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BGH · IV ZR 128/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 128/66

August 1939 aus Furcht vor einer Besetzung der Niederlande und vor dem Zugriff der nationalsozialistischen Gewalthaber auf die dort angetroffenen deutschen Juden diesem Schicksal.., ... Der Berufungsrichter ist zu der Überzeugung gelangt, daß sich der Ehemann der Klägerin nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem Judentum und wegen der unterschiedlichen Einstellung der Eheleute zur deutschen Entwicklung von seiner Ehe abgewendet hat. Der Selbstmordversuch der Klägerin hat seinen Grund nach der Auffassung des Tatrichters teils in der Trübung der persönlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten, teils aber auch in der Befürchtung der Klägerin, die Deutschen würden in dem drohenden allgemeinen Kriege in die Bieder-lande einmarschieren und sie selbst werde als Jüdin ohne den Schutz ihres Ehemannes der nationalsozialistischen Verfolgung ausgeaetzt sein. Hieran anknüpfend führt das angefochtene Urteil aus, selbst wenn man unterstelle, daß schon Ende August 1939 ein solcher Einmarsch gedroht habe, und wenn man außer Seht lasse, daß vor einer tatsächlichen Besetzung noch kein Anlaß zu dem Selbstmord bestanden habe, sei die Klägerin der nationalsozialistischen Verfolgung nicht schutzlos ausgesetzt gewesen. Die Ablehnung dieses Beistandes bedeute, daß zwischen der Bedrohung durch einen deutschen Einfall und dem Selbstmordversuch kein adäquat ursächlicher Zusammenhang mehr bestehe. Venn die Klägerin in einem Zeitpunkt, in dem ihre Beziehungen zu ihrem Bhemanne getrübt waren, der Angst vor einem deutschen Überfall und vor dem Zugriff der nationalsozialistischen Verfolger erlag und durch diese Angst wesentlich mitbestimmt worden ist, den Tod zu suchen, dann handelt es sich bei diesem Entschluß um eine unmittelbare und voraussehbare Folge der nationalsozialistischen Rassenhetze, der Judenverfolgung im eigenen Machtbereich und einer Eroberungspolitik, die den allgemeinen Krieg in Europa als Mittel der Ausdehnung und Behauptung der Herrschaft über fremde Länder einschloß. Es ist daher für die Adäquanz eines Versuchs, dieser Verfolgung zuvorzukommen, unerheblich, ob das Aufenthalts land der Klägerin Von Deutschland bereits erobert war. Für die Frage des adäquaten Zusammenhangs zwischen der Bedrohung und dem Selbstmordversuch ist es auch ohne Bedeutung, ob die Annahme der Klägerin richtig war, sie werde nach einem deutschen Einfall ohne den Sohutz ihres Ehemannes dastehen. Bas Angebot ihres Ehemannes war weder bestimmt noch tauglich, die jüdische Klägerin bei einem deutschen Einfall vor dem Zugriff der Verfolger zu schützen. zwischen dem Entschluß, der auf den Tod durch Selbstbeschädigung zielte, und der Schädigung ein Hindernis lag, das die Klägerin beseitigt hat. Die deutsche Negierung sei aber noch nicht entschlossen gewesen, dieses Land alsbald nach Ausbruch eines allgemeinen Krieges zu besetzen; abgesehen von allgemeinen Plänen für eine etwas fernere Zukunft habe sie noch keine Vorbereitungen für eine Besetzung, etwa schon im September 1959, getroffen» Daher hätten in den Niederlanden Ende August 1939 konkrete Maßnahmen der rassischen Verfolgung nicht unmittelbar bevorgestanden; die dort leben- Biese Überlegung geht zutreffend davon aus, daß die Rechtsprechung aus Gründen der Gerechtigkeit und Billigkeit den Gewaltmaßnahmen (§2 BEG) die Drohung mit Gewalt gleichstellt, wenn der Bedrohte sich einem bevorstehenden Zugriff des Verfolgers entzogen und dabei Schaden auf sich genommen oder sich Schaden eugeftlgt hat. Bereits in der Entscheidung RzW 1962, 315 hat er es als eine der Verfolgung gleichzustellende Bedrohung mit nationalsozialistischer Gewalt bezeichnet, wenn dem Anspruchsteller Gewaltmaßnahmen "in nicht allzu ferner Zeit drohten" und dieser Umstand "ihn veranlassen konnte", sein Aufenthalteland zu verlassen. Bei einer durch Gerechtigkeit und Billigkeit geforderten Auslegung des Begriffs der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen (§ 2 BEG) zugunsten von Personen, die sich in der Furcht vor einer Ausdehnung des nationalsozialistischen Herrschaftsbereichs dem Zugriff der Verfolger entzogen oder zu entziehen versucht haben, kann die Frage nur dahin gehen, ob ihre Befürchtung in bestimmten objektiven Verhältnissen oder Vorgängen bei vernünftiger Überlegung eine ausreichende Grundlage fand» Die Verwirklichung der Gefahr und ihr Zeitpunkt können mitunter als ein Indiz dafür herangezogen werden, daß die Befürchtung berechtigt war (so RzW 62, 515). Im Sinne dieser Rechtsprechung war die Gefahr, die die Klägerin bestimmt hat, den Tod zu suchen, und die, wie der Berufungsriohter für möglich hält, auch die Übrigen deutschen Juden in den Niederlanden bedrückte, keine eingebildete. Wie diese Staa-ten auf den sich ankündigenden Angriff Hitlers reagieren würden und zu welchen Zügen Hitler durch ihre Reaktion gezvron-gen sein würde, war im August 1959 auch für die deutsche Führung nicht absehbar. Unter solchen Umständen war die Furcht der Klägerin, der^Ausbruch des Krieges könne über kurz oder lang zur Besetzung ihres Aufenthaltslandes und zu einem Zugriff der In sinngemäßer Auslegung des Verfolgungsbegriffs von § 2 BEG hat die Klägerin daher als Rassenverfolgte wegen ihres Versuchs, sich dem Zugriff des Verfolgers zu entziehen, die Ansprüche des Bundesentschädigungsgesetzes.

