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BGH · IV ZR 128/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 128/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 15. Nachdem seine Klage vom Landgericht in vollem Umfang abgewiesen worden ist und ihm vom Berufungsgericht lediglich 1.720 DM zuerkannt worden sind, verfolgt der Kläger mit der Revision sein Zahlungsbegehren noch in Höhe von 70.160 DM nebst Zinsen weiter. Dagegen hat seine weitere Feststellung keinen Bestand, nach dem maßgebenden Tarif habe der Kläger erst seit dem achten Tag nach Behandlungsbeginn Anspruch auf das Unfalltagegeld. Die Beklagte leitet dies aus einer von ihr vorgelegten Tariffassung her, die den Vermerk trägt: "Gültig für Versicherungen mit Beginn vom 1. Unter diesen Umständen ist bislang nicht nachvollziehbar, weshalb die von der Beklagten vorgelegten, ausdrücklich für Versicherungen mit Beginn vom 1. Februar 1987 beim Boxtraining sein rechtes Schultergelenk unfreiwillig ausgerenkt und damit einen Unfall erlitten hat, noch nichts darüber besagt, ob er auch Dauerfolgen aus dem Unfall davongetragen hat, nämlich unfallbedingt teilinvalide geworden ist. Der im gerichtlichen Auftrag tätig gewordene Sachverständige hat ausgeführt, daß der rechte Oberarmkopf des Klägers eine alte Impressionsfraktur aufweise, daß der Kläger sich schon früher das rechte Schultergelenk ausgerenkt habe und daß seine Schilderung des Ereignisses vom 26. b) Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Landgericht entscheidungserhebliche Beweisantritte des Klägers als verspätet zurückgewiesen und das Berufungsgericht dies bestätigt hat. April 1989 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger unter Beweisantritt und mit der Begründung, erst aus dem Gutachten habe er ersehen, daß dies eine Rolle spiele, neu vorgetragen, er sei bei dem Boxunfall Mai 1989 hat der Kläger einen Zeugen für die Richtigkeit seines neuen Vorbringens gestellt. Das Landgericht hat sein Urteil ohne weitere Beweisaufnahme erlassen und darin ausgeführt, das Vorbringen des Klägers zu einem Sturz auf den rechten Arm sei "nicht geeignet, die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen" . Es dränge sich die Vermutung auf, er behaupte den Sturz nunmehr, weil der Sachverständige ausgeführt habe, ein Fehlschlag allein könne nicht zu einer traumatischen Schädigung geführt haben, während sie bei einem Sturz möglicherweise nicht auszuschließen sei. c) Dieses Vorbringen mit Beweisantritt - das das Landgericht trotz seiner einleitenden Behauptung, es sei nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen in Frage zu stellen, zutreffend als entscheidungserheblich angesehen hat - durfte das Berufungsgericht nicht für ausgeschlossen ansehen, § 528 Abs.3 ZPO; seine Zurückweisung war nicht berechtigt . Da der Kläger nicht erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht neu vorgetragen hatte, sondern schon Wochen vorher, kam eine Zurückweisung nach § 296 Abs. 2 mit § 282 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Gleiches gilt aber auch, wenn die Zurückweisung, was das Landgericht nicht klargestellt hat, auf § 296 Abs. 2 mit § 282 Abs. 2 ZPO gestützt sein sollte, da dem Kläger kein Verstoß gegen seine Prozeßförderungspflicht anzulasten ist. Dezember 1981 - IVa ZR 282/80 - NJW 1982, 1533 - hat der Senat klargestellt, daß ein Verstoß gegen § 282 Abs. 2 ZPO, der eine Zurückweisung des Vorbringens rechtfertigt, nur in Betracht kommt, wenn Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorherige Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor der mündlichen Verhandlung nicht so zeitig in einem Schriftsatz mitgeteilt worden sind, daß der Gegner die erforderlichen Erkundigungen noch einholen konnte. Daß hier ausreichend Zeit für die Beklagte verblieb, zeigt sich schon daran, daß ihr Schriftsatz, in dem sie das neue Vorbringen des Klägers bestritt, einen Monat vor dem anberaumten Verhandlungstermin einging.

Zitierte Normen: § 296 ZPO
BerufungsgerichtVorbringenAUBLandgerichtZPOKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 128/90
URTEIL
Verkündet am:
15. Mai 1991 Keller,
 JustizSekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Betonbauers Volker P
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof.
