Rechtssatzc° 1 * Sin Testamentsvollstreckers welcher eih zu dem Nachlaß gehörendes■'fiin^'.öiliandelsgeschäft unter Abänderung der alte Inge führ ten Firma und Ent-nähme erhehliehsr Beträge zur Bestreitung des Gründuhgsauf'vvandesaus? der lachlaßmasse zur Beschränkung seiner persönlichen Haftung und ohne die sichere Aussicht auf Steuereins p a-rungen 121 eine GmbH umwand eit und hierbei ■dt einen oder mehrere Geschäftsanteile auf seinen . 2i Die Cfe 1iendrna,chung des; Ersatzanspruchs'; der . dem Erben aus einer Pflichtverletzung eines ...d früheren Testamentsvollstreckers erwachsen - j?roze ß bev ollmächt i g t e r s Rechtsanwalt hat der IV„ .Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 160 April .1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske? Auf die Revision des Beklagten wird dasurteil : des 8e Zivilsenats des Oberlandesgerichts in.. Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Bhtgcheidung5 auch über die Kosten der Revision,, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen . Die amBHBBIBi943 geborene Klägerin ist die eheliche Tochter der Fabrikbesitzerseheleute Bichard und. Katharina BÄlBHIÄ« Der Vater der Klägerin starb am 20» September 19 4 21 er wurde von s e ine r Ehe fr au allein b e e r b t <, F r au Katharina DflHHHl starb am 19= Dezember .1945; ihr Alleinerbe war die Klägerin, Zum Bachlaß der Frau Katharina B®K gehörte hauptsächlich ein von Bichard BHHBI gegründetes Lind nach seinem Tode von seiner Ehefrau 8,1s Einzellauf mann .fortgeführtes Unternehmen;» das »sich mit der Herstellung von Bodenwachs und ähnlichen Erzeugnissen befaßte b, Testamentsvollstrecker auf Grund des eigenhändigen Testaments der Katharina BflHHHIB war der Beklagte ; nach dem Inhalte des Testaments »sollte er das vorhandene Ver- im Einvernehmen mit dem Erben sollte er aber auch berechtigt sein?/die Verteilung des Vermögens bereits vor diesem Zeitpunkt zu v e ran! as sen (> Vormund der Klägerin wurde zunächst die : Verwaltung im wesentliehen"auf die zu dem ifachlaß gehörige chemische Fadofik und bestellte den Ehemann de»s Vormunds Hans SflHfll zürn Gesohäftsführer = Dieser führte schon.vor.der Währungsreform den Wiederaufbau des im ;vKriege, erheblich zerstorten.-FabrlkbetfiebesVim wesent-liehen durch. so daß der Beinnanhlaß auf 31ÖvÖ0Ö?- der monatliche Hettoerlos in der Zeit vom 10 Januar bis 20, Juni 1948 betrug durchschnittlich 67,000;- HM und in der Zeit vom 21, .Juni bis 51, Dezember .1948 durchschnittlich 134=000?- DM» Das Reinvermögen des Fabrikunternehmens belief sich am 21, Juni 1948 auf etwa 247,000.?- DM und am 13-, Oktober 1.948 auf rund 292,000?- DM? der Reingewinn für die Zeit vom 21, Juni bis 13« Oktober 1948 auf rund 153,00p?- DM, Der Beklagte übernahm die Geschäftsführung selbst . Durch Verfügung vom .26 > 'Oktober 1948 vd.es indessen der Vormund-schafts- und 14 a c hl aß r i c h t e r den Vormund und den Gegenvor-mund sowie den Beklagten darauf hin? daß der Testamentsvollstrecker entweder* die Fabrik an den Vornrond herauszugeben oder das Unternehmen im’eigenen Hamen weitersu-führen habe. er ließ'sich je-.-doch nicht als GeschäftsInhaber im Handelsregister ein-. zusammen mit dem bisherigen Steuerberater des Unternehmens? durch Einbringung des bisherigen Binzelhande 1s-Unternehmens Richard und in Höhe von loOOÖ?- DM (resell schaftsVertrags wmrde DrhSt^HMHV von:; dem- Beklagten auf Grund einer Vollmacht vertreten« in der er von den Er erwarb auch später den Anteil des Dr>St^HHBV für* sich* Am 20<> Dezember 1948 meldete der Beklagte die Gesellschaft mit der Firma '’Chemische Fabrik Richard BfllHKGmbH" beim Registergericht zur Eintragung anc Er wurde jedoch unter dem 22= Dezember 1948 dahin beschieden* es bedürfe zu dieser Eintragung noch der Einwilligung des Vormunds der Klägerin und der Genehmigung des Vormundschaftsgeriehtst Daraufhin ließ der Beklagte am 10» Januar 1949 einen N acht ragsve rtrag beurkunden, in welchem die Gesellschafter die Firma, der Gesellschaft in "R^^-GmbH" abändertenj unter dieser Firma wurde die Gesellschaft dann am 110 Januar 1949 in das Handelsregister eingetragene In der Folgezeit betrieben Vormund und GegenVormund die Entlassung des Beklagten als Testamentsvollstreckers und dieser seinerseits die Entlassung des Vormunds und des Gegenvormunds5 beide Parteien mit der Begründung angeblicher Pflichtverletzungen der Gegenseite,• ■Vormund und Gegenvormund wiesen dabei insbesondere auch auf die ■ Hichteinholung ihrer. Zustimmung,, zu der nach ihrer Ansicht auch im übrigen unstatthaften Gründung .der GmbH hin. durch Gründung der GmbH und Änderung .von deren Firma . ;ohne Fühlungnahme mit Vormund 1 und Gegenvormund■die Rechts -Stellung der Erbin verschlechtert habe» Die gegen den . Beklagten blieb erfolglos; das Beschwerdegericht billigte auch die Gründe des angefochtenen Beschlusses. September 1949 übertrug der Beklagte dem Hechts anwalt Dr.pfHBB in MflHD als* neubesteilten Testamentsvollstrecker auf dessen Verlangen die Geschäftsanteile an der R^^-GmbH. des Unternehmens sich in der .zwei- trag und sanken im August 1949 auf 23«558,83 DM* Zwar ergab sich für die Zeit vom 19 Januar bis 31.« August 1949 noch ein Betriebsgewinn von 12»000,- DM, für den Gesamt.-/ zeit-raum des Jahres 1949 erlitt das Unternehmen einen, solchen, Verlusts daß das Finanzamt für den Veranlagungszeit-raum vom 21. Auch die Betriebsmittel des Unternehmens wurden unzulänglich? bekomme' für seine zurückliegende .Tätigkeit als Geschäfts-‘führer der Rg^Gmbli noch 10=000,- UM, zahlbar in monatlichen Raten von l.QOQ,- DM seit dem 1h November 1949, und im Ralle eines Verkaufes der R^®-GmhH noch vor dem lo Juli 1950 weitere 5=000,- DM, womit alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten sein sollten. Als der Beklagte gegen die - im Rechtsstreit "durch Dr.PfflÜ^ als. mentsvollStrecker" vertretene - R^^-GmbH Klage auf Zahlung von lOo’OQO»- UM erhobt rechnete die Gesellschaft mit einem aus der Tätigkeit des jetzigen Beklagten als Testamentsvollstrecker hergeleiteten Schadensersätzen-Spruch auf; der: insbesondere auch daraus hergeleitet werde, daß der Beklagte durch die Umwandlung 'des bHB-sehen Unternehmens in eine GmbH die Gesellschaft mit einer Kapitalverkehrssteuer.von angeblich mehr als IBoÖOO.,- daß die R^^-GmbH sich zwecks Abfindung - aller Ansprüche des gegenwärtigen Beklagten verpflichtete, an diesen 4*000,-UM zu zahlen und ihm ,außerdem. de s .-Unt e rnehmehs , in ,'Bine -GmbH und ,die'"'Aufgahe:'den ^alteingeführten Firma vehfemi.sehe aus dem vom Beklagtet als Testaments volIs1reeher verwalteten Vermogens sowie ferner in den durch die Firmenan-derung bewirkten zusätzlichen Kosten für Entwürfe,. -Unternehmens: •a^.•>d'eh^•v•?ormund nicht, dem Willen der Erblasserin entsprochen -und zudem die Gefahr eines Buins des, Betriebesdurch die .Konkurrenz, von dessen - f rüherem Geschäf isführer. i)i:e: Umwandlung .-in eine GmbH sei auch zweckentsprechend gewesen! Haftung, für1, das Risiko eines •3Ö&0ÖÖ, -'vDM;;Stammf kapital nicht habe übernehmen Ännen.v-andererseits aber . hätten ihm aher zu der Umwandlung geraten, der Hegisterrichter die GmbH auch eingetragen und Dr*Pfister, welcher stets im Einvernehmen mit Vormund und Gegenvormund gehandelt nahe, sowie der spatere Geschäftsführer der GmbE? Rudolf von KflBR ihm nach seiner Entlassung die Entlastung erteilt. Schließlich seien etwaige Ansprüche der Klägerin auch verjährt und verwirkt* Beklagten wegen des Schadens in Anspruch; der ihr durch die von ihm,. als Testamentsvollstrecker bewirkte Umwandlung e in e s Handels ge schaf t s in eine Ges eil schaft mit _ beschränkter Haftung und durch.die damit verbundene Auf-gäbe, der Firma MChemische Fabrik Richard. der -genannten Vorschrift haftet der .0)estamentsvo 11 strekked' dem Erben?, wenn er einmal die ihst , obliegenden Pf 1 ich- , •, ten verletzt und ihm au$e•die-'-Sfliefetwi’drigkeit als- - '"ft Verschmlden (Vorsatz oder Fahrlässxgkeit) angerechnet werden kann.. ob die Umwandlung des ünternehmens eine (objektive) Verletzung der dem Testamentsvollstrecker obliegenden Pflichten 'sei* und "bejaht sie aus folgenden Gründeng Es müsse bereits zweifelhaft erscheinen., ob nicht die rechtliche Zulässigkeit der mit der Einlage des Han- delsgeschäfts verbundenen Bf f iciitung der Gesellschaft als solcher zu verneinen sei., Eenn angesichts der dem Beklagten übertragenen Aufgabe./ das Handelsgeschäft / -solange-es rentabel sei/ weiterzuführen imd der Erbin bis zu dem 25*. habe der Beklagte.durch die Gründung weder unmittelbar hoch mittelbar die Gefahr, hefvorrufen dürfen? daß das.erwähnte Ziel der Erblasserin nicht erreicht werde. Außerdem habe er die Rechtsste 1 -lung der Erbin ohne .zwingenden Grund, nicht wesentlich verschlechtern dürfen. wenn der Beklagte das Handelsgeschäft; zu Eigentum der Gesellschaft einige-" bracht und die Klägerin somit ihr formelles Eigentum daran verloren habe? wenn der Testamentsvollstrecker das Geschäft al;S :EinzeIkaufmann im 'eigenen Hamen fortgeführt hätte?, verblieben wäre. daß der Beklagte seine Sacheinlage nicht mit dem Hutzungs wert? däih der Gesellschaftsvertrag die Übertragung des Eigentums an dem Handelsgeschäft; .... Zwar sei die Gesellschaft lediglich / eihe> Tf.euhandgese.ilschaftfürden Beklagten in seiner t- . ; des .ohnehin ■ schön /zwischenihm-und der-Erbin kraft Ge~ is'e'bz.e.s;;:bestehenden Treuhandverhältnissesauch - für die. die mit dem Verlust des rechtliehen Eigentums der* Klägerin an dem Handelsgeschäft unter Umständen verbundene erhebliche Gefährdung des Nachlasses nicht schlechthin ausgeschlossen* Wenn auch dem Mißbrauch der Treuhandstellung durch den Beklagten .