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BGH · IY ZR 129/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 129/65

- Prözeßbevollmächtigter Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27« Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Y/ilden, Dr« Loev/enheira, Dr« Graf und von der Mühlen für Hecht erkannt: Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25» November 1964 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0 August 1941 im KL Mauthausen gestorben« Gertrud P^Bbist am l6o Mai 1940 zusammen mit ihren Kindern und anderen Zigeunern in Lübeck, wo sie damals wohnhaft waren, fest-genommen, in das damalige Generalgouvernement verbracht und dort festgehalten worden» Die Klägerin und ihr Bruder Alfred haben die Zeit der Deportation lebend Uberstanden, ihre Mutter ist in Sieldce von den Bewachern erschossen worden» Lie Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 16« Mai 1940 bis 15» Januar 1945 eine HaftentSchädigung in Höhe von 150,— LM für jeden vollen Monat zu bezahlen« Las beklagte Land hat Zurückweisung der Berufung beantragt« Es hat zur Begründung dafür auch seinen Vortrag im ersten Hechtszug zur Versagung des Anspruchs wegen schuldhaft unrichtiger Angaben der Klägerin bzw* deren Vertreters wiederholt und ergänzt« 1• Eas Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Freiheit mit denselben Erwägungen bejaht, wie sie in dem in der Sache IV ZR 130/65 (Schleswig-Holstein/Pranz) am 3» Juni 1966 ergangenen Urteil wiedergegeben sind. Eie Beschränkung des richterlichen Prüfungsrechts nach § 211 BEG erstrecke sich allein auf die Ermessensausübung als solche, nicht dagegen auch auf die Prüfung der Präge, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung überhaupt gegeben seien; hierin sei das Gericht keinen Beschränkungen unterworfen. Daß die von der Klägerin und ihrem Prozeßbevollmächtigten gemachten Angaben, soweit sie objektiv unrichtig seien, Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs beträfen und gemacht worden seien, um Entschädigung zu erlangen, unterliege keinem Zweifel. durchgreifende Bedenken gegen die Annahme von grober Fahrlässigkeit» Sie könne nur dann bejaht werden, wenn die Klägerin die ihr gegenüber der Entschädigungsbehörde obliegende Wahrheitspflicht in besonders schwerem Maße verletzt hätte und bei Anwendung auch nur geringer Sorgfalt die Unrichtigkeit ihrer Darstellung hätte erkennen können» Die grobe Fahrlässig-keit könne also nur darin liegen, daß die Klägerin Vorgänge als sicher hingestellt hätte, die sie selbst nicht gewußt hätte und nicht hätte wissen können» Hierbei sei jedoch zu bedenken, daß die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Landgericht persönlich über ihr Schicksal angehört und vernommen worden sei und daß die wenigen von ihr mit 3 Kreuzen Unterzeichneten, im übrigen aber von fremder Hand geschriebenen Eingaben nach Inhalt und Form so kurz und unbeholfen seien, daß sie nicht für die Feststellung aus-reichen könnten, daß und wodurch im einzelnen der Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründet sein sollte» Wenn die Klägerin den - nunmehr auch von dem erkennenden Senat des Berufungsgerichts geteilten - Standpunkt vertreten habe, vom l6»Mai 1940 bis zu ihrer Befreiung seien die Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung erfüllt, und wenn sie behauptet habe, überall in Polen hatten für die Zigeuner haftähnliche Zustände geherrscht, dann könne eine solche Behauptung nicht als grobe Fahrlässigkeit angesehen werden» Auch könne ihr kein Vorwurf daraus gemacht v/erden, daß sie ihrem Bruder Alfred Franz, der nach dem Eindruck, den er vor dem Berufungsgericht hinterlassen habe, wesentlich gewandter sei als sie, dasjenige geglaubt habe, was er gewußt oder erfahren a) Den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Leben der Klägerin ira damaligen Generalgouvernement unter haftähnlichen Bedingungen i.S. von § 43 Abs» 3 BEG als Voraussetzung für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit bejaht hat, kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden» Dies hat der Senat, entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung, in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 9° März 1966 b) Dagegen sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Versagung des Entschädigungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 BEG abgelehnt hat, rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Revision vertretene Ansicht, daß den Entschädigungsgerichten nach § 211 BEG die Nachprüfung des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit nach § 7 BEG weitgehend entzogen sei, weil die Entschädigungsbehörden nach freiem Ermessen entscheiden würden, trifft nicht zu. Es hat mit eingehender Begründung festgestellt, daß der Klägerin, soweit sie auch nach der Meinung des Berufungsgerichts nachweisbar unrichtige Angaben hinsichtlich ihres Aufenthalts im damaligen Generalgouvernement gemacht hat, keine grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist. Berufungsgericht hat vielmehr ausgeführt, daß des Lesens und Schreibens unkundige Zigeuner, die ira Kindesalter verfolgt worden seien und eine Schule nicht einmal hätten besuchen können und darum nur auf dasjenige angewiesen seien, was sie von Stammesgenossen hörten, in Bezug auf grobe Fahrlässigkeit nicht anderen Geschädigten ohne v/eiteres gleichgestellt werden könnten» Darin liegt die für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit gebotene Berücksichtigung der in der Individualität des Handelnden liegenden Umstände, nicht aber ein Verstoß gegen die Beweiswürdigung» Die Gesamtwürdigung des Berufungsurteils ergibt zweifelsfrei, daß die Klägerin wegen der in ihrer Person begründeten Umstände, nicht aber, weil sie Zigeunerin ist, eine mildere Beurteilung hat erfahren sollen» Das verkennt die Revision» Aus denselben Gründen kann der Revision auch darin nicht beigetreten werden, daß schon aus dem Gesichtspunkt der Generalprävention in Ent-schädigungsverfahren von Zigeunern in aller Regel bei schuldhaft unrichtigen Angaben der Antragsteller selbst oder ihrer Vertreter eine gänzliche Versagung der Ansprüche angebracht und davon nur abzusehen sei, wenn anderenfalls eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit drohe.

Zitierte Normen: § 7 BEG
LandgrobBerufungsgerichtFahrlässigkeitBEGAnspruchzigeunernKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

24S8 084, BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IY ZR 129/65	URTEIL
Verkündet am
3* Juni 1966
Justizan«estoHtor als Urkundsoeamter
 der Geschäftsstelle
 in der Entschädigungssache
 des Landes Schleswig - Holstein, vertreten durch das Landesentschädigungsamt Schleswig-Holstein in KQP, O^Bistr.^
- Prözeßbevollmächtigter:
Beklagten und Revisionsklägers,
 Rechtsanwalt
Erau Anna in Kflfc-Ro
 Str. (Iiagerplatz)
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- Prözeßbevollmächtigter
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
Der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27« Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Y/ilden, Dr« Loev/enheira, Dr« Graf und von der Mühlen
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25» November 1964 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0
Die Entscheidung ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die anjgBHHBHP '>932 in Gleschendorf Krs» Eutin geborene Klägerin und ihr am	geborener
 Bruder Alfred ESBi sind uneheliche Kinder der Zigeunerin Gertrud PflHP (Zigeunername: Olga), die am SK November oder am^B Dezember 1908 geboren war« Gertrud }*^^war nach Zigeunerart verheiratet mit dem am BBSS'1 geborenen Zigeuner Eduard BBIR (Zigeunername: Plundermann)
 
Eduard BflH^ist im Jahre 1938 als angeblicher "Asozialer in Konzentrationslagerhaft genommen worden und am 6. August 1941 im KL Mauthausen gestorben« Gertrud P^Bbist am l6o Mai 1940 zusammen mit ihren Kindern und anderen Zigeunern in Lübeck, wo sie damals wohnhaft waren, fest-genommen, in das damalige Generalgouvernement verbracht und dort festgehalten worden» Die Klägerin und ihr Bruder Alfred haben die Zeit der Deportation lebend Uberstanden, ihre Mutter ist in Sieldce von den Bewachern erschossen worden»
Die Klägerin, die nicht lesen und nicht schreiben kann, hat Entschädigungsansprüche für Freiheitsschaden, Gesundheitsschaden und Lebensschaden nach Vater und Mutter angemeldet»
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt , weil in der Verbringung der Zigeuner in das Generalgouvernement keine rassische Verfolgung zu sehen sei»
