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BGH

Gericht: BGH

Eine Anschlußberufung in Entschädiguggssachen kann dadurch ausreichend begründet sein, daß der Berufungskläger, der einen ’Anspruch auf Kapital ent Schädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen geltend gemacht hat, beantragt, die Kapitelentschä-digung werde für einen bestimmt bezeichneten längeren Zeitraum, als dieser in der Berechnung des Entschädigungsbescheides angenommen ist, begehrt» Per Kläger bat Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen geltend gemacht * Pas lande samt für Wiedergutmachung hat dem Kläger durch Bescheid vom 12* Juni 1956 eine Kapitalentschädigung zuerkannt und diese nach den Bezügen eines Beamten des mitt leren Bienstes für einen angenommenen Entschädigungszeitraum vom 1. In 8einer am 9* August 1956 beim Landgericht eingegangenen Klage hat der Kläger seinen Entschädigungsanspruch gerichtlich geltend gemacht« Er hat beantragt, die Kapi talent Schädigung für die Zeit vom 1« Juli 1934 bis zu dem 31» Dezember 1942 nach den Bezügen eines Beamten des höheren Bienstes zu berechnen» Er hat weiter in der Klage ausgeführt, er fechte auch die Begrenzung der Entschädigungszeit an und behalte sich vor, den Klagantrag durch Angabe des richtigen Zeitpunkts, bis zu welchem die Kapitalentschädigung begehrt werde, zu ergänzen» Bas beklagte Land hat einen weiteren feilbetrag anerkannt« Bas Landgericht hat der Klage in der Weise entsprochen, daß es die Kapitalentschädigung des Klägers für die Zeit vom 1» Juli 1934 bis zu dem 31. Bezember 1942 nach den Bezügen eines Beamten des höheren Bienstes berechnet hat« Bas Landgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, Gegenstand des Hechtsstreits sei nur die Frage, in welche Beamtengruppe der Kläger einzureihen sei* Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt« Per Kläger hat nach Ablauf der Berufungsfrist Anschlußberufung eingelegt* In der Anschlußschrift hat er ausgeführt, er beantrage.unter Erhöhung des* bisherigen Klagantrags unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dom Kläger für den Schaden im beruflichen Fortkommen auch in der Zeit vom 1« Januar 1943 bis zu dem 31» Bezember 1945 Juli 1934 bis zu dem 31« Bezember 1942, die nach den Bezügen eines Beamten des gehobenen Bienstes zu berechnen ist. Br verfolgt damit den Antrag, daß ihm eine Kapitalentschädigung, berechnet nach den Bezügen eines Beamten des höheren Bienstes, auch für die Zeit vom 1. 1« Soweit die Revision sich gegen die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung über die vom Beklagten eingelegte Berufung wendet, ist sie entgegen der von dem Beklagten vertretenen Ansicht in einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Weise begründet worden« Ber Kläger hat zwar nicht dargelegt, warum er seine vom Berufungsgericht vorgenoraraene Einstufung in die vergleichbare-Gruppe der Beamten des gehobenen Bienstes für falsch hält. Er hat aber ausgeführt, das Berufungsgericht hätte ihn mit einem feil seines Anspruchs nicht abweisen dürfen, ohne zuvor auch zu prüfen, ob ihm dieser Anspruchr wenn er in die vergleichbare Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes eingestuft werde, nicht deswegen zustehe, weil der Entsdhädi-gungszeitraum länger sei als.der vom Berufungsgericht.angenommene« I* Das Oberlandesgericht hat der Berufung des beklagten Landes stattgegeben und die Klage insoweit abgewiesen, als das beklagte Land durch das Urteil des Landgerichts zur Zahlung von mehr als 3009 UM verurteilt worden ist, Das Berufungsgericht hat sein Urteil darauf gegründet, daß die dem Kläger zu zahlende Kapitalentschädigung nur nach den Bezügen eines Beamten des gehobenen Dienstes zu berechnen sei« Für die Berechnung dieser Bezüge hat sie das Einkommen eines mittleren Beamten und einen Schadenszeitraum vom 1» Juli 1934 bis zu dem 31« Dezember 1942 zugrunde gelegt, da der Kläger vom 1. Daraus, daß der Kläger am Anfang seiner Klage beantragt hatte, das beklagte hand zu verurteilen, an ihn eine KapitalentSchädigung