äußerstenfal1 s durch dessen En11 assung habe begegnet werden können, so sei doch die Gefahr von Verfügungen bestehen geblieben, welche die Erben des Beklag t en noch v or d erm Amts an t r i 11 und der t] b e rn ahme des Geschäfts ant e i1s durch e inen -neuen Test ament svo11Strecker auf Grund ihrer formalen Ste1lung als Gese11schafter hätten treffen können» &ußerdem kohne zweifelhaft sein, ob nicht ein Vermögensverfall des Beklagten und die damit verbundene Einzel--^ oder Ge samt voll Streckung' in seinen Geschäftsanteil die Rechtsstellung oder doch die Interessen der Klägerin erheblich mehr hätten schädigen können als die Fortführung des Geschäfts durch den Beklagten als •EinzeIkaufmann unter Aufreshterhaltung nicht nur des . wirtschaf blichen, sondern auch des ...rechtlichen Eigentums der Klägerin»: Schließlich sei zweifelhaft:, ob der Beklagte. übernommenen persönlichen Verpflichtung zur Einbringung des Hande1sgeschäfts der Klägerin als Stammeinläge, welch e: sich als eine zu seinen ■ Gunsten erfolgende '■ und damit • .un.entgeltliehe Verfügung über vHae^ . Beklagte:bei'der, Einbringung des Handels-geschäf ts, in .dieirGmbH.: . essenwiderstreit geraten,^ daß er von 'der '• Ver fügung , ■'über das Geschäft' habe'■ Abstand - nehmen müssen»■- Einer endgültigen Kläruhg/d^ eläihagen' beMrfe - es aber nicht; denn der Beklagte habe auf jeden Fall von der Errichtung der Gesellschaft absehen müssen, weil-er das Ziel einer Steuerersp.arnis mit seinen Maßnahmen nicht habe erreichen können. Zwar bestünden'im Hinblick auf das Bestreben des'Beklagtens das in den Jahren 1948 und 1949 bei größeren Geschäftsgewinnen besonders starke Gefälle1. Steuer aus zunut z en , k eine s t e ue rr e e h t 1 i che r.Bedenken gegen ■ die. Errichtung der .Gesellschaft mit be s' c krankt e i Haf t ung j .: de nur ■ e s s e i: d em' S t eü e r p f 11 ch- ; tigen grundsätz-1 ich gestattet,.. die Mög 1 ichkeiten::zur Einsparung von Steuern wahrzunehmen und sein 'Verhalten auf di e S te uertatbes fände ''. e in zur ichten, und er s.e i g run d-satslich insbesondere nicht verpflichtetzwisebenmeh-reren Rechts formen die mit höheren Steuern, .belastete' Gestaltungsmöglichkeit zu'1 wählen0 Die Gründung der Ge-... sellschaft sei aber mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer : Verwaltungtdes Haehlässes nicht , zu., vereinbaren . Denn nach dem Gesetz würden-.--Wirtschaftsgüten, die: von feiner Person'einer an.d Mithin sei, da die Gesellschaft mit beschränkter Haftung' das Handelsge^-- schält, nur als. ker und damit für .dle^'Erbin, bet rieben habe, die : sächliche Steuerpflicht hinsibhtilch^deh-Einkunxte' des Handelsgeschäfts -.so zu ;:b;ei^tjelien?: die-' Gründung zu dem in de s t" ■ nicht zu einer Vernachlässigung wesentlicher Interessen des Erben führen dürfe* Eine solche wesentliche Beeinträch tigung der Interessen der Klägerin liege aber darin, daß diese mit erheblichen aus dem Geschäftsvermögen, also aus ihrem wirtschaftlichen Vermögen, entnommenen Gründungs~ kosten belastet worden sei« Allein an Notariats- und Gericht sko s t en s owi e an Kapi t alverkehrss teuer seien rund IGc000?- EM angefallen; hiervon verbleibe, selbst wenn - wie der Beklagte vortrage - die Gründungskosten als Be tri eh saus gaben verbucht ‘werden konnten, nach seiner-eigenen Berechnung noch-immer ein Betrag von etwa 40 ■■ al s o e t wa 4 „ 000, - EM, al s Ve rlus t ■ de r ' Kl äge r in * Hinzu kämen.noch beträchtliche Aufwendungen für Werbungskosten und■dergleichen« Statt die Klägerin - zu demal kurz nach der Aufnahme eines Kredits von mindestens 40*00.0.,- EM zur Ergänzung, der mangelhaften Betriebsmittel - mit diesen Betragen zu belasten, habe der Beklagte, wenn er schon die unbeschränkte persönliche Haftung nicht übernehmen ~zu können geglaubt habe, die Fortführung des Handelsgeschäfts mit Zustimmung des Vormunds der Klägerin in deren Hamen anstreben müssen und bei Verweigerung der Zustimmung entweder gegen den damaligen Vormund klagen oder das Amt des.Testamentsvollstrek-kers kündigen kÖnnen„- Aus der P flieh twidrigkeit der Errichtung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergebe sich auch, daß der Beklagte,ohne die Grund-.sätze ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses zu Verletzen,. . ni cb t nah e auf geben dür f en, wenn er dazu an sich „auch ohne Zustimmung der Klägerin ermächtigt gewesen :s.el0 Eä aber die • objektive Pflichtverletzung des Be- ' klagten das Vermögen der Klägerin, möge auch die Höhe des Schadens im einzelnen noch nicht feststehen., das konkrete Schadensereignis3 nämlich dis anfangs 1949 •70rgenommene Errichtung der• GmbH unter Änderung der Birma einen innerlich einheitlichen tatsächlichen Vorgang bilde so könne im &rund"erfahren unerörtert.bleiben, inwieweit gerade auch die Änderung der Eirma zu einem Schaden, der Klägerin geführt, insbesondere sonst nicht entstandene Werbungskosten sowie Einbußen durch ümsatsrüclcgänge zur folge gehabt habe; denn die Klägerin mache weder mehrere Klagegründe noch verschiedenartige Schadensfolgen geltend sondern erhebe mit der Behauptung, die Gründung der GmbH unter Änderung-der-Birma habe sie geschädigt, einen einheitlichen Anspruch auf Ersatz ihres VermögensSchadens, bestehend aus positivem Schaden ('Gründungskosten') und entgangenem Gewinn (ümsatsrückgang)« 1reuhandverhältnisses seien in dem angef0ehteneh,Hrt e il: verletzt und der Zweck der Gründung sei auch dahin ge--, gangen-, das Vermögen der Klägerin dadurch zu sichern,-v daß im Balle wirtschaftlicher Rückschläge im Betriebe nur das Betriebsvermögen ■ in Gefahr .gerate, greifen lie den-falls teilweise durchc •• . fUhrungen zu der Frage nicht gefolgt werden, 00 durch die : Grün dung der Gnb H und eine hi er dure h be dingt e.Zahlung vo n Eörpe rSchaft sät e ue r j ans t e 11 e ^voh-./Bih^oinmehs Steuer,■ für den Beklagten als Testarnentsvollstrecker die MÖglichkeit zur Euzielung we seitliche r: Steuere insparungen bestanden habe« .Eas{gilt insbesonder e • ;:gegenuber der Ansicht ,des Beruf uhgs ge richts ? wenn..eine Gesellschaft ■ (Orgap gssellschaft) von den.^eisüngsn einer anderen (der Oberge-s e 11s chaf t);: ■: der art. ■.'aids' d e ren 11Q r gah!f angesehen1 wer den muß ,u HaGlx 'der ständigen Hechts pr.echung hes.-.Eeihhsfxnahsh^ (vgl0)KEH J V:ün& lil, Senat* .-Gut-a cht en von 2 6 0, Juli 19 3 21 ■ HKH 3i 5-, -2 9 7-;). ken gegen die Auffassung des Oberland es ge nichts,, die t on dem Beklagten gegründete GmbH sei ’--nichts anderes als eine i renn an ageselisch af t für den Beklag t en in seiner Eigen-■ schaft als Testamentsvol 131recken und damit auch, Yermoge,:/ . 1 des ohnehin schon zwischen ihm 'and der Erbin kraft Gesetzes . für die : Erbfh"„ ■ Wenig überzeugend erscheint vor allem der Hinweis . . t d e 's ■ 0 b e r 1 ande s ge r ich t s, w e nü die He ch t s p ree hang der E iran'z a .ge richte .auf die Wei sung s ge bund enhelt des ..Treuhänders • Organe der.GmbH yoh den Weisungen des Beklagtenials .dest: lvestame 111svo 11 streckers hä11er. a/bhän gig seih ■ sollen- und -■■;:daß dieser, weil'er das Stimmrecht im -wesentlichen in der Hand gehabt habe und außerdem Geschaftsführer gewesen /.,-./■ zwischen^ ihm- und ...ihr-.wesentlich angekommeh - h .der - rein 'tatsächliche' Umstand, r geschäftlichen Angelegenheiten der GmbrI, Dieses beruhte' vielmehr lediglich auf den handelsrechtlichen Torschriften des Gesellschafttsrechts über die Stellung des Geschäfts- ob die GmbH rreuhän&e-rin für den 1estamentsvollstrecker und damit für die Erbin selb, nichts zu ttun Entscheidend ist aber der übrigens auch von Oberlandesgericht nicht verkannte Unstand? dail weder in der Satzung der GmbH yon - der Begründung eines ireuhandverhäitnisses- die Hede ist noch- ein schriftlicher oder mündlicher ausdrücklicher freuhandvertrag geschlossen '•'worden ist. BStBl 1.950,■ 516518 Ir» 691) bedurft» Dabei ist übrigens nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes (vgl» RPH Urteil vom 26» Oktober 1932? wegen der leichten Möglichkeit bei den nach außen nicht erkennbaren freuhandverliäitnissen den Tatbestand, zu ■v e r sch l.e i e rn und 'S t eue rü zu y e rkür sen? die = -SmbH bei : der '?ebwaltuiig rtnd.rutzung dieses 7 e mog e ns ■. ■für die;ge;s eftafibiic&nv Jäl;lev^gimn^ ■= 'der GmbH- eb : die;;GmbH als solche: ;auÄ vs^ freilich-nicht • abschließ':ehd::''be'aniWof t et werden* Zu priifeh wäre' in dieser EihsicBt'" bvdidicKsrt, ob sich'etwa mit der GmbH ik-Palle der Ansschüti:img^ ihres gesamten. dung der GmbH durch den Beklagten mit erhebliehen- Vermögen smerl us ten für die Klägerin zunächst insofern verbunden? als die Entnahme der G-rü-ndungskosten? weiche auch nach dem, eigenen Vorträge des Beklag- 111: ohue daß für dieses Opfer aus der Erbschaftsmasse eine gleichwertige Gegenleistung in den Nachlaß geflossen wäre5 eine solche bil- 'was übr i g en s weder von dem Berufungsrienter noch von der Kevision verkannt wird? durch die Einbringung des gesamten Handelsgeschäfts als: Stammeinlage in die GmbH seitens des Beklagten ihre' Stellung als rechtliche Eigentümerin der eingebracht en Vermögensgegenstande c :gähz lieh ver 10 r 0 S e 1b s t we nn di e GmbH das Hand e i s ge ^ schält lediglich als Treuhänderin für den Testaments-Vollstrecker und damit für,.die Klägerin als Erbin betrieben hätte? .; an ändern, daß jedenfalls dah rechtliche Eigentum an den stuf die Stammeinlage' eingebra.ch^en Werten' in,.das Eigentum;^der als jurisfische ..peBson :.völlig selbstan-'■ di gen 1 GmbH, üb er ge gähgeh wäre<, -EinGegenwert -flöß .