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BGH

Gericht: BGH

Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt, weil die Verbringung der Zigeuner in das Generalgouvernement keine rassische Verfolgung darstelle und weil nicht dargetan sei, daß die Mutter der Kläger erst nach dem Die Kläger haben Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an die Kläger als Erben nach ihrer Mutter Gertrud wegen Schadens an Freiheit 6.150,— DM, wegen Im übrigen sei den Klägeih' die Entschädigung nach § 7 Abs. 1 BEG aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zu versagen, weil die Kläger im Entschädigungsverfahren schuldhaft unrichtige Angaben gemacht, veranlaßt oder zugelassen hätten. Die Angaben über seine Rückkehr nach Polen seien zu dem mindesten grob fahrlässig unrichtig und zudem geeignet, einen Anspruch auf Soforthilfe in Höhe von 6.000,— DM fälschlich zu begründen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Kläger als Erben nach ihrer Mutter Gertrud Schadens an Freiheit 6.150,— DM, wegen Schadens im beruflichen Fortkommen 1,386,— DM und an den Kläger F0i allein wegen Schadens an Leben 2.020,— DM zu zahlen. Mit der teilweise vom Oberlandesgericht, teilweise vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Anspruch auf Abv/eisung der Klage weiter. 1. Das Berufungsgericht hat der Klage mit folgenden Erwägungen stattgegeben: Die Deportation der Mutter der Kläger sei als eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme anzusehen. Nach neueren Erkenntnissen sei mit dem Bundesgerichtshof davon auszugehen, daß für die im Mai 1940 angeordnete Umsiedlung von Zigeunern aus West- und Norddeutschland in das damalige Generalgouvernement rassenpolitische Gründe mitursächlich gewesen seien. Hierzu hat das Berufungsgericht über das Leben der nach Polen deportierten Zigeuner dasselbe ausgeführt wie zu dem Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens aus eigenem Recht in den getrennten Verfahren des beklagten Landes gegen die beiden Kläger. Auf die Wiedergabe dieser Ausführungen in dem in der Sache IV ZR 130/65 am 3» Juni 1966 ergangenen Urteil wird Bezug genommen. c) Dem Kläger Alfred Franz stehe weiter aus eigenem Recht ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben nach seiner Mutter zu. a) Nicht zu beanstanden sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen ererbten Anspruch beider Kläger auf Entschädigung wegen Schaders im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen bejaht hat. Die Revision bekämpft den Anspruch nur mit der vom beklagten Land auf § 7 Abs. 1 BEG gestützten Versagung der gesamten Ansprüche der Kläger. b) Dagegen kann den Erwägungen, mit denen das Berufungs gericht ein Leben der Mutter der Kläger im damaligen General gouvernement unter haftähnlichen Bedingungen i.S. von § 43 Abs.3 BEG als Voraussetzung des von ihrer Mutter ererbten Anspruchs der Kläger auf Entschädigung wegen Schaders an Freiheit bejaht hat, aus den Rechtsgründen nicht gefolgt werden, die der erkennende Senat in dem in der Sache IV ZR 150/65 ergangenen Urteil dargelegt hat. c) Rechtlich nicht zu beanstanden sind hingegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers Alfred FW auf Entschädigung für Schaden an Leben bejaht hat. Der erkennende Senat hat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 9- Februar 1966 - IV ZR 534/64 - mit eingehender Begründung dargelegt, daß unter Deportation i.S. von § 15 Abs. 2 BEG nicht nur die Zwangsverschickung in ein fremdes Gebiet, sondern auch der Zwangsaufenthalt in diesem Gebiet zu verstehen ist. Bei dieser Rechtslage kommt es für den Anspruch auf Entschädigung für den Schaden an Leben nicht darauf an, ob die Zigeuner und mit ihnen die Mutter des Klägers seit Ende des Jahres 1940 in Polen im wesentlichen in Freiheit oder - in Sieldce - unter haftähnlichen oder ghettoahnlichen Bedingungen gelebt haben. Dag Berufungsgericht hat daher mit Recht einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Leben bejaht. Die Revision greift aber den Anspruch ncch wegen der vom Berufungsgericht nicht bestätigten Versagung gern. e) Dagegen sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Versagung der Entschädigungsansprüche' nach § 7 Abo. 1 BEG hinsichtlich der Klägerin Anna abgelehnt hat, aus den vom Senat im Urteil IV ZR 129/65 dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden. Bei dieser Rechtslage kann das angefochtene Urteil nicht mit der Maßgabe teilweise aufrecht erhalten werden, das nunmehr das beklagte Land zur teilwoisen Zahlung an die Klägerin BJHH verurteilt wird.

