- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Streithelfer: - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert am 2 6. Die Revisionen des Klägers und seines Streithelfers gegen das Urteil des 22.
BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 128/95 BESCHLUSS vom 26. Juni 1996 in dem Rechtsstreit des Herrn Klaus Nl Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Streithelfer: Rechtsanwalt Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Frau Heidi' Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert am 2 6. Juni 1996 beschlossen: Die Revisionen des Klägers und seines Streithelfers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. März 1995 werden nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO); der Streithelfer trägt die Kosten seiner Nebenintervention im Revisionsverfahren (§ 101 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 141.903,- DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen haben im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO), Terno Seiffert Dr. Schmitz Römer Dr. Schlichting