-auch;' hierfür ni.cht. - über den Testamentsvollstrecker - der Klägerin-atmimmt?. Gegenwert sei auch durch Steuerersparnisse tatsächlich nicht für die .GmbH; geschweige denn für die Klägerin,, 'erhielt worden; denn in dem einheitlichen .Ver anlagungs-;; Zeitraum vom 21, <juni 1943 bis zu dem 31 * Dezember ±94-9';? e es Keiner Erörterung5 inwieweit gerade auch die Änderung : der ' -r:Rirma,.,!:durch ^susätsliGhe o erbuhgskos ten und Einbußen in“.;". geführt, ha benidehh es ist zut reff end , daß die Klägerin mif ■ ihrer Behauptungdie .Gründung derr GmbH unter Ande-rang der ;-FIrma .habe siegesehädigt ? .einer ordnungs-mäßigen- ö/erwal tung ■ s i eht, de r S enätincLe ssen dar in, daß der .Beklagte die Gesellschafti vgeghündet und die.'Firma geändert .hat^otaä sich mitdem.-Gegen>ormu4d. das Vermögen der Klägerin qa durch, zu sichern- daß' im Balle wir-t s chaf b Xi eher Rückschläge im Betrieb nur das Betriebsvermögen in Gefahr ranj .. Sorgf alt- 'erkennen mu s sen y dü'-f .ch die Errichtung ; der : cker und der Klägerin I' in ans ämt e r n seine s t eue r re cht li ehe Auffassung bestätigt gefunden, greift nicht durch, wenn freilich auch der Senat dem Ergebnis des angefochtenen Urteils aus anderen Gründen nlehr beisuireten. , Uäre mit dem Berufungsgericht davon auszugehen* dis GmbH habe das Handelsgeschäft nur als frsuhänderin für den lestamentsuGllstrecher und damit für.die Erbin betrieben und aus diesem . Grunde steuerliche Vorteile nicht erzielen können* so ließe die Bejahung des Verschuldens des Beklagten.in dem angefochtenen Urteil mit der Begründung, er sei kraft ■ seines. Berufes gehalten gewesen* das steuerliche Ergebnis der.' von ihm '.getroffenen Maßnahmen in eigener Verantwortung tu erkennen, und habe keine Möglichkeit* sich .durch den'Hinweis auf die ihm von anderer Seite erteilten ■..Auskünfte zu entlasten* einen BechtsIrrtum allerdings : ;t:nicht erkennen. Aber auch* wem der Beklagte in der Tat Unter gewissen Voraussetzungen mit der Gründung der GmbH ;c zur Erzielung von steuerlichen Einsparungen in der Lage : war *' sö. Das Verschulden des Beklagten, und zwar mindestens im Sinne von Fahrlässigkeit; ist möglicherweise weiterhin auch deswegen su bejahen, weil er auf die Anfrage vom 26* Oktober Ä.94S seitens des Vcrmundschaft s - und .Uachlaßrichters, ob er die Fabrik an den 'Vormund herausgeben oder das Unternehmen im .eigenen Hamen weit erführen wollet am 15* Ho v ember 1948'antwortete,'er habe sich zu letzterem entschlossen; und sich'dann aber umgekehrt verhielt« Er deckte 'vielmehr ..ohne: Einverständnis des. densteh Art aus der Erbschaftsmasse und entzog ihr durch .Einbringung der wesentlichsten feile ihres- Bestandes auf einen ihm .zustehendenG-eschaft.santeil .indie. GmbH unter ■Aufgabe der alt eihge führ ten '.Firma das rechtliche Eigen- T>;'i tum/an diesen Vermögenswerten ohne Ausgleich* ..Bas ,Beru- der Erbin gestärkt-, die &ffihH-Grundtchg;- irerhinderf?. Klägerin .sei die Ue 11endmachung ihres Anspruchs auch .letzt noch läßt einen Rechisirrtum iiisew kennen 'und wird .auch von der Revision insoweit nicht an-gegriffen, als es • sicli m die Reststellung hand e 1 ii der Anspruch. Läng-wierigkei-t der Klagevorhereituhgehj trotz des Ablaüres' geTanimer Zeit, mit,der ■ Geltennniachüng/ eines Ans'p.r'achs seitens der ■Klägerin noch immie.r ^swehende';Ersatzanspruch-£inn-:HaGhlai3 gehöre, auf Grund der Y.öf schrift des' § 20.41 ■■ BGB .mit-- Recht bejaht und dar-aufhirr;aii3gesproshen:-he/G ■ sei-auch ■nur der l’e s tarne nt s-■; ■ r ollstr ecicer; bhiiigt, £ den - :den: Erbeh äus’' der p ill chtvar-letsungbcihes Af rüherehX^ eher s erwachse-
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Fir das IT a o h s c hi ag e v; e r k!
Nicht für die Amtliche SammlungT
GesetZs BGB §§ 2216. 22l|
Rechtssatzc° 1 * Sin Testamentsvollstreckers welcher eih zu dem
Nachlaß gehörendes■'fiin^'.öiliandelsgeschäft unter Abänderung der alte Inge führ ten Firma und Ent-nähme erhehliehsr Beträge zur Bestreitung des Gründuhgsauf'vvandesaus? der lachlaßmasse zur Beschränkung seiner persönlichen Haftung und ohne die sichere Aussicht auf Steuereins p a-rungen 121 eine GmbH umwand eit und hierbei ■dt einen oder mehrere Geschäftsanteile auf seinen . Namen erwirbt, verletzt die ihm obliegende .
. Verpflichtung zur ordnuugsgsmsßen Verwaltung des Nachlasseso
2i Die Cfe 1iendrna,chung des; Ersatzanspruchs'; der . dem Erben aus einer Pflichtverletzung eines ...d früheren Testamentsvollstreckers erwachsen
... ist;; ■steht dem Testamentsvollstrecker zu.
Aktenzeichens IV ZR 129/5? OLG Iviünchen
Urteil.des BGH vom 23r April 1958 '/ ^ LG München I
Verkündet 23- April 1958 J us ti zangestellter Urkxindsbeamter Geschäftsstelle
1 m • H a m e n des Volkes In dem Rechtsstreit
des ■ Dipl»Kaufmanns Heinrich Z ABBBBBhllee
Beklagten imd Revisionsklägers5
.- Proze 13bevo 11 ra.ächtigters Rechtsanwalt Pr,
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die Sylvia B HMHHHHIV H
gesetzlich vertreten durch Rechtsanwalt 1.n i)r
in flBHHP?
Klägerin und Revi s i onsb eklagte? - j?roze ß bev ollmächt i g t e r s Rechtsanwalt
hat der IV„ .Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 160 April .1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske? Wüst IvTaaß und Br»Loewenheim
für Recht erkannt! :
Auf die Revision des Beklagten wird dasurteil : des 8e Zivilsenats des Oberlandesgerichts in..
, 'München vom 1&«, Januar 1957 .aufgehoben* . . '
Pie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Bhtgcheidung5 auch über die Kosten der Revision,, an das Berufungsgericht zurückverwieseno
Von Rechts wegen .
- 2
2atbes tan dj^
Die amBHBBIBi943 geborene Klägerin ist die eheliche Tochter der Fabrikbesitzerseheleute Bichard und. Katharina BÄlBHIÄ« Der Vater der Klägerin starb am 20» September 19 4 21 er wurde von s e ine r Ehe fr au allein b e e r b t <, F r au
Katharina DflHHHl starb am 19= Dezember .1945; ihr Alleinerbe war die Klägerin, Zum Bachlaß der Frau Katharina B®K gehörte hauptsächlich ein von Bichard BHHBI gegründetes Lind nach seinem Tode von seiner Ehefrau 8,1s
Einzellauf mann .fortgeführtes Unternehmen;» das »sich mit der Herstellung von Bodenwachs und ähnlichen Erzeugnissen befaßte b, Testamentsvollstrecker auf Grund des eigenhändigen
Testaments der Katharina BflHHHIB war der Beklagte ; nach dem Inhalte des Testaments »sollte er das vorhandene Ver-
mögen :übernehmen und5 sofern es 'ihm-zweckmäßig erschien? biszu dem 51o Dezember 1968 verwalten? im Einvernehmen mit dem Erben sollte er aber auch berechtigt sein?/die Verteilung des Vermögens bereits vor diesem Zeitpunkt zu v e ran! as sen (> Vormund der Klägerin wurde zunächst die :
. Fabrikbesitzersehefrau Maria. SflHHP Gegen-
vormund am 9o Dezember 1947 der Bechtsanwalt Br»Wilhelm :MfliHP in IflHHPo Der Testamentsvollstrecker beschränkte seine. Verwaltung im wesentliehen"auf die zu dem ifachlaß gehörige chemische Fadofik und bestellte den Ehemann de»s Vormunds Hans SflHfll zürn Gesohäftsführer = Dieser führte schon.vor.der Währungsreform den Wiederaufbau des im ;vKriege, erheblich zerstorten.-FabrlkbetfiebesVim wesent-liehen durch. Beim -Tode, der
...der'. Aktivnachlaß rund i4SÖ;^004:Vwl^^v-wpvön ''auf'.den"Fabrik-' betrieb: rund 428b 00ö?-, BM entfielen;- diesem Aktivwerte- .: standen als Passiva ründ 17O.oOOÖ?- BM Steuerschnlden gegenüber? so daß der Beinnanhlaß auf 31ÖvÖ0Ö?- BM veranschlagt wurde e. Der Hohgewinn des Fahr ikuhte r nehmen s'
belief sich.. 194.6 auf rund 288«000?- EM; der Betriebsgewinn auf rund 17»000s.- EM? der monatliche Hettoerlos in der Zeit vom 10 Januar bis 20, Juni 1948 betrug durchschnittlich 67,000;- HM und in der Zeit vom 21, .Juni bis 51, Dezember .1948 durchschnittlich 134=000?- DM» Das Reinvermögen des Fabrikunternehmens belief sich am 21, Juni 1948 auf etwa 247,000.?- DM und am 13-, Oktober 1.948 auf rund 292,000?- DM? der Reingewinn für die Zeit vom 21, Juni bis 13« Oktober 1948 auf rund 153,00p?- DM,
Im Oktober 1948 wurde infolge tiefgreifender
. Meinungsverschiedenheiten von■dem Beklagten .fristlos entlass en,. Der Beklagte übernahm die Geschäftsführung selbst . und . führte das ^nteirndhmeh.- zunäphst unter der bisherigen Firma nChemische Fabrik Richard fort. Durch