zu zahlen für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen in der Zeit vom 1« Juli 1934 bis zu dem 31« Dezember 1942, folgt nicht, daß der Kläger keine Klage erho- . ben hat, soweit es sich um die Entschädigung für einen späteren Zeitraum handelt„ Es handelt sich hierbei nicht um einen bestimmten Klagantrag, wie ihn § 253 Abs« 2 Kr* 2 ZPO für das Zivilprozeßverfahren verlangt, sondern nur um einen Teil der Ausführungen zur Klage, der nur im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen verstanden werden kann« In diesen hatte aber der Kläger ausdrücklich hervorgehoben, daß er auch die Festsetzung des Schadens Zeitraums bemängle, und er hatte sich zudem noch Vorbehalten, ttden Klagantrag noch zu ergänzen durch die Angabe des richtigen Zeitpunkts, bis zu welchem der Kläger eine Kapitalentschädigung beanspruche «” Die Klage ergab damit, daß der Kläger seinen vollen Anspruch auf Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen geltend machen wollte» Er hat sich nicht darauf beschränkt, nur einen Teil der ihm zustehenden Entschädigung geltend zu machen. daß die dem Kläger zustehende Kapital ent Schädigung nur nach den Bezügen eines Beamten des gehobenen Dienstes zu berechnen sei und daß der Schadens Zeitraum mit dem 31. an ihn auch eine Kapitalentschädigung* berechnet nach den Bezügen eines höheren Beamten, für die Zeit vom 1« Januar 1943 bis zu dem 31* Dezember 1955 su zahlen. Damit* daß der Kläger diese für die Berechnung seines Anspruchs dienenden Angaben machte, hat er zugleich eine hinreichende Begründung füx' den Anspruch gegeben« Bereits das Landgericht hatte in dem angefochtenen Urteil die Kapitalentschädigung nach den Bezügen eines höheren Beamten berechnet. Da das Berufungsgericht über die von dem Kläger eingelegte Anschlußberufung sachlich nicht entschieden hat* mußte*das angefochtene Urteil, auch soweit darin über die Anschlußberufung entschieden ist, aufgehoben und der Bechts-

Zitierte Normen: § 221 BEG § 519 ZPO
BEGBerufungsgerichtSchadenAnspruchLandgerichtKapitalentschädigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Hachs chiagewerk s	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2514 051
BEG §§ 209, 210
Burch eine in EntschädigungsSachen erhobene Klage, in der ausgeführt wird, der Kläger begehre eine Kapitalentschädigung für Schaden inr beruflichen Fortkommen, wird auch dann der ganze Anspruch auf die dem Kläger zustehende Kapitalentschädigung rechtshängig, wenn in dem als Antrag bezeichneten Teil der Klage Übereinstimmend mit der Berechnung des Entschädigungsbescheides die Berechnung der Kapitalentschädigung für einen bestimmten Zeitraum begehrt, in der Begründung des Antrags aber ausgeführt wird, auch die Bemessung des Entschädigungszeitraums werde angefochten, der Kläger behalte sich vor, den Klagantrag noch durch Angabe des richtigen Zeitpunkts zu ergänzen»
BEG § 2091 ZF0 $ 522 a
Eine Anschlußberufung in Entschädiguggssachen kann dadurch ausreichend begründet sein, daß der Berufungskläger, der einen ’Anspruch auf Kapital ent Schädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen geltend gemacht hat, beantragt, die Kapitelentschä-digung werde für einen bestimmt bezeichneten längeren Zeitraum, als dieser in der Berechnung des Entschädigungsbescheides angenommen ist, begehrt»
BOH, Urt» v» 12* Hovember 1958 - IV ZR 129/58
OLG Stuttgart LG Stuttgart
II. 2R^ 122/58
Verkündet &a 12 * Hoveraber 1958
, Justizangestellter Urkundsbeamter der* Geschäftsstelle
 des Max W
Im If amen des Volkes In dem Entschädigungsrechtssti’eit
 in	(Israel),	Street,
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigtes Rechtaanwi
 Br«
j.Br.Br» OttoSflpHiun StflHBhS,
A -
gegen
 das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für die Wiedergutmachung
 in Stuttgart,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br«
hat der TV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündlich Verhandlung vom 5« Hovember 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Br.Loewenheim
 für Recht erkannt?
