Zivilsenat des Bundesgeriohtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Februar 1964 unter Mitwirkung des Staatspräsidenten Äscher und der Bundesrichter Rasko, Maaß, Wilden und Br. Graf für Recht erkannts Bio Seviaionon des Klägers und des beklagten Landes gegen das Urteil dos 11. Es hat den Kläger ferner für die ihm entgangene Nutzung seines Besitztums in Schreiberhau, wegen der er im Berufungsrochts-zug weitere 75 000 BH gefordert hatte, eine Entschädigung von 5 500 BK gewährt. Sind mehrero, voneinander unabhängige Ansprüche Gegenstand dos Rechtsstreits, so kann die Revision auch mit dor Maßgabe zugolasoon «erden, daß nur die Entscheidung über den einen oder anderen Anspruch der Anfechtung durch diesec Rechtsmittel unterliegen soll,(BGB RzW 60, 525 Nr. 58). Ob das Berufungsgericht die Revision unbeschränkt oder nur für den Anspruch auf Entschädigung des Nutzungaochadens zugelassen hat, kann nicht nur nach der Urteilaformol bcurtoilt «erdeni die Gründe des Urteilo sind vielmehr zur Auslegung der Formel heranzuziehen. Geschieht dieo hier, so spricht das zwar dafür, daß die Revision nur 2ur Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung des Hutzungo8chadens zugelassen worden ist. Der möglicho innere Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf Entschädigung des Eigentumsschadens und dem Schoden in der Nutzung des Eigentums läßt aber hier dio Beschränkung der Revision auf dem Anspruch auf Entschädigung des Rutzungsschadens nicht zu« Nie § 56 Abs. 2 BEG bestimmt, «erden die Jfutzungescbäden dann, wenn der Verfolgte gleichzeitig am Bestände seines Eigentums oder Vermögens gesobädigt ist, durch einen Zuaohlag von 5 auf don Entschädigungsbotrag abgegolten. Do die Revision des beklagten Landes zur Prüfung der Frage nötigt, oh der Schadens-betrag nach § 56 BEG richtig berechnet worden ist, so kann von Bedeutung sein, ob § 56 Abs. 2 BEG anzuwonden ist oder nicht. Vorschrift hier nicht Platz greifen kann, bindet das Re-vioionsgoricht nicht» Kann somit für dio Frage nach der Höhe eines Entschädigungsanspruchs für Nutzungsschaden von Bedeutung sein, ob der Kläger auch einen Eigentums-nchaden erlitten hat, so nötigt dieser sachliche Zusammenhang dazu, die Zulässigkeit der Revision auch auf don auf § 51 BEG gestützten Anspruch zu erstrecken« Für den inneren Zusammenhang zwischen den beiden Ansprüchen spricht ferner, daß such nach der Rcchtsansicht des Berufungsgerichts dor Zeitraum, in dem dor Kläger an der Nutzung seines Eigentums verhindert war, mit dem Verfall des Eigentums zugunsten des Deutschen Reichs sein Ende gefunden hat» Die Frago, ob darin oino Entziehung liegt, ist, wie noch zu zeigon sein wird, für die Entscheidung darüber bodoutoam, ob dom Kläger ein Anspruch nach § 51 BEG zuoteht« Aus diesen Gründen bestehen gegen die Zulässigkeit der Revision des Klägers keine Bodcnken» a) Das Berufungsgericht hat zunäohat auageführt, daß der Kläger aus § 4 Abs. 5 BEG keine Ansprüche auf Entschädigung seines Eigentumeschadcne herleiten kann» Für Schäden an Grundstücken, die im Geltungsbereich des Bundesontschädigungegesetzoa liegen, kann ein Entschädigungsanspruch auoh dann gegeben sein, nenn der Verfolgte die Voraussetzungen dos § 4 Abs. 1 Kr. 1 und 2 BEG nicht erfüllt (vgl. Bas Berufungsgericht hat in den Gründen del* ange-fochtenen Entscheidung weiter