Verfügung vom .26 > 'Oktober 1948 vd.es indessen der Vormund-schafts- und 14 a c hl aß r i c h t e r den Vormund und den Gegenvor-mund sowie den Beklagten darauf hin? daß der Testamentsvollstrecker entweder* die Fabrik an den Vornrond herauszugeben oder das Unternehmen im’eigenen Hamen weitersu-führen habe. Der Beklagte antwortete am 15h November 1948? er habe sich zu letzterem entschlossen? er ließ'sich je-.-doch nicht als GeschäftsInhaber im Handelsregister ein-. tragen? sondern gründete, am 17= Dezember 1948? zusammen mit dem bisherigen Steuerberater des Unternehmens? Dr, StflIHHV in üWKJBKIb einu.GmbH? deren Stammkapital von 300*,000?- DM ihi-H&he'vyonh-'-Sg^ODO,-':.^ von ihm? dein Beklagten ?... durch Einbringung des bisherigen Binzelhande 1s-Unternehmens Richard und in Höhe von loOOÖ?- DM
von DrvS-tflH)||V durch.;Zahlung ' eines ihm zu diesem Zweck.; von dem;Beklagten zur .Verfügung gestellten Betrages von 1*000?- DM, aufgebracht wurde» Bei dem Abschluß des . (resell schaftsVertrags wmrde DrhSt^HMHV von:; dem- Beklagten auf Grund einer Vollmacht vertreten« in der er von den
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führer der Gesellschaft wurde der Beklagte bestellt! er war you Dr^StflHHHBäuch ermächtigt, dessen Geschäftsanteil an sich oder einen von ihm benannten Britten zu überlassen oder abzutreten. Er erwarb auch später den Anteil des Dr>St^HHBV für* sich* Am 20<> Dezember 1948 meldete der Beklagte die Gesellschaft mit der Firma '’Chemische Fabrik Richard BfllHKGmbH" beim Registergericht zur Eintragung anc Er wurde jedoch unter dem 22= Dezember 1948 dahin beschieden* es bedürfe zu dieser Eintragung noch der Einwilligung des Vormunds der Klägerin und der Genehmigung des Vormundschaftsgeriehtst Daraufhin ließ der Beklagte am 10» Januar 1949 einen N acht ragsve rtrag beurkunden, in welchem die Gesellschafter die Firma, der Gesellschaft in "R^^-GmbH" abändertenj unter dieser Firma wurde die Gesellschaft dann am 110 Januar 1949 in das Handelsregister eingetragene
In der Folgezeit betrieben Vormund und GegenVormund die Entlassung des Beklagten als Testamentsvollstreckers und dieser seinerseits die Entlassung des Vormunds und des Gegenvormunds5 beide Parteien mit der Begründung angeblicher Pflichtverletzungen der Gegenseite,• ■Vormund und Gegenvormund wiesen dabei insbesondere auch auf die ■ Hichteinholung ihrer. Zustimmung,, zu der nach ihrer Ansicht auch im übrigen unstatthaften Gründung .der GmbH hin. Durch Beschluß■vom 20o Juli1949 entließ das Hachlaßgerieht'.den Beklagten als Destamentsvollstrecker wegen schwerer schuld lhä'f-i:ef.,Pfl'ichtyer^ .-weil er aus eigensüchtigen Moti-
ven-- nämlich zur Beschränkung seiner eigenen; Haftung,.1!::.'. durch Gründung der GmbH und Änderung .von deren Firma . "
;ohne Fühlungnahme mit Vormund 1 und Gegenvormund■die Rechts -Stellung der Erbin verschlechtert habe» Die gegen den . Beschluß des Hachlaßgerichts eingelegte Beschwerde des
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Beklagten blieb erfolglos; das Beschwerdegericht billigte auch die Gründe des angefochtenen Beschlusses. Später wurden der -Vormund .und der Gegenvormund auf ihrenn Antrag entlassen.*
.Am 7. September 1949 übertrug der Beklagte dem Hechts anwalt Dr.pfHBB in MflHD als* neubesteilten Testamentsvollstrecker auf dessen Verlangen die Geschäftsanteile an der R^^-GmbH. Dieser übernahm zugleich die Geschäftsführung.- der Gesellschaft. .Die RJp^Gm'bH kam nun alsbald in" erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Während die monatlichen HettoerlÖse. des Unternehmens sich in der .zwei-
ten Hälfte des Jahres 1948 noch immer auf' über 100.000=-gehalten hatten - im Oktober 1948 erreichten sie den Betrag von 186-352?78 DM blieben sie in den ersten acht
Monaten des Jahres 1949 ganz wesentlich unter diesem Be-
trag und sanken im August 1949 auf 23«558,83 DM* Zwar ergab sich für die Zeit vom 19 Januar bis 31.« August 1949 noch ein Betriebsgewinn von 12»000,- DM, für den Gesamt.-/ zeit-raum des Jahres 1949 erlitt das Unternehmen einen, solchen, Verlusts daß das Finanzamt für den Veranlagungszeit-raum vom 21. Juni 194$ bis 31.' Dezember .1949 keine Körperschaftssteuer erhob. Auch die Betriebsmittel des Unternehmens wurden unzulänglich? es kam7zu.Vp11st r eckungs-maßnahinenAus diesen Gründen trat der heue Testamentsvollstrecker Dr.pi^m) am .2,Februar 195.0 die Geschäftsanteile der. R^peGmbfr. an die.. Gesellschaft *
mbH,f' sum Pre i s e ■■■ von 12 ..QOO, - DM.. ab *■ hiervon zahlt e in- /' '■
■ des sen. di e Erwerberin- mit der Begründung? .das' Inventar / sei unvollständig., nur 4,0;Q0,h--. BMi/Ber • Testämentsyol].-.strecker legte dann sein Amt nieder.
Den Erlös von 4.000?-
erhielt der Beklagte, welche
am . September 1949 mit
vereinbart hatte, er
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bekomme' für seine zurückliegende .Tätigkeit als Geschäfts-‘führer der Rg^Gmbli noch 10=000,- UM, zahlbar in monatlichen Raten von l.QOQ,- DM seit dem 1h November 1949, und im Ralle eines Verkaufes der R^®-GmhH noch vor dem lo Juli 1950 weitere 5=000,- DM, womit alle gegenseitigen Ansprüche abgegolten sein sollten. Als der Beklagte gegen die - im Rechtsstreit "durch Dr.PfflÜ^ als. Testa- . mentsvollStrecker" vertretene - R^^-GmbH Klage auf Zahlung von lOo’OQO»- UM erhobt rechnete die Gesellschaft mit einem aus der Tätigkeit des jetzigen Beklagten als Testamentsvollstrecker hergeleiteten Schadensersätzen-Spruch auf; der: insbesondere auch daraus hergeleitet werde, daß der Beklagte durch die Umwandlung 'des bHB-sehen Unternehmens in eine GmbH die Gesellschaft mit einer Kapitalverkehrssteuer.von angeblich mehr als IBoÖOO.,- DU b e last e t habe „ In di es em Rechtsstreit ver-gli chen si eh. die .Parteien:im ;Februar 19 50 dahin ■, . daß die R^^-GmbH sich zwecks Abfindung - aller Ansprüche des gegenwärtigen Beklagten verpflichtete, an diesen 4*000,-UM zu zahlen und ihm ,außerdem. seine Gerichtskosten wegen.
: der Entlassung alb" Te'stameht s vo 11strecker im Betrage von ■ 50-, - UM.■ zu *ersetzenr
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.. ; -1 Ui e\ Klägerin-/.macht{;Vnuh;end ■ der'-.Beklägte hab e. ' ■ .die ...ihm i.al-s Test ame ht s vo 11s treck e r]ob lie ge nd en Verpflich-. tungen . durch die. ohne jeden Anlaß -und, ohne Kenntnis des Vormunds vor genommene' Umwandlung;. de s .-Unt e rnehmehs , in ,'Bine -GmbH und ,die'"'Aufgahe:'den ^alteingeführten Firma vehfemi.sehe • Fabrik;,Riclxa^d' hchüldhaft:\ver- .
rietst *;Bi e' der hlagerin.-hierdürch;-Vntständehen yermö-genshachteile Lb.estunden '.einmal hn; der Entnahme von. Grün-dungskqsten (Hotäriatskosten, ,Gerichtskdsten, Kapital-Verkehrs st euerin einer Gesamthöhe von IO* 73'6yi?c UM >
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aus dem vom Beklagtet als Testaments volIs1reeher verwalteten Vermogens sowie ferner in den durch die Firmenan-derung bewirkten zusätzlichen Kosten für Entwürfe,. Werbung ,usw? mit 30,681 j 69 EM und ümsa/bzeinbußen von mindestens 10 © 000j — DM,
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den Beklagten zur Zahlung von 51«417 ,26 DM nebst 4 $ Zinsen seit Rechtshängigkeit zu ■■ ■ ■ verurteilen»
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Der Beklagte-hat vbeahtragtV • ' 11'
-die;-Klage .abzuweisen
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Er,■ hat die Entstehung einesISchadens bestritten und im übrigen . vergetragens es sei für ihn nur. dieEortfüh-; rung .dar - :Eäbriklim eigenen Kamen in Er age. .g^konpen,. da , eine:- Er ergäbe..-des. -Unternehmens: •a^.•>d'eh^•v•?ormund nicht, dem Willen der Erblasserin entsprochen -und zudem die Gefahr eines Buins des, Betriebesdurch die .Konkurrenz, von dessen - f rüherem Geschäf isführer. Hans, > des Ehemanns des.. ..
, TbrmmdS p mit ..sich geb:rac&t' hätta/1.- i)i:e: Umwandlung .-in eine GmbH sei auch zweckentsprechend gewesen! da. er mit seinem eigenen bescheidenen-■ yermpgeh7.die 'persönliche. Haftung, für1, das Risiko eines •3Ö&0ÖÖ, -'vDM;;Stammf
kapital nicht habe übernehmen Ännen.v-andererseits aber . mit der auf Grund der.gewj^hl'tä^ .an-
stelle der von der Klägerin sonst zu.zählenden außerordentlich höhen . Einkommens Steuer * je t z t 1 e di glich in •••^''Betracht: kommenden,. we Körperschäfts-
: 'steüer ,erheblichepS-teuerliche;yprteile ::zulerzielen' yer-■ mocht habe 0 Der '."^ormund^^ :derÄntragung der GmbH
zwar widersproGhen;. . darunter - der .
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liotar? hätten ihm aher zu der Umwandlung geraten, der Hegisterrichter die GmbH auch eingetragen und Dr*Pfister, welcher stets im Einvernehmen mit Vormund und Gegenvormund gehandelt nahe, sowie der spatere Geschäftsführer der GmbE? Rudolf von KflBR ihm nach seiner Entlassung die Entlastung erteilt. Schließlich seien etwaige Ansprüche der Klägerin auch verjährt und verwirkt*
Beide Instanzen haben den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.*
Mit der Revision verfolgt der. Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Pie Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision» .
Eie Klägerin nimmt gemäß § 2219: Abs, I BGB als Erbin ihrer Mutter Katharina bHHHP den. Beklagten wegen des Schadens in Anspruch; der ihr durch die von ihm,.
