Bas Verfahren des Revisionsfechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno Von Rechts wegen Tatbestand Die am dHHHB 1915 geborene Klägerin ist Jüdin» Sie besuchte von 1934 bis 1935 eine Haushaltungsschule in Frankfurt/Main» Später ließ sie sich als Sportlehrerin ausbilden» Da sie jedoch wegen ihrer jüdischen Abstammung einen ihrer Ausbildung entsprechenden Beruf nicht ausüben konnte, wanderte sie im Oktober 1938 nach Kolumbien aus» Dort bestritt sie ihren Lebensunterhalt in den ersten Jahren durch die Einkünfte aus Gelegenheitsarbeiten und durch finanzielle Unterstützungen, die sie von Verwandten erhielt» Die Klägerin hat Berufung eingelegt, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und ergänzend vorgetragen, die Unterstützungen, die sie in den ersten Jahren ihrer Emigration von Verwandten erhalten habe, seien in Wirklichkeit Darlehen gewesen, mit deren Rückzahlung sie erst vom November 1945 ab habe beginnen können, so daß sie auch in den folgenden Jahren nicht in der Lage gewesen sei, ih- ^ ren Lebensunterhalt aus den ihr verbliebenen Einkünften zu bestreiten,, Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin dadurch einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten habe, daß sie aus rassischen Gründen gehindert worden sei, den Beruf der Wohlfahrts- und Haushaltspfle- nicht stattfinden kann« Wenn das Einkommen der Klägerin allein das Vergleichseinkommen nicht erreicht hat, kommt es, wie in dem genannten Urteil ebenfalls ausgeführt ist, darauf an, ob und wann sie durch die Ehe in Verhältnisse gelangt ist, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau üblicherweise keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, oder ob und seit wann sie nachhaltig die Möglichkeit zu einer Erwerbstätigkeit in dem Umfang hat, in dem eine’ in ihren Verhältnissen lebende Ehefrau üblicherweise einer solchen nachgeht« Nachgewiesene drückende Larlehensverpflichtungen aus der ersten Zeit der Emigration, die das Berufungsgericht allerdings nicht als bestehend festzustellen vermocht hat, können dafür sprechen, daß eine in derartigen Verhältnissen lebende Ehefrau zur Entlastung der Familie in nicht geringem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausüben würde* Für das Berufungsgericht kann Veranlassung bestehen, zu überprüfen, ob die in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung richtig ist, daß die Klägerin nach dem Besuch der Haushaltungsschule in Frankfurt/ Main das Staatsexamen einer Wohlfahrts- und Haushaltspflegerin bestanden habe, und ob deshalb der Beginn des Entschädigungszeitraumes mit Recht bereits auf den 1« April 1935 angesetzt worden ist. zu entschädigen, sondern dadurch zu berücksichtigen, daß der Beginn des Entschädigungszeitraums wegen der nach § 114 BEG zu leistenden Entschädigung auf den Zeitpunkt vorverlegt würde, an dem die Klägerin ohne die Verfolgung ihre Ausbildung zur Haushalts- oder Wohlfahrtspflegerin abgeschlossen und aus einer dieser Ausbildung entsprechenden Erwerbstätigkeit Einkünfte erzielt hätte (Urteil des Senats vom 29. Juni I960 IV ZR 41/60 (RzW I960, 517 Nr« 29)}o Hätte der Auabildungsschaden in erhöhten Aus-bildungokosten bestanden, so wäre dem ebenfalls durch eine angemessene Vorverlegung des Beginns des EntschädigungszeitJ raums bis frühestens zu dem Zeitpunkt des Eintritts des Ausbildungsschadens Rechnung zu tragen* Eine besondere Entschädigung nach § 116 BEG käme auch in diesem Fall nicht in Betrachte Hätte der Ausbildungsschaden in einer Verzögerung des Abschlusses der Ausbildung und außerdem in erhöhten Ausbildungskosten bestanden, so könnte der Beginn des Entschädigungszeitraums für die Entschädigung nach § 114 BEG über den Zeitpunkt hinaus, in dem die Ausbildung ohne die Verfolgung abgeschlossen worden wäre, vor-Vfrlegt werden bis frühestens zu dem Zeitpunkt des Eintritts *es Ausbildungsschadens, um auf diese Weise einen Ausgleich sowohl für die Verzögerung der Ausbildung wie für m die erhöhten Ausbildungskosten zu schaffen*
IV_ZE_129/61 Verkündet am 29« November 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle / 2519 005 Im Namen Ües Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Frau Hilda gebo Street, Klägerin und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstr,, 13> Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24« November 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, WUstenberg, Br« Loe-v/enheim und Br« Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2 o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 4« November I960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen« Bas Verfahren des Revisionsfechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslageno Von Rechts wegen Tatbestand Die am dHHHB 1915 geborene Klägerin ist Jüdin» Sie besuchte von 1934 bis 1935 eine Haushaltungsschule in Frankfurt/Main» Später ließ sie sich als Sportlehrerin ausbilden» Da sie jedoch wegen ihrer jüdischen Abstammung einen ihrer Ausbildung entsprechenden Beruf nicht ausüben konnte, wanderte sie im Oktober 1938 nach Kolumbien aus» Dort bestritt sie ihren Lebensunterhalt in den ersten Jahren durch die Einkünfte aus Gelegenheitsarbeiten und durch finanzielle Unterstützungen, die sie von Verwandten erhielt» Im November 1945 machte sich die Klägerin beruflich selbständig, indem sie eine Praxis für Physiotherapie und Heilmassage gründete» Am 15* Dezember 1945 heiratete die Klägerin einen Diplom-Textilchemiker» Im Mai ‘!950 verzog die Familie von Kolumbien in die Vereinigten Staaten von Amerika» In New Jersey übt die Klägerin seit 1956 eine Nebenbeschäftigung als Lehrerin für Frauen- und Kindergymnastik aus» Aus ihrer Ehe sind drei Kinder hervorgö-gangen» Die Klägerin verlangt Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen» Die Entschädigungsbehörde hat ihr eine Kapitalentschädigung von 5»495,40 DM zuerkannt » Die Klägerin begehrt eine höhere Entschädigung und hat deshalb Klage erhoben» Sie beansprucht insgesamt die HöchstentSchädigung von 40»000 DM» t f Das Landgericht hat ihr einen weiteren Betrag von 1.110 DM zugesprochen und im übrigen die Klage abgewiesen o Die Klägerin hat Berufung eingelegt, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und ergänzend vorgetragen, die Unterstützungen, die sie in den ersten Jahren ihrer Emigration von Verwandten erhalten habe, seien in Wirklichkeit Darlehen gewesen, mit deren Rückzahlung sie erst vom November 1945 ab habe beginnen können, so daß sie auch in den folgenden Jahren nicht in der Lage gewesen sei, ih- ^ ren Lebensunterhalt aus den ihr verbliebenen Einkünften zu bestreiten,, Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurüc kgev/i e s en « Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag, soweit ihm nicht stattgegeben worden ist, weiter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen« ) i Entscheidungsgründ e s Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Klägerin dadurch einen Schaden im beruflichen Fortkommen erlitten habe, daß sie aus rassischen Gründen gehindert worden sei, den Beruf der Wohlfahrts- und Haushaltspfle- ~ 4 - gerin oder der Sportlehrerin aufzunehmen (§ 114 BEG). Die Klägerin sei in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes einzustufen, da zu erwarten gewesen sei, daß sie ohne die Verfolgung eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hätte, die ihr Einkünfte in Höhe der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des mittleren Dienstes, wie sie in der Anlage 3 zur 3.DV-BEG angegeben seien, eingebracht hätte. Die Klägerin könne jedoch nur die ihr bereits zuerkannte Entschädigung für einen Entschädigungszeitraum vom 1* April 1935 bis zu dem 31. Dezember 1945 beanspruchen, da sie in der Folgezeit wieder eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des §75 BEG erlangt habe. Die Annahme, daß der Klägerin ein Anspruch auf eine Kapitalentschädigung nach § 114 BEG zusteht, und zwar, wie bei der Art ihrer Berufsausbildung anzunehmen ist, nach dessen Absatz 2, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch bei der Prüfung der Frage, ob und wann die Klägerin aus ihrer Erwerbstätigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat (§ 114 Abs. 2, § 92 Abs. 1, § 75 Abs. 1, 2 BEG, §§ 29, 12 3.DV-BEG), das zusammengerechnete Erwerbseinkommen der Klägerin und ihres Ehemannes dem sich aus der Anlage 1 zur 3.DV-BEG ergebenden Einkommen eines der Klägerin vergleichbaren Beamten gegenübergestellt. Der erkenn ende -Sen at hat in dem Urteil vom 28. Oktober I960 IV ZR 75/60 (RzW 1961, 121 Nr. 18) dargelegt, daß eine solche Zusammenrechnung der Einkünfte beider Eheleute nicht stattfinden kann« Wenn das Einkommen der Klägerin allein das Vergleichseinkommen nicht erreicht hat, kommt es, wie in dem genannten Urteil ebenfalls ausgeführt ist, darauf an, ob und wann sie durch die Ehe in Verhältnisse gelangt ist, in denen in ihrem örtlichen Lebensbereich eine Ehefrau üblicherweise keine Erwerbstätigkeit mehr ausübt, oder ob und seit wann sie nachhaltig die Möglichkeit zu einer Erwerbstätigkeit in dem Umfang hat, in dem eine’ in ihren Verhältnissen lebende Ehefrau üblicherweise einer solchen nachgeht« Nachgewiesene drückende Larlehensverpflichtungen aus der ersten Zeit der Emigration, die das Berufungsgericht allerdings nicht als bestehend festzustellen vermocht hat, können dafür sprechen, daß eine in derartigen Verhältnissen lebende Ehefrau zur Entlastung der Familie in nicht geringem Umfang eine Erwerbstätigkeit ausüben würde* Der Sachverhalt muß unter diesen Gesichtspunkten nochmals geprüft werden* Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen * Für das Berufungsgericht kann Veranlassung bestehen, zu überprüfen, ob die in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung richtig ist, daß die Klägerin nach dem Besuch der Haushaltungsschule in Frankfurt/ Main das Staatsexamen einer Wohlfahrts- und Haushaltspflegerin bestanden habe, und ob deshalb der Beginn des Entschädigungszeitraumes mit Recht bereits auf den 1« April 1935 angesetzt worden ist. Es wird zu beachten sein, daß die Klägerin nur ein Zeugnis über den im April 1935 erfolgten Abschluß des einjährigen Besuchs einer öffent- liehen Haushaltungsschule vorgelegt hat, wie aus den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Akten der Entschädigungsbehörde hervorgeht. Dieses Zeugnis bestätigt nicht die von der Klägerin behauptete staatliche Prüfung als Wohlfahrts- und Haushaltspflegerin, sondern nur, daß der von ihr mit Erfolg durchgeführte einjährige Besuch der Haushaltungsschule als fachliche BerufsSchulung, die iiir die staatliche Prüfung von Haushaltspflegerinnen und Wohlfahrtspflegerinnen eine Voraussetzung bildete, galt (Erlasse vom 18« Juli 1923 und 17o April 1924, Preuß„Ministerialblatt der Handelsund GewerbeVerwaltung 1923, 279, 1924, 139)» Es fragt sich, ob etwa die Klägerin die Absicht, ihre Berufsausbildung mit dem Staatsexamen einer Haushalts-Pflegerin oder einer Wohlfahrtspflegerin abzuschließen, wegen der für sie bestehenden rassischen Diskriminierungen aufgegeben und sich stattdessen der wohl gleichwertigen Ausbildung zur Sportlehrerin unterzogen hat. Dann würde der Entschädigungszeitraum wegen der Verhinderung, den erlernten Beruf aufzunehmen, an sichserst von dem Zeitpunkt an beginnen, in dem die Klägerin sich als Sportlehrerin hätte betätigen können. Einen Schaden in der Ausbildung würde sie außerdem nur erlitten haben, falls sie die Ausbildung zur Sportlehrerin nicht nur geringfügig später beendet hätte, als die Ausbildung zur Haushaltsoder zur Wohlfahrtspflegerin beendet worden wäre, oder falls die Ausbildung zur Sportlehrerin mit höheren Aufwendungen verbunden gewesen wäre, als sie die Ausbildung zur Haushalts- oder Wohlfahrtspflegerin erfordert hätte. Ein etwaiger durch die Verzögerung eingetretener Ausbildungsschaden wäre in diesem Fall nicht nach § 116 BEG f zu entschädigen, sondern dadurch zu berücksichtigen, daß der Beginn des Entschädigungszeitraums wegen der nach § 114 BEG zu leistenden Entschädigung auf den Zeitpunkt vorverlegt würde, an dem die Klägerin ohne die Verfolgung ihre Ausbildung zur Haushalts- oder Wohlfahrtspflegerin abgeschlossen und aus einer dieser Ausbildung entsprechenden Erwerbstätigkeit Einkünfte erzielt hätte (Urteil des Senats vom 29. Juni I960 IV ZR 41/60 (RzW I960, 517 Nr« 29)}o Hätte der Auabildungsschaden in erhöhten Aus-bildungokosten bestanden, so wäre dem ebenfalls durch eine angemessene Vorverlegung des Beginns des EntschädigungszeitJ raums bis frühestens zu dem Zeitpunkt des Eintritts des Ausbildungsschadens Rechnung zu tragen* Eine besondere Entschädigung nach § 116 BEG käme auch in diesem Fall nicht in Betrachte Hätte der Ausbildungsschaden in einer Verzögerung des Abschlusses der Ausbildung und außerdem in erhöhten Ausbildungskosten bestanden, so könnte der Beginn des Entschädigungszeitraums für die Entschädigung nach § 114 BEG über den Zeitpunkt hinaus, in dem die Ausbildung ohne die Verfolgung abgeschlossen worden wäre, vor-Vfrlegt werden bis frühestens zu dem Zeitpunkt des Eintritts *es Ausbildungsschadens, um auf diese Weise einen Ausgleich sowohl für die Verzögerung der Ausbildung wie für m die erhöhten Ausbildungskosten zu schaffen* Soweit es auf die Beurteilung der Lebensverhältnisse des Aufnahmelandes oder auf die Umrechnung des von der Klägerin in der Währung des Aufnahmelandes erzielten Erwerbseinkommens ankommt, darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Klägerin bis zu dem Jahre 1950 in Kolumbien lebte* Maßgebend sind demnach für den bis dahin währenden Zeitraum die Verhältnisse in Kolumbien* Für diese Zeit ist auch, sofern nicht die Klägerin bereits damals ihr Einkommen in dor Währung der Vereinigten Staaten erzielt haben sollte, festzustellen, in welcher Höhe sie Einkünfte in der Währung Kolumbiens bezog, und dieses ist dann nicht ohne weiteres nach den bei der Währung der Vereinigten Staaten anzuwendenden Grundsätzen, sondern unter Benutzung der für Kolumbien veröffentlichten Kaufkraft-wei'te umzurechnen o Raske Johannesn Wüstenberg Dr<> Loewenheim Dr» Graf