Mit der Klage hat die Klägerin ihre Ansprüche weiter verfolgt, aber im Laufe des ersten Rechtszuges alle Klagen mit Ausnahme der wegen des Freiheits-schadens zurückgenommen»
Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt, es versage die Entschädigungs-leistungcn auch deshalb, weil die Klägerin bzw» ihre Vertreter schuldhaft unrichtigerv/eise vorgetragen hätten,
 
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daß im Lager Sieldce und im Lager Koniecpol haftähnliche Verhältnisse geherrscht hätten, und die Klägerin außerdem erstmals im Schriftsatz vom 30» Juli 1959 behauptet habe, auch im Lager Koniecpol gewesen zu sein«
Las Landgericht hat die Klage abgewiesen*
Lie Klägerin hat Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an sie für die Zeit vom 16« Mai 1940 bis 15» Januar 1945 eine HaftentSchädigung in Höhe von 150,— LM für jeden vollen Monat zu bezahlen«
Las beklagte Land hat Zurückweisung der Berufung beantragt« Es hat zur Begründung dafür auch seinen Vortrag im ersten Hechtszug zur Versagung des Anspruchs wegen schuldhaft unrichtiger Angaben der Klägerin bzw* deren Vertreters wiederholt und ergänzt«
Las Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Klägerin 8*400,— LM zu zahlen. Lie außergerichtlichen Kosten des zv/eiten Hechtszugs hat es dem beklagten Land auferlegt, die des ersten Hechtszugs gegeneinander aufgehoben*
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Anspruch auf Abweisung der Klage weiter. Lie Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründet
 Eie Revision ist begründet•
1• Eas Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Schaden an Freiheit mit denselben Erwägungen bejaht, wie sie in dem in der Sache IV ZR 130/65 (Schleswig-Holstein/Pranz) am 3» Juni 1966 ergangenen Urteil wiedergegeben sind. Hierauf wird Bezug genommen.
Eas Berufungsgericht hat weiter ausgeführts
 Eie vom beklagten Land gern. § 7 Abs. 1 BEG ausgesprochene Versagung greife nicht durch. Eie Beschränkung des richterlichen Prüfungsrechts nach § 211 BEG erstrecke sich allein auf die Ermessensausübung als solche, nicht dagegen auch auf die Prüfung der Präge, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung überhaupt gegeben seien; hierin sei das Gericht keinen Beschränkungen unterworfen. Die Klägerin habe - von ihrem Prozeßbevollmächtigten in der Klagschrift wiederholt - objektiv unrichtig angegeben, zuletzt bis 1945 im Ghetto Sieldcc gewesen und im April 1945 befreit v/orden zu sein. Sie habe diese Behauptungen später fallen gelassen und angegeben, in Koniecpol befreit worden zu sein. Ob das von ihrem Prozeßbevollmächtigten vorgetragene, nach dem 8. Mai 1945 liegende Datum ihrer Rückkehr in den Geltungsbereich des BEG richtig oder falsch sei, habe sich nicht aufklären lassen. Angesichts dessen, daß die Klägerin bei der Deportation 7 1/2 Jahre und bei
 ihrer Rückkehr gut 12 Jahre alt gewesen sei und weder lesen noch schreiben könne und von Erdkunde und Geschichte nichts verstehe, 3ei nicht die Unrichtigkeit dessen bewiesen, daß die Klägerin sich an diese Dinge nicht erinnern könne. Weiter könne es dahinstehen, ob aus den nur spärlichen Angaben der Klägerin im Laufe des Verfahrens überhaupt der Schluß gezogen werden könne, sie habe damit - dann allerdings unrichtig -behauptet, ständig und ohne Unterbrechung in den Lagern Belzec, Krychow und Sieldce festgehalten worden zu sein. Jedenfalls müsse eine Anspruchsversagung nach §7 Abs. 1 BEG am Nachweis der groben Fahrlässigkeit scheitern. Daß die von der Klägerin und ihrem Prozeßbevollmächtigten gemachten Angaben, soweit sie objektiv unrichtig seien, Grund und Höhe des Entschädigungsanspruchs beträfen und gemacht worden seien, um Entschädigung zu erlangen, unterliege keinem Zweifel. Das Gericht habe sich jedoch nicht vom Vorliegen eines Verschuldens, also von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, zu überzeugen vermocht. Ihr Rechtsanwalt habe sich nicht grob fahrlässig verhalten, wenn er, um die Rechte seiner Mandantin zu wahren, die bei der Antragstellung soeben erst volljährig geworden, die elternlos und des Schreibens unkundig sei, bei den unsicheren und ungenügenden Informationen, die Zigeuner zu erteilen pflegten, den Sachverhalt, wie geschehen, vorgetragen habe. Bei der Klägerin selbst sei ein Vorsatz nicht nachweisbar, da sie den Aufenthalt in Polen im Kindesalter zv/ischen 7 und 12 Jahren erlebt habe und zwischen der Rückkehr und der Antragstellung 9 Jahre lägen. Es verblieben aber auch
 