Dr.
und
 gegen
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Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh und die Richter Rottmüller, Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter und Römer auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1991
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Celle vom 28. März 1990 aufgehoben, soweit darin zu dem Nachteil des Klägers erkannt und über die Kosten entschieden worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien streiten noch darüber, ob dem Kläger, der sich am 26. Februar 1987 beim Boxtraining das rechte Schultergelenk ausgerenkt hat und sich deswegen für 92 Tage in ärztliche Behandlung begeben mußte, auch für die ersten acht Behandlungstage ein Unfalltagegeld von jeweils 20 DM pro Tag und außerdem eine Entschädigung wegen unfallbedingter Invalidität in Höhe von 70.000 DM zustehen. Für 86 Behandlungstage hat ihm das Berufungsgericht bereits ein Tagegeld von insgesamt 1.720 DM zuerkannt.
WIV
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Der Kläger unterhält bei der Beklagten seit 1. Oktober 1983 eine Unfalltagegeldversicherung (20 DM täglich) und ab
1.	Dezember 1984 eine Unfallversicherung mit einer vereinbarten Versicherungssumme von 200.000 DM im Falle 100%iger Invalidität. Den Verträgen liegen die Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB) mit Zusatzbedingungen zugrunde.
Nachdem seine Klage vom Landgericht in vollem Umfang abgewiesen worden ist und ihm vom Berufungsgericht lediglich 1.720 DM zuerkannt worden sind, verfolgt der Kläger mit der Revision sein Zahlungsbegehren noch in Höhe von 70.160 DM nebst Zinsen weiter.
Entscheidunqsqründe r
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Berufungsurteils im Umfang seiner Anfechtung und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Restliches Unfalltagegeld
 Da sich der Kläger am 26. Februar 1987 beim Boxentraining unstreitig das rechte Schultergelenk ausgerenkt hat, hat er einen Unfall im Sinne des § 2 Nr. 2a AUB durch Kraftanstrengung erlitten. Demgemäß schuldet die Beklagte ihm für die Dauer der ärztlichen Behandlung das vereinbarte Unfalltagegeld, § 8 III Nr. 1 AUB. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte nicht den ihr obliegenden Beweis geführt hat, bei den Unfallfolgen, die zu behandeln waren, hätten auch bereits vorhandene Schädigungen
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in einem 25% übersteigenden Anteil mitgewirkt, § 10 Nr. 1 AUB. Dagegen hat seine weitere Feststellung keinen Bestand, nach dem maßgebenden Tarif habe der Kläger erst seit dem achten Tag nach Behandlungsbeginn Anspruch auf das Unfalltagegeld. Die Beklagte leitet dies aus einer von ihr vorgelegten Tariffassung her, die den Vermerk trägt: "Gültig für Versicherungen mit Beginn vom 1. Januar 1984". Die selbständige Tagegeldversicherung des Klägers ist jedoch mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 abgeschlossen worden. Unter diesen Umständen ist bislang nicht nachvollziehbar, weshalb die von der Beklagten vorgelegten, ausdrücklich für Versicherungen mit Beginn vom 1. Januar 1984 vorgesehenen Tarife für die Tagegeldversicherung des Klägers maßgeblich sein sollen.
2.	Invaliditätsentschädigung
a)	Das Berufungsgericht hat erkannt, daß die Tatsache, daß der Kläger am 26. Februar 1987 beim Boxtraining sein rechtes Schultergelenk unfreiwillig ausgerenkt und damit einen Unfall erlitten hat, noch nichts darüber besagt, ob er auch Dauerfolgen aus dem Unfall davongetragen hat, nämlich unfallbedingt teilinvalide geworden ist. Dies zu beweisen, ist Sache des Klägers.
Seine Begutachtung hat ergeben, daß er an einer rezidivierenden Schultergelenksluxation leidet, die nach ärztlichem Urteil stets traumatisch bedingt ist. Der Kläger hat aber bislang nicht bewiesen, daß er am 26. Februar 1987 ein Trauma erlitten hat, das die jedenfalls nunmehr bestehende rezidivierende Luxation - eine Dauerschädigung - ausgelöst hat.
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Der im gerichtlichen Auftrag tätig gewordene Sachverständige hat ausgeführt, daß der rechte Oberarmkopf des Klägers eine alte Impressionsfraktur aufweise, daß der Kläger sich schon früher das rechte Schultergelenk ausgerenkt habe und daß seine Schilderung des Ereignisses vom 26. Februar 1987 die erneute Ausrenkung des rechten Schultergelenks nicht erklären könne, wenn es voll intakt gewesen wäre.
Daß das Berufungsgericht bei diesem Beweisergebnis eine unfallbedingte Invalidität nicht festzustellen vermochte, ist rechtsfehlerfrei. Solange eine Ursächlichkeit des Boxunfalles für die rezidivierende Schultergelenksluxation des Klägers nicht feststellbar ist, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte gemäß § 10 AUB beweisen kann, daß es auch unfallfremde Ursachen für die Luxation gibt.
b)	Mit Erfolg wendet sich die Revision aber dagegen, daß das Landgericht entscheidungserhebliche Beweisantritte des Klägers als verspätet zurückgewiesen und das Berufungsgericht dies bestätigt hat.