Zitierte Normen: § 31 BEG
LandVerfolgungZugriffBEGBesetzungNiederlandenationalsozialistischenKlägerin

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 2
Hat sich der von nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen Bedrohte der Verfolgung entzogen oder zu entziehen versucht und eich dadurch Schäden zugefügt, so wird die Bedrohung einer gegen ihn gerichteten Gewaltmaßnahme gleichgestellt, wenn die Furcht vor Verfolgung hei vernünftiger Abwägung in bestimmten objektiven Verhältnissen und Vorgängen eine ausreichende Grundlage fand.
Daher kann ein in die Niederlande emigrierter deutscher Jude Entschädigungsansprüche haben, wenn er sich, im? August 1939 aus Furcht vor einer Besetzung der Niederlande und vor dem Zugriff der nationalsozialistischen Gewalthaber auf die dort angetroffenen deutschen Juden diesem Schicksal.., ... durch Selbstmord zu entziehen versuchte.
BGH, Urt. v. 29. September 1967 - IV ZR 128/66 - OLG Hamburg
LG Hamburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
iV-ga. H§M	URTEIL
Verkündet am	„
29. September 19©» B r o e a k e, Justizangestellte
 ill Urkunde beam ter der Geschäftsstelle
 in dem Bntschädigungerechtsstreit
 Ilse
9, USA.,
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigtet Rechtsanwälte Br.
Br. ■■■Po Br. ^H^P Br.
Br und Br
 gegen
Freie und Hansestadt Hamburg, v vertreten durch die Sozialbehörde ~ Amt für Wiedergutmachung -Hamburg 56, Brehbahn 54»
Beklagte und ReviBionsbeklagte.
 
Der 17« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Hitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Wttstenberg, Br. Graf und von der Mühlen
 auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1967 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17« februar 1965 wird aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die 1903 geborene jüdische Klägerin heiratete 1927 einen nicht jüdischen Hamburger Kaufmann. 1937 wanderten die Eheleute mit einer 1930 geborenen Tochter nach Rotterdam aus; dort wurde ihnen im September 1938 ein Sohn geboren.
Im August 1939 verließ der Ehemann die Klägerin. Am 29. August schnitt eie sich die Bulsader der linken Hand auf, wurde aber gerettet. Während des Krieges lebten die Eheleute zusammen in den Niederlanden, 1948 wurden eie geschieden.
 
Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen der gesundheitlichen Polgen ihres Selbstmordversuchs, Sie behauptet, ihre Ehe sei an der durch ihre Abstammung erzwungenen Emigration und an der unvereinbaren Einstellung der Gatten zur Entwicklung in Deutschland gescheitert. Als sie von ihrem Mann verlassen worden sei, habe sie in der Angst vor einem deutschen Einfall in den Niederlanden und der ihr damit drohenden rassischen Verfolgung den Ülod gesucht.
Die Entsohädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt. Klage und Berufung waren erfolglos. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision beantragt die Klägerin die Peststellung, daß ihr das beklagte Land Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente zu gewähren habe, wobei sie die Daten (§31 BEG) bezeichnet, die nach ihrer Auffassung der Rentenberechnung zugrundezulegen sind. Hilfsweise bittet sie um Zurüokverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entscheidungagrflnde:
Der Berufungsrichter ist zu der Überzeugung gelangt, daß sich der Ehemann der Klägerin nicht wegen ihrer Zugehörigkeit zu dem Judentum und wegen der unterschiedlichen Einstellung der Eheleute zur deutschen Entwicklung von seiner Ehe abgewendet hat. Er hebt hervor, daß der Ehemann auch während der deutschen Besetzung der Niederlande zu der Klägerin gehalten habe. Die Gründe seines Portgangs im August 1939 liegen nach den Peststellungen des Berufungsurteils
 
im persönlichen Bereich., Die Revision wendet sich gegen diese tatriohterliche Folgerung, ohne einen Verfahrens-fehler zu?;benennen, auf dem die Überzeugung des Berufungsgerichts beruhen könnte.
Der Selbstmordversuch der Klägerin hat seinen Grund nach der Auffassung des Tatrichters teils in der Trübung der persönlichen Beziehungen zwischen den Eheleuten, teils aber auch in der Befürchtung der Klägerin, die Deutschen würden in dem drohenden allgemeinen Kriege in die Bieder-lande einmarschieren und sie selbst werde als Jüdin ohne den Schutz ihres Ehemannes der nationalsozialistischen Verfolgung ausgeaetzt sein.
Hieran anknüpfend führt das angefochtene Urteil aus, selbst wenn man unterstelle, daß schon Ende August 1939 ein solcher Einmarsch gedroht habe, und wenn man außer Seht lasse, daß vor einer tatsächlichen Besetzung noch kein Anlaß zu dem Selbstmord bestanden habe, sei die Klägerin der nationalsozialistischen Verfolgung nicht schutzlos ausgesetzt gewesen. Denn ihr Ehemann habe ihr nach seinem Weggang durch einen Arzt die Aufnahme einer Krankenschwester ins Haus an-geboten. Die Ablehnung dieses Beistandes bedeute, daß zwischen der Bedrohung durch einen deutschen Einfall und dem Selbstmordversuch kein adäquat ursächlicher Zusammenhang mehr bestehe. Wdder der sogenannte optimale Beobachter noch der nationalsozialistische Verfolger habe einen durch Verfolgungsdrohung verursachten Selbstmord voraussehen können.
Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters liegt das Problem dieses Falles nicht in der Adäquanz.
 
Venn die Klägerin in einem Zeitpunkt, in dem ihre Beziehungen zu ihrem Bhemanne getrübt waren, der Angst vor einem deutschen Überfall und vor dem Zugriff der nationalsozialistischen Verfolger erlag und durch diese Angst wesentlich mitbestimmt worden ist, den Tod zu suchen, dann handelt es sich bei diesem Entschluß um eine unmittelbare und voraussehbare Folge der nationalsozialistischen Rassenhetze, der Judenverfolgung im eigenen Machtbereich und einer Eroberungspolitik, die den allgemeinen Krieg in Europa als Mittel der Ausdehnung und Behauptung der Herrschaft über fremde Länder einschloß. Denn die Verfolgung von Menschen ihrer jüdischen Abstammung wegen und die Drohung mit dieser Verfolgung trifft notwendig auch Personen, die naoh Veranlagung oder Lebensumständen einer derartigen Belastung nicht gewachsen sind. Es ist daher für die Adäquanz eines Versuchs, dieser Verfolgung zuvorzukommen, unerheblich, ob das Aufenthalts land der Klägerin Von Deutschland bereits erobert war. Im Übrigen bestand "Anlaß zu dem Selbstmord", wenn überhaupt, jedenfalls in dem Augenblick, in dem der Verfolgte keine Möglichkeit mehr sah, dem befürchteten Schicksal zu entrinnen.
Für die Frage des adäquaten Zusammenhangs zwischen der Bedrohung und dem Selbstmordversuch ist es auch ohne Bedeutung, ob die Annahme der Klägerin richtig war, sie werde nach einem deutschen Einfall ohne den Sohutz ihres Ehemannes dastehen. Der Ehemann hatte sie, soweit festgestellt, verlassen, ohne sie Über seine Absichten und Pläne zu unterrichten; sie konnte daher nicht wissen, ob er zurückkehren und ihr zur Seite stehen werde.
 