durchgreifende Bedenken gegen die Annahme von grober Fahrlässigkeit» Sie könne nur dann bejaht werden, wenn die Klägerin die ihr gegenüber der Entschädigungsbehörde obliegende Wahrheitspflicht in besonders schwerem Maße verletzt hätte und bei Anwendung auch nur geringer Sorgfalt die Unrichtigkeit ihrer Darstellung hätte erkennen können» Die grobe Fahrlässig-keit könne also nur darin liegen, daß die Klägerin Vorgänge als sicher hingestellt hätte, die sie selbst nicht gewußt hätte und nicht hätte wissen können» Hierbei sei jedoch zu bedenken, daß die Klägerin weder im Verwaltungsverfahren noch vor dem Landgericht persönlich über ihr Schicksal angehört und vernommen worden sei und daß die wenigen von ihr mit 3 Kreuzen Unterzeichneten, im übrigen aber von fremder Hand geschriebenen Eingaben nach Inhalt und Form so kurz und unbeholfen seien, daß sie nicht für die Feststellung aus-reichen könnten, daß und wodurch im einzelnen der Vorwurf grober Fahrlässigkeit begründet sein sollte»
Wenn die Klägerin den - nunmehr auch von dem erkennenden Senat des Berufungsgerichts geteilten - Standpunkt vertreten habe, vom l6»Mai 1940 bis zu ihrer Befreiung seien die Voraussetzungen für eine Freiheitsentziehung erfüllt, und wenn sie behauptet habe, überall in Polen hatten für die Zigeuner haftähnliche Zustände geherrscht, dann könne eine solche Behauptung nicht als grobe Fahrlässigkeit angesehen werden» Auch könne ihr kein Vorwurf daraus gemacht v/erden, daß sie ihrem Bruder Alfred Franz, der nach dem Eindruck, den er vor dem Berufungsgericht hinterlassen habe, wesentlich gewandter sei als sie, dasjenige geglaubt habe, was er gewußt oder erfahren
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gehabt habe« Zigeuner, die die Verfolgungszeit im Kindesalter erlebt hätten, keine Schule besucht und auch nicht hätten besuchen können, die nicht lesen und nicht schreiben könnten, sondern nur auf dasjenige angewiesen seien, was sie von Stamraesgenossen hörten, könnten in Bezug auf grobe Fahrlässigkeit nicht anderen Geschädigten ohne weiteres gleichgestellt werden» Wenn für den Begriff der Fahrlässigkeit im Zivilrecht auch grundsätzlich ein objektiver Maßstab gelte und nicht auf die Person des einzelnen abzu3tollen sei, so sei doch schon für den allgemeinen Fahrlässigkeitsbegriff anerkannt, daß die Anforderungen des Verkehrs an die verschiedenen Menschengruppen verschieden seien und den Haftungsmaßstab verschärfen oder mildern könnten» Bei grober Fahrlässigkeit seien aber außerdem auch subjektive, in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen, und zwar auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1956, 308)o Eine andere Beurteilung würde dazu führen, in der Mehrzahl der Fälle den Zigeunern die Entschädigung zu versagen; denn das beklagte Land mache fast in allen Zigeunerfällen den Versagungsgrund nach § 7 Abs» 1 BEG geltend» Der Zweck dieser Vorschrift sei aber, abgesehen vom Strafcharakter, nicht, eine Verfolgtengruppe härter als eine andere zu treffen, sondern eine gerechte und ordnungsgemäße Abwicklung der Entschädigung zu gewährleisten» Danach komme es nicht mehr darauf an, ob die Entschädigungsbehörde das ihr eingeräumte Ermessen dadurch richtig ausgeübt habe, daß sie der Klägerin jegliche Ansprüche versagt habe»
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2. Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung sind ira Ergebnis begründet»
a)	Den Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht ein Leben der Klägerin ira damaligen Generalgouvernement unter haftähnlichen Bedingungen i.S. von § 43 Abs» 3 BEG als Voraussetzung für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit bejaht hat, kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden» Dies hat der Senat, entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung, in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 9° März 1966
- IV ZR 100/65 - sowie in dem in der Sache IV ZR 130/65 (Schleswig-Holstein/Franz) am 3« Juni 1966 ergangenen Urteil dargelegt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen»
