Mit einer bereits im Jahre 1955 erhobenen, auf § 43 EheU gestützten Klage, mit der er die Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten begehrt hat, ist der Kläger durch Urteil des Bandgerichts Karlsruhe abgewiesen worden. Bald nach dem Erlaß dieses Urteils, nämlich am 12o Dezember 1957, hat der Kläger die eheliche Wohnung verlassen und wohnt seitdem getrennt von der Eeklagten bei seinen Schwestern* seit mehr als 3 Jahren dauernd aufgehoben und die Ehe infolge der im ersten Scheidungsprozeß behandelten Beschimpfungen der Beklagten und durch das von der Beklagten geduldete anmasaende und respektlose Verhalten der Tochter dem Kläger gegenüber unheilbar zerrüttet» Schon im Februar 1957 habe die Beklagte den Kläger aufgefordert, die eheliche Wohnung zu verlassen» Im Dezember 1957 habe die Tochter der Parteien im Einverständnis der Beklagten widerholt mit Bemerkungen wie ”wir geben Dir das Geld, Du kannst hinüber zu Deinen Schwestern ziehen,” und ”es sei ein starkes Stück, daß er hier noch schlafe”, den Kläger zu dem Verlassen der Wohnung aufgefordert» Diese Aufforderungen sowie die Gründe, die zur Erhebung der ersten Scheidungsklage geführt hätten, hätten ihn letzlich zu dem Auszug aus der ehelichen Wohnung bewogen» Die von den Vorinstanzen abgewiesene Klage ist ausschliesslich auf § 48 EheG gestützt0 Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, unterliegt somit gemäß § $47 Abs, 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Präge handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch begründet ist (Urteil des Senats - fern. Bei der Prüfung dieser Präge sind, wie auch dao Berufungsgericht ausgeführt hat, neben den schuldhaften Handlungen des Klägers alle sonstigen Umstände, die zu der möglicherweise während einer längeren Zeitdauer allmählich sich vertiefenden Zerrüttung geführt haben, ins Auge zu fassen und hinsichtlich des Ausmaßes ihrer Zerrüttungswirkung gegeneinander abzuwägen, mögen sie dem anderen Ehegatten oder auch keinem von ihnen als ein Verschulden anzurechnen sein« Das Berufungsgericht ist im vorliegenden Palle auf Grund seiner Würdigung des ParteiVorbringens und des Beweisergebnis s es zu der Überzeugung gelangt, daß zunächst schon die schicksalsbedingte langjährige Trennung der Parteien, also ein Umstand, der keinem von ihnen vorzuwerfen sei, zu einer Entfremdung geführt habe. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist die entscheidende Ursache für die Zerrüttung der Ehe in dem von ihm dargelegten Verhalten des Klägers zu erblicken7 da3 dieser nach der Wiederzusammenführung der Familie in eigenen Ehe- und Familienwöhnung, an den Tag gelegt hat» Ähnliches gilt, auch für die Frage, inwieweit das ehezerrüttende Verhalten des Klägers ihm als Verschulden ansu-rechncn ist« Auch die Beantwortung dieser Frage ist im wesentlichen das Ergebnis tateLchterlicher Würdigung» Hinsichtlich der insoweit erheblichen Beweggründe des Klägers für sein Vorhalten hat das Berufungsgericht einmal festge-stcllt, daß für das Verlassen der Ehewohnung durch den Kläger seine Absicht, durch eine dreijährige Trennung die Voraus- Setzungen für eine Ehescheidungsklage aus § 48 EheG zu schaffen, bestimmend gewesen sei» Auch insoweit kam es also auf die Beweislaat nicht an«, Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt9 daß diesem Beweggrund eine sittliche Berechtigung nicht zukommt« Bes weiteren hat es dargelegt5 der Kläger habe keine Umstände dartun und beweisen können, aus denen habe entnommen werden können,, daß er in der Ehe inneren Belastungen ausgesetzt gewesen sei* die zu tragen und in Zusammenleben mit der Beklagten innerlich zu überwinden ihm nicht hätte zugemutet werden