ausgeführt, daß der Kläger sein Eigentue in Schreiberhau auch nicht in Stich gelassen habe, weil in Zeitpunkt der Auswanderung ein in Hause wohnendes Hauorvoisterehepaar sowie ein Hausdiener für Haus, Inventar und Garten gesorgt habe» Diese Angestellton hätten Über die erforderlichen Hauesohlüaaol verfügt. c) Bio Revision nacht geltend, § 51 Abs« 3 BEG rechtfertige den Anspruch auf Entschädigung, »eil das Haus-neisterehopsar und der Hausdiener nach der Auswanderung des Klägero nioht instand» gewesen seien, sein Hab und Gut zu schützen« Bas Berufungsgericht hebe die Eignung der Genannten als Hausverwalter unter Verletzung der §§ 176 Abe. 1 BEG und 139 ZPO bejaht. Auf diese Verfahren artigen braucht nioht eingegangen zu werden, veil nach den Gründen des angefochtenen Grteils feststeht» daß alle Vermögens-nerto, für die der Kläger hier Entschädigung begehrt, erst an 11. Baß dieser Eigontumsübergang nicht nur das Grundstück, sondern auch die Einrichtung des Hauses als Zubehör des Gebäudes, mit unfaßte, ist aus dem Urteil des Berufungsgerichts zu entnehmen. Rückerutattungspflichtig ist das Deutsche Reich, dessen Verpflichtungen clo chuldncr die Bundesregierung nach §§ 1, 30 BRüG in gewissen Grenzen zu erfüllen hat» Dio Rückerstattung nach diesen Bestimmungen scheitert hier nur daran, daß sich die Entziehungsvorgängo nicht im Geltungsbereich eines der genannten Gesetze abgespielthaben und die entzogenen Vermögensgogenstände nach der Entziehung auch nicht in den Geltungsbereich eines dieser Gesetze gelangt sind. 113)« Die Revision irrt also, wenn sie meint, aus der Unmöglichkeit, mit Hilfe rückeretattungsrechtlicher Vorschriften zu dem Scha-densauegleich zu gelangen, ergebe sich, daß der Klager nach § 51 BEG zu entschädigen sei. Das hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen (RzW 62, 550 Hr, 20, 62, 80 Hr, 24)« Hach alledem ist der Anspruch dos Klägers auf Entschädigung des EigentunsSchadens nioht begründet. Das Berufungsgericht hat dem Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BEG eine Entschädigung für den Verlust der Vorteile zugesprochen, die mit dem Wohnen im eigenen House verbunden waren.
Nachschlagewerk: ja Amtlicho Sammlung: nein BUG § 56 Wird ein Verfolgter durch nationalsozialistische Gewaltmafinahnen daran gehindert, ein oigenes Haus zu bewohnen, so kann darin ein nach § 56 BBG zu entschädigender Nutzungsschaden liegen» BGH, Urt. v. 12. Februar 1964 _ jy gß 129/65 - OLG Köln LG Köln Vorkündet an 12. Februar 1964 Hoeppo, Justizangestollte als Urkundabaatater der Geachäftootolle In Nauen dos Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit dee Landes Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten, Revisionsklägero* und Revisionsbeklagten, - Frozeßbevollnächtigter» Rechtsanwalt Br, gegen den Professor Bail FM'ifin W of Elf Kläger, Revisionsbeklagten und Revisionskläger, - Frozeßbevollmächtigter: Rochtoaowalt Dx. hat dor IV. Zivilsenat des Bundesgeriohtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5« Februar 1964 unter Mitwirkung des Staatspräsidenten Äscher und der Bundesrichter Rasko, Maaß, Wilden und Br. Graf für Recht erkannts Bio Seviaionon des Klägers und des beklagten Landes gegen das Urteil dos 11. Zivilsenate (Entschädigungs-Senats) des öberlahdesgerichta Köln vom 21. Bezewber 1962 werden