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BGH · IV ZR 128/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 128/95

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Streithelfer: - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert am 2 6. Die Revisionen des Klägers und seines Streithelfers gegen das Urteil des 22.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsanwaltKostenProzeßbevollmächtigterZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IV ZR 128/95	BESCHLUSS
vom 26. Juni 1996
in dem Rechtsstreit
 des Herrn Klaus Nl
 Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Streithelfer:
Rechtsanwalt
 Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen

Frau Heidi'
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz und die Richter Römer, Dr. Schlichting, Terno und Seiffert
 am 2 6. Juni 1996
beschlossen:
Die Revisionen des Klägers und seines Streithelfers gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. März 1995 werden nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO); der Streithelfer trägt die Kosten seiner Nebenintervention im Revisionsverfahren (§ 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 141.903,- DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen haben im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 554b ZPO),
Terno
 Seiffert
Dr. Schmitz
 Römer
Dr. Schlichting