können,. Insoweit ist also das Berufungsgericht von einer Beweislast des Klägers au3gegangen„ Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden« Benn dadurch, daß der Kläger auch nach dem Umzug in die eigene Fam'ilienwohnung die Abende regelmäßig nicht bei seiner Familie, sondern bei seinen Schwestern verbrachte und schließlich auch dadurch, daß er am 12« Bezember 1957 die häusliche Gemeinschaft mit Frau und Tochter vollends aufgab, hat er sich äußerlich ins Unrecht gesetzt und einen Tatbestand geschaffen, der nach der Bebenserfahrung geeignet ist, die Ehe zu zerrütten« Bie dadurch begründete Wahrscheinlichkeit, daß dieses Verhalten die maßgebliche Ursache für die Zerrüttung der Ehe gewesen ist, hatte also der Kläger zu entkräften« Bas konnte er nicht schon dadurch, daß er Eheverfehlungen der Beklagten oder andere sein Verhalten rechtfertigende Umstände als Zerrüttungcursachen behauptete, ohne diese beweisen zu können (Urteil des Senats BM Nr« 22 zu § 48 Abs» 2 EheG)« Gegenüber der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe diesen Beweis nicht erbracht, hat die Revision auf Umstände hingewiesen, die nach ihrer Meinung der Beklagten als Verschulden zur Bast fallen und entscheidend zur Zerrüttung beigetragen haben: Pas Berufungsgericht hat allerdings dieser vom Kläger behaupteten, von der Beklagten - entgegen dem Vortrag der Revision - bestrittenen Umstände (Schriftsatz der Beklagten vom 24o 2p?962, IX 77) in seinem Urteil nicht besonders erörtert» Parin ist jedoch kein Rechtsfehler, insbesondere kein Verfahrensmangel zu erblicken» Pie behaupteten Tatsachen lagen erheblich vor dem Zeitpunkt, in welchem die Zerrüttung der Ehe in Erscheinung trat, insbesondere auch lange vor dem letzten ehelichen Verkehr der Parteien» Pas Berufungsgericht konnte sie deshalb ohne Rechtsirrtum dahin würdigen, daß der Kläger durch sie die Wahrscheinlichkeit, sein späteres ehefeindliches Verhalten sei die maßgebliche Zerrüttungsursache gewesen, nicht entkräften könne» Paß es diese Würdigung unterlassen, also die erwähnten Umstände überhaupt nicht berücksichtigt habe, kann aus dem Berufungsurteil nicht gefolgert werden.» nichts gegolten und kein Verständnis gefunden«, Die Revision hat zur Begründung dieser Auffassung wiederum einzelne Vorfälle angeführt, bei denen ein ehewidriges Verhalten der Beklagten, insbesondere insofern zutage getreten sei, als sie ein ungehorsames und respektloses Benehmen der (Tochter gegenüber dem Kläger geduldet oder gar unterstützt habe. Das Berufungsgericht hat - wie auch in seinem früheren klagabweisenden Urteil - nicht verkannt, daß auch die Beklagte, insbesondere bei den zahlreichen Streitigkeiten, die es vor und nach dem letzten ehelichen Verkehr zwischen den Parteien gegeben und bei denen die Beklagte den Kläger mit scharfen verletzenden Ausdrücken angegriffen hat, an dem Kläger und an ihrer Ehe schuldig geworden ist. Andererseits sei aber ihr Verhalten in der Ehe doch weitgehend eine Reaktion auf die Vernachlässigung ihrer selbst und der (Tochter durch den Kläger und duz’ch dessen engen Anschluß an seine Schwestern gewesen. (EU So 12), Das Vorbringen der Revision steht somit der vom Berufungsgericht im Wege der ihm zuetehenden freien Tatoachen-und Beweiev.urdigung getroffenen Feststellung nicht entgegen, daß die Verfehlungen der Beklagten letztlich durch das ehe-feinClichc Verhalten des Klägers, insbesondere dadurch ver- anlaßt worden sind, daß er seine Familie regelmäßig abends allein ließ» Durch den engen Anschluß an seine Schwestern, so hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, (BU So 11), sei der Kläger ernsthaften Bemühungen, zu seiner Frau und seinem Kinde das richtige