Bas Urteil des 7« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 26o Juli 1957 wird aufgehoben. Ber Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zwätokverwiesen»
Von Rechts wegen .
 Tatbestands.
Per Kläger bat Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen geltend gemacht * Pas lande samt für Wiedergutmachung hat dem Kläger durch Bescheid vom 12* Juni 1956 eine Kapitalentschädigung zuerkannt und diese nach den Bezügen eines Beamten des mitt leren Bienstes für einen angenommenen Entschädigungszeitraum vom 1. Juli 1934 bis zu dem 31* Bezember 1942 berechnet. In 8einer am 9* August 1956 beim Landgericht eingegangenen Klage hat der Kläger seinen Entschädigungsanspruch gerichtlich geltend gemacht« Er hat beantragt, die Kapi talent Schädigung für die Zeit vom 1« Juli 1934 bis zu dem 31» Dezember 1942 nach den Bezügen eines Beamten des höheren Bienstes zu berechnen» Er hat weiter in der Klage ausgeführt, er fechte auch die Begrenzung der Entschädigungszeit an und behalte sich vor, den Klagantrag durch Angabe des richtigen Zeitpunkts, bis zu welchem die Kapitalentschädigung begehrt werde, zu ergänzen»
Bas beklagte Land hat einen weiteren feilbetrag anerkannt« Bas Landgericht hat der Klage in der Weise entsprochen, daß es die Kapitalentschädigung des Klägers für die Zeit vom 1» Juli 1934 bis zu dem 31. Bezember 1942 nach den Bezügen eines Beamten des höheren Bienstes berechnet hat« Bas Landgericht ist in seinem Urteil davon ausgegangen, Gegenstand des Hechtsstreits sei nur die Frage, in welche
 Beamtengruppe der Kläger einzureihen sei*
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Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung eingelegt« Per Kläger hat nach Ablauf der Berufungsfrist Anschlußberufung eingelegt* In der Anschlußschrift hat er ausgeführt, er beantrage.unter Erhöhung des* bisherigen Klagantrags unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils dom Kläger für den Schaden im beruflichen Fortkommen auch in der Zeit vom 1« Januar 1943 bis zu dem 31» Bezember 1945
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eine Kapital ent Schädigung zu zahlen unter Gleichst ellung des Klägers mit einem Beamten des höheren Bienstes« Die Anschlußschrift enthält keine weitere Begründung«
Bas Oberlandesgericht hat der Berufung de© beklagten Landes stattgegeben und die Anschlußberufung als unzulässig verworfen. Bach diesem Urteil erhält der Kläger eine Kapitalentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 1934 bis zu dem 31« Bezember 1942, die nach den Bezügen eines Beamten des gehobenen Bienstes zu berechnen ist.
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof die Revision zugelasaen.
Ber Kläger hat Revision eingelegt. Br verfolgt damit den Antrag, daß ihm eine Kapitalentschädigung, berechnet nach den Bezügen eines Beamten des höheren Bienstes, auch für die Zeit vom 1. Januar 1943 bis zu dem 31. Bezember 1945 zuerkannt werde. Bas beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidu^sgründe;
I* Bie vom Kläger eingelegte Revision ist in vollem Umfang zulässig.
1« Soweit die Revision sich gegen die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung über die vom Beklagten eingelegte Berufung wendet, ist sie entgegen der von dem Beklagten vertretenen Ansicht in einer den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Weise begründet worden« Ber Kläger hat zwar nicht dargelegt, warum er seine vom Berufungsgericht vorgenoraraene Einstufung in die vergleichbare-Gruppe der Beamten des gehobenen Bienstes für falsch hält.