b)	Dagegen sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Versagung des Entschädigungsanspruchs nach § 7 Abs. 1 BEG abgelehnt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
Die von der Revision vertretene Ansicht, daß den Entschädigungsgerichten nach § 211 BEG die Nachprüfung des Vorliegens der groben Fahrlässigkeit nach § 7 BEG weitgehend entzogen sei, weil die Entschädigungsbehörden nach freiem Ermessen entscheiden würden, trifft nicht zu. Der erkennende Senat hat wiederholt ausgesprochen, daß die Entschädigungsgerichte in der Prüfung und Entscheidung der Frage, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung gegeben seien, keinen Beschränkungen unterliegen. Das Entschädigungsgericht muß daher, ohne durch die Vorschrift des § 211 BEG beschränkt zu sein, u.a. prüfen und entscheiden, ob die Klägerin schuldhaft im Sinne
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von § 7 Abs. 1 BEG, d.h. ob sie vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat (RzW 1961, 112 Nr. 9; 1963,
 268 Nr. 21). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet. Es hat mit eingehender Begründung festgestellt, daß der Klägerin, soweit sie auch nach der Meinung des Berufungsgerichts nachweisbar unrichtige Angaben hinsichtlich ihres Aufenthalts im damaligen Generalgouvernement gemacht hat, keine grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist. Dabei hat es auch erwogen, daß die Klägerin möglicherweise Vorgänge als sicher hingestcllt hat, von denen sie kein sicheres Wissen hatte oder haben konnte. Die Beurteilung, was im gegebenen Falle als grobe Fahrlässigkeit anzusehen ist, ist eine tatrichterliche Frage. Der Richter hat nach freiem pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob nach der Gesamtlage der Umstände die Sorgfaltsverletzung als besonders schwer erscheint. Hierbei sind - entgegen der Ansicht der Revision - auch subjektive in der Individualität des Handelnden begründete Umstände zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 10, 14 (17); RzW 1956, 308 Nr. 50). Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hat, liegen nicht vor. Die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit gegen die Lebenserfahrung verstoßen, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat nicht, wie die Revision vorträgt, ausgeführt, daß derjenige, der nicht lesen und nicht schreiben könne, ihm Vorgelesenes, das sich auf seinen Lebensweg, also auf das eigene Erlebnis beziehe, nicht richtig beurteilen könne. Das
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Berufungsgericht hat vielmehr ausgeführt, daß des Lesens und Schreibens unkundige Zigeuner, die ira Kindesalter verfolgt worden seien und eine Schule nicht einmal hätten besuchen können und darum nur auf dasjenige angewiesen seien, was sie von Stammesgenossen hörten, in Bezug auf grobe Fahrlässigkeit nicht anderen Geschädigten ohne v/eiteres gleichgestellt werden könnten» Darin liegt die für die Beurteilung der groben Fahrlässigkeit gebotene Berücksichtigung der in der Individualität des Handelnden liegenden Umstände, nicht aber ein Verstoß gegen die Beweiswürdigung» Die Gesamtwürdigung des Berufungsurteils ergibt zweifelsfrei, daß die Klägerin wegen der in ihrer Person begründeten Umstände, nicht aber, weil sie Zigeunerin ist, eine mildere Beurteilung hat erfahren sollen» Das verkennt die Revision» Aus denselben Gründen kann der Revision auch darin nicht beigetreten werden, daß schon aus dem Gesichtspunkt der Generalprävention in Ent-schädigungsverfahren von Zigeunern in aller Regel bei schuldhaft unrichtigen Angaben der Antragsteller selbst oder ihrer Vertreter eine gänzliche Versagung der Ansprüche angebracht und davon nur abzusehen sei, wenn anderenfalls eine Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit drohe.
3» Das angefochtene Urteil kann somit aus den zur Frage der materiellen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs dargelegten Gründen keinen
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Bestand haben. Es ist deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher	Wilden	Dr.	Loev/enheim
 Dr. Graf	von	der	Mühlen
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