglich, da das Berufungsgericht in dieser Richtung nicht alle zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten wahrgenommen und selbst keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat» Vor allem ist es geboten, die Gegenausführungen des Verteidigers des Klägers gegen die Berufungsschrift der Staatsanwaltschaft beizuziehen, die der Verteidiger nach seinem an die Prozeßbevollmächtigten des Klägers gerichteten Schreiben vom 29* August 1964 diesen in Abschrift übersandt hatte und denen auch das Vorbringen der Staatsanwaltschaft zur Begründung ihrer Berufung zu entnehmen sein soll» Diese Schrift in Verbindung
18
mit der von dem Oberlandesgericht Wien für seine Entscheidung gegebenen Begründung kann Schlüsse dahin zulassen, ob ernstlich damit gerechnet werden muß, daß das Oberlandesgericht, wenn es nicht nur auf Grund des schriftlichen Vorbringens der Beteiligten nach Anhörung des Oberstaatsanwalts, sondern auf Grund einer in Anwesenheit des Klägers und seines Verteidigers durchgeführten öffentlichen Verhandlung entschieden hätte, zu einer die Entschädigung nicht ausschließenden Strafe gekommen wäre» Im übrigen hat der Kläger bisher nicht angegeben, was er oder sein Verteidiger über das schriftliche Vorbringen hinaus in der öffentlichen Verhandlung vorgetragen hätten, um eine günstigere als die tatsächlich ergangene Entscheidung zu erreichen»
4» Wie sich aus alledem ergibt, bedarf es mithin einer nochmaligen Prüfung, ob die Entschädigungsbehörde den Bescheid;; und den Vergleich, durch die dem Kläger Leistungen nach dem Bundesergänzungsgesetz zuerkannt worden sind, mit Recht widerrufen hat» Diese Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, ob die Rückzahlung der an den Kläger bewirkten Rentenleistungen in Höhe von 2»250,- DM angeordnet werden konnte»
Dazu sei bemerkt, daß die Anordnung der Rückzahlung in § 6 Abs» 3 Satz 2 BEG zwar in das Ermessen der Entschädigungsbehörde gestellt ist und in dem Bescheid nähere Darlegungen über die Gründe für die Ausübung des Ermessens fehlen, daß aber die Angabe solcher Gründe unter den gegebenen Umständen nicht nötig war» V/ie die zu dem Gegenstand der Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemachten Akten der Rentenbehörde ergeben, war dem damaligen Bevollmächtigten des Klägers, bevor die Zahlung erfolgte, mitgeteilt worden, die
-19-
seit dem 30» November 1956 eingestellte Rentenzahlung ■werde unter der Voraussetzung auf genommen;, daß der Kläger nicht rechtskräftig zu einer Strafe von mehr als drei Jahren schweren Kerkers verurteilt worden sei» Da in dem Bescheid, in dem die Rückzahlung angeordnet wird, auf diesen Vorbehalt Bezug genommen worden ist, ist damit die Rückforderung, vorausgesetzt, daß der Widerruf des die Rente zuerkennenden Bescheids zu Recht erfolgt ist, nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BEG hinreichend begründet, so daß es nicht darauf ankommt, ob sie auch auf § 202 BEG gestützt werden könnte» Unerheblich ist es, daß die zurückgeforderten Beträge zu einem Teil die monatlichen Rentenzahlungen für Zeiträume betreffen, die vor dem Eintritt des Verwirkungsgrundes liegen; maßgebend ist, daß die Zahlungen nach diesem Zeitpunkt bewirkt worden sind.
5» Bas beklagte Land hat die zugunsten des Klägers ergangenen Bescheide auch widerrufen, soweit ihm nach dem Hamburgischen Landesrecht Leistungen zuerkannt worden sind» Das Berufungsgericht hat dazu, unter welchen Voraussetzungen die nach Landesrecht zuge3prochenen Leistungen widerrufen und entzogen werden können, nicht Stellung genommen, da es angenommen hat, daß schon nach Bundesrecht ein Widerruf ausgeschlossen und das Landesrecht nur zugunsten der Verfolgten aufrechterhalten sei» Gegebenenfalls wird daß Berufungsgericht die Sachund Rechtslage auch insoweit neu prüfen müssen»
6„ Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,.
Über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs wird ebenso wie über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszugs im Schlußurteil zu entscheiden sein. Der in den entscheidenden Teil des Urteils aufgenommene dementsprechende Vorbehalt schließt es aber nicht aus, daß das Berufungsgericht über die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und des Revi-sionsrechtszugo entscheidet, falls es wiederum zur Zurückweisung der Berufung in vollem Umfang kommen sollte.,
Nach § 225 Abs. 1 BEG ist das Verfahren des Revisionsrechtszugs frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Senatspräsident Ascher ist beurlaubt und deshalb verhindert zu unterschreiben
 Baske	Baske	Wüstenberg
 Br, Graf
 von der Mühlen