Unerheblich ist schließlich auch, daß dis Klägerin den Beistand einer Krankenschwester abgewiesen hat. Bas Angebot ihres Ehemannes war weder bestimmt noch tauglich, die jüdische Klägerin bei einem deutschen Einfall vor dem Zugriff der Verfolger zu schützen. Wenn die Klägerin diesem Zugriff durch den Freitod zuvorkommen wollte, war die Zurückweisung einer Person, die ihr in den Weg treten konnte, durchaus folgerichtig. Ist der Entschluß der Klägerin, sich der Erniedrigung, Entrechtung und Vernichtung als Jüdin zu entziehen, bei wertender Betrachtung vernünftigerweise noch dem nationalsozialistischen Verfolger zuzurechnen (BGHZ 5,
 267j 18, 288), dann kann die. Erage. nicht dahin.gehen» zwischen dem Entschluß, der auf den Tod durch Selbstbeschädigung zielte, und der Schädigung ein Hindernis lag, das die Klägerin beseitigt hat. Dieses Eingreifen der Klägerin unterbricht den rechtserheblichen Zusammenhang zwischen Bedrohung und Gesundheitsschaden nicht, da es seinerseits der Bedrohung adäquat war.
Hilfsweise führt das angefoohtene Urteil aus, es möge sein, daß die deutschen, in die Niederlande emigrierten Juden schon im August 1939 einen deutschen Einmarsch in nächster Zukunft gefürchtet hätten. Es sei auch anzunehmen, daß der deutsche Generalstab bereits Pläne für eine Besetzung der Niederlande ausgearbeitet habe. Die deutsche Negierung sei aber noch nicht entschlossen gewesen, dieses Land alsbald nach Ausbruch eines allgemeinen Krieges zu besetzen; abgesehen von allgemeinen Plänen für eine etwas fernere Zukunft habe sie noch keine Vorbereitungen für eine Besetzung, etwa schon im September 1959, getroffen» Daher hätten in den Niederlanden Ende August 1939 konkrete Maßnahmen der rassischen Verfolgung nicht unmittelbar bevorgestanden; die dort leben-
den Juden seien im Sinne von § 2 BEG noch nicht verfolgt worden.
Biese Überlegung geht zutreffend davon aus, daß die Rechtsprechung aus Gründen der Gerechtigkeit und Billigkeit den Gewaltmaßnahmen (§2 BEG) die Drohung mit Gewalt gleichstellt, wenn der Bedrohte sich einem bevorstehenden Zugriff des Verfolgers entzogen und dabei Schaden auf sich genommen oder sich Schaden eugeftlgt hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsrichters kann aber nicht darauf abgestellt werden, ob die Niederlande nach den Absichten der nationalsozialistischen Führung bei Ausbruch des sich ankündigenden allgemeinen Krieges alsbald besetzt werden soll* ten und ob für diese Besetzung etwa schon der September 1939 vorgesehen war» Der erkennende Senat hat vielmehr ausgespro-chen, daß es genügt, wenn ein zu dem Kreise der Gruppenverfolgten Gehöriger seine Heimat kurz vor dem Ausbruch des zweiten Weltkrieges oder während des Krieges zu einer Zeit verlassen (oder andere Bebensgüter auf geopfert) hat, zu der eine Besetzung oder Beherrschung seines Aufenthaltslandes durch das Deutsche Reich bei vernünftiger Überlegung ernsthaft befürchtet werden konnte. Bereits in der Entscheidung RzW 1962, 315 hat er es als eine der Verfolgung gleichzustellende Bedrohung mit nationalsozialistischer Gewalt bezeichnet, wenn dem Anspruchsteller Gewaltmaßnahmen "in nicht allzu ferner Zeit drohten" und dieser Umstand "ihn veranlassen konnte", sein Aufenthalteland zu verlassen. Die Entscheidung RzW 63, 374 zieht eine Auslegung des § 2 BEG zugunsten der Anspruchsteller in Erwägung, die ausgewandert sind, als eins deutsche Besetzung ihrer Heimat "ernstlich zu befürchten war", ln
 