 
Er hat aber ausgeführt, das Berufungsgericht hätte ihn mit einem feil seines Anspruchs nicht abweisen dürfen, ohne zuvor auch zu prüfen, ob ihm dieser Anspruchr wenn er in die vergleichbare Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes eingestuft werde, nicht deswegen zustehe, weil der Entsdhädi-gungszeitraum länger sei als.der vom Berufungsgericht.angenommene« Diese Begründung genügt den gesetzlichen Erfordernissen« Der Kläger brauchte nicht außerdem auszuführen, aus welchen Gründen er auch die Einstufung in die vergleichbare Gruppe der Beamten des gehobenen Dienstes für unrichtig hielt,
2« Soweit die Revision sich gegen die Verwerfung der Anschlußberufung des Klägers wendet, ist sie fristgerecht eingelegt« Insoweit war die Revision zwar nach § 221 BEG • ohne Zulassung zulässig. Die Revisionsfrist für diese ohne Zulassung zulässige Revision war, als die Hevision am 29«
Mai 1958 eingelegt wurde, bereits abgelaufen. Nachdem der-Senat durch Beschluß vom 23* April 1958 die Revision zugelassen hatte, lief aber, nach § 220 BEG seit dem 6. Mai 1958, dem lag der Zustellung dieses Beschlusses, eine neue Revisionsfrist* Innerhalb dieser Prist konnte die Revision auch insoweit eingelegt werden, als sie ohne die Zulassung schon vorher zulässig war* Denn nach § 220 AbB* 2 BEG war
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«durch die sofortige Beschwerde.gegen die Nichtzulassung der Revision die Rechtskraft des Urteils in vollem Umfang gehemmt worden* Durch den Beschluß über die Zulassung der Revision ist diese schlechthin und nicht nur in begrenztem Umfang zugelassen worden. Es konnte daher auf-Grund der Zulassung gegen das Urteil in vollem Umfang Revision eingelegt werden. Diese mußte, wie es geschehen ist, in der von § 228 Abs. 3 BEG bestimmten Prist eingelegt werden.
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II. Die Revision ist auch begründet.
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I* Das Oberlandesgericht hat der Berufung des beklagten Landes stattgegeben und die Klage insoweit abgewiesen, als das beklagte Land durch das Urteil des Landgerichts zur Zahlung von mehr als 3009 UM verurteilt worden ist, Das Berufungsgericht hat sein Urteil darauf gegründet, daß die dem Kläger zu zahlende Kapitalentschädigung nur nach den Bezügen eines Beamten des gehobenen Dienstes zu berechnen sei«
Das Berufungsgericht hat dagegen nicht geprüft, • ob die Berufung etwa deswegen ganz oder teilweise unbegründet sei, weil entgegen den bisher getroffenen Feststellungen ein längerer SchadensZeitraum anzunehmen sei«.Das Berufungsgericht hat den Sachvortrag in dieser Richtung nicht geprüft weil es angenommen hat, der Kläger habe den Bescheid der Entschädigungsbehörde hinsichtlich der Bemessung des Schadens zeitrauniB nicht in der von § 210 BEO vorgeschriebenen
 Frist durch eine Klage angefochten*
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Diese Ansicht ist irrig« Die Entschädigungsbehörde hat durch Bescheid vom 12* Juni 1956 die Kapitalentschädigung für den vom Kläger erlittenen Schaden im beruflichen Fortkommen auf 2.776,60 DM festgesetzt. Für die Berechnung dieser Bezüge hat sie das Einkommen eines mittleren Beamten und einen Schadenszeitraum vom 1» Juli 1934 bis zu dem 31« Dezember 1942 zugrunde gelegt, da der Kläger vom 1. Januar 1943 an ein Einkommen gehabt habe, das mindestens*seinem Einkommen vor der Verfolgung gleichgekommen sei«
Die vom Kläger erhobene Klage greift den Bescheid in vollem Umfang an. Nach § 210 BEO = $ 99 BBrgO kann der Verfolgte innerhalb von 6 Monaten nach Zustellung des Bescheids seinen Anspruch durch Klage gegen das Land vor den Entschädigungsgerichten verfolgen. Für das Verfahren vor diesen Gerichten gelten nach § 209 Abs. 1 BEO = § 98 Abs« 3
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BErgG die Vorschriften der ZPO sinngemäß»