zurückgewiesen. Gerichtsgebübren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben, Jede Partei trägt die außergerichtlichen kosten ihres Rechtsmittels. Von Rechts wegen Tatbestand? Der in Jahre 1884 in (*^HP) geborene Kläger entstammt einer jüdischen Familie. Nach einen Studium an der Deutschen Universität in Prag und an der Universität Wien« durch des er die Lehrberechtigung an Höheren Handelsschulen in Österreich erwarb, wurde er in "uguat 1919 Direktor der und fiHHIBB^Oenerkschaft in In dieser Stellung verdiente er zuletzt etna 140 000 Goldmark jährlich. Daneben bezog or noch Einkünfte als Vorsitzender des Verwaltungsrats dreier Tochtergesellschaften diosos Unternehmens, die ihren Pitz in Deutschland hatten. Bald nach dem Ende dos ersten tfelkrieges erwarb dor Kläger oin größeres Villen- und Parkgrundstück in Scbreiberhau, ln diesem Hauao verlebte der Kläger dio Hälfte der Zeit, dio er nicht im Dienste seines Arbeitgebers auf Beison war; nährend der anderen Hälfte hielt er sich in Mf auf. Hach der Besetzung Österreichs im März 1938 befürchtete der Kläger, daß der Zusammenbruch der Tschechoslowakei und damit der Beginn der Judenverfolgung auch in diesem Gebiet bevoratehc. Er gab deaholb aeino Stellung bei dar genannten Gesellschaft auf und wanderte mit seiner Familie über die Schweiz nach England aue. Dort nahm er keine Tätigkeit auf, sondern lebte mit seiner Familie von seinem Vermögen. Das Grundstück in Schreiberhau wurde eis jüdisches Vermögen Ende 1942 Eigentum deo Deutschen Kelches, Der Kläger fordert u. a. Entschädigung für Schoden an Eigentum und Vermögen sowie für Schaden im beruflichen Fortkommen, Dio Ectschädigungsbehörde hat den Antrag surückgo-wieson. Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Höohstbeträge der Berufsschadenronten der in privaten Bienst Geschädigten sowie 75 000 KJ zu dem Ausgleich des EigentunsSchadens. Bas Landgericht hat dem Kläger für die Zeit der Verdrängung aus seiner beruflichen Tätigkeit die damals geltenden Höchstsätze der Rente zugesprochen, in übrigen hat es die Klage abgewiesen. Es hat angenommon, daß der Kläger in Schreiberhau einen Wohnsitz hatte, es hat ihn ferner nach § 1 Aba. 2 Kr. 1 BV?G einem Vertriebenen gleichgestellt, weil er Mährisch-Oetrau aus Furcht vor drohenden Verfolgungsmaßnahmen verlassen hatte. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Rentensätze nach § 22 a der 3« BV-BEO erhöht. Es hat den Kläger ferner für die ihm entgangene Nutzung seines Besitztums in Schreiberhau, wegen der er im Berufungsrochts-zug weitere 75 000 BH gefordert hatte, eine Entschädigung von 5 500 BK gewährt. Im übrigen hat es das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts bestätigt. Bas Berufungsgericht hat die Revision an den Bundesgerichtshof nach § 219 bs. 2 Kr. 1 BEO zugelassen. Zu dieser Nebenentscheidung wird in den Gründen des Urteils gesagt: Bio Frage, ob de* verfolgungsbedingto Verlust der Vorteilo dos Eigengebrauehe einer Sache einen ent-schädigungsfähigon Tatbestand im Sinne des $ 56 BBC der-ntelle, werde io rchrifttu» unterschiedlich beantwortet, dieser Frage komme daher grundsätzliche Bedeutung zu. Ber Kläger will mit eeiner Revision die Entschädigung des Schadens am Eigentum in Röhe von 75 000 SX durchsetzen. Bas beklagte Land hat Revision eingelegt, um zu erreichen, daß der Anspruch auf Kutzungsschaden sbgewiesen wird. Ber