Das Landgericht hat das medizinische Gutachten im schriftlichen Vorverfahren eingeholt und es nach Eingang am
3.	April 1989 mit Terminsbestimmung auf den 24. Mai 1989 - ohne Fristsetzung für Stellungnahmen zu dem Gutachten - den Prozeßbevollmächtigten der Parteien zustellen lassen.
In einem am 14. April 1989 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger unter Beweisantritt und mit der Begründung, erst aus dem Gutachten habe er ersehen, daß dies eine Rolle spiele, neu vorgetragen, er sei bei dem Boxunfall
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nicht nur ausgerutscht, sondern ins Torkeln geraten und schließlich auf seinen rechten Arm gestürzt. Die Beklagte hat dieses neue Vorbringen in einem am 24. April 1989 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz bestritten. Im Verhandlungstermin vom 24. Mai 1989 hat der Kläger einen Zeugen für die Richtigkeit seines neuen Vorbringens gestellt. Das Landgericht hat sein Urteil ohne weitere Beweisaufnahme erlassen und darin ausgeführt, das Vorbringen des Klägers zu einem Sturz auf den rechten Arm sei "nicht geeignet, die vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen in Frage zu stellen" . Der Kläger habe nicht plausibel erklären können, weshalb er den Sturz nicht schon der Beklagten in seiner Unfallanzeige oder zu demindest dem Sachverständigen bei dessen Befragung angegeben habe. Es dränge sich die Vermutung auf, er behaupte den Sturz nunmehr, weil der Sachverständige ausgeführt habe, ein Fehlschlag allein könne nicht zu einer traumatischen Schädigung geführt haben, während sie bei einem Sturz möglicherweise nicht auszuschließen sei. Im übrigen sei die Behauptung verspätet. Ihr nachzugehen, würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, die Verspätung beruhe auch auf grober Nachlässigkeit, §§ 296 Abs. 2, 282 ZPO.
c)	Dieses Vorbringen mit Beweisantritt - das das Landgericht trotz seiner einleitenden Behauptung, es sei nicht geeignet, die Feststellungen des Sachverständigen in Frage zu stellen, zutreffend als entscheidungserheblich angesehen hat - durfte das Berufungsgericht nicht für ausgeschlossen ansehen, § 528 Abs. 3 ZPO; seine Zurückweisung war nicht berechtigt .
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Da der Kläger nicht erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht neu vorgetragen hatte, sondern schon Wochen vorher, kam eine Zurückweisung nach § 296 Abs. 2 mit § 282 Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Gleiches gilt aber auch, wenn die Zurückweisung, was das Landgericht nicht klargestellt hat, auf § 296 Abs. 2 mit § 282 Abs. 2 ZPO gestützt sein sollte, da dem Kläger kein Verstoß gegen seine Prozeßförderungspflicht anzulasten ist.
Bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 1981 - IVa ZR 282/80 - NJW 1982, 1533 - hat der Senat klargestellt, daß ein Verstoß gegen § 282 Abs. 2 ZPO, der eine Zurückweisung des Vorbringens rechtfertigt, nur in Betracht kommt, wenn Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorherige Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, vor der mündlichen Verhandlung nicht so zeitig in einem Schriftsatz mitgeteilt worden sind, daß der Gegner die erforderlichen Erkundigungen noch einholen konnte.
Daß hier ausreichend Zeit für die Beklagte verblieb, zeigt sich schon daran, daß ihr Schriftsatz, in dem sie das neue Vorbringen des Klägers bestritt, einen Monat vor dem anberaumten Verhandlungstermin einging. Es ist nicht ersichtlich, womit der Kläger unter diesen Umständen gegen seine Prozeßförderungspflicht verstoßen haben sollte, denn eine Frist zu Äußerungen hatte das Landgericht ihm gerade nicht gesetzt, obwohl dies das geeignete Mittel ist, den Fortgang eines Prozesses zu fördern. § 282 ZPO begründet eine Prozeßförderungspflicht der Parteien allein zu dem Zweck, daß dem jeweiligen Gegner die Abgabe seiner Stellungnahmen zu Vorbringen der Gegenseite rechtzeitig ermöglicht wird (vgl. Leipold in Stein-Jonas, ZPO 20. Aufl. § 282
Rdn. 27; Zöller, ZPO 16- Auf]. § 282 Rdn. 4 und Senatsurteil vom 28. September 1988 - TVa ZR 88/87 - NJW 1989, 716 unter II 3 b).
Die Zurückweisung des klägeriscben Vorbringens hat demnach keinen Bestand. Die Sache muß, ohne daß es auf die weiteren Revisionsrügen noch ankäme, zur Fortsetzung der Beweisaufnahme an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden .
Dr. Ritter
 Römer
Bundschuh
 Rottmüller
Dr. Schmidt-Kessel