Zitierte Normen: § 7 BEG § 2039 BGB
PolMutterBEGAnspruchBerufungsgerichtKlägerangebenRevision

Volltext der Entscheidung

2483 085
U f
/
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
n.ZR.128/61	URTEIL
Verkündet am
 Juni 1966,
Juatizengest g 11t e r
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dar Entschädigungssache
 des Landes Schleswig - Holstein,
 vertreten durch das Landesentschädigungaarat Schleswig-Holstein in	GMfestraße	A
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
1. 2.
den Kraftfahrer Alfred wohnhaft in L
Frau Anna in K^B-R
(Wohnwagen),
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozoßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wilden, Dr. Loewenheim, Dr. Graf und von der Mühlen
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 25. November 1964 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisionsreehtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der am	'931 geborene Kläger und die am
1932 geborene Klägerin sind uneheliche Kinder der Zigeunerin Gertrud	(Zigeunernatne: Olga), die am
 November oder am Dezember 1908 geboren v/ar. Gertrud war nach Zigeunerart verheiratet mit dem am 1904 geborenen Zigeuner Eduard BflB (Zigeunername: Flundermann). Eduard BQIBi ist im Jahre 1938 als "Asozialer" in Konzentrationolagerhaft genommen worden und am 6. August 194
 
im Kü Mauthausen gestorben. Gertrud FI0P ist am 16. Mai 1940 zusammen mit ihren Kindern und anderen Zigeunern in Lübeck, wo sie damals wohnhaft war, festge-nomnen, in das damalige Generalgouvernement verbracht und dort festgehalten worden. Die Kläger haben die Zeit der Deportation lebend überstanden, ihre Mutter ist nach den Angaben der Parteien im Oktober 1943 im Lager Sieldce von den Bewachern erschossen worden.
Die Kläger haben Entschädigungsansprüche angemeldet, u.a. Ansprüche als Erben ihrer Mutter auf Entschädigung wogen des ihrer Mutter erwachsenen Preiheitsschadens und Berufsschadens und der Kläger PtflM allein Ansprüche auf Entschädigung wegen Schaders an Leben nach seiner Mutter.
Die Entschädigungsbehörde hat die Ansprüche abgelehnt, weil die Verbringung der Zigeuner in das Generalgouvernement keine rassische Verfolgung darstelle und weil nicht dargetan sei, daß die Mutter der Kläger erst nach dem
1.	März 1943, dem Inkrafttreten des Äuochwitz-Erlasaes, verstorben sei.
Mit der Klage haben die Kläger die vorerwähnten Ansprüche weiterverfolgt.
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Kläger haben Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an die Kläger als Erben nach ihrer Mutter Gertrud	wegen Schadens an Freiheit 6.150,— DM, wegen
 
Schadens im "beruflichen Fortkommen durch Verdrängung aus unselbständiger Erwerbstätigkeit eine Kapitalentschädigung von 1.386,— DM unter Einstufung der Erblasserin in die vergleichbare Beamten-Besoldungsgruppe des einfaches Dienstes sowie an den Kläger Alfred FflBl als Hinterbliebenen eine Kapitalentschädigung von 2.020,— DM zu zahlen.
Das beklagte Land hat Zurückweisung der Berufung beantragt und dazu vorgetragen, der Aufenthalt der Mutter der Kläger in Siüdce sei weder haftmäßig noch haftähnlich gewesen, seit Januar 1941 hätten sich sämtliche nach Polen umgesiedelten Zigeuner dort frei bewegen können; ec sei auch nicht bewiesen, daß sie durch die Umsiedlung aus einer beruflichen Tätigkeit herauogerissen und daß sie in Sieldce oder in Kranitzka erschossen worden sei.
Im übrigen sei den Klägeih' die Entschädigung nach § 7 Abs. 1 BEG aus den Gründen des angefochtenen Bescheides zu versagen, weil die Kläger im Entschädigungsverfahren schuldhaft unrichtige Angaben gemacht, veranlaßt oder zugelassen hätten. Der Kläger habe hartnäckig an seinen unrichtigen Angaben festgehalten und erst vor dem Senat eingeräumt, in Polen zu dem Teil in Lagern ohne Einzäunung gelebt zu haben. Die Angaben über seine Rückkehr nach Polen seien zu dem mindesten grob fahrlässig unrichtig und zudem geeignet, einen Anspruch auf Soforthilfe in Höhe von 6.000,— DM fälschlich zu begründen. Die Klägerin habe behauptet, von Mai 1940 bis April 1945 ununterbrochen in Haft gewesen zu sein, während lediglich davon ausgegangen werden könne, daß 3ie von Mai bis November 1940 in Haft gewesen sei.
Wie ihr Bruder habe auch sie zur Begründung ihres Sofort-hilfeantrags unrichtige Angaben über ihren Rückkehrzeitpunkt aus Polen gemacht. Ihr Vater sei schon im Jahre 1938 in
 