■dem Beklagten? als Testamentsvollstrecker bewirkte Umwandlung e in e s Handels ge schaf t s in eine Ges eil schaft mit _ beschränkter Haftung und durch.die damit verbundene Auf-gäbe, der Firma MChemische Fabrik Richard. BflHHHW zugunsten der neuen Firma "R^H^G-mbK11 entstanden seit .Hach . der -genannten Vorschrift haftet der .0)estamentsvo 11 strekked' dem Erben?, wenn er einmal die ihst , obliegenden Pf 1 ich- , •, ten verletzt und ihm au$e•die-'-Sfliefetwi’drigkeit als- - '"ft Verschmlden (Vorsatz oder Fahrlässxgkeit) angerechnet werden kann.. tt *=•••.'•
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1, Das Oberlandesgericht prüft zunächst die Frage,? ob die Umwandlung des ünternehmens eine (objektive) Verletzung
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der dem Testamentsvollstrecker obliegenden Pflichten 'sei* und "bejaht sie aus folgenden Gründeng
Es müsse bereits zweifelhaft erscheinen., ob nicht die rechtliche Zulässigkeit der mit der Einlage des Han-
delsgeschäfts verbundenen Bf f iciitung der Gesellschaft als solcher zu verneinen sei., Eenn angesichts der dem Beklagten übertragenen Aufgabe./ das Handelsgeschäft / -solange-es rentabel sei/ weiterzuführen imd der Erbin bis zu dem 25*. Lebensjahr möglichst zu erhalten? habe der Beklagte.durch die Gründung weder unmittelbar hoch mittelbar die Gefahr, hefvorrufen dürfen? daß das.erwähnte Ziel der Erblasserin nicht erreicht werde. Außerdem habe er die Rechtsste 1 -lung der Erbin ohne .zwingenden Grund, nicht wesentlich verschlechtern dürfen. Eine solche Verschlechterung sei-aber dann unter Umständen eingetreten? wenn der Beklagte das Handelsgeschäft; zu Eigentum der Gesellschaft einige-"
bracht und die Klägerin somit ihr formelles Eigentum daran verloren habe? während es. ihr? wenn der Testamentsvollstrecker das Geschäft al;S :EinzeIkaufmann im 'eigenen Hamen fortgeführt hätte?, verblieben wäre. Der Umstand? daß der Beklagte seine Sacheinlage nicht mit dem Hutzungs
wert? sondern mit dem Substanzwert in Ansatz gebracht
habe? spreche auch dafür? däih der Gesellschaftsvertrag die Übertragung des Eigentums an dem Handelsgeschäft; .... vorgesehen habe. Zwar sei die Gesellschaft lediglich / eihe> Tf.euhandgese.ilschaftfürden Beklagten in seiner t- . .y^igehschaf-rb-; als Testamentsvollstrecker und jdamit./•\#ermäge ; des .ohnehin ■ schön /zwischenihm-und der-Erbin kraft Ge~ is'e'bz.e.s;;:bestehenden Treuhandverhältnissesauch - für die. Erbin selbst gewesen? wenngleicifausdrücklich ein Treus t .handvertrag weder sehriftlieh.noch mündlich abgeschlos- . ^sen worden sei. Auch dieses Treuhandverhältnishäbe aber
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die mit dem Verlust des rechtliehen Eigentums der* Klägerin an dem Handelsgeschäft unter Umständen verbundene erhebliche Gefährdung des Nachlasses nicht schlechthin ausgeschlossen* Wenn auch dem Mißbrauch der Treuhandstellung durch den Beklagten .äußerstenfal1 s durch dessen En11 assung habe begegnet werden können, so sei doch die Gefahr von Verfügungen bestehen geblieben, welche die Erben des Beklag t en noch v or d erm Amts an t r i 11 und der t] b e rn ahme des Geschäfts ant e i1s durch e inen -neuen Test ament svo11Strecker auf Grund ihrer formalen Ste1lung als Gese11schafter hätten treffen können» &ußerdem kohne zweifelhaft sein, ob nicht ein Vermögensverfall des Beklagten und die damit verbundene Einzel--^ oder Ge samt voll Streckung' in seinen Geschäftsanteil die Rechtsstellung oder doch die Interessen der Klägerin erheblich mehr hätten schädigen können als die Fortführung des Geschäfts durch den Beklagten als •EinzeIkaufmann unter Aufreshterhaltung nicht nur des . wirtschaf blichen, sondern auch des ...rechtlichen Eigentums der Klägerin»: Schließlich sei zweifelhaft:, ob der Beklagte. den Gesellschaftsvertrag vom 17* Dezember 1948 über-■ ,haupt habe.erfüllen können? .nämlich,: ohler der„hierin . übernommenen persönlichen Verpflichtung zur Einbringung des Hande1sgeschäfts der Klägerin als Stammeinläge, welch e: sich als eine zu seinen ■ Gunsten erfolgende '■ und damit • .un.entgeltliehe Verfügung über vHae^ .
. darsteilen können, ohne.Mitwirkung der Erbin;nächzukom-.. ■ men vermocht habej jedenfalls aber könne, auch bei Be-.:rücksichtigung des. Wi 1 lens : der Erblasserin, zweif elhaft isein, ob der. Beklagte:bei'der, Einbringung des Handels-geschäf ts, in .dieirGmbH.: n^
. essenwiderstreit geraten,^ daß er von 'der '• Ver fügung , ■'über das Geschäft' habe'■ Abstand - nehmen müssen»■- Einer endgültigen Kläruhg/d^ eläihagen' beMrfe - es
aber nicht; denn der Beklagte habe auf jeden Fall von
der Errichtung der Gesellschaft absehen müssen, weil-er das Ziel einer Steuerersp.arnis mit seinen Maßnahmen nicht habe erreichen können. Zwar bestünden'im Hinblick auf das Bestreben des'Beklagtens das in den Jahren 1948 und 1949 bei größeren Geschäftsgewinnen besonders starke Gefälle1. swi s che nder Eink ommens-- und der Körperschafts-
Steuer aus zunut z en , k eine s t e ue rr e e h t 1 i che r. Bedenken
gegen ■ die. Zulässigkeit der. Errichtung der .Gesellschaft mit be s' c krankt e i Haf t ung j .: de nur ■ e s s e i: d em' S t eü e r p f 11 ch- ; tigen grundsätz-1 ich gestattet,.. die Mög 1 ichkeiten::zur Einsparung von Steuern wahrzunehmen und sein 'Verhalten auf di e S te uertatbes fände ''. e in zur ichten, und er s.e i g run d-satslich insbesondere nicht verpflichtetzwisebenmeh-reren Rechts formen die mit höheren Steuern, .belastete'
Gestaltungsmöglichkeit zu'1 wählen0 Die Gründung der Ge-... sellschaft sei aber mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer : Verwaltungtdes Haehlässes nicht , zu., vereinbaren . gewesen. Denn nach dem Gesetz würden-.--Wirtschaftsgüten, die: von feiner Person'einer an.d e r en zu t reuen Händen -.'entgeltlich . oder .unentgeltlich - übereignet öderVdurch■den ,Treuhänder zu. t reue n Han den • für den 1 reugebe. r. e r wo rb en wü rden s "sachlich dem freugeber zugerechnet. Mithin sei, da die Gesellschaft mit beschränkter Haftung' das Handelsge^-- schält, nur als. Treuhänder in für .den Testamentsvollstrek-
ker und damit für .dle^'Erbin, bet rieben habe, die : sächliche Steuerpflicht hinsibhtilch^deh-Einkunxte' des Handelsgeschäfts -.so zu ;:b;ei^tjelien?: fäia;,.Ob’.:..aa'Ch wie.' vor. . die .'Klä-
ger irc als natürliche-Person diese-. Einkünfte erzielt :
' haltet Die darnach^’ alsl;Zweek: der.' Gründung allein. noch" ■■ini'Betrachtf köpsmende t de r ;-persöhli c h en .*■ - *
: Häftling de sl -Beklagteh '■ habe -aber. die-' Gründung zu dem in de s t" ■
•. inlüera: .von dies emj gewähl f en'Ze it punktIniehV ge rech ff e r-
. tigt.?dadie■■.i" ängeinessene Mitherücksichtigung : auch
; eigener intereseenrdes ^estamentsvollstre.ekers jedenfalls-
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X ••.
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nicht zu einer Vernachlässigung wesentlicher Interessen des Erben führen dürfe* Eine solche wesentliche Beeinträch tigung der Interessen der Klägerin liege aber darin, daß diese mit erheblichen aus dem Geschäftsvermögen, also aus ihrem wirtschaftlichen Vermögen, entnommenen Gründungs~ kosten belastet worden sei« Allein an Notariats- und Gericht sko s t en s owi e an Kapi t alverkehrss teuer seien rund IGc000?- EM angefallen; hiervon verbleibe, selbst wenn - wie der Beklagte vortrage - die Gründungskosten als Be tri eh saus gaben verbucht ‘werden konnten, nach seiner-eigenen Berechnung noch-immer ein Betrag von etwa 40 ■■ al s o e t wa 4 „ 000, - EM, al s Ve rlus t ■ de r ' Kl äge r in * Hinzu kämen.noch beträchtliche Aufwendungen für Werbungskosten und■dergleichen« Statt die Klägerin - zu demal kurz nach der Aufnahme eines Kredits von mindestens 40*00.0.,- EM zur Ergänzung, der mangelhaften Betriebsmittel - mit diesen Betragen zu belasten, habe der Beklagte, wenn er schon die unbeschränkte persönliche Haftung nicht übernehmen ~zu können geglaubt habe, die Fortführung des Handelsgeschäfts mit Zustimmung des Vormunds der Klägerin in deren Hamen anstreben müssen und bei Verweigerung der Zustimmung entweder gegen den damaligen Vormund klagen oder das Amt des.Testamentsvollstrek-kers kündigen kÖnnen„- Aus der P flieh twidrigkeit der Errichtung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ergebe sich auch, daß der Beklagte,ohne die Grund-.sätze ordnungsmäßiger Verwaltung des Nachlasses zu Verletzen,. die Firma n Chemis che Fabrik Hi chard
. ni cb t nah e auf geben dür f en, wenn er dazu an sich „auch ohne Zustimmung der Klägerin ermächtigt gewesen :s.el0 Eä aber die • objektive Pflichtverletzung des Be- ' klagten das Vermögen der Klägerin, möge auch die Höhe des Schadens im einzelnen noch nicht feststehen., so doch, in jedem Falle beträchtlich gemindert habe, und
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das konkrete Schadensereignis3 nämlich dis anfangs 1949 •70rgenommene Errichtung der• GmbH unter Änderung der Birma einen innerlich einheitlichen tatsächlichen Vorgang bilde so könne im &rund"erfahren unerörtert.bleiben, inwieweit gerade auch die Änderung der Eirma zu einem Schaden, der Klägerin geführt, insbesondere sonst nicht entstandene Werbungskosten sowie Einbußen durch ümsatsrüclcgänge zur folge gehabt habe; denn die Klägerin mache weder mehrere Klagegründe noch verschiedenartige Schadensfolgen geltend sondern erhebe mit der Behauptung, die Gründung der GmbH unter Änderung-der-Birma habe sie geschädigt, einen einheitlichen Anspruch auf Ersatz ihres VermögensSchadens, bestehend aus positivem Schaden ('Gründungskosten') und entgangenem Gewinn (ümsatsrückgang)«
2c Eie gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der- E-eubrSion j es-habe, mit der . Gründung...der .GmbHtjias 2iel der Steuerersparnis durchaus erreicht werden können,"' die: Grundsätze über die stetierreGütliche Behandlung des,
1reuhandverhältnisses seien in dem angef0ehteneh,Hrt e il: verletzt und der Zweck der Gründung sei auch dahin ge--, gangen-, das Vermögen der Klägerin dadurch zu sichern,-v daß im Balle wirtschaftlicher Rückschläge im Betriebe nur das Betriebsvermögen ■ in Gefahr .gerate, greifen lie den-falls teilweise durchc ••
Der Testarnentsvollstreeker. verletzt die' genden Verpflichtungen, wenn er bei seinen Verfügungen üb e r den N a eh laß ■ ;o d e r b eim.. Eingehen von Ve rbindii oh-keiten. für -diesen, *ont;er Berücksichtigung des Z.wscks . seiner Vef waltung, der letztwilligen .Aherdnuhgen -des Erblassers und der - Umstände des einzelnen. Balles,, die. Grenzen ordnungsmäßiger Verwaltung übers ehreit et oder . durch Ve rwal tung shandliinge.n oder Unterlassung von solchen den Nachlaß'.schädigt (vgl,' Stalldünger, BGB 10o/llo
^ 14" t
Auflo 1956s §' 2219s, BeaiV 2,v>Sa/:^ 1104)
Hi:
-a) : Es. kann zimächst dem Oberlandesgericht ln seinen Aus-
. fUhrungen zu der Frage nicht gefolgt werden, 00 durch die : Grün dung der Gnb H und eine hi er dure h be dingt e. Zahlung vo n Eörpe rSchaft sät e ue r j ans t e 11 e ^voh-./Bih^oinmehs Steuer,■ für den Beklagten als Testarnentsvollstrecker die MÖglichkeit zur Euzielung we seitliche r: Steuere insparungen bestanden habe« .Eas{gilt insbesonder e • ;:gegenuber der Ansicht ,des Beruf uhgs ge richts ? die Gese3,1s chaft ‘habe das Handelsgeschaft : hur als Treuhänderin für den TestamentsYollstrecker and ■; darai t-..für/" die Klager.ih als:.;Brbin b e tri eben* ...