Daraus, daß § 209 BEO nur die sinngemäße Anwendung der Vorschriften der ZPO fordert, folgt, daß die Klage vor den Bntschädigungsgerichten nicht notwendig allen von § 253 ZPO gestellten Anforderungen entsprechen muß« Sie muß diesen Anforderungen nur insoweit genügen, als dies mit den Besonderen Erfordernissen des Entschädigungsverfahrens vereinbar ist» Dieses Verfahren dient dazu, dem Geschädigten auf einem einfachen Wege zu einer möglichst schnellen Entschädigung zu verhelfen. Dabei soll auf die besondere Lage der Geschädigten Rücksicht genommen werden. Es ist Aufgabe der Entschädigungsbehörden und der Entschädigungsgerichte, von Amts wegen alle erheblichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen« Der Geschädigte muß allerdings dazu die erforderlichen Hinweise geben. Das Gesetz verlangt in § 190 BEG auch für den bei den Entschädigungsbehörden anzubringenden Antrag nicht, daß die Entschädigungssumme durch einen bezifferten Anspruch abgegrenzt werde, sondern allein, daß Angaben über Art und Umfang des Anspruchs gemacht werden, und auch diese Angaben sind nicht zwingend. Der erkennende Senat hat. daraus in seinem in DM BEG § 209 Er. 3 veröffentlichten Urteil gefolgert, daß es ausreiche, wenn der Verfolgte in seiner Klage erkennbar zu dem Ausdruck bringe, in welchem Umfang er die Versagung der von ihm geforderten Entschädigung angreifen wolle, es sei nicht notwendig, daß er einen bezifferten Klagantrag stelle (vgl. auch DM HEG § 208 Er. 2).
Danach hätte es genügt, wenn der Kläger in seiner Klage angegeben hätte, er halte die festgesetzte Kapitalentschädigung für zu niedrig, und wenn er sioh zur Begründung seiner Klage auf sein bisheriges Vorbringen und den > Inhalt des Entschädigungsbescheids bezogen hätte (DM BEG § 209 Ur* 3). Die Klageschrift enthält eine mindestens
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stillechweigende Bezugnahme auf den Inhalt des Entschädigungen besoheides« In ihr ist zudem ausdrücklich hervorgehoben, daß der Kläger auch die Begrenzung des Entschädigungszeitraums anfechten wolle, Zur Begründung dafür hatte der Kläger darauf verwiesen? daß er vom 1. Juli 1934- ab in Deutschland ein monatliches Einkommen von 1500 RM gehabt hätte und daß das Entschädigungsamt diesen Umstand zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Daraus, daß der Kläger am Anfang seiner Klage beantragt hatte, das beklagte hand zu verurteilen, an ihn eine KapitalentSchädigung zu zahlen für seinen Schaden im beruflichen Fortkommen in der Zeit vom 1« Juli 1934 bis zu dem 31« Dezember 1942, folgt nicht, daß der Kläger keine Klage erho- . ben hat, soweit es sich um die Entschädigung für einen späteren Zeitraum handelt„ Es handelt sich hierbei nicht um einen bestimmten Klagantrag, wie ihn § 253 Abs« 2 Kr* 2 ZPO für das Zivilprozeßverfahren verlangt, sondern nur um einen Teil der Ausführungen zur Klage, der nur im Zusammenhang mit den weiteren Ausführungen verstanden werden kann« In diesen hatte aber der Kläger ausdrücklich hervorgehoben, daß er auch die Festsetzung des Schadens Zeitraums bemängle, und er hatte sich zudem noch Vorbehalten, ttden Klagantrag noch zu ergänzen durch die Angabe des richtigen Zeitpunkts, bis zu welchem der Kläger eine Kapitalentschädigung beanspruche «” Die Klage ergab damit, daß der Kläger seinen vollen Anspruch auf Kapitalentschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen geltend machen wollte» Er hat sich nicht darauf beschränkt, nur einen Teil der ihm zustehenden Entschädigung geltend zu machen. Ebenso hat auch das beklagte Band, wie die Klagerwiderung vom 4« September 1956 ergibt, die Klage verstanden»	*
Das Berufungsgericht und auch schon vorher das Landgericht hätten daher prüfen müssen, wann der Schadens zeit raum nach § 75 BEO endete» Rur wenn es überzeugt gewesen wäre,
 
daß die dem Kläger zustehende Kapital ent Schädigung nur nach den Bezügen eines Beamten des gehobenen Dienstes zu berechnen sei und daß der Schadens Zeitraum mit dem 31. Dezember 1942 geendet habe, hätte es der Berufung in dem angegebenen Umfang stattgeben dürfen,
2« Das Berufungsgericht durfte auch die Ansohlußberufung nicht als unzulässig verwerfen.