Haft genommen worden, so daß sie entgegen ihren Angaben nicht mit ihm zusammen nach Polen verbracht worden sei.
Ihre Angaben seien zu dem mindesten grob fahrlässig unrichtig.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts geändert und das beklagte Land verurteilt, an die Kläger als Erben nach ihrer Mutter Gertrud	Schadens
 an Freiheit 6.150,— DM, wegen Schadens im beruflichen Fortkommen 1,386,— DM und an den Kläger F0i allein wegen Schadens an Leben 2.020,— DM zu zahlen. Die außergerichtlichen Kosten hat das Oberlandesgericht dem beklagten Land auferlegt.
Mit der teilweise vom Oberlandesgericht, teilweise vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land seinen Anspruch auf Abv/eisung der Klage weiter.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweiuen.
Entsoheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1. Das Berufungsgericht hat der Klage mit folgenden Erwägungen stattgegeben: Die Deportation der Mutter der Kläger sei als eine nationalsozialistische Gewaltmaßnahme anzusehen. Nach neueren Erkenntnissen sei mit dem Bundesgerichtshof davon auszugehen, daß für die im Mai 1940 angeordnete Umsiedlung von Zigeunern aus West- und Norddeutschland in das damalige Generalgouvernement rassenpolitische Gründe mitursächlich gewesen seien. So sei es
 auch bei der Mutter der Kläger gewesen. Anhaltspunkte dafür, daß es sich bei ihrer Zwangsumsiedlung um einen Ausnahraefall gehandelt haben könne, seien nicht gegeben.
a)	Durch die Deportation habe die Mutter der Kläger
 am 16. Mai 1940 ihren Arbeitsplatz als Arbeiterin bei der Brauerei	in	Lübeck verloren. Der Entschädigungszeit-
raum habe mit dem Toderder Mutter geendet. Die Ansprüche seien auf die Kläger als gesetzliche Erben übergegangen.
b)	Den Klägern stehe weiter ein von ihrer Mutter ererbter Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zu. Hierzu hat das Berufungsgericht über das Leben der
 nach Polen deportierten Zigeuner dasselbe ausgeführt wie zu dem Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens aus eigenem Recht in den getrennten Verfahren des beklagten Landes gegen die beiden Kläger. Auf die Wiedergabe dieser Ausführungen in dem in der Sache IV ZR 130/65 am 3» Juni 1966 ergangenen Urteil wird Bezug genommen.
c)	Dem Kläger Alfred Franz stehe weiter aus eigenem Recht ein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Leben nach seiner Mutter zu. Seine Mutter sei nach ihrer Verbringung in da3 damalige Generalgouvernement in Bieldce umgekommen. Über die Umstände des Todes sei nichts Näheres bekannt. Zu Gunsten des Klägers greife jedoch die Vernutung des § 15 Abs«, 2 BEG durch. Die Deportation i.S. dieser Bestimmung erschöpfe sich nicht in der Verbringung einer Person aus der Heimat in ein fremdes Gebiet, sondern umfasse auch das Festhalten in dem fremden Gebiet. Zur Zeit des Todes der Mutter des Klägers habe die gegen sie verhängte Deportation noch angedauert . Denn nach dem »Villen der nationalsozialistischen Machthaber sollten die Zigeuner für dauernd aus dem geschlossenen deutschen Siedlungsgebiet
 