RzW 64j 164 verlangt der Senat, daß die Besetzung ’’ernst-lioh bevorstand”; was darunter zu verstehen ist, ergeben die Bntscheidungsgründe; aus ihnen geht hervor, daß es sich nicht darum handelt, ob die Einbeziehung in den nationalsozialistischen Machtbereich von der deutschen Führung geplant, vorbereitet oder in Gang gesetzt war und binnen bestimmter Frist duchgeführt worden ist, sondern darum, ob eine solche Gefahr bestand und ob ein zu dem Kreise der Gruppenverfolgten Gehöriger bei verständiger Überlegung mit einer Verwirklichung dieser Gefahr rechnen mußte, her gleiche Grundsatz ist dem Urteil des Senats in ÄzW 65, 511 zu entnehmen, das darauf abstellt, ob das Heimatland des Auswanderers infolge der allgemeinen politischen Verhältnisse dem Zugriff der in Deutschland herrschenden nationalsozialistischen Gewalthaber besonders ausgesetzt war und die Lage des Auswanderers in erhöhtem Maße als ’’gefährdet erscheinen” mußte»
Bei einer durch Gerechtigkeit und Billigkeit geforderten Auslegung des Begriffs der nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen (§ 2 BEG) zugunsten von Personen, die sich in der Furcht vor einer Ausdehnung des nationalsozialistischen Herrschaftsbereichs dem Zugriff der Verfolger entzogen oder zu entziehen versucht haben, kann die Frage nur dahin gehen, ob ihre Befürchtung in bestimmten objektiven Verhältnissen oder Vorgängen bei vernünftiger Überlegung eine ausreichende Grundlage fand» Die Verwirklichung der Gefahr und ihr Zeitpunkt können mitunter als ein Indiz dafür herangezogen werden, daß die Befürchtung berechtigt war (so RzW 62, 515).
 
Im Sinne dieser Rechtsprechung war die Gefahr, die die Klägerin bestimmt hat, den Tod zu suchen, und die, wie der Berufungsriohter für möglich hält, auch die Übrigen deutschen Juden in den Niederlanden bedrückte, keine eingebildete. Vielmehr war nach der politischen Lage des Sommers 1959 eine Besetzung der Niederlande durch das Deutsche Reich ernsthaft zu befürchten. Die Gefahr eines allgemeinen Krieges war für jedermann erkennbar. Mit einem Angriff Hitlers zur Bereinigung der Korridor- und Ostoberschlesienfrage, gegebenenfalls auch zur Einbeziehung weiterer Gebiete Polens in den deutschen Machtbereich war zu rechnen. Frankreich und England hatten Polen Beistand zugesagt; die Westmächte waren entschlossen, der weiteren territorialen Ausbreitung des sogenannten Dritten Reiches entgegenzutreten. Wie diese Staa-ten auf den sich ankündigenden Angriff Hitlers reagieren würden und zu welchen Zügen Hitler durch ihre Reaktion gezvron-gen sein würde, war im August 1959 auch für die deutsche Führung nicht absehbar. Die Notwendigkeit, sich das Territorium der Niederlande, Belgiens und Luxemburgs durch einen Überfall zu sichern, konnte sich jederzeit ergeben. Daß Hitler diese Länder besetzt hätte, wann immer er dazu gezwungen wurde oder es für zweckdienlich hielt, bezweifelt der Berufungsrichter nicht.' Für die Bewohner dieser Länder bot der deutsche Einmarsch in Luxemburg und Belgien zu Beginn des ernten Weltkrieges ein Beispiel dafür, in welchem Maße ihre Freiheit von den strategischen Erwägungen der krieg-führenden Großmächte abhing.
Unter solchen Umständen war die Furcht der Klägerin, der^Ausbruch des Krieges könne über kurz oder lang zur Besetzung ihres Aufenthaltslandes und zu einem Zugriff der
 
nationalsozialistischen Gewalthaber auf die in den Niederlanden angetroffenen deutschen Juden fuhren, Ende August 1939 wohlbegründet. Diese Gefahr war eine gegenwärtige ("unmittelbare")» Ein gewichtiges Anzeichen dafür ist der Umstand, daß Hitler sieben Monate später den Zeitpunkt für gekommen hielt, sich die Vorteile zu sichern, die der Besitz der kleineren westlichen Nachbarländer in seiner Auseinandersetzung mit England und Frankreich bot.
In sinngemäßer Auslegung des Verfolgungsbegriffs von § 2 BEG hat die Klägerin daher als Rassenverfolgte wegen ihres Versuchs, sich dem Zugriff des Verfolgers zu entziehen, die Ansprüche des Bundesentschädigungsgesetzes. Zur weiteren Erörterung dieser Ansprüche ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Klägerin wird zu einem Leistungeantrage übergehen müssen, da für eine bloße Feststellung der Leistungspflicht des beklagten Landes im entschädigungsgerichtlichen Verfahren kein Raum ist. Dabei braucht sie ihre Ansprüche nicht zu beziffernj soweit ihre Berechnung möglich ist (Klageantrag zu 2 und 3), erfolgt sie im Urteil.
 
Die Kostenentscheidung des Revisionsurteils folgt aus § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher	Raske
 Dr. Graf
 Bundesrichter WU-stenberg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
 Ascher
von der Mühlen