Kläger bittet, die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen. Bas beklagte Land hält die Revision des Klägers für unzulässig und beantragt demgemäß, sie zu verwerfen . Entachojdungsgxündoi 1, Dae Rechtsmittel dee Klägers ist zulässig« Hach den Anträgen, die der Kläger im Borufungsreohtszug gostellt hat, hat er noben einer Entschädigung für Schaden an seinem Eigentum in Sohreiberhau (§51 BEG) auch eine Entschädigung für den Verlust der Nutzung dieses Anweaeno nach § 56 BEG gefordert. Sind mehrero, voneinander unabhängige Ansprüche Gegenstand dos Rechtsstreits, so kann die Revision auch mit dor Maßgabe zugolasoon «erden, daß nur die Entscheidung über den einen oder anderen Anspruch der Anfechtung durch diesec Rechtsmittel unterliegen soll,(BGB RzW 60, 525 Nr. 58). Ob das Berufungsgericht die Revision unbeschränkt oder nur für den Anspruch auf Entschädigung des Nutzungaochadens zugelassen hat, kann nicht nur nach der Urteilaformol bcurtoilt «erdeni die Gründe des Urteilo sind vielmehr zur Auslegung der Formel heranzuziehen. Geschieht dieo hier, so spricht das zwar dafür, daß die Revision nur 2ur Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung des Hutzungo8chadens zugelassen worden ist. Der möglicho innere Zusammenhang zwischen dem Anspruch auf Entschädigung des Eigentumsschadens und dem Schoden in der Nutzung des Eigentums läßt aber hier dio Beschränkung der Revision auf dem Anspruch auf Entschädigung des Rutzungsschadens nicht zu« Nie § 56 Abs. 2 BEG bestimmt, «erden die Jfutzungescbäden dann, wenn der Verfolgte gleichzeitig am Bestände seines Eigentums oder Vermögens gesobädigt ist, durch einen Zuaohlag von 5 auf don Entschädigungsbotrag abgegolten. Dagegen werden sie, nie dies in dem angefochtenen Urteil geaohehen ist, nach dem Ausmaß des Schadens im Kinzelfall berechnet, nenn dieser Zusammenhang nicht besteht. Do die Revision des beklagten Landes zur Prüfung der Frage nötigt, oh der Schadens-betrag nach § 56 BEG richtig berechnet worden ist, so kann von Bedeutung sein, ob § 56 Abs. 2 BEG anzuwonden ist oder nicht. Die Rechtsanaicht des Berufungsgerichts, daß die genannte Vorschrift hier nicht Platz greifen kann, bindet das Re-vioionsgoricht nicht» Kann somit für dio Frage nach der Höhe eines Entschädigungsanspruchs für Nutzungsschaden von Bedeutung sein, ob der Kläger auch einen Eigentums-nchaden erlitten hat, so nötigt dieser sachliche Zusammenhang dazu, die Zulässigkeit der Revision auch auf don auf § 51 BEG gestützten Anspruch zu erstrecken« Für den inneren Zusammenhang zwischen den beiden Ansprüchen spricht ferner, daß such nach der Rcchtsansicht des Berufungsgerichts dor Zeitraum, in dem dor Kläger an der Nutzung seines Eigentums verhindert war, mit dem Verfall des Eigentums zugunsten des Deutschen Reichs sein Ende gefunden hat» Die Frago, ob darin oino Entziehung liegt, ist, wie noch zu zeigon sein wird, für die Entscheidung darüber bodoutoam, ob dom Kläger ein Anspruch nach § 51 BEG zuoteht« Aus diesen Gründen bestehen gegen die Zulässigkeit der Revision des Klägers keine Bodcnken» 2» Das Rechtsmittel des Klägers ist jedoch unbegründot« a) Das Berufungsgericht hat zunäohat auageführt, daß der Kläger aus § 4 Abs. 5 BEG keine Ansprüche auf Entschädigung seines Eigentumeschadcne herleiten kann» Wie sich schon aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit don übrigen Vorschriften des § 4 Abs. 1 BEG ergibt, orgänst Abs. 5 diese Bestimmungen hinsichtlich der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen. Für Schäden an Grundstücken, die im Geltungsbereich des Bundesontschädigungegesetzoa liegen, kann ein Entschädigungsanspruch auoh dann gegeben sein, nenn der Verfolgte die Voraussetzungen dos § 4 Abs. 1 Kr. 1 und 2 BEG nicht erfüllt (vgl. van Dam/loos, Bundesentschädigungsgesetz An«. 