: 1 übst. "i&esellschäften-mit :
besehrähktet* Haftung-'kiit" dem,Sitz; im,.Inland unbeschränkt korpersphaftssteuerpfli^ der Wahl der Re’chtsf orin
der GmbH ergibt sichtbegelmäßig” ihre körperschaftssteuer-' pfiieht (Bl v^'ich/ICl e insist einbr ihg.g r per s;chäf t s-st euer ge - 1
sets, 5= A.ufl,o.V Anm=l>9,s" 1-0 ^zu ‘§ 'liKStG) ^ :Pur die Präge? ob hier nicht die Gesellschaft 7 ^sondern 4'i^Bekiäjgte. als ■ .Erbin ’als Steuerrechts sub. j-ekt in- Beträcht kömmt ist die .Vorschrift ■: des■ § 2 StAnpG :ton;,Be.deutungo'. lach V v ‘ '
Z i f f e r:: 2 die ser • Be s timmung' ,#e r de#;^ chaf t s gü t er, di e ..
. ■ ■ : su ;treüe.n;.Hän^9h-t^ältlich r. ichj-^uber~
. eignet ^worden sind:dem /^reugebe^ ;Eihsol~
■1, --Aches'.-Trg^ändV^Haithippiieg^
:(T r e ug e be r );. ;; dem.. -an de r e %: () äu s iw i r t -■.;;r . :: sqhaftlichen oder sonstigen:.'^ ,
. häufig sxir -Axisübitng:.. der-:-))Värv^.al’tuhgJjj): hihsichtl ich* eines '•'..
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rang 7 5 t eue ranjp as singe ge s e t s , Heb enges 9 t se §" 11 ::SiAnRGlArimA^4 , 633) n Ein den l:reuhahdY.erhal:bni8 uer
wandt es Yerliältnis liegt: vor! wenn..eine Gesellschaft ■ (Orgap gssellschaft) von den.^eisüngsn einer anderen (der Oberge-s e 11s chaf t);: ■: der art. abh ängig x st p ■d a!3sie. ■.'aids' d e ren 11Q r gah!f angesehen1 wer den muß ,u HaGlx 'der ständigen Hechts pr.echung hes.-.Eeihhsfxnahsh^ (vgl0)KEH J V:ün& lil, Senat* .-Gut-a cht en von 2 6 0, Juli 19 3 21 ■ HKH 3i 5-, -2 9 7-;). 2 99.). s we'l eher’ zu., f ol gen... isi y ' muß ..eine Ge;seils cRaft um als unse 1-qstandige ,;0 r g ähr' Ge s e 1 is shaft/1 e'ih e. &i and e r.e h * uh t e me hm e n s.: ah-e’rk annt-■ ' :. werden -zu können; Inäcjbr .'Art"Reiner... bloßen; Ges chaft sab'tei-.lun gut* xhtuxt i;elly. : wxhisbhaf tiieb^^ in '')
das. >
Hechhüng: und Gefahr.- im] *Inn*e xr$e iFhaifhis, ;mi thih laus ge s chlö s-
:sen * sexn•iv^Es- Tau3:pfür - siey vor / allem-ein persemuiuhes- Enter-• ord^üjigsvc)rhälitni;s ;gegehubsr ;de:h(i)^rges^ pais.."
S&eÄfitialiir also/ recht
Ä::,v; - ^ .>••**• •••eUvye. ?■
■■’yy'f.•'•y', .-•{•V- /J'> j" .h ”j ^ v X 1 J. •• ■ n‘‘¥-" -tUU'' ' G -:e: + • • . f \
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/ Teric-lgt mail diesen Weg, so be steilen erhebliche Beden-
ken gegen die Auffassung des Oberland es ge nichts,, die t on dem Beklagten gegründete GmbH sei ’--nichts anderes als eine i renn an ageselisch af t für den Beklag t en in seiner Eigen-■ schaft als Testamentsvol 131recken und damit auch, Yermoge,:/
. 1 des ohnehin schon zwischen ihm 'and der Erbin kraft Gesetzes . f (|: 2218 B03) bestehenden fr e uh an d v e r h ä 1t ni s s e s ? für die : Erbfh"„ ■ Wenig überzeugend erscheint vor allem der Hinweis .
. t d e 's ■ 0 b e r 1 ande s ge r ich t s, w e nü die He ch t s p ree hang der E iran'z a .ge richte .auf die Wei sung s ge bund enhelt des ..Treuhänders •
.. gegenüber dem Treugeber absteile, so. sei für den yorlie- h //,/ gend en Ball f es t tust e 11 e fl.. i daiB di e Ge sell s chart e r und' die, >. Organe der.GmbH yoh den Weisungen des Beklagtenials .dest: lvestame 111svo 11 streckers hä11er. a/bhän gig seih ■ sollen- und -■■;:daß dieser, weil'er das Stimmrecht im -wesentlichen in der Hand gehabt habe und außerdem Geschaftsführer gewesen /.,-./■ sei.: .auch zur Burohsetzuhg/s^ in der Lage
. gewesen sei Dem ist. mangels, jeglicher tatsächlicher.
.... He s.-t.s t eliungen in . di es er,kBe hiehuiig in dem. ang e f o chtenen • / ifrtei 1entgegenzuh<eh</ edaßtdäh -öjhrEähdeagerichh -hier ,/ zwiseben .der/ reih erbrechtlichen■ Stellung desiBeklagten •• als/lestamentsyoilstre.eker und .der./lediglich nach -Hah-T;. ■ ,
' u delsrecht .zu heurtei-lenden Stellung- des Beklagten alh;j ; ,;ü .. ;.Ges chaftsführer deV GmbH hi cht-hinreichend-:aiht er s cheidet:0'lt'.: .; .. ln. seiner Eigenschaft als / ;f estämentsYO list re eher p.: also :" vhE^e#i^d-;-der. Je s t inminngeh''. de a----Sr hr e chts > .hatte. der/Be-■ //lofegte ;.!g'egenüb'er der GmbH .'äl-ä. Handelsgesellsehäft^ mit
.1® . ':: •;/ eigener;Bechtspersonlichkeit keinerlei Weisungsrecht^ i h:;h -i.vh'/i obwohl ej gerade' hierauf, zur- Begehung, eines Treuhand- ./ 'l ':
zwischen^ ihm- und ...ihr-.wesentlich angekommeh - h .der - rein 'tatsächliche' Umstand, r
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geschäftlichen Angelegenheiten der GmbrI, Dieses beruhte' vielmehr lediglich auf den handelsrechtlichen Torschriften des Gesellschafttsrechts über die Stellung des Geschäfts-
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führers ? hatte also mit der Präge? ob die GmbH rreuhän&e-rin für den 1estamentsvollstrecker und damit für die Erbin selb, nichts zu ttun Entscheidend ist aber der übrigens auch von Oberlandesgericht nicht verkannte Unstand? dail weder in der Satzung der GmbH yon - der Begründung eines ireuhandverhäitnisses- die Hede ist noch- ein schriftlicher oder mündlicher ausdrücklicher freuhandvertrag geschlossen '•'worden ist. ■ 2ur Annahme 'eine s • freuhandverhäitnisses
■zwischen,, der GmbH als- Treuhänderiii,•und öem Testaments.-™ .■.Vollstrecker '.bz'C, der Klägerin aid freug-eber hätte es' labor als Mindestvoraussetzung der Aufnahme einer entsprechenden Batzungsbestimmung (vgl0 RPH? Urteil vom 15..Januar ' 1-942s BStBl 1542, 507?- 509? Kühn aaO §11 StAnpG? Am, 4?
' Sir'Occer dar ■ S-chaffung- einer besonderen freuhanaver^
■ einbärung (• vgl» PnewaldiTij § 11 StAhpG? Annu 3? S. 10.6-5 Kühn aaO' S =. &34j RPH Urteil 4 vom 20, Pebru.ar 1930? BStBl i950; 251 - 252? Ein 352’; RPH Urteil vom 8, Mai 1930.?
BStBl 1.950,■ 516518 Ir» 691) bedurft» Dabei ist übrigens nach der Rechtsprechung des Reichsfinanzhofes (vgl» RPH Urteil vom 26» Oktober 1932? RPH 1932? 145? 150; RPH uftei 1 yora 15«. Januar 1942? BStBl 1942? 507? 509 f)
wegen der leichten Möglichkeit bei den nach außen nicht erkennbaren freuhandverliäitnissen den Tatbestand, zu ■v e r sch l.e i e rn und 'S t eue rü zu y e rkür sen? selbst ei ne. TreiÄän&ve wegen der „jederzeitigen Aufheb-,;
barkeif dieses Vertrages;. oder der ausgesprcchsnen -Selb-st and! gke it. der Zweckbestimmung der als freuiiänderiii .gedachten Gesellschaft gelsg.'entlich/hicht, einmal als . ;
• ohinuei-ehend erachtet worden, 'Mangels einer schriftli-
:.v.p ...;, _ ' v. v c ': -v.. ■ v ■
.T chen- Pe s tlegung e ines. T re uh andv er hält ni s se s zwi s eheii
<:derGesellschaft und. dem Testamentsvollstrecker bzw.