ehe- bzw» familiengerechte Verhältnis zu finden, aus dem Wege gegangen» Dezember 1957 die eheliche Wohnung verlassen hat, obwohl das frühere Urteil des Berufungsgerichts die Feststellung enthält, daß die Ehe zur Zeit der damaligen Verhandlung bereits zerrüttet gewesen sei. ersten Scheidungsrechtsstreit auch zu dem Ausdruck gebracht, daß sie an der Ehe festhaltcn wolle» Auch diese Feststellungen liegen auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung» Die Revision hat dagegen keine begründeten Angriffe erhobene Daß die Beklagte auch aus Versorgungsgründen an ihrer Ehe fenthält, steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Feststellung, daß eine Bindung an die Ehe bei ihr vorhanden ist, nicht entgegen (Urteile des Senats NJW 1962, 2oo4 Rr» 2 = FamRZ 1962, 422 sowie vom 5.
IV 2R 129/62 Verkündet am 13» Februar 1963 Hoeppe, Justizangestellte als Urkund3beamter der Geschäftsstelle 2538 0*0 Im Ha me n des Volkes In dem Hechtsstreit des Regierungsassistenten Hermann Friedrich 3 Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr»h»c, m gegen die Schneiderin Christiane Margarethe Henriette geh» tr• V? S c Prozeßbevollmächtigter5 Beklagte und Revisionsbeklagte3 Rechtsanwalt hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6, Februar 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen* Wüstenberg und Dr» Graf für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28» Marz 1962 wird zurückgewiesen» Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen» Von Rechts wegen ~ Tatbestand: Die Parteien - beide deutsche Staatsangehörige -haben am 20. August 1938 vor dem Standesbeamten in die Ehe geschlossen. Der am®.®t1907 geborene Kläger ist katholisch, die am 191 0 geborene Beklagte evangelisch. Aus der Ehe ist die am flHHBi 1939 geborene Tochter Christa hervorgegangen. Durch die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse waren die Parteien in den Jahren 194o bis Anfang 1953 mit Ausnahme von kurzen Urlaubsaufenthalten des Kläg^s bei der Beklagten voneinander getrennt. Während des Krieges hielt die Beklagte sich mit ihrer Tochter bei ihren Eltern in auf. Der Kläger begab sich, als er im Jahre 1948 aus russischer Kriegsgefangenschaft entlassen wurde, zu seinen Schwestern nach wahrend die Beklagte mit der Tochter zunächst noch in verblieb. Im März 1953 übersiedelte auch die Beklagte mit der Tochter nach wo die Parteien zu- nächst in der Wohnung der Schwestern des Klägers und ab 4. Juni 1954 in einer eigenen Wohnung wieder zusammen!ebften. Der letzte eheliche Verkehr hat am Io, Juli 1955 stattgefunden. Mit einer bereits im Jahre 1955 erhobenen, auf § 43 EheU gestützten Klage, mit der er die Scheidung der Ehe aus Verschulden der Beklagten begehrt hat, ist der Kläger durch Urteil des Bandgerichts Karlsruhe abgewiesen worden. Die hiergegen eingelegteBerufung des Klägers ist mit Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27* November 1957 rechtskräftig als unbegründet zurückgewiesen worden. Bald nach dem Erlaß dieses Urteils, nämlich am 12o Dezember 1957, hat der Kläger die eheliche Wohnung verlassen und wohnt seitdem getrennt von der Eeklagten bei seinen Schwestern* Der Kläger hat nunmehr, gestützt auf § 48 EheG, erneut Scheidungsklage mit dem Antrag erhoben, die Ehe der Parteien ohne Schuldausspruch zu scheiden» Er hat geltend gemacht, die häusliche Gemeinschaft zwischen den Parteien sei. seit mehr als 3 Jahren dauernd aufgehoben und die Ehe infolge der im ersten Scheidungsprozeß behandelten Beschimpfungen der Beklagten und durch das von der Beklagten geduldete anmasaende und respektlose Verhalten der Tochter dem Kläger gegenüber unheilbar zerrüttet» Schon im Februar 1957 habe die Beklagte