ferngehalten werden. Ihnen sei formulermäßig angedroht worden, daß sie im Falle der unerlaubten Rückkehr in das Reichsgebiet unfruchtbar gemacht und in ein Konzentrationslager gebracht würden. Die Vermutung des § 15 Abs. 2 BEG sei nicht widerlegt. Der Kläger habe daher Anspruch auf Kapitalentschädigung und Hinterbliebenenrente wegen Schadens an Leben.
d)	Die von dem beklagten Land gegenüber sämtlichen von den Klägern verfolgten Entschädigungsansprüchen gern. § 7 Abs. 1 BEG ausgesprochene Versagung. greife nicht durch. Auf die Wiedergabe ddr Ausführungen des Berufungsgerichts in den in den Verfahren IV ZR 130/65 und IV ZR 129/65 am 3* Juni 1966 ergangenen Urteilen wird verwiesen.
2.	Die Angriffe der Revision gegen diese Würdigung sind begründet.
a)	Nicht zu beanstanden sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht die Voraussetzungen für einen ererbten Anspruch beider Kläger auf Entschädigung wegen Schaders im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen bejaht hat. Sie werden von der Revision nicht angegriffen. Die Revision bekämpft den Anspruch nur mit der vom beklagten Land auf § 7 Abs. 1 BEG gestützten Versagung der gesamten Ansprüche der Kläger. Dieser Revisionsangriff wird unter d) und e) zu erörtern sein.
b)	Dagegen kann den Erwägungen, mit denen das Berufungs gericht ein Leben der Mutter der Kläger im damaligen General gouvernement unter haftähnlichen Bedingungen i.S. von § 43 Abs. 3 BEG als Voraussetzung des von ihrer Mutter ererbten Anspruchs der Kläger auf Entschädigung wegen Schaders an
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Freiheit bejaht hat, aus den Rechtsgründen nicht gefolgt werden, die der erkennende Senat in dem in der Sache IV ZR 150/65 ergangenen Urteil dargelegt hat. Darauf wird Bezug genommen.
c)	Rechtlich nicht zu beanstanden sind hingegen die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers Alfred FW auf Entschädigung für Schaden an Leben bejaht hat. Der erkennende Senat hat in dem zur Veröffentlichung vorgesehenen Urteil vom 9- Februar 1966 - IV ZR 534/64 - mit eingehender Begründung dargelegt, daß unter Deportation i.S. von § 15 Abs. 2 BEG nicht nur die Zwangsverschickung in ein fremdes Gebiet, sondern auch der Zwangsaufenthalt in diesem Gebiet zu verstehen ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen.
Bei dieser Rechtslage kommt es für den Anspruch auf Entschädigung für den Schaden an Leben nicht darauf an, ob die Zigeuner und mit ihnen die Mutter des Klägers seit Ende des Jahres 1940 in Polen im wesentlichen in Freiheit oder - in Sieldce - unter haftähnlichen oder ghettoahnlichen Bedingungen gelebt haben. Dag Berufungsgericht hat daher mit Recht einen Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen Schadens an Leben bejaht. Die Berechnung der Höhe des Schadens läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Sie wird auch von der Revision nicht angegriffen. Die Revision greift aber den Anspruch ncch wegen der vom Berufungsgericht nicht bestätigten Versagung gern. § 7 Abs. 1 BEG an, was unter 2 d) zu erörtern ist.
d)	Rechtlichen Bedenken begegnet die vom Berufungsgericht hinsichtlich der Ansprüche des Klägers Alfred FQHK vorgenommene Nachprüfung der vom beklagten Land nach § 7 Abs. 1 BEG getroffenen Ermessensentscheidung. Es handelt
 
I
sich um dieselben Bedenken, die der erkennende üenat im Urteil IV ZR 130/65 dargelegt hat. Darauf wird Bezug genommen.
e)	Dagegen sind die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Versagung der Entschädigungsansprüche' nach § 7 Abo. 1 BEG hinsichtlich der Klägerin Anna abgelehnt hat, aus den vom Senat im Urteil IV ZR 129/65 dargelegten Gründen rechtlich nicht zu beanstanden.
Darauf wird verwiesen.
Gleichwohl ist der Senat nicht in der Lage, das an-gefochtene Urteil insoweit, als es über den ererbten Be-rufsschadensanspruch entschieden hat, teilv/eise zu beotätigen. Zwar würde nach der Rechtsprechung des Senats (Rc*7 1959» 123 Nr. 23) dieser Anspruch dann, wenn die Versagung gegenüber dem Kläger FflBI durchgreifen würde, der Klägerin BH|, um die Hälfte vermindert, allein zustehen. Es steht jedoch noch nicht fest, ob diese Versagung durchgreift. Zudem ist der Klageantrag gemäß § 2039 BGB auf Zahlung an beide Miterben gerichtet, da die Erbengemeinschaft ersichtlich noch nicht auseinandergesetzt i3t. Dementsprechend hat auch das Berufungsgericht das beklagte Land zur Zahlung an beide Erben, somit an die Erbengemeinschaft, verurteilt. Bei dieser Rechtslage kann das angefochtene Urteil nicht mit der Maßgabe teilweise aufrecht erhalten werden, das nunmehr das beklagte Land zur teilwoisen Zahlung an die Klägerin BJHH verurteilt wird.
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3.	Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil in vollen Umfang aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Ascher	Wilden	Br.	Loev/enhoim
 Br. Graf
 von der Mühlen