1.956
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und
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lsr:'S]^i2i''Mi?ten bedshf ails. iahd'ere'bfe^ "für' die -<A4r
rahme eines sol-chen • •?erhaithis ses;t'ear^etorbair "saim- Aber : auch hieran' fehlt es.. Senn weder ist das der GmbH zu ' rechtlichem Bxgsn^miüoertf a&ehamlaute Tctem Jfaehlaß sdämmende 'Vermögen. e-twa..-in-.iihä*eajV Händ?'•.■fremdes- He-rmögen gewesen .riö,ch' mirde. die = -SmbH bei : der '?ebwaltuiig rtnd.rutzung dieses 7 e mog e ns ■. w öl 1 ig ■ auß e rh a Ib c i hf eredge nt lie ben s. e '1 b -• -s>t änd-iger-:-2wecfcbestiiomüjigbtHiewald aaO-S „■ 106; F;?H ürteli ■ wem 15*.; Januar 194.2 •aaG. S■ 509 -f? Hin TJrteil ■.. yam 2 6 □ Oktobe r.. 19 32: iHÄ.-193 2V 4I.45 ?. 150) .. 8 eh 1 i e Bl ich ist en Treuhend-kerlialtnis'■ derwon dein Oberlande s ge ri eh t 1 angenommenen Art •; euiciiin :■ .keiner ;Weisä auße r 1 i ch' in Sr-scheinung- ;getreten ■■ und - in "diei-iWirbiicnkei.t .■ überführt\ ■ ,,3torden .('iglnpÄncaaO Sn 35l-:b?1H;6voiii;:6 c April 19334:■ ■
Harrei .;:StÄ'pG-; ;:§ - 11\• Zitfr:!-r- -HÄ : worn 15h ■ Januar ■■ 19:42 • aaO .
■ bl -"' 1 b arna ch;; -is ti -dawon\Ä:sbü£^ euer s ehuldne rin
■für die;ge;s eftafibiic&nv Jäl;lev^gimn^ ■= 'der GmbH-
iii cht.: s 5. SrbrrV: eile chaf t
isei:b5;t£^0j^
eb : die;;GmbH als solche: ;auÄ vs^
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freilich-nicht • abschließ':ehd::''be'aniWof t et werden* Zu priifeh wäre' in dieser EihsicBt'" bvdidicKsrt, ob sich'etwa mit der GmbH ik-Palle der Ansschüti:img^ ihres gesamten. inn die ..Körper-sehäftssteuer' verminderten Gewinnsein" Steuervorteil aller-;• dings nicht -erzielen' ließ. : weil ■ di a ,* Summe der . K örp e-rs ehaf t s • ateher rich, der EinkommensSteuer ' aus der Gewinnensschü11ung.•
' auf ^nliivG es chart s'ante il.,ds rhlägeriii in diesem ..lalle, immer = höhdr:iwar? eis; 'die,-auaadeW-ö^ /Binzeiiahdeiäimter--
.nekmens allein sr.;entÄclieiide iinkotimensSteuerx. Zu prüfen . wäre'; jedoch..weiter^iöblsich.;eine Steuerersparnis mit Hilfe .: der GmbH-Gründnng. nicirt; .vi-eliei-öht- --dann ergeben konnte.
wenn., didlkörberschaitsstenei'gesamten f ^größtenteils . ■-aber ihiekt, ausgasehü^ -zusüglich der
link emme hast euer /de r Klage rinl'aus .'hem”; anf\ihr en Geschäfts-• anteil ■ täksäcitliqdi; •aÜsgeshfeü$teufen- -Gewinn;’V. niedriger war . als die aus Ilern "i'-ehthoimi im: Betrieb verbliebenen -
Gewinn .des BinzdlhandeiäüäterneJü^ . zU. entrichtende Einkommens s.ceueru .Ziffernmäßig gesprochen, war möglicherweise .'bei :■ jährlichen. 3strieis^winnenlvon einer ..bestimmten Min- '
lauf ':dem '¥ege. ü&e.r die;:.GiribE-Griindüh init Steuervorteilen -zu; .iecjigen ,in:'der’;§echf.sf efm der GmbH viel-
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■ kÄp^i^sikstanz bin-: .-t'
U'sÄömafe^isteil^^^ die Grün-
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dung der GmbH durch den Beklagten mit erhebliehen- Vermögen smerl us ten für die Klägerin zunächst insofern verbunden? als die Entnahme der G-rü-ndungskosten? insbesondere der Notariats- und Gerichtskosten, und der Kanitalverkehrs-- -v' Steuer? weiche auch nach dem, eigenen Vorträge des Beklag- 111:
ten keineswegs vollständig, als Betriebsausgaben abgeschrieben werden konnten? eine■fühlbare Vermögens ein-■'büße für die Klagerin - darstellte? ohue daß für dieses Opfer aus der Erbschaftsmasse eine gleichwertige Gegenleistung in den Nachlaß geflossen wäre5 eine solche bil-
d e t e- ans b es ond e re ni cht der Ge schüft s suit e i X an der GmbH ?!
■ 1: __ : . f, _
• da dieser, wenn auch im mnenver hältnis .(vgl , •.§ 2218 bGB j
Vcr'btthänder'iseh für die. Klägerin-erworben?' so doch, nach .. aiißen; völlig! uneingeschränkt dem Beklagten und gerade nieh t d er Kl äge rin züs tand * Hin zukommt.? 'was übr i g en s weder von dem Berufungsrienter noch von der Kevision verkannt wird? daß. die' Klage rin,! durch die Einbringung des gesamten Handelsgeschäfts als: Stammeinlage in die GmbH seitens des Beklagten ihre' Stellung als rechtliche Eigentümerin der eingebracht en Vermögensgegenstande c :gähz lieh ver 10 r 0 S e 1b s t we nn di e GmbH das Hand e i s ge ^ schält lediglich als Treuhänderin für den Testaments-Vollstrecker und damit für,.die Klägerin als Erbin betrieben hätte? so würde auch dieser Umstand nichts dar-. .; an ändern, daß jedenfalls dah rechtliche Eigentum an den stuf die Stammeinlage' eingebra.ch^en Werten' in,.das Eigentum;^der als jurisfische ..peBson :.völlig selbstan-'■ di gen 1 GmbH, üb er ge gähgeh wäre<, -EinGegenwert -flöß .-auch;' hierfür ni.cht. indie, V atif diese Weise im ; .Hinblick ' auf;::;!! Bias rechtliche .Eigentum de3 .wesent 1 ichs;peh,
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' u!'l;obii ®1
Seidstanzfberaubte - BilDäciiafdäh' pä Gegenteil stellt auch das; Befufungsgerici^:? '-welches ein Treühandverhäitnis z.wis chen - -dese -GriabH • und. - über den Testamentsvollstrecker - der Klägerin-atmimmt?. aus- .; '. .ol;! ....
- ' 21 ■
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düreklich und. für die Revision sin st an 2 'bindend fest, ein . Gegenwert sei auch durch Steuerersparnisse tatsächlich nicht für die .GmbH; geschweige denn für die Klägerin,, 'erhielt worden; denn in dem einheitlichen .Ver anlagungs-;; Zeitraum vom 21, <juni 1943 bis zu dem 31 * Dezember ±94-9';?
■ also- im wesentlichen bis sur Ye.räußerung der GmbH^Anteii? an einen anderer? habe es an steuerbaren. Einkünfcen in .
' detriebe überhaupt gef ehltb hie Ausführungen des .'.. Oberlandesgerichts sind insofern frei von Rechts irr tliin7 als es, davoh ausgeht ? im. Gründv erfahren.bedürf e es Keiner Erörterung5 inwieweit gerade auch die Änderung : der ' -r:Rirma,.,!:durch ^susätsliGhe o erbuhgskos ten und Einbußen in“.;". - folge rückläufiger dmsatse:hu'einem'Schaden der Klägerin . geführt, ha benidehh es ist zut reff end , daß die Klägerin mif ■ ihrer Behauptungdie .Gründung derr GmbH unter Ande-rang der ;-FIrma .habe siegesehädigt ? ein innerlich ein- . , heitliches'' konkretes Schadens e re ignis ans- Aus gangs bank t ' ■
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■i hr e s .gl eich ermäße n auf p 0 sitiven S c had en (Grü ;> kosrenT und ..auf. ent gangen en .Ge Vinn (Urns at zrückgang) ■ ge- . gründe t on • S chadensersatsansPrunhs macht0 Ein e besonders ^-weitgahilide Überschreitung der.'Grenzen .einer ordnungs-mäßigen- ö/erwal tung ■ s i eht, de r S enätincLe ssen dar in, daß der .Beklagte die Gesellschafti vgeghündet und die.'Firma
geändert .hat^otaä sich mitdem.-Gegen>ormu4d. ühdtdem74rBit^&s-eH^^ ins .Benehmen zu. setzsh? ob- .
,...\vöKl-je roi-anf seine ,Anme 1 düng "der^Gesellschaft unter, der
J. J;hi::’’hat±f. äie • 4er..Gesell.3cäaf
geäadejr',fcen firaia. .unter SÄärgetorag äSa Widersp'ruö|ig*‘
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diese 13 in-
des vornmndes. betriebt - Den Hinweis der Revision? tragung habe auch dem Zwecke gedienr? das Vermögen der Klägerin qa durch, zu sichern- daß' im Balle wir-t s chaf b Xi eher Rückschläge im Betrieb nur das Betriebsvermögen in Gefahr
ranj ..
ionsirstanz- nicht -'zu' berückstc^
gsra-lSj ;isx .eine^tatsächliche,:Behäüptimgj■■■diein der Herr-
'/'■TT
Sur. Frage 'de\s -Verschulqehsif. Oberlandesgerieht folgendes- au.su . ■■■ ,-...- ■ /;.- i. .. ..
Sorgf alt- 'erkennen mu s sen y dü'-f .ch die Errichtung ; der :
GmbH' -di©' 'erstrebten* steuerlichen'-.Yorteile aus H'echtsgr.ün-den 'nicht'..werde -'erreichenkönnehr Als Biplomkaüfmamh sowie beratender'- Yölksvrirt .und Beyisenkerater habe er be-
s on der s d de . s teuer lieh e~ -Seite wir t s c-h at 11 1 ----
aufzuklären und alb- Helf .er ;''ih" .St euer Sachen die steuerlichen. Folgen,/$irbschaf-liehen. Handelns in .besonderem Ifaße su berücksichtigen gehabte Er. habe5'■-.seine steuerliche Beruf seriahrungdie; unabhängig von seinen persönlichen Kenntnissen '‘und.s3Sr^^rtuag‘eh? bei 4hm- habe- vorausgesetzt rerden,müssen7. auxbubei: der lebtaiiient.svp-11 streckuiigv ein- .; suset-zenvgehabtgund/,-sicH öbrasdf>, ein';d?e^tämentsvöl 1str ek-ker-babe häufig keine-3teu.ebre;chtb4’chdS:/K.enntnisse und
. <C;rr <.v?V 4?. ; 4 - u; ■ , T ■ < -1 1&
i--y* ,t • - < - '■'-•/}.. :. (i- .