den Kläger aufgefordert, die eheliche Wohnung zu verlassen» Im Dezember 1957 habe die Tochter der Parteien im Einverständnis der Beklagten widerholt mit Bemerkungen wie ”wir geben Dir das Geld, Du kannst hinüber zu Deinen Schwestern ziehen,” und ”es sei ein starkes Stück, daß er hier noch schlafe”, den Kläger zu dem Verlassen der Wohnung aufgefordert» Diese Aufforderungen sowie die Gründe, die zur Erhebung der ersten Scheidungsklage geführt hätten, hätten ihn letzlich zu dem Auszug aus der ehelichen Wohnung bewogen» Die Beklagte hat der Scheidung widersprochen und Klagabweisung beantragt» Sie hat vorgetragen, der Kläger habe die von ihm behauptete Zerrüttung der Ehe allein verschuldet» Das ehezerrüttende Verhalten des Klägers ergebe sich aus den Akten des Vorprozesses» Nach rechtskräftiger Abweisung seiner ersten Scheidungsklage sei er zur Fortsetzung der Ehe verpflichtet gewesen» Dadurch, daß er aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei und Frau und Tochter verlassen habe, habe er sich ehewidrig verhalten» Sie hat bestritten, daß sie und die.Tochter den Kläger zu dem Verlassen der Wohnung aufgefordert hätten» Sie habe daher dos Hecht, der Scheidung zu widersprechen. Dieser Widerspruch sei auch sittlich gerechtfertigt. Es handle sich um eine seit 24 Jahren bestehende Ehe eines Beamten, aus welcher eine Tochter hervorgegangen sei. Die Beklagte sei gesundheitlich nicht mehr in der Lage, einer Arbeit nachzugehen oder gar ihren früheren Beruf als Damenschneiderin aussuüben. Schon aus Versorgungsgründen könne sie nicht an eine Scheidung denken. Sie sei nach wie vor bereit, die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger aufzunehmen unter der Voraussetzung, daß der Kläger eine wahrhafte eheliche Gesinnung auch zu dem Ausdruck bringe* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg. Das Öberlandesgerieht hat festgestellt, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien seit dem 12. Dezember 1957? also länger als 3 Jahre, aufgehoben und die Ehe so tiefgreifend zerrüttet sei, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien nicht mehr zu erwarten sei. Damit seien die Schcidungsvoraüssetzungen des § 48 Abs. 1 EheG gegeben. Das Scheidungsbegehren de3 Klägers scheitere jedoch an dem begründeten Widerspruch der Beklagten denn die Zerrüttung der Ehe beruhe auf dem überwiegenden Verschulden des Klägers? es könne auch nicht festgestcllt werden daß der Beklagten die Bindung an die Ehe öder die zu demutbare Bereitschaft fehle, die Ehe mit dem Kläger fortzusetzen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Scheidungsbegehren weiter. Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen. Kntscheidungagründe: Die von den Vorinstanzen abgewiesene Klage ist ausschliesslich auf § 48 EheG gestützt0 Das Berufungsurteil, in dem die Revision nicht zugelassen ist, unterliegt somit gemäß § $47 Abs, 1 ZPO nur insoweit der Anfechtung durch die Revision und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, als es sich um die Präge handelt, ob der von der Beklagten gegen die Scheidung erhobene Widerspruch begründet ist (Urteil des Senats - fern. RZ 1963, 31). Die Beantwortung dieser Präge hängt zunächst davon ab, ob die Zerrüttung der Ehe allein oder überwiegend durch ein schuldhaftes ehewidriges Verhalten des klagenden Ehegatten verursacht worden ist. Bei der Prüfung dieser Präge sind, wie auch dao Berufungsgericht ausgeführt hat, neben den schuldhaften Handlungen des Klägers alle sonstigen Umstände, die zu der möglicherweise während einer längeren Zeitdauer allmählich sich vertiefenden Zerrüttung geführt haben, ins Auge zu fassen und hinsichtlich des Ausmaßes ihrer Zerrüttungswirkung gegeneinander abzuwägen, mögen sie dem anderen Ehegatten oder auch keinem von ihnen als ein Verschulden anzurechnen sein« Das Berufungsgericht ist im vorliegenden Palle auf Grund seiner Würdigung des ParteiVorbringens und des Beweisergebnis s es zu der Überzeugung gelangt, daß zunächst schon die schicksalsbedingte langjährige Trennung der Parteien, also ein Umstand, der keinem von ihnen vorzuwerfen sei, zu einer Entfremdung geführt habe. Diese habe jedoch, so meint das Berufungsgericht, nachdem die Trennung aufgehört und die Parteien wieder zusammengelebt, insbesondere nachdem sio am > 4o Juni 1954 wieder eine eigene Wohnung erlangt hätten, bei beiderseitiger Betätigung eines guten Willens und hei Anspannung aller sittlichen Kräfte überwunden werden könneno Denn damals habe sich die Entfremdung noch keineswegs zu einer unheilbaren Zerrüttung vertieft gehabt» Wenn es nicht gelungen sei, diese Entfremdung zu überwinden, so sei das entscheidend darauf zurückzuführen, daß1 der Kläger auch nach dem Umzug der Familie aus der Wohnung der Schwestern in die eigene Familienwohnung durch die regelmäßigen Besuche bei seinen Schwestern seine Familie bewußt zurückgesetzt, vernachlässigt und gekränkt habe» Die hierdurch eingetrene Zerrüttung habe der Kläger dadurch noch vertieft, daß er nach rechtskräftiger Abweisung seiner ersten auf § 43 EheG gestützten Scheidungsklage am 12» Dezember 1957 die Beklagte und seine Tochter verlassen habe und wieder in die Wohnung seiner Schwestern gesogen sei» Seine Behauptung, daß er hierzu durch eine von der Beklagten gebilligte Aufforderung seiner Tochter, die Ehewohnung zu verlassen, bestimmt worden sei, sei nicht bewiesen, vielmehr sei seinen eigenen Bekundungen deutlich zu entnehmen, daß für das Verlassen der Wohnung letzten Endes doch seine Absicht, durch eine dreijährige Trennung die Voraussetzungen für eine Ehescheidungsklage aus § 48 EheG zu schaffen, bestimmend gewesen sei» Diesem Beweggrund komme aber eine sittliche Berechtigung nicht zu» Der Kläger habe keine Umstände dartun und beweisen können, aus denen habe entnommen werden können, daß er in der Ehe inneren Belastungen ausgeoetzt gewesen sei, die zu tragen und im Zusammenleben mit der Beklagten innerlich zu überwinden ihm nicht hätte sugemutet werden können» Diese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist die entscheidende Ursache für die Zerrüttung der Ehe in dem von ihm dargelegten Verhalten des Klägers zu erblicken7 da3 dieser nach der Wiederzusammenführung der Familie in eigenen Ehe- und Familienwöhnung, an den Tag gelegt hat» Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß auch andere Umstände als Zerrüttungsursachen von ihm in Betracht zu ziehen waren, namentlich einerseits die langjährige schicksalhafte Trennung der Parteien, die keinem von ihnen als Verschulden ansurechnen ist, zu dem anderen auch das Verhalten der j Beklagten« Die Wertung dieser Umstände im Hinblick auf das Ausmaß ihrer schädigenden Auswirkung auf die Entwicklung des ehelichen Verhältnisses, insbesondere auf die eheliche Gesinnung des Klägers, beruht im wesentlichen auf einer Würdigung des Sachverhalts und des Beweisergebnisses, die als solche im Revisionsverfahren grundsätzlich nicht nachzuprüfen ist« Da das Berufungsgericht bei dieser Würdigung zu der vollen Überzeugung gelangt ist, daß das von ihm erörterte Verhalten des Klägers die überwiegende Ursache für die Zerrüttung der Ehe gewesen ist, kommt es auf die Frage , welche der Parteien hierfür die Beweislast hatte, nicht an« Ähnliches gilt, auch für die Frage, inwieweit das ehezerrüttende Verhalten des Klägers ihm als Verschulden ansu-rechncn ist« Auch die Beantwortung dieser Frage ist im wesentlichen das Ergebnis tateLchterlicher Würdigung» Hinsichtlich der insoweit erheblichen Beweggründe des Klägers für sein Vorhalten hat das Berufungsgericht einmal festge-stcllt, daß für das Verlassen der Ehewohnung durch den Kläger seine Absicht, durch eine dreijährige Trennung die Voraus- K 9 insbesondere nach der Wiedererlangung einer 8 Setzungen für eine Ehescheidungsklage aus § 48 EheG zu schaffen, bestimmend gewesen sei» Auch insoweit kam es also auf die Beweislaat nicht an«, Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt9 daß diesem Beweggrund eine sittliche Berechtigung nicht zukommt« Bes weiteren hat es dargelegt5 der Kläger habe keine Umstände dartun und beweisen können, aus denen habe entnommen werden können,, daß er in der Ehe inneren Belastungen ausgesetzt gewesen sei* die zu tragen und in Zusammenleben mit der Beklagten innerlich zu überwinden ihm nicht hätte zugemutet werden können,. Insoweit ist also das Berufungsgericht von einer Beweislast des Klägers au3gegangen„ Auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden« Benn dadurch, daß der Kläger auch nach dem Umzug in die eigene Fam'ilienwohnung die Abende regelmäßig nicht bei seiner Familie, sondern bei seinen Schwestern verbrachte und schließlich auch dadurch, daß er am 12« Bezember 1957 die häusliche Gemeinschaft mit Frau und Tochter vollends aufgab, hat er sich äußerlich ins Unrecht gesetzt und einen Tatbestand geschaffen, der nach der Bebenserfahrung geeignet ist, die Ehe zu zerrütten« Bie dadurch begründete Wahrscheinlichkeit, daß dieses Verhalten die maßgebliche Ursache für die Zerrüttung der Ehe gewesen ist, hatte also der Kläger zu entkräften« Bas konnte er nicht schon dadurch, daß er Eheverfehlungen der Beklagten oder andere sein Verhalten rechtfertigende Umstände als Zerrüttungcursachen behauptete, ohne diese beweisen zu können (Urteil des Senats BM Nr« 22 zu § 48 Abs» 2 EheG)« Gegenüber der Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe diesen Beweis nicht erbracht, hat die Revision auf Umstände hingewiesen, die nach ihrer Meinung der Beklagten als Verschulden zur Bast fallen und entscheidend zur Zerrüttung beigetragen haben: a) schon bevor der Kläger nach Rußland gekommen sei* habe die Beklagte ihn aufgefordert, die eheliche Wohnung zu verlassen; b) nach dem Kriege habe es großer Bemühungen durch den Kläger bedurft, um die Beklagte zu bewegen, nach Karlsruhe zurückzukehren. Pas Berufungsgericht hat allerdings dieser vom Kläger behaupteten, von der Beklagten - entgegen dem Vortrag der Revision - bestrittenen Umstände (Schriftsatz der Beklagten vom 24o 2p?962, IX 77) in seinem Urteil nicht besonders erörtert» Parin ist jedoch kein Rechtsfehler, insbesondere kein Verfahrensmangel zu erblicken» Pie behaupteten Tatsachen lagen erheblich vor dem Zeitpunkt, in welchem die Zerrüttung der Ehe in Erscheinung trat, insbesondere auch lange vor dem letzten ehelichen Verkehr der Parteien» Pas Berufungsgericht konnte sie deshalb ohne Rechtsirrtum dahin würdigen, daß der Kläger durch sie die Wahrscheinlichkeit, sein späteres ehefeindliches Verhalten sei die maßgebliche Zerrüttungsursache gewesen, nicht entkräften könne» Paß es diese Würdigung unterlassen, also die erwähnten Umstände überhaupt nicht berücksichtigt habe, kann aus dem Berufungsurteil nicht gefolgert werden.» (Urteil des Senats BG-HZ 3, 162 175) Posselbe gilt von der von der Revision vertretenen Auffassung, es sei dem Kläger nicht als Verschulden anzurechnen, daß er sein Heim gemieden habe, denn dort habe er TO - nichts gegolten und kein Verständnis gefunden«, Die Revision hat zur Begründung dieser Auffassung wiederum einzelne Vorfälle angeführt, bei denen ein ehewidriges Verhalten der Beklagten, insbesondere insofern zutage getreten sei, als sie ein ungehorsames und respektloses Benehmen der (Tochter gegenüber dem Kläger geduldet oder gar unterstützt habe. Auch hier besteht jedoch kein hinreichender Grund für die Annahme, daß das Berufungsgericht diese Vorfälle bei seiner Gesamtwürdigung de3 Sachverhalts nicht beachtet habe. Das Berufungsgericht hat - wie auch in seinem früheren klagabweisenden Urteil - nicht verkannt, daß auch die Beklagte, insbesondere bei den zahlreichen Streitigkeiten, die es vor und nach dem letzten ehelichen Verkehr zwischen den Parteien gegeben und bei denen die Beklagte den Kläger mit scharfen verletzenden Ausdrücken angegriffen hat, an dem Kläger und an ihrer Ehe schuldig geworden ist. Das Berufungsgericht hat dazu vielmehr ausdrücklich ausgeführt, daß sich die Beklagte gewiß nicht in allem ehegemäß verhalten habe. Es könne ihr auch nicht der Vorwurf erspart werden, daß sie nicht alle ihr zu demutbaren Anstrenungen unternommen habe, um die Autorität des Klägers der (Tochter gegenüber zu stärken. Andererseits sei aber ihr Verhalten in der Ehe doch weitgehend eine Reaktion auf die Vernachlässigung ihrer selbst und der (Tochter durch den Kläger und duz’ch dessen engen Anschluß an seine Schwestern gewesen. (EU So 12), Das Vorbringen der Revision steht somit der vom Berufungsgericht im Wege der ihm zuetehenden freien Tatoachen-und Beweiev.urdigung getroffenen Feststellung nicht entgegen, daß die Verfehlungen der Beklagten letztlich durch das ehe-feinClichc Verhalten des Klägers, insbesondere dadurch ver- anlaßt worden sind, daß er seine Familie regelmäßig abends allein ließ» Durch den engen Anschluß an seine Schwestern, so hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, (BU So 11), sei der Kläger ernsthaften Bemühungen, zu seiner Frau und seinem Kinde das richtige ehe- bzw» familiengerechte Verhältnis zu finden, aus dem Wege gegangen» Wenn es ihm nicht gelungen sei, sich bei seinem Kind den notigen Respekt zu verschaffen, so möge ein nachgiebiges Verholten der Beklagten der Tochter gegenüber mit im Spiele gewesen sein» Die HauptUrsache müsse aber der Kläger bei sich selbst suchen» Diese Feststellung steht auch mit der Lebenserfahrung nicht in Widerspruch» Solange in einer Ehe oder in einer Familie die Beteiligten grundsätzlich noch bereit und darauf bedacht sind, aufgetretette Spannungen und Mißhelligkeiten zu bereinigen, und sich einander so zu begegnen, daß wieder eine versöhnliche Haltung und Stimmung in ihrem Kreise aufkommen kann, besteht die Aussicht, daß diese Spannungen und Zerwürfnisse überwunden werden» Einer solchen Möglichkeit des sich Wiederbegegnens und Sichwiederfindens wird aber durch eine Haltung der Gleichgültigkeit und dadurch, daß man sich aus dom Wege geht oder endgültig trennt, jede Grundlage entzogen» Dabei ist es freilich nicht a uszus chiles sen, daß die Trennung, die ein Ehegatte vollzieht, durch eine Situation veranlaßt sein kann, die für ihn seelisch oder gesundheitlich nicht mehr tragbar .ist» Ob im Einzelfall eine solche Situation gegeben ist, ist jedoch eine Frage, deren Entscheidung grundsätzlich dom Tatrichter Vorbehalten ist» Bas Berufungsgericht hat hier festgestellt, daß eine eho solche Situation für den Kläger nicht bestanden habe. Es habe vielmehr, so führt es aus (BU S. 9), vom Kläger erwartet werden können, daß er auch schwierige Wesenszüge seiner Frau, die vielleicht das Zusammenleben belastet hätten, unter Opfern und Verzichten getragen und daß er sie nicht zu dem Anlaß genommen hätte, eine endgültige Trennung herbeizuführen. Eine innere Belastung, die zu tragen und im Zusammenleben mit der Beklagten zu überwinden ihm nicht hätte zugemutet werden können, habe der Kläger nicht dar-gotan. Soweit die Revision diese Feststellungen angreift, wendet sie sich gegen die Tatsachenund Bev/eiswürdigung des Berufungsgerichts. Bas ist im Revisionsverfahren nicht gestattet. Es ist auch kein Rechtsfehler in der Begründung des Berufungsurteils, wenn es das Verschulden des Klägers als überwiegende Zerrüttungsursache auch daraus herleitet, daß der Kläger am 12.. Dezember 1957 die eheliche Wohnung verlassen hat, obwohl das frühere Urteil des Berufungsgerichts die Feststellung enthält, daß die Ehe zur Zeit der damaligen Verhandlung bereits zerrüttet gewesen sei. An diese frühere Feststellung, die übrigens nicht ausdrücklich dahinging, daß die Zerrüttung bereits unheilbar sei, war das Berufungsgericht in diesem Verfahren nicht gebunden. Burch das frühere Urteil war ferner der Kläger dahin belehrt, daß ihm ein Scheidungc-recht nicht sustand. Bas mußte für ihn ein Anlaß sein, seine Haltung in Bezug auf seine Ehe erneut zu überprüfen. Beharrte er bei seiner ehefeindlichen Haltung und brachte er diese durch die Aufgabe der häuslichen Gemeinschaft noch stärker und grundsätzlicher zu dem-Ausdruck, so war das Berufungsgericht nicht gehindert, diese Entscheidung des Klägers im Zusammenhang mit seinem früheren Verhalten (Vernachlässigung seiner Familie durch allabendliche Besuche bei seinen Schwestern) zu würdigen und auch daraus auf eine ehefeindliche Grundeinstellung des Klägers als der maßgeblichen Zerrüttungsursache zu schliesseno Auch die Feststellung des Berufungsgerichte es könne der Beklagten nicht widerlegt werden, daß sie sich noch an die Ehe gebunden wisse und bereit sei * die eheliche Gemeinschaft mit dem Kläger wiederaufzunehmen, wenn er zu ihr zurückkomme und seinerseits bereit sei, mit ihr in rechter ehelicher Gesinnung zusammenzuleben, ist rechtlich unangreifbar» Bas Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, weshalb es eine solche Einstellung der Beklagten zu ihrer Ehe für glaubwürdig oder doch für nicht widerlegt halt«. Die Beklagte habe glaubhaft bekundet, daß sie den Kläger aufgefordert habe, er solle doch bei ihr bleiben und nicht zu seinen Schwestern gehen» Sie habe durch ihr Verhalten in den! ersten Scheidungsrechtsstreit auch zu dem Ausdruck gebracht, daß sie an der Ehe festhaltcn wolle» Auch diese Feststellungen liegen auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung» Die Revision hat dagegen keine begründeten Angriffe erhobene Daß die Beklagte auch aus Versorgungsgründen an ihrer Ehe fenthält, steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Feststellung, daß eine Bindung an die Ehe bei ihr vorhanden ist, nicht entgegen (Urteile des Senats NJW 1962, 2oo4 Rr» 2 = FamRZ 1962, 422 sowie vom 5. Dezember 1962 -IV ZB 3o/62 -)0 Die Beklagte ist nach 24-^ähriger Ehe ;jetzt 52 Jahre alt«, Ihren erlernten Beruf als Damenschneiderin kann sic, wie das Berufungsgericht feststellt, aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Auch die Ausübung einer anderen Berufstätigkeit würde mangels fachlicher Ausbildung auf große Schwierigkeiten stoßen* Sie ist danach in hohem Maße in ihrer Versorgung auf die Unterhaltsleistung durch ihren Ehemann angewiesen«, Ihre Befürchtung., daß ihre Versorgungslage sich bei einer Scheidung der Ehe, zu demal bei einer dadurch ermöglichten etwaigen Wiederverheiratung des Klägers, wesentlich ungünstiger gestalten könnte, ist danach durchaus begründet* Nach allem konnte die Revision keinen Erfolg haben* Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO» Senatspräsident Baske Johannsen Wüstenberg Dr*Graf Ascher ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben Baske