Aus den eben gemachten Ausführungen ergibt sich, daß der Kläger vor dem Landgericht seinen ganzen ihm zustehenden Entschädigungsanspruch geltend gemacht hat« Das Landgericht hat ihm nur einen Teil zugesprochen« Es ist unerheblich, ob das Landgericht den weitergehenden Anspruch des Klägers stillschweigend abgewiesen hat oder ob der Rechtsstreit insoweit noch beim Landgericht anhängig war« Dadurch, daß der Kläger ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts einlegte, wurde das Berufungsgericht auf jeden Pall genötigt, über diesen abgewiesenen oder noch beim Landgericht anhängigen Teil des Rechtsstreits zu entscheiden«
Die vom Kläger zu diesem Zweck eingelegte Anschlußberufung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts entsprechend dem sinngemäß anzuwendenden § 322 a ZPO in der Anschlußschrift ausreichend begründet worden. Die Anschlußschrift enthält alle Angaben* die von ihr bei einer gleichfalls sinngemäßen Anwendung .des § 519 Abs. 3 ZPO zu fordern sind. Es ist, wenigstens soweit es sich um das Verfahren in Entschädigungssachen handelt, nicht notwendig, daß ein bestimmt bezifferter Antrag gestellt wird, aus dem sich ergibt, in welcher Höhe über den durch das Landgericht zugesprochenen Betrag eine Zahlung begehrt wird« Es genügt vielmehr, wenn diejenigen Umstände ersichtlich sind, aus denen sich dann ohne weiteres der geltend gemachte Anspruch errechnen läßt. Das hat der Kläger getan, er hat beantragt,
 
an ihn auch eine Kapitalentschädigung* berechnet nach den Bezügen eines höheren Beamten, für die Zeit vom 1« Januar 1943 bis zu dem 31* Dezember 1955 su zahlen. Damit* daß der Kläger diese für die Berechnung seines Anspruchs dienenden Angaben machte, hat er zugleich eine hinreichende Begründung füx' den Anspruch gegeben« Bereits das Landgericht hatte in dem angefochtenen Urteil die Kapitalentschädigung nach den Bezügen eines höheren Beamten berechnet. Daraus* daß der Kläger beantragt hatte, die sich hiergegen richtende Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen, ergab sich, daß er sich die in dem Urteil des Landgerichts vertretene Bechtsansicht zu eigen machen wollte. Aus der Anschlußschrift ergab sich, aber weiter auch, daß der Kläger im Gegensatz zu dem in dem Entschädigungsbescheid niedergelegten Standpunkt der Ansicht war, der Entschädigungszeitraum habe nicht schon am 1. Januar 1943 geendet, sondern erst am 31. Dezember 1955? da er erst vom 1. Januar 1956 an Einkünfte gehabt habe, die eine ausreichende Lebensgrundlage im Sinne des § 75 BEG darstellten« Aus dem Entschädigungsbescheid ergab sich, welches Einkommen der Kläger bis zu dem Jahre 1945 einschließlich erzielt hatte, so daß das Berufungsgericht schon auf Grund dieser Angaben-mindestens hätte prüfen können, ob der Kläger bis Ende 1945 noch keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hatte, die ihm eine ausreichende Lebensgrundlage sicherte»
Da das Berufungsgericht über die von dem Kläger eingelegte Anschlußberufung sachlich nicht entschieden hat* mußte*das angefochtene Urteil, auch soweit darin über die Anschlußberufung entschieden ist, aufgehoben und der Bechts-
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streit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
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