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Geraten kohneh'-ränd• .iiiü-ssen9 nun aber für deren etwa ungenügende oder n^r'i chfi steue~^ecbiJ ichs 39ra/cun£n ohne
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die; Mog.liciike i tJ einer Srilastung «■ e Inzus tehen; denn cli e . Zuziehung -dieser Sa oil y:e r s t. and i gen sei eiin Ausfluß des ... zvviseilen ihm. cker und der Klägerin
■ als ...Erbin- bestehenden gesetzlichen - Schüldverhälsnisses ■■•.gewesen;..: in ....de ssen Rahmens^er.,,• zur :sorgf alngen ä owagung non • verwaltungsm^^ n'äbhn ihrer• rechtlichen Zuiassig-
icei'ü. -und" Wirtschai tiichenARrfoibbäus sicht f hier also ' -bur• • -g-ründlicheh^'^drchd'enituhgY'"der'-''Brrichtung der ArmöH nach der.,, recht liehe n^Mogiichke it 's r/on ihm. e rs tree ten • »st euer—
.. iicnen -Rriolges iirerrili chtet -geweseh Jsei> ■■■ Bei, einer- der—
,, art i ge n . rfltchtgi gung nah eher- zu. demiErgebA...
A"hdsTkoiiiraen.-nüsbenh>dietBirichtüng:. der .GüihE miter-’-3eiastu ;: ■ d es-A- ä c hla s se s . uni ie rheb 1 i eher. ;.:G-rühdung s k p s t en i e di gl i ct ,■■ um . seines,p.er söhiieben ■ Torteiis .hüllen Ainämlich .■ zwe clcs Aus Schaltung.: seiner’, pe'rs ohl iphenb Haltung ? s ei \ni ebb-rver-- -1retbar-und--werfe -üis^AiPragehauf n Qh^-hsiage^enilher..äußere:''
•s t erifalls nichtgdieKündigung ly qriuzieb ?A~, ;,
ung •h :
worden
.:.:..;AittA-.. . .biid^'gi?htiALSBichuRcde-r^d°-a^---
müssen?
“ 24 -
I' in ans ämt e r n seine s t eue r re cht li ehe Auffassung bestätigt gefunden, greift nicht durch, wenn freilich auch der Senat dem Ergebnis des angefochtenen Urteils aus anderen Gründen nlehr beisuireten. vermag*
, Uäre mit dem Berufungsgericht davon auszugehen* dis GmbH habe das Handelsgeschäft nur als frsuhänderin für den lestamentsuGllstrecher und damit für.die Erbin betrieben und aus diesem . Grunde steuerliche Vorteile nicht erzielen können* so ließe die Bejahung des Verschuldens des Beklagten.in dem angefochtenen Urteil mit der Begründung, er sei kraft ■ seines. Berufes gehalten gewesen* das steuerliche Ergebnis der.' von ihm '.getroffenen Maßnahmen in eigener Verantwortung tu erkennen, und habe keine Möglichkeit* sich .durch den'Hinweis auf die ihm von anderer Seite erteilten ■..Auskünfte zu entlasten* einen BechtsIrrtum allerdings : ;t:nicht erkennen. Aber auch* wem der Beklagte in der Tat Unter gewissen Voraussetzungen mit der Gründung der GmbH ;c zur Erzielung von steuerlichen Einsparungen in der Lage : war *' sö. 'hätte er-mit diesem Schritt möglicherweise noch
/Adätfner schuldhaft. gehandelt*' weil er praktisch mit dieser bloßen Möglichkeit keinen* greifbaren,•die Yermögensver-. lus'te-•• der • Klägerin voll ausgleichenden Gegenwert in der ■
.. ' .Brbschäft'smässe ' gehabt'.und den Umstand unberücksichtigt .gelassen hätte * daß Konjunkturschwankungen. öder sonstige. ' ..wirtschaftlich einschneidende Ereignisse; zuiii Eintritt • glschöftlicher .Verluste und zuii. ^Entfallen 1 beglich er ?er~^ '../...pflichtüng ■ zur 'SteuerZahlung’'üM;/damit':auGhc'^egilhiter: .if 4;; Möglichkeit .zur "Steueröinspäi^gj_:f^fen;-;.'-könntentern '• h Kl siko.j,. welones der Beklagte, ' insbesondere kurz- nach , der,,..;
. .Aufnahme, eines erheblichen Betrlebsmittelkredits; mbg- '
'■ Ali cher-weise nicht laufen durfte: in dieser Hinsicht he-, 'darf der Sachverhalt indessen weiterer Aufklärung inl . tatsächlicher .-Beziehung durch das /öberianhesgericht, V
~ 25 -
äss
Das Verschulden des Beklagten, und zwar mindestens im Sinne von Fahrlässigkeit; ist möglicherweise weiterhin auch deswegen su bejahen, weil er auf die Anfrage vom 26* Oktober Ä.94S seitens des Vcrmundschaft s - und .Uachlaßrichters, ob
er die Fabrik an den 'Vormund herausgeben oder das Unternehmen im .eigenen Hamen weit erführen wollet am 15* Ho v ember 1948'antwortete,'er habe sich zu letzterem entschlossen; und sich'dann aber umgekehrt verhielt« Er deckte 'vielmehr ..ohne: Einverständnis des. Vormunds, des legenvormunde und des Vormundschaftsgerichtss nach seiner'eigenen.Dar-st ellung sogar. gegen deh ausdrücklieben-, Widerspruch des ; Vormunds; im Interesse seiner eigenen Haituigsbeschrän- .;,:
. kung;-'■und" suin-'Schadeh der. Klägerin. Unkosten der. verschle--..,. densteh Art aus der Erbschaftsmasse und entzog ihr durch .Einbringung der wesentlichsten feile ihres- Bestandes auf einen ihm .zustehendenG-eschaft.santeil .indie. GmbH unter ■Aufgabe der alt eihge führ ten '.Firma das rechtliche Eigen- T>;'i tum/an diesen Vermögenswerten ohne Ausgleich* ..Bas ,Beru-
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... .•. .■ .
fungsgerieht wird in dieser Beziehung inshesond.ere tat-,. >•
• .■ iw • • v • ■--r •••■■■u-"'u- --4--i" • -V" ' •„, t - ? "•
sacnlrcn auf zuklären habenwie sich : die.s: einzuscha.imen-'. *.
d en amtl i chen St.e 11 en verhalt eh ,' :ob- .si e e twa die Siellxmg . u
der Erbin gestärkt-, die &ffihH-Grundtchg;- irerhinderf?. den- _
r ■> t ,. i - , . ^ a ' . ^ ,l .'. U ^ ^ , ^ ■- -1 ■ •• ■ U."t-I-- -■ -1-41 / t-v- -
0eschaf tsverkäuf . veranlagt 1 p' seiner/• Stellung, als ' TestamenisA!
; teil
/den §4 im..s:ihz e inen -Vankomifib1/ .Klaäf ;1/2d:/J|
.ge denfauls im #e seht 1 i chen v.ö raus s ehen. mü ss'eh 0. '' :
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/. ;^ie AuffasSung des 3srü^T^gsgerichts,vde'r.: Klägerin .sei die Ue 11endmachung ihres Anspruchs auch .letzt noch
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26
ri irrcnt 0 71-
Tiicht verwehrt., läßt einen Rechisirrtum iiisew kennen 'und wird .auch von der Revision insoweit nicht an-gegriffen, als es • sicli m die Reststellung hand e 1 ii der Anspruch. sei weder verjährt noch verwirkt. Weil, der Beklagte angesichts : der SehNyi.eyigksittW^'- Läng-wierigkei-t der Klagevorhereituhgehj trotz des Ablaüres' geTanimer Zeit, mit,der ■ Geltennniachüng/ eines Ans'p.r'achs seitens der ■Klägerin noch immie.r habe' rechne.m. milss.ern •• ^ ' ' 1
4"j
_ ■Ragegeh bedarf "-'.es'noch' weiterer tat sächl i cheir &ü£-klärLüigeni'seitenf<ies;: Oberluhes geriet der Ri;chtnhg.5
ob' der'-naeiörief:;:BntlässnhgWde:s'' B^lag"ten''.'zu dem" Testaments-‘ vollsfre;eker■ besteilte;f Rechtsänwaltjei Ih7/7 schlußvdes7we i;g>'eiahet:ini ok:de#;^Siagtehi e' däitniigen Klage r '.'vor'deiat 4rb,e 1 t.s ge ri eh t' 5'v ■ Be briiar 19 50-
nicht n“
RM
mir' als ■ iesohaitsiührefv de%;-::-;dafials beklagten - ' mbllj.; 'sondern; auch ' in. siti^^^igihschaf t als des ta-
rne nt s wo 11 s tree kef ■* auf ge trat e*4iss'i7^ sbhe idimg
darübef . 'hu. ermp'gii'che47': ote^c^ ;;.K;iagerih,
■ ■'■■ y= ; V 1 V: ■' ...VA; 7 ’ Ü>, -Ri ^ ? I' ■ '~’v' ' tv :b ■■
ge gen den;/®tklß'^te&s1erhpb^ ■■ 7
.etwa dur ch 7
erloschen., sei
iKer^eis.'ena-Rsu
ern dem*RrbeE-rn vex.°*auar smvüernsnuer&a.-xzan--
' ' ~ ' ' "'..^ "
: i- jf
•erw;t;rs ax zan-n
... ^^-y-
Zage hi;eht: .per h^i^X?nehr .$e'f
;/ ••'t'R' t Ü •i I "Ü' R7 —
W r ■■: -Ö" .. ■ - ■
Auffassung des Reichsgerichts RG-Z i'38-f 15?, 13 Aj ,
welches die. Brags» cb der..dem Erben nach § 2219 BGB zn~
^swehende';Ersatzanspruch-£inn-:HaGhlai3 gehöre, auf Grund der Y.öf schrift des' § 20.41 ■■ BGB .mit-- Recht bejaht und dar-aufhirr;aii3gesproshen:-he/G ■ sei-auch ■nur der l’e s tarne nt s-■; ■ r ollstr ecicer; bhiiigt, £ den - :den: Erbeh äus’' der p ill chtvar-letsungbcihes Af rüherehX^ eher s erwachse-
■ nen Ersatzanspruch'-geltend.i.;zu machen«. Zwar könnte' er7C-gen, v-/e r de n -' ob "die ' g e gehüb er . d em g e g e hwärt i geh .‘Beklag-' r .-ten im Vergleich ■ bebruar -1950 .seitens'der — wenn
:: ' ahc h ■. dur o h■ ihr eh||G e fb hart s f üi^er. Br* X e f frei eben - '' unit,:;'
.r iS hhkü'k.lh'hv!:’^-kiff ü h!Ö::kc^;:'"^:-r;! ih - if-:.'!::, i’b’..’.’ ;: ■ h.-. ■■ jhid .'■'■■h h I ./'. ;i
.■ .V sineu. Hi'blitbere^chtigd;en,jn£ciiiSM £ksam'. sse‘i;,.'indessen ■'wäre ,v 'ft :; w
f al Is'.si eh- jh e rahnst e ll'tt-f d ail- cDri pi de h AV er gl e i eil "■ : v ■' ’. \
■ auch in seuher, Eigenschaf tral^^ he'stamentsvo 11 s'trecker- ■ h-’X.
. ■ ab ge s chic s,seu hateaizüiieiimen ? -daß' • die •. Ve'rfügiMg-, ’ wenn \ ’7'
nicht überhaupt, val st mit .Einwilligung des Berechtigten ■ ■ •
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