13 zu § 4 BEG S. 103J Bleooin/Ehrig/Wildon, Bundeeentachädigungsgesetzo 3. Aufl«, Ann. 44 zu § 4 BEG S. 272). Durch diese Ergänzung der allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen ist aber kein weiteror Schadenstatbestand geschaffen norden, der hier eine selbständige Anopruchsgrundlago abgeben kann. b) Das Berufungsgericht hat erörtert, ob der Kläger nach § 51 BEG oino Entschädigung für den Verluet seines Eigentune in Schroiborhau beanspruchen kann« Es hat dasu auegefiihrt, der Kläger habe nioht darlegen können, »ob noch seiner Auswanderung aus seinen Hause und dosaen Einrichtung geworden sei« Auch unter Berücksichtigung der Bcweiserleichtov^ig in § 176 Abs. 2 BEG habe sich nicht featstollon lassen, daß das Haus und seine Einrichtung nach der Auswanderung des Klägers zerstört, verunstaltet oder der Plünderung preiogegeben worden sei. Bas Berufungsgericht hat in den Gründen del* ange-fochtenen Entscheidung weiter ausgeführt, daß der Kläger sein Eigentue in Schreiberhau auch nicht in Stich gelassen habe, weil in Zeitpunkt der Auswanderung ein in Hause wohnendes Hauorvoisterehepaar sowie ein Hausdiener für Haus, Inventar und Garten gesorgt habe» Diese Angestellton hätten Über die erforderlichen Hauesohlüaaol verfügt. c) Bio Revision nacht geltend, § 51 Abs« 3 BEG rechtfertige den Anspruch auf Entschädigung, »eil das Haus-neisterehopsar und der Hausdiener nach der Auswanderung des Klägero nioht instand» gewesen seien, sein Hab und Gut zu schützen« Bas Berufungsgericht hebe die Eignung der Genannten als Hausverwalter unter Verletzung der §§ 176 Abe. 1 BEG und 139 ZPO bejaht. Auf diese Verfahren artigen braucht nioht eingegangen zu werden, veil nach den Gründen des angefochtenen Grteils feststeht» daß alle Vermögens-nerto, für die der Kläger hier Entschädigung begehrt, erst an 11. Kovember 1942, als der Kläger nach § 3 der Verordnung Über den Verlust der Protektoratsangehörigkeit von 2. Hovenbor 1942 (RGBl I, 637) die Protektorstsangehörig-koit verloren hatte, den Beuteohen Reiohe verfallen varon« Baß dieser Eigontumsübergang nicht nur das Grundstück, sondern auch die Einrichtung des Hauses als Zubehör des Gebäudes, mit unfaßte, ist aus dem Urteil des Berufungsgerichts zu entnehmen. Bei der Erörterung der Frage, ob der Kläger nach § 51 Abs. 1 BEG anspruchsberechtigt sei. hat nämlich das Berufungsgericht ausgesprochen, daß irgendwelche greifbaren Anhaltspunkte für die Zerstörung, Verunstaltung oder Plündorung vor dem genannten Zeitpunkt nicht gegeben seien. Daraus folgt aber, daß der Verfall den Eigentuns allo bei der uonanderung vorhanden gewesenen Vermögenswerte des Klägers erfaßt hat« d) Dieser Verfall des Eigentums ist nach allen von den früheren Bcsatzungsmäohten erlaeaenen Gcsetzeavorackriften zur Rückerstattung feststellbarer Vormögensgegenstdndo als eine Entziehung durch Staatsakt anzueehon (Art. 2 Abs. 1, 3 AraREG; Art. 2 Abo. 1, 3 BrREO; Art. 2 Abo. 3 BerlREG). Rückerutattungspflichtig ist das Deutsche Reich, dessen Verpflichtungen clo chuldncr die Bundesregierung nach §§ 1, 30 BRüG in gewissen Grenzen zu erfüllen hat» Dio Rückerstattung nach diesen Bestimmungen scheitert hier nur daran, daß sich die Entziehungsvorgängo nicht im Geltungsbereich eines der genannten Gesetze abgespielthaben und die entzogenen Vermögensgogenstände nach der Entziehung auch nicht in den Geltungsbereich eines dieser Gesetze gelangt sind. Der Anspruch auf Ersatz des Eigentumsachadens fällt, nie seine allgemeinen Anapruchegrundlagen ergeben, trotzdem unter die besonderen Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände. Ein Anspruch auf Entschädigung kommt nach § 5 Abs. 1,2 BKG in diesen Fällon nicht in Betracht. Hach dieser klaren gesetzlichen Regelung darf also, voll im konkreten Fall der Rückerstattungsanspruch nicht zu einer Wiedergutmachung führt, keine Entschädigung nach § 51 BEG gewährt werden (Blessin/Bhrig/ffilden, Bundeaentaohädigungsgesetze 3. Aufl., Asm, 16, 17 *u § 5 BEG S. 276 -280? van Dam/Loos, Bundeaentaehtdigungogesetz, Anra. 6 zu § 5 BEG S. 113, ebenso Becker-Huber - Küster, Bundesont-sohädigungagesetz, zu § 7 Abs. 1 letzter Patz* r. 113)« Die Revision irrt also, wenn sie meint, aus der Unmöglichkeit, mit Hilfe rückeretattungsrechtlicher Vorschriften zu dem Scha-densauegleich zu gelangen, ergebe sich, daß der Klager nach § 51 BEG zu entschädigen sei. Sie übersieht obendrein, daß schon die Fassung des § 51 BEG erkennen läßt, daß es sieh bei diesen Schadanotatbestando gerade nicht um Entziehungs-Vorgänge in Sinno des Rückerstattungsrechta handelt. Das hat der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen (RzW 62, 550 Hr, 20, 62, 80 Hr, 24)« Hach alledem ist der Anspruch dos Klägers auf Entschädigung des EigentunsSchadens nioht begründet. Dio Revision des Klägers muß deshalb »urückgo-wiecen werden. 5> Die Revision des beklagten Landes ist ebenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht hat dem Kläger nach § 56 Abs. 1 Satz 2 BEG eine Entschädigung für den Verlust der Vorteile zugesprochen, die mit dem Wohnen im eigenen House verbunden waren. Daß diese Hutzungen einen Vermögeneeert hatten, ist vom Berufungsgericht mit Rooht angenommen worden. Dio Ansicht der Revision, beim bloßen Eigengebrauoh handle es sich nicht um Vermögenswerte Nutzungen, ist irrig. Dagegen spricht, daß nach allgemeiner Lebenserfahrung derartige Anwesen vernietet oder verpachtet werden können. Schon diese Chance zur wirtschaftlichen Verwertung gibt doo Eigengebrauch einen Vermögeneuert. Dem entspricht die steuerliche Behandlung, wie § 1 der VO Uber die Bemessung des Nutzungswortos der Wohnung im eigenen Einfamilienhauoe vom 26. Januar 1957 (RGBl I, S. 9$) zeigt. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Nutzung dar eigenen Wohnung als Gebrauchsvorteil im Sinne des § 100 BGB anzusehen und auch aus diesem Grunde bei einem verfolgungs-bedingten Vorlust nach § 56 BIG zu entschädigen ist (vgl. RzW 60, 269 Hr. 25). Da auch die Berechnung der Höhe des Vutzungaschadens aus Rechtsgründen nioht zu beanstanden ist muß die Revision des beklagten Landes zurückgewieaon werden - 9 ~ 4» Dio Kostonentecheidung ergibt sich aus § 225 Aba, 1 BEC, § 97 ZPO« Ascher Basko Moaß Wildon Dr, Graf