In den EntscheidungsgrUnden des Urteils wird, nachdem das Gericht eingehend dargelegt hatte, warum die Scheidungsklage aus § 43 EheG und $ 48 aaO nicht begründet sei, auf 8. Es kann nach dem ganzen Verlauf des Rechtsstreits kein Zweifel darüber bestehen, daß das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung auch auf $ 48 Abs, 3 EheG selbständig stützen wollte. Aus dem GesamtZusammenhang der Gründe ist nicht zu entnehmen, daß es sich hier nur um Erwägungen handelt, die im Rahmen der Anwendung des $ 4b Abs« 2 EheG vom Berufungsgericht angestellt worden sind« Die Entscheidung ist sowohl auf § 48 Abs, 2 aaO als auch auf seinen Abs, 3 gestützt« Gegen diese Art der Begründung ist ein Bedenken nicht zu erheben. Wie der Senat in dem Urteil vom 12« Dezember 1962 - IV ZR 98/62 - dargelegt hat, ist in einem solchen Rail, wie er hier vorliegt, die Revision nach $ 947 Abs, 1 ZPO nicht zulässig. Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, das Berufungsgericht habe durch seine Ausführungen zu $ 48 Abs, 3 EheG das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör gröblich verletzt, wenn es aus einem Grunde die Ehe aufrechterhalte, den es im Termin vom 12« März 1964 auch nicht andeutungsweise erwähnt habe. Abgesehen davon, daß ein derartiger Verstoß gegen Art, 1Ö3 Abs, 1 GG die Revision im vorliegenden Pall nicht zulässig machen würde, entspricht diese Rüge auch nach dem oben dargestellten Verlauf des Verfahrens nicht den Tatsachen, Nach dem Bitzungsprotokoll vom 12.
IV ZR 129/64 B Beschluß des Hans 2f itraße Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraachtigter* Rechtsanwalt Br. h.c.| gegen Frau hydia H ^HIBl geh itraße Beklagte und Revisionsbeklagte, - Proseßbevolimächtlgter* Rechtsanwalt Br. hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johann sen, Wüst enb erg, Br. Loev/enheim und Br. Graf in der Sitsung vom 21. Oktober 1964 beschlossen! Bis Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Ob erland esger i cht o Stuttgart vom 19* «ärz 1964 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen. 3 000 bä. Gründe : Der Kläger hat gegen die Beklagte Klage auf Scheidung der Ehe erhoben und diese Klage auf $ 43, hilfev/eise auf $ 48 EheG gestützt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Abweisung der Klage aus § 46 EheG auch darauf gestützt, daß die Aufrechterhaltung der Ehe auch im Interesse der minderjährigen Tochter der Parteien erforderlich sei (§ 48 Abs. 3 aaO), daß die Ehe aber auf jeden Pall wegen des Widerspruchs der Beklagten nach § 48 Abs. 2 EheG nicht geschieden werden könne. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und sich auch in der Berufungs-begrUndungsSchrift vom 22. Januar 1964 (Bl. 90 GA) gegen die Anwendung des § 48 Abs. 3 EheG zu seinem Nachteil gewandt« Das Berufungsgericht hat die Berufung zurUckgewiesen. In den EntscheidungsgrUnden des Urteils wird, nachdem das Gericht eingehend dargelegt hatte, warum die Scheidungsklage aus § 43 EheG und $ 48 aaO nicht begründet sei, auf 8. 34 ausgeführt, schließlich erfordere auch das Wohl des minderjährigen Kindes die Aufrechterhaltung der Ehe, und diese Erwägung näher begründet. In dem Tatbestand des Urteils wird auf die Ausführungen der Berufungsbegründung zu § 48 Abs. 3 EheG ausdrücklich hingewiesen (S. 11 des Urteils) und auf S. 13 des Urteils wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens u.a. auf die Berufungsbegründung verv/iesen. Die Revision ist unzulässig. Es kann nach dem ganzen Verlauf des Rechtsstreits kein Zweifel darüber bestehen, daß das Berufungsgericht die Zurückweisung der Berufung auch auf $ 48 Abs, 3 EheG selbständig stützen wollte. Aus dem GesamtZusammenhang der Gründe ist nicht zu entnehmen, daß es sich hier nur um Erwägungen handelt, die im Rahmen der Anwendung des $ 4b Abs« 2 EheG vom Berufungsgericht angestellt worden sind« Die Entscheidung ist sowohl auf § 48 Abs, 2 aaO als auch auf seinen Abs, 3 gestützt« Gegen diese Art der Begründung ist ein Bedenken nicht zu erheben. Wie der Senat in dem Urteil vom 12« Dezember 1962 - IV ZR 98/62 - dargelegt hat, ist in einem solchen Rail, wie er hier vorliegt, die Revision nach $ 947 Abs, 1 ZPO nicht zulässig. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest« Der Kläger kann auch nicht damit gehört werden, das Berufungsgericht habe durch seine Ausführungen zu $ 48 Abs, 3 EheG das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör gröblich verletzt, wenn es aus einem Grunde die Ehe aufrechterhalte, den es im Termin vom 12« März 1964 auch nicht andeutungsweise erwähnt habe. Abgesehen davon, daß ein derartiger Verstoß gegen Art, 1Ö3 Abs, 1 GG die Revision im vorliegenden Pall nicht zulässig machen würde, entspricht diese Rüge auch nach dem oben dargestellten Verlauf des Verfahrens nicht den Tatsachen, Nach dem Bitzungsprotokoll vom 12. März 1964 ist zur Stiche verhandelt und auf die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen worden. Damit ist auch die Präge der Anwendung des $ 4ö Abs. 3 EheG Gegenstand der Verhandlung gewesen. Die Revision ist daher gemäß §£547> 554 a ZPO durch Beschluß zu verwerfen. Die Kostenentecheidung folgt aus § 97 ZPO. Ascher Dr. Graf