gegen das Land Baden-Württemberg* vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr.v.Werner, Wüstenber und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. Bie Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der Entschädigungskammer I des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Das beklagte Land hat sich, trotz Hinweises auf § 209 Abs- 3 Satz 2 BEG in der Ladung, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Infolge Ausbleibens eines Vertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung ist gemäß § 209 Abs.3 Satz 2 BEG auf die einseitige Verhandlung der Kläger zu' entscheiden. Juli 1958 - IV ZR "0/58 - (US Nr- 6 su § 141 BEG 1956) ausgesprochen hat, gehört zur "Auswanderung”, daß der Verfolgte freiwillig seinen bisherigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inland aufgibt, um im Auslande eine neue Heimat zu finden und dort frei vom Verfolgungsdruck der nationalsozialistischen Machthaber zu leben. Sie bedeutete keine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes der Erblasserin im Inlande, da gemäß § 7 Abs.3 BGB der Wohnsitz nur aufgegeben wird, wenn die ständige Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.. Kehrt allerdings der Deportierte nach Beendigung der Verfolgung nicht an seinen Wohnsitz zurück, so kann daraus auf den Willen geschlossen werden, diesen Wohnsitz nunmehr auf zugebenDemzufolge hat die Auswanderung der Erblasserin zwar nicht mit ihrer Deportation nach Südfrankreich begonnen. Wohl aber ist ihre Auswanderung im Juni 1942 als "aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 51» Dezember 1937" erfolgt anzusehen (Urteil des Senats vom 19.
IV ZR 129/39 Verkündet am 14* Oktober 1959 j«offmeister, Justizangestellter ) als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle 1 i t * | Im Hamen des Volkes [ In dem Entschädigungsrechtsstreit i< i der Erbengemeinschaft nach Frau Emma 1*. Eugen Street. H| 2. Betty SfB^geb. Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« gegen das Land Baden-Württemberg* vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung in Karlsruhe, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr.v.Werner, Wüstenber und Dr. Loewenheim für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22. April 1959 aufgehoben. Bie Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil der Entschädigungskammer I des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Juni 1958 wird zurückgewiesen. Bie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.. Bie außergerichtlichen Kosten der Berufung und der % Revision tragt das beklagte Land. Von Rechts wegen * ~ 2 -Tatbestand; Sie Kläger sind die Erben ihrer Hutter, der am 1874 geborenen jüdischen Emma Sie Erblasserin wurde am 22. Oktober 1940 von Hainstadt nach Südfrankreich deportiert und bis zu dem 14» November 1941 zunächst im Lager Ours, dann in Marseiile festgehalten. Im Juni 1942 wanderte sie von dort nach USA aus. Ihr Sohn Eugen NflHHBl verauslagte für die Überfahrt 425 Dollar. Die Erblasserin verstarb am 27. Mai 1946 in Mit ihrem Anspruch auf Ersatz der Überfahrtskosten harten die Kläger, nach ablehnendem Bescheid der Entschädigungsbehörde, beim Landgericht Erfolg. Auf die Berufung des beklagten Landes wies das Oberlandesgericht, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils, die Klage ab. Hit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihren auf 1.785 DM bezifferten Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich, trotz Hinweises auf § 209 Abs- 3 Satz 2 BEG in der Ladung, im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen. Entscheidungsgründe$ Infolge Ausbleibens eines Vertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung ist gemäß § 209 Abs. 3 Satz 2 BEG auf die einseitige Verhandlung der Kläger zu' entscheiden. 1. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, da die Erblasserin nach USA aus dem Auslande und nicht aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 ausgev/an-dert sei, wie es für den Anspruch nach § 57 BEG erforderlich sei. Der hiergegen gerichtete Revisionsangriff ist begründet. 4 f 2. Wie der Senat in seinen Urteil vom 2. Juli 1958 - IV ZR "0/58 - (US Nr- 6 su § 141 BEG 1956) ausgesprochen hat, gehört zur "Auswanderung”, daß der Verfolgte freiwillig seinen bisherigen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inland aufgibt, um im Auslande eine neue Heimat zu finden und dort frei vom Verfolgungsdruck der nationalsozialistischen Machthaber zu leben. Die Deportation der Erblasserin nach Südfrankreich war eine nationalsozialistische Zwangsmaßnahme. Sie bedeutete keine Aufgabe des bisherigen Wohnsitzes der Erblasserin im Inlande, da gemäß § 7 Abs. 3 BGB der Wohnsitz nur aufgegeben wird, wenn die ständige Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.. Eine aus Verfolgungsgründen angeordnete Umsiedelung führte dagegen nicht zur Wohnsitzaufgabe, da ein rechtsstaatswidriger Hoheitsakt den Willen des Verfolgten, seinen Wohnsitz aufzugeben, nicht zu ersetzen vermag.- Kehrt allerdings der Deportierte nach Beendigung der Verfolgung nicht an seinen Wohnsitz zurück, so kann daraus auf den Willen geschlossen werden, diesen Wohnsitz nunmehr auf zugebenDemzufolge hat die Auswanderung der Erblasserin zwar nicht mit ihrer Deportation nach Südfrankreich begonnen. Wohl aber ist ihre Auswanderung im Juni 1942 als "aus dem Reichsgebiet nach dem Stande vom 51» Dezember 1937" erfolgt anzusehen (Urteil des Senats vom 19. Juni 1959 - IV ZR 91/59 on veröffentlicht in RzW 1959, 467 ). Denn sie hatte durch den durch Freiheitsentziehung bedingten Zwangsauf enthalt in Südfrankreich keinen Wohnsitz begründet (§4 Abs. 5 BEG) und durch ihre Nichtrückkehr nach Hainstadt dem Willen Ausdruck verliehen, ihre frühere ständige Niederlassung an diesem Orte aufzugeben (Blessin/Wilden/Bhrig § 4 BEG Anm. 7 S. 212i van Dam/l.oos § 141 BEG Anm. 4 b S. 93 f). ■/ 3. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und, unter Zurückweisung der Berufung des beklagten Landes, das landgerichtliche Urteil wiederhersustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 209 Abs, 1, 225 Abs» 1 BEG, 91, 97 Abs. 1 ZPO. Ascher Raske v.Werner